BVwG W136 2006857-1

W136 2006857-1Bundesverwaltungsgericht20.05.2014

Regest

Dienstpflichtverletzung, Disziplinarverfahren, Einleitungsbeschluss,<br/>Verdachtsgründe, Verschulden

Gesamter Gesetzestext

BVwG W136 2006857-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W136.2006857.1.00

Spruch

W 136 2006857-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Pallauf, Meissnitzer, Staindl Partner, Petersbrunnstraße 13, 5020 Salzburg, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 13.02.2013 (richtig: 13.02.2014), GZ 10-DKfBuL/13, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 123 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

1. Mit Disziplinarverfügung des Leiters XXXX vom 22.10.2013 als dafür zuständige Dienstbehörde nach § 46 des Wehrgesetzes 2001 wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden BF) eine Geldbuße in der Höhe von € 100,- wegen einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 54 BDG 1979 verhängt.

2. Auf Grund eines Einspruches des BF gegen die Disziplinarverfügung trat diese außer Kraft. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß § 91 BDG 1979 ein. Spruch sowie Begründung (auszugsweise, Schreibfehler im Original) dieses Beschlusses lauten wörtlich:

"[.....] XXXX wird beschuldigt, am 28.5.2013 um 09:45 Uhr einen Antrag um Aufwertung seines Arbeitsplatzes, somit ein seine eigene Person betreffendes Anbringen, mittels der EDV-Anwendung ELAK unter Umgehung des Dienstweges, und obwohl er bereits mehrmals über die Einhaltung des Dienstweges und die vorgeschriebene Handhabung dieser EDV-Anwendung gemäß Büroordnung ausdrücklich und sogar schriftlich belehrt wurde, als Personalakt direkt an die Dienstbehörde BMLVS/PersB gerichtet zu haben.

Er steht daher im Verdacht gegen die in §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 iVm § 54 BDG 1979 normierten Dienstpflichten verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 leg. cit. begangen zu haben.

BEGRÜNDUNG

XXXX steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, wodurch er in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, fällt.

Mit Schreiben vom 11.1.2013, GZ S90120/1026-XXXX/2013, legt XXXX den Einspruch des XXXX gegen die über ihn verhängte Disziplinarverfügung vom 22.10.2013, GZ S90120/916-XXXX/2013, unter Anschluss von weiteren 18 Beilagen vor.

Mit obzit. Disziplinarverfügung wurde über XXXX eine Geldbuße in der Höhe von 100 € ausgesprochen, weil er am 28.5.2013 um 09:45 Uhr einen Antrag um Aufwertung seines Arbeitsplatzes, somit ein seine eigene Person betreffendes Anbringen, mittels der EDV-Anwendung ELAK unter Umgehung des Dienstweges, und obwohl er bereits mehrmals über die Einhaltung des Dienstweges und die vorgeschriebene Handhabung dieser EDV-Anwendung gemäß Büroordnung ausdrücklich und sogar schriftlich belehrt wurde (S90120/489-XXXX/2013 vom 24.5.2013) direkt an die Dienstbehörde BMLVS/PersB gerichtet hat.

Gegen diese Disziplinarverfügung brachte der rechtsfreundliche Vertreter des XXXX, die Rechtsanwälte PALLAUF MEISSNITZER STAINDL PARTNER innerhalb offener Frist folgenden Einspruch ein: [Wiedergabe des Einspruches]

Mit Beilage 11 des obzit. Schreibens XXXX, GZ S90120/1026-XXXX/2013, vom 11.1.2013 betreffend Vorlage des Einspruches gegen die Disziplinarverfügung wird festgehalten:

"Seitens XXXX erfolgt zum Zwecke der Übersichtlichkeit hinsichtlich des vorgeworfenen Nichttätigwerdens im Hinblick auf ein persönliches Anbringen bzw mehrer Anbringen des Bediensteten eine

A) eine chronologische Darstellung

sowie eine Zuordnung des Einspruches in

B) Inhalte des Einspruches, die mit der vorgeworfenen, erwiesenen

und disziplinär

geahndeten Tat im Zusammenhang stehen bzw. dieser erkannt wird

C) Inhalte des Einspruches, die nach Ansicht der Disziplinarbehörde

in keinem

Zusammenhang mit gegenständlicher Ahndung stehen, jedoch der

Vollständigkeit halber nachstehend angeführt werden

A) Chronologische Darstellung

Um die Zeiträume die hinsichtlich der einzelnen Maßnahmen verstrichen sind schlüssig darzustellen, werden die Abwesenheitszeiten von XXXX ab dem 20.02.2013 (siehe Beilage 16) beigefügt und angeführt.

01.07. 2012 Versetzung des Bediensteten zum XXXX. XXXX wird HR XXXX zur Dienstleistung zugewiesen und nicht vom StvLtr XXXX unmittelbar geführt.

HR XXXX war für die Öffentlichkeitsarbeit im XXXX verantwortlich.

20.02. 2013 XXXX weist in einem E-Mail auf ein Gutachten hin und ersucht um einen Termin für ein Mitarbeitergespräch.

27.02. 2013 Gespräch mit XXXX (siehe Niederschrift Beilage 17)

Erfließend aus dem Gespräch mit XXXX erging der Auftrag an diesen, sollte er Handlungen des stvLtr XXXX basierend auf dem Gutachten erwirken wollen, so hat er dies aktenmäßig mit einem dementsprechenden Ersuchen, vorlegen.

Seitens XXXX wurde bis dato das zitierte ärztliches Gutachten nicht an Ltr XXXX übermittelt.

11.03. 2013 Abwesend

25.03. 2013 bis 28.03.2013 Abwesend

02.04. 2013 Abwesend

10.04. 2013 bis 22.04.2013 Abwesend

26.04. 2013 bis 29.04.2013 Abwesend

10.05. 2013 Abwesend

15.05. 2013 Antrag Führsorgepflicht des AL Fü und derzeitigen Ltr XXXX XXXX (Beilage 15)

25.05. 2013 Handhabung im ELAK Weisung

Bekanntgabe eines Termins für Mitarbeitergespräch am 05.06.2013

Aufforderung zur Unterzeichnung des Anbringens und neuerliche Vorlage

(GZ S90120/489-XXXX/2013 (Beilage 5))

28.05. 2013 Vorlage des Antrages an PersB GZ XXXX (Beilage 3) geahndete Dienstpflichtverletzung

28.05. 2013 Sachverhaltsdarstellung von HR XXXX über Tätigkeit XXXX (Beilage 18).

29.05. 2013 neuerliches Ansuchen XXXX (Beilage 19) wieder nicht unterschrieben und abermals nicht im Elak als Eingangsstück vorgelegt

31.05. 2013 bis 29.07.2013 Abwesend

05.06. 2013 Nichtstattfinden des Mitarbeitergespräches wegen Abwesenheit XXXX

12.08. 2013 bis 09.09.2013 Abwesend

24.09. 2013 Abwesend

27.09. 2013 Abwesend

01.10. 2013 Abwesend

04.10. 2013 Abwesend

08.10. 2013 Abwesend

08.10. 2013 neuerliche Bekanntgabe Termin für Mitarbeitergespräch GZ90120/864-XXXX/2013 (Beilage 12)

16.10. 2013 Mitarbeitergespräch (Beilage 12)

18.10. 2013 bis 26.11.2013 Abwesend

11.11. 2013 Aufforderung zur Bekanntgabe einer Vertrauensperson (Beilage12)

Bis dato wurde eine Vertrauensperson nicht bekannt gegeben

B) Inhalte des Einspruches, die mit der vorgeworfenen, erwiesenen

und disziplinär geahndeten Tat im Zusammenhang stehen bzw. dieser erkannt wird:

1. ) "Aufgrund fehlendem Geständnis sollten die Voraussetzung für eine Disziplinarverfügung nicht gegeben sein:"

Anm. Disz-Behörde:

Vor Erlassung der Disziplinarverfügung wurde dem Beschuldigten die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, wovon er über seinen bevollmächtigten Vertreter auch Gebrauch gemacht hat (siehe Beilage 8). In dieser Stellungnahme wird u. a. angeführt, dass das Verhalten keine - geschweige denn gravierende - Folgen nach sich gezogen hat. Dem zufolge wird die Tat an und für sich nicht bestritten, sondern es wird die disziplinäre Würdigung angefochten, was die Tat an und für sich außer Frage stellt.

2. ) "Eine Umgehung des Dienstweges läge einerseits nicht vor, andererseits wäre die Einhaltung des Dienstweges nicht zumutbar gewesen:"

Anm. Disz-Behörde:

Die Tat ist im Ausdruck des Laufweges nachgewiesen und aktenkundig (siehe Beilage 4 - erster Laufwegschritt von XXXX direkt zu BMLVS/PersB). Mit GZ S90120/489-XXXX/2013 (Beilage 5) wurde dem genannten klar dargelegt, dass - sollte es sich um ein willenserklärendes Ansuchen des Bediensteten handeln - ein neuerlicher unterzeichneter Antrag vorzulegen ist.

3. ) "Ein dienstliches Interesse an der disziplinären Verfolgung wäre auszuschließen:"

Nach Ansicht der Disziplinarbehörde obliegt diese Beurteilung den Vorgesetzten und Disziplinarbehörden und nicht dem Beschuldigten oder dessen bevollmächtigten Vertreter. Hiezu wird nochmals auf den Umstand verwiesen, dass schon mehrere mündliche Belehrungen und eine schriftliche Weisung (siehe Beilage 5) zum richtigen Verhalten hinsichtlich Aktenbehandlung und Einhaltung Dienstweg stattgefunden haben. Der Passus, dass von einer disziplinären Verfolgung Abstand genommen werden könne, wenn Belehrungen und Ermahnungen ausreichend erscheinen, kann deshalb nach Ansicht der Disz-Behörde nicht mehr zur Anwendung kommen.

C) Inhalte des Einspruches, die nach Ansicht der Disziplinarbehörde

in keinem Zusammenhang mit gegenständlicher Ahndung stehen, jedoch der Vollständigkeit halber nachstehend angeführt werden. [.....]

[auszugsweise Wiedergabe der §§ 43, 44, 54, 123, und 132 BDG 1979]

Da dem vorliegenden Sachverhalt der begründete Verdacht zu entnehmen ist, XXXX habe am 28.5.2013 nachweislich einen Antrag um Aufwertung seines Arbeitsplatzes unter Umgehung des Dienstweges als Personalakt direkt an die Dienstbehörde gerichtet, obwohl er mündlich und schriftlich (GZ S90120/489-XXXX/2013 vom 24.5.2013) ausführlich und verständlich über die Einhaltung des Dienstweges und die Handhabung des Aktenlaufes belehrt worden sei, besteht der begründete Verdacht er habe durch dieses o. a. Verhalten die Bestimmung des § 44 Abs. 1, § 43 Abs. 1 iZm § 54 BDG 1979 verletzt und damit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen.

Die Disziplinarkommission hat in diesem Stadium lediglich (negativ) zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens im Sinne des § 118 leg. cit. vorliegt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0113, und vom 25. Juni 1992, Zl. 92/09/0056).

Für einen solchen Einstellungsgrund fehlt aus der vorliegenden Aktenlage jeglicher Anhaltspunkt, weshalb gemäß § 123 Abs. 1 leg. cit. ein Disziplinarverfahren einzuleiten und in weiterer Folge die mündliche Verhandlung anzuberaumen ist. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass insbesondere die zur Last gelegte Nichtbefolgung einer Weisung als Missachtung eines Grundprinzips der öffentlichen Verwaltung und somit auch einer wesentlichen Voraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren einer geordneten Vollziehung nicht bagatellisiert werden darf und eine Bestrafung überdies aus spezial- und generalpräventiven Gründen geboten erscheint um ähnlich gelagerten Dienstpflichtverletzungen entgegenzuwirken."

2. Am 07.03.2014 ersuchte der BF den Senatsvorsitzenden der belangten Behörde formlos um Akteneinsicht, am 12.03.2014 wurden diesem die im Akt befindlichen Unterlagen elektronisch übermittelt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 25.03.2014 Beschwerde, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Behebung des Einleitungsbeschlusse und Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die von ihr offenbar durchgeführten ergänzenden Ermittlungen dem BF nicht zur Kenntnis gebracht habe, weshalb sie seine Parteienrechte verletzt habe. Der BF habe keine Dienstpflichtverletzung begangen, da er seinen Antrag vom 28.05.2013 zusätzlich zu seinem Vorgesetzten an die Abteilung PersB vorgelegt habe. Im Hinblick auf einen durch seinen Vorgesetzten zuvor stornierten Akt wäre die Einhaltung des Dienstweges nicht zumutbar gewesen sei. Es mangle daher an einem schuldhaften Verhalten des BF. Selbst bei Annahme, dass eine Dienstpflichtverletzung vorläge, was bestritten werde, hätte die belangte Behörde das Verfahren aus dem Grunde des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 einstellen müssen.

4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.04.2014 dem BVwG (eingelangt am 10.04.2014) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Der am 11.12.1968 geborene BF steht als Beamter in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis, seine Dienststelle ist das XXXX.

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I dargestellten Verfahrensgang und wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt.

Der BF bestreitet nicht, ein persönliches sich auf sein Dienstverhältnis beziehendes Anbringen unmittelbar bei der Dienstbehörde und somit nicht auf dem Dienstweg eingebracht zu haben, macht allerdings geltend, dass ihm die Einhaltung des Dienstweges nicht zumutbar gewesen wäre und somit die zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht vorläge.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Vom BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Ungeachtet dieses Antrages wurde vom Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte.

Zu Spruchpunkt A):

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 210/2013 (BDG 1979) maßgeblich:

"§ 110. (1) Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde

1. eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder

2. die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.

(2) Die Dienstbehörde kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beamten ist dieser hievon formlos zu verständigen.

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.

§ 132. Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist."

Weiters kommt im gegenständlichen Fall § 46 Abs. 2 des Wehrgesetzes 2001 zur Anwendung, welcher lautet:

"§ 46. (1) ........

(2) Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, haben

1. Personen, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und

2. Personen, die mit der Funktion eines Einheitskommandanten nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 betraut sind, das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen.

Das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen steht den Organen nach Z 1 nur insoweit zu, als das Organ nach Z 2 an dieser Erlassung verhindert ist. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 über das Disziplinarrecht unberührt."

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

Die Disziplinarkommission ist - abgesehen von einem ausnahmsweise bestehenden Zweifelsfall über das Vorliegen eines Einstellungstatbestandes oder eines ausreichenden Tatverdachtes - in der Regel nicht verpflichtet, vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. § 109 Abs. 3 BDG stellt eine lex specialis iSd § 105 erster Halbsatz BDG, und zwar zur Frage der Gewährung des Parteiengehörs zur Disziplinaranzeige, sofern der Einleitungsbeschluss ausschließlich auf diese Anzeige gestützt wird, dar. Die unverzügliche Mitteilung der Disziplinaranzeige an den beschuldigten Beamten, welche die genannte Bestimmung zwingend vorsieht, versetzt diesen in die Lage, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zur Kenntnis zu nehmen und allenfalls dazu auch eine Stellungnahme abzugeben. Nur dann, wenn die Disziplinarkommission vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinaus weitere Ermittlungen durchführen lässt - wozu sie nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 BDG keinesfalls verpflichtet ist - hat sie dem Beamten zu den zusätzlichen Ermittlungsergebnissen im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG das Parteiengehör zu gewähren (BerK vom 10.09.2013, GZ 36/16-BK/13 mit weiteren Nachweisen zur Rsp des VwGH). Erfolgt dies nicht, so liegt jedoch nicht zwingend ein wesentlicher Verfahrensmangel vor (VwGH vom 21.09.1995, Zl. 93/09/0449).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Wie sich aus der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 123 Abs. 2 BDG 1979 ergibt, hat die Disziplinarkommission im Rahmen zur Klärung der Einleitungsfrage lediglich zu prüfen, ob offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen und in diesem Fall die Einstellung des Verfahrens mit Bescheid verfügen. Sofern die Disziplinarkommission nicht zu diesem Schluss kommt, kann sie allenfalls erforderliche weitere Erhebungen durch die Dienstbehörde vornehmen lassen, oder aber, wenn ihr der Sachverhalt für die Fassung eines Einleitungsbeschlusses bereits aufgrund der Disziplinaranzeige ausreichend geklärt erscheint, einen derartigen Bescheid erlassen. Im Zuge dieses Verfahrens hat die Disziplinarkommission keinesfalls positiv durch eine Beweisverfahren zu prüfen ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde sondern lediglich, ob ein begründeter Verdacht derselben gegeben ist.

Mit dem Vorbringen, er habe eine Dienstpflichtverletzung nicht begangen, weil ihm die Einhaltung des Dienstweges nicht zumutbar gewesen wäre, zeigt der BF keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf. Er lässt dabei nämlich unberücksichtigt, dass der Einleitungsbeschluss wegen einer Dienstpflichtverletzung im Verdachtsbereich getroffen wurde und erst im weiteren Disziplinarverfahren zu prüfen und zu entscheiden sein wird, ob er die ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen tatsächlich begangen hat. Insbesondere sind die vom BF in der Beschwerde behaupteten Umstände keineswegs solche, die offenkundig dartun, dass eine Dienstpflichtverletzung nicht stattgefunden hat. Dies zeigt sich schon darin, dass die belangte Behörde den Argumenten des BF, die er bereits in seinem Einspruch gegen die Disziplinarverfügung im Wesentlichen inhaltlich gleichlautend vorgebracht hat, gerade nicht gefolgt ist.

Insoweit der BF vorbringt, dass die belangte Behörde sein Recht auf Parteiengehör verletzt habe, da sie ihm weitere erzielte zusätzliche Ermittlungsergebnisse nicht zur Kenntnis gebracht habe, ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde tatsächlich keine weiteren Ermittlungen durch die Dienstbehörde durchführen hat lassen, die dem BF zu Kenntnis zu bringen gewesen wären. Der Leiter des XXXX hat im Rahmen der ihm obliegenden Aktenvorlage an die Disziplinarkommission zur Entscheidung hinsichtlich der Einleitung eines Disziplinarverfahrens lediglich zu den im Einspruch vorgebrachten Einwendungen Stellung genommen. Die Rechtsansicht des BF, diese Stellungnahme wäre dem BF bereits vor Beschlussfassung im Rahmen des Parteiengehörs vorzuhalten gewesen, kann nicht gefolgt werden. Insoweit der BF rügt, dass sich die in dieser Stellungnahme dargelegten Krankenstände des BF im Oktober und November 2013 nun im Einleitungsbeschluss wieder finden, obwohl sie in keinem Zusammenhang mit der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung stünden, ist dem beizupflichten, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ergibt sich jedoch daraus nicht.

Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.