W138 1437320-1•BVwG W138 1437320-1
W138 1437320-1Bundesverwaltungsgericht19.05.2014
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Verfolgungsgefahr
W 138 1437320-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 02. August 2013, GZ:. 12 04.385 - BAT zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer ein afghanischer Staatsangehöriger der Provinz XXXX, stellte nach illegaler schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 12.04.2012 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund vor, dass er ca. 5 Monate vor seiner Flucht als Regierungsmitarbeiter öfters telefonisch bedroht worden sei. Eine Bedrohung wäre gewesen, dass der Beschwerdeführer Regierungsgelder beziehen würde und dafür würde er bestraft werden. Der Beschwerdeführer vermutete, dass diese Bedrohung von den Taliban ausgegangen sei.
2. Am 28.06.2012 erfolgte die mündliche Einvernahme durch das Bundesasylamt. Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, dass er beim
XXXX beschäftigt gewesen sei, welches sich in Kabul befand. Er sei dort vom 06. Juni 2009 bis Dezember 2010 beschäftigt gewesen. Die Aufgabe des XXXX sei gewesen, Straßen und auch Brücken zu bauen. Er selbst sei Sozialarbeiter gewesen. Seit Dezember 2010 sei der Beschwerdeführer arbeitslos gewesen und habe weiterhin in Afghanistan gelebt. Grund dafür, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit beim XXXX aufgegeben habe, sei gewesen, dass er Anrufe bekommen habe und zwar anonyme Anrufe. Ihm sei gesagt worden, dass er seine Arbeit aufgeben solle. Ihm sei gedroht worden. Die ersten Anrufe habe er im Juli oder September 2009 bekommen. Die letzten Anrufe habe er 5 Monate vor seiner Ausreise bekommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er den Personen, die ihn bedroht hätten, niemals gegenüber gestanden wäre. Der Beschwerdeführer habe das Land erst im November 2011 verlassen, obwohl er seine Tätigkeit bereits im Dezember 2010 eingestellt hätte, da es ihm davor nicht möglich gewesen wäre zu flüchten.
3. Nach Einlangen einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation erfolgte eine weitere mündliche Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen am 14.01.2013.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.08.2014 erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt hielt im Rahmen der Beweiswürdigung zusammenfassend fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, das Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen.
5. In der gegen diese Entscheidung durch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.08.2013 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Behörde den belangten Bescheid mit einem Ermittlungsfehler belaste, da eine nähere Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers und den vorgelegten Beweisen, sowie der sich daraus ergebenden asylrelevanten Verfolgungssituation in Afghanistan nicht erfolgt sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre der Asylantrag unter dem Gesichtspunkt der politischen Gesinnung zu subsumieren gewesen und wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz zu gewähren gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist Sunnit.
1.2. Der Beschwerdeführer hat Angst vor den Taliban, insbesondere von diesen getötet zu werden. In der Zeit zwischen August bzw. September 2009 bis ca. 5 Monate vor der Flucht aus Afghanistan am 11.10.2011 hat der Beschwerdeführer mehrere anonyme Anrufe bekommen. In diesen Anrufen ist der Beschwerdeführer insbesondere aufgefordert worden, seine Arbeit aufzugeben. Was die anonymen Anrufer dem Beschwerdeführer antun wollten, kann dieser nicht angeben. In der Zeit von August bzw. September 2009 bis zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan am 11.10.2011 hat der Beschwerdeführer keine Person persönlich getroffen, die ihn bedroht hat und ist der Beschwerdeführer in dieser Zeit auch keinen Misshandlungen, Angriffen oder persönlichen Repressalien ausgesetzt gewesen.
1.3. Die Situation bezüglich der allgemeinen Sicherheitslage und hinsichtlich einer Rückkehr von im Ausland lebenden Staatsangehörigen nach Afghanistan hat sich seit dem Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde nicht wesentlich verändert.
Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen ergeben sich aus den Verfahrensunterlagen, insbesondere seinen eigenen Angaben, die als glaubwürdig angenommen werden können.
2.2. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ergeben sich ebenfalls aus den Einvernahmeprotokollen. Er hat nachvollziehbar, glaubwürdig und widerspruchsfrei dargelegt, dass er Furcht vor ihm anonym per Telefon drohenden Personen hat, wobei der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass es sich um Taliban handelt. Der Beschwerdeführer konnte aber weder in mehreren Einvernahmen, noch in der vorliegenden Beschwerde, konkrete Verfolgungshandlungen, sei es durch die Taliban oder sonstige Personen nennen, wobei der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vom 12. April 2012 auch ausführte, dass er von der Regierung selbst nichts zu befürchten hat.
Die Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage und hinsichtlich einer Rückkehr von im Ausland lebenden Staatsangehörigen Afghanistans sind amtsbekannt und decken sich mit den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde bzw. mit den Feststellungen aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (siehe beispielsweise BvWG vom 24.01.2014, W110 1416835-1/11E).
3. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF I. 122/2013, sind, soweit nichts anders bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahme der §§ 1 bis 5, sowie des IV. Teiles) und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das Vorbringen in der Beschwerde ist nicht geeignet zu einer anderslautenden Entscheidung zu führen. Das erkennende Gericht stimmt den Beschwerdeausführungen im Ergebnis insofern zu, als das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in großen Teilen als glaubwürdig bewertet werden kann. Die rechtliche Würdigung führt jedoch - über den bereits gewährten subsidiären Schutz hinaus - nicht zu einer Gewährung von Asyl.
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.12.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.021997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1995, 95/20/0239; vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Angriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist nicht erforderlich, dass der Schutz generell in Folge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet ist (vgl. VwGH vom 01.06.1994, 94/18/02363; 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, der ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nichtausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Vom Vorliegen von Verfolgung kann nur dann gesprochen werden, wenn die Verfolgung von staatlichen Stellen des Heimatlandes ausgeht oder wenn der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, die Verfolgung durch anderen Stellen hintanzuhalten (vgl. VwGH vom 27.01.1994, 94/19/0885).
Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten, trotz staatlichen Schutzes der Eintritt - eines asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 28.10.2009, 2006/01/093; VwGH 19.11.2010, 2007/19/0203).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, auch er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0370; 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzung der GFK sind nur für jenen Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGh 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei vor Furcht leben kann und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sogenannte inländische Fluchtalternative vor. Der Begriff inländische Fluchtalternative trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Allerdings reicht eine - bloß möglicherweise vorrübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentlichen Veränderungen der Umstände iSd Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, 98/20/03999; 03.05.2000, 99/01/0359).
Für die Anerkennung als Flüchtling kommt es immer nur auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers an, nicht aber bloß auf die politischen Verhältnisse in seinem Heimatland (VwGH vom 07.11.1995, 94/20/0889). Die wohlbegründete Furcht ist zentrales Element der Flüchtlingsdefinition. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht erforderlich ist, dass es bereits zu konkreten Verfolgungshandlungen gegen den Antragsteller gekommen ist, sondern es wird lediglich auf das Vorliegen einer begründeten Furcht und deren Glaubhaftmachung gefordert. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht vom Erfordernis einer subjektiv empfundenen Furcht auszugehen, sondern ein objektiver Maßstab an das Kriterium der Furcht anzulegen. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in der Situation des Antragstellers aus Konventionsgründen fürchten würde. Das Vorliegen bloß subjektiv empfundener Furcht reicht konsequenterweise nicht für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft aus, es müssen vielmehr "allenfalls drohende Maßnahmen dargetan werden, die sowohl aus objektiver Sicht, als auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes einen weiteren Verbleib im Heimatland unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 10.03.1994, 94/19/0259).
Im gegenständlichen Fall liegt entsprechend dem anzuwendenden objektiven Maßstab eine wohlbegründete Furcht des Beschwerdeführers nicht vor. Der Beschwerdeführer stützt seine Flucht auf den Umstand, dass er in der Zeit zwischen August bzw. September 2009 und 5 Monate vor seiner Flucht am 11.10.2011 mehrmals von anonymen Personen am Telefon bedroht worden ist, zumal er für die Regierung im XXXX tätig war. Über diese anonymen Anrufe hinaus hat es jedoch keinerlei Übergriffe gegenüber dem Beschwerdeführer gegeben. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer seit Beginn der anonymen Anrufe im August oder September 2009 beinahe 2 Jahre völlig unbehelligt in Afghanistan gelebt hat. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes und Wahrunterstellung der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Regierung kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine mit Vernunft begabte Person in der Situation des Antragstellers sich objektiv aus Konventionsgründen, insbesondere der politischen Gesinnung, fürchten würde.
Der Verwaltungsgerichtshof befindet in ständiger Rechtsprechung Verfolgung als einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen (VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280).
Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr dorthin zu begründen. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderte erhebliche Intensität des drohenden Eingriffes liegt im gegenständlichen Fall auch nicht vor, zumal sich die Fluchtgründe des Beschwerdeführers auf mehrmalige anonyme telefonische Anrufe stützen. Zumal der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum keinerlei persönlichen Übergriffen ausgesetzt war und er im Zuge seiner Einvernahmen auch keine konkreten Drohungen der anonymen Personen ihm gegenüber angeführt hat, kann im gegenständlichen Fall von einer bloßen Schikane des Beschwerdeführeres ausgegangen werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr.
Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht der Gestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (VfGH vom 19.09.2012 U 1500-6 und v.a.). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesasylamtes der prekären Lage in Afghanistan schon insfofern Rechnung getragen wurde, als das Bundesasylamt ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilte.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, den Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetze, nicht anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einen Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten B GBl. I. Nr. 210/1958, noch
Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im folgenden GRC), ABL. Nr. C 83 vom 30.03.2010, widerspricht.
Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung entsprechen jenen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Dieser hat zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG wiederholt erkannt: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hochbauer/Österreich2 und vom 03. Mai 2007, Nr. 17.912 (Bösch/Österreich) unter Hinweise auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (vgl. idS jüngst EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09 - Schädler-Eberle/Lichtenstein, Rz. 98).
Zumal im gegenständlichen Fall das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als wahr festgestellt wurde, war Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich die Rechtsfrage, ob der festgestellte Sachverhalt die Zuerkennung eines Status eines Asylberechtigten stützen kann. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall aber geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiären Schutzes zuerkannt wird.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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