BVwG W142 1432467-1

W142 1432467-1Bundesverwaltungsgericht19.05.2014

Regest

Ermittlungspflicht, fehlende Länderfeststellungen, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, soziale Verhältnisse

Gesamter Gesetzestext

BVwG W142 1432467-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W142.1432467.1.00

Spruch

W142 1432467-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2013, Zahl: 12 03.812-BAG, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 29.03.2012 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 29.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an: Er habe sich entschieden in Pakistan, XXXX, in einer Koranschule zu studieren. Als er angefangen habe, sei es zwei Wochen ruhig gewesen, wobei er in der dritten Woche bemerkt habe, dass diese Schule einer Ausbildungsstätte für Selbstmörder (Attentäter) sei. Er habe sich entschlossen diese Schule zu verlassen und zu fliehen. Als er in sein Dorf zurückgekommen sei, habe er diesen Sachverhalt den Dorfbewohnern mitgeteilt, wobei sich diese Geschichte sehr ausgeweitet habe. Da es sich um eine Geheimschule für Attentäter gehandelt habe, seien die Taliban gekommen, welche nach ihm gesucht hätten. Dies sei vor ungefähr 7 Monaten geschehen. Er habe sich daraufhin etwa 20 Nächte im Heimatdorf versteckt, sodass ihn die Taliban nicht habe finden können. Er befürchte, dass er umgebracht werden könne, da jeder wüsste, dass das Urteil der Taliban Todesstrafe heiße, sollte man in irgendeiner Weise etwas gegen sie unternehmen. Dieses Urteil kenne man generell in seinem Land. Er sei nur wegen den Taliban und den damit verbundenem Urteil geflohen.

3. Am 10.07.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden BAG) im Beisein eines beigegebenen Dolmetschers, welcher für den Beschwerdeführer in die Sprache Paschtu übersetzte, niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er seine Geschichte richtig erzählt habe. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer seine Taskira und einen Brief der Koranschule, die er besucht habe, vor. Dieser Brief sei an seine Familie geschickt worden und zwar durch einen Dorfbewohner. Er habe 6 Jahre die Schule besucht, danach habe er 4 Jahre als Lebensmittelverkäufer gearbeitet. Er habe selbst ein kleines Geschäft gehabt, und sei dann schließlich 3 Wochen in diese Koranschule gegangen. Sein Vater sei nicht mehr in Afghanistan, sondern seit ca. 10 Monaten in Pakistan. Seine Mutter und seine Geschwister würden noch in Afghanistan sein. Seine Mutter sei Hausfrau. Einige seiner Geschwister würden die Schule besuchen. Arbeiten würden sie jedoch alle nicht, weil diese noch zu jung seien. Eine Woche in der Koranschule XXXX sei normal vergangen und auch die zweite Woche. Am Anfang der dritten Woche habe er jedoch bemerkt, dass es dort außer seiner Klasse auch noch eine andere Klasse gebe. Die Schüler dieser Klasse seien extra unterrichtet worden. Dann habe er einen dieser Schüler, der auch fast Qari gewesen sei, gefragt, was los sei. Er habe ihm erzählt, dass in Afghanistan die Amerikaner und Engländer seien. Sie hätten das Land erobert, ihre Religion sei in Gefahr. Er erklärte, dass er jetzt dorthin gehen und sich opfern werde. Daraufhin sei der Beschwerdeführer sehr traurig und nervös gewesen und habe die Koranschule verlassen und sei nach Hause gegangen. Als er wieder in Laghman gewesen sei, hätten ihn die Dorfleute gefragt, warum er zurückgekommen sei. Er habe gesagt, dass dort auch Schüler seien, die als Selbstmordattentäter ausgebildet werden würden. Einer der Dorfleute habe ihn verraten. Dieser sei zu der Koranschule zu den Taliban gegangen. Eines Tages seien die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen. Seine Eltern hätten ihn versteckt. Deshalb seien sie wieder weggegangen. Nach ein paar Tagen seien sie wieder gekommen. Sein Vater habe ihm geholfen und über das Dach sei er dann zu ihren Grundstücken. Sein Vater sei auch in Gefahr gewesen und habe auch Angst vor den Taliban. Sein Vater habe ihm dann erklärt, dass er das Land verlassen solle. Circa eineinhalb Tage, wenn man keine Pause dazwischen mache, habe er gebraucht von der Koranschule nach Hause nach Laghman zu gelangen. Er habe durchgehend die Koranschule besucht. Diese Koranschule würde 1-2 Jahre dauern. Während dieser Zeit dürfe man nicht nach Hause. Nach dem zweiten Besuch der Taliban habe er 20 Tage später sein Heimatdorf verlassen. Während diesen 20 Tagen seien die Taliban nicht mehr bei ihm zu Hause gewesen. Während dieser 20 Tage sei er nicht nach draußen gegangen und habe diese Tage nur zu Hause verbracht. Es sei nicht so leicht gewesen.

4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.01.2013, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage in seinem Herkunftsstaat Afghanistan. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen wurde für nicht glaubhaft erachtet, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht stimmig und nicht schlüssig sei.

5. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer, dass er bei seinen Aussagen alles gesagt habe, was für ihn wichtig gewesen sei. Er sei auch stets bemüht gewesen seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und aktiv am Verfahren mitzuwirken. Bei seinen niederschriftlichen Befragungen habe er wahrheitsgetreu ausgeführt, dass er massiver Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt sei. In der Folge wurde auf Berichte zur Situation in Afghanistan verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

2. zu A.)

2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

2. 3 Die im angefochtenen Bescheid angeführten Überlegungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht geeignet die Glaubwürdigkeit des Vorbringens ernstlich in Zweifel zu ziehen. Das Bundesasylamt stützt sich im Wesentlichen nur auf Plausibilitätserwägungen, wie beispielsweise " Wenn es verboten wäre, die Koranschule vorzeitig zu verlassen, weshalb hätten die Taliban Sie dann nicht gleich gesucht, sondern erst, als die Dorfbewohner ihnen vom "Verrat" erzählt hätten?! Zumal Sie ja laut Ihren eigenen Angaben nach Ihrer Flucht aus dieser Schule sofort nach Hause in Ihr Heimatdorf gefahren wären und sich dort auch ca. 20 Tage aufgehalten hätten! Man kann doch davon ausgehen, dass die Taliban gewusst hätten, wo Sie herkommen und als erstes in Ihrem Heimatdorf nach Ihnen gesucht hätten!" Diese Erwägungen sind jedoch nicht geeignet, um im gegenständlichen Fall die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anzunehmen. Auch handelt es sich bei den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach es doch recht unglaubwürdig erscheine, dass die Taliban dann nicht gründlich nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, wenn die Dorfbewohner den Taliban tatsächlich über ihn informiert hätten, sondern diese sich vom Vater des Beschwerdeführers mit der Bemerkung hätten abspeisen lassen, dass er nicht nach Hause gekommen wäre, um bloße Plausibilitätserwägungen, die die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens nicht zu tragen vermögen.

Die erstinstanzliche Behörde stützte die Unglaubwürdigkeit auch auf die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Pakistan. Diesbezüglich ist jedoch zu betonen, dass im Asylverfahren die Verfolgung im Herkunftsstaat geprüft wird und daher die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Herkunftsstaat ausschlaggebend sind.

Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer einen Brief der Koranschule als Beweismittel vor. Eine vollständige Übersetzung dieses Briefes befindet sich jedoch nicht im Akt. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 10.07.2012 ist vermutlich eine Zusammenfassung dieses Briefes wiedergegeben.

Dazu wird im Protokoll nämlich folgendes ausgeführt: "Anmerkung: im Brief steht, dass der Antragsteller dort die Schule besucht hat und gegen diese Leute war und sie verraten hat und nun verschwunden ist." Da es in diesem Beweismittel konkret um den Beschwerdeführer selbst geht, ist eine wörtliche Wiedergabe des Inhaltes dieses Briefes unbedingt erforderlich. Außerdem hielt das Bundesasylamt fest, dass dieser Brief als Gefälligkeitsdokument gewertet wird, da nicht auszuschließen ist, dass es sich hierbei um eine Fälschung handeln könnte. Warum das Bundesasylamt zu dieser Annahme gelangt ist, lässt die Begründung im angefochtenen Bescheid jedoch völlig vermissen.

Besonders ins Gewicht fällt noch, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers nicht konkret und detailliert behandelt wurde. Es wurde lediglich die Sicherheitslage im Osten des Landes, worunter die Provinzen Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan angeführt wurden, überblicksmäßig dargelegt ohne konkret auf die Situation in Laghman einzugehen. Dies entspricht aber nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH U 883/12-15 vom 21.09.2012, VfGH U 677/12-17 vom 11.10.2012).

Des weiteren unterließ die belangte Behörde Feststellungen darüber zu treffen, wo und welche Familienangehörigen sich konkret in Afghanistan aufhalten und inwieweit diese eine Unterstützung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr bieten könnten. Diese Unterlassung erweist sich im Hinblick auf die mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides behandelten Fragen insofern als schwerer Verfahrensfehler, als in Anbetracht der gerichtsnotorischen Verhältnisse in Afghanistan die Existenz eines familiären Netzwerks, das beim Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Heimkehr - mangels allfälliger staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung ist (vgl. zB VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN). Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch die Effektivität eines familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Der erwähnte Ermittlungsfehler erscheint umso gravierender, als in den Länderfeststellungen der belangten Behörde im vorliegenden Fall sogar die Risken des Fehlens familiärer Strukturen ausdrücklich erörtert werden. So hielt das Bundesasylamt fest, dass die soziale Absicherung mangels entsprechender staatlicher Strukturen traditionell in Afghanistan bei der Familie liege und könnten Rückkehrer, die auf kein soziales oder familiäres Netzwerk zurückgreifen, "auf größere Schwierigkeiten" stoßen (siehe Aktenseite 105).

Das Bundesasylamt verwies darauf, dass der Beschwerdeführer auch alleine in Kabul, Herat oder in einer anderen Großstadt Afghanistans, wo sich die Sicherheitslage nicht grundsätzlich verschlechtert habe, leben könnte. Eine nachvollziehbare Begründung wie das Bundesasylamt zu diesem Ergebnis kommt, ist jedoch im erstinstanzlichen Bescheid nicht vorhanden. Außerdem hielt das Bundesasylamt in den Länderfeststellungen fest, dass eine Ansiedelung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich sei, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte sei dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung sei das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt. Das Bundesasylamt hat keine konkreten Feststellungen getroffen, ob der Beschwerdeführer nun über diese finanziellen Mittel verfügt. Das Bundesasylamt hat zwar festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Übergangszeit, bis er selbst eine Arbeit gefunden hat, selbst versorgen könnte. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde dazu aus, dass Rückkehrer mit der Teilnahme an Programmen zur Qualifizierung rechen könnten, etwa das WFP Programm, bei dem Lebensmittel für die Teilnahme an Qualifizierungskursen ausgegeben würden. Diesbezüglich ist jedoch zu betonen, dass sich das Bundesasylamt auf einen Bericht Fact Finding Mission, Dezember 2010 stützt. Dass insbesondere bei der Beurteilung der Situation von Rückkehrern aktuelle Berichte heranzuziehen sind, bedarf keiner näheren Begründung und versteht sich von selbst. Demnach vermag auch der Hinweis des Bundesasylamtes, wonach Quellen älteren Datums als aktuell zu bezeichnen sind, weil sich die Verhältnisse in Afghanistan nicht geändert hätten, nicht zu überzeugen.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.

Zu Spruchpunkt B):

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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