BVwG G310 2005082-1

G310 2005082-1Bundesverwaltungsgericht16.05.2014

Regest

Einstellung, Mitwirkungspflicht, Wohnsitz

Gesamter Gesetzestext

BVwG G310 2005082-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G310.2005082.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 15.06.2010, GZ: MVB/VPN/Diverse/NT, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) aufgrund seiner Tätigkeit für den Verein "XXXX" nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt.

Festgestellt wurde, dass der BF am 07.09.2009 in der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vorgesprochen und niederschriftlich bekannt geben habe, dass ihn der oben angeführte Verein für die Zeit von 22.08.2009 bis 29.08.2009 nicht zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet habe.

In der rechtlichen Beurteilung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass das Ermittlungsergebnis eindeutig ergeben habe, dass der BF nicht als Dienstnehmer in persönliche rund wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt worden sei und somit auch nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung unterläge.

2. Gegen den Bescheid erhob der BF fristgerecht Einspruch, datiert vom 16.07.2010, und führte darin aus, dass der Bescheid nicht den Tatsachen entspreche und ungültig sei. Er stelle eine Übertretung des österreichischen "Au BG" sowie der internationalen Justiz dar. Darüber unterstütze der Bescheid die Kriminalität gegen die Menschlichkeit.

3. Mit Stellungnahme vom 28.07.2010 wurde der Einspruch dem Landeshauptmann für Steiermark übermittelt. Die belangte Behörde sah von einer inhaltlichen Stellungnahme ab, da unklar sei, welche Tatsachen laut dem BF als falsch anzusehen seien. Auch habe der BF Gesetzesübertretungen genannt, die sehr allgemein gehalten seien, keinen Sinn ergeben und könne die belangte Behörde nicht erkennen, was damit gemeint sei.

4. Hierzu erstattete der BF mit Schreiben vom 24.09.2009 eine Gegenäußerung, in welcher er nochmals seinen Standpunkt verdeutlichte. Beigelegt wurde ein Versicherungsdatenauszug, Stand vom 16.08.2010, welchen der BF als unvollständig und nicht den Tatsachen entsprechend bezeichnete.

5. Laut einem Aktenvermerk vom 24.09.2010 sei der BF in der zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung erschienen. Er hinterließ bei der Referentin den persönlichen Eindruck, dass er nicht zurechnungsfähig sei. Er habe wirres Zeug gesprochen, habe gemeint, alle zu verklagen, alle seien Betrüger und Lügner und der ganze Staat stehe hinter den Betrügern und Lügnern. Er habe alle seine Arbeitgeber verklagt, auch einen Richter habe er bereits verklagt.

Daraufhin habe die Referentin beim Bezirksgericht XXXX angerufen und die Auskunft erhalten, dass bereits ein Verfahren bezüglich einer einstweiligen Sachwalterschaft unter der GZ: XXXX anhängig sei.

6. In der Folge setzte der Landeshauptmann für Steiermark das anhängige Einspruchsverfahren mit Bescheid vom 25.03.2011, GZ: FA11A-A bis zur Entscheidung des Bezirksgerichtes XXXX über die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters zu GZ: XXXX aus, da angesichts der bestehenden Sachlage, die Beurteilung der Prozessfähigkeit im Einspruchsverfahren eine entscheidende Vorfrage darstellt.

Der BF habe telefonisch am 21.03.2011 eingebracht, dass er den mehrmals erteilten Ladungen des zuständigen Gerichts bezüglich des Sachwalterschaftsverfahrens keine Folge geleistet habe. Und zwar aus dem Grund, weil auf der Ladung Unterschrift und Stempel fehlen würden. Dies sei jedenfalls ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit und deshalb werde er die Richterin als auch den Staatsanwalt beim Internationalen Gerichtshof in Den Haag verklagen. Gleich morgen werde er sich nach Den Haag begeben, denn er habe mit der zuständigen Richterin dort bereits ein privates Treffen vereinbart. Auf die Frage, ob es denn nicht leichter und schneller gehen würde, wenn er einfach der Ladung Folge leisten würde, habe er geantwortet, dass er nach Den Haag fahre sage ihm sein Kopf.

Begründend wurde ausgeführt, dass die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit unbedingte Voraussetzung dafür ist, um im Verwaltungsverfahren auftreten und Rechtspositionen geltend machen zu können. Prozessfähig sind alle geistig gesunden österreichischen Staatsbürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Personen, für die ein Sachwalter bestellt wurde, sind nur hinsichtlich der Angelegenheiten, für die der Sachwalter bestellt ist, nicht handlungsfähig- und daher nicht prozessfähig.

Im Übrigen - soweit kein Sachwalter bestellt ist - hat die Behörde von Amts wegen zu beurteilen, ob die Partei prozessfähig ist, d.h. die Tragweite des Verwaltungsverfahrens und ihre Prozesshandlungen absehen kann. In bestimmten Fällen hat die Behörde die Bestellung des Sachwalters zu veranlassen. Prozessakte gegen prozessunfähige Personen (wie z.B. die Zustellung eines Bescheides) sind unwirksam, umgekehrt haben aber auch Prozesshandlungen prozessunfähiger Personen keine Rechtswirkungen.

7. Hieraufhin erhob der BF fristgerecht Berufung, datiert vom 14.04.2011, und führte wie folgt aus:

"Innerhalb offener Frist berufe ich wie folgt: Sein letztes Wort wird bereits das letzte rechtssprechende Organ der UNO, der internationale Strafgerichtshof in Den Haag, Niederlande aussprechen!!! Diesbezüglich ersuche ich Sie, alle meine Akten, unverzüglich an das obgenannte Organ, die zuständige Richterin der Republik XXXX, XXXX zu übermitteln!!!"

Beigelegt wurde ein "Antrag" an den IGH betreffend Verbrechen gegen die Menschlichkeit, versehen mit einem Stempel der PSK vom 14.04.2011 sowie einem "SB-Überweisung"-Stempel der Bank Austria vom 11.03.2010.

8. Die Bezug habenden Verwaltungsakte langten am 17.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Über Aufforderung übermittelte das BG XXXX, beim BVwG eingelangt am 25.04.2014, den Beschluss über die Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens gegen den BF vom XXXX, GZ: XXXX.

Demnach langte am 20.11.2009 eine Abschrift des Beschlusses zu XXXX ein mit dem Ersuchen zu überprüfen, ob für den BF ein Sachwalter zu bestellen sei. Im Clearingbericht des Vertretungsnetzes des Vereins für Sachwalterschaft wurde empfohlen, das Sachwalterschaftsverfahren weiterzuführen, in weiterer Folge ist es dem Gericht jedoch nicht gelungen, eine Erstanhörung durchzuführen. Aber selbst wenn eine Erstanhörung gelingen würde und in weiterer Folge rechtskräftig ein Sachwalter bestellt werden könnte, würde dieser ebensolche Schwierigkeiten haben, einen persönlichen Kontakt mit dem BF herzustellen. Daher ist davon auszugehen, dass ein allenfalls bestellter Sachwalter seine Aufgabe nicht ordnungsgemäß erfüllen wird können. Die Bestellung eines Sachwalters ist, wenn absehbar ist, dass die praktische Durchführung der Sachwalterschaft gar nicht möglich sein wird, nicht im Sinne des Sachwalterschaftsgesetzes. Das angeregte Sachwalterschaftsverfahren war daher mit Beschluss einzustellen, da faktische Unmöglichkeit vorliegt.

Seitens des BG XXXX wurde zudem mitgeteilt, dass kein neuerlicher Antrag auf Bestellung eines Sachwalters gestellt wurde. Es ist kein Sachwalterschaftsverfahren anhängig.

10. Laut einem ZMR-Auszug vom 15.05.2014 verfügt der BF seit 09.12.2013 über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 1 ASVG entscheidet das BVwG mangels eines Antrages einer Partei gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Wann ein Verfahren im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen ist, wird im VwGVG nicht eigens geregelt. Jedoch werden die in Literatur und Rechtsprechung zu § 66 AVG entwickelten Einstellungsgründe auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als maßgeblich anzusehen sein (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 5).

Das AVG selbst enthält allerdings auch keine speziellen Regelungen betreffend die Einstellung des Verfahrens, unter bestimmten Voraussetzungen wird es aber als zulässig bzw. geboten angesehen, das Verfahren ohne Erlassung eines Bescheides einzustellen (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 66 Rz 56).

Eine klare Regelung, wann ein (Asyl)Verfahren einzustellen ist, findet sich in § 24 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013. Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Laut § 24 Abs. 1 AsylG entzieht sich ein Asylwerber dann dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gem. § 15 Abs. 1 AsylG weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Ist zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich und ist dies ist durch seine Abwesenheit nicht möglich, werden Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt.

Schon seitens des BG XXXX wurde das Sachwalterschaftsverfahren unter anderem mangels Durchführbarkeit einer Erstanhörung des BF eingestellt, da dieser am Verfahren nicht mitwirkte. Somit ist die für das gegenständliche Verfahren offene Frage hinsichtlich der Prozessfähigkeit des BF nicht geklärt. Um die Rechtwirksamkeit von Prozessakten beurteilen zu können, stellt aber gerade die Klärung dieser Vorfrage eine unabdingbare Voraussetzung für das gegenständliche Beschwerdeverfahren dar.

Mangels aufrechtem Wohnsitz des BF im Bundesgebiet seit Dezember 2013 kann jedoch weder über seine Prozessfähigkeit noch in der Folge das gegenständliche Beschwerdeverfahren entschieden werden, da für beide Verfahren seine Mitwirkung notwendig ist.

Aus diesem Grund war das Beschwerdeverfahren in Anlehnung an die Bestimmung des § 24 AsylG einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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