W117 2000069-1•BVwG W117 2000069-1
W117 2000069-1Bundesverwaltungsgericht20.05.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Minderjährigkeit,<br/>Sicherheitslage, Zwangsrekrutierung
W117 2000069-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, geb. am XXX, StA Afghanistan, vertreten durch die XXX, XXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXX, Zl. XXX, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXX gem. § 3 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass XXX damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der minderjährige Beschwerdeführer stellte am 11.01.2012 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, welche der Beschwerdeführer als Muttersprache nannte, seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am XXX in Afghanistan geboren. Er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volksgruppenzugehörigkeit sunnitisch-moslemischen Glaubens und habe von 2002 bis 2011 die Grundschule in Khogianai besucht. In Afghanistan habe er in der Provinz XXX, in XXX, XXX gewohnt. Seinen Herkunftsstaat habe er vor etwa einem Jahr (Anfang 2011) mit einem PKW verlassen und sei am 11.01.2012 im Bundesgebiet angekommen. Sein Vater habe die Flucht organisiert und ihn nach Peschawar (Pakistan) zu einer Tante mütterlicherseits gebracht, wo er nach einem zweimonatigen Aufenthalt von einem Schlepper abgeholt und nach Griechenland gebracht worden sowie nach einem mehrmonatigem Aufenthalt dort mit verschiedenen LKWs nach Österreich gelangt sei.
Afghanistan habe er wegen der Taliban verlassen, diese hätten ihre Schule immer mit Bomben beworfen, wobei auch immer die Fensterscheiben zerstört worden seien. Die Taliban seien auch in die Schule gekommen und hätten viele seiner Schulkameraden mitgenommen, welche mit den Taliban in den Krieg hätten gehen müssen. Nach einer Weile seien nur mehr ganz wenige Jungen in der Klasse übrig gewesen und er habe darüber mit seinem Vater gesprochen, welcher ihn aus Angst, "von den Taliban mitgenommen zu werden", nach Peschawar gebracht habe. Dort habe er mangels Dokumenten nicht bleiben können. Das Leben in Afghanistan sei so schön gewesen, weil seine Eltern bei ihm gewesen seien, aber er habe wegen der Taliban dort nicht mehr leben können. Er gab an, außer den Eltern noch acht Schwestern und einen Bruder im Heimatland zu haben.
Zufolge des Ergebnisses der durchgeführten Altersfeststellung vom 24.04.2012 ging das Bundesasylamt vom angegebenen Alter des Beschwerdeführers aus.
Am 29.06.2012 wurde der Beschwerdeführer unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu in Anwesenheit seiner vom gesetzlichen Vertreter bevollmächtigen Vertreterin niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Er stottere und sei 15 Jahre alt. Eine Tazkira gebe es zwar, aber er könne sie nicht vorlegen. Seine Eltern lebten im Distrikt XXX, dies sei seine Heimatadresse; vier seiner acht Schwestern seien verheiratet und vier lebten bei seien Eltern. Er habe Kontakt mit seiner Familie in Afghanistan. Er habe sich nie politisch betätigt und niemals Probleme mit den Behörden des Heimatlandes gehabt. Aus Gründen der Rasse, Religion, seiner politischen Gesinnung, Zugehörigkeit zu einer sozialen oder ethnischen Gruppe sei er nicht verfolgt worden. Er sei nie in Haft gewesen. Afghanistan habe er verlassen, weil dort Krieg sei, Bomben explodierten und er dort auch keine Schule habe besuchen können. Er habe die Grundschule neun Jahre lang besucht, dann sei er nur ein Jahr lang auf die "Lycee" gegangen und zwar wegen der Taliban und dem Krieg. In XXX herrsche seit längerem Krieg, die Sicherheitslage sei nun viel schlimmer als früher. Nun würden sie sogar Schulen und Häuser durch Bomben zerstören. Dies seit etwa zwei Jahren (so), die Lage sei Tag für Tag schlechter geworden. Er sei nicht eher geflüchtet, weil er davor die Schule habe besuchen können, diese sei nicht zerstört gewesen, aber dann hätten die Taliban begonnen, Schüler einfach mitzunehmen oder gleich in der Schule durch Bomben zu töten. Dies habe vor etwa eineinhalb Jahren angefangen. Manche Schüler seien getötet, manche entführt worden. Viele hätten sich dann nicht mehr getraut, die Schule zu besuchen, dann sei die Schule überhaupt geschlossen worden. Auf die Frage, wo die Schüler getötet worden seien, gab er an, entweder seien sie mit Gewehren in der Schule erschossen worden oder sie hätten Bomben vor das Schultor gelegt. Sie seien in ihre Klasse gekommen, wenn sie gelernt hätten, und hätten geschossen. Sie hätten dann alle versucht wegzulaufen, um sich zu verstecken. Die Schule habe sich im Distrikt XXX befunden, in der großen Region Wazir. Über Aufforderung beschrieb er die örtliche Umgebung der Schule und gab an, dass diese von seinem Zuhause 30 bis 45 Minuten zu Fuß entfernt sei. Die Schule heiße XXXund habe zwei Etagen mit insgesamt 24 Räumen, zwölf in er unteren und zwölf in der oberen Etage. Die Farbe sei beige. Die Schule habe 12 Klassen gehabt und der Rest seien Büroräume und die Direktion gewesen. Anfangs seien 25 bis 20 Schüler in seiner Klasse gewesen, zuletzt seien es nur mehr zehn Schüler gewesen. In der elften und zwölften Klasse sei gar niemand mehr übrig gewesen, (dies) weil sie noch jung gewesen und die Taliban die älteren Schüler bevorzugt hätten. An den ersten Überfall auf die Schule könne er sich nicht mehr erinnern, sie hätten die Schule bis zum Schluss angegriffen, jetzt sei die Schule endgültig gesperrt. Die Sicherheitslage sei immer noch schlecht. Auf die Frage, wie oft es einen Überfall gegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, die Schule sei so wie ihr Zuhause gewesen: Die Taliban hätten sich im Schulhof erholt und von der Schule aus auch Engländer angegriffen. Die Engländer hätten die Schule nicht zerstört, weil sie diese selbst gebaut hätten. Es sei eine neue Schule gewesen. Die Engländer hätten die Taliban aus der Luft bombardiert, die Taliban hätten die Schule angegriffen, weil sie von den Engländern errichtet worden sei. Befragt, warum die Taliban die eigenen Landsleute getötet und entführt hätten, die Schüler hätten nichts dafür gekonnt, dass die Schule von den Engländern errichtet worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, die Afghanen seien aber so, sie würden sich gegenseitig umbringen und einander ungerecht behandeln. Auf die Frage, welche Schulen noch überfallen wurden, antwortet er, ihre Schule sei in der Nähe des Berges gewesen, die meisten anderen seien in der Nähe des Distriktzentrums gewesen. Dann habe ihn sein Vater nach Pakistan zu seiner Tante mütterlicherseits gebracht, welche in XXX geboren sei, aber schon lange in Pakistan, in der Stadt Bot lebe. Sie besitze einen pakistanischen Personalausweis; er habe sich drei Monate bei seiner Tante aufgehalten. Sein Vater sei von Beruf Lehrer, seit etwa zwanzig Jahren; er habe in Peschawar eine medizinische Ausbildung gemacht und auch in Flüchtlingslagern unterrichtet. Abschließend ersuchte die Vertreterin um eine Frist für eine Stellungnahme.
Eine Stellungnahme langte entgegen der Ankündigung der Vertreterin des Beschwerdeführers jedoch nicht ein.
Das Bundesasylamt wies mit angefochtenem Bescheid vom XXX, dXXX zugestellt am XXX, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXX.
Das Bundesasylamt traf zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unter anderem folgende Sachverhaltsfeststellungen (Hervorhebungen durch den Einzelrichter):
"Politische Lage
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Politische und administrative Ämter werden oft willkürlich vergeben; Eignung, Befähigung und Leistung spielen bei der Besetzung oftmals eine untergeordnete Rolle. Die Entscheidungen über viele Personalien auch in entlegenen Provinzen werden auf Ebene der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar durch den Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es zu für Außenstehende immer wieder überraschenden Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen unabhängig von Parteistrukturen (AA 4.6.2013).
Präsident
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. Im Dezember desselben Jahres wurde Hamid Karzai als Präsident der islamischen Republik für eine fünfjährige Amtsperiode angelobt, nachdem er bereits zuvor seit 2001 als Interimspräsident (International IDEA 17.06.2013) tätig gewesen war. Durch die verschärfte Sicherheitslage konnten, die parlamentarischen Wahlen erst im September des auffolgenden Jahres abgehalten werden. Karzai wurde im November 2009 für eine zweite Amtsperiode verlängert. Dem muss hinzugefügt werden, dass sowohl die erste Präsidentschaftswahl im Jahre 2004, als auch die zweite Wahl 2009 von Korruptionsvorwürfen überschattet waren und daher die unabhängige Wahlkommission (IEC) Karzai 2009 zum Präsident ernennen musste (CRS 14.06.2013).
Hamid Karzai, selbst gebürtiger Pashtune, war es ein Anliegen ein ausgewogenes Kabinett zu formen, er ernannte daher nicht einen sondern zwei Vizepräsidenten, die jeweils aus unterschiedlichen Ethnien kamen. Karim Khalil, ein gebürtiger Hazare schiitischen Glaubens, ist seit 2004 einer der beiden Vizepräsidenten. Seit 19.11.2011 ist Mohammed Fahmi zum Vizepräsidenten ernannt worden. Er ist sunnitischer Tadschike. Ziel dieser ethnischen Ausgewogenheit war es, unter anderem, die Position der Warlords in den unterschiedlichen Provinzen zu schwächen (CRS 8.7.2013).
Das Jahr 2014 wird in vielerlei Hinsicht, wesentliche Veränderungen für Afghanistan mit sich ziehen: der internationale Truppenabzug und die Präsidentschaftswahl. Die afghanische Verfassung besagt, dass es dem Präsidenten untersagt ist für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Hamid Karzai wird daher zu diesen Wahlen nicht mehr antreten dürfen. Schenkt man den Spekulationen Glauben, so wären Karzais Bruder, Qayum Karzai, oder der Gouverneur der Provinz Balkh, Mohammed Atta Noor, mögliche Präsidentschaftsanwärter (Reliefweb 26.5.2013).
Parlament
Ein großer Meilenstein in der Afghanischen Geschichte waren die Parlamentswahlen im Jahre 2005, obwohl diese von Gewaltausbrüchen überschattet waren. Die afghanische Nationalversammlung (Shuraye Melli) basiert auf einem Zweikammersystem, dem Unterhaus (Wolesi Jirga) und dem Oberhaus (Meshrano Kirga), die gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die Parlamentswahlen im Jahr 2010, waren von Betrugsvorwürfen und Gewaltausbrüchen überschattet. Obwohl eine formale Gewaltenteilung in Afghanistan existiert, herrschen in der Praxis zudem weiter vielfältige Parallel- und traditionelle Beteiligungsstrukturen. Trotzdem darf hier nicht übersehen werden, dass - zumindest auf lokaler Ebene - durch diese Wahlen, Machtverhältnisse in einer relativ friedlichen Weise verändert wurden. (AA 4.06.2013 vgl. AREU 18.06.2013)
Wesentliche Neuerungen die, die Parlamentswahlen 2005 und 2009 betrafen, waren die "single non-transfarable vote (SNTV)" Regelung (gültig nur für Gesetzgebungs- und Bezirksratswahlen), welche besagte, dass alle wählbaren Kandidaten in den Provinzen, in den Provinzialräte und in der Wolesi Jirga gegeneinander um jede Stimme kämpfen müssen. Den Sitz bekommt der Kandidat mit der höchsten Stimmzahl. Oft steht lokalen Gemeinschaften mehr als ein wählbarer Kandidat zur Verfügung, der nicht genügend Stimmen erhält, was schlussendlich darin mündet, dass kein Repräsentant diese Gemeinde in der Körperschaft vertritt. (UNAMA 2010 vgl. NDI 2010)
Zwar ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau in der afghanischen Verfassung verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt, jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge, darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät. (NDI 2011)
[...]
Quellen:
International IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (ohne Datumsangabe): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves,
www.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 17.06.2013
AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit (9.2010): The Wolesi Jirga in Flux, 2010 Elections and Instability I, http://areu.org.af/Uploads/EditionPdfs/1030-The%20Wolesi%20Jirga%20in%20Flux%202010%20DP%20Web.pdf, Zugriff 17.06.2013
AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit (9.2010):
Parliamentarians and Local Politics in Afghanistan Elections and Instability II,
www.areu.org.af/UpdateDownloadHits.aspx?EditionId=453Pdf=1031E-Parliamentarians and Local Politics 2010 DP web.pdf , Zugriff 17.06.2013
NDI - National Democratic Institute (6.2011): Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections,
http://www.ndi.org/files/Afghanistan-political-parties-july-2011.pdf, Zugriff 17.6.2013
NDI - National Democratic Institute (9.9.2009): The 2009 Presidential and Provincial Council Elections in Afghanistan, http://www.ndi.org/files/Elections_in_Afghanistan_2009.pdf, Zugriff 17.06.2013
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit (9.2010): AFGHAN ELECTION, 2010,
http://www.areu.org.af/Uploads/EditionPdfs/1029E-Afghan%20Election%202010%20Alternative%20Narratives%20Bf%20Web.pdf, Zugriff Zugriff 18.06.2013
UNAMA - United Nations Assistance Mission to Afghanistan (ohne Datumsangabe): PRIMER ON THE SINGLE NON-TRANSFERABLE VOTE SYSTEM, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/Documents/Election%20System%20in%20Afghanistan%20Primer.pdf, Zugriff 18.6.2013
UNODC - United Nations Office on Drugs and Crimes (12.2012):
Corruption in Afghanistan: recent patterns and trends, http://www.unodc.org/documents/frontpage/Corruption_in_Afghanistan_FINAL.pdf, Zugriff 19.6.2013
International Crisis Group (26.6.2013): Afghanistan's Parties in Transition,
http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/b141-afghanistans-parties-in-transition.pdf, Zugriff 6.8.2013
CRS - Congressional Research Service (14.8.2013): Afghanistan:
Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 12.9.2013
Reliefweb (26.5.2013): Voter registration kicks off for key Afghan elections,
http://reliefweb.int/report/afghanistan/voter-registration-kicks-key-afghan-elections, Zugriff 13.9.2013
Sicherheitslage
Afghanistan wird einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014 (WB 28.2.2013). Nachdem der Übergang fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, wird die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden Rolle nachkommen. ISAF wird auch weiterhin die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Transition mit Ende 2014 komplett ist. Die ISAF wird bis Ende 2014 - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013).
Der Fortschritt der ISAF in den letzten drei Jahren ermöglichte es, dass die Regierung Afghanistans die Kontrolle über alle großen Städten und 34 Provinzhauptstädte gewann, was dazu führte, dass der Aufstand von der Bevölkerung abgewiesen wurde. Trotz allem bleibt die Sicherheit eine Herausforderung. Die institutionelle Macht der afghanischen Regierung ist durch Zufluchtsorte der Rebellen in Pakistan eingeschränkt, gleichzeitig ist vorherrschende Korruption, das größte Hindernis für langanhaltende Stabilität und nachhaltige Sicherheit in Afghanistan (Senate Armed Services Committee 16.4.2013).
Die Dynamiken von Politik und Sicherheit in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 verhinderten den Schutz von Zivilisten und begrenzte den Zugang zu Menschenrechten. Die verstärkte Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie die Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Dies passierte auch in einigen Gegenden, die bereits übergeben worden waren oder in Bezirken, die an andere Länder angrenzten. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselement und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte gemeinsam mit Zivilisten werden verstärkt getötet oder verletzt inmitten der Kämpfe oder von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) gezündet durch AEGs (UNAMA 7.2013).
Das Niveau der Unsicherheit wird auch weiterhin aufgrund von Kämpfen zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen steigen. Der geplante Abzug internationaler Truppen bis 2014 führt zu einer weiteren Verschlechterung der Situation. Es ist unumgänglich, dass die Zivilisten diese Konfrontationen voll zu spüren bekommen (EC 3.7.2013). Im Vergleich zu 2012 stieg die Zahl der Toten und Verletzen unter afghanischen Kindern, Frauen und Männern in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013um 23 Prozent . UNAMA dokumentierte 1,319 zivile Opfer und 2,533 Verletzte Im Zeitraum Jänner bis Juni 2013. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um und erreichte den Spitzenwert von 2011. UNAMA führte 74 Prozent der zivilen Opfer und Verletze auf regierungsfeindliche Elemente (AGEs), neun Prozent auf pro-Regierungskräfte und zwölf Prozent aufgrund von Gefechte zwischen AGEs und pro-Regierungskräfte, zurück. Die restlichen vier Prozent ziviler Opfer starben durch explosive Kriegsmaterialienreste (UNAMA 7.2013). Die Delikte der Taliban gegen Zivilisten hielten an, besonders willkürliche Attacken verursachten hohe zivile Todesopfer (HRW 31.1.2013).
Ein Anstieg von "green on blue"-Angriffen,- bei denen Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte ausländischen Soldaten attackierten, führte dazu, dass für die gemeinsamen Militäroperationen zu wenige Soldaten zur Verfügung standen (HRW 31.1.2013).
Im Zeitraum Mitte Februar - Mitte Mai verzeichnete die UNO 4,267 Vorfälle, was einen 10-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete. Mehr als 70 Prozent der Vorfälle wurden im südlichen, südöstlichen und östlichen Teilen des Landes verzeichnet. Eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 wurde im Osten des Landes verzeichnet, mit einem Rebellenstrom Richtung der Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutete. In der Zentralprovinz Wardak mussten internationale Truppen verfrüht abziehen, nachdem Anschuldigungen von Misshandlungen durch internationale Streifkräfte und mit ihnen assoziierte afghanische Streitkräfte laut wurden. Einige afghanische Sicherheitsbeamte zeigten sich besorgt über die Auswirkungen auf die Sicherheit, weil die Provinz an Kabul angrenzt. Es wurde über keine Verschlechterung der Sicherheitslage in der Provinz Wardak berichtet (GASC 13.6.2013).
Aufständische Truppen
Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen behindert, die lose miteinander verbunden sind (CRS 8.8.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (AfPak 2011).
Taliban
Die ist die notorischste Bewegung, die in Afghanistan tätig ist. Sie ist hauptsächlich im Süden Afghanistan tätig - besonders in den traditionellen Hochburgen in Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta Pakistan stationiert sind. Genau diese Gruppe ist es, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thompson Reuters 29.7.2011).
Der territoriale Einfluss und Kontrolle der Taliban nahm 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die so als Plattformen für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (DOD 7.2013).
Im April dieses Jahres kündigte die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. GASC 13.6.2013). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar gab an, dass (für) die Taliban die Angriffe auf die internationalen Streitkräfte durch mit den Taliban sympathisierenden Mitglieder der ANSF eine Schlüsselstrategie der Taliban sei, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Im Juni 2013 griffen die Taliban z.B. schwerbewachte Gebiete in Kabul an, wo sich wichtige Gebäude wie etwa das Verteidigungsministerium und die NATO-Zentrale befinden. Die vier Angreifer trugen Uniformen und hatten gefälschte Ausweise. Es dauerte zwei Stunden, bis die Situation unter Kontrolle gebracht wurde (BBC 25.6.2013).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans wie Kunar aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu an al-Quaida angegliederte Gruppen wie zum Beispiel der Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), die in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind (DOD 7.2013).
Haqqani Netzwerk
Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013) Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Rebellengruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, hochkarätiger Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Schirmherrschaft des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).
Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um die Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird vom Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (Thompson Reuters 29.7.2011). Die Gebiete in denen die HIG aktiv ist, sind die Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie der Norden und Osten von Kabul. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban (CRS 8.8.2013).
Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" (Heart of Asia) um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien (AA 4.6.2013).
[...]
Quellen:
WB - The Worldbank (28.2.2013): Afghanistan in Transition, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2013/03/08/000333037_20130308111833/Rendered/PDF/758480PUB0EPI0001300PUBDATE02028013.pdf, Zugriff 9.9.2013
DOD - U.S. Department of Defense (7.2013): Progress towards security and stability in Afghanistan,
http://www.defense.gov/pubs/Section_1230_Report_July_2013.pdf, Zugriff 9.9.2013
NATO - (1.8.2013): International Security Assistance Force, http://www.nato.int/isaf/docu/epub/pdf/placemat.pdf, Zugriff 9.9.2013
ICG - International Crisis Group (26.3.2012): Talking About Talks:
Toward a Political Settlement in Afghanistan, www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/221-talking-about-talks-toward-a-political-settlement-in-afghanistan, Zugriff 5.7.2013
UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (7.2013): Afghanistan; Mid-Year Report 2013; Protection of Civilians in Armed Conflict, http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=6ca_2GLcqS0%3Dtabid=12254language=en, Zugriff 2.8.2013
U.S. Houses of Representatives (27.6.2013): American Frankenstein:
The Haqqani Revival,
http://d3e11nsse60sj1.cloudfront.net/wp-content/uploads/2013/03/130317-Snow-Haqqani.pdf, Zugriff 10.9.2013
ISW - Institute for the Study of war (29.3.2012): The Haqqani Network,
http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Haqqani_StrategicThreatweb_29MAR_0.pdf, Zugriff 10.9.2013
FFP - Fund for Peace (10.2011): The Haqqani Network, http://www.fundforpeace.org/global/library/ttcvr1127-threatconvergence-haqqani-11b.pdf, Zugriff 10.9.2013
CRS - Congressional Research Service (8.8.2013): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 10.9.2013
Thompson Reuters (29.7.2011): Envisioning a Post-NATO Afghanistan - Part 1,
http://www.world-check.com/sites/default/files/white-pappers/ExpertTalk_Post%20NATO%20Afghanistan%20Part%201.pdf, Zugriff 10.9.2013
ICRC - International Committee of the Red Cross (7.2013): ICRC Annual Report 2012 - Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/51d52c0d3.html, Zugriff 5.7.2013
Senate Armed Services Committee (16.4.2013): Written Statement on the Situation in Afghanistan,
http://www.armed-services.senate.gov/statemnt/2013/04%20April/Dunford_04-16-13.pdf, Zugriff 11.9.2013
CSIS - Center for Strategic International Studies (28.3.2013):
Security and the ANSF,
http://csis.org/files/publication/130327_afghan_war_in_2013_vol_III.pdf, Zugriff 11.9.2013
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report - Events of 2012, https://www.hrw.org/sites/default/files/wr2013_web.pdf, Zugriff 13.9.2013
EC - Europian Commission (3.7.2013): Afghanistan - ECHO Factsheet, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghanistan_en_0.pdf, Zugriff 13.9.2013
GASC- General Assembly Security Council (13.6.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,
http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=ewuCiTs6Uc0%3Dtabid=12278language=en-US, Zugriff 13.9.2013
BBC News (25.6.2013): Afghan Taliban assault in Kabul secure zone, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-23042005, Zugriff 13.9.2013
Schrott, Thomas; Schmidt, Martin (2011): Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In Janda, Alexander; Taucher, Wolfgang; Vogl, Mathias (Hg.): AfPak.
Leobersdorf: Stiepan Partner Druck GmbH, S 69-87
OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.7.2013): Mid-Year Review of Common Humanitarian Action Plan for Afghanistan 2013,
https://docs.unocha.org/sites/dms/CAP/MYR_2013_Afghanistan_CHAP.pdf, Zugriff 19.9.2013
Danish Immigration Service (5.2012): Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf, Zugriff 19.9.2013
USAID - (.5.7.2013): Afghanistan - complex emergency Fact sheet #6, fiscal year (fy) 2013,
http://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/1866/07.05.13%20-%20USAID-DCHA%20Afghanistan%20Complex%20Emergency%20Fact%20Sheet%20_6.pdf, Zugriff 19.9.2013
SC - Security Council (20.6.2013): The situation in Afghanistan, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_pv_6983.pdf, Zugriff 19.9.2013
Sicherheitslage Kabul
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 6.2013). Im April dieses Jahres kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen "die Basis der Fremdeindringlinge", deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte durchzuführen. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen (GASC 13.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (DOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist (Danish Immigration Service 5.2012)
Der Fokus liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, üben jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen können und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 5.9.2013 vgl. AAN 2.6.2013).
Beispiele Für Vorfälle in Kabul:
Im Mai dieses Jahres bekannte sich die HIG zu dem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden (GASC 13.6.2013).
Im Juni 2013 griffen die Taliban schwerbewachte Gebiete Kabuls an, wo sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel das Verteidigungsministerium und die NATO-Zentrale. Die vier Angreifer trugen Uniformen und hatten gefälschte Ausweise. Einer von ihnen sprengte sich dabei in die Luft. Es dauerte zwei Stunden bis die Situation unter Kontrolle gebracht werden konnte (BBC 25.6.2013).
Quellen:
BBC News (25.6.2013): Afghan Taliban assault in Kabul secure zone, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-23042005, Zugriff 13.9.2013
DOD - Department of Defense (12.2012): Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/news/1230_Report_final.pdf, Zugriff 19.9.2013
EASO (12.2012): Country of origion information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans,
http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/192143_2012_5967_EASO_Afghanistan_II.pdf, Zugriff 19.9.2013
Danish Immigration Service (5.2012): Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf, Zugriff 19.9.2013
AA- Auswärtiges Amt (6.2013): Fortschrittsbericht Afghanistan, http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/649670/publicationFile/181970/130624_Zwischenbericht_Juni_2013_Download.pdf, Zugriff 19.9.2013
GASC- General Assembly Security Council (13.6.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,
http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=ewuCiTs6Uc0%3Dtabid=12278language=en-US, Zugriff 13.9.2013
AAN - Afghan Analyst Network (2.6.2013): After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, http://www.afghanistan-analysts.org/after-the-operational-pause-how-big-is-the-insurgents-2013-spring-offensive, Zugriff 19.9.2013
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (5.9.2013): Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, http://www.ecoi.net/news/188769::afghanistan/101.allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-kabul.htm, Zugriff 19.9.2013
Regionale Sicherheitslage im Osten des Landes (Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan)
[...]
Die Provinz Nangarhar
Die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar hat sich verschlechtert (Pajhwok 2.6.2013). Die BewohnerInnen der verschiedenen Bezirke in Nangarhar klagen über eine Verschlechterung der Sicherheitslage aufgrund von Entführungen und Straßenbomben und beschuldigen die Behörden wegzusehen (Pajhwok 8.6.2013).
Der Bezirk Chaprihar liegt 15km von der Provinzialhauptstadt Jalalabad entfernt, ist aber verbotenes Gebiet für RegierungsmitarbeiterInnen (BBC 29.3.2013).
Der Trend bezüglich der Sicherheitslage geht in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Nangahar im Vergleich zum Vorjahr um 81 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 244 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
[...]
Quellen:
NPS - Naval Postgraduate School (aktualisiert 1.9.2010): Laghman, http://www.nps.edu/programs/ccs/Docs/Executive%20Summaries/Laghman_Exec_Summary1.pdf, Zugriff 5.9.2013
BBC News (29.3.2013): Afghanistan's Nuristan province 'at mercy of the Taliban', http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-21035695, Zugriff 20.9.2013
Pajhwok (6.8.2013): Laghman security improved; problems in far-flung areas persist',
http://www.elections.pajhwok.com/en/content/%E2%80%98laghman-security-improved-problems-far-flung-areas-persist%E2%80%99, Zugriff 20.9.2013
The Long War Journal (12.4.2013): Taliban overrun Afghan National Army outpost in Kunar,
http://www.longwarjournal.org/threat-matrix/archives/2013/04/taliban_overrun_afghan_nationa.php#ixzz2fh4CNPRQ, Zugriff 23.9.2013
Tagesschau (8.9.2013): Tote bei NATO-Luftangriff in Afghanistan, http://www.tagesschau.de/ausland/nato-afghanistan104.html, Zugriff 23.9.2013
AlJazeera (9.9.2013): Afghan president condemns deadly NATO strike, http://www.aljazeera.com/news/asia/2013/09/20139865515969391.html, Zugriff 23.9.2013
Pajhwok (2.6.2013): Demands of Nangarhar Residents, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/demands-nangarhar-residents
Pajhwok (8.6.2013): Nangarhar experiences growing insecurity, lawlessness: Residents, Nangarhar experiences growing insecurity, lawlessness: Residents, Zugriff 23.9.2013
The Long War Journal (23.6.2013): Taliban's shadow governor for Nuristan again reported killed in airstrike, http://www.longwarjournal.org/archives/2013/06/talibans_shadow_gove.php#ixzz2fhc774h3; Zugriff 23.9.2013
The Long War Journal (6.9.2011): Governor: Most of Nuristan under Taliban control,
http://www.longwarjournal.org/archives/2011/09/governor_most_of_nur.php, Zugriff 23.9.2013
BBC News (20.3.2013): Afghanistan's Nuristan province 'at mercy of the Taliban', http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-21035695, Zugriff 23.9.2013
ANSO - Afghanistan NGO Safety Office (4.2013): Quarterly Data Report Q.1 2013,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1366715966_anso-20q1-202013.pdf, Zugriff 23.9.2013
Rechtsschutz/Justizwesen
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (BU 23.9.2010). Es gibt eine weitverbreitete Nichtachtung gegenüber der Rechtsstaatlichkeit durch die Zentralregierung. Die Legitimität des afghanischen Nationalgesetzes wird auch von anderen Mächten, wie Stammes- und Militärführern in Frage gestellt (CLAMO 2011).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 19.4.2013). Durch die Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern an die Justiz und Verwaltung durch mächtige Akteure werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert (AA 4.6.2013).
Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts (AA 4.6.2013).
Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in Kabul, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht (CLAMO 2011). Die meisten Gerichte führten die Justiz ungerecht aus, bestehend aus einer Mischung aus kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz), und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten (USDOS 19.4.2013).
Das Gerichtssystem scheitert an logistischen Einschränkungen, aber auch an unqualifiziertem Personal, Bedrohungen, Korruption und Einschüchterungen gegen die Existenz(grundlage) der Richter (CLAMO 2011).
Quellen:
CLAMO - Center for Law and Military Operations (2011): 2011 Rule of Law Handbook,
http://www.loc.gov/rr/frd/Military_Law/pdf/rule-of-law_2011.pdf, Zugriff 7.8.2013
BU- Boston University (23.9.2010): Rule of law in Afghanistan, http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS_ROL.pdf, Zugriff 7.8.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 7.8.2013
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
Sicherheitsbehörden
Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) [Anmerkung:
Afghan National Security Forces] bestehen aus: der ANA, der nationalen afghanischen Polizei (ANP) [Afghan National Police] und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften (AAF) [Afghan Air Force] (NATO 6.2013). Die ANP [Anmerkung: Afghan National Police] und die ALP [Anmerkung: Afghan Local Police] tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt. (USIP 2.2013)
Afghan National Police (ANP)
Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanischen Nationalarmee (ANA) [Anmerkung: Afghan National Army] untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit. (USIP 2.2013).
Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den letztjährigen Trend fort. In den Herbst- und Wintermonaten war eine weitere wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Aufständischen konnte weiter geschwächt werden. Gleichzeitig wurde die Übernahme der Sicherheitsverantwortung durch afghanische Sicherheitskräfte im Rahmen der Transition auf 80% der Landesfläche ausgedehnt. Bis Ende 2014 werden die internationalen Kampftruppen Afghanistan verlassen haben (AA 4.6.2013).
Einem Beamten der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Die Steigerung der zivilen Todesfälle fällt zusammen mit den unabhängigen/eigenständigen Operationen der ANSF, die die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien unterstreichen und die Einführung von Eingreifrichtlinien, die den verpflichtenden Schutz der Zivilisten, bekräftigen (UNAMA 7.2013).
National Directorate of Security (NDS)
Die National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung von Fällen nationaler Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes. Der Ermittlungszweig der NDS betreibt eine Anstalt in Kabul, in welcher Häftlinge bis zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung angehalten werden, bis ihre Fälle an die Staatsanwaltschaft weitergegeben werden. Manche Gegenden werden eher von den Rebellen als von der ANP oder der ANA kontrolliert (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
NATO - North Atlantic Treaty Organization (6.2013): Afghan National Security Forces (ANSF),
http://www.nato.int/nato_static/assets/pdf/pdf_2013_06/20130604_130604-mb-ansf.pdf, Zugriff 7.8.2013
USIP - United States Institute of Peace (2.2013): Police Transition in Afghanistan,
http://www.usip.org/sites/default/files/resources/SR322.pdf, Zugriff 7.8.2013
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 1.8.2013
UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (7.2013): Afghanistan; Mid-Year Report 2013; Protection of Civilians in Armed Conflict, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1375368030_linkclick.pdf, Zugriff 2.8.2013
[...]
Kinder
Obwohl das Mindestalter für Arbeit in Afghanistan 15 Jahre beträgt, wird die Durchsetzung dieser Regelung eher mangelhaft eingehalten. UNICEF schätzt, dass 30 Prozent der afghanischen Kinder arbeiten. Die Anzahl der Kinder, die in ländlichen Gebieten arbeiten ist signifikant höher, als bei Kindern, die in Städten leben. Jedoch tragen Kinder - insbesondere Buben aus ärmeren Familien in städtischen und peri-städtischen Gegenden, zu dem Haushaltseinkommen bei, indem sie in Teppichwebfabriken, Backsteinöfen arbeiten und Betteln gehen (ILO 31.5.2012).
Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei ist weit verbreitet. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit ist ein übliches Phänomen (AA 4.6.2013).
Laut dem Justizministerium (MOJ), waren 81 Kinder in Verbindung mit sicherheitsrelevanten Anklagepunkten inhaftiert. Das Jugendgesetz besagt, dass Kinder nicht unter denselben Voraussetzungen festgehalten werden dürfen wie Erwachsene. Das Gesetz besagt auch, dass die Verhaftung eines Kindes, "die letzte Instanz sein sollte und dass es für die kürzeste Zeit wie möglich sein sollte".
Verhafteten Kindern wurden Basisrechte verwehrt: wie zum Beispiel die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, das Recht der Information der Anklagepunkte und das Recht nicht zu einem Geständnis gezwungen werden zu dürfen. Das Gesetz sorgt für den Aufbau von Jugendpolizei, -staatsanwaltskanzleien und -gerichte. Aufgrund von limitierten Ressourcen, funktionieren Jugendgerichte nur in sechs Gegenden: Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Jalalabad und Kunduz. In anderen Provinzen, in denen spezielle Gerichte nicht existieren, fallen Kinder unter die Aufgabe von normalen Gerichten (USDOS 19.4.2013).
Es wurde berichtet, dass Sicherheitsoffiziere und solche, die mit der ANP in Verbindung stehen, straffrei Kinder vergewaltigten. NGOs berichteten, berichteten von Vorfällen sexuellen Missbrauchs und Ausbeutung durch die ANSF (USDOS 19.4.2013).
In den ersten vier Monaten des Jahres 2013 wurden über 400 Kinder getötet und verletzt aufgrund des anhaltenden Konflikts. Es wird prognostiziert, dass 2013 das zweit-gewaltreichste Jahr seit 2001 wird (nach dem Jahr 2011 als Höhepunkt der Gewalt). Die sicherheitsrelevanten Vorfälle durch regierungsfeindliche Truppen sind um 24 Prozent gestiegen, unter den Opfern waren 30 Prozent mehr Kinder (Stand Juni 2013) (UNICEF 7.2013).
Die Taliban, das Haqqani Netwerk, Hezb-i-Islami, Jamat Sunat al-Dawa Salafia und andere bewaffnete Gruppen haben Kinder - besonders entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze - rekrutiert um diese als Kämpfer, Lagerwächter oder Selbstmordattentäter zu verwenden. In manchen Fällen wurden Kinder in anderen Ländern ausgebildet, um Selbstmordattentate durchzuführen. In anderen Fällen, wurden Kinder unfreiwillig zu Aufständischen gemacht, indem man ihnen ohne ihr Wissen Bomben in die Taschen oder das Gewand steckte. Es gibt hierfür keine genauen Zahlen. Die Zahl der Kinder, die mit Streitkräften und bewaffneten Gruppen - zwischen April 2003 und Juni 2006 - assoziiert werden, beläuft sich auf 7,444 (Watchlist 6.2010).
EASO berichtet, dass die Taliban die Rekrutierungen minderjähriger Personen bestreiten, jedoch wird davon ausgegangen, dass die Taliban Minderjährigkeit anders definieren (EASO 12.2012).
Quellen:
ILO - International Labour Organization (31.5.2012): Afghanistan:
Time to move to sustainable jobs - Study on the state of employment in Afghanistan,
http://www.ilo.org/public/libdoc/jobcrisis/download/story165_state_of_employment_in_afghanistan.pdf, Zugriff 17.9.2013
UNICEF - United Nation Children¿s Fund (7.2013): UNICEF Afghanistan Situation Report,
http://www.unicef.org/appeals/files/UNICEF_Afghanistan_HAC_mid-year_report-_July_2013.pdf, Zugriff 18.9.2013
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
Watchlist (6.2010): Setting the Right Priorities: Protecting Children Affected by Armed Conflict in Afghanistan, http://www.watchlist.org/reports/pdf/Afghanistan%20Report%202010.pdf, Zugriff 18.9.2013
USDOS - US Department of State (19.4.20139: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 26.7.2013
EASO (12.2012): Country of origion information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans,
http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/192143_2012_5967_EASO_Afghanistan_II.pdf, Zugriff 18.9.2013
Bewegungsfreiheit
Artikel 39 der afghanischen Verfassung (2004) besagt, dass jede/r Afghane und Afghanin das Recht hat, zu reisen und sich in irgendeinem Teil des Landes niederzulassen, mit Ausnahme von Regionen, die gesetzlich verboten sind (Afghan Embassy Poland 26.1.2004). Afghanische StaatsbürgerInnen haben das Recht frei aus und nach Afghanistan zu reisen (RAND 2012).
Zivilisten waren einer steigenden Bedrohung, Einschüchterung und Beeinträchtigung ihres Rechts in der Bewegungsfreiheit durch regierungsfeindliche Elemente ausgesetzt (UNAMA 19.2.2013).
Quellen:
Afghan Embassy Poland (26.1.2004): The Constitution, http://www.afghanembassy.com.pl/cms/uploads/images/Constitution/The%20Constitution.pdf, Zugriff 30.7.2013
RAND - National Defense Institute (2012): Assessing Freedom of Movement for Counterinsurgency Campaigns, http://www.rand.org/content/dam/rand/pubs/technical_reports/2012/RAND_TR1014.pdf, Zugriff 30.7.2013
UNAMA - United Nations Assistance Mission to Afghanistan (19.2.2013): Civilian casualties in Afghan conflict decrease in 2012,
http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=OmUF_Tujd5I%3Dtabid=12254language=en-US, Zugriff 31.7.2013
[...]
Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)
Im Jahr 2011 wurden in Europa 12,225 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge registriert, von diesen waren 5,655 - also 46 Prozent - aus Afghanistan (RAWA 19.8.2013). Im Jahr 2012 haben mehr als 21,300 unbegleitet oder von den Eltern getrennte Kinder, zum Großteil aus Afghanistan und Somalia, in Europa um Asyl angesucht. Dies ist laut UNHCR die höchste Zahl seit dem Jahr 2006 (UNHCR 19.8.2013).
Quellen:
UNHCR - United Nations High Commissioner For Refugees (19.8.2013):
UNHCR Global Trends 2012,
http://unhcr.org/globaltrendsjune2013/UNHCR%20GLOBAL%20TRENDS%202012_V05.pdf, Zugriff 17.9.2013
[...]"
Zur Person des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass seine Identität nicht feststehe und dass er minderjährig sei. Die Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz stelle unter Berücksichtigung seines geringen Lebensalters ein Abschiebungshindernis dar.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers aus, dass mangels irgendeines Identitätsdokumentes die Negativfeststellung zu treffen gewesen sei. Das von ihm angegebene Geburtsdatum sei auf Grund des Ergebnisses der eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten glaubhaft, sodass von seiner Minderjährigkeit ausgegangen werde.
In Bezug auf das Fluchtvorbringen wurde ausgeführt, dass dieses nicht als glaubwürdig erachtet werde, sodass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK nicht festzustellen sei.
Seine Ausführungen zu den Fluchtgründen seien abstrakt und allgemein gehalten gewesen, konkrete oder detaillierte Angaben habe er trotz Nachfrage nicht machen können. Er habe nicht den Eindruck erwecken können, dass seine Angaben den Tatsachen entsprächen. Er habe seine Behauptung, dass die Taliban in der Schule, welche er besucht habe, wahllos Schüler getötet hätten, nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Anlässlich der Antragstellung habe er vorgebracht, dass die Taliban Bomben geworfen hätten und die Fensterscheiben zerbrochen seien, sie seien auch in die Schule gekommen und hätten Schulkameraden mit in den Krieg genommen und nach einer Weile seien nur mehr ganz wenige Schüler in seiner Klasse übrig gewesen. Dies habe er vor dem Bundesasylamt völlig anders dargestellt, indem er angegeben habe, die Taliban seien in den Klassenraum gekommen und hätten dort die Schüler während des Unterrichts erschossen. Er habe weiters erklärt, dass sich die Sicherheitslage seit etwa zwei Jahren sehr verschlechtert hätte und dass er nicht früher geflüchtet sei, weil er davor ja die Schule habe besuchen können. Die Schule sei nicht zerstört worden, aber dann hätten die Taliban angefangen, Schüler mitzunehmen oder gleich in der Schule zu töten. Dies hätte vor etwa eineinhalb Jahren begonnen, viele hätten sich nicht mehr getraut, die Schule zu besuchen, dann sei die Schule überhaupt geschlossen worden. Anfangs seien 25 bis 30 Schüler in seiner Klasse gewesen, zuletzt nur mehr zehn. Nach weiteren Fragen, welche er nicht entsprechend beantwortet habe, sei nicht nachvollziehbar, dass er im Hinblick auf derart dramatische Vorfälle eineinhalb Jahre ausgeharrt habe bzw. warum die Schule nicht viel früher geschlossen worden sein solle. Wenn er sich tatsächlich über einen so langen Zeitraum in Lebensgefahr befunden hätte, dann hätte sein Vater ihn mit Sicherheit viel früher in Sicherheit gebracht. Derart gravierende Vorfälle hätte er sicher bereits anlässlich der Antragstellung erwähnt. Solch dramatische Ereignisse hätten den Weg in die international verbreiteten Medien gefunden, was jedoch nicht der Fall sei. Seine Angaben seien nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar. Seine gesamten Angaben seien offensichtlich auf Vermutungen und Spekulationen aufgebaut, welche durch keinerlei Anhaltspunkte für konkret gegen ihn gerichtete oder geplante Verfolgungshandlungen untermauert hätten werden können.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist durch seinen gesetzlichen Vertreter, dieser vertreten durch die gewillkürte Vertretung, fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unvollständiger Sachverhaltserhebung und unterlassener Einholung maßgeblicher Beweismittel. Es wurde die Zuerkennung von Asyl und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Der Beschwerdeführer sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und stamme aus der Provinz Nangarhar. Nach dem Grundsatz der Offizialmaxime habe die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen; dies habe die Behörde unterlassen. Als Beweismittel würden ausschließlich das Vorbringen des damals 15-jährigen Beschwerdeführers und die allgemeinen Länderfeststellungen angeführt. Auf Grund der Minderjährigkeit obliege der Behörde eine erhöhte Ermittlungspflicht. Schließlich sei das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen allein nicht ausreichend für eine generelle Versagung der Glaubwürdigkeit. Eine Auseinandersetzung mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zur genaueren Abklärung und Bestätigung seiner Fluchtgründe habe nicht stattgefunden. Den von der Behörde (in der Beweiswürdigung) angeführten Gründen könne nicht gefolgt werden. Die Behörde stütze ihre Entscheidung zum großen Teil auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme. Damit habe sie § 19 Abs. 1 AsylG 2005, also das Verbot einer näheren Befragung, außer Acht gelassen. Die Erstbefragung von Minderjährigen werde in § 16 Abs. 3 und 5 AsylG 2005 an zusätzliche Voraussetzungen gebunden; bereits daraus ergebe sich die Behörde den psychischen und physischen Zustand des Asylwerbers bei der Erstbefragung zu berücksichtigen habe, der Bescheid lasse jedoch eine Auseinandersetzung damit vermissen. Der minderjährige Beschwerdeführer habe sich aus Angst vor den uniformierten Staatsorganen und infolge der anstrengenden Flucht nicht auf die Erstbefragung konzentrieren können und sei nicht auf diese Situation vorbereitet worden, wodurch keine vertrauensfördernde Atmosphäre geherrscht habe. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von minderjährigen Asylsuchenden sei ein anderer Maßstab anzulegen, als bei Erwachsenen. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur sei bei der Beurteilung der "Fluchtschilderungen" auf das Alter und den Entwicklungsstand Bedacht zu nehmen, auch Bildungs- und Reifegrad, der psychische Gesundheitszustand und gesellschaftliche Besonderheiten (Bedeutung von Jahreszahlen, Kenntnis des Geburtstages etc.) müssten bei der Bewertung des Aussageverhaltens berücksichtigt werden. Nach Ansicht des VwGH erfordere das jugendliche Alter des Beschwerdeführers eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen und die Dichte dieses Vorbringens dürfe nicht mit "normalen Maßstäben" oder an einer "normalen Maßfigur" gemessen werden; es müsse daher ein anderer Maßstab angelegt werden, als bei Erwachsenen. Dem damals 15-jährigen Beschwerdeführer werde vorgehalten, dass sein Vorbringen höchst vage, abstrakt und allgemein gehalten, nicht genügend substantiiert, nicht plausibel, auf Vermutungen und Spekulationen aufgebaut und nicht objektiv nachvollziehbar sei (Seite 54 des angefochtenen Bescheides). Kinder bzw. Jugendliche besäßen häufig keine voll entwickelten Bewältigungsmechanismen und müssten nicht zwangsläufig Furcht, Trauer oder Betroffenheit zeigen auf Grund mangelnden Bewusstseins oder ihrer eventuellen Unfähigkeit, Gefühle zu artikulieren. Es könne von ihnen nicht erwartet werden, dass sie ihre Erfahrungen auf dieselbe Weise schilderten wie Erwachsene. Daher müsse im Fall eines Jugendlichen nicht unbedingt Lüge sein, was bei Erwachsenen als eine solche zu werten wäre. Der Beschwerdeführer habe ein Trauma erlebt, indem er miterleben habe müssen, wie Schüler aus seiner Klasse entführt oder gleich ermordet worden seien. Aus der Niederschrift vom "28.10.2011" sei eindeutig ersichtlich, "dass der Beschwerdeführer alles, woran er sich erinnern könne der Behörde mitgeteilt und erläutert habe". Der zentrale Vorhalt der Behörde, der Beschwerdeführer habe immer davon gesprochen, dass wahllos Schüler von den Taliban getötet wurden, sei eine unangebrachte Übertreibung. Zu Beginn der Angriffe habe es nur Belästigungen bzw. Schläge durch die Taliban gegeben, um die Schüler zu bedrohen und direkte Angriffe auf das Gebäude der Schule durch Bomben gegeben. In weiterer Folge seien die Kinder wichtiger Personen des Dorfes bedroht oder gleich mitgenommen und entführt worden. Der Beschwerdeführer und sein Vater hätten angenommen, dass er deshalb vielleicht nicht behelligt werden würde, jedoch sei es sodann auch zu plötzlichen Erschießungen von einzelnen Schülern in der Klasse gekommen und es sei nicht mehr möglich gewesen, zu unterscheiden, aus welchen Gründen dieser oder jener Schüler umgebracht worden sei. Die Gewalttätigkeiten hätten immer mehr zugenommen, es habe immer weniger Schüler gegeben und die Schule habe schlussendlich geschlossen werden müssen. Deshalb habe es für den Beschwerdeführer keinen anderen Ausweg mehr gegeben, als zu flüchten, um nicht zwangsrekrutiert oder umgebracht zu werden. Dadurch erkläre sich auch der Vorhalt der Behörde, warum der Beschwerdeführer nicht schon früher geflüchtet sei. Schließlich sei die Situation für ihn von Tag zu Tag schlechter geworden, es handle sich hierbei um keine Steigerung, sondern um eine Konkretisierung des Vorbringens (zu S 55 des Bescheides), nachdem ihm eine ausführliche Schilderung anlässlich der Erstbefragung nicht zugemutet werden "könne". Es könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er die Zeitpunkte der Übergriffe durch die Taliban nicht wüsste, weil derartigen Angaben in Afghanistan generell weniger Bedeutung beigemessen werde. Dem Vorhalt der Behörde, dass solche dramatischen Ereignisse, wie die wahllose Ermordung von Schülern, sicher den Weg in international verbreitete Medien gefunden hätten, könne nur zugestimmt werden. Tatsächlich gebe es ausreichend mediale Aufmerksamkeit für den Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers auf Grund der massiven Gefährdung durch "attacks on soft targest such as schools and teachers" wie UNHCR im "Afghanistan Security Update Relating to Complementary Forms of Protection" vom 06.10.2008 bestätigt werde. Sogar direkt in "seinem Dorf" sei von einem Vorfall vom 08.05.2012 die Rede, wonach regierungsfeindliche Elemente an diesem Tag eine weiterbildende Mädchenschule in Brand gesetzt und zerstörten. Im aktuellen COI-Bericht der UK Border Agency vom 15.02.2013 werde ausdrücklich auf die landesweite Gefährdung durch Angriffe auf Schulen, Lehrer und SchülerInnern hingewiesen. Somit sei die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgangsweise der Taliban eine notorisch bekannte Tatsache und werde durch zahlreiche Berichte bestätigt. Gerade der Beschwerdeführer, welcher aus der Provinz Nangarhar an der Grenze zu Pakistan stamme, sei dabei extrem gefährdet. Da Widersprüche nicht aufgetaucht seien und Unwissenheit in diesem speziellen Fall kein Vorwurf sein könne, handle es sich um ein schlüssiges, plausibles Vorbringen, das mit den Tatsachen und allgemeinen Erfahrungen übereinstimme. Auch habe der Beschwerdeführer seine Angaben nicht abgehändert, das Vorbringen sei substantiiert und glaubhaft gewesen. Insgesamt lasse der Bescheid die gebotene Auseinandersetzung mit der allfälligen "Vulnerabilität" des Beschwerdeführers vermissen. Warum die internationalen rechtlichen Regelungen betreffend unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Bescheid der Behörde nicht auftauchten, sei nicht nachvollziehbar. Die Interessen der Kinder bzw. eine Kindeswohlprüfung müssten gemäß Art. 3 KRK tatsächlich Grundlage der Entscheidung sein. Im Art. 1 BVG Kinderrechte stehe ausdrücklich, dass das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen sei, wobei zu begründen sei, aus welchen Gründen davon abgegangen worden sei und sei im Zweifel von einer großzügigen Auslegung zu Gunsten des Kindes auszugehen.
Beim Beschwerdeführer liege wohlbegründete Furcht vor Verfolgung durch nichtstaatliche Organe vor und liege der Grund für die Verfolgung in der ihm (von den Taliban) zugeschriebenen oppositionellen politischen und /oder religiösen Gesinnung (s. auch AsylGH C 17 416919-1/2010, 05.11.2013). "Handlungen oder Bedrohungen, die im Fall eines Erwachsenen noch nicht als Verfolgung anzusehen seien, könnten bei Kindern bereits Verfolgung bedeuten, einfach weil sie Kinder seien" (§ 9 Abs. 2 lit f der Status RL). In Afghanistan existiere zurzeit kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat, im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestünden keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung. Es sei daher mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden könne (vgl. AsylG C 17 409120-1/2009 vom 02.09.2010). Weiters werde auf die UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz vom 22.09.2009 verwiesen, nach welchen die Rekrutierung von Minderjährigen eine kinderspezifische Form der Verfolgung darstelle. ("...21. Nach Ansicht von UNHCR erfüllen die Zwangsrekrutierung und die Rekrutierung eines Kindes unter 18 Jahren in die Streitkräfte eines Staates für die direkte Teilnahme an Kampfhandlungen den Tatbestand der Verfolgung. Desgleichen ist auch die Einziehung eines Kindes unter 18 Jahren in eine nichtstaatliche bewaffnete Gruppe als Verfolgung anzusehen...") Der Beschwerdeführer laufe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aktuell Gefahr, von Verfolgungshandlungen der Taliban betroffen zu sein. Dies sei unter Bedachtnahme auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers und der unverändert prekären Lage in Afghanistan (Bedrohung seitens der Taliban in der Provinz Nangarhar) schon deshalb zu bejahen, weil der Beschwerdeführer zwecks zwangsweiser Rekrutierung bzw. Ermordung seiner Person tatsächlich bereits mehrere Male solchen Angriffen seitens der Taliban ausgesetzt gewesen sei. Solcherart sei der Beschwerdeführer ganz offensichtlich bereits ins Blickfeld der Taliban als politisch und/oder religiös Andersdenkender gelangt; eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegebene Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK sei zu bejahen. Ein tatsächlicher und effizienter Schutz durch staatliche Behörden sei in Afghanistan nicht gegeben, Nangarhar gehöre zu den unsichersten Provinzen Afghanistans und es sei eine notorische Tatsache, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfälle damit zu tun hätten, dass es keine übergeordnete Staatsmacht bzw. keinen Rechtsstaat in dieser Provinz gebe und die Bewohner mit ihren Konflikten auf sich allein gestellt seien. Auch das "Vorenthalten wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte könne für die Beurteilung des Antrags eines Kindes ebenso relevant sein, wie die Verweigerung bürgerlicher und politischer Rechte" (UNHCR Richtlinien zum internationalen Schutz vom 22.12.2009). Die Verletzung dieser Rechte könne in Kumulation zu einer kinderspezifischen Erscheinungsform der Verfolgung führen; da es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich sei, eine Schule zu besuchen, würden diese Voraussetzungen auch auf ihn zutreffen. Die Bedrohungssituation gehe weit über das Ausmaß des subsidiären Schutzes hinaus und sei dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen.
Sachverhalt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der minderjährige Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und moslemisch-sunnitischen Glaubens. Er hat in Afghanistan von 2002 bis 2011 die Schule besucht und stammt aus einem Dorf im Distrikt Khogiani in der Provinz Nangarhar, wo er sich bis zum fluchtartigen Verlassen Afghanistans Anfang 2011 mit seinen Eltern und Geschwistern aufhielt.
Der Beschwerdeführer hat aus Angst, von den Taliban zwangsrekrutiert oder ermordet zu werden, mit Unterstützung seines Vaters, welcher selbst Lehrer ist, Afghanistan verlassen, nachdem die Taliban zunächst die Schule, welche der Beschwerdeführer seit einem Jahr besuchte, immer wieder mit Bomben bewarfen, dass die Fensterscheiben zu Bruch gingen, sodann auch in die Schule kamen und viele Schulkameraden des Beschwerdeführers mitnahmen, damit sie mit ihnen in den Krieg ziehen, oder diese gleich in der Schule töteten. Die Schüler wurden entweder mit Gewehren erschossen oder durch Bomben am Schultor getötet. Die Taliban griffen die Schule an, weil sie von den Engländern erbaut wurde. Die Schule wurde zwischenzeitig geschlossen.
Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan besteht auch aktuell die Gefahr, dass der Beschwerdeführer durch die Taliban zwangsrekrutiert wird.
Asylausschließungsgründe sind keine zutage getreten.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die im Verfahrensgang angeführten Länderfeststellungen des Bundesasylamtes werden zum Sachverhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.
Festgestellt wird weiters, dass zwischenzeitlich keine Verbessrung der Ländersituation in Afghanistan eingetreten ist.
Entscheidungsgrundlagen:
gegenständliche Aktenlage;
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Zur Identität
Vor dem Hintergrund des § 46 AVG - anwendbar auch im Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß §§ 11, 38 VwGVG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht -, wonach "als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist" kann die Nichtannahme der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Identität nicht ausschließlich auf die Nichtvorlage von Personenstandsdokumenten gestützt werden.
Dies gilt zunächst umso mehr für einen Staat wie Afghanistan, dessen Verwaltung wie den Feststellungen des Bundesasylamtes selbst zu entnehmen ist, auf einer äußerst labilen Grundlage beruht.
Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf sein Vorbringen zur Identität
In Bezug auf das Alter ist das Bundesasylamt auf der Grundlage der eingeholten ärztlichen Gutachten selbst von der minderjährigen Eigenschaft des Beschwerdeführers ausgegangen.
Im Übrigen würde man bei Aufrechterhalten der diesbezüglich Ansicht der Verwaltungsbehörde insofern in einen unauflösbaren Widerspruch geraten, als das Bundesasylamt zwar den Namen des Beschwerdeführers nicht als Sachverhalt feststellt, ohne weitere Angaben von Gründen jedoch die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit annimmt. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Annahme einzig und allein auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers anzunehmen ist, der Name und das Alter des Beschwerdeführers jedoch nicht. Hinsichtlich letzteren Umstandes, da die Verwaltungsbehörde, wie bereits angemerkt, selbst von der Minderjährigen-Eigenschaft des Beschwerdeführers ausging.
In diesem Sinne war also aufgrund der entsprechend glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers aufgrund dieser Angaben allein von einer ausreichenden Bescheinigung der Identität auszugehen.
Zum Fluchtvorbringen:
Die von der Verwaltungsbehörde angenommenen Gründe für die Nichtannahme der Glaubwürdigkeit in dieser Hinsicht erweisen sich zum Teil als nicht stichhältig bzw. erklärbar:
Zwar hat sich der Beschwerdeführer selbst nicht politisch engagiert, ihm wurde jedoch durch den Besuch der durch die Engländer erbauten Schule offenbar eine regierungskonforme Haltung bzw. "religiöses Abweichlertum" unterstellt. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der afghanischen Behörden lässt sich gerade aus den getroffenen Länderfeststellungen nicht ableiten, sondern ergibt sich geradezu im Gegenteil daraus, dass die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers sehr unsicher ist.
Die Auffassung des Bundesasylamtes, dass die Angaben des zum Zeitpunkt seiner Flucht erst 14-jährigen Beschwerdeführers abstrakt und allgemein gehalten gewesen seien und er konkrete und detaillierte Angaben trotz Nachfrage nicht habe machen können, kann durch das Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden. Mit Rücksicht auf das Alter des Beschwerdeführers und die von ihm geschilderten traumatischen Erlebnisse erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht -vor dem Hintergrund der in der Beschwerde wiedergegebenen höchstgerichtlichen Judikatur zur Beurteilung des Vorbringens Minderjähriger- dessen Angaben durchaus glaubhaft. Details hat er durchaus genannt, indem er vorbrachte, dass die Fensterscheiben zerbrachen bzw. dass die Taliban sich im Schulhof erholten und weiters die Schule und deren Umgebung relativ anschaulich schilderte.
Ebenso kann das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des Bundesasylamtes nicht teilen, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen vor dem Bundesasylamt völlig anders dargestellt habe. Vielmehr erscheint dies -wie in der Beschwerde vorgebracht- so, dass der damals 15- jährige Beschwerdeführer sein Vorbringen zu den Fluchtgründen näher darstellte als bei der Erstbefragung, welche -wie in der Beschwerde zutreffend angeführt- gar nicht der eingehenden Schilderung der Fluchtgründe dient. Außerdem hat er dazu selbst vorgebracht, dass sich die Sicherheitslage in einem Zeitraum von etwa eineinhalb bis zwei Jahren verschlechtert habe und auch, dass anfangs 25 bis 30 Schüler in seiner Klasse gewesen seien und zuletzt nur mehr zehn. Es ist daher nachvollziehbar, dass sein Vorbringen bei der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen nicht umfassend erfolgte.
Die Einschätzung des Bundesasylamtes, dass nicht plausibel sei, dass die Schule nicht schon viel früher geschlossen worden sei, stellt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes eine bloße Vermutung dar und kann realistischer Weise nur vor dem Hintergrund entsprechender Länderberichte oder Recherchen beurteilt werden; ebenso handelt es sich bei der Einschätzung des Bundesasylamtes, dass der Vater des Beschwerdeführers diesen mit Sicherheit schon viel früher in Sicherheit gebracht hätte, um eine Vermutung.
Ferner ist nicht ersichtlich, wieso die Angaben des Beschwerdeführers nicht schlüssig und nachvollziehbar und offensichtlich auf Vermutungen und Spekulationen aufgebaut sein sollen. Dem Bundesverwaltungsgericht erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere vor den getroffenen Länderfeststellungen darüber, dass regierungsfeindliche Gruppen Kinder besonders entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze rekrutierten, um diese als Kämpfer, Lagerwächter oder Selbstmordattentäter zu verwenden (EASO vom Dezember 2012), als plausibel, zumal sich die Provinz Nangarhar in dieser Region befindet. Dazu kommt dass sein Vater nach den Angaben des Beschwerdeführers Lehrer ist, weshalb auch eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Taliban als dessen Sohn noch umso wahrscheinlicher erscheint.
Ganz allgemein jedoch ist im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers anzuführen, dass das Bundesasylamt das jugendliche Alter des Beschwerdeführers anlässlich der geschilderten Vorfälle bzw. bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht ausreichend genug ins Kalkül zog.
Den Ausführungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe sich infolge der anstrengenden Flucht nicht auf die Erstbefragung konzentrieren können, kann nicht wirksam entgegengetreten werden.
Vor dem Hintergrund der im Rahmen einer Glaubwürdigkeitsprüfung vorzunehmenden Gesamtbetrachtung erweist sich sohin das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht unglaubwürdig.
In diesem Sinne war daher das zwar nicht bewiesene, aber doch ausreichend bescheinigte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als Sachverhalt zugrunde zu legen. Der Umstand, dass bereits viele Mitschüler des Beschwerdeführers "verschleppt" oder getötet wurden, lässt den Schluss zu, dass es die Taliban nach der Schließung der Schule nicht bei der Entführung bzw. Ermordung von Schülern bewenden lassen, sondern - auch in Anbetracht des Berufs seines Vaters (Lehrer) - sohin auch der Person des nun jugendlichen Beschwerdeführers habhaft werden wollen, um ihn zwangsweise zu rekrutieren oder gar töten zu wollen.
Aus dem Strafregisterauszug leitet sich die Sachverhaltsfeststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, ab.
Die Aktenlage liefert ein ausreichendes Bild in Bezug auf den Beschwerdeführer; eine ergänzende Befragung im Rahmen einer Verhandlung war daher nicht mehr notwendig.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die oben im Verfahrensgang angeführten Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörde zur Situation in Afghanistan haben auch zwischenzeitlich keine Änderung zum Positiven erfahren. Weiterhin sind die Taliban, wie zahlreichen Ländermaterialien der Staatendokumentation als auch den als notorisch anzusehenden Medienberichten zu entnehmen ist, in weiten Teilen des Landes sehr aktiv. Die jüngsten Bombenanschläge in Kabul lassen auch die von der Verwaltungsbehörde zum damaligen Entscheidungszeitpunkt bereits angenommene labile Sicherheitssituation in der Hauptstadt Afghanistans mehr als fragil erscheinen. Weitere Anschläge und Zwangsrekrutierungen von Jugendlichen durch die Taliban sind daher sehr wahrscheinlich.
Vor dem Hintergrund einer im Ergebnis unveränderten Ländersituation war daher auch in dieser Hinsicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund geklärter Aktenlage Abstand zu nehmen.
Rechtliche Beurteilung:
Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 11.01.2012 gestellt hat.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Im Falle des minderjährigen afghanischen Beschwerdeführers ist aufgrund der Sachverhaltslage sohin davon auszugehen, dass er, welcher aufgrund der von ihm glaubwürdig dargebrachten Verfolgungs- und Bedrohungssituation Afghanistan (aus Furcht vor der Zwangsrekrutierung oder Tötung durch die Taliban verlassen) hat, im Falle der Rückkehr immer noch dieser Verfolgungssituation ausgesetzt ist und der afghanische Staat auch aktuell nicht in der Lage bzw. willens ist, ihm ausreichend Schutz davor zu bieten.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund des von ihm gesetzten Verhaltens, nämlich dem Besuch einer von den Engländern erbauten Schule, und als Sohn eines Lehrers als (politischer und/oder religiöser) Gegner der radikalen Gruppierung der Taliban anzusehen und droht ihm politischen Gründen Verfolgung.
Aus politischen Gründen deshalb, da diese radikale Gruppierung eine Änderung des Staates in ihrem Sinne - Einführung eines Gottesstaates auf der Grundlage islamischer Prinzipien, insbesondere der Scharia - anstreben und der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine gegenüber diesen Islamisten feindliche Gesinnung an den Tag legte bzw. wird ihm eine solche zumindest unterstellt wird. Somit ist der Beschwerdeführer als politischer Gegner anzusehen und drohen ihm von dieser Gruppierung Verfolgungsmaßnahmen in von ihm vorgebrachten Ausmaß -, welche wie bereits angeführt, der Staat Afghanistan aktuell nicht in der Lage ist, hintanzuhalten (vgl. AsylGH C17 416919-1/2010/6E, vom 05.11.2013).
Es liegt somit im Falle des minderjährigen Beschwerdeführers eine aktuelle Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt AZ 2 GFK vor. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Afghanistan kann der Beschwerdeführer auch in keinem anderen Teil des Herkunftsstaates ausreichend Schutz finden: Seine Eltern und Geschwister leben nach wie vor in der Provinz Nangarhar. In Kabul hat der Beschwerdeführer noch nie gelebt und gibt es auch keine Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige.
Da keine Asylausschließungsgründe zutage getreten sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern nichtzulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
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