W111 2001477-1•BVwG W111 2001477-1
W111 2001477-1Bundesverwaltungsgericht20.05.2014
öffentliches Interesse, Revision zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Untertauchen
W111 2001477-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Richter über die Beschwerde des XXXX, StA Nigeria vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.1.2014, Zahl 13-647239004//BMI-BFA zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 idgF abgewiesen.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Nigerias, stellte am 25.6.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher laut Aktenlage durch Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.7.2013, Zahl 13 08.815-BAT gemäß der §§ 3,8 abgewiesen wurde und gleichzeitig seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verfügt wurde. Dieser Bescheid erwuchs mit 23.7.2013
in Rechtskraft.
Am 25.9.2013 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Abkommens aus der Schweiz rückübernommen.
Am 25.9.2013 stellte der Beschwerdeführer abermalig einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2013, Zahl 13 13.813 EAST Ost gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 28.11.2013 in Rechtskraft.
2. Am 10.10.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Gebietsbeschränkung nach dem Asylgesetz am 9.10.2013 angezeigt.
Am 5.11.2013 wurde der Beschwerdeführer abermals wegen Verletzung der Gebietsbeschränkung nach dem Asylgesetz am 4.11.2013 angezeigt.
Am 27.11.2013 wurde die beschwerdeführende Partei vom Landesgericht XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 (8.Fall), 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten (davon sechs Monate bedingt auf drei Jahre Probezeit) verurteilt. Am 27.11.2013 erwuchs die Freiheitsstrafe in Rechtskraft.
Am 1.4.2014 wurde die beschwerdeführende Partei vom Landesgericht XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 (2. und 8. .Fall), Abs 2 und Abs 3 zu einer Freiheitsstrafe von Monaten verurteilt. Am 1.4.2014 erwuchs die Freiheitsstrafe in Rechtskraft. Gleichzeitig wurde der bedingt nachgesehene Teil der ersten Verurteilung widerrufen.
Der Beschwerdeführer befindet sich dzt in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX.
3. Am 14.1.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtwidrigem Aufenthaltes im Zuge einer Schwerpunktaktion (Längenfeldgasse - sog. "HOT-SPOT Gebiet Suchtgift") gem. § 120/1a FPG angehalten, fremdenrechtlich überprüft und in der Folge gem. § 39 FPG festgenommen.
Ebenfalls am 14.1.2014 wurden der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde protokolliert:
Er sei seit April 2013 in Österreich aufhaltig und hätte zwei Asylanträge gestellt. Er hätte erst nunmehr erfahren, daß der der zweite Antrag am 28.11.2013 wegen entschiedener Sache rechtskräftig abgewiesen worden sei . Er habe keinen festen Wohnsitz, sei bei XXXX gemeldet, seitdem er aus der Justizanstalt entlassen worden sei. Er habe auf einem Matratzenlager genächtigt. Er besitze keine nigerianischen Dokumente, welche seine Identität belegen könnten. Seitens der Behörde sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden, daß beabsichtigt sei, die gegen ihn bestehende Ausweisung durch eine zwangsweise Außerlandesschaffung nach Vorliegen eines geeigneten Reisedokumentes zu vollstrecken, weiters sei zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens der Abschiebung die Verhängung der Schubhaft vorgesehen. Der Beschwerdeführer meinte daraufhin, daß er damit nicht einverstanden sei und nicht in seine Heimat zurück könne.
Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterfertigung der Niederschrift.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), zugestellt an die beschwerdeführende Partei am 14.1.2014, um 18.51 Uhr, wurde über der Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, daß der Beschwerdeführer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, da gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung bestehe und er keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfüge. Er besitze lediglich eine Obdachlosenmeldung. Weiters sei der Beschwerdeführer weder beruflich noch sozial verankert. Aus den Lebensumständen des Beschwerdeführers könne ein beträchtliches Risiko des Untertauchens geschlossen werden. Es sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer auch in Hinkunft nicht gewillt sein würde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Ein sog. gelinderes Mittel gem § 77 FPG komme nicht in Betracht. Dabei wurde sowohl auf die finanzielle Situation als auch auf die persönlichen Lebensverhältnisse und das bisherige Verhalten verwiesen.
Am 22.1.2014 wurde ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die BFA-Direktion übermittelt.
Am 24.1.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit (nach Hungerstreik)aus der Schubhaft entlassen.
5. Mit der im Spruch genannten Beschwerde hat die beschwerdeführende Partei durch ihren rechtsfreundlichen Rechtsvertreter am 7.02.2014 gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde an das BVwG (Bundesverwaltungsgericht) erhoben. Darin wurde beantragt, dass ihrer Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG Folge gegeben werde.
Dabei wurde im Wesentlichen folgendes vorgebracht:
Das BFA habe kein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungserfahren geführt und auch unterlassen in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Der angefochtene Bescheid bestehe über mehrere Seiten lediglich aus Gemeinplätzen, welche für eine ordnungsgemäße Begründung nicht ausreichen würden. Unter Anführung von Beispielen wurde dabei die Feststellungen (bzw. deren Begründung) zum Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses sowie zur Nicht-Anwendbarkeit gelinderer Mittel kritisiert. Ebenso wurde eingewendet, daß aus vorliegender Obdachlosigkeit (bei bestehender Obdachlosenmeldung) keinesfalls auf einen Sicherungsbedarf geschlossen werden könne, zumal der Beschwerdeführer aufgrund der rechtlichen Situation keiner Beschäftigung nachgehen könne und aus der Grundversorgung gefallen wäre. Im Übrigen hätte die Fremdenpolizei nicht einmal versucht den Beschwerdeführer seit Eintritt der Illegalität am 28.11.2013 zu erreichen. Ein Rechtsberater wäre bei der Einvernahme nicht dabeigewesen, obwohl § 51 BFA-VG die Beistellung eines kostenlosen Rechtsberaters vorsehen würde. Darüber hinaus wäre es nicht notwendig gewesen den Beschwerdeführer so lange in Haft zu lassen, da mit Verweis auf Rücknahmeabkommen (BGBl 116/2012) und RückkehrRL, spätestens am 28.1.2014 hätte feststehen müssen, dass die Vertretungsbehörde kein Reisedokument ausstellen würde und daher die Haft ab diesem Zeitpunkt jedenfalls unverhältnismäßig wäre. Im Beschwerdeschriftsatz wird diesbezüglich davon ausgegenagen, daß die Schubhaft bis 5.2.2014 angedauert hätte.
6. Am 24.02.2014 wurde von Seiten des BFA im Rahmen des ihr gewährten Parteiengehörs zu dem von der beschwerdeführenden Partei 7.02.2014 eingebrachten Schriftsatz folgendes vorgebracht:
Der Beschwerdeführer wäre am 23.6.2013 illegal über Ungarn in das Bundesgebiet eingereist und hätte am 25.6.2013 einen Asylantrag zur Zahl 13 08 815 gestellt, welcher am 23.7.2013 rechtskräftig abgewiesen und mit einer rechtskräftigen Ausweisung verbunden worden wäre. Der Beschwerdeführer sei von 9.7.2013 bis 19.8.2013 in einer Unterkunft der Grundversorgung behördlich gemeldet gewesen und danach unbekannten Aufenthaltes gewesen. Am 24.9.2013 wäre der Beschwerdeführer aufgrund einer Dublin-Übernahme aus der Schweiz rückübernommen worden und hätte am gleichen Tag einen Asylfolgeantrag zur Zahl 13 13.813 gestellt und wäre in der Betreuungsstelle Traiskirchen aufgenommen und dort von 18.10.2013 bis 14.11.2013 gemeldet gewesen.
Am 9.10.2013 wäre der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Gebietsbeschränkung zur Anzeige gebracht worden und konnte im Vorfeld keine plausible Erklärung im Sinne der § 12 Abs.2 AsylG für das Verlassen des Duldungsbereiches abgeben. Selbiges hätte sich 4.11.2013 ereignet.
Am 27.11.2013 wäre der Beschwerdeführer wegen eines Suchtmitteldeliktes (Verkauf einer "Kugel Kokain") rechtskräftig verurteilt und stellte aus dem Stande der Strafhaft abermals einen Asylantrag zu Zahl 13 13 813, welcher gemäß § 68 AVG zurückgewiesen worde sei und neuerlich mit einer Ausweisung nach Nigeria verbunden worden sei. Die Rechtskraft dieses Bescheides wäre am 28.11.2013 eingetreten.
Nach Entlassung aus der Strafhaft am 12.12.2013 wäre der Beschwerdeführer ab 9 (gemeint wohl 19.).12.2013 obdachlos gemeldet gewesen.
Im Zuge einer Schwerpunktaktion wäre der Beschwerdeführer einer Kontrolle unterzogen worden und in der Folge in das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeliefert worden. In der Stellungnahme des BFA wurde weiters die Einvernahme vom 14.1.2014 wiedergegeben und hervorgehoben, daß der Beschwerdeführer keinen festen Wohnsitz, kein Vermögen, keine familiären Anknüpfungspunkte habe. Weiters sei er nicht willens gewesen, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und bestünde gegenständlich das Risiko des Untertauchens.
Im Stande der Schubhaft wäre am 22.12014 ein Heimreisezertifikat beantragt worden, eine Vorführung zur nigerianischen Delegation wäre für 7.2.2014 vorgesehen gewesen. Am 24.1.2014 wäre der Beschwerdeführer jedoch nach Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen worden und wäre sofort wieder untergetaucht. Erst am 6.2.2014 (einen Tag vor Einbringung der Beschwerde) sei wiederrum eine Obdachlosenmeldung erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die beschwerdeführende Partei brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.6.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie ist Staatsangehöriger von Nigeria und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie besitzt kein gültiges Reisedokument.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.7.2013, Zahl 13 08.815-BAT wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gem. § 8 Abs.1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Am 25.9.2013 stellte der Beschwerdeführer abermalig einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2013, Zahl 13 13.813, gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 28.11.2013 in Rechtskraft.
Am 27.11.2013 sowie am 1.4.2014 wurde die beschwerdeführende Partei mit Urteilen des Landesgerichtes XXXX gemäß §§ 27 SMG zu Freiheitsstrafen von 7 und 9 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer verbüßt gegenwärtig seine Strafhaft in der Justizanstalt XXXX.
Der Beschwerdeführer mißachtete mehrmals Gebietsbeschränkungen innerhalb des Bundesgebietes und unterließ es mehrmals seinen Verpflichtungen nach dem Meldegesetz nachzukommen. Außerdem verließ er das österreichische Bundesgebiet und mußte im Rahmen des Dublin-Übereinkommens von der Schweiz rückübernommen werden. Nach Ende seiner ersten Strafhaft am 12.12.2013 tauchte der Beschwerdeführer unter, meldete sich erst am 19.12.2013 bis 14.1.2013 obdachlos und unterließ es nach Ende seiner Schubhaft am 24.1.2014 abermals sich polizeilich zu melden. Die Obdachlosenmeldung erfolgte erst am 6.2.2014 und dauerte bis zu seiner abermaligen Einlieferung in die Justizanstalt XXXX (aufgrund des zweiten Suchtmitteldeliktes)
Die beschwerdeführende Partei verfügt weder über Geld noch Arbeit.
Sie hatte und hat in Österreich weder Familienangehörige noch einen festen Wohnsitz oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte.
Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bestand die Gefahr, dass sich die beschwerdeführende Partei dem Zugriff durch die Behörden entzieht.
Unmittelbar nach der Festnahme gemäß § 39 FPG Einvernahme und Verhängung der Schubhaft am 14.1.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt, der auch am 15.1.2014 ein entsprechendes Beratungsgespräch führte.
Am 24.01.2014 wurde von Seiten des BFA die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt, die Vorführung zur nigerianischen Vertretung in Österreich war für 7.2.2014 geplant.
Die in Hungerstreik getretene Partei wurde am 24.01.2014 aus der Schubhaft im PAZ Hernals entlassen.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste und sich ab dem Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Ausweisungen am 23.7.2013 bzw 28.11.2013 ohne entsprechenden Aufenthaltstitel in Österreich aufhielt bzw. aufhält.
Die Feststellungen zum asyl-, und fremdenrechtlichen Verfahren der beschwerdeführenden Partei bzw. den damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensmaßnahmen sowie fremdenpolizeilichen Maßnahmen ergeben sich aus den Akten des BAF, dem Akt des Bundesasylamtes, den wesentlichen Aktenteilen des fremdenrechtlichen Verfahrens und dem Asyl-Informationssystem des BFA. Sowohl in der Beschwerdeschrift als auch in der Verhandlung wurden keine Einwände getätigt, die begründete Zweifel am Zutreffen der oben genannten Feststellungen entstehen lassen würden. Soweit in der Beschwerdeschrift von einer Entlassung aus der Schubhaft erst am 5.2.2014 die Rede ist, ist dazu anzumerken, daß diese Behauptung aktenwidrig ist.
Hinsichtlich ihrer persönlichen Lebensverhältnisse wird auf die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in der vor dem BFA am 14.1.2014 aufgenommenen Niederschrift verwiesen. Hinsichtlich der Wohnsituation wird weiters auf den vorliegenden ZMR-Auszug vom 9.5.2014 verwiesen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des Bundesamts bzw. gegen eine dem Bundesamt zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), setzt ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraus, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Gemäß Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Bereits mit § 41 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I. Nr. 838/1992, wurde vom Gesetzgeber im Bereich der Schubhaft die Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes, wonach der Schubhaftbescheid mit "Berufung" zu bekämpfen war, die Prüfung der Zulässigkeit der Haft im Sinne eines "habeas-corpus-Verfahrens" aber mit "Beschwerde" an den UVS zu erwirken war, beseitigt, indem festgelegt wurde, dass sowohl der Schubhaftbescheid als auch die darauf gestützte Festnahme sowie Anhaltung ausschließlich mit einer Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat anzufechten waren. Als Konsequenz der Vereinheitlichung folgte, dass die "Schubhaftbeschwerde" unabhängig vom jeweiligen Beschwerdegegenstand (Bescheid, Festnahme, Anhaltung) im Hinblick auf das Verfahren wie eine Maßnahmenbeschwerde zu behandeln war (vgl. § 51 FrG idF BGBl. I. Nr. 838/92, § 52 Abs. 2 FrG mit Verweis auf §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG). Der Beschwerde kam sohin auch keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Systematik wurde vom Gesetzgeber infolge auch unverändert im Fremdenpolizeigesetz 2005 beibehalten (vgl. § 73 Abs. 2 FrG idF BGBl. I. Nr. 75/1997; § 83 FPG vdF BGBl. I. Nr. 87/2012, vgl. dazu auch VwGH 18.05.2006, Zl. 2006/21/0083, mit Verweis auf RV 952 BlgNR, 22. GP zu § 76 FPG, wonach die Verhängung der Schubhaft - auch durch einen noch nicht vollzogenen Schubhaftbescheid - ausschließlich mit Beschwerde an den UVS bekämpfbar bzw. eine Vorstellung oder Berufung gegen einen Schubhaftbescheid unzulässig war). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber nunmehr mit der Nachfolgebestimmung des § 22a BFA-VG beabsichtigte, diese Vereinheitlichung aufzugeben und je nach Beschwerdegegenstand (Bescheidbeschwerde, Haftbeschwerde im Sine eines "habeas-corpus-Verfahrens") unterschiedliche verfahrensrechtlichen Konsequenzen - etwa in Hinblick auf den Ort der Einbringung, der Rechtsmittelfrist, der Kosten oder der aufschiebenden Wirkung - einzuführen, um letztlich neuerlich eine Zweigleisigkeit zu begründen. Dafür sprechen auch klar die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu § 22a BFA-VG (RV 2144 BlgNR, 24. GP S.15): "Der vorgeschlagene § 22a soll in einem Paragraphen gebündelt den Rechtsschutz im Falle einer Festnahme, einer Anhaltung oder bei Schubhaft regeln. Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG. Da im § 27 VwGVG normiert ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Beschwerdevorbringens zu, entscheiden hat, muss dies im Abs. 3 nicht gesondert normiert werden. Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG. Es wurden lediglich Anpassungen aufgrund der geänderten Behördenzuständigkeit durch die Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die Zuständigkeitsverschiebung der genannten Maßnahmen auf dieses, sowie eine Adaptierung betreffend die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, vorgenommen."
Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist und verfahrensrechtlich einheitlich strukturiert ist. Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Den bisherigen Ausführungen folgend wird dies auch für die Beschwerde nach § 22a BFA-VG gelten.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Abgesehen von Ausnahmen betreffend Asylverfahren, die nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind (vgl. VwGH vom 28.06.2007, Zl. 2006/21/0360; VwGH vom 22.11.2007, 2006/21/0333) kann die Schubhaft nach § 76 Abs 1 FPG nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582).
Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 27.03.2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0138).
In seinem Erkenntnis vom 2.8.2013, 2013/21/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen der Schubhaft nach § 76 FPG klar: "Für die Tatbestände des § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insgesamt ist charakteristisch, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schubhaft anzuordnen "hat". Insoweit unterscheidet sich § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 strukturell von § 76 Abs. 1 und § 76 Abs. 2 FrPolG 2005, wo vorgesehen ist, dass Schubhaft unter den dort näher umschriebenen Bedingungen verhängt werden "kann". Demgegenüber findet sich in § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insoweit eine Parallele zu § 76 Abs 1 FrPolG 2005, als dort - explizit - die Verhängung von Schubhaft an das Kriterium ihrer "Notwendigkeit" für die Sicherung des Verfahrens oder zur Sicherung der Abschiebung geknüpft wird. Das ist in § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht der Fall. Alle Schubhafttatbestände sind indes iSd Art 1 und des Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988 auszulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008; 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260; 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten:
Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes war der gegenständlichen Beschwerde unter Berücksichtigung der Judikatur der Höchstgerichte aus nachfolgenden Gründen nicht stattzugeben:
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Nigeria und ist ihren eigenen unbelegten Angaben zu Folge am 23.6.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Die beschwerdeführende Partei verfügt im Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet über keinen gültigen Einreisetitel und über keinen gültigen Aufenthaltstitel in einem Schengenstaat. Da das Asylverfahren gegen die beschwerdeführende Partei negativ beendet wurde und in Rechtskraft erwuchs, ist diese nicht mehr Asylwerber im Sinne des § 2 Z 14 AsylG .Aus diesem Grunde kommt gegen sie das Regelungsregime des § 76 Abs. 1 FPG zur Anwendung.
Die Zulässigkeit der Schubhaft verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung darüber hinaus ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542, mwH: siehe daran anschließend etwa auch das Erkenntnis vom 25.03.2010, Zl. 2009/21/0276).
Die beschwerdeführende Partei wurde in Wien am 14.1.2014 aufgegriffen, nachdem die gegen sie verhängte Ausweisung nach § 10 AsylG bereits seit 23.7.2013 bzw. 28.11.2013 in Rechtskraft erwachsen ist. Die beschwerdeführende Partei hatte trotz Abweisung bzw. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz und Ausweisung nach Nigeria keine Handlungen gesetzt von sich aus legal auszureisen, sondern ist vielmehr im Bundesgebiet verblieben bzw. reiste lediglich illegal in die Schweiz und mußte von dort im Rahmen des Dublin-Übereinkommens rückübernommen werden Die beschwerdeführende Partei hätte nach der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesasylamtes auszureisen gehabt bzw. hätte sie Anstrengungen unternehmen müssen, um diese Ausreise in die Wege zu leiten. Etwaige Versuche nigerianische Dokumente zu erlangen sind nicht aktenkundig.
Da hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung sowohl das Asylverfahren abgeschlossen und eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt, ist ihre Abschiebung zulässig.
Zum Sicherungszweck ist auszuführen:
Der Beschwerdeführer mißachtete die österreichischen Asyl- bzw. Meldevorschriften mehrmals, hatte keinen festen Wohnsitz und war nach seiner Haftentlassung am 12.12.2013 nicht oder lediglich als obdachlos gemeldet. Eine solche Obdachlosenmeldung dient jedoch lediglich der postalischen Erreichbarkeit. Insofern kann eine solche Adresse lediglich als bloße Kontaktanschrift, an der die beschwerdeführende Partei nicht tatsächlich wohnt gewertet werden. Vielmehr stellt diese lediglich eine Art "Briefkasten" dar, an dem der beschwerdeführenden Partei Schriftstücke, die nicht höchstpersönlich zuzustellen sind, zugesendet werden können. Eine solche "Briefkasten" Adresse stellt daher keine Adresse dar, an der die beschwerdeführende Partei für die Behörde ständig greifbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer verfügt weder über finanzielle Mittel noch über Arbeit, einen festen Wohnsitz oder anderweitige soziale bzw. familiäre Bindungen in Österreich.
Beispielhaft für seine mangelnde Kooperationsbereitschaft sei auch auf die mehrmalige Mißachtung vorgegebener Gebietsbeschränkungen hingewiesen. Wenn der Beschwerdeführer zudem vorgibt vom Ausgang seines zweiten Asylverfahrens nicht zu wissen (vgl. Protokoll vom 14.1.2014) muß dem entgegengehalten werden, daß er die zurückweisende Entscheidung persönlich entgegengenommen hat (vgl. durch das Gericht angeforderter Zustellschein, persönliche Entgegennahme in der Justizanstalt Josefstadt) und Spruch und Rechtsmittelbelehrung in einer ihm verständlichen Sprache übersetzt waren. Insgesamt erweckt das Verhalten des Beschwerdeführers den Eindruck der Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung. Lediglich am Rande sei bemerkt, daß der Beschwerdeführer sowohl bei Einvernahme als auch bei Übernahme des Bescheides im Schubhaftverfahren die Unterschriftsleistung ohne Angabe von Gründen verweigerte. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ergriff und ergreift der Beschwerdeführer jede Möglichkeit sich der drohenden Abschiebung zu entziehen.
Letztendlich muß auch betont werden, daß aufgrund des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz ein besonderes Interesse der Republik Österreich bestand die Abschiebung des Beschwerdeführers zu effektuieren. (Erwähnenswert - obwohl nicht entscheidungsrelevant - in diesem Zusammenhang ist daß der Beschwerdeführer nur zwei Tage nach seiner Schubhaftentlassung abermals mit dem Suchtmittelgesetz in Konflikt geriet und in der Folge abermals verurteilt wurde - vgl. Strafregisterauszug im Akt vom 9.5.2014)
Auf Grund dieses Sachverhaltes konnte das BFA durchaus annehmen, dass sich der Beschwerdeführer einer Abschiebung nach Nigeria durch Untertauchen entziehen werde, um allenfalls illegaler Weise wieder zurück nach Österreich zu reisen, sodass im vorliegenden Fall bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers von einem Sicherungsbedürfnis auszugehen ist.
Das Bundesamt hat zu Recht von der Anwendung gelinderer Mittel Abstand genommen und die Schubhaft verhängt, zumal sich aus dem festgestellten Sachverhalt hinreichend Grund zur Annahme ergibt, dass der Zweck der Schubhaft, nämlich die Außerlandesschaffung der beschwerdeführenden Partei, nicht durch die Anwendung gelinderer
Mittel erreicht werden kann. . Der Beschwerdeführer verfügt über
keine ausreichenden finanziellen Mittel für die Hinterlegung einer angemessen Sicherheit. Auch die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung scheiden insbesondere als bei einem Absehen der Schubhaftverhängung im gegenständlichen Fall davon auszugehen ist, dass dieser für die Behörden nicht greifbar wäre. Es liegt insofern eine ultima-ratio Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar gemacht hat.
Die Schubhaft erweist sich auch unter dem Aspekt, dass die Abschiebung "tatsächlich in Frage kommt" als rechtens:
Laut Akteninhalt wurde die Ausstellung eines Heinreisezertifikates am 22.1.2014 beantragt und es war für 7.2.2014 vorgesehen den Beschwerdeführer einer Delegation der Botschaft Nigerias zum Zwecke der Erlangung eines Reisedokuments vorzuführen. Dass der Termin in der Folge vermutl. entfiel, weil der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit entlassen werden mußte und sofort abermals untertauchte lässt nicht den Schluss zu, dass die Abschiebung nicht zeitnahe möglich gewesen wäre.
Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass auch außerhalb des Beschwerdevorbringens insbesondere unter dem Aspekt der Haftfähigkeit keinerlei Umstände hervorgekommen sind, welche die Inschubhaftnahme der beschwerdeführenden Partei als rechtswidrig erscheinen lassen.
Soferne in der Beschwerdeschrift die Modalitäten in Bezug auf die Bestellung und Beiziehung des Rechtsberaters mit Hinweis auf § 51 BFA-VG gerügt werden, wird dazu angemerkt, daß die gegenständliche Festnahme gem § 39 FPG nicht im Regelungsumfang des § 51 BFA-VG enthalten ist.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF als unbegründet abzuweisen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
3.3. Zu Spruchpunkt II und III:
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid mit dem die Schubhaft angeordnet wurde als auch gegen die "(andauernde) Anhaltung in Schubhaft" Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-Aufwandersatzverordnung trat an die Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG zu erfolgen (vgl. dazu auch die bisherigen Ausführungen unter II.3.2.1.2 ff.) .
§ 35 VwGVG lautet:
(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gemäß Art.130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung wie folgt festgesetzt:
Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro
Mit Schriftsatz vom 19.02.2014 machte das Bundesamt den Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von 426,20 Euro geltend. Dieser ist im gegenständlichen Fall gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG durch den BF in genannter Höhe zu ersetzen.
Der Antrag des BF auf Kostenersatz war demgemäß abzuweisen.
Zu den Beschwerdeausführungen, wonach die Schubhaftbeschwerde mit einem Kostenrisiko für den Angehaltenen verbunden wäre und dies dem Telos der Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL) widerspreche, bleibt festzuhalten, dass der genannten Richtlinie zwar das Recht auf rasche, gerichtliche Überprüfung bei Inhaftnahme, aber nicht Fragen zur Kostentragung, im speziellen das Absehen des Aufwandersatzes durch den Angehaltenen, zu entnehmen ist. Die Regelung des § 35 VwGVG kann daher nicht richtlinienwidrig sein, wie in der Beschwerde behauptet. Darüber hinaus sind die gemäß § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzenden Pauschalkosten differenziert ausgestaltet, wonach dem BF im Falle des Obsiegens ein deutlich höherer Aufwandersatz zusteht als der Behörde im Falle deren Obsiegens. Dem in der Beschwerdeschrift vertretenen Argument hinsichtlich der Mittellosigkeit vieler Schubhäftlinge ist entgegenzuhalten, dass § 35 VwGVG keine Vorleistung von Gebühren oder Aufwandersatz zur Beschwerdeerhebung vorsieht und die Situation mittelloser Personen auch im Vollstreckungsverfahren entsprechende Berücksichtigung findet (vgl. etwa §§ 290 ff. EO; § 2 Abs. 2 VVG). Ein mit dem Aufbürden eines Kostenrisikos zu Lasten des BF verbundenes Unterlaufen der Effektivität der gerichtlichen Überprüfung kann somit nicht erkannt werden (vgl. dazu auch EGMR 14.10.2012, Pedro Ramos gg. Schweiz, Nr. 10111/06, zu Art. 13 EMRK).
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. ob auf eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG - insoweit sich diese gegen den Schubhaftbescheid richtet - § 13 VwGVG anwendbar ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Gleiches gilt für die Frage, ob und inwieweit § 35 VwGVG auf Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG anwendbar ist.
Weil es somit an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
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