BVwG W178 1427955-1

W178 1427955-1Bundesverwaltungsgericht16.05.2014

Regest

alleinstehende Frau, asylrechtlich relevante Verfolgung,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, soziale Gruppe, westliche<br/>Orientierung, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W178 1427955-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W178.1427955.1.00

Spruch

W178 1427955-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER über die Beschwerde der Frau XXX geb. XXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2012, Zl. XXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundeverwaltungsgericht zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und Frau XXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 2005 i.d.g.F. (kurz AsylG 2005) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Frau XXX hat am 28.12.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und bei der Erstbefragung vor der Polizei in Linz angegeben, dass sie nur eine Schwester in Afghanistan habe. Diese heiße XXX und wohne in XXX.

Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass ihr Schwiegersohn XXX, der Mann ihrer Tochter, XXX, in Afghanistan verhaftet worden sei, da von den Behörden geglaubt worden sei, dass er ein Selbstmordattentäter sei. Von ihnen sei der Stammesälteste ins Gefängnis zu XXX geschickt worden und wurde diesem von ihrem Schwiegersohn mitgeteilt, dass er glaube, dass entweder sie, oder ihr Sohn ihn bei den afghanischen Behörden verraten hätte. Er habe ihnen ausrichten lassen, dass er sie alle umbringen werde, wenn er das Gefängnis verlasse. Die Verwandten ihres Schwiegersohnes seien zu ihnen ins Haus gekommen und hätten die Familie mit dem Tod bedroht.

Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.05.2012 gab sie an, dass ihr Schwiegersohn durch den Dorfältesten habe ausrichten lassen, dass er wolle, dass sie und seine Frau, das heißt ihre Tochter, getötet werden. Sie habe in der Folge gemerkt, dass ihr Haus bewacht werde und seien einmal sogar Personen in ihr Haus gekommen seien. Sie sei damals geflüchtet. Der Mann ihrer Tochter habe Leute entführt und für deren Freilassung Geld verlangt. Dieser Mann sei von einem anderen Clan gewesen. Der Mann sei festgenommen worden. Sie habe ihm durch den Dorfältesten ausrichten lassen, warum er so etwas mache. Daraufhin habe der Schwiegersohn gedroht, sie und ihre Tochter zu töten. Leute - sie wisse nicht welche - hätten nach ihr und ihrer Familie gesucht und sie seien von ihrem Dorf in die Stadt XXX gegangen und hätten dort ca. 1 Jahr verbracht. Diese Leute hätten sie auch in der Stadt XXX verfolgt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2012 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt, sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 24.06.2013 erteilt.

Zur Begründung der Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz wurde ausgeführt, dass sie die Gefahr einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassistischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor so einer nicht plausibel habe machen können. Sie habe ihren Heimatstaat viel mehr aus persönlichen Gründen verlassen. Bei der Verfolgung durch Privatpersonen handle es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende, noch um eine dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde.

Gegen diesen Bescheid hat Frau XXX hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides Beschwerde erhoben.

Die Beschwerdeführerin (Bf) bringt darin zur Begründung vor, dass sie bei ihren Aussagen alles gesagt habe, was für sie wichtig gewesen sei. Sie habe alles wahrheitsgetreu angeführt. Sie habe auch vorgebracht, dass ihr Schwiegersohn, also der Mann ihrer Tochter, in Afghanistan verhaftet worden sei, weil ihm vorgeworfen worden sei, dass er Leute entführt habe, um die Familien zu erpressen. Dieser habe ihr durch den Dorfältesten ausrichten lassen, dass sie wegen ihrer Aussagen, dass sie über ihren Schwiegersohn sehr enttäuscht sei, er sie umbringen werde. Er dachte auch, dass entweder sie oder ihr Sohn ihn bei den afghanischen Behörden verraten hätten. Danach hätten der Bruder ihres Schwiegersohnes und weitere Verwandte sie und ihren Sohn regelmäßig bedroht. Es handle sich in ihrem Fall um Blutrache.

Auch sei die Situation der Frauen in Afghanistan weltweit bekannt. Frauenrechte und Menschenrechte sind eingeschränkt geltend und würden täglich verletzt. Sie sei als Frau dort nichts wert, Frauen würden unterdrückt und minderwertig behandelt. Als Frau dürfe sie sich nicht weiterbilden und nicht anziehen wie sie will. Sie dürfe nicht einmal alleine in der Öffentlichkeit sich zeigen, da dies in der afghanischen Gesellschaft nicht angebracht sei. Zudem müsse sie als alleinstehende Frau aufpassen, wie sie sich verhalte. Alleinstehende Frauen seien völlig an den Rand der Gesellschaft gedrängt. In Afghanistan sei es üblich, dass man über solche Frauen Gerüchte verbreite und diese können sogar tödliche Konsequenzen haben. Frauen ohne Ehemann hätten das niedrigste Einkommen. Ihr Mann sei verstorben und sie sei eine kranke Frau, zumal sie seit ca. 2 Jahren an Diabetes leide. Das Gesundheitssystem in Afghanistan sei sehr schlecht ausgestattet. Für Frauen wäre es noch schlimmer, ohne Mann dürfe man nicht einmal allein zum Arzt gehen. Sie hätte als Frau keine Überlebenschance in Afghanistan. In ihrem Fall seien eine wohlbegründete Furcht, sowie ein nachvollziehbarer Asylgrund im Sinne der GFK gegeben. Sie hätte auch keine Art einer innerstaatlichen Fluchtalternative.

Im BVwG wurde am 05.05.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen (Sachverhalt):

II. 1.a. Zur persönlichen Situation der BF:

Frau XXX, geb. XXX, ist afghanische Staatsbürgerin, sie gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, hat ein sunnitisches Religionsbekenntnis, ihre Muttersprache ist Dari.

Sie wurde im Dorf XXX, in der Provinz XXX geboren und hat dort gelebt. Ihr Ehemann ist vor ca. 30 Jahren ums Leben gekommen. Sie hat in ihrem Herkunftsland zusammen mit ihrem Sohn, seiner Ehefrau und den beiden Kindern gelebt. Der Sohn hat gearbeitet und u.a. für ihren Lebensunterhalt gesorgt. Ihr Sohn und ihre Familie leben nach den Aussagen in der mündlichen Verhandlung im Iran, in Afghanistan lebt noch eine Schwester von ihr. Die Bf hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie erst seit kurzem vom Aufenthalt ihres Sohnes mit seiner Familie wisse.

Hinsichtlich des Aufenthaltes ihrer Tochter ist in der Niederschrift angeführt "Meine Tochter lebt auch in XXX". Aus der Erinnerung der Verhandlung gibt die Richterin an, dass es heißen müsste "meine Tochter lebte auch in XXX". Dieses würde sich auch mit dem bisherigen Vorbringen, dass sie zusammen mit der Familie ihres Sohnes und mit ihrer Tochter und deren Kindern Afghanistan verlassen hat, decken. Sie hat die gemeinsame Ausreise mit ihrer Tochter und deren Kindern sowohl in der Erstbefragung, als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben hat und auch, dass sie über deren Aufenthalt nichts wisse. Es ist daher davon auszugehen, dass sie keine engere Familie mehr in Afghanistan hat.

Frau XXX ist Diabetikerin und benötigt regelmäßig die entsprechenden Medikamente, ebenso sind Arztbesuche notwendig.

Frau XXX war bei ihrem Eintreffen in Österreich Analphabetin. Sie hat in der Zwischenzeit 3 Alphabetisierungskurse (Modul 1 bis Modul 3) erfolgreich absolviert.

Die Bf ist bemüht, Sprachkenntnisse zu erwerben und so nach ihren glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung einen Arbeitsplatz zu bekommen, wobei ihr das Gastgewebe (Kochen) oder Reinigungsgewerbe vorschwebt. Ebenso hat sie überzeugend geschildert, dass sie in wesentlichen Elementen die westliche Lebensweise übernommen hat und daran festhalten will.

Die Bf ist vor dem Gericht in westlicher Kleidung erschienen und hat einen selbstständigen und selbstbewussten Eindruck hinterlassen.

Die Lage von Frau XXX bei einer Rückkehr wäre die einer alleinstehenden Frau.

II.1.b Feststellungen zur Lage in Afghanistan

  • Die Provinz XXX liegt im Norden des Landes.

Aus den Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2014 wird zur Situation in der Provinz XXX angeführt, dass die Stadt XXX an der iranisch-afghanischen Grenze liege und als eine der besser entwickelten und sicheren Städte Afghanistans angesehen werde (The Guardian 13.09.2013). XXX galt seit der Absetzung der Taliban durch die amerikanisch geführten Kräfte als relativ friedlich (Al Jazeera 13.09.2013). Als einer der bestentwickeltsten und reichsten Provinzen Afghanistans ist sie traditionell auch weniger von Gewalt betroffen (BBC 09.01.2013). Allerdings ist es den Taliban möglich, in den ländlichen Gebieten in der Umgebung zu operieren (BBC 13.09.2013). Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im 1.

Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden im

1. Quartal des Jahres 2013 81 Vorfälle registriert, damit haben sich die Vorfälle in der Provinz XXX im Vergleich zum Vorjahr um 103% erhöht (ANSO 4. 2013).

Zur medizinischen Versorgung wird in dem genannten Bericht angeführt, dass diese trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit, aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen, sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals immer noch unzureichend ist. Neben diesem allgemeinen schlechten Gesundheitswesen ist der Zugang von Frauen in Afghanistan insbesondere von alleinstehenden Frauen in Afghanistan dadurch gefährdet, dass sie sich nicht allein außer Hauses begeben können, um ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen beziehungsweise, dass für die Behandlung durch einen männlichen Arzt die Begleitung durch einen männlichen Familienangehörigen notwendig ist.

Zu Lage alleinstehender Frauen

Gemäß den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender, Seite 62. ff, www.refworld.org, hat die Regierung seit 2001 wichtige Schritte zur Verbesserung der Situation der Frauen im Land unternommen, darunter die Aufnahme internationaler Standards zum Schutz der Rechte der Frauen in die nationale Gesetzgebung, insbesondere durch die Verabschiedung des Gesetzes über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (EVAW-Gesetz) etc. Dennoch gibt die Lage der Frauen und Mädchen im Hinblick auf mehrere Aspekte weiterhin Anlass zu

ernsthaften Bedenken....... Die tief verwurzelte Diskriminierung von

Frauen bleibt weit verbreitet und nimmt weiter zu. Es wird berichtet, dass derartige Gewaltakte üblicherweise straflos bleiben. Für Frauen ist die Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte nach wie vor mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Trotz einiger Fortschritte sind Frauen überproportional von Armut Analphabetismus und schlechter Gesundheitsversorgung betroffen. Berichten zufolge ist Gewalt gegen Frauen und Mädchen

Trotz Bemühungen der Regierung, die Gleichheit der Geschlechter zu fördern, sind Frauen aufgrund bestehender Stereotype und traditioneller Praktiken, durch die sie marginalisiert werden, nach wie vor weit verbreiteter gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Frauen, die in der Wahrnehmung anderer gesellschaftliche Normen verletzen, werden weiterhin gesellschaftlich stigmatisiert und allgemein diskriminiert und ihre Sicherheit ist gefährdet. Zu diesen Normen gehören Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, wie z.B. die Forderung, dass eine Frau nur in Begleitung männlicher Begleitpersonen in der Öffentlichkeit erscheinen darf.

Frauen ohne Unterstützung und Schutz durch Männer, einschließlich Witwen, sind besonders gefährdet. Angesichts der gesellschaftlichen Normen, die alleinlebenden Frauen Beschränkungen auferlegen z.B. in Bezug auf ihre Bewegungsfreiheit, sind sie kaum in der Lage zu überleben, (UNHCR Richtlinien, Fußnote 342 unter Bezugnahme auf das US Institut of Peace (USIP), dem zufolge die traditionellen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen sowie geringe Beschäftigungszahlen bedeuten, dass Frauen innerhalb Afghanistans schlichtweg nicht eigenständig überleben können

II.2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der unten angeführten Begründung der Asylgewährung war auf das Vorbringen betreffend den Asylgrund der Bedrohung durch den Schwiegersohn und seiner Familie weder im Sachverhalt noch in der Beweiswürdigung näher einzugehen.

Bezüglich ihrer persönlichen Situation und bezüglich ihrer Prognose für Österreich hat Frau XXX einen glaubhaften Eindruck hinterlassen. Ihre Antworten kamen spontan und überzeugend.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, im Folgenden: GFK) droht.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Der Antrag auf internationalen Schutz ist allerdings gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (§ 11 AsylG 2005) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 AsylG 2005).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Heimatland. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. beispielsweise VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Zur konkreten Situation von Frau XXX:

Im Erkenntnis vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0483 hat der VwGH darauf hingewiesen, dass die Abgrenzung gegenüber bloßer Diskriminierung von Frauen im Gegensatz zu einer - asylrelevanten - Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Intensität des Eingriffes und des betroffenen Schutzgutes zu beurteilen ist. Diese Abgrenzung habe in der Praxis insbesondere bei der Beurteilung von Asylanträgen von Frauen, insbesondere aus islamisch geprägten Herkunftsländern, eine besondere Bedeutung. Zur Situation der Frauen in Afghanistan hat der VwGH ausgeführt:

"Betrachte man die Eingriffe der Taliban in die Lebensbedingungen der afghanischen Frauen in ihrer Gesamtheit, so kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass hier einer der Fälle vorliegt, in denen in Summe von Vorschriften gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe in Verbindung mit der Art ihrer Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur ist, dass die Diskriminierung das Maß einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erreicht. In dieser Hinsicht ist abgesehen von anderen bizarren Aspekten des von den Taliban errichteten und in der Praxis als Grundlage für willkürliche Gewaltanwendung genützten Regelwerks, vor allem auf die systematische Behinderung der medizinischen Versorgung hinzuweisen, die zumindest im Umkreis der zuvor auch weiblichen Bevölkerung zugänglichen Einrichtungen eine unmittelbare Bedrohung bedeutet. Schon das Fehlen der auch nur der Mindestanforderung der Menschlichkeit entsprechenden Ausnahmen von den geltenden Regeln in Bezug auf den jederzeit möglichen Bedarf nach einer ärztlichen Behandlung kennzeichnet den Verfolgungscharakter dieser Form von Repression.

Der zusätzlichen Betroffenheit, etwa infolge Fehlens der Mittel zum Unterhalt oder durch das Fehlen männlicher Angehöriger, um sich "ausführen" lassen zu können oder Lebensmittel ins Haus zu bringen, bedarf es dazu nicht mehr.

Erreichen die diskriminierenden Regeln selbst die asylrechtlich erforderliche Verfolgungsintensität, so kommt es auf zusätzliche Unverhältnismäßigkeiten im Falle des Zuwiderhandelns und mithin darauf, ob von konkret betroffenen Asylwerbern ein Zuwiderhandeln zu erwarten wäre, nicht an" , vgl. auch Putzer Leitfaden Asylrecht2 (2011) Rz 57.

Aufgrund ihrer chronischen Erkrankung ist Frau XXX auf ständige ärztliche Hilfe und Betreuung und Versorgung mit Medikamenten angewiesen. Dies ist - wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich - in Afghanistan grundsätzlich und ihr als alleinstehender Frau im Besonderen nicht zugänglich. Aus diesem Grund wäre die Rückkehr nach Afghanistan für Frau XXX eine Gefahr für ihre körperliche Gesundheit.

Frau XXX hat sich durch den Aufenthalt in Österreich, insbesondere auch durch ihre begonnene Bildung eine westliche Lebensweise angeeignet, die sie in Afghanistan nicht weiter umsetzen könnte.

Für die Beschwerdeführerin wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Hinzu tritt, dass es sich bei der Bf um eine Frau mit persönlicher Wertehaltung westlicher Orientierung handelt, sie also eine im Gegensatz zu dem in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Rollenbild der Frau stehende Wertehaltung verkörpert, sodass sie auch diesbezüglich einem erhöhten Gefährdungsrisiko unterliegt.

Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, da sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Die Verbesserung hat bisher vor allem auf legistischem Gebiet stattgefunden, ohne dass die Lebensrealität sich verändert hätte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Staatliche Akteure in Afghanistan sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund konservativer Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Bei einer Beschwerdeführerin, deren persönliche Wertehaltung als "westlich orientierte" Frau im Gegensatz zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen steht, liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor (vgl. dazu VwGH 16.4.2002, 99/20/0483; 20.6.2002, 99/20/0172).

Der Bf droht daher als "westlich orientierter" Frau Verfolgung vor der sie in ihrem Heimatstaat Afghanistan keinen ausreichenden Schutz finden kann.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist davon auszugehen, dass sich die Bf aus wohlbegründeter Furcht wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Bf gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zum Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Verfahren waren im Wesentlichen Tatfragen strittig.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.