BVwG W118 2000576-1

W118 2000576-1Bundesverwaltungsgericht20.05.2014

Regest

Berechnung, Betriebsabspaltung, Betriebsneugründung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenübernahme, Flächenweitergabe,<br/>Gesamtbetrachtung, Lebensgrundlage, Lebensunterhalt,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Neubeginner, Prämiengewährung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W118 2000576-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W118.2000576.1.00

Spruch

W118 2000576-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110993625, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben und der angeführte Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag Sonderfall - Neubeginner 2010 stattgegeben wird.

Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wird der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Mit Formular "Bewirtschafterwechsel mit Übernahme aller Verpflichtungen", überschrieben "Neuanlage", zeigte der Beschwerdeführer (im Folgen: BF) im Wege der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer bei der AMA mit Datum vom 08.02.2010 unter der Adresse XXXX, zur XXXX die Anlage eines neuen Betriebes an.

In der Folge stellte der BF mit Datum vom 19.03.2010 einen "Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2010 für die Einheitliche Betriebsprämie gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007".

Mit Datum vom 07.05.2010 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung von Prämien im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109101376, wurde der Antrag des BF auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sein Antrag Sonderfall - Neubeginner 2010 noch auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft werde.

Mit Datum vom 24.01.2011 erfolgte eine Vor-Ort-Kontrolle des Antrages des BF.

Mit Änderungs-Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110993625, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 wurde der Antrag des BF endgültig abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, der Antrag Sonderfall - Neubeginner sei aufgrund der Schaffung künstlicher Voraussetzungen negativ beurteilt worden. Die Einheitliche Betriebsprämie könne nur gewährt werden, wenn der Betriebsinhaber über Zahlungsansprüche verfüge.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Datum vom 03.05.2011 Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) als zu diesem Zeitpunkt zuständiger Berufungsbehörde.

Seitens des BMLFUW wurde dem BF mit Schreiben vom 13.10.2011 Parteiengehör gewährt.

Mit Schreiben vom 11.11.2011 nahm der BF zum Parteiengehör des BMLFUW Stellung.

Mit Bescheid vom 09.01.2012, Zl. BMLFUW-LE.4.1110/1307-I/7/2011, wies der BMLFUW die Berufung des BF ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Datum vom 03.02.2012 Beschwerde an den VwGH.

Mit Datum vom 03.04.2012 erstattete der BMLFUW eine Gegenschrift.

Mit Erkenntnis VwGH 18.12.2013, 2012/17/0032-5, hob der VwGH den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Formular "Bewirtschafterwechsel mit Übernahme aller Verpflichtungen", überschrieben "Neuanlage", zeigte der Beschwerdeführer (im Folgen: BF) im Wege der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer bei der AMA mit Datum vom 08.02.2010 unter der Adresse XXXX, zur BNr. XXXX die Anlage eines neuen Betriebes an. In der Rubrik "Grund" wurden "private Gründe" angeführt.

In der Folge stellte der BF mit Datum vom 19.03.2010 einen "Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2010 für die Einheitliche Betriebsprämie gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007". Das Bezug habende Formular umfasst eine Reihe von Fragen. In diesem Zusammenhang gab der BF an, die Bewirtschaftung sei seit 15.05.2009 aufgenommen worden. Die Frage, ob der BF in den letzten fünf Jahren vor der Aufnahme der Bewirtschaftung eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe, wurde verneint. Die Frage, ob die Aufnahme der Bewirtschaftung vor Vollendung des 40. Lebensjahres erfolgt sei, wurde bejaht. Darüber hinaus wurde dem Antrag ein Betriebskonzept beigelegt und darauf hingewiesen, dass die Ausbildung zum Facharbeiter abgeschlossen worden sei, und ein entsprechendes Zeugnis beigelegt.

Im Betriebskonzept wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der Betrieb im Nebenerwerb geführt und schrittweise vergrößert werden sollte, um ihn in Zukunft als Haupterwerbsbetrieb führen zu können. Als zweites Standbein neben der Produktion von Eiern sollte die Produktion von Bio-Erdbeeren aufgebaut werden. Hinsichtlich der Flächenausstattung wurde ein Ausmaß von 21,50 ha Pachtflächen angegeben. Hinsichtlich der übrigen Betriebsmittel diverse schon etwas ältere Maschinen und Gebäude.

Mit Datum vom 07.05.2010 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung von Prämien im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie.

Mit Datum vom 09.08.2010 erfolgte eine Anfrage der AMA bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Nach Auskunft der SVB hatte der BF die Pachtung von 21 ha Fläche seit 01.04.2010 angezeigt.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109101376, wurde der Antrag des BF auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sein Antrag Sonderfall - Neubeginner 2010 noch auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft werde. Die Einheitliche Betriebsprämie könne nur gewährt werden, wenn der Betriebsinhaber über Zahlungsansprüche verfüge. Der beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 21,40 ha konnten keine Zahlungsansprüche gegenübergestellt werden.

Mit Datum vom 24.01.2011 erfolgte eine Vor-Ort-Kontrolle des Antrages des BF. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde zum Antrag Sonderfall - Neubeginner festgestellt, dass in Bezug auf bauliche Anlagen eine Maschinenhalle und eine Halle für ca. 3.000 Legehennen vorhanden waren.

Im Hinblick auf den Bezug von Betriebsmitteln wurden Rechnungen für Futtermittel, den Tierarzt, Treibstoffe, Saatgut, Maschinen, Hühner und Eier fotografisch festgehalten. Darüber hinaus ein Liefer- und Abnahmevertrag betreffend die Lieferung und Abnahme von Freilandeiern aus biologischer Landwirtschaft, Legelisten und Abholscheine. Hinsichtlich der Maschinenausstattung wurden Mulcher, Grubber und Hackgerät aufgeführt. Eine Rechnung für den Drusch wurde vorgelegt. Der Traktor würde vom elterlichen Betrieb ausgeborgt, der Treibstoffverbrauch werde selbst bezahlt.

Betreffend Verfügungsrecht über die landwirtschaftlichen Flächen wurden Pachtverträge vorgelegt und fotografisch dokumentiert. Die Nutzungsvereinbarung für den Legehennenstall werde in Kopie nachgereicht.

Die angeführten Rechnungen lauteten sämtlich auf Namen und Adresse des BF und deckten das gesamte Jahr 2010 ab. Lediglich auf einer Rechnung findet sich ein Hinweis auf eine Einkaufsgemeinschaft mit Herrn XXXX und Herrn XXXX. Auf einer Unterlage betreffend die Bestellung der Ackerflächen findet sich ein Hinweis auf den Vater des BF betreffend das verwendete Saatgut ("Nachbau Papa").

Darüber hinaus wurde ein Pachtvertrag über rund 10 ha mit Herrn XXXX als Verpächter sowie ein weiterer Pachtvertrag über ein Ausmaß von rund 11,75 ha mit Herrn XXXX als Verpächter dokumentiert. Zwar wurde die Entrichtung eines Pachtzinses festgehalten, dessen Betrag blieb jedoch unerwähnt.

Mit Fax vom 07.02.2011 übermittelte der BF den Pachtvertrag bzw. die Nutzungsvereinbarung betreffend den Hühnerstall. Die Bezug habende Vereinbarung wurde zwischen Herrn XXXX, ausgewiesen als Vater, und dem BF als Sohn geschlossen.

Mit Änderungs-Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110993625, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, wurde der Antrag des BF abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Antrag Sonderfall - Neubeginner sei aufgrund der Schaffung künstlicher Voraussetzungen negativ beurteilt worden. Die Einheitliche Betriebsprämie könne nur gewährt werden, wenn der Betriebsinhaber über Zahlungsansprüche verfüge. Der beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 21,40 ha konnten keine Zahlungsansprüche gegenübergestellt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Datum vom 03.05.2011 Berufung. In seiner Berufung führte der BF im Wesentlichen aus, der von ihm im Jahr 2010 neu gegründete Betrieb setzte sich aus Flächen zusammen, die aus den Mehrfachanträgen-Flächen verschiedenster Landwirte stammten. Der BF besitze außerdem auch eigene landwirtschaftliche Flächen. Hier von künstlichen Voraussetzungen zu sprechen, könne von ihm nicht nachvollzogen werden.

Er hätte schon immer vorgehabt, einen eigenen Betrieb zu gründen. Deshalb sei von ihm schon in den Jahren 2007 und 2008 ein Facharbeiterkurs besucht worden. Außerdem erfülle er auch sonst alle Voraussetzungen, die ein Landwirt erfüllen müsse. Er besitze eine eigene Betriebsadresse mit eigenen Gebäuden. Er besitze Geräte und Maschinen. Er sei bei der Sozialversicherung der Bauern versichert. Außerdem betreibe er einen Hühnerstall mit 3.000 Hühnern pro Jahr. Er sei also im Vollerwerb Landwirt. Sämtliche Arbeiten mache er entweder mit eigenen Geräten oder er lasse sie durch andere Landwirte erledigen (Rechnungen und Belege seien vorhanden). Auch der Kauf von Saatgut, Futter- und anderen landwirtschaftlichen Betriebsmitteln würde auf seinen Namen und Rechnung durchgeführt.

Durch Betriebsgröße und Struktur kämen pro Jahr genügend Arbeitsstunden zusammen, um seinen Betrieb im Vollerwerb zu führen. Hier bedürfe es keiner künstlichen Voraussetzungen oder Scheinbewirtschaftungen. Alle noch benötigten Unterlagen könnten sofort nachgereicht werden. Um alle Unklarheiten aus der Welt zu schaffen, würde er um ein persönliches Gespräch bitten.

Die angeführte Berufung wurde seitens der AMA dem BMLFUW als zu diesem Zeitpunkt zuständiger Berufungsbehörde vorgelegt.

Seitens des BMLFUW wurde dem BF mit Schreiben vom 13.10.2011 Parteiengehör gewährt. Dabei wurde dem BF nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften mitgeteilt, dass trotz der Erfüllung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007 gemäß Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu prüfen sei, ob die Voraussetzungen für den Erhalt der begehrten Zahlungen künstlich geschaffen wurden. Diese Verpflichtung folge aus Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005. Die Feststellung des Missbrauchs setze zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wird.

Für diese Prüfung seien bei der gegenständlichen Konstellation folgende Elemente besonders zu betrachten: Eine Überprüfung der im Jahr 2010 beantragten Grundstücke habe ergeben, dass diese zuvor etwa zu 70 % in den Mehrfachanträgen der Eltern bzw. des Bruders des BF beantragt worden waren. Zudem seien weitere Flächen von Personen gleichen Nachnamens übernommen worden. Lediglich 2,82 ha seien mutmaßlich nicht im Familienkreis weitergegeben worden. Bei den Pachtungen im Familienkreis habe es sich um Weiterverpachtungen gehandelt. Ob mit Erlaubnis der Eigentümer, sei nicht ersichtlich.

Mit den angeführten Flächenweitergaben seien keine Zahlungsansprüche übertragen worden. Dabei falle auf, dass die Eltern des BF im Antragsjahr 2009 über mehr Fläche als Zahlungsansprüche verfügt hätten (freie Fläche). Entsprechendes gelte für den Betrieb des Bruders. Die Flächenweitergabe ohne Zahlungsansprüche hätte zur Folge gehabt, dass bei den angeführten Betrieben im Antragsjahr 2010 die beantragte Fläche weitgehend der Zahl der Zahlungsansprüche entsprochen hätte.

Weiters falle auf, dass mit der Übernahme der Bewirtschaftung keine Änderung der Bewirtschaftung erfolgt sei. Alle drei Betriebe seien Bio-Betriebe mit denselben Verpflichtungen im Rahmen des ÖPUL.

Die Feststellung, ob ein Missbrauch vorliege, setze weiters ein subjektives Element voraus, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden. Die Betriebsabspaltung hätte zum überwiegenden Teil im Familienkreis stattgefunden. Auch wenn der bisherige Bewirtschafter der Flächen nicht verpflichtet sei, die Zahlungsansprüche weiterzugeben, liege unter den gegenständlichen Umständen eine bewusste, akkordierte Vorgangsweise nahe. Für die Berufungsbehörde sei keine andere Erklärung ersichtlich.

Zugleich wurde um vollständige Vorlage der Verträge hinsichtlich der vom BF benutzen Gebäude und bewirtschafteten Flächen ersucht. Überdies um Nachweis der Vergebührung beim zuständigen Finanzamt. Weiters wurde um Erläuterung bezüglich der Höhe des Pachtzinses betreffend den Legehennenstall gebeten. Ferner um Vorlage von Unterlagen betreffend die Maschinenhalle. Schließlich wurde um Vorlage von Abrechnungsbelegen hinsichtlich der Benützung des elterlichen Traktors ersucht.

Mit Schreiben vom 11.11.2011 nahm der BF zum angeführten Schreiben des BMLFUW Stellung. Der BF führte im Wesentlichen an, dass bei den zwei o.a. namensgleichen Betrieben kein familiärer Bezug bestehe. In Summe stammten mehr als 4 ha nicht aus dem Familienkreis. Lediglich die FS 16, 17 und 19 seien im Besitz der Eltern. Die restlichen Flächen seien Flächen anderer Personen. Die Erlaubnis der Eigentümer liege bei. Die Pachtverträge seien eigentlich die schriftliche Erlaubnis zur Flächenbewirtschaftung und keine Pachtverträge im engeren Sinn und als solche auch nicht vergebührt.

Im Hinblick auf den Stall läge die Nutzungsvereinbarung bei. Die Übergabe sei für das folgende Jahr geplant. Die Nutzungsvereinbarung zur Maschinenhalle liege ebenfalls bei. Der Traktor sei gemietet worden, der Vertrag liege bei. Inzwischen sei ein eigener Traktor gekauft worden. Die Nachweise lägen bei. Neben dem Traktor seien zwischenzeitlich auch Grundstücke gekauft worden.

Eine Änderung der Bewirtschaftung sei nicht vorgenommen worden, weil es im ÖPUL eine 5-Jahres-Verpflichtung gäbe. Auch sei der BF mit der biologischen Wirtschaftsweise aufgewachsen und wolle seine Einstellung nicht ändern. Die Betriebsneugründung sei dem BF durch die Neubeginner-Regelung schmackhaft gemacht worden. Der BF beabsichtige nicht, seinen Weg wieder aufzugeben. Sein Betrieb werde kontinuierlich ausgebaut.

Der Mietvertrag zum erwähnten Traktor benennt als Mietpreis "Selbstkostenbasis". Ein Pachtzins werde nicht entrichtet. Die Nutzungsvereinbarung zur Maschinenhalle weist einen Betrag in Höhe von EUR 500,00 als jährliches Nutzungsentgelt aus. Die Nutzungsvereinbarung zum Hühnerstall weist einen Betrag in Höhe von EUR 1.500,00 als jährliches Nutzungsentgelt aus. Der Pachtvertrag mit dem Vater weist einen jährlichen Pachtzins in Höhe von EUR 1.900,00 aus. Der Pachtvertrag mit dem Bruder weist einen jährlichen Pachtzins in Höhe von EUR 625,00 aus. Die übrigen Pachtverträge weisen Pachtzinse in Höhe von EUR 500,00, EUR 300,00, EUR 1.000,00, EUR 400,00 und EUR 178,00 aus.

Mit Bescheid vom 09.01.2012, Zl. BMLFUW-LE.4.1110/1307-I/7/2011, wies der BMLFUW die Berufung des BF ab. Begründend führte der BMLFUW im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007 lägen zwar vor. Allerdings handle es sich bei der Neugründung des vorliegenden Betriebes um eine wirtschaftlich ungewöhnliche und unangemessene Sachverhaltskonstellation, die künstlich geschaffen worden und vorwiegend, wenn nicht gar ausschließlich durch die Möglichkeit der Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve zu erklären sei. Die Schaffung eines derartigen Betriebes widerspreche den Zielen der Gemeinsamen Agrarmarktordnung, wenn durch das Entstehen des neuen Betriebes (vorwiegend oder ausschließlich) Prämienzahlungen zusätzlich in Anspruch genommen werden sollen, wovon im vorliegenden Fall auszugehen sei.

In diesem Zusammenhang beschäftigte sich die Berufungsbehörde überaus ausführlich mit den der Antragstellung zugrunde gelegten Flächen und kam zu dem Ergebnis, dass 70 % der Flächen aus dem Familienkreis stammten. In vielen Fällen seien die Zustimmungserklärungen der Eigentümer nicht vorgelegt worden. Die vorgelegten Verträge und die dazu abgegebenen Informationen seien objektiv nicht geeignet, ein klares, zweifelsfreies und widerspruchsfreies Bild über die Pachtsituation zu liefern. Die fehlende Vergebührung der Verträge mache diese zwar nicht ungültig, sei aber ein Indiz für die Schaffung künstlicher Verhältnisse.

Die Flächenübernahme durch den BF hätte zur Folge gehabt, dass bei Eltern und Bruder des BF die Differenz zwischen Fläche und vorhandenen Zahlungsansprüchen verringert worden sei.

Eine Änderung der Bewirtschaftungsart sei nicht erfolgt. Dies sei vom BF bestätigt worden. Damit sei erwiesen, dass bei unveränderter Bewirtschaftung statt vormals zwei, nunmehr drei Betriebe bewirtschaftet würden.

Hinsichtlich der Wirtschaftsgebäude liege der vereinbarte Pachtzins deutlich unter den seitens der LBG Österreich GmbH angegebenen Werten.

Darüber hinaus sei die Vermietung eines Traktors auf Selbstkostenbasis unter Fremden unüblich. Erst mit Datum vom 08.09.2011 sei ein Traktor auf den BF zugelassen worden.

Auch wenn der bisherige Bewirtschafter bei der Übertragung von Flächen nicht dazu verpflichtet sei, Zahlungsansprüche mitzuübertragen, würden die angeführten Umstände darauf hindeuten, dass die Betriebsgründung vordergründig zur Lukrierung zusätzlicher Zahlungsansprüche dienen sollte.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Datum vom 03.02.2012 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). In seiner Beschwerde brachte der BF im Wesentlichen vor, Eltern und Bruder hätten 2010 aus wirtschaftlichen Gründen bestimmte Flächen nicht mehr gepachtet, sodass es dem BF möglich gewesen sei, neben weiteren Flächen auch diese zu pachten und damit einen Betrieb im Vollerwerb zu begründen. Der Schwellenwert von 4 ha für die Neubeginner-Regelung sei schon mit den Flächen, die nicht aus dem Familienkreis stammten, überschritten worden. Zahlungsansprüche seien frei handelbar. Eltern und Bruder hätten allerdings keinerlei Grund gehabt, ihre Zahlungsansprüche abzugeben, da diese ihre Betriebe weiterführen wollten. Der BF verfüge über eigene Maschinen. Davon abgesehen sei die darüber hinausgehende Entlehnung von landwirtschaftlichen Maschinen in Österreich gängige Praxis. Der BF hätte darüber hinaus landwirtschaftliche Gebäude in Bestand genommen.

Zu prüfen sei ausschließlich die Frage eines möglichen Missbrauchs. Aus der Tatsache, dass vormals von Eltern und Bruder gepachtete Flächen nunmehr vom BF gepachtet seien, könne in keiner Weise auf irgendeine missbräuchliche Handlung geschlossen werden. Die Bewirtschaftung der Flächen erfolge auf Basis gültiger Vereinbarungen. Die allfällige Nicht-Vergebührung von Verträgen ändere nichts an der Gültigkeit dieser Vereinbarungen. Die Nicht-Weitergabe von Zahlungsansprüchen durch Eltern bzw. Bruder sei von wirtschaftlichen und kaufmännischen Gepflogenheiten getragen gewesen. Der BF sei überzeugter Bio-Landwirt und könne ihm nicht aufgetragen werden, die Bewirtschaftungsweise seines Betriebes zu ändern. Der BF hätte in der Zwischenzeit weitere landwirtschaftliche Flächen erworben und bewirtschafte diese.

Mit Datum vom 03.04.2012 erstattete der BMLFUW eine Gegenschrift und verwies im Wesentlichen darauf, dass in der Beschwerde der festgestellte Sachverhalt verkürzt und in wesentlichen Punkten unrichtig wiedergegeben worden sei. Im Übrigen sei - entsprechend dem Auslegungsvermerk Nr. 2004/04 der Europäischen Kommission zur gleich lautenden Vorgänger-Regelung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - auf eine umfassende Gesamtbetrachtung abzustellen. In diesem Zusammenhang sei auch das familiäre Umfeld zu berücksichtigen. Eine Differenzrechnung sei nicht zulässig. Ein Abstellen darauf, dass mehr als vier ha beihilfefähige Fläche nicht im Familienkreis weitergegeben wurden, stehe nicht im Einklang mit den Bezug habenden Bestimmungen. Nach den Ausführungen der Europäischen Kommission könnten Verkauf oder Verpachtung zu einem symbolischen Wert einen Hinweis für das Vorliegen von Missbrauch darstellen. Die Weitergabe freier Flächen hätte für die belangte Behörde ein weiteres Indiz dargestellt. Ebenso das Beibehalten der Bewirtschaftungsweise. Der Hinweis auf den Flächenerwerb im Jahr 2011 stelle eine unzulässige Neuerung dar.

Mit dem Erkenntnis VwGH 18.12.2013, Zl. 2012/17/0032-5, hob der VwGH den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. In diesem Zusammenhang führte der VwGH nach Wiedergabe des Bescheid-Inhalts sowie der maßgeblichen Rechtsgrundlagen im Wesentlichen aus, der angefochtene Bescheid beruhe auf der Auffassung, dass zwar die in § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007 genannten Voraussetzungen für die Anerkennung als "Sonderfall Neubeginner" gegeben, die Voraussetzungen für den Erhalt der Zahlungen jedoch künstlich geschaffen worden seien.

Der belangten Behörde sei einzuräumen, dass der Verwaltungsgerichtshof bislang bei Abwicklung von Rechtsgeschäften im familiären Umfeld, die zur Bildung eines neuen Betriebes führten, im Einzelfall der Qualifikation der belangten Behörde als künstliche Schaffung der Voraussetzungen für den Erhalt der Zahlungen nicht entgegen getreten sei. Dies etwa dann, wenn bei zwei Betrieben mit der gleichen Anschrift die Flächen bis zur Schaffung des neuen Betriebs einheitlich bewirtschaftet worden waren (mit Verweis auf das Erkenntnis VwGH 09.06.2010, 2009/17/0260) oder der neue Betrieb von einer Minderjährigen geführt wurde und die Betriebsflächen aus dem Betrieb der Eltern übertragen worden waren, ohne dass ersichtlich gewesen wäre, ob (im Hinblick auf die Minderjährigkeit der Betriebsinhaberin) ein Kollisionskurator eingeschritten wäre, und die Eigenschaft des zugrunde liegenden Vertrags als Pachtvertrag zweifelhaft war (mit Verweis auf das Erkenntnis VwGH 28.06.2011, 2011/17/0013).

Der vorliegende Beschwerdefall unterscheide sich von den bisher vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fällen aber dadurch, dass sich die Feststellungen der belangten Behörde nur auf 70 % der im MFA 2010 des Beschwerdeführers beantragten Flächen beziehen würden. Hinsichtlich der restlichen 30 % der Flächen hätte die belangte Behörde keine Feststellungen über einen vergleichbaren Sachverhalt getroffen. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde nicht näher begründet, inwiefern die Übernahme von Flächen durch den Beschwerdeführer, die vordem durch Familienangehörige bewirtschaftet worden waren, für die Annahme spreche, dass die Führung des neuen Betriebes den Zielen der Verordnung (EG) 73/2009 widerspräche. Insbesondere sei kein Sachverhalt wie in dem Erkenntnis VwGH 09.06.2010, 2010/17/0009, festgestellt worden.

Wenngleich auch dann, wenn ein neu geschaffener Betrieb zu einem Teil aus Flächen, die bis zur Schaffung des Betriebs von nahen Angehörigen bewirtschaftet wurden, und zu einem anderen Teil aus sonstigen Flächen gebildet wird, die Vermutung einer künstlichen Schaffung der Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen als Neubeginner insofern nahe läge, als Zweifel entstehen könnten, ob und inwieweit tatsächlich ein eigenständiger neuer Betrieb entstanden ist, könnten die hier als "sonstige Flächen" bezeichneten Flächen und deren Bewirtschaftung (zumal diese wie im Beschwerdefall für sich allein die im Unionsrecht vorgesehene Mindestgröße eines Neubeginner-Betriebs überschritten) bei der Begründung der Annahme, es seien die Voraussetzungen künstlich geschaffen worden, nicht außer Betracht gelassen werden.

Das Ausmaß der Flächen, die nicht "im Familienkreis weitergegeben" wurden, betrage nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides 6,51 ha und liege somit über der Grenze von 4 ha, die für sich alleine - bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen - nach § 8 Abs. 3 Z 5 MOG in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausreichen würde, um unter die "Sonderfall Neubeginner-Regelung" des § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007 zu fallen.

Aus der für den Beschwerdeführer ausgesprochen günstigen Gestaltung der Verträge zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern über die Nutzung der Wirtschaftsgebäude und des Traktors allein könne bei dieser Sachlage noch nicht zwingend auf eine künstliche Schaffung der Voraussetzungen für die Zahlungen geschlossen werden. Es müsste auch einem Neubeginner mangels anderer Anhaltspunkte für eine künstliche Schaffung der Voraussetzungen die Förderung durchaus zugestanden werden.

Damit ergebe sich jedoch, dass für den Fall der Bildung eines neuen Betriebs aus genau denselben Flächen, die aber bis dahin zum Teil von nahen Angehörigen bewirtschaftet wurden, zusätzliche Sachverhaltselemente (wie etwa, dass die Bewirtschaftung gar nicht durch den vorgeblich neuen Betriebsinhaber erfolgt und daher im Ergebnis ein ähnlicher Sachverhalt vorliege, wie er den beiden angeführten Erkenntnissen zu Grunde lag) hinzutreten müssten, um von einer künstlichen Schaffung der Voraussetzungen sprechen zu können (in diese Richtung gingen auch offenbar die Überlegungen der belangten Behörde hinsichtlich der "gleich gebliebenen" Bewirtschaftung, welche aber für sich allein ebenfalls noch kein zwingender Nachweis für die künstliche Schaffung wäre).

Gemäß dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sei es auch ein Ziel der Regeln für Direktzahlungen, zu verhindern, dass landwirtschaftliche Flächen aufgegeben werden. Gemäß dem 25. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) 73/2009 sei das Ziel der Stützungsregelungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Dieses Ziel sei ausweislich desselben Erwägungsgrundes eng verknüpft mit der Erhaltung ländlicher Gebiete.

Aus dem Zusammenhang mit dem unmittelbar an diese Feststellung folgenden Hinweis auf das Bestreben, eine Fehlleitung von Gemeinschaftsmitteln zu verhindern und daher keine Stützungszahlungen zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Zahlungen künstlich geschaffen werden, sei zu erschließen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber eine künstliche Schaffung der Voraussetzungen im Sinne des Art. 30 der Verordnung (EG) 73/2009 insbesondere dann als gegeben ansieht, wenn die Zahlung nicht dazu dient, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten bzw. zur Erhaltung ländlicher Gebiete beizutragen.

Gemäß dem 23. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sei sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsstützung ausschließlich dazu verwendet wird, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu sichern (und die Förderung nicht Begünstigten gewährt wird, deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen).

Auch diese Überlegungen seien bei der Auslegung, ob eine den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 widersprechende Gestaltung vorliegt, zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hätte jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beschwerdeführer den Betrieb tatsächlich bewirtschaftet und ob er zu dem im 23. Erwägungsgrund genannten Personenkreis zu zählen ist (sofern man nicht die Ausführungen zum Hühnerstall in diese Richtung deuten möchte, wobei diese jedoch nicht eindeutig seien).

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 030 vom 31. Jänner 2009, 16 - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - lautet auszugsweise:

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

i) durch Übertragung,

ii) aus der nationalen Reserve,

(...)

erhalten haben.

Art. 34 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 lautet:

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

Art. 41 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 lautet:

(2) Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vorrangig Zahlungsansprüche an Betriebsinhaber zuzuteilen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen.

Art. 2 VO (EG) 73/2009 lautet auszugsweise:

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit" die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6;

(...).

Art. 2 lit. l der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 1, lautet:

l) für die Anwendung von Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gelten als "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben" natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der neuen landwirtschaftlichen Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte.

Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person ausübt bzw. ausüben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben;

(...).

§ 8 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55 idF BGBl. I Nr. 86/2009, lautet auszugsweise:

(3) Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:

(...)

5. In Anwendung des Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden Betriebsinhabern, die

a) seit 15. Mai des der Antragstellung vorangehenden Jahres begonnen haben, einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen und keine Zahlungsansprüche für diesen Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen erhalten haben und

b) die Voraussetzungen für die Niederlassungsbeihilfe gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005

S 1 erfüllen, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht dem regionalen Durchschnittswert gemäß Z 9. Die Anzahl der zuzuteilenden Zahlungsansprüche ergibt sich aus dem verfügbaren Ausmaß an beihilfefähigen Flächen, für die bislang keine Zahlungsansprüche zugeteilt wurden, wobei mindestens 4 ha beihilfefähige Flächen vorhanden sein müssen. Flächen, für die Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen.

(...).

Art. 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl. L 277 vom 21.10.2005, 1 lauten auszugsweise:

Artikel 20

Maßnahmen

Interventionen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft betreffen

a) Maßnahmen zur Förderung der Kenntnisse und zur Stärkung des Humanpotenzials:

(...)

ii) Niederlassung von Junglandwirten,

(...).

Artikel 22

Niederlassung von Junglandwirten

(1) Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe a Ziffer ii wird Personen gewährt, die

a) weniger als 40 Jahre alt sind und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen

Betrieb als Betriebsinhaber niederlassen,

b) über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügen,

c) einen Betriebsverbesserungsplan für die Entwicklung ihrer landwirtschaftlichen

Tätigkeit vorlegen.

(...).

Art. 30 VO (EG) 73/2009 lautet:

Unbeschadet besonderer Bestimmungen in einzelnen Stützungsregelungen erhalten Betriebsinhaber keine Zahlungen, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.

b) Rechtliche Würdigung:

Nach Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde durch den VwGH war die Berufung des BF als Beschwerde in Behandlung zu nehmen.

Nach Maßgabe des o.a. Erkenntnisses des VwGH war im vorliegenden Fall ergänzend insbesondere zu prüfen, ob die Bewirtschaftung der seiner Antragstellung zugrunde gelegten Flächen sowie des Betriebes insgesamt auf Rechnung und Gefahr des BF erfolgten.

In diesem Zusammenhang hat die Prüfung durch die AMA jedoch aus Warte des BVwG keinerlei Hinweise ergeben, die Abweichendes nahelegen würden. Im Gegenteil wurde die Führung des Betriebes im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch die Vorlage von Rechnungen betreffend Einkauf von Betriebsmitteln (Saatgut, Dieselöl, etc.) nachgewiesen. Dasselbe gilt für den Einkauf der Legehennen sowie für den Verkauf der erzeugten Eier. Die vorgelegten Rechnungen erscheinen vollständig und lauten jeweils auf Name und Adresse des BF. Dass der BF in einem Fall zusammen mit Bruder und Vater offensichtlich eine Einkaufsgemeinschaft gebildet hat, vermag an diesem Befund nichts zu ändern. Vor dem Hintergrund der Aussagen des VwGH auch nicht, dass - soweit ersichtlich - in einem Fall Nachbausaatgut des Vaters verwendet wurde. Darüber hinaus wurde bestätigt, dass der BF seit Beginn mit Beginn seiner Tätigkeit bei der SVB gemeldet war.

Wenn nun der VwGH weiters auf die Frage abstellt, ob der BF zur ländlichen Bevölkerung zu zählen ist, die ihren Lebensunterhalt in einem nicht bloß untergeordneten Ausmaß aus der landwirtschaftlichen Produktion bestreitet, kann auf das vorgelegte Betriebskonzept, erstellt mit der zuständigen Landwirtschaftskammer, verwiesen werden. Aus diesem ergibt sich ein Arbeitsbedarf auf dem Betrieb des BF von einer Vollzeitarbeitskraft. Dadurch wird zwar nicht ausgeschlossen, dass der BF einen größeren Teil seines Einkommens aus einer Nebentätigkeit erzielen könnte, es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit des BF nur einen unwesentlichen Teil seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmacht.

Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Im Gegenteil: Die angeführte Entscheidung basiert auf dem Bezug habenden Erkenntnis des VwGH und folgt dessen Vorgaben. Zur Beurteilung der Kriterien für die Bewirtschaftung eines Betriebes im Namen und auf Rechnung des Antragstellers ist ergänzend auf das Erkenntnis des VwGH 04.09.2003, 2003/17/0094 zu verweisen, demzufolge die wirtschaftliche und rechtliche Zurechnung des Unternehmerrisikos auch nach außen (etwa anhand von Rechnungsbelegen und sonstigen Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen) in Erscheinung treten muss.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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