W159 1401434-1•BVwG W159 1401434-1
W159 1401434-1Bundesverwaltungsgericht16.05.2014
Aufenthaltsrecht, familiäre Situation, Interessensabwägung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Verfahrensdauer
W159 1401434-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2008, Zl. 04 20.522-BAL, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung von Spruchteil III. der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der awarischen Volksgruppe, gelangte am 07.10.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Asylantrag. In der Folge versuchte sie zu ihrem Sohn und ihrer Tochter in die Schweiz zu gelangen, wurde jedoch nach Österreich zurückgeschoben und am 15.11.2004 vom Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West erstmals einvernommen. Dabei gab sie zusammengefasst zu ihren Fluchtgründen an, dass sie wegen des Sohnes ihrer Cousine, welcher ein Terrorist sei, am 10.05.2002 gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrer Tochter von der Polizei mitgenommen wurde, sie jedoch nach einigen Stunden wieder freigelassen worden sei. Nach der Ausreise ihrer Kinder im August 2003 sei sie von Behördenvertretern nach dem Verbleib dieser gefragt worden. Bei einer weiteren Einvernahme durch die EAST-West, am 01.12.2004, wies sie auf ihren schlechten Gesundheitszustand hin. Sie wurde daraufhin einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, im Zuge dieser wurde keine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt.
Nach Zulassung zum Asylverfahren fand am 20.06.2005 eine weitere Einvernahme durch das Bundesasylamt Außenstelle Linz statt. Dabei schilderte sie nochmals ihre Fluchtgründe und auch den Terroranschlag vom 09.05.2002 in XXXX, an dem ihr Neffe angeblich beteiligt gewesen sei. Ihr Sohn und ihre Tochter seien länger verhört und auch geschlagen worden. Ihre Tochter habe daraufhin auch einen Selbstmordversuch unternommen. In der Folge hätten sich öfters Polizisten nach ihrem Neffen erkundigt und hätte dieser dann telefonisch gedroht, dass er sie und ihre Kinder in die Luft sprengen würde, wenn sie der Polizei helfen würden, ihn zu finden. Sie selbst habe nach ihrer Anhaltung zwei Herzanfälle erlitten. Nach Durchführung einer weiteren Einvernahme am 04.10.2007 und Einholung bzw. Vorlage medizinischer Unterlagen erließ das Bundesasylamt Außenstelle Linz am 25.08.2008 einen Bescheid, mit dem unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 07.10.2004 gem. § 7 AsylG 1997 idgF. abgewiesen wurde, unter Spruchteil II., die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. ausgesprochen wurde und unter Spruchteil III., gem. § 8 Abs. 2 leg. cit. die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde.
Die negative Entscheidung hinsichtlich des Asylantrages wurde mit mangelnder Glaubwürdigkeit des Vorbringens begründet. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere ausgeführt, dass in der Russischen Föderation keine derart extreme Gefährdungslage herrsche, dass praktisch jeder - unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe - einer konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährleisten Rechte ausgesetzt wäre, weiters keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen wären, dass die Antragstellerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde und sich auch aus ihrem Vorbringen keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung ergebe. Zu Spruchteil III. wurde hervorgehoben, dass wohl ihr Sohn, ihre Tochter und ihre Enkelkinder in Österreich leben würden, diese jedoch im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen potenziell betroffen seien und dass kein durch besondere Umstände qualifiziertes privates Interesse an einem Fortbestand des Privatlebens in Österreich habe festgestellt werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin gegen alle drei Spruchteile fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, wobei sie zu den von der belangten Behörde herangezogenen Wiedersprüchen ein konkretes Vorbringen erstattete und eine neuerliche Einvernahme durch den Asylgerichtshof beantragte und auch zahlreiche Dokumente zur Situation in Dagestan vorlegte.
Mit Schreiben vom 28.07.2009 gab Rechtsanwältin XXXX die Vertretung der Beschwerdeführerin bekannt und erstattete diese einen Schriftsatz mit ergänzendem Vorbringen mit Datum vom 01.04.2011.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 11.11.2011 wurde amtswegig überdies ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 04.03.2014 an, welche gemeinsam mit jener des Sohnes und der Tochter der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie zu Hause sei und sich um ihre Enkel kümmere, sonst könne sie nichts anderes machen. Aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes sei sie nicht mehr in der Lage zu arbeiten. Sie habe eine Freundin, welche 60 Jahre alt sei und Asyl erhalten habe, auch diese finde keine Arbeit, sondern beziehe Arbeitslosenunterstützung. Sie selbst habe Herzprobleme und erhöhten Blutdruck sowie Probleme mit den Knien und Arthritis, sie müsse ständig Schmerzmittel nehmen.
Sie habe zwei Schwestern in der Russischen Föderation, mit denen sie öfters telefoniere und habe sie zweimal Deutschkurse in Österreich besucht. Sie spreche schon ein bisschen Deutsch, aber nicht perfekt, verstehe jedoch recht viel. Ihr Sohn unterstütze sie auch im Alltag, ihre Tochter könne sie nicht so intensiv unterstützen, weil sie sich um ihre eigenen Kinder kümmern müsse. Wenn ihr Sohn zu Hause sei, sehe sie diesen fast täglich. Bei einer Rückkehr in die Heimat ohne ihre Kinder wisse sie nicht, wovon sie sich erhalten könne. Sie brauche Geld für Medikamente und Arzneimittel. Ihre beiden Schwestern hätten eigene Familien und auch keine Möglichkeit sie finanziell zu unterstützen, lediglich psychisch. Auch der Sohn und die Tochter der Beschwerdeführerin betonten, dass sie diese im Alltag zum Beispiel bei Arztbesuchen, unterstützen würden, andererseits jedoch die Beschwerdeführerin gelegentlich auf die Kinder ihrer Tochter aufpasse.
Mit Schriftsatz, mit Datum vom 07.04.2014, erstattete die ausgewiesene Vertreterin einen ergänzenden Schriftsatz, wo sie zunächst auf die lange Aufenthaltsdauer von mehr als neun Jahren im Bundesgebiet hinwies und vorbrachte, dass für den Fall einer Erwerbsarbeit der Tochter der Beschwerdeführerin diese auf die Kinder aufpassen würde, sowie dass insgesamt ein intensives Familienleben mit ihrem Sohn, ihrer Tochter und ihren Enkelkindern bestehe, welches vom Schutzumfang des Art. 8 EMRK erfasst seien. Einer Rückkehr der mittlerweile 62-jährigen Beschwerdeführerin ohne ihrem Sohn, ihrer Tochter und ihrer Enkelkinder würde auch in Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer einen massiven und unzulässigen Eingriff in das verfassungsrechtlich gestützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten und legte sie weiters einen Auszug aus der Patientenkartei ihres behandelten Allgemeinmediziners, Dr. Franz Christian Pisocky, aus dem die zahlreichen der Beschwerdeführerin verschriebenen Medikamente sowie die Diagnosen, unter anderem hinsichtlich Polyarthrosen, Diabetes Mellitus, Hypertonie, Zervikalsyndrom, Rheuma, Struma, Bronchitis, Anämie, Hyperlipidämie, Lumbalgie, Gastritis, etc., hervorgehen.
Mit Schriftsatz vom 23.04.2014 wurden die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person der Beschwerdeführerin wird folgendes festgestellt:
Sie ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der awarischen Volksgruppe, ihr richtiger Name lautet XXXX. Sie wurde am 22.12.1952 geboren und lebte bis zu ihrer Ausreise in Makhachkala Dagestan. Sie reiste am 07.10.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und stellte am gleichen Tag einen Asylantrag. Sie ist gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrer Tochter sowie deren Kindern ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig.
Feststellungen zu ihren Fluchtgründen sind wegen Zurückziehung der Beschwerde zu den Punkten Asyl und subsidiärer Schutz nicht erforderlich. Sie leidet unter anderem unter Polyarthrosen, Diabetes Mellitus, Hypertonie, Zervikalsyndrom, Rheuma, Struma, Bronchitis, Anämie, Hyperlipidämie, Lumbalgie und Gastritis.
Sie hat bereits zwei Deutschkurse absolviert spricht allerdings noch relativ gebrochen Deutsch. Sie führt in Österreich ein sehr enges Familienleben mit ihrem Sohn und ihrer Tochter sowie den Enkelkindern, auf die sie gelegentlich aufpasst. Im Fall einer Erwerbsarbeit der Tochter würde sie das in erweitertem Umfang tun. Sie wird im Alltag von ihrem Sohn und ihrer Tochter unterstützt, teilweise auch finanziell, sonst jedoch von der Grundversorgung erhalten. Von einer gegenwärtigen oder zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann aufgrund ihres Alters und ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht ausgegangen werden. Sie ist unbescholten.
Beweis wurde oben durch Einvernahme der Asylwerberin durch das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West am 15.11.2004 und am 01.12.2004 und am 27.12.2004 sowie durch das Bundesasylamt Außenstelle Linz am 20.06.2005, am 04.10.2007 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2014, durch Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft durch das Bundesverwaltungsgericht und durch Vorlage zahlreicher medizinischer Befunde durch die Beschwerdeführerin.
Die Feststellungen zur Person und zum Familienleben sowie dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht sowie der von ihr selbst vorgelegten Urkunden, insbesondere medizinische Bestätigungen.
Zu A)
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. I Nr. 164/2013, wird mit 01.01.2014 der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichtshofes werden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Ver-fahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Mit Schriftsatz vom 23.04.2014 zog die Vertreterin der Beschwerdeführerin die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. (Asyl) und II. (subsidiärer Schutz) zurück und erwuchs die Entscheidung hinsichtlich dieser beiden, ursprünglich angefochtenen Spruchteile hiermit in Rechtskraft. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich dieser Spruchteile ist daher auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, bedarf es darüber auch keiner förmlichen Entscheidung mehr (in diesem Sinne auch BVwG vom 30.01.2014, W226 1268338-2/11E, BVwG vom 03.03.2014, G302 1402189-1/17E und andere).
Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hiebei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.
Da es sich um ein Beschwerdeverfahren nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt - das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig - ist dieses nach der Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren
zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird.
Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I und II die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
Da demnach ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 144/2013 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen setzt gemäß § 52 Abs. 1 FPG voraus, dass sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 - seit 01.01.2014 nunmehr § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG - umgesetzt.
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Die Beschwerdeführerin ist seit fast zehn Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Sie hat auch lediglich einen Asylantrag gestellt und ist das diesbezügliche Verfahren seit mehr als fünfeinhalb Jahren beim Asylgerichtshof und in der Folge beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, ohne dass daran der Beschwerdeführerin ein direktes Verschulden trifft, sondern kann man nicht umhinkommen, diesbezüglich eine letztlich schuldhafte Verzögerung in der Entscheidung der Beschwerdeinstanz anzulasten.
Die Beschwerdeführerin spricht wohl nicht besonders gut Deutsch und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig (und ist auch eine solche in nächster Zeit oder in Zukunft nicht zu erwarten), es besteht aber ein intensives Familienleben mit ihrem hervorragend integriertem Sohn XXXX, Ihrer Tochter XXXX und deren Kindern, die sie derzeit gelegentlich und in Zukunft im Fall einer Berufstätigkeit ihrer Tochter häufig betreuen wird. Die Beschwerdeführerin bedarf auch einer regelmäßigen Hilfe durch ihren Sohn und ihre Tochter. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin - insbesondere ohne ihren Sohn, ihre Tochter und ihre Enkelkinder - erscheint bei der nunmehr 62-jährigen und überdies multimorbiden Beschwerdeführerin nicht zumutbar (siehe auch AsylGH vom 29.11.2012, D3 427301-1/2012; AsylGH vom 24.05.2012, D3 408727-1/2009). Bei einer Interessensabwägung war daher letztlich festzustellen, dass aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und der (langen unverschuldeten) Dauer des Asylverfahrens, aber insbesondere auch wegen des Familienlebens mit ihrem Sohn, ihrer Tochter und ihren Enkelkindern, hinsichtlich aller mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom gleichen Tag die Ausweisung auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, ihre privaten Interessen an der Aufrechterhaltung dieses Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr sind Fragen des Familienlebens im Vordergrund. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor und wurden die im vorliegenden Fall zu entscheidenden Rechtsfragen auf Basis der bisherigen Rechtsprechung Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und vorallem das Verfassungsgerichtshofes entschieden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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