W111 1405333-3•BVwG W111 1405333-3
W111 1405333-3Bundesverwaltungsgericht19.05.2014
bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W111 1405333-3/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DAJANI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2009, Zl. 09 07.449-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.04.2014, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Georgien und ist mittels eines dänischen Visums (gültig vom XXXX für 2 Wochen) am Luftweg von Tiflis nach XXXX-Schwechat am 20.11.2008 ins Bundesgebiet eingereist. In der Folge stellte er am 06.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit E-mail vom 12.12.2008 (via DubliNet) ersuchte Österreich Dänemark um Übernahme des Asylwerbers gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II). Dänemark hat zunächst durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort gem. Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II), sowie letztlich auch ausdrücklich durch Fax vom 03.02.2009 die Aufnahme des Asylwerbers akzeptiert.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost am 27.2.2009 erklärte der Asylwerber nach Vorhalt, dass Dänemark zur Prüfung seines Asylantrages zuständig sei, dass er in seinem Zustand nicht nach Dänemark könne, weil er dort niemanden habe. Außerdem könne er die Sprache nicht, Deutsch könne er aber auch nicht. Hier habe er einen Freund, der auf ihn aufpasse. Aufgrund seiner Wirbelsäulenverletzung habe er Schmerzen, Lungenschmerzen habe er erst, seit er in XXXX untersucht worden sei.
Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2009, Zahl: 0812294, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Dänemark ausgewiesen.
Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Lage im Mitgliedstaat, zur außergewöhnlich guten Versorgung, Unterbringung und medizinischen Betreuung von Asylwerbern in Dänemark und zieht daraus sinngemäß den Schluss, dass dem Beschwerdeführer der volle Zugang zum Asylverfahren offen stehe, die Grundversorgung gewährleistet sei und keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er im Falle seiner Überstellung nach Dänemark dort eine Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung zu gewärtigen hätte. Bezüglich seiner gesundheitlichen Probleme führte das Bundesasylamt unter Verweis auf die strenge Judikatur des EGMR aus, dass für den Asylwerber in Dänemark medizinische Behandlung verfügbar sei und schon deshalb für ihn keine außergewöhnliche Notlage im Falle seiner Verbringung nach Dänemark gegeben sei. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK erkannte das Bundesasylamt zum einen aufgrund des erst sehr kurzen Zeitraumes, in dem der Antragsteller in Österreich aufhältig ist, und zum anderen, aufgrund des Umstandes, dass er in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte hat, dass kein schützenswertes Privat- und Familienleben des Antragstellers vorliegt.
Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben, die letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.03.2009, Zl. S4 405.333-1/2009/2E, abgewiesen wurde.
2. Am 08.05.2009 stellte der Beschwerdeführer in Österreich erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Befragung vor dem Bundesasylamt am 15.05.2009 gab er diesbezüglich an, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes (er leide an ? seit 15 Jahren bekanntem ? Morbus Bechterew, stehe in ambulanter Behandlung in der rheumatologischen Ambulanz im XXXX und erhalte Medikamente und eine Physiotherapie) und weil er hier Landsleute kennen gelernt habe, die ihm helfen würden, nicht nach Dänemark zurück kehren möchte.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2009, Zahl: 09 05.441 EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.05.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Dänemark ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen ausgeführt, dass er aufgrund seiner Krankheit starke bis zeitweise sehr starke Schmerzen habe, weshalb er im XXXX in Behandlung stehe. In einem der Beschwerde angeschlossenen Befundbericht vom 02.06.2009 des XXXX, klinische Abteilung für Rheumatologie, wird ausgeführt, dass der Antragsteller erstmalig bereits am 16.01.2009 in der Ambulanz vorstellig gewesen ist, sowie, dass mit einer Therapie jederzeit begonnen werden könnte, wobei bevor mit der Therapie begonnen werde, eine Stellungnahme erforderlich sei, ob der Antragsteller überhaupt in Österreich verbleiben werde.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 10.6.2009 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Erkenntnis vom 17.06.2009, Zl. S4 405.333-2/2009/3E, wies der Asylgerichtshof die genannte Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 10 Abs. 1 Z i AsylG ab und führte begründend kurz zusammengefasst aus, dass ein seit rechtskräftiger Beendigung seines ersten Asylverfahrens neu entstandener Sachverhalt, - insbesondere auch in Hinblick auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers - keinesfalls ersichtlich wäre. Auch würden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände in Hinblick auf sein in Österreich bestehendes Privatleben keinen Umstand darstellen, welcher einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zur Prüfung des Asylantrages geboten erscheinen ließe. Das Bundesasylamt habe das Vorliegen eines Familienlebens im Inland zu Recht verneint und liege bereits aufgrund der Kürze seines Aufenthaltes auch kein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers im Inland vor, weshalb auch die Ausweisungsentscheidung der ersten Instanz zu bestätigen gewesen sei.
3. Am 23.06.2009 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen - den nunmehr verfahrensgegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz und wurde zu diesem am gleichen Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 02.12.2009 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab eingangs zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, zusammengefasst an, er leide seit fünfzehn Jahren an Morbus Bechterew, einer chronisch entzündlichen rheumatischen Erkrankung mit Schmerzen und Versteifung in Gelenken, bzw. an Skaroidose, einer systemischen Erkrankung des Bindegewebes. Diesbezüglich befände er sich in XXXX in ärztlicher Behandlung und lege er folgende aktuelle Befunde vor:
Ambulanzkarte des Landesklinikums XXXX vom 23.06.2009 mit den Diagnosen Panikstörung und Morbus Bechterew;
Befundberichte des XXXX XXXX vom 02.06.2009 und vom 08.06.2009 mit den Diagnosen Morbus Bechterew und Sarkoidose;
Kurzarztbrief des Landeskrankenhaus XXXX vom 29.10.2009 mit den Diagnosen allergische Reaktion auf Voltaren, Morbus Bechetrew, Sarkoidose, posttraumatische Belastungsstörung;
Schreiben des Krankenhauses der XXXX XXXX vom 16.11.2009 und vom 27.11.2009 mit den Diagnosen Morbus Bechterew (Einleitung einer Basistherapie mit Remicade am 13.11.2009), Sarkoidose (bronchokopisch verifiziert), Allergie auf Diclofenac; sowie eine Bestätigung über den stationären Aufenthalt in genannter Einrichtung vom 27. bis 28.11.2009;
Weiters befragt, gab der Beschwerdeführer an, seine bisher vor österreichischen Behörden getätigten Angaben aufrecht zu erhalten. Bis zu seiner Flucht aus dem Heimatsstaat habe er in seinem Elternhaus im Dorf XXXX gelebt, seine Eltern würden nach wie vor an dieser Adresse ansässig sein. Seine Wohnadresse habe er am 17. oder 18.11.2008 verlassen, er sei mit einem in Tilfis im Jahr 2008 ausgestellten Reisepass auf legalem Weg ausgereist. In dem Pass habe sich ein Schengenvisum befunden. Zuvor habe er sich bereits einmal außerhalb seines Heimatsstaates aufgehalten, als er von 2005 bis Mai 2007 in der Ukraine gewesen sei. Befragt zu Dänemark bzw. seinen beiden vorangegangenen Dublin-Verfahren, gab der Beschwerdeführer an, diesbezüglich nicht Bescheid zu wissen.
Weiters befragt, gab der Beschwerdeführer an, in seinem Heimatstaat keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt zu haben, desweiteren sei gegen ihn kein Gerichtsverfahren in seinem Herkunftsstaat anhängig und habe er sich dort nie in Haft befunden. Auch habe er zuvor noch in keinem anderen Staat um Asyl angesucht.
Zu seinen Lebensumständen in Georgien befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei gelernter Goldschmied, doch habe er im Herkunftsstaat keine offizielle Anstellung gehabt und nur ab und zu schwarz gearbeitet, eine regelmäßige Arbeit habe er nicht gehabt. Er sei auch wegen seiner Erkrankung des Öfteren in stationärer Behandlung im Krankenhaus in XXXX und in Tiflis gewesen.
Hinsichtlich der Gründe für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, im Augustkrieg 2008 hätten ihm Polizeibeamte ein Gewehr gegeben und ihm gesagt, er solle das Dorf verteidigen. Nach Beendigung des Krieges seien die Osseten immer wieder in das Dorf des Beschwerdeführers gekommen und hätten verschiedene Leute mitgenommen, welche in weiterer Folge nicht wieder aufgetaucht seien. Der Vater des Beschwerdeführers habe bereits im Jahr 1992 mit einem Osseten namens XXXX XXXX Probleme gehabt. Dieser XXXX befände sich nunmehr bereits seit vielen Jahren in Haft. Dessen Bruder XXXX XXXX hätte den Beschwerdeführer am Telefon bedroht, er habe gesagt, er würde dem Beschwerdeführer den Kopf abschneiden.
Auf Vorhalt der Behörde, dass es wenig plausibel sei, dass man dem Beschwerdeführer ein Gewehr geben würde, wenn dieser ? wie von ihm ausgeführt ? seit vielen Jahren an seiner Krankheit leide, gab der Beschwerdeführer an, dass viele Personen davongelaufen seien, er selbst sei geblieben, insbesondere da er bei seinen Eltern habe bleiben müssen. Nachgefragt, warum ihm das Gewehr von der Polizei und nicht, wie anzunehmen wäre, vom Militär gegeben worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass sich das Militär woanders befunden hätte. Nach etwa zehn Tagen hätte der Beschwerdeführer das Gewehr auf deren Verlangen hin an die Polizei rückübergeben.
Befragt, was nunmehr konkret fluchtauslösend für den Beschwerdeführer gewesen sei, gab dieser an, die Bande von XXXX XXXX würde nach ihm suchen ? er wolle niemanden von dieser Bande töten und auch selbst nicht von dieser getötet werden. Bei dieser handle es sich um eine aggressive Bande, auch habe der Beschwerdeführer versucht, mit dem genannten XXXX XXXX am Telefon zu sprechen und diesen gefragt, warum er den Beschwerdeführer umbringen wolle. Der Mann habe ihm darauf geantwortet, dass der Beschwerdeführer der Hundesohn seines Vaters und außerdem Georgier sei. Persönlich sei der Beschwerdeführer nicht angegriffen worden, lediglich verbal. Befragt, ob er den Drohenden angezeigt habe - immerhin sei auch bereits dessen Bruder verhaftet worden ? , gab der Beschwerdeführer an, er habe dies nicht getan, da die Polizei machtlos sei. Befragt, warum er nicht versucht habe, seinen Problemen durch einen einfachen Ortswechsel zu entgehen, gab der Beschwerdeführer an, der Grund dafür seien seine Eltern gewesen. Der Beschwerdeführer sei auch vorübergehend in der Ukraine gewesen, um durch seine Arbeit mehr Geld für seine Familie zusammenzubekommen. Sein Elternhaus wäre sehr klein und nicht sonderlich viel wert. Sein Vater wäre daher mit ihm gemeinsam in der Ukraine gewesen.
Befragt, seit wann genau er von dem zuvor genannten Mann bedroht werde, gab der Beschwerdeführer an, seit dem Zeitpunkt, als dessen Bruder XXXX verhaftet worden sei ? dies sei vor etwa zwei Jahren geschehen. Ein weiterer Verbleib ihn seinem Heimatsstaat sei ihm aus Angst vor dieser kriminellen Bande unmöglich gewesen.
Im Herkunftsstaat würden noch die Eltern, sowie ein Bruder und die verheiratete Schwester des Beschwerdeführers leben. Befragt, warum es diesen Angehörigen möglich sei, weiterhin im Herkunftsstaat zu leben, gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern seien bereits älter, seine Schwester lebe mit ihrem Mann zusammen und sein Bruder arbeite in Tiflis. Es sei eigentlich der Vater des Beschwerdeführers gewesen, der diesem zur Ausreise geraten habe.
Befragt, ob es ihm möglich gewesen wäre, in einem anderen Teil seines Heimatstaates zu leben, etwa in Tilfis, bejahte der Beschwerdeführer dies grundsätzlich - er habe kurz bei Bekannten gewohnt, jedoch dort keine Arbeit gefunden.
Dem Beschwerdeführer wurden anschließend aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat Georgien zur Kenntnis gebracht und äußerte er sich dazu wie folgt:
Der Beschwerdeführer sei Inhaber eines Invalidenausweises, man würde in Georgien nur eine sehr niedrige Pension bzw. Sozialhilfe erhalten. Auch sei er mit den Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation Georgiens nicht einverstanden, da diese weiterhin als sehr schlecht zu bezeichnen sei. Ansteckbare Krankheiten würden in Georgien zwar behandelt werden, die Kosten für Medikamente seien jedoch vom Patienten selbst zu tragen, dies wisse der Beschwerdeführer, da er jahrelang aufgrund seiner Erkrankung in Behandlung gestanden habe. Er sei der Meinung, dass sich überhaupt nichts zum Besseren gewendet habe. Er habe zwar schon von der Einrichtung des Ombudsmannes gehört, doch sei diese wirkungslos. An Menschenrechtsorganisationen könne man sich zwar wenden, doch würde einen dies nicht weiter bringen, man würde dadurch vielleicht einmal eine Mahlzeit erhalten. Er sei nicht gezwungen gewesen, dort zu verhungern.
Im Falle einer Rückkehr hätte der Beschwerdeführer Angst vor den oben erwähnten Kriminellen, auch könnte ihm die Polizei Drogen unterschieben. Befragt, warum er dies nun erstmals behaupte, gab der Beschwerdeführer an, die Polizei würde ihn nicht mögen ? dies würde allen Personen so gehen, welche gegen Saakashwili wären.
Nach Gründen, welche gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers sprechen würden, befragt, gab jener an, er habe sich bereits seit 1992 ein besseres Leben gewünscht, er wolle ein regelmäßiges Einkommen und ein normales Leben. Er habe keine Verwandte oder Freunde in Österreich oder in einem anderen EU-Staat und bestreite er seinen Lebensunterhalt zurzeit mit Mitteln aus der Grundversorgung. In Österreich habe er einen Freund, welcher ihn bei Behördenwegen und Ähnlichem unterstütze.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2009, Zl. 09 07.449-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Hinblick auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) jeweils abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründet wurde dies durch die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch staatliche Behörden nicht behauptet habe - er sei lediglich aus Angst vor der allgemeinen Situation infolge (angeblicher) privater Probleme ausgereist und stelle der so formulierte Fluchtgrund des Beschwerdeführers ? ungeachtet dessen Wahrheitsgehaltes - keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und somit keinen asylrelevanten Sachverhalt dar. Eine Bedrohungssituation pro fututro habe nicht festgestellt werden können. Die nicht lebensbedrohende Erkrankung des Beschwerdeführers würde darüber hinaus keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, welcher die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, und seien auch keine sonstigen Gründe für Gewährung desselben ersichtlich.
Mit Schriftsatz vom 05.01.2010 wurde durch die gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht, der oben angeführte Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
Begründet wurde dies kurz zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer aus einem im Südossetienkrieg im August 2008 umkämpften ethnisch georgischen Dorf stamme und Mitglieder einer ossetischen Familie seine Familie und ihn selbst mit der Ermordung bedroht hätten. Anfangs hätte die Polizei noch durch Zurverfügungstellung eines Gewehrs geholfen, mittlerweile sei jedoch keine diesbezügliche Unterstützung seitens der Polizei zu erwarten, da der Beschwerdeführer und seine Familie in Gegnerschaft zum georgischen Präsidenten Saakaschwili stehen würden. Es sei bekannt, dass ethnische Georgier in Ossetien, welche sich zu einem Verbleib in ihrer Heimat entschieden hätten, von Osseten drangsaliert und von Georgiern als Vaterlandsverräter gebrandmarkt würden. Eine Übersiedlung sei im Ergebnis nicht zumutbar und habe der Beschwerdeführer daher insgesamt weder von georgischer noch von ossetischer Seite Schutz zu erwarten, weshalb ein Asylgrund bestünde.
Darüber hinaus sei es keineswegs nachvollziehbar, warum dem Beschwerdeführer kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, dies vor dem Hintergrund, dass er an einer schmerzhaften, unheilbaren Krankheit leide, welche laufender Behandlung bedürfe und darüber hinaus dazu führe, dass der Beschwerdeführer als weder arbeits- noch transportfähig gelten würde. In Georgien bestünde diesbezüglich keine verfügbare medizinische Versorgung. Eine dahingehende Beweiswürdigung sei vom Bundesasylamt jedoch gänzlich unterlassen worden.
Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes vom 12.01.2010 langte am 15.01.2010 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX (RK XXXX) wurde der Beschwerdeführer wegen § 229 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
Am 02.03.2012 wurde die Heiratsurkunde des Beschwerdeführers übermittelt, dieser hat am XXXX die georgische Staatsangehörige XXXX XXXX (Beschwerdeführerin zu W111 1424297-1/2012) vor dem Standesamt XXXX XXXX geheiratet (Nummer der Eintragung XXXX).
Am XXXX wurde der Sohn des Beschwerdeführers, XXXX XXXX (Beschwerdeführer zu W111 1430936-1/2012), im österreichischen Bundesgebiet geboren. Für diesen wurde am 09.11.2012 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
4. Am 02.04.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen Ehegattin sowie eine Dolmetscherin für die georgische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit E-Mail vom 19.03.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
In dieser Verhandlung zog der Beschwerdeführer, nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen, seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des o.a. Bescheides zurück. Somit erwuchsen die Spruchpunkte I. und II. des o. a. Bescheides vom 21.12.2009, Zl. 09 07.449-BAG, damit in Rechtskraft. Seine Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des o.a. Bescheides vom 21.12.2009 hielt der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich aufrecht.
Vom Beschwerdeführer wurden die folgenden Unterlagen in Vorlage gebracht:
Schreiben von XXXX vom 01.04.2014, in welchem diese bestätige, dass sich der Beschwerdeführer seit Februar 2014 in psychotherapeutischer Behandlung befände. Er spreche Deutsch und zeige sich um die Integration seiner Familie in Österreich bemüht. Er leide an den Folgen einer posttraumatischen Störung - an Angstzuständen und depressiven Verstimmungen - aufgrund seiner unsicheren Zukunft.
Befundbericht des A.ö. Krankenhauses der XXXX XXXX vom 25.03.2014 mit den Diagnosen Morbus Bechterew (ED:1994), Z.n. Pneumonie bds. (01/2012), pulmonale Mitbeteiligung bei Morbus Bechterew, Lungenskardoidose Grad II bis III (lt. Vorbefund), Discitis L4/L5/S1 März 2010 sowie Z.n. Spondylodiscitis L3/L4;
Empfehlungsschreiben durch XXXX vom 30.03.2014
Empfehlungsschreiben durch XXXX vom 20.03.2014
Empfehlungsschreiben durch XXXX vom 25.03.2014
Schreiben des Pfarre XXXXXXXX vom 25.03.2014, in dem das ehrenamtliche Engagement des Beschwerdeführers in der Pfarrgemeinde bestätigt wird;
Heiratsurkunde
Schreiben der Caritas über die Einladung zu einem Deutschkurs betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers
Sprachzertifikat Level A2 vom 03.05.2012
Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:
(BF1 = Ehegattin des Beschwerdeführers; BF2 = Beschwerdeführer)
" (....)
VR: Möchten Sie Ihrem bisherigen Verfahren irgendetwas hinzufügen bzw. Korrekturen vornehmen?
BF1: Ja, ich habe die Wahrheit angegeben.
BF2: In Details kann ich mich wahrscheinlich nicht mehr an alles erinnern, was ich vor 5 oder 6 Jahren gesagt habe, aber falls mir bei der Fragestellung etwas einfällt, sage ich es. Ich habe damals aber die Wahrheit angegeben. Falls bei der Protokollierung Fehler aufgetreten sind, weiß ich nicht.
VR: Die Protokolle wurden Ihnen aber rückübersetzt.
BF2: Ich kann mich jetzt an nichts erinnern, aber vielleicht habe ich die Details jetzt nicht mehr in Erinnerung. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Wahrheit gesagt habe.
Beginn der Befragung von BF2.
VR: Darf ich Sie zunächst bitten, mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf zu schildern.
BF2: Ich bin am XXXX geboren, im Dorf XXXX, Rayon XXXX. In meinem Dorf habe ich auch die Mittelschule absolviert. Ich habe noch Eltern, einen Bruder und 2 Schwestern. Meine Eltern leben noch. Ich bin Goldschmied von Beruf und ich habe private Aufträge gemacht, ich war nicht offiziell angestellt, hatte aber private Aufträge zu erledigen. Bis zu meinem 14. Oder 15. Lebensjahr hatten wir ein schönes Leben und einen gewissen Wohlstand, damit meine ich, bis zum Krieg. Seit den 90er Jahren ist es wegen der Kriege und der Unruhen immer schlechter geworden. Mein Vater hatte ein Geschäft für Elektrogeräte und die Leute sind einfach gekommen und haben alles mitgenommen. Es waren schlimme Zeiten.
VR: Sie meinen den Zusammenbruch der Sowjetunion mit "Kriegen"?
BF2: Ja, ab 1992.
VR: Bitte fahren Sie fort.
BF2: Mein Vater hatte auch eine Aluminiumwerkstatt, das hat auch nicht geklappt, denn die Gaszufuhr wurde unterbrochen. Er hatte immer Probleme. Meine Mutter war zu Hause. Meine Eltern hatten 4 Kinder.
VR: Bitte schildern Sie mir chronologisch und detailliert, weswegen Sie Ihre Heimat verlassen haben. Bitte beginnen Sie mit dem Zeitpunkt, wo Ihre Probleme begonnen haben.
BF2: Sich einen Krieg vorzustellen ist eine schwere Sache. Gott sei Dank waren Sie nicht dabei. Als die Unruhen in Ossetien begannen, gab es einige Kontrollposten. Ich muss hinzufügen, dass mein Dorf auf der georgischen Seite der ossetisch/georgischen Grenze. An so einem Kontrollposten hat auch mein Vater gestanden, er hatte dort Dienst. Damals hatten wir am Anfang kein Problem damit. Da standen alle Männer aus den benachbarten Dörfern, abwechselnd als Kontrollposten. Wir mussten uns selbst verteidigen. Wir hatten nicht einmal eine Nationalgarde.
VR: Es war eine Art Bürgerwehr?
BF2: Ja. Teilweise war auch mein Bruder, er war damals 17 oder 18 Jahre alt, auch dabei. Am Anfang des Dorfes gab es 2 Posten. Ein Kontrollposten am Anfang, der andere am Ende des Dorfes. Sie hatten damals keine ständige Verbindung zwischen diesen Kontrollposten, weil es keine Mobiltelefone gab. Man hat, wenn man etwas Wichtiges mitteilen wollte, jemanden mit dem Auto geschickt.
BF1 verlässt mit dem Kind den Verhandlungssaal.
BF2 fährt fort: Dieser Kurier zwischen den Kontrollposten war mein Bruder, mit einem Auto. Dann hat 1992 der Krieg in Ossetien begonnen, da war alles durcheinander. Es gab natürlich immer wieder von beiden Seiten Anschläge, auch Georgier haben die andere Seite immer wieder aufgesucht, es gab Anschläge von beiden Seiten. Von unserem Dorf, 4km entfernt, liegt das Dorf XXXX, ein ossetisches Dorf. Aus diesem Dorf stammte auch eine Gruppierung, diese war etwas aggressiv. Dabei waren 2 Brüder mit Familiennamen XXXX, XXXX und XXXX. Es gab Krieg zwischen georgischen und ossetischen Gruppierungen, und Hass. Gegen die Personen, die am Kontrollposten standen, gab es auch immer wieder Drohungen und Aggressionen. Und das jahrelang. Mittlerweile habe ich auch einen Anruf bekommen von einem dieser XXXX-Brüder. Er beschimpfte mich am Telefon. Das war ungefähr 1993. Oder 1994/1995, es dauerte jahrelang. Ich war natürlich damals 14 oder 15 Jahre alt, ich kann mich an die Details nicht so genau erinnern. Nachgefragt gebe ich an, dass er wusste, dass ich Telefon hatte und er hat mich angerufen. Er hatte Aggressionen meinem Vater gegenüber und hat diese an mir ausgelassen. Weil diese Kontrollpostenleute über Jahre hinweg verfeindet waren. Es waren Animositäten, diese hatten aber keinen besonderen Grund. Ich weiß es nicht, vielleicht hat mein Vater ihm irgendetwas getan, aber in meiner Erinnerung hatte ich nichts Derartiges.
VR: Sie werden Ihren Vater aber gefragt haben, warum die Familie XXXX solche Aggressionen gegen Ihre Familie hegt?
BF2: Natürlich habe ich gefragt, aber er sagte, es ist Krieg und das ist die Politik heute. Wir wohnen auf unserem Territorium und diese auf ihren. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, weshalb die Familie XXXX gerade unsere Familie auserkoren hat.
VR: Bitte fahren Sie fort.
BF2: Dann hat mein Vater mich zu seinen Schwestern nach Tiflis geschickt. Eine Zeit lang habe ich in Tiflis gelebt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich auch immer wieder im Dorf war. Das war ungefähr von meinem 18. Bis zum 22. Lebensjahr. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Vater wollte, dass ich von diesen Unruhen wegkomme. Nachgefragt gebe ich an, dass es auch allgemein unruhig war und gegenüber unserer Familie diese Leute besonders aggressiv waren. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, warum das so war. Mein Vater war nicht besonders aggressiv und ich weiß nicht warum, sie es so auf uns abgesehen hatten.
VR: Sie haben vorher angegeben, dass Ihr Vater einen Beruf hatte, wie viele Stunden am Tag stand er dort Wache und wie lange stand er überhaupt dort?
BF2: Damals, nach dem Zerfall, hat er auch nicht mehr gearbeitet. Sie haben aber selbst Dienstpläne gemacht, wer wann wie viele Stunden steht. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Vater schon noch etwas gearbeitet hat, aber nicht mehr geregelt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht dabei war. Ich habe natürlich selbst auch gesehen, wie er dort stand, manchmal auch nicht.
VR: Wenn so ein Kriegszustand Jahre lang geht, warum gab es dann nicht eine Art Berufsarmee?
BF2: Nein, sie hatten eigene Jagdwaffen mitgehabt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mich nicht erinnern kann, wie lange das so ging.
VR: Waren es Tage, Wochen, oder Monate, dass es so ging?
BF2: Es waren Jahre.
VR: Fahren Sie bitte fort.
BF2: Einmal kamen sie zu uns nach Hause, als meine Mutter und ich zu Hause waren. Sie fragten nach meinem Vater. Aber ich weiß nicht, wer diese Leute konkret waren. Ich kann das nicht sagen. Nachgefragt gebe ich an, dass das wahrscheinlich 1992 war, oder 1993.
VR: Was ist passiert?
BF2: Einer von diesen hat meine Mutter beleidigt und ich wollte sie verteidigen. Ich wurde vom Balkon runtergestoßen. Ich wurde so gestoßen, dass ich vom Balkon fiel. Seitdem habe ich langsam Probleme mit der Wirbelsäule bekommen. Darauf folgten monatelange Aufenthalte im Krankenhaus. Das hat mir natürlich auch viele Nerven gekostet. Dann hat sich die Situation langsam beruhigt. Ich hatte auch langsam die Aufträge. Gesundheitlich ging es mir immer schlechter und schlechter. In Georgien haben wir eigentlich alle Möglichkeiten ausgeschöpft, was an medizinischen Möglichkeiten in meinem Fall gab. Man hat mir empfohlen, in die Ukraine zu einem Arzt zu gehen. Zuerst ist mein Vater in die Ukraine gegangen, hat dort ein Geschäft aufgemacht. Dann kam ich nach. Die Behandlung hat leider keinen Erfolg gebracht. Ich lebte in der Ukraine 2 Jahre lang, mein Vater länger. Eines Tages haben sie den Verkaufsstand von meinem Vater dort angezündet und verbrannt. Ich weiß aber nicht, was dort passiert ist, und wer daran schuld war und wer das gemacht hat. Ich kann das nicht sagen. Ohne Einkommensquelle hat es keinen Sinn mehr gehabt, in der Ukraine zu bleiben. Wir kehrten 2007 nach Georgien zurück. Nach einiger Zeit ist im Jahr 2008 in unserer Region wieder ein Krieg ausgebrochen. Es war die ganze Familie dort. Damals hat uns die Polizei einfach die Waffen gebracht, sie haben nicht einmal aufgeschrieben, für wen diese waren, sie fragten, wie viele wir waren und haben die Waffen bei uns gelassen.
VR: Zwischen 2007 und 2008, also zwischen Ihrer Rückkehr und dem Beginn des Krieges, hatten Sie Probleme in Ihrer Heimat?
BF2: Es gab finanzielle Probleme, nicht Gröberes.
VR: Gab es damals politische oder Probleme krimineller Art?
BF2: Nein. Ich mischte mich auch nicht ein in die Politik. Ich habe daraus herausgehalten.
VR: Ich kann zusammenfassen, dass es von Ihrer Rückkehr aus der Ukraine nach Georgien bis zum Beginn des Krieges keine asylrelevanten Probleme gab, ist das richtig?
BF2: Es war natürlich nicht so ruhig.
VR: Bis zum Zeitpunkt, als der Krieg begonnen hat. Wurden Sie von der Familie XXXX bedroht, wurden Sie von Kriminellen allgemein bedroht oder wurden Sie aufgrund Ihrer Ethnie bedroht bzw. aufgrund Ihrer politischen Gesinnung?
BF2: Ruhig war es damals natürlich nicht dort, und heute ist es auch nicht ruhig.
VR: Wurden Sie bzw. Ihre Familie persönlich bedroht?
BF2: Wir fuhren in die Ukraine wegen meiner Krankheit und aufgrund der allgemeinen Situation. Wir fuhren wegen der Krankheit, um Geld zu verdienen und wir wollten der Situation entfliehen. Die Familie XXXX war nur einer der Gründe.
VR: Gab es nach Ihrer Rückkehr aus der Ukraine Probleme der genannten Art?
BF2: Ja, ich kann mich an den Namen nicht erinnern, es gab schon Probleme.
VR: Diese Probleme müssen doch einprägsam gewesen sein, können Sie mir diese schildern?
BF2: Ich kann mich nur an den Namen nicht erinnern.
VR: Woran können Sie sich sonst erinnern, was war damals?
BF2: Da war ein Kämpfer namens XXXX. Ich hatte einen Konflikt mit ihm. Er hat mich beschimpft. Da waren noch andere Männer. Mitbewohner. Der Mann war bewaffnet und hat mich beschimpft. Nachgefragt gebe ich an, dass er wieder meinen Vater erwähnt hat, ich sei ja der Sohn meines Vaters. Nachgefragt gebe ich an, dass er mich beschimpfte, er war bewaffnet, was er wirklich wollte, weiß ich nicht.
VR: Gab es sonst noch Vorfälle?
BF2: Erst mit Beginn des Krieges 2008.
VR: Bitte fahren Sie fort.
BF2: Dann der Krieg begonnen. Viele sind geflüchtet während des Krieges, meine Familie blieb dort. Meine Eltern wollten nicht weg von dort. Mein Bruder und ich wollten sie nicht alleine zurücklassen, deshalb blieben wir auch. Es ist sogar die Armee von dort geflüchtet, wir waren ungeschützt. Diese ossetischen Kämpfer haben dort gemacht, was sie wollten, sie haben geraubt. Wie schon erwähnt, man hat uns die Waffen gebracht und zurückgelassen. Ich war damals nicht besonders von der nationalistischen Partei, der führenden Partei damals, begeistert. Die Osseten haben wieder begonnen, in den Dörfern Unruhe zu stiften. Dann mussten wir nach ungefähr 10 Tagen die Waffen wieder zurückgeben. Diesbezüglich gab es viele Probleme. Im Nachbardorf gibt es eine Polizeistelle, dorthin wurden wir bestellt. Am Ende hat mir mein Vater empfohlen, von dort wegzugehen. Nachgefragt gebe ich an, dass es dort nicht mehr auszuhalten war und auch wegen der Krankheit. Mit meinen 32 Jahren habe ich 4 Kriege erlebt, es war dort nicht mehr auszuhalten.
VR: Glauben Sie, dass Sie gegenwärtig einer Verfolgung in Ihrer Heimat ausgesetzt wären?
BF2: Konkretes dazu kann ich nicht angeben, ich möchte aber nicht in meine Heimat zurück.
VR: Bitte schildern Sie mir Ihre gesundheitliche Situation.
BF2 legt ein Schreiben des öffentlichen Krankenhauses der Elisabethinnen vor, dieses ist mit 25.03.2014 datiert. Die Diagnosen lauten:
Morbus Bechterew
Z.n. Pneumonie beidseits
Pulmonale Mitbeteiligung des Morbus Bechterew
Lungensarkoidose Grad II bis III (lt. Vorbefund)
Discitis L4/L5,/S1 März 2010 sowie Z.n. Spondylodiscitis L3/L4
Diclofenac-Allergie.
VR: Wurden Sie gegen ihre Krankheit in Ihrer Heimat behandelt?
BF2: Ja. Aber ohne Erfolg. Ich wog nur 52kg, als ich nach Österreich kam.
VR: Leiden Sie unter sonstigen Krankheiten?
BF2: Nein.
VR: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben in Österreich.
Beginnen wir mit Ihrem Familienleben, schildern Sie mir das kurz.
BF2: Wir wohnen in XXXX, vor 2 Jahren haben wir geheiratet. Wir haben ein Kind.
BF2 legt die Heiratsurkunde vor und verweist auf die ebenso mitgebrachte Geburtsurkunde.
BF2: Wir wohnen in einer gemeinsamen Wohnung in der XXXX, in XXXX.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF2: Ja. Ich habe ein A2-Zeugnis (dieses wird im Original vorgelegt.)
VR: Sprechen Sie bitte einige Sätze in deutscher Sprache.
BF2: Ich bin XXXX XXXX, ich bin 36 Jahre alt, ich wohne in XXXX.
VR: Wie sind Sie heute in das BVwG gekommen?
BF2: Mit dem Zug nach XXXX. Ein Kollege hat mich mit dem Auto hergeführt.
VR: Was haben Sie gestern zu Mittag gegessen?
BF2: Einen Kuchen und einen Salat. Kartoffel auch. Und außerdem gab es ein Gulasch.
VR: Haben Sie einen Bekanntenkreis in Österreich?
BF2: Ja, ich habe einige Bekannte in Österreich. Hier ist mein Empfehlungsschreiben.
Die Verhandlung wird wieder mit Hilfe der D fortgesetzt.
VR: Schildern Sie mir, in welchem Kontakt Sie zu den genannten Personen stehen.
BF2: Ich bin ein gläubiger Mensch. Wir haben in XXXX leider keine georgische Kirche. Ich bin orthodox. Ich war früher in der serbischen Kirche. Aber ich helfe in der katholischen Kirche aus. Ich habe keine Arbeitserlaubnis, aber da ich so viel Freizeit habe, helfe ich gerne dort aus. Ich mache alles dort, was der Pater sagt. Ich kann dort zusammenräumen. Zur Zeit streiche ich die Garage mit einer Farbe. Alles, was gerade zu tun ist. Während den Feiertagen gibt es auch viel zu Schmücken oder zu erledigen. Bei der Kirche gibt es auch einen Kindergarten, dort helfe ich auch aus.
VR: Glauben Sie, dass Sie im Falle einer Beschäftigungserlaubnis eine Anstellung finden würden?
BF2: Ja, alle sagen mir, leider darf ich nicht arbeiten und habe keine Arbeitserlaubnis, sonst würden sie mir helfen.
VR: Könnten Ihre Verwandten Sie im Falle der Rückkehr nach Georgien unterstützen?
BF2: Ich glaube nicht, dass sie mich erhalten können.
VR: Sind Sie in Kontakt mit Ihren Verwandten?
BF2: Ja. Mit SKYPE oder per Handy.
Die BF1 betritt den Verhandlungssaal.
VR: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben.
BF1: Wir leben in XXXX. Es geht uns hier sehr gut.
VR: Wann haben Sie geheiratet?
BF1: Vor 2 Jahren.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF1: Ein wenig. Ich besuchte einen Deutschkurs, ich war vorher schwanger und hatte ein Baby, daher war es für mich schwierig, aber nunmehr besuche ich einen Deutschkurs.
VR: Für den Fall, dass Sie eine Arbeitsbewilligung in Österreich hätten, gibt es Arbeitgeber, die Sie anstellen würden?
BF1: Ganz sicher, ja. Ich würde alles nehmen, was er nur gibt. Jetzt wird unser Kind auch bald in den Kindergarten bei der Kirche gehen.
In der Verhandlung wird der Pfarrer der Pfarre XXXX kontaktiert, dieser bestätigt die Richtigkeit der Angaben und bestätigt abermals die Integration der Familie in der Pfarre. Weiters verweist er hinsichtlich von Beschäftigungsmöglichkeiten und weiteren Integrationsschritten an seine Schwester, welche Präsidentin des XXXX wäre, und gibt dazu ihre Mobiltelefonnummer bekannt, diese lautet: XXXX.
VR: Sind Sie vorbestraft?
BF2: Ich wurde nur einmal strafrechtlich belangt.
BF1: Ich bin nicht vorbestraft.
Der VR erteilt eine ausführliche rechtliche Erläuterung hinsichtlich der Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl und subs. Schutz. Die BF erklären, dass sie die rechtlichen Erläuterungen verstanden haben, davon ausgehen ausreichend integriert zu sein und aufgrund der Tatsachen, dass die Verfolgungsgefahr in ihrer Heimat nicht mehr aktuell wäre und die Krankheiten des Ehemannes (die Ehefrau erklärt, gesund zu sein) in der Heimat behandelbar wären und folglich die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. ihrer erstinstanzlichen Bescheide zurückziehen. Dies würden sie auch als gesetzliche Vertreter ihrer XXXX hinsichtlich deren Asylverfahren erklären. Der VR erteilt eine ausführliche rechtliche Erläuterung hinsichtlich der Rechtskraftwirkungen. Die BF geben beide an, dass sie die Erläuterungen verstanden haben und dabei bleiben, ihre Beschwerden zurückziehen zu wollen.
Sohin wird festgehalten, dass betreffend XXXX XXXX der Bescheid des BAA vom 22.12.2009, Zl. 09 07.449-BAG, sowie betreffend XXXX XXXX der Bescheid vom 24.01.2012, Zl. 11 14.925-BAL, und betreffend XXXX XXXX der Bescheid vom 16.11.2012, Zl. 12 16.373-BAL jeweils hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. in Rechtskraft erwachsen.
Ausdrücklich aufrechterhalten werden die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III.
VR: Sind Sie anwaltlich vertreten?
BF2: Unser Anwalt wollte 300 Euro für die Verhandlung, die wir nicht hatten, daher ist er nicht gekommen. Wir möchten von unserem Anwalt nicht mehr vertreten werden und möchten das Erkenntnis persönlich zugestellt bekommen.
BF1 stimmt dem zu.
(...)"
Am 10.04.2014 wurde von Frau XXXX, Präsidentin des XXXX, telefonisch bestätigt, dass sie dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin bei der Suche nach einer Anstellung behilflich sein werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Auf Grundlage des Verwaltungsakts der belangten Behörde und der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Georgiens und führt die im Spruch genannten Personalien. Er reiste am 20.11.2008 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer stellte vor dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag vom 23.06.2009 bereits zwei vorangegangene Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 31.03.2009, Zl. S4 405.333-1/2009/2E und vom 17.06.2009, Zl. S4 405.333-2/2009/3E, jeweils rechtskräftig zurückgewiesen wurden.
Am XXXX heiratete er die georgische Staatsangehörige XXXX XXXX (Beschwerdeführerin zu W111 1424297-1/2012). Am XXXX kam der gemeinsame Sohn XXXX XXXX (Beschwerdeführer zu W111 1430936-1/2012) zur Welt. Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seiner Frau und seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX. Der Beschwerdeführer ist arbeitswillig, hat sich während seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich Deutschkenntnisse angeeignet und Bekanntschaften im Bundesgebiet geknüpft. Trotz seiner körperlichen Behinderung ist der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren dazu bereit, ehrenamtlich unterschiedlichste Hilfstätigkeiten für die Pfarrgemeinde seines Heimatsortes zu verrichten und zeigt sich insbesondere darin sein Engagement hinsichtlich einer Integration.
Mit Urteil des BG XXXX, vom XXXX (RK XXXX) wurde der Beschwerdeführer wegen § 229 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt.
Der Beschwerdeführer leidet an Morbus Bechterew (ED:1994), Z.n. Pneumonie bds. (01/2012), pulmonale Mitbeteiligung bei Morbus Bechterew, Lungenskardoidose Grad II bis III (lt. Vorbefund), Discitis L4/L5/S1 März 2010 sowie Z.n. Spondylodiscitis L3/L4 und befindet sich diesbezüglich in regelmäßiger ärztlicher Behandlung, seit Februar 2014 befindet er sich darüber hinaus in psychotherapeutischer Behandlung.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2009, Zl. 09 07.449-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I und II ist gegenständlich lediglich über die Beschwerde gegen Spruchpunkt III abzusprechen.
Aufgrund der ausgezeichneten Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie in Österreich würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamts und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Laufe des Asylverfahrens sowie aus der Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokumentes. Die Angaben zu seiner gesundheitlichen Situation ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten ärztlichen Befunden und Schreiben.
Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben, aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, den übereinstimmenden Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers, aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister sowie insbesondere aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck.
Zu betonen ist nochmals, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung am 02.04.2014 ? nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen ? die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.12.2009, Zl. 09 07.449-BAG, zurückgezogen hat (siehe Seiten 8?f der Verhandlungsniederschrift). Aus dem handschriftlich unterfertigten Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass der Beschwerdeführer diese Willenserklärung nach Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen durch den vorsitzenden Richter abgegeben hat. Die Spruchteile I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.12.2009 sind damit in Rechtskraft erwachsen.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z. 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG, BGBl Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr. 100/2011, kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
3.3. Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.12.2009, Zl. 09 07.449-BAG (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz
hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und
hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwuchsen die beiden genannten Spruchpunkte in Rechtskraft.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Ausweisung) wurde ausdrücklich aufrecht erhalten.
3.4. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z. 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z. 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
Da demnach ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 AsylG vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist im vorliegenden Fall die Frage zu klären, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bzw. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. 3. 2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen.
Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).
Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.
Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).
Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am XXXX Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
3.5. Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:
Der Beschwerdeführer lebt seit fast sechs Jahren im österreichischen Bundesgebiet und hat in dieser Zeit ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet entfaltet. Er lebt gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinem in Österreich geborenen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich, was durch die zahlreichen in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben untermauert wird. In diesen werden der Beschwerdeführer und dessen Familie durchwegs als sehr höfliche und gastfreundliche Menschen beschrieben, welche sich sehr bemüht um eine Integration in die österreichische Gesellschaft zeigen würden und deren Familienleben als sehr harmonisch zu bezeichnen sei. Der Beschwerdeführer konnte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowohl von seinen Deutschkenntnissen als auch von seinem darüber hinausgehenden hohen Engagement hinsichtlich einer Integration in die österreichische Gesellschaft überzeugen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang insbesondere das ehrenamtliche Engagement des Beschwerdeführers. Dieser zeigt sich bereits über einen längeren Zeitraum hinweg bereit, unterschiedliche handwerkliche Tätigkeiten für die Pfarre XXXXXXXX zu verrichten. Dieses gemeinnützige Engagement ist umso bemerkenswerter, als der Beschwerdeführer an einer schwerwiegenden Erkrankung seiner Wirbelsäule leidet, wodurch ihm die Verrichtung körperlicher Tätigkeiten wesentlich erschwert wird. Auch zeigt sich der Beschwerdeführer sehr bestrebt, seine Deutschkenntnisse stetig auszubauen. Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus arbeitswillig und plant, ehestmöglich eine Anstellung zu finden, diesbezüglich wurde ihm auch Hilfestellung seitens des XXXX XXXX XXXX zugesagt. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über eine Vorstrafe aus dem Jahr 2010, doch hat er sich seither wohl verhalten und sich, wie dargelegt, sehr um Integration bemüht. Weiters muss im Zuge der Gesamtabwägung berücksichtigt werden, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit vielen Jahren außerhalb seines Herkunftsstaates befindet.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ist angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Insgesamt kann im Falle des Beschwerdeführers und seiner Familie von einer gelungenen Integration ausgegangen werden. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung in Bezug auf Georgien für dauerhaft unzulässig zu erklären.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen -schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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