W159 1436266-1•BVwG W159 1436266-1
W159 1436266-1Bundesverwaltungsgericht16.05.2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W159 1436266-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2013, Zl. 13 07.647-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. §§ 3 Abs. 1 iVm. 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation, Angehörige der russischen Volksgruppe und orthodoxen Glaubens, gelangte am 09.06.2013 gemeinsam mit ihren Eltern XXXXnach Österreich und stellten sie alle noch am gleichen Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Zur Begründung des Antrages der Beschwerdeführerin berief sich die Mutter in der am 09.06.2013 vor der Erstaufnahmestelle Ost durchgeführten Erstbefragung auf ihre Asylgründe.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 19.06.2013 wurde die Mutter als gesetzliche Vertreterin zur Beschwerdeführerin befragt.
Die Mutter schilderte von einem Vorfall, bei dem ein unbekannter Mann versucht habe, die minderjährige Beschwerdeführerin mitzunehmen. Sie habe für die Beschwerdeführerin deshalb einen Antrag gestellt, da die Mutter befürchte, dass die Beschwerdeführerin - wie auch ihre Eltern - im Herkunftsstaat ermordet werden könnten. Genau könne sie nicht sagen, ob die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat gefährdet sei. Sie wisse ja nicht, weshalb diese entführt werden hätte sollen.
Im Übrigen habe die Mutter den Herkunftsstaat aufgrund der Verfolgung des Vaters der Beschwerdeführerin verlassen.
Der Vater der Beschwerdeführerin hat zusammengefasst angegeben, aufgrund seines Bruders im Herkunftsstaat verfolgt worden zu sein. Dieser sei regimekritischer Journalist gewesen und im Zuge seiner Recherchetätigkeit ermordet worden. Beim Vater seien brisante Informationen vermutet worden, weshalb dieser von den staatlichen Behörden verfolgt worden sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 20.06.2013,XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.06.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurde der Gang des Verfahrens wiedergegeben und die Personalien der Beschwerdeführerin aufgrund der Angaben ihrer Mutter festgestellt. Weiters wurde festgehalten, dass für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe von ihren Eltern vorgebracht worden seien, sondern zur Begründung des Antrag auf die Fluchtgründe der Eltern verwiesen worden sei. Die Gründe ihrer Eltern für das Verlassen des Heimatlandes wurden vom Bundesasylamt als nicht glaubhaft nachvollziehbar beurteilt.
Ihren Eltern sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden.
Anschließend wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat getroffen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen ihrer Eltern als unglaubwürdig erachtet worden sei.
Zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat nicht glaubwürdig sei. Auch den Angehörigen ihrer Kernfamilie sei der Status von Asylberechtigten nicht gewährt worden.
Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass sich die Angaben der Eltern zu den Fluchtgründen nicht als glaubhaft erwiesen hätten und dass aufgrund der Länderinformationen keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass in der Russischen Föderation derzeit eine derart exzeptionelle Situation bestehe, wodurch eine Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK indiziert wäre.
Auch aus den individuellen persönlichen Verhältnissen lasse sich keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 ableiten und hätten sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine ausweglose oder die Existenz bedrohende Notlage geraten würde.
Zu Spruchteil III. wurde insbesondere dargelegt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer (Kern)familie in einem gemeinsamen Haushalt von der Grundversorgung lebe und von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (potentiell) die gesamte Familie betroffen sei, sodass bei einer gemeinsamen Abschiebung keine Verletzung des Familienlebens vorliege. Was das Privatleben der Beschwerdeführerin betreffe, so befinde sie sich erst seit kurzer Zeit in Österreich und könne von einer Bindung zu Österreich oder einer fortgeschrittenen Integration nicht gesprochen werden, zumal sie auch keine Verwandten oder sonstigen sozialen Kontakte in Österreich habe. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertretung fristgerecht gegen alle drei Spruchteile Beschwerde an den Asylgerichtshof. Betreffend die Beschwerdeführerin wurde dabei auf die Beschwerdegründe ihrer Eltern - insbesondere ihres Vaters - verwiesen. In der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit den Eltern beantragt.
Der Asylgerichtshof beraumte für den 10.10.2013 eine solche an, zu der sich die belangte Behörde entschuldigen ließ und die Eltern der Beschwerdeführerin in Begleitung einer Mitarbeiterin der XXXX Österreich erschienen.
Für die Beschwerdeführerin wurden in der Beschwerdeverhandlung grundsätzlich auf die Verfolgung des Vaters in Zusammenhang mit seinem ermordeten Bruder, einem regimekritischen Journalisten, verwiesen, wobei in diesem Zusammenhang versucht worden sein soll, die Beschwerdeführerin zu entführen.
Eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin wurde von ihrer Mutter nicht vorgetragen. Diese besuche die erste Klasse Volksschule.
Den Verfahrensparteien wurden gemäß § 45 Abs. 3 AVG folgende Länderdokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt:
Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zur Russischen Föderation vom März 2013;
Asylländerbericht Russische Föderation der Österreichischen Botschaft in Moskau
(auszugsweise);
Informationszentrum für Asyl und Migration des Deutschen Bundesamtes zur Russischen Föderation (auszugsweise);
Deutsche Welle Kreml erhöht Druck auf kritische Medien vom 22.02.2012 sowie
Friedrich Neumann-Stiftung, bedrohte Pressefreiheit in Russland vom 12.12.2012.
Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machten lediglich die Beschwerdeführerin und ihr Mann, vertreten durch die XXXX Österreich, Gebrauch.
Die beigezogene Dolmetscherin erstattete eine zusammenfassende Übersetzung der Texte und des Videos, darin wurde von Kriminalfällen in der Stadt XXXX berichtet, wobei der Name des Vaters oder dessen Bruders nicht vorkommt. Die Reportage auf dem Video schildert Drogenprobleme in der Stadt XXXX, wobei es vor allem um die Droge "Space" geht.
Weiters veranlasste der Asylgerichtshof eine Anfrage bei Accord betreffend Informationen zu einem russischen Journalisten namens XXXXin XXXX, Aktivist gegen Drogen, gestorben am XXXX, wobei in den zahlreihen von Accord durchsuchten (russisch sprachigen) Quellen keine Informationen zu dem Genannten gefunden werden konnten.
Die ergänzenden Ergebnisse des Beweisverfahrens nach der Beschwerdeverhandlung wurden im schriftlichen Wege dem Parteiengehör unterzogen, wobei die Eltern von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch machten.
Am XXXX wurde der Bruder der Beschwerdeführerin XXXX geboren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der russischen Volksgruppe sowie der christlich-orthodoxen Religion. Sie wurde am XXXXin XXXX geboren, wo sie sich gemeinsam mit ihren Eltern bis zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat aufgehalten hat und dort den Kindergarten besucht hat.
Dem Vater der Beschwerdeführerin, XXXX, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der ältere Bruder ihres Vaters, XXXX arbeitete nach einem Journalistikstudium zunächst bei verschiedenen Zeitungen als Journalist. In der Folge hat er sich auf "Undercover Recherchen" über Politik und Korruption, insbesondere kriminelle Verfehlungen von Politikern spezialisiert und seine gesammelten Informationen an diverse Fernsehsender und Printmedien verkauft. Sein Namen ist dabei nirgends aufgeschienen bzw. hat er unter einem Pseudonym gearbeitet. Er hat auch an der Organisation einer Demonstration dagegen, dass in XXXX an Kiosken und anderen öffentlichen Verkaufsstellen Drogen wie Marihuana und "XXXX" öffentlich verkauft wurden und es dadurch viele Drogensüchtige, vor allem Jugendliche gab, mitgewirkt und sich mit diesem Thema auch publizistisch beschäftigt. Zuletzt arbeitete er an Recherchen über kriminelle Vorgänge im Zusammenhang mit der Privatisierung der Metallwerke in XXXX (der größten in Russland), wobei angeblich nicht nur lokale Politiker, sondern auch föderale Spitzenpolitiker involviert waren. Dabei soll es auch zu ungeklärten Mordfällen gekommen sein. Ihr Schwager starb am 19.05.2013 und ihr Vater habe ihn am 20.05.2013 in der städtischen Leichenhalle identifiziert. Als Todesursache wurde Drogenmissbrauch angegeben. Als die Großmutter die Todesnachricht erhalten hatte, erlitt sie einen Herzanfall, an deren Folge sie auf dem Transport ins Krankenhaus verstarb.
Da der Vater der Beschwerdeführerin diese Todesursache nicht glauben konnte, weil sein Bruder immer gegen Drogenmissbrauch aufgetreten ist, ging er, nachdem er am 22.05.2013 die Beerdigung seiner Bruders und seiner Großmutter organisiert hatte, auf die lokale Polizeistation. Der Untersuchungsbeamte erklärte dem Vater, dass er "seine Nase nicht in diese Sache stecken solle" und bedrohte ihn, dass er anderenfalls "einen Platz neben seinem Bruder finden werde". Weiters forderte er ihn auf, Informationen, die sein Bruder gesammelt habe, zu bringen. Noch am selben Tag wurde versucht, die Beschwerdeführerin zu entführen. Als der Vater am Abend nach Hause kam, wurde er von Polizisten verhaftet, mit Handschellen gefesselt und mit einem Auto in ein Gefängnis gebracht, wo er zwei Tage lang zunächst ohne Nahrung und Flüssigkeit auskommen musste. Erst anschließend wurde er nochmals aufgefordert, dem Polizisten diese Informationen, die sein Bruder gesammelt habe, und die irgendwo angeblich auf Datenträgern abgespeichert seien, zu übermitteln. Er wurde in der Folge daraufhin geschlagen und wurden ihm die Zehennägel gezogen, wobei die Polizisten auch sagten, dass sein Bruder ihnen beim Geldverdienen Probleme gemacht habe. Nach ungefähr fünf Tagen, als der Vater der Beschwerdeführerin die Folterungen nicht mehr aushalten konnte, gab er an, dass sich diese Informationen in der Wohnung seiner Großmutter befänden und fuhr er mit einem Polizisten in diese Wohnung, stieß ihn in ein Zimmer und versperrte die Tür. Daraufhin floh er über das Dach aus dem Haus, wo er auf einen Freund traf, der ihn mit seinem Auto zunächst zur Staatsanwaltschaft brachte. Als er dort jedoch ein Polizeiauto nähern sah, lief er wiederum zum Auto seines Freundes und fuhr mit diesem zum FSB, wo er voller Blut und blauer Flecken ankam. Ein Mitarbeiter sagte ihm, dass er in einem solchen Zustand nicht zum FSB gehen brauche und bezeichnete ihn als "Clown". Der Vater der Beschwerdeführerin suchte daraufhin einen Freund auf, dem er seinerzeit das Leben gerettet hatte und der gute Kontakte sowohl zur Politik als auch zur kriminellen Welt hatte. Dieser empfahl ihm dringend das Land zu verlassen und war ihm bei der Ausreise behilflich, wobei er die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter, welche er nach dem Entführungsversuch bei der Mutter der Beschwerdeführerin in XXXX untergebracht hatte, traf und die Familie dann gemeinsam mit dem Freund nach XXXX reiste und dort in einen LKW umstieg, mit dem sie am 09.06.2013 (nach illegaler Einreise) nach Österreich gelangten und sogleich Anträge auf internationalen Schutz stellten. Der Vater der Beschwerdeführerin hat daraufhin einen Armbruch in Österreich behandeln lassen.
Die Beschwerdeführerin leidet unter keinen gesundheitlichen oder psychischen Problemen und besucht in Österreich die Volksschule.
Am XXXX wurde ihr Bruder XXXX, geboren.
Feststellungen zum Herkunftsstaat Russische Föderation:
Innenpolitik
Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad und Bezeichnungen (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte) besteht. Die Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive. Die Gouverneure der Föderationssubjekte wurden bis Mitte 2012 auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente (derzeit durchweg "Einiges Russland") vom Staatspräsidenten ernannt. Nach Gesetzesänderungen vom Frühsommer 2012 werden die Gouverneure seit Herbst 2012 grundsätzlich wieder direkt gewählt - in mehreren russischen Regionen fanden am 14.10.2012 erstmals seit 2005 wieder Gouverneurswahlen statt. In der Praxis kam es dabei zu Einschränkungen der Wahlmöglichkeiten für die Bürger. Bei den Gouverneurs- ebenso wie den parallel durchgeführten Kommunalwahlen in vielen Regionen Russlands erzielte "Einiges Russland" nahezu überall große Mehrheiten, allerdings bei z. T. extrem niedriger Wahlbeteiligung.
Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 166 Mitgliedern. Jedes Föderationssubjekt entsendet zwei Vertreter in den Föderationsrat, je einen aus der Exekutive und der Legislative. Durch Präsidialdekret vom Juli 2000 wurden die zunächst sieben, seit Februar 2010 acht Föderalbezirke geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der ebenfalls durch Präsidialdekret (September 2000) geschaffene Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten.
Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die regierungsnahe Fraktion "Einiges Russland" über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am 4. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von nun fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten werden ausnahmslos über Parteilisten nach Verhältniswahlrecht mit Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Ab der nächsten Wahl gilt wieder die Fünf-Prozent-Hürde. Derzeit ist eine Wahlrechtsreform in Arbeit, die u. a. die Abschaffung des föderalen Listenteils auf den Wahlzetteln vorsieht. Alle Abgeordneten sollen dann ausschließlich über 225 Regionallisten gewählt werden. Neben "Einiges Russland" haben die Kommunisten mit 92 Sitzen, die linksorientierte Partei "Gerechtes Russland" mit 64 Sitzen und die "Liberaldemokraten" des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen wie schon 2007 den Einzug in die Duma geschafft.
Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7. Mai 2012 erneut Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er war am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt worden. Putin löste Präsident Dmitri Anatoljewitsch Medwedew ab, der seit 2008 im Amt war. Putin war bereits von 2000 bis 2008 Staatspräsident und seitdem russischer Ministerpräsident. Im Gegenzug übernahm Medwedew am 8. Mai 2012 das Amt des Ministerpräsidenten.
Als Reaktion auf die Protestbewegung im Winter 2011 und Frühjahr 2012 wurden noch vor der Amtsübernahme durch Präsident Putin einige politische Reformen beschlossen. So wurden Hürden für die Gründung von Parteien und deren Teilnahme an Wahlen abgesenkt und direkte Gouverneurswahlen wieder eingeführt, allerdings mit Vorbehaltsklauseln. Mittlerweile haben sich zahlreiche neue Parteien registrieren können, darunter auch Oppositionsparteien mit demokratischem Anspruch, wie die "Republikanische Partei - Partei der Volksfreiheit (RPR-PARNAS). Seit Mai wird jedoch von vielen eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. Im Sommer 2012 wurden z.B. das russische Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft. Vom früheren Präsidenten Medwedew durchgesetzte Reformen wurden zum Teil zurückgenommen, z.B. durch die Wiederaufnahme von "Verleumdung" als Straftatbestand in das russische Strafgesetzbuch. Andererseits sollen die Agenda der wirtschaftlich-technischen Modernisierung Russlands weiter verfolgt und der Sozialstaat ausgebaut werden.
Bei den Dumawahlen im Dezember 2011 hat die von Putin angeführte Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit erreichen. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, Gerechtes Russland und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihren Stimmenanteil ausbauen und ihr politisches Gewicht in der Staatsduma erhöhen. Wahlfälschungsvorwürfe bei den Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste, insbesondere im Dezember 2011 und Anfang 2012.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html)
Russland ist keine Wahldemokratie. Die Präsidentschaftswahlen 2012 wurden zugunsten des Premierministers und ehemaligen Präsidenten Wladimir Putin verzerrt, dieser profitierte unter anderem von bevorzugter Behandlung durch die Medien, zahlreichen Missbräuchen seines Amtsbonus und Unregelmäßigkeiten während der Stimmenauszählungen. Die Parlamentswahlen 2011 waren gemäß OSZE gekennzeichnet von einer "Konvergenz des Staates und der Regierungspartei, eingeschränktem politischem Wettbewerb und einem Mangel an Fairness", aber viele Wähler nutzten sie, um Protest gegen den Status Quo auszudrücken.
Gemäß der Verfassung von 1993 ist das Amt des Präsidenten sehr stark, dieser entlässt und ernennt, vorbehaltlich der Zustimmung des Parlaments, den Premierminister. Putins Entscheidung, die Präsidentschaft für vier Jahre an Dimitri Medwedew zu übergeben sodass er danach für eine weitere - nunmehr sechs Jahre dauernde - Amtszeit zurückkehren kann, verletzte den Geist der verfassungsmäßigen Beschränkung auf zwei Amtsperioden.
Seit 2007 werden die Dumaabgeordneten aufgrund von Parteilisten gewählt. Parteien müssen mindestens 7% der Wählerstimmen erreichen, um in der Duma vertreten zu sein. Zudem können sich Parteien nicht zu Wahlbündnissen zusammenschließen. Medwedew unterzeichnete im April 2012 ein Gesetz, das die Registrierung von Parteien liberalisierte, bis Jahresende ließen sich 42 Parteien registrieren. Jedoch stellte keine dieser Parteien eine ernsthafte Bedrohung für die Behörden dar, viele schienen dazu bestimmt zu sein, die Spaltung und Unübersichtlichkeit der Opposition zu erhöhen.
Die Hälfte der Mitglieder des Oberhauses wird von den Gouverneuren ernannt, die andere Hälfte wird von den Regionalparlamenten ernannt, üblicherweise mit gewichtigen föderalen Vorgaben. Seit Jänner 2011 sind nur mehr lokal gewählte Politiker berechtigt, im Föderationsrat zu sitzen. Diese Änderung wird vor allem Einheitliches Russland zum Vorteil gereichen, da die meisten lokalen Amtsinhaber Parteimitglieder sind. Ein von Medwedew im Mai 2012 unterzeichnetes Gesetz setzte wieder die Wahl von Gouverneuren ein, die zuvor seit 2004 vom Präsidenten ernannt worden waren. Im Oktober wurden in den ersten fünf Regionen Wahlen abgehalten. Das neue Gesetz ermöglicht es regionalen Beamten, Gouverneurskandidaten auszusieben, wodurch starke Oppositionelle ausgeklammert werden können bei allen fünf Wahlen pro-Kreml Amtsinhaber gewannen.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Neue Massenproteste in Russland: Zehntausende Menschen haben unbeeindruckt von einem Großaufgebot der Polizei und Eiseskälte gegen Kremlchef Wladimir Putin protestiert. Zu dem ersten "Marsch gegen die Schurken" kamen am 13.1.2013 allein im Stadtzentrum von Moskau mehr als 20.000 Menschen, wie unabhängige Beobachter schätzten. Diese erste Anti-Regierungs-Aktion des Jahres richtete sich gegen das von Putin zuletzt unterzeichnete Adoptionsverbot russischer Kinder durch US-Bürger. Allein in der russischen Hauptstadt waren 4.000 Polizisten im Einsatz, wie Medien berichteten. Zur Zahl der Demonstrationsteilnehmer gab es stark voneinander abweichende Zahlen. Die Polizei sprach von maximal 9.500 Teilnehmern, mehrere Oppositionspolitiker nannten dagegen rund 50.000.
(Die Presse: Zehntausende Russen beim "Marsch gegen die Schurken", 13.1.2013,
Wahlen
Am 4. März 2012 wurden Präsidentschaftswahlen durchgeführt. Fünf Kandidaten, darunter der damals amtierende Premierminister [Putin], stellten sich der Wahl. Obwohl alle Kandidaten ungehindert Wahlkampf führen konnten, wurden die Bedingungen für den Wahlkampf zugunsten Putins verzerrt. Wenngleich alle Kandidaten Zugang zu den Medien hatten, wurde ihm ein klarer Vorteil bei der Berichterstattung gegeben. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen war die Berichterstattung der Rundfunkmedien nicht ausgewogen. Herr Putin dominierte den Wahlkampf in den Medien durch oftmalige Auftritte, seine bisherigen Erfolge wurden gelobt.
Staatliche Ressourcen wurden zugunsten des damaligen Premierministers eingesetzt. Es kam zu einer offensichtlichen Mobilisierung von Individuen und staatlichen Ressourcen zur Unterstützung des Wahlkampfes von Putin. In einigen Regionen berichteten Personen, die am Wahlkampf teilnahmen, dass sie von ihren Vorgesetzten dazu angehalten worden waren. In vielen öffentlichen Institutionen wurden Untergebene angewiesen, für Putin Wahlkampfveranstaltungen zu organisieren. Lokale Behörden nutzen zudem behördliche Kommunikationskanäle, wie Websites oder Zeitungen ihrer Einrichtungen, zur Unterstützung seines Wahlkampfes.
Am Wahltag wurde die Stimmabgabe im Allgemeinen positiv bewertet; jedoch verschlechterte sich der Vorgang während der Auszählung aufgrund von verfahrenstechnischen Unregelmäßigkeiten. Die Auszählung wurde deshalb von fast einem Drittel der Wahllokale negativ bewertet. Das Hinzufügen von Wählern zu den Wählerlisten kurz vor und am Wahltag selbst führte zu einigen Bedenken. Es wurde auch die Einrichtung von speziellen Wahllokalen in letzter Minute berichtet, die Verfahren hierzu waren nicht transparent.
Die Unabhängigkeit der Wahlbehörden wurde auf allen Ebenen angezweifelt, meistens aufgrund ihrer vermeintlichen Zugehörigkeit zur lokalen Verwaltung und der Regierungspartei.
Der Wahlkampf war geprägt von im Allgemeinen unbehinderten, großen Protesten gegen die Wahlfälschungsvorwürfe während der Dumawahlen 2011. Auch im Nachfeld der Wahlen kam es zu einigen großen genehmigten und nicht genehmigten Demonstrationen, insbesondere in Moskau und St. Petersburg, mit massiver Polizeipräsenz.
(OSZE: Russian Federation, Presidential Election, 4 March 2012: Final Report, 11.5.2012)
Wladimir Putin gewann die Präsidentenwahl mit 63,6 Prozent der abgegebenen Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 65,3 Prozent, teilte die Wahlkommission in Moskau mit. Kurz vor Putins Amtseinführung am Montag, 7.5.2012 sperrte ein Großaufgebot an Sicherheitskräften weite Teile des Zentrums in Moskau ab. Bei anschließenden Demonstrationen nahm die Polizei etwa 120 Menschen fest. Die Demonstranten wurden laut Sicherheitsbehörden wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung vorübergehend festgenommen. Ihre Demonstration war nicht genehmigt. Bereits am Sonntagabend waren bei gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Demonstranten rund 80 Menschen verletzt worden. Es gab mehr als 400 Festnahmen. Im Zentrum der russischen Hauptstadt hatten Zehntausende gegen "Putins Dauerherrschaft" protestiert.
(Die Presse: Wladimir Putin stilisiert sich als überparteilich, 8.3.2012,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/738709/Wladimir-Putin-stilisiert-sich-als-ueberparteilich?from=simarchiv / Die Presse: Wladimir Putin als neuer russischer Präsident vereidigt, 7.5.2012
An den Wahlen zur Staatsduma am 4.12.2012 nahmen alle sieben beim Justizministerium registrierten politischen Parteien teil, von denen vier auch im bisherigen Parlament vertreten waren: die Regierungspartei "Einiges Russland", die "Kommunistische Partei der Russischen Föderation", die "Liberaldemokratische Partei Russlands" und "Gerechtes Russland". Die anderen drei Parteien waren die Parteien "Jabloko", "Patrioten Russlands" und "(Ge)Rechte Sache". Nur eine zusätzliche Partei seit den Wahlen 2007 - "(Ge)Rechte Sache" - konnte für die Wahlen 2011 registriert werden, allen weiteren wurde die Registrierung verweigert. Die Registrierungsvoraussetzungen wurden von allen Parteien vor dem Europarat kritisiert. Die Dumawahlen 2012 waren gut verwaltet, aber von einer Konvergenz der Regierungspartei mit dem Staat, eingeschränktem politischem Wettbewerb (durch die Verweigerung von Registrierungen politischer Parteien durch das Justizministerium) und mangelnder Fairness gekennzeichnet. Die Wahlverwaltungsbehörden, lokale Behörden und Dienstanbieter behandelten die wahlwerbenden Parteien ungleich, das Spielfeld war zugunsten der Regierungspartei geneigt. Die Unterscheidung zwischen Staat und Regierungspartei wurde oft dadurch verzerrt, dass einige Personen ihr Amt zu ihrem Vorteil nutzten.
Seit den letzten Wahlen wurde der gesetzliche Rahmen in mehrerlei Hinsicht verbessert, beispielsweise war der Zugang zu Printmedien offener, die Möglichkeiten, Treffen und Kundgebungen zu veranstalten waren größer. Dennoch ist das Gesetz zu komplex und lässt zu viel Raum für Interpretation, was zu uneinheitlicher Anwendung führte.
Der Umgang der Zentralen Wahlkommission mit Beschwerden unterminierte das Recht der Wahlteilnehmer auf effektive und zeitgerechte Abhilfe. Die Unabhängigkeit der Kommission von der staatlichen Administration wurde von den meisten politischen Parteien in Frage gestellt. Die Möglichkeiten für internationale Wahlbeobachter waren eingeschränkt.
Am Wahltag war die Stimmabgabe gut organisiert, aber die Qualität des Prozesses verschlechterte sich während der Auszählung, bei der es zu Verletzungen der vorgegebenen Prozedere und Manipulationen kam. Die Massenproteste in vielen russischen Städten weisen auf Bedenken in der Öffentlichkeit hin. Eine Untersuchung von mehr als 2.000 diesbezüglichen Anschuldigungen wurde eingeleitet.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Observation of the parliamentary elections in the Russian Federation (4 December 2011), 23.1.2012)
Menschenrechte
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechtsschutz haben sich seit Beginn der 90er Jahre verbessert. Normen und Rechtswirklichkeit klaffen aber weiterhin oft stark auseinander. Ein gravierendes Problem ist nach wie vor die mangelnde Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik unter anderem an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung. Kaum weniger dezidiert äußerte sich in den letzten zwei Jahren der konsultative "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten. Insgesamt hat sich die Menschenrechtslage in Russland in jüngerer Vergangenheit trotz entsprechender Willensbekundungen auch des damaligen Präsidenten Medwedew und einer Reihe von Gesetzesänderungen in der Praxis kaum verbessert und allenfalls punktuell-atmosphärisch etwas aufgehellt.
Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Über ein Viertel der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg Anfang 2012 anhängigen Individualbeschwerden betreffen Russland. Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft; zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer, in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüfvorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden.
Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."
Russland ist folgenden VN-Übereinkommen beigetreten:
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Meinungs- und Pressefreiheit
Obwohl die Redefreiheit verfassungsmäßig gewährleistet ist, kontrolliert die Regierung direkt oder über staatliche Unternehmen alle nationalen Fernsehnetzwerke. Nur eine Handvoll Radiosender und Publikationen mit eingeschränktem Hörer-/Leserkreis bieten eine große Bandbreite an Sichtweisen. Seit der Machtübernahme Putins 2000 wurden mindestens 19 Journalisten ermordet, drei davon 2009, in keinem der Fälle wurden die Drahtzieher strafrechtlich verfolgt. Unklare Gesetze über Extremismus ermöglichen es, gegen jede Ansprache, Organisation oder sonstige Aktivität ohne behördliche Unterstützung vorzugehen. Diskussionen im Internet sind weitgehend frei, die Regierung wendet jedoch große Mittel auf, um die dort erhältlichen Informationen und Analysen zu manipulieren. Im November 2012 wurde durch ein neues, sehr breit formuliertes Gesetz, das anscheinend auf für Kinder ungeeignete Informationen abzielt, eine schwarze Liste von Internetanbietern geschaffen, die zunächst zur Schließung von mehr als 180 Seiten führte.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert, werden durch die Exekutive jedoch in der Praxis häufig eingeschränkt oder nur selektiv gewährt. Die russischen Medien unterliegen weiterhin starker staatlicher Kontrolle oder Einschüchterung. Nach glaubhaften Angaben des "Zentrums für Journalismus in Extremsituationen" sowie des "Committee to Protect Journalists" (CPJ) unterliegen Journalisten - besonders in den Regionen - fortlaufend Restriktionen. Nicht selten kommt es zu Übergriffen auf Journalisten, wobei die Aufklärungsrate gering ist und insbesondere die Hintermänner im Dunkeln bleiben. Nicht immer ist jedoch eindeutig zu klären, ob die Angriffe im direkten Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit stehen. Im Zeitraum 2000-2011 sollen laut CPJ mindestens 19 Journalisten in Russland ermordet worden sein; die meisten Fälle wurden nicht aufgeklärt. Die Zahl physisch angegriffener und zum Teil dauerhaft geschädigter Journalisten liegt noch weit höher. Im Ranking der NRO "Reporter ohne Grenzen" zur Medienfreiheit in der Welt lag Russland 2011 auf Position 142 (von insgesamt 179 Ländern).
Die nationalen Fernsehkanäle, die für die breite Bevölkerung wichtigste Informationsquelle sind, werden vom Staat kontrolliert und gezielt zur Propagierung offizieller Sichtweise und Politik eingesetzt. Kritik an der Person des Präsidenten, des Ministerpräsidenten und deren Angehörigen, eine objektive Darstellung der Lage im Nordkaukasus sowie Kritik an grundlegenden Prinzipien der bestehenden staatlichen Ordnung sind tabu.
Im Hörfunkbereich vermitteln die staatlichen Sender "Radio Russlands" und "Majak" landesweit die offizielle Linie. Eine tolerierte Ausnahme bildet der Sender "Echo Moskwy", der trotz des Mehrheitsaktionärs Gazprom einen kremlkritischen Kurs vertreten darf und rund 47 Millionen Menschen erreicht (aber nicht landesweit sendet).
Die praktisch nur von einem städtischen Publikum in begrenzter Reichweite konsumierten Printmedien bieten den Lesern ein breites Meinungsspektrum. Sie sind jedoch Einflussversuchen ausgesetzt, da viele wegen des Ankaufs durch staatsnahe Unternehmen oder Persönlichkeiten unter dem Einfluss der Präsidialadministration bzw. Regierung stehen. Staatliche "Informationsverträge" gehören zu den Mitteln der Steuerung: Für genehme Berichterstattung erhalten Zeitungen finanzielle Leistungen, die teils mehr als die Hälfte der Einnahmen ausmachen. Immer wieder gibt es Versuche, missliebige Berichterstattung zu verhindern, indem Medien mit Klagen überzogen werden.
Weitgehende Publikationsfreiheit besteht für die weiter wachsenden russischen Internetmedien. Durch kritische Internetberichterstattung werden auch staatlich gelenkte Medien unter Zugzwang gesetzt. Seit Juni 2010 ist die Aufsichtsbehörde "Roskomnadsor" bevollmächtigt, Inhalte zu prüfen und Sanktionen zu verhängen. Durch eine Änderung des FSB-Gesetzes im Sommer 2010 wird dem Inlandsgeheimdienst die Möglichkeit gegeben, bei Verdacht auf z.B. "terroristische Handlungen", "prophylaktisch" gegen Internetaktivisten vorzugehen. Bisher haben sich diese Gesetzesänderungen praktisch kaum bemerkbar gemacht. In den letzten Monaten kam es jedoch häufiger zu massiven Hackerangriffen unbekannten Ursprungs auf Webseiten kritischer Blogger, NRO und Zeitungen.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Das russische Fernsehen wird dominiert von Kanälen, die entweder direkt staatlich geführt werden, oder von Firmen mit engen Verbindungen zum Kreml. Zwei der drei großen föderalen Kanäle - Channel One und Russia One - werden von der Regierung kontrolliert, der staatlich kontrollierte Energiegigant Gazprom ist Eigentümer von NTV. Kritikern zufolge leidet die unabhängige Berichterstattung darunter. Das Fernsehen ist die Hauptinformationsquelle für die meisten Russen. Es gibt hunderte Radiosender und mehr als 400 Tageszeitungen, die fast jeden Geschmack bedienen. Die beliebtesten Zeitungen unterstützen die Politik des Kremls, und mehrere einflussreiche Tageszeitungen wurden von Firmen mit engen Verbindungen zum Kreml aufgekauft. Russische Journalisten sind dem Risiko von Angriffen und sogar Mord ausgesetzt, wenn sie bei sensiblen Themen, wie etwa Korruption, organisiertes Verbrechen oder Rechtsverstöße zu genau nachforschen. Russland wird regelmäßig von Überwachern der Medienfreiheit kritisiert und verurteilt.
(BBC News: Russia profile - Media, Stand 18.12.2012, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/1102275.stm)
Die Verfassung sieht die Rede- und Pressefreiheit vor. Jedoch bestand staatlicher Druck auf einige Medien bei der Berichterstattung über bestimmte kontroversielle Themen fort, was zu zahlreichen Einschränkungen dieser Rechte führte.
Während die Regierung die Rechte der Bürger auf Redefreiheit oft respektierte, ignorieren staatlich kontrollierte Medien kritische Stimmen oft, wenn es um das Verhalten föderaler Kräfte im Nordkaukasus, Menschenrechte, Korruption auf hoher Ebene und oppositionelle politische Ansichten geht. Einige regionale und lokale Behörden nutzten verfahrensrechtliche Schwächen des Justizsystems und unklare Gesetze, um Personen mit regierungskritischen Ansichten zu verhaften. In einigen Fällen nutzte die Regierung das direkte Eigentum oder Eigentum von großen privaten Unternehmen mit Verbindungen zur Regierung, um die größten nationalen und lokalen Medien, insbesondere das Fernsehen, zu kontrollieren oder zu beeinflussen. Es gab Berichte über Selbstzensur im Fernsehen, vor allem bei regierungskritischen Themen. Es gab unterschiedliche Angaben über Morde an oder Übergriffe gegen Journalisten. Je nach Quelle wurden 2011 zwischen vier und sechs Journalisten getötet und zwischen 39 und 81 Journalisten angegriffen.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Kritische Medien geraten immer mehr unter Druck und russische Journalisten klagen über Entlassungen, Finanzprüfungen und Zensur (Deutsche Welle, Fokus Osteuropa vom 22.02.2012).
Darum sind Journalisten in Russland äußerst gefährdet, insbesondere solche, die über Korruption schreiben (Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Russische Föderation Januar 2012).
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt.
Gemäß Angaben aus dem Innenministerium wurden in der ersten Hälfte 2011 1.166 Mitarbeiter für strafrechtliches Fehlverhalten verurteilt, 25% mehr als im selben Zeitraum 2010. Im selben Zeitraum wurden 35.000 Beamte in Zusammenhang mit Verbrechen registriert,
60. 500 Verbrechen und Gesetzesverstöße wurden begangen. Mit 1. Dezember 2011 wurde die Entlassung von mehr als 10.000 Mitarbeitern empfohlen, rund 1.880 Polizisten wurden entlassen.
Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen wurden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russische Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russisches Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollen damit die Bürgerrechte gestärkt werden: vorgesehen ist etwa, dass Festgenommene über ihre Rechte informiert werden müssen und einen Telefonanruf machen dürfen. Für die Reform des Innenministeriums hat die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum soll die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden.
Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Das neue Polizeigesetz, das im März 2011 in Kraft trat, führte eine formelle Beurteilung aller Polizeibeamten ein und reduzierte die Anzahl der Polizisten. Das Gesetz brachte jedoch keine wesentlichen Fortschritte mit sich, denn es enthielt keine substanziell neuen Bestimmungen, um Polizeibeamte stärker zur Rechenschaft zu ziehen und die Straflosigkeit im Falle von Menschenrechtsverletzungen durch Polizisten zu bekämpfen. Berichte über Folter und andere Misshandlungen waren nach wie vor an der Tagesordnung. Entsprechende Vorwürfe führten nur selten zu wirksamen Ermittlungen, und die nachgewiesenen Verletzungen der Opfer wurden oft als Folge legitimer Gewaltanwendung abgetan. Eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung der Täter war äußerst selten.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht 2011 erneut folterähnliche Zustände vor allem in den russischen Untersuchungsgefängnissen. NRO wie "Amnesty International" (z.B. Jahresbericht 2011) oder das russische "Komitee gegen Folter" sprechen davon, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft weiterhin zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Ähnlich äußerte sich zuletzt im April 2012 der "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten gegenüber dem damaligen Präsidenten Medwedew.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gab jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung um Geständnisse zu erzwingen verwickelt waren, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zog. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte folterten und misshandelten Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer.
Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschah für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Einige der Methoden umfassten Berichten zufolge Schläge mit Fäusten, Schlagstöcken oder anderen Objekten. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandelten sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich dennoch auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Korruption
Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, jedoch sind diese üblicherweise oberflächlich. Im November 2012 entließ Putin den Verteidigungsminister Serdyukov aufgrund von Betrugsvorwürfen in seinem Ministerium. Weitere Untersuchungen 2012 bezogen den Leiter der Präsidialverwaltung Sergei Ivanov und den ersten stellvertretenden Premierminister Igor Shuvalov ein. Bis Jahresende war unklar, wie weit die Kampagne gehen würde oder ob diese lediglich einen Konflikt unter der Elite widerspiegelte. Bei hochrangigen Führungspersönlichkeiten stand eine strafrechtliche Verfolgung noch aus, während einige weniger hochrangige Beamte formal angeklagt wurden.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese war dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wurde, und viele Beamte waren in korrupte Praktiken involviert.
Korruption war sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählten die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gab, war der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption war zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet, wie im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
In Bereichen, denen die Regierung Vorrang einräumte, wie unter anderem der Bekämpfung der Korruption und der Reform der Strafjustiz, waren nur wenige konkrete Ergebnisse zu erkennen. Trotz anhaltender Bemühungen, die Effektivität und Unabhängigkeit der Justiz zu verbessern, gab es 2011 zahlreiche Berichte über unfaire Verfahren, in denen dem Vernehmen nach politische Einflussnahme und Korruption sowie Absprachen zwischen Richtern, Staatsanwälten und Polizei eine Rolle spielten.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Auf dem Corruption Perceptions Index 2012 von Transparency International lag Russland auf Platz 133 von 176 untersuchten Ländern und Territorien.
(Transparency International: Corruption Perceptions Index 2012, ohne Datum, http://www.transparency.org/cpi2012/results)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht auf freie Wahl des Wohnorts einräumt, müssen alle Erwachsenen müssen behördlich ausgestellte Inlandpässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden verweigerten Personen ohne Inlandpass oder ordnungsgemäße Registrierung oft öffentliche Dienstleistungen. Viele regionale Regierungen schränkten das Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein. Dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus oder afrikanischen oder asiatischen Ursprungs wurden oft für Dokumentenkontrollen herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nichtregistrierten Personen willkürlich Geldstrafen auferlegten, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgingen, oder Bestechungsgelder verlangten.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Die Regierung erlegt der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit einige Einschränkungen auf. Erwachsene müssen ihren Inlandsreisepass bei Reisen mitführen, und benötigen ihn, um viele staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. In der Mehrheit der Fälle wird hier auf ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien abgezielt.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Ein Aufenthaltsort ist ein Ort, wo sich ein Bürger eine begrenzte Zeit aufhält - z.B. Hotel, ein Sanatorium, Campingplatz, Krankenhaus, oder andere ähnliche Einrichtungen und auch eine Wohnräumlichkeit, die keinen Wohnort des Bürgers darstellt. Ein Wohnort ist die Stelle, wo der Bürger ständig oder vorwiegend wohnhaft ist und zwar als Eigentümer oder aufgrund eines Miet- oder Untermietvertrages, oder in einer sozial zugewiesenen Wohnung oder aufgrund anderer Grundlagen, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehen sind: ein Wohnhaus, spezielle Objekte wie Heim, Wohnung, Dienst-Wohnraum, Hotel-Zufluchtsstätte, Ersatzwohnung des Ersatzwohnungsfonds [wortwörtlich Manövrierungsfond - Anmerkung der Übersetzerin], spezielle Einrichtung für alleinstehende und alte Personen, Internatshaus für Behinderte, Veteranen oder andere und eine andere Wohnräumlichkeit.
Die Bürger sind verpflichtet, sich am Aufenthaltsort und Wohnort bei den Meldebehörden zu melden und bestimmte Bestimmungen zu beachten. Die Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen durch die Bürger und Amtspersonen übernimmt der Föderale Migrationsdienst, seine territorialen Behörden und die Behörden für innere Angelegenheiten. Die für die Durchführung der Registrierung notwendigen Dokumente, die die Identität der Bürger der Russischen Föderation bestätigen (in Folge Identitätsdokumente) sind: Pass des Bürgers der Russischen Föderation, der die Identität des Bürgers der Russischen Föderation auf dem Territorium der Russischen Föderation bestätigt; Pass eines Bürgers der UdSSR, der die Identität des Bürgers der Russischen Föderation bis zu seinem Umtausch in den Pass des Bürgers der Russischen Föderation in der festgelegten Frist bestätigt; Geburtsurkunde für Personen, die jünger als 14 Jahre alt sind; Pass, der die Identität eines Bürgers der Russischen Föderation bestätigt für Personen, die ständig außerhalb der Russischen Föderation wohnen.
Registrierung am Aufenthaltsort
Bürger die einen vorübergehenden Aufenthalt in einem Wohngebiet außerhalb ihres Wohnortes für einen Zeitraum von über 90 Tagen beziehen, haben sich nach Ablauf der genannten Frist an die für die Registrierung zuständigen Amtspersonen zu wenden und folgende Dokumente vorzuweisen:
Die für die Registrierung zuständigen Amtspersonen, sowie Bürger und juristischen Personen, die eine, ihnen aufgrund des Eigentumsrechts gehörende, Räumlichkeit zu Wohnzwecken übergeben, haben binnen 3 Tagen, nachdem sich die Bürger an sie gewandt haben, diese Dokumente an die Meldebehörden zu übergeben.
Die Registrierungsbehörden haben binnen 3 Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhaltes der Dokumente, die Bürger gemäß der festgelegten Ordnung am Aufenthaltsort in Wohnräumlichkeit, anzumelden, die kein ständiger Wohnort ist und eine Bescheinigung der Registrierung für den Aufenthaltsort auszustellen.
Die Registrierung der Bürger am Aufenthaltsort erfolgt ohne, dass die Bürger am Wohnort abgemeldet werden.
Registrierung am Wohnort
Ein Bürger, der seinen Wohnort wechselt, ist verpflichtet, sich spätestens binnen 7 Tagen nach seiner Ankunft an dem neuen Wohnort an Amtspersonen zu wenden, die für die Registrierung zuständig sind.
Dabei sind folgende Dokumente vorzulegen:
Die für die Registrierung zuständigen Amtspersonen und die Bürger und die juristischen Personen, die eine ihnen aufgrund des Eigentumsrechts gehörende Wohnräumlichkeit zur Verfügung stellen, übergeben binnen 3 Tagen nach der Meldung der Bürger diese Dokumente zusammen mit den Adressenblättern bezüglich der Ankunft und den Formularen für statistische Zwecke an die Meldebehörde.
Die Meldebehörden registrieren die Bürger am Wohnort binnen einer Frist von 3 Tagen ab dem Erhalt der Dokumente und führen einen entsprechenden Vermerk über die Registrierung über den Wohnort in den Pass ein. Den Bürgern, deren Registrierung aufgrund von anderen identitätsbestätigenden Dokumenten erfolgt ist, wird eine Bescheinigung bezüglich der Registrierung über den Wohnort ausgestellt.
Die Abmeldung eines Bürgers vom Melderegister am Wohnort erfolgt durch die Registrierungsbehörden in folgenden Fällen:
a) Änderung des Wohnortes aufgrund eines Antrages des Bürgers auf Registrierung am neuen Wohnort oder seines Antrages über seine Abmeldung vom Melderegister am Wohnort. Wenn sich der Bürger am vorherigen Wohnort nicht vom Melderegister abgemeldet hat, ist die Meldebehörde verpflichtet, bei der Registrierung am neuen Wohnort, binnen 3 Tagen eine entsprechende Benachrichtigung an die Meldebehörde am vorherigen Wohnort des Bürgers zu schicken, damit dieser vom Melderegister gelöscht wird;
b) Im Falle der Einberufung in die Armee - aufgrund der Mitteilung des Wehrkommandos;
c) Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe - aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils;
d) Im Todesfall, oder im Falle einer Erklärung als tot durch ein Gericht - aufgrund der Sterbeurkunde, die in der durch das Gesetz festgelegten Ordnung, ausgestellt wurde.
e) Im Falle der Aussiedlung aus der bezogenen Wohnräumlichkeit oder wenn das Recht zur Benützung einer Räumlichkeit als erloschen erklärt wird - aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils;
f) Wenn nicht übereinstimmende, ungültige Mitteilungen oder Dokumente entdeckt werden, die als Grundlage für die Registrierung gegolten haben und auch, wenn es zu unrechtsmäßigen Handlungen der Amtspersonen bei der Registrierung gekommen ist - aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils.
(Regierung der Russischen Föderation: Beschluss vom 17. Juli 1995 N
713 - Über die Regelung der Registrierung und Abmeldung von Bürgern
der Russischen Föderation an ihrem Wohn- und Aufenthaltsort innerhalb der Russischen Föderation und die Auflistung der für die Registrierung zuständigen Ämter)
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
XXXX (wörtlich übersetzt Stadt am magnetischen Berg) ist eine Stadt im Südural und liegt zu beiden Ufern des Flusses Ural, sie hatte im Oktober 2010 407.775 Einwohner. XXXX ist das Zentrum der Stahlerzeugung in Russland (Wikipedia XXXX).
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Eltern der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 09.06.2013 sowie durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 19.06.2013 und weiters durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 10.10.2013, durch Vorhalt der oben näher bezeichneten Länderdokumente zur Russischen Föderation durch den Asylgerichtshof, durch Vorlage von Arztbriefen des Landesklinikums XXXX durch den Vater bzw. das Bundesasylamt, durch Vorlage von Auszügen aus dem Internet sowie einer Skizze durch den Vater, durch Einholung einer Auskunft beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, und beim Österreichischen Zentrum für Herkunftsländerinformation Accord durch den Asylgerichtshof sowie durch Übermittlung einer Geburtsurkunde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Die Länderfeststellungen stammen von einer Zusammenstellung des Asylgerichtshofes, die sich wiederum auf zahlreiche seriöse staatliche und nichtstaatliche Quellen bezieht, ergänzt um einige verfahrensspezifische Anmerkungen zur Situation der Journalisten und zur Heimatstadt der Beschwerdeführerin. Damit wurde jedenfalls dem Beschwerdeantrag auf Aufnahme länderspezifischer Feststellungen zur Situation der Journalisten in der Russischen Föderation entsprochen.
Sämtliche Dokumente wurden dem Parteiengehör unterzogen und es ist lediglich von Seiten der Eltern der Beschwerdeführerin dazu eine Stellungnahme eingelangt. In dieser wurde den Länderfeststellungen "im Großen und Ganzen" zugestimmt und einige Passagen zur Stützung des Rechtstandpunktes der Familie hervorgestrichen, jedenfalls die Feststellungen nicht kritisiert und auch nicht die mangelnde Aktualität bemängelt. Der Inhalt der Feststellungen ist nach wie vor als gerichtsnotorisch zu bezeichnen und hat sich insbesondere zur verfahrensrelevanten Situation von kritischen Journalisten und ihren Angehörigen keine Änderung ergeben.
Das Vorbringen ihrer Eltern, das mangels eigener Angaben auch für die Beschwerdeführerin heranzuziehen war, wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg NR 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Die Feststellungen betreffend die Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem von ihrer Mutter getätigten glaubwürdigen Vorbringen. Es kann im Übrigen nicht davon gesprochen werden, dass die Mutter wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt hat, das Vorbringen im Laufe des Verfahrens ausgewechselt, unbegründet einsilbig oder verspätet erstattet hat oder dieses in wesentlichen Punkten gesteigert hat. Ihr kann auch keineswegs ein mangelndes Interesse am Verfahrensablauf oder eine Unterlassung der nötigen Mitwirkung nachgesagt werden.
Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Mutter ergibt sich insbesondere aufgrund der Glaubwürdigkeit der Angaben ihres Vaters, wobei auf die diesen betreffende Entscheidung zu verweisen war.
Das Vorbringen ihres Vaters ist klar, konkret und detailliert. Er konnte dieses auch durch zahlreiche Adress- und Datumsangaben (z.B. der aufgesuchten Polizeistation oder des FSB Büros in XXXX), durch genaue Nennung von Orten und Namen der beteiligten Personen sowie Beschreibung der handelnden Personen anreichern und komplettiere seine Erzählung auch durch weniger wichtige Randdetails.
Es sind in dem Vorbringen des Vaters auch keine wesentlichen Widersprüche enthalten und ist dem Vater der Umstand, dass er bei der ersten Einvernahme nicht so detaillierte Angaben gemacht hat, wie bei der ausführlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt im Sinne des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorzuwerfen, weil darin ein Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung enthalten ist. Dies gilt auch für ihre Mutter. Im Übrigen beschränkt sich die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in der Folge hauptsächlich auf Plausibilitäts- und Nachvollziehbarkeitsüberlegungen, die allerdings nicht zwingend sind. Das Vorbringen des Ehemannes entspricht durchaus den Länderberichten und der Erfahrung des erkennenden Einzelrichters. Überdies ist der Umstand, dass kritische Journalisten, insbesondere solche die Korruption im Zusammenhang mit politischen Entscheidungsträgern aufdecken, einem hohen Gefährdungspotential unterliegen und sich dieses auch allenfalls auf Familienangehörige erstreckt, geradezu notorisch.
Der Vater hat überdies von sich aus Zeichnungen und Ausdrucke aus dem Internet zu dem auf den ersten Blick nicht ganz plausiblen Umstand der Funktionsweise des "Schlosses mit Geheimnis" vorgelegt und auch noch weitere Internetausdrucke zu seinen Fluchtgründen.
Es mag auf den ersten Blick nicht ganz plausibel erscheinen, dass über den Bruder des Vaters nichts in russischsprachigen Medien zu finden war, andererseits stimmt dies durchaus mit dem Vorbringen des Vaters, dass dieser keine Artikel unter seinem Namen veröffentlicht hat und primär lediglich Hintergrundrecherchen betrieben hat und diese Recherche-Ergebnisse dann verkauft hat, jedoch keine Artikel unter seinem Namen veröffentlicht hat, überein und erscheint dies unter Zugrundelegung dieser Umstände dann wiederum nicht unplausibel.
Die Eltern haben überdies ein sehr konsistentes und übereinstimmendes Vorbringen erstattet, es ist keineswegs eine Auswechslung oder eine Steigerung des Vorbringens erkennbar. Die Eltern haben auch keine Mitwirkung verweigert, sondern von sich aus - soweit ihnen das möglich war - Dokumente zur Stützung des Fluchtvorbringens vorgelegt.
Auch als Person machten die Eltern einen durchaus glaubwürdigen Eindruck. Es ist dem Vater gelungen, glaubwürdig und nachvollziehbar darzulegen, dass er als Bruder eines "Under Cover Journalisten", der brisante Themen wie über die Verwicklung von Politikern in kriminelle Machenschaften im Zuge der Privatisierung der Metallwerke in seiner Heimatstadt wegen des Verdachtes Zugang zu brisantem Informationsmaterial zu haben, Verfolgung und Folter ausgesetzt war.
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeitsübergangsgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt 1. zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat.
Im vorliegenden Fall war der nunmehrige Einzelrichter vorsitzender Richter in dem beim Asylgerichtshof geführten Verfahren und wurde ihm die gegenständliche Rechtssache gem. § 43 Abs. 1 der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes für 2014 zugeteilt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufent¬haltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asyrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktio¬nierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Für die Beschwerdeführerin wurde Verfolgung in Zusammenhang mit den Fluchtgründen ihres Vaters geltend gemacht.
Ihrem VaterXXXX wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tage der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Vater hat glaubhaft gemacht, dass er als Bruder eines über äußerst brisante Themen, insbesondere zuletzt über Korruption und Kriminalität im Zuge der Privatisierung der Metallwerke in seiner Heimatstadt XXXX recherchierenden "Undercover-Journalisten" in Verdacht geraten ist, Zugang zu dem von seinem Bruder gesammelten belastenden Material zu verfügen und deswegen Verfolgung einschließlich Folter vor seiner Ausreise ausgesetzt gewesen zu sein. Es ist geradezu notorisch, dass es im Zuge der Privatisierung von Staatseigentum im Zuge des wirtschaftlichen Transformationsprozesses in Russland zu massiver Korruption und Kriminalität gekommen ist und in diese kriminellen Vorgänge auch Politiker involviert waren, wobei der Beschwerdeführer behauptete, dass im vorliegenden Fall nicht nur lokale, sondern auch föderale Spitzenpolitiker beteiligt gewesen seien. Weiters ist es notorisch, dass es in Russland immer wieder zu Verfolgung von regimekritischen Journalisten, insbesondere solchen, die Korruption und korrupte Politiker aufdecken, kommt und auch Journalisten ermordet wurden.
Dem Vater wurde offenbar eine "staatsfeindliche" politische Gesinnung unterstellt und war angesichts der massiven Misshandlungen, die der Beschwerdeführer bereits erlitten hat, ein faires, staatliches Verfahren nicht zu erwarten (vgl. VwGH vom 16.09.1999, 98/20/0543, VwGH vom 17.09.2003, 99/20/0126 mit weiteren Hinweisen). Nicht maßgeblich ist dabei der Umstand, ob der Beschwerdeführer die ihm unterstellte politische Gesinnung teilt (VwGH vom 14.01.1998, 95/01/0486). Dem Beschwerdeführer droht auch wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" Verfolgung (VwGH vom 31.01.2002, 99/20/0497, VwGH vom 26.01.2007 m.w. Hinweisen auch AsylGH vom 01.04.2009, B13 209.099-0/2008). In Anbetracht des geringen seit den fluchtkausalen Vorgängen vergangenen Zeitraumes und des Umstandes, dass es keine Hinweise dafür gibt, dass das von den Behörden gesuchte Material, das Grund für die Verfolgung ihres Vaters war, zwischenzeitig wieder aufgetaucht ist, erscheint die dem Vater drohende Verfolgung auch nach wie vor aktuell.
Es ist daher zusammenfassend auszuführen, dass dem Vater bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Eingriffe von hoher Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre aus in der GFK anerkannten Gründen (politische Gesinnung, soziale Gruppe) drohen.
Wenn auch die Verfolgung ihres Vaters in seiner Heimatstadt XXXX ihren Ausgang genommen hat, so ist in Anbetracht des durchaus glaubhaft vorgebrachten Umstandes, dass auch höchste föderale Politiker in die von seinem Bruder recherchierten kriminellen Aktivitäten involviert sind, nicht mit ausreichender Sicherheit gewährleistet, dass der Beschwerdeführer in anderen Teilen der Russischen Föderation verfolgungsfrei leben könnte (vgl. auch Asylgerichtshof vom 19.03.2012, Zl. D3 406.090-1/2009/15E).
Als Familienangehörige ihres Vaters ist auch im Fall der Beschwerdeführerin nicht auszuschließen, dass ihr bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Eingriffe von hoher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre aus in der GFK anerkannten Gründen (soziale Gruppe) drohen, zumal bereits versucht worden ist, sie zu entführen.
Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl im Familienverfahren vor:
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes."
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).
Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Art. 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt.
Eltern und Kinder führen ipso iure ein Familienleben. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach der minderjährigen Beschwerdeführerin ein Familienleben mit ihrem Vater in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl im Zuge eines Familienverfahrens gegeben sind.
Der Beschwerdeführerin war daher Asyl zu gewähren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr bewegt sich die gegenständliche Entscheidung auf dem Boden der zu den relevanten Rechtsfragen ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und wurde auch mit dieser begründet. Darüber hinaus kommt Tatsachenfragen, insbesondere der Frage der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe, zentrale Bedeutung zu und kann diesbezüglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen.
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