W217 2003234-1•BVwG W217 2003234-1
W217 2003234-1Bundesverwaltungsgericht19.05.2014
Beschwerde, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W217 2003234-1/6E Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 4. Oktober 2013, XXXX, beschlossen:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Im Antrag auf Prüfung der versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters zum frühestmöglichen Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer im Fragebogen betreffend Kindererziehungszeiten am 13. November 2006 umfangreiche Angaben hinsichtlich der Berücksichtigung von Ersatzzeiten für Kindererziehungszeiten gemäß § 227a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl 1955/189, (ASVG) in der Pensionsbemessung vorgebracht.
I.2. Im Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten und Prüfung der versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters zum frühestmöglichen Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer am 28. November 2007 auf Seite 5 des entsprechenden Formulars ebenfalls Angaben hinsichtlich der Berücksichtigung von Kindererziehungsmonaten in der Leistungsbemessung dargelegt.
I.3. Mit Eingabe vom 26. Mai 2010 stellte der Beschwerdeführer bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, einen Antrag auf Alterspension zum Stichtag 1. August 2010. Im entsprechenden, vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular, der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, wurden auf Seite 2 und 7 Angaben betreffend der Kindererziehung für die Kinder XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX, getätigt. Aus dem im Akt liegenden Antragsformular geht hervor, dass durch Korrektur der Angaben keine Kindererziehungszeiten geltend gemacht wurden.
I.4 Auf Basis der im Ermittlungsverfahren festgestellten Versicherungszeiten (Beitrags- und Ersatzzeiten) wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 13. August 2010, XXXX, die gebührende Alterspension gemäß §§ 86, 252, 253 Abs.1, 261, 262 und 607 Abs. 23 ASVG sowie nach den Bestimmungen der Grundverordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit ab 1. August 2010 die im gegenständlichen Bescheid näher bezifferte gebührende Pension festgestellt.
I.5. Dieser obgenannte Pensionsbemessungsbescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
I.6. Am 2. Februar 2011 stellte der Beschwerdeführer bei der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, persönlich den Antrag, man möge den bereits rechtskräftigen Pensionsbemessungsbescheid dahingehend abändern, dass Kindererziehungszeiten für die KinderXXXX und XXXX als Versicherungszeiten (Ersatzzeiten) bei der Pensionsbemessung zu berücksichtigen wären. Diesem Antrag legte er den Fragebogen hinsichtlich der Kindererziehung, die Geburtsurkunde der Kinder sowie ein ärztliches Attest bei, aus dem hervorgeht, dass seine verstorbene Ehegattin aus gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage war, die gemeinsamen Kinder tatsächlich und überwiegend zu erziehen.
I.7. Mit Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 8. Februar 2011, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für ein und dasselbe Kind nur für eine Person möglich ist. Die Kindererziehungszeiten seien bereits bei der Pensionsberechnung der verstorbenen Gattin des Beschwerdeführers berücksichtigt worden und sei daher eine Anrechnung nicht mehr möglich.
I.8. Mit Schreiben vom 9. November 2013 beantragte der Beschwerdeführer inhaltlich nochmals die Abänderung der im rechtskräftigen Bescheid der Pensionsversicherungs-anstalt, Landesstelle Wien, vom 13. August 2010, XXXX, betragsmäßig festgestellte Alterspension und begründete dies damit, dass Kindererziehungszeiten für die Kinder XXXX nicht als Ersatzzeiten bei der Pensionsberechnung berücksichtigt wurden. Die oben diesbezüglich angeführten Unterlagen wurden der Pensionsversicherungsanstalt neuerlich vorgelegt.
I.9. Mit Schreiben vom 16. Juli 2013, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mitgeteilt, dass die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nicht mehr möglich ist.
I.10. Mit Schreiben vom 2. August 2013, stellte der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Partner Rechtsanwälte GmbH, einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung über den Antrag auf Berücksichtigung von näher ausgeführten Kindererziehungszeiten.
I.11. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2013, XXXX, der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, wurde der Antrag vom 8. August 2013 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Anrechnung von Kindererziehungszeiten gemäß § 357 ASVG iVm § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.
I.12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten durch die Freimüller/Obereder/Pilz Partner Rechtsanwälte GmbH, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel des Einspruches und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Vater der ehelichen Kinder XXXX nach der Trennung seiner am 10. September 2008 verstorbenen Ex-Frau die beiden Kinder groß gezogen hätte, sodass die Kindererziehungszeiten bei der Bemessung der Pension des Antragstellers zu berücksichtigen wären. Als Beweisanbot begehrte der Beschwerdeführer die Einvernahme der Kinder als Zeugen.
I.13. Mit Schreiben vom 9. Mai 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er das Vollmachtsverhältnis zur bisherigen Rechtsvertretung gelöst, nunmehr der Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH Vollmacht erteilt und diese mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat.
I.14. Mit Schreiben vom 16. Mai 2014 teilte der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten durch die Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH mit, dass er den Einspruch zurückzieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.
Zu A)
Da die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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