BVwG W183 2005649-1

W183 2005649-1Bundesverwaltungsgericht16.05.2014

Regest

Ausstattung, Ermittlungspflicht, Feststellungsmangel,<br/>Gebührenbefreiung, Gerichtsgebühren, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Wohnnutzfläche, Wohnzwecke, Zahlungsauftrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W183 2005649-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W183.2005649.1.00

Spruch

W183 2005649-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Freistadt vom 19.11.2013, Zl. 3 Nc 38/13p - VNR 1, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Zahlungsauftrag gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an die Präsidentin des Landesgerichtes Linz zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 23.01.2008 beim Bezirksgericht Freistadt die Einverleibung eines Pfandrechts sowie einen Vorrang für dieses Pfandrecht und beantragte unter einem die Gerichtsgebührenbefreiung gem. § 53 Abs. 3 WFG 1984. Mit Beschluss vom 24.01.2008 wurden die beantragten Eintragungen bewilligt und erfolgte die grundbücherliche Einverleibung.

2. Im Verwaltungsakt des Bezirksgerichtes Freistadt befindet sich der Einreichplan des gegenständlichen Gebäudes sowie eine Gebührenerklärung des grundbücherlichen Eigentümers, worin dieser angibt, dass die Nutzfläche der geförderten Wohnung 123,58m² betrage und er alleine im Haushalt lebe.

3. Mit dem im Spruch näher zitierten Zahlungsauftrag, zugestellt am 26.11.2013, schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Freistadt der Beschwerdeführerin Gebühren/Kosten idH von 43 EUR und gem. TP 9 lit. b Z 4 GGG idH von 500 EUR sowie die Einhebungsgebühr gem. § 6 Abs. 1 GEG idH von 8 EUR vor. In einem Beisatz wird ausgeführt, dass gem. § 53 Abs. 3 WFG 1984 die Wohnnutzfläche 130m² - bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen - 150m² nicht überschreiten dürfe. Nach durchgeführten Erhebungen (Einsichtnahme in den Bauplan) sei im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass diese materielle Voraussetzung nicht erfüllt sei, zumal sich unter Berücksichtigung sämtlicher nutzflächenrelevanter Räumlichkeiten eine Gesamtwohnnutzfläche von 134,33m² ergebe. Diesbezüglich sei auszuführen, dass der Technikraum im Ausmaß von 10,69m² der Wohnnutzfläche zugezählt worden sei. Auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Dachbodenräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet seien, bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen seien wurde verwiesen.

5. Mit Schriftsatz vom 04.12.2013, eingelangt am 05.12.2013, stellte die Beschwerdeführerin binnen offener Frist einen Berichtigungsantrag und legte zur Begründung ein Schreiben des grundbücherlichen Eigentümers vor, worin im Wesentlichen festgehalten wird, dass der fragliche Raum mit Technik vollgestopft und nicht für Wohnzwecke geeignet sei. Der Technikraum werde auch in den nächsten Jahren nicht fertig zu stellen sein. Dem Schreiben sind ein Plan und Fotos beigeschlossen.

6. Mit am 20.03.2014 eingelangten Schriftsatz legte die Präsidentin des Landesgerichtes Linz den Berichtigungsantrag samt Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Im behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. So fehlen dem Bescheid des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Freistadt nachvollziehbare Feststellungen, warum die Wohnnutzfläche von 130m² überschritten wurde. Insbesondere fehlen Ermittlungen zur Ausstattung des gegenständlichen Technikraums im für die Beurteilung der Gebührenbefreiung relevanten Zeitraum.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Diese Feststellung ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen. Im angefochtenen Zahlungsauftrag wird lediglich festgehalten, dass die Gesamtwohnnutzfläche 134,33m² ergibt und der Technikraum der Wohnnutzfläche zugezählt wurde. Es ist aber nicht nachvollziehbar, warum dieser Raum zugezählt wurde und wie seine tatsächliche Ausstattung aussieht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.

Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. 288/1962 (GEG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für das gegenständliche Verfahren zuständig und hat über den Berichtigungsantrag, welcher als Beschwerde zu behandeln ist, zu entscheiden.

Gemäß § 19a Abs. 13 GEG entscheidet in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31.12.2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, nach Ablauf des 31.12.2013 die nach § 6 Abs. 1 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde. Diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz die zuständige Behörde für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Im Falle einer Zurückverweisung der Angelegenheit nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist damit der Präsident des entsprechenden Gerichts erster Instanz für das fortgesetzte Verfahren zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall verwaltungsökonomische Aspekte und es ist eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Kostenersparnis vorzunehmen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 10).

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass mangels Anwendbarkeit des IV. Teils des AVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 17 VwGVG) den Verwaltungsgerichten nicht die Möglichkeit offen steht, Sachverhaltsermittlungen durch im Instanzenzug untergeordnete Behörden gem. § 66 Abs. 1 AVG durchführen zu lassen.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).

3.2.2. Gerichtsgebühren sind Abgaben des Bundes, auf die gemäß Art. I Abs. 4 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, BGBl. I Nr. 87/2008, EGVG (in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 anzuwendenden Fassung) das AVG keine Anwendung findet (siehe VwGH 25.09.1957, 2412/56 und Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, 421). Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG stellte allerdings auch nach alter Rechtslage kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren dar, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der im Grundverfahren anzuwendenden Prozessordnung anzuwenden waren. Mangels besonderer gesetzlicher Regelungen hatte die Behörde daher die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen (siehe Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, 422 m.w.N.).

3.2.3. Gemäß § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482/1984 (WFG 1984), sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.

Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3.

Gemäß § 2 Z 4 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), entsteht die Gebührenpflicht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung.

3.2.4. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.01.2013, 2010/16/0091; 12.10.2009, 2008/16/0050) ergibt sich, dass als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen anzusehen ist. Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen), zählen zur Nutzfläche.

Bei der Ermittlung der Nutzfläche kommt es nicht auf die Bezeichnung des Raumes im Bauplan an, sondern immer auf die tatsächliche Ausstattung im Zeitpunkt, in dem die Gebührenschuld entstanden ist oder entstanden wäre (VwGH 21.03.2012, 2009/16/0229; 19.04.2007, 2004/16/0042; 15.03.2001, 2000/16/0625 m.w.N.). Auf eine konkrete Verwendung kommt es nicht an (VwGH 17.05.2001, 98/16/0180 m.w.N.). Eine Konkretisierung, welche Ausstattung eine Eignung zu Wohnzwecken bewirkt, nahm der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.04.2007, 2004/16/0042, vor und nennt diesbezüglich Bodenfliesen und Kästen.

3.2.5. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen und der entsprechenden Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde die für die Entscheidung über eine Gebührenbefreiung erforderlichen Feststellungen betreffend die Ausstattung des konkreten Technikraums unterlassen hat. Wie die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zeigt, ist die Ausstattung von wesentlicher Bedeutung, weshalb es unerlässlich ist, dass die Behörde diesbezüglich ermittelt. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist die Begründung der Gebührenpflicht - somit der 24.01.2008 -, doch gilt zu beachten, dass gem. § 53 Abs. 4 Wohnbauförderungsgesetz 1984 die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung fünf Jahre ab diesem Zeitpunkt gegeben sein müssen, d.h. bis zum 24.01.2013, andernfalls die Gebührenbefreiung entfällt.

Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf eine Gebührenbefreiung gem. § 53 Abs. 3 WFG 1984 besteht, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Zahlungsauftrag ist daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an die Präsidentin des Landesgerichtes Linz zurückzuverweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.2. In der rechtlichen Begründung (Punkt 3.2.) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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