W161 2005868-1•BVwG W161 2005868-1
W161 2005868-1Bundesverwaltungsgericht19.05.2014
psychische Störung, Wiederaufnahme
W161 2005868-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über den Antrag desXXXX, geb. XXXX StA. Afghanistan, auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 23.04.2014 zu Recht erkannt:
A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2014 formell rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2014, Zl. 831455705-EAST-Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde die Schweiz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedsstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.
2. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ W161 2005868-1/3E, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 Abs. 1 FPG idgF abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Mit der ordnungsgemäß am 15.04.2014 erfolgten Zustellung des letztgenannten Erkenntnisses an den Vertreter des Antragstellers erwuchs dieses mit selbigem Tag in Rechtskraft.
3. Mit Fax vom 23.04.2014 langte ein Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Zur Begründung seines Antrages brachte der Wiederaufnahmewerber vor, aus einem amtsärztlichen Gutachten vom 09.04.2014 gehe hervor, dass sich der Antragsteller auf Grund einer PTSD und Depressio in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung im XXXX befinde. Eine Abschiebung (in die Schweiz) würde eine deutliche Verschlechterung der Symptomatik und eine massive Re-Traumatisierung nach sich ziehen. Dieses Gutachten widerspreche dem Gutachten der Sachverständigen im BFA im erstinstanzlichen Verfahren, welches zur Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt worden sei. Es handle sich um ein neu hervorgekommenes Beweismittel, welches am 09.04.2014 erstellt worden sei. Mit Einreichung des Antrages am 23.04.2014 seien die Fristen daher gewahrt.
Das BVwG berufe sich in seiner Entscheidung auf das Gutachten XXXX vom Jänner 2014. Bei entsprechender Würdigung des nunmehr dargebrachten Gutachtens wäre das Gericht zu dem Schluss gelangt, dass dem Antragsteller im Fall einer Überstellung in die Schweiz sehr wohl eine unzumutbare Verschlechterung eines bestehenden, akuten Krankheitszustandes drohe, wie auch in der Beschwerde ausgeführt werde.
Zum Beweis des Vorbringens wurde ein Befund und Gutachten des Amtsarztes des Polizeianhaltezentrums XXXX vom 09.04.2014 vorgelegt.
4. Im beigeschafften Originalbefund des Amtsarztes ist vermerkt:
"08.04.2014: Percentile:63.00kg, 153,00 cm, BMI: 26,9 PTDS (a) schwere Depression (a) Tresleen Trittico. Lt. Mail CARITAS Mag. XXXXbestehen bei o.G. Voraufenthalte im XXXX 10/13 und 02/14, Befunde leider nicht vorliegend, laut Angaben des Patienten in Traiskirchen. Er spricht ausreichend Deutsch. Derzeit keine Selbstmordgedanken angegeben, es gehe ihm soweit gut. Medis verordnet. Polio Impfstatus nicht erhebbar. Möchte keine Impfung. Morgen ad Dialog zur weiteren US und Abklärung Anhalteprotokoll. III Anschreiben BFA Anamnese.
09.04. 2014: Befund XXXX - psych. Amb. Seroquel
9.04. 2014: Patient in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung im XXXX auf Grund einer PTSD und Depressio, aktuell keine akute Gefährdung, allerdings ist die Fortführung der Behandlung im XXXX angezeigt, durch die Inhaftierung und eine eventuelle Abschiebung kommt es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer deutlichen Verschlechterung der Symptomatik, sodass aus psychiatrischer Sicht zur Vermeidung einer massiven Re-Traumatisierung eine Entlassung empfohlen wird.
PPS: deutlich depressiv verstimmt, eingeschränktt affizierbar, affektlabil, ängstlich.
09.04. 2014: Haftunfähigkeit HG RR 139 89; HF 98; psychisch überlagert."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis
zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Zu A):
Im vorliegenden Fall ist nicht, wie im Antrag angeführt, § 69 AVG anzuwenden, sondern
§ 32 VwGVG.
§ 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG lautet:
"Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein nur eine Verbindung mit dem sonstigen Ergebnisses des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Erkenntnis herbeigeführt hätten."
Im vorliegenden Fall wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes dem Vertreter des Beschwerdeführers am 15.04.2014 zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof hat an diesem Tag zu laufen begonnen.
Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde am 23.04.2014 eingebracht, sohin noch innerhalb der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision.
Aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 VwGVG ergibt sich, dass in diesem Fall ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht nicht zulässig ist.
Voraussetzung für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme ist ein abgeschlossenes Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Die Revision gegen das Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof darf "nicht mehr zulässig" sein.
Systematisch-teleologische Erwägungen sprechen gegen die Zulässigkeit der Wiederaufnahme im Fall einer nur außerordentlichen Revision (Fister/Fuchs/Sachs/Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 32 Anm. 5).
Mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen war der Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes liegt aber auch kein Grund für eine Wiederaufnahme von Amts wegen nach § 32 Abs. 3 VwGVG vor.
Aus dem Befund des Amtsarztes, auf den sich der Wiederaufnahmewerber beruft, ergibt sich lediglich die Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers.
Mit den im vorgelegten Kurzgutachten angeführten psychischen Krankheitszuständen PTSD und Depressio hat sich das erkennende Gericht bereits im Erkenntnis vom 25.03.2014 ausführlich auseinandergesetzt.
Darüber hinaus besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer unter möglichster Schonung seiner Person überstellt wird, wofür die zuständige Fremdenpolizeibehörde Sorge und Verantwortung zu tragen und etwaige Überstellungseinschränkungen zu berücksichtigen haben wird.
Die im Zulassungsverfahren und im Antrag auf Wiederaufnahme aufgezeigten psychischen Probleme des Beschwerdeführers erreichen nicht einmal ansatzweise eine für die Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK geforderte relevante Gravität.
Aus den dargelegten Erwägungen war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil jegliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs. 1 VwGVG fehlt.
Bis 31.12.2013 war vom Asylgerichtshof in gleich gelagerten Fällen § 69 AVG anzuwenden, wonach dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben ist, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und die weiteren in den Ziffern 1 bis 4 leg.cit. genannten Voraussetzungen vorliegen. Nach der Judikatur zu § 69 AVG ist die Wiederaufnahme des Verfahrens auch zulässig, wenn noch ein außerordentliches Rechtsmittel, wie eine Beschwerde an den Gerichtshof öffentlichen Rechts oder an den EGMR oder eine Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde zur Verfügung steht.
Durch den neu geschaffenen § 32 VwGVG wird die Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Gesetzestext eigens angeführt und wie oben dargelegt, festgelegt, dass einem Antrag auf Wiederaufnahme nur stattzugeben ist, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist. Die zu diesem Aspekt ergangene Judikatur des § 69 AVG kann somit auf die neu geschaffene Bestimmung des § 32 VwGVG nicht ohne weiteres angewendet werden, weshalb die Revision in casu zuzulassen war.
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