W157 1432416-1•BVwG W157 1432416-1
W157 1432416-1Bundesverwaltungsgericht19.05.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion
W157 1432416-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am 04.02.1994, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2013, Zl. 12 06.916-BAI, nach mündlicher Verhandlung am 13.05.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazare, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.06.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion Bruckneudorf am 07.06.2012 gab der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, er sei am 29.10.1996 in XXXX, Afghanistan, geboren, sei Moslem/Schiite und gehöre der Volksgruppe der Hazare an. Er sei als Kind mit seiner Familie von Afghanistan in den Iran gezogen, seine Familie, das sind sein Vater, seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester, würden alle noch im Iran leben. Er habe den Iran von XXXX aus rund 2 Monate zuvor verlassen und sei schlepperunterstützt bis Österreich gereist. Als Fluchtgrund gab der BF an, im Iran habe er nicht mehr leben können, weil er in einem Restaurant, in welchem Alkohol verkauft worden sei, als Aushilfskellner gearbeitet habe. Die Polizei sei dahintergekommen und habe den Besitzer verhaftet. Der Besitzer des Restaurants habe die ganze Schuld auf den BF geschoben und angegeben, dass dieser eigenständig Alkohol verkauft habe. Die Polizei habe dann nach dem BF gesucht. Es sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als den Iran zu verlassen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der BF an, nach Afghanistan könne er nicht zurück, weil er dort keine Familie habe.
Bei einer neuerlichen Einvernahme am 16.08.2012 durch das Bundesasylamt (seit 01.01.2014 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari wurde dem BF vorgehalten, dass eine medizinische Untersuchung am 11.07.2012 ergeben habe, dass sein Alter nicht seinen Angaben entspräche, sondern er mit hoher Wahrscheinlichkeit um einiges älter sei. Der BF antwortete darauf, dass seine Familie ihm gesagt habe, dass er so alt sei wie er angebe, er nehme aber zur Kenntnis, dass er so alt sei wie die Untersuchung ergeben habe. Ein in Folge in Auftrag gegebenes medizinisches Sachverständigengutachten, beim BFA eingetroffen am 30.10.2012, des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtung im Asylverfahren Dr. med. et phil. E. Rudolf ergab ein Mindestalter von 18,7 Jahren sowie ein spätestmögliches fiktives Geburtsdatum am 04.02.1994.
Bei einer neuerlichen Einvernahme vor dem BFA am 16.11.2012 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari gab der BF ergänzend an, dass er weder vorbestraft sei, noch jemals im Gefängnis gewesen oder von den heimatstaatlichen Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Er sei weder Mitglied einer Partei, noch sei er je politisch aktiv oder Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Er habe 5 Jahre lang die Grundschule in XXXX besucht und sei nicht im Militärdienst gewesen. Weder vom Militär noch von der Polizei oder sonstigen Behörden in seinem Heimatland werde er gesucht. Einzig die iranische Polizei suche ihn, weil er im Iran illegal in einem Lokal gearbeitet habe und dort auch Alkohol verkauft habe. In seinem Heimatland habe er nicht gearbeitet, in Afghanistan sei er geboren, aber im Iran aufgewachsen.
Bei einer neuerlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.01.2013 gab der BF ergänzend an, er sei im Alter von ca. 2 Jahren mit seinen ElternXXXX in der Nähe von
Teheran/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person aufhältig gewesen, zum Schluss in XXXX. Er habe eine Schwester und einen Bruder. Er habe 5 Jahre lang die Grundschule in einer afghanischen Schule besucht. Danach habe er seinem Bruder bei der Arbeit geholfen und in einer Gasfirma gearbeitet. Danach habe er mit einem Partner eine Shishabar bzw. ein Teehaus eröffnet. Er habe dort gearbeitet und der Partner investiert. Dieses Teehaus hätten sie vor ca. 3 Jahren eröffnet. Er stamme aus einer durchschnittlichen Familie, weder arm noch reich. Bis zu seiner Ausreise habe er sich bei seiner Familie in XXXX aufgehalten. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, besitze keinerlei Dokumente, und habe sich illegal im Iran aufgehalten. Er sei ledig und habe keine Kinder. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Partner und er in ihrem Teehaus alkoholische Getränke verkauft hätten. Eines Tages seien Sicherheitskräfte in das Teehaus gekommen. Der BF sei zu diesem Zeitpunkt nicht dort gewesen, sie hätten seinen Geschäftspartner festgenommen. Ein Mitarbeiter habe ihn dann angerufen und ihm erzählt was passiert sei. Sein Geschäftspartner habe alles geleugnet und gesagt, dass die alkoholischen Getränke ihm nicht gehören würden. Er habe bei der Festnahme gesagt, dass die Getränke dem BF gehörten. Als der BF das gehört habe, sei er von zu Hause weggegangen. Für kurze Zeit sei er untergetaucht und habe sich bei einem Freund aufgehalten. Da er Afghane sei und keine gültigen Dokumente besitze, habe er sich entschlossen, den Iran zu verlassen. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Auf die Frage, ob er persönlich irgendwelche konkreten Probleme in Afghanistan habe, gab der BF an, nein persönlich habe er keine konkreten Probleme in Afghanistan. Sein Vater habe persönliche Probleme gehabt, auf Grund derer sie alle in den Iran gezogen seien. Auf die Frage, was er im Falle einer eventuellen Rückkehr nach Afghanistan konkret zu befürchten habe, gab der BF an, wenn die Feinde seines Vaters merken würden, dass er nach Afghanistan zurückgekehrt sei, würden sie ihm Probleme bereiten. Zudem kenne er Afghanistan nicht, er sei im Iran aufgewachsen. Konkretes zu den Problemen seines Vaters könne er nicht erzählen, da er dessen Feinde nicht kenne. Er habe Angst vor einer Rückkehr nach Afghanistan.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 06.06.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Begründend stellte das BFA nach Wiedergabe der wesentlichen Teile der Einvernahmeprotokolle fest, dass keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates festgestellt werden könnten. Es könne weiters auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt sei. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan für den BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet sei, die Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung drohe oder die Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe bestehe. Nicht festgestellt werden könne außerdem, dass dem BF im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen sei oder er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werde. Fest stehe, dass er jung, gesund und arbeitsfähig sei, über eine Schulausbildung verfüge und bis zu seiner Ausreise gearbeitet habe. Fest stehe außerdem, dass er auch die Möglichkeit habe, sich wieder zu seinen Verwandten in den Iran zu begeben. Nach ausführlichen Feststellungen zu Afghanistan (vergleiche AS 238 bis 282) hielt das BFA in seiner Beweiswürdigung fest, dass die erkennende Behörde zum Ergebnis komme, dass eine Verfolgungsgefahr für den BF aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe nicht glaubhaft gemacht worden sei, weil das Vorbringen des BF unter keinen dieser Gründe subsumiert werden könne. Betreffend die Situation im Falle der Rückkehr führte das BFA beweiswürdigend aus, dass es dem BF nicht gelungen sei, vor dem BFA glaubhaft darzulegen, dass gerade er im Falle seiner Rückkehr einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.
Rechtlich kam das BFA zum Ergebnis, dass dem BF in Österreich kein Asyl gewährt werden könne, da er nicht in der Lage gewesen sei dem BFA glaubhaft darzulegen, einer relevanten Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention tatsächlich ausgesetzt gewesen zu sein bzw. hinkünftig ausgesetzt zu sein. Er habe im Verlauf des Verfahrens eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen der GFK ebenso wenig glaubhaft machen können wie eine wohl begründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Zu seinem Spruchpunkt II. führte das BFA rechtlich aus, dass beim BF keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Auch hätten sich keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetzes ergeben. Betreffend seinem Spruchpunkt III. kam das BFA rechtlich zum Ergebnis, dass die Ausweisung des BF dringend geboten sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 29.01.2013, dem Asylgerichtshof (seit 01.01.2014 Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: BVwG) vorgelegt am 05.02.2013, Beschwerde. Der BF begründete die Beschwerde damit, dass ihn mit Afghanistan nichts mehr verbinde, er vor Ort lediglich sehr weit entfernte Verwandte habe, die er nicht kenne und zu denen kein Kontakt bestehe und er nicht wisse, ob die Probleme seines Vaters wegen derer sich die Familie ursprünglich zur Flucht in den Iran entschieden habe, aktuell noch bestehen würden. Eine Rückkehr in den Iran, das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes, sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht denkbar, zumal er dort wegen des Verkaufs von Alkohol gesucht werde. Bei richtiger Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hätte die erstinstanzliche Behörde in der rechtlichen Beurteilung zum Schluss kommen müssen, dass im Fall des BF zumindest die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen. Da der BF der Meinung sei, dass die belangte Behörde seinem Antrag auf internationalen Schutz stattgeben und ihm die Flüchtlingseigenschaft oder zumindest den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen hätte müssen, sei auch die Entscheidung über die Ausweisung rechtswidrig. Aus all diesen Gründen werde ersucht, den vorliegenden Fall noch einmal eingehend zu prüfen und der Beschwerde dahingehend Folge zu geben, dass dem BF der Status des Asylberechtigten, in eventu subsidiärer Schutz zuerkannt und die Ausweisung aus Österreich nach Afghanistan aufgehoben werde.
Mit Schriftsatz vom 05.04.2013 übermittelte der BF über den Verein Menschenrechte Österreich in Kopie einen Taufschein der Pfarrgemeinde XXXX, der belegt, dass der BF mit seiner Taufe am 01.04.2013 zum Christentum (XXXX) konvertiert ist.
4. Mit Schriftsatz vom 04.02.2014 übermittelte das BVwG dem BF aktuelle Länderberichte zu Afghanistan und forderte ihn auf, dazu binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen. Der BF wurde außerdem aufgefordert, allenfalls bekannt zu geben, ob sich an der Gefährdungslage oder seiner persönlichen (privaten) Situation in Österreich bzw. an seinem Gesundheitszustand seit Antragstellung gravierende Veränderungen ergeben haben.
Mit Schreiben vom 18.02.2014, eingelangt beim BVwG am 19.02.2014, nahm der BF zu den Länderberichten Stellung, in dem er im Wesentlichen auf die Situation der Christen in Afghanistan einging. Diese sei nach wie vor bedrohlich, in den letzten Jahren sei es zu einer Steigerung der Verhaftung von Christen auf Grund des "Verbrechens" der Abtrünnigkeit gekommen. Der BF ersuchte, diese Entwicklung bei der Entscheidung in der Sache in Betracht zu ziehen, den vorliegenden Fall noch einmal eingehend zu prüfen und der Beschwerde dahingehend Folge zu geben, dass ihm der Status des Asylberechtigten, in eventu subsidiärer Schutz zuerkannt und die Ausweisung aus Österreich aufgehoben werde. Der BF übermittelte gemeinsam mit dieser Stellungnahme noch einmal in Kopie seinen Taufschein der Pfarrgemeinde XXXX vom 01.04.2013, sowie ein Schreiben des Pfarrers XXXX vom 14.02.2014, in der dieser die ehrenamtlichen Arbeiten des BF in der Pfarrgemeinde sowie seine weiteren Integrationsbemühungen betont.
Mit Schriftsatz vom 12.05.2014 legte der BF eine Vollmacht für die juristische Person Diakonie Flüchtlingsdienst Gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung als Vertreter im weiteren Verfahren vor. Außerdem legte er eine Empfehlung des Herrn XXXX, Leiter des XXXX, vom 06.05.2014 vor, in der dieser angibt, dass der BF seit 24.02.2014 jeden Montag am XXXX in XXXX arbeite und dabei einen sehr guten Eindruck hinterlassen habe. Außerdem legte der BF eine Stellungnahme zur Rechtsstellung der XXXX Kirche XXXX in Österreich vor.
5. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts wurde Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt, unter anderem beinhaltend die behördlichen Niederschriften,
Einvernahme des BF sowie des Zeugen Pfarrer XXXX im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 13.05.2014,
Einsichtnahme in die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF (Länderfeststellungen zu Afghanistan des BFA/Staatendokumentation von September 2013 und vom 28.01.2014, Bericht des Deutschen auswärtigen Amtes vom 04.06.2013, Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012 und vom 30.09.2013, Richtlinien des UNHCR, Unama-Midyear Report von Juli 2013, Anso Quarterly Report von Juni 2012 und von April 2013, Country Report des US Department of State vom 19.04.2013, International Religious Freedom Report Afghanistan des US Department of State von Mai 2013, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamts vom 13.02.2012 zur Lage von Familienangehörigen von Konvertiten in Afghanistan).
Einsichtnahme in das österreichische Strafregister.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen:
Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazare. Er ist in Afghanistan geboren und im Alter von ungefähr 2 Jahren mit seiner Familie in den Iran ausgewandert, wo er sich bis zu seiner Reise nach Österreich aufgehalten hat. Der BF hat in Afghanistan zwar noch Verwandte, jedoch besteht zu diesen schon seit langer Zeit kein Kontakt mehr. Die Familie des BF, das sind seine Mutter, sein Vater, eine Schwester und ein Bruder, leben noch in XXXX im Iran. Der BF ist nach Österreich gekommen, weil er im Iran von den staatlichen Behörden auf Grund des Verkaufs von Alkohol in einem Teehaus verfolgt wurde. Der BF ist am 01.04.2013 zum christlichen Glauben konvertiert und seither Mitglied der XXXX Kirche in XXXX. Er ist in Österreich unbescholten.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat Afghanistan:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).
Zur Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.09.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmäßig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt Kabul erzielt werden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 02.06.2013).
In den ersten Monaten des Jahres 2014 nahm die Gewalt in Kabul deutlich zu, was u.a. mit den im April abgehaltenen Präsidentschaftswahlen zu tun hatte. Beispielhaft sind folgende Meldungen:
Am 17.01.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.01.2014).
Am 18.01.2014 kamen bei einem Terroranschlag auf ein Restaurant in Kabul vier zivile Mitarbeiter der Vereinten Nationen ums Leben gekommen. Insgesamt stieg die Opferzahl auf 21. Die Taliban behaupten, ihre Attacke habe deutschen Diplomaten gegolten (Bericht der dpa vom 18.01.2014).
Am 20.03.2014 kamen bei einer Schießerei in einem Luxushotel in Kabul mehrere Menschen ums Leben. Männer hatten das Restaurant des bei Ausländern beliebten Hauses gestürmt und wurden von Sicherheitskräften erschossen. Offenbar handelte es sich um eine Attacke der Taliban (Bericht der Nachrichtenagentur Reuters vom 20.03.2014).
Am 25.03.2014 berichtete die dpa, dass die Taliban ihre Drohung der Sabotage der afghanischen Wahlen im April 2014 bereits umsetzen:
Angreifer attackierten in Kabul ein Wahlbüro, zwei Menschen wurden verletzt.
Am 29.03.2014 berichtete die dpa, dass eine Woche vor den afghanischen Präsidentschaftswahlen Extremisten erneut in der Hauptstadt Kabul zugeschlagen haben. Sie griffen das Hauptquartier der Wahlkommission an, feuerten auf Sicherheitskräfte. Augenzeugen berichten von Explosionen.
Am 02.04.2014 wurde der Wahlkampfabschluss in Afghanistan von neuer Gewalt überschattet. Bei einem Selbstmordanschlag auf das Innenministerium in Kabul kamen mehrere Polizisten ums Leben. Die Taliban drohten für die Wahl mit weiteren Angriffen (Bericht von Spiegel Online am 02.04.2014).
Am 24.04.2014 berichtete die Nachrichtenagentur Reuters, dass bei einem Anschlag in einem Kabuler Krankenhaus mindestens drei US-Ärzte getötet wurden. Ein Wachmann soll das Feuer eröffnet haben. Wer hinter dem Attentat steckt, ist unklar.
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Süden und Osten finden auch die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.08.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.08.2013).
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt. Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). In einigen Provinzen, inklusive Faryab, Farah und Herat, hat eine "Regression" (Verlust an Sicherheit) stattgefunden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Zum Thema Menschenrechte:
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Zur Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert; ihre Zahl kann nicht annähernd verlässlich geschätzt werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen, beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Selbst zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs regelmäßig abgehalten werden, erscheinen sie nicht. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht, und sorgt weiterhin für emotional aufgeladene öffentliche Diskussionen. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften.
Einige Interpretationen der Scharia sehen die Konversion vom Islam als Apostasie an und bedrohen sie mit der Todesstrafe. Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden. Konvertiten werden oft von ihren Familien und anderen traditionellen, gesellschaftlichen Strukturen als Quelle der Schande empfunden, was sie der Isolation, einem starken Druck, die Konversion zu widerrufen, und in einigen Fällen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt. Als Folge hiervon verheimlichen Konvertiten ihren Glauben oftmals und vermeiden es, diesen öffentlich auszuüben.
Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Zu Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Scharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Sharia; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Zu den Rückkehrfragen:
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
2.1. Die Feststellungen zur Person des BF und seinen Fluchtgründen basieren auf den im Verwaltungsakt festgehaltenen Angaben des BF, den vorgelegten Dokumenten und seinen sowie des Zeugen Aussagen in der mündlichen Verhandlung.
Zu den Fluchtgründen war insbesondere Folgendes zu erwägen: Dem BF ist es gelungen, im Wesentlichen glaubhaft darzutun, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam zum christlichen Glauben übergetreten ist und diesen seinen neuen Glauben auch im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren würde. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang folgende Aussage des BF in der mündlichen
Verhandlung vor dem BVwG: "Meine Familie ist zwar über meine Konversion informiert, allerdings kann ich als Christ nicht in den Iran zurückkehren. Ich könnte dort meinen Glauben nicht frei ausüben. Ich könnte über meine Konversion mit niemandem sprechen. Als Christ sehe ich mich aber dazu verpflichtet über das Christentum zu sprechen und zu missionieren." (vgl. S. 5 der Verhandlungsniederschrift).
Ausschlaggebend für die Glaubhaftigkeit der Angaben des BF war neben den vorgelegten Dokumenten auch in besonderer Weise die Aussage des Zeugen Pfarrer XXXX, der in der mündlichen Verhandlung die Tatsache, dass die Konversion des BF nach einer nur sehr kurzen Zeit in Österreich (insgesamt knapp 10 Monate, davon nur rund 4 Monate in XXXX) erfolgt sei, damit erklärt hat, dass der BF im November 2012 in Kontakt mit einer Gruppe von Iranern und Afghanen gekommen sei, die bereits im Iran in Kontakt mit der protestantischen Untergrundkirche gewesen sei. Der BF habe im gleichen Haus in XXXX gelebt wie diese Gruppe. Da diese Personen ihn, den Zeugen, gebeten hätten, sie möglichst bald zu taufen, habe der Taufkurs kürzer gedauert als gewöhnlich; es habe sich um eine außergewöhnliche Situation gehandelt, die der Zeuge auch mit seinen Vorgesetzten innerhalb der XXXX Kirche besprochen habe. Der Unterricht für die mittlerweile Getauften finde noch immer statt. Auch der BF nehme am Unterricht teil. Der Taufkurs alleine sei aber nicht ausschlaggebend, sondern es komme vor allem darauf an, ob eine Person davon überzeugt sei, dass sich Gott in Jesus Christus offenbart hat. Er habe mit dem BF ein Seelsorgegespräch geführt, bei dem er den Eindruck gewonnen habe, dass beim BF diese innerliche Überzeugung gegeben sei. Der BF komme regelmäßig in den Gottesdienst und bringe sich auch sonst in das Leben der kirchlichen Gemeinde ein (Vergleiche zur Zeugenaussage die S. 6 und 7 der Verhandlungsniederschrift).
2.2. Die in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen basieren auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher- und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht keine Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichter.
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann unbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999.Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, Zl. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208).
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (VwGH 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüberhinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 98/20/0557).
Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist auch zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, des Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität einer Verfolgung erreichenden Sanktion - allenfalls sogar mit der Todesstrafe - belegt zu werden (VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544).
Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C71/11 und C99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Art. 2 Buchstabe 10 der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch VfGH 12.06.2013, U 2087/2012-17).
3.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt sowie aus den Feststellungen zur Lage von Konvertiten in Afghanistan ergibt sich, dass der BF als Person mit christlicher Überzeugung, welche er nicht verleugnen würde, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.
Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Sharia) und der in der Praxis angewandten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der BF aus wohl begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Ein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen, oben zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.