BVwG W144 2007847-1

W144 2007847-1Bundesverwaltungsgericht19.05.2014

Regest

Außerlandesbringung, Familienverfahren, private Verfolgung, real<br/>risk, sicherer Drittstaat, staatlicher Schutz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W144 2007847-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W144.2007847.1.00

Spruch

W144 2007847-1/3E

W144 2007845-1/3E

W144 2007844-1/3E

W144 2007842-1/3E

W144 2007841-1/3E

W144 2007840-1/3E

W144 2007838-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX, alle StA. von Russland, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 14.4.2014, Zlen.: 1002673103/14441996 (ad 1.), 1002672509/14442020 (ad 2.), 1002672607/14442046 (ad 3.), 1002673005/14442089 (ad 4.), 1002672803/14442062 (ad 5.), 1002672901/14442075 (ad 6.), 1002672705/14442054 (ad 7.), zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 4a AsylG 2005 idgF und § 61 Abs. 1

FPG iVm §§ 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Die 1.-Beschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen 2.- bis 7.-Beschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige von Russland und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe.

Am 7.3.2014 reisten die Beschwerdeführer nach Österreich, wo sie am 8.3.2014 jeweils Anträge auf internationalen Schutz stellten.

In Beantwortung eines österreichischen Informationsersuchens teilte Polen mit email via DubliNet am 13.3.2014 mit, dass die 1.-Beschwerdeführerin am 2.6.2006 in Polen um Asyl angesucht habe. Mit Entscheidung vom 20.12.2006 wurde ihr der Flüchtlingsstatus in Polen gewährt. Ihre aktuelle polnische Aufenthaltsberechtigung ist gültig von 30.6.2011 bis 30.6.2014.

Mit E-mails via DubliNet vom 24.3.2014 ersuchte Österreich Polen um die Übernahme aller 7 Beschwerdeführer gem. Art 9 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO).

Polen hat mit Fax vom 27.3.2014 zunächst darauf hingewiesen, dass die 1.-Beschwerdeführerin sowie auch ihre Kinder, die 2.- bis 7.-Beschwerdeführer in Polen anerkannte Flüchtlinge seien, sodass die Dublin III-VO auf sie nicht anwendbar sei.

Den Beschwerdeführern werde aber die Einreise nach Polen nach Art. 4 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge gewährt.

Im Rahmen der Erstbefragung nach dem Asylgesetz am 9.3.2014 gab die 1.-Beschwerdeführerin in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin der 2.- bis 7.-Beschwerdeführer lediglich an, dass sich in Polen 2, 3 Jahre lang aufgehalten habe, danach sei sie freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt. Sie könne über den Aufenthalt in Polen nichts angeben; gegen eine Rückkehr nach Polen spreche, dass sie dort Probleme mit tschetschenischen Landsleuten, die sie geschlagen hätten, gehabt habe.

Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 4.4.2014 erklärte die 1.-Beschwerdeführerin zunächst, dass sie eine Überweisung zum Kardiologen habe; ihr Sohn XXXX habe eine Gehirnerschütterung. Abgesehen von ihren 6 Kindern habe sie keine Verwandten in Österreich und lebe sie auch sonst mit keiner weiteren Person in einer Familiengemeinschaft. Sie habe lediglich noch eine Cousine in Deutschland.

Bei ihrer ersten Einvernahme habe sie verschwiegen, dass sie in Polen eine befristete Aufenthaltsgenehmigung hätten. Sie behaupte nicht, dass Polen schlecht sei, sie könne auch nichts Schlechtes über diese Land sagen, doch habe sie Angst, sich in diesem Land aufzuhalten. Jeder könne dort frei ein- und ausreisen. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen zu Polen erklärte sie (nunmehr), dass sie freiwillig nach Polen zurückkehren wolle.

Die unmündigen minderjährigen 2.- bis 7.-Beschwerdeführer wurden aufgrund ihres Alters nicht gesondert einvernommen.

Am 1.4.2014 wurde die 1.-Beschwerdeführerin für die Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren einer ärztlichen Untersuchung zugeführt, aus welcher sich Folgendes ergibt:

"Subjektive Beschwerden:

Die AW gibt an, dass sie sich Sorgen um die Kinder mache. Sie sei aufgebracht, solange sie den Vater nicht gerächt habe. Zur Zeit fühle sie sich "normal". Sie habe Kopfschmerzen. Herzprobleme. Die Klappe funktioniere nicht so richtig, sie habe es aber nicht weiter untersuchen lassen. Sie sei wegen eines Suizidversuches ein Monat stationär gewesen. Das sei aber nicht mehr erinnerlich. Sie träume vom Vater. Nachgefragt, dass sie versprochen habe ihn zu rächen, er würde sie im Traum daran erinnern. Ihr sei nur wichtig, dass die Kinder geschützt wären. Derzeit habe sie keine Suizidgedanken, sie wolle nicht sterben.

Psychologische Schlussfolgerungen

Liegt aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor? NEIN

Liegen sonstige psychische Krankheitssymptome vor: NEIN

BEGRÜNDUNG:

Befund:

Die AW ist orientiert, bewusstseinsklar. Es können keine Denkstörungen exploriert werden. Die kognitiven Funktionen sind intakt. Die Aufmerksamkeit ist nicht verändert. Die Befindlichkeit ist subjektiv negativ getönt, die Stimmung ist etwas sorgenvoll, jedoch nicht depressiv oder ängstlich, teils auch ärgerliche/wütend (Rachegedanken). Zur Zeit keine Suizidgedanken. Keine tiefgreifende Verstörung beobachtbar, keine intrusiven Symptome oder dissoziativen Symptome zu explorieren oder zu beobachten. Es finden sich keine Affektregulationsstörungen.

Schlussfolgerung:

Zur Zeit der Begutachtung kann ein krisenhafter Zustand festgestellt werden, jedoch noch keine Störung von Krankheitswert. Die Wut auf die Mörder des Vaters nachvollziehbar, in Art, Dauer und Intensität noch nicht krankheitswertig. Es finden sich keine traumatypischen Symptome, keine tiefgreifende Verstörung, keine Affektregulationsstörungen. Die Diagnosestellung erfolgt symptom- und kriterienorientiert nach ICD-10 in Anlehnung an das AMDP-System (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychatrie) unter Einbeziehung der aktuellen Forschungsergebnisse der Psychotraumatologie."

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerde führenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und II. die Außerlandesbringung der Beschwerde führenden Parteien gemäß § 61 Abs. 2 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen angeordnet.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in Polen Flüchtlingsstatus besitzen, in den vorliegenden Fällen ein Familienverfahren vorliege, und keine Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer bestehe. Gem. § 4a AsylG seien Anträge auf interanationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer liege im Falle ihrer Außerlandesbringung nicht vor, da die Beschwerdeführer nicht getrennt werden würden (und sonstige familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht vorhanden seien). Im Hinblick auf die zeitliche Komponente ihres Aufenthalts im Bundesgebiet lägen auch keine schützenswerten Privatinteressen vor.

Gegen diese am 14.4.2014 zugestellten Bescheide haben die Beschwerde führenden Parteien, nachdem der Montag, der 21.4.2014 ein Feiertag war, am 22.4.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei im Wesentlichen vorgebracht, dass sie doch nicht freiwillig nach Polen zurückkehren wollen. In Polen hätte der Mörder ihres Vaters jederzeit Zugriff auf die 1.-Beschwerdeführerin, es drohe den Beschwerdeführern in Polen eine konkrete Lebensgefahr.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Die Beschwerde führenden Parteien stellten am 8.3.2014 Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Sie stellten vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet in Polen Asylanträge und wurde ihnen in Polen Asyl gewährt. Die 1.-Beschwerdeführerin begab sich in der Folge im Mai 2009 mit ihren Kindern wieder in ihre Heimat zurück und reisten die Beschwerdeführer am 8.5.2013 erneut in Polen ein. Das Bundesamt richtete am 13.3.2014 ein Aufnahmeersuchen an Polen, Polen stimmte in der Folge mit email vom 17.3.2014 der Rückübernahme bzw. Einreise der Beschwerdeführer angesichts des Umstandes, dass sie in Polen anerkannte Flüchtlinge sind und Asylstatus besitzen, ausdrücklich zu.

Besondere, in der Person der Beschwerde führenden Parteien gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen existenzbedrohenden Krankheiten.

Die Beschwerde führenden Parteien haben (abgesehen von ihrer Beziehung untereinander) in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen sowie der Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere etwa den Niederschriften und der polnischen Einverständniserklärung, die Beschwerdeführer nach Polen einreisen zu lassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG), und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 4a. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 4 (1) [ ... ]

(2) Schutz im sicheren Drittstaat besteht, wenn einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder über einen sonstigen Drittstaat gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.

(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.

(4) Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Rückkehrentscheidung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(5) Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt

worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung

desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit

dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem

anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein

Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit

dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in

einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt

wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

[ ... ]

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

In den vorliegenden Fällen liegt ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor, da die 1.- Beschwerdeführerin die Mutter der mj. 2.- bis 7.-Beschwerdeführer ist.

Artikel 4 Abs. 1 des Europäisches Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge, auf den sich Polen im Antwortschreiben vom 17.3.2014 bezogen hat, lautet wie folgt:

(1) Solange die Verantwortung nicht nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 übergegangen ist, wird der Flüchtling jederzeit im Hoheitsgebiet des Erststaats wieder aufgenommen, selbst nach Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises. In letzterem Fall erfolgt die Wiederaufnahme auf einfachen Antrag des Zweitstaats unter der Bedingung, dass der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises gestellt wird.

Zu A)

1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz:

Den Beschwerdeführern wurde im EWR-Staat Polen der Status von Asylberechtigten zuerkannt, sodass ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gem. § 4a AsylG zurückzuweisen sind, wenn sie in Polen Schutz vor Verfolgung gefunden haben, was im Zusammenhalt mit § 4 Abs. 2, 3 und 4 und § 8 AsylG bedingt, dass sie in Polen nicht in ihren Rechten (im Wesentlichen) gem. Art. 2, 3 EMRK bedroht sind und ihre Rückkehr nach Polen zu keiner Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 8 EMRK führt.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Dazu machen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde erstmals geltend, dass für sie in Polen "konkrete Lebensgefahr" seitens des Mörders des Vaters der 1.-Beschwerdeführerin drohen würde, da dieser in Polen aufgrund seiner finanziellen Mittel jederzeit Zugriff auf die Beschwerdeführer habe. Mit diesem pauschalen Vorbringen legen die Beschwerdeführer jedoch keinen Umstand dar, der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit indiziert, dass sie in Polen keinen Schutz gefunden hätten bzw. im Falle ihrer Rückkehr dorthin nicht finden würden. Die Beschwerdeführer haben sich zum einen nämlich bereits mehrere Jahre lang in Polen aufgehalten, ohne dass sie angegeben haben, dass jemals seitens des Mörders des Vaters der 1.-Beschwerdeführerin versucht worden wäre, den Beschwerdeführern konkret nachzustellen. Zum anderen wären die Beschwerdeführer gehalten, sich im Falle einer konkreten Bedrohung durch Private in Polen an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden, die im EU-Mitgliedsstaat Polen in gleicher Weise fähig und willens wären, Schutz zu bieten, wie vergleichsweise die Behörden in Österreich.

Im Hinblick auf die allgemeine Lage in Polen kann nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführer etwa in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, zumal die 1.-Beschwerdeführerin selbst im Zuge ihrer Einvernahme vor dem BFA zugestanden hat, dass sie über Polen "nichts Schlechtes sagen" könne und auch "gar nicht behaupte, dass Polen schlecht sei".

Gravierende, akute gesundheitliche Probleme, die überdies in Polen nicht behandelt werden könnten, haben die Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerde führenden Parteien gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.

Ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen, aus dem gerade die Beschwerdeführer Gefahr liefen, in Polen in ihre durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, wurde somit nicht erstattet.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wird (um doppelte Ausführungen zu vermeiden) auf nachstehende unter Z 2.) ausgeführte Erwägungen, wonach kein schützenswertes Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer erkannt werden kann, verwiesen.

Das Bundesamt hat die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz daher zu Recht als unzulässig gem. § 4a AsylG zurückgewiesen.

2. Anordnung der Außerlandesbringung gem. § 61 FPG und einer möglichen

Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG idgF (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4, 4a zurück gewiesen wird, kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG von Amts wegen erteilt wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1 wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2 zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3 wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

In den vorliegenden Fällen war eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. § 57 Abs. 1 AsylG mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu gewähren und wurde seitens des BFA auch nicht gewährt. Ebensowenig liegt ein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG (Aberkennungstatbestände für subsidiären Schutz) vor.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK weiters das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Zunächst ist auszuführen, dass in das Recht auf Familienleben, das die Beschwerdeführer miteinander führen, nicht eingegriffen wird, da hinsichtlich aller 7 Beschwerdeführer gleichlautende Entscheidungen ergehen.

Weitere verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte oder familienähnliche Lebensbeziehungen führen die Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht, sodass im Falle ihrer Rücküberstellung nach Polen kein Eingriff in ihr Familienleben gegeben ist.

Der durch die normierte Ausweisung der Beschwerde führenden Parteien aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:

Ihr nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von etwa 2 1/2 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem ihr Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Die Beschwerde führenden Parteien mussten sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Umstände, die eine besondere Integration der Beschwerdeführer nahe legen könnten, sind demgegenüber nicht vorhanden, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit ihrer Außerlandesbringung verbundene Eingriff in ihr Privatleben zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass in den vorliegenden Fällen keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In den vorliegenden Fällen ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob die im Aufnahmestaat asylberechtigten Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden haben und nicht in ihren Rechten gem. Art 3 und 8 EMRK bedroht sind.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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