BVwG W226 1436780-2

W226 1436780-2Bundesverwaltungsgericht15.05.2014

Regest

Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Minderjährigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W226 1436780-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W226.1436780.2.00

Spruch

W226 1436780-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2013, Zl. 13 07.932-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, wurde im Bundesgebiet als Sohn der Beschwerdeführerin zur Zl. W226 1436219-2 geboren.

Seine Mutter stellte für ihn am 12.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Zur Begründung des Antrags des Beschwerdeführers berief sich die Mutter auf die Fluchtgründe in ihrem Verfahren. Die Mutter begehrte für den Beschwerdeführer gemäß § 34 AsylG 2005 die Gewährung desselben Schutzumfanges wie in ihrem Verfahren.

In der übermittelten Mitteilung einer Geburt sowie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ist als Vater XXXX angeführt.

Im Asylverfahren der Mutter wurden Unterlagen vorgelegt, wonach die Mutter XXXX nach islamischem Ritus geheiratet hat. Betreffend diesen befinden sich im Verwaltungsakt ein FI- und AIS-Auszug (EDV-Zl. 05 19.052), wonach dessen Asylantrag sowohl betreffend Asyl als auch subsidiären Schutz rechtskräftig negativ entschieden worden ist. XXXX hat einen Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte plus) für das Bundesgebiet.

Mit Bescheid vom 04.07.2013, Zl. 13 07.932-BAI, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). In Spruchpunkt II wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 05.06.2014 erteilt (Spruchpunkt III).

Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides wurde durch die Mutter am 22.07.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensfehler angefochten.

Mit Erkenntnis vom 02.09.2013, Zl. D14 436219-1/2013/3E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den Bescheid vom 04.07.2013 hinsichtlich Spruchpunkt I und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid der Mutter hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden sei, weshalb im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag des Beschwerdeführers abweisende (angefochtene) Bescheid vom 04.07.2013 hinsichtlich Spruchpunkt I keinen Bestand haben könne.

Das Bundesasylamt veranlasste in der Folge die Übermittlung des Geburtenbuchaktes des Beschwerdeführers, in dem als Vater XXXX Staatsangehöriger der Russischen Föderation, geführt wird.

Weiters wurde seitens des Bundesasylamtes die Staatendokumentation befasst. In der Anfrage wurde die familiäre Situation der Mutter des Beschwerdeführers dargelegt und Fragen betreffend Obsorge sowie zur allgemeinen Lage in XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person für alleinerziehende Frauen gestellt.

Gleichzeitig wurde XXXX mit der Erstellung einer Recherche über von der Mutter dargelegte Umstände im Herkunftsstaat beauftragt.

In der Folge übermittelte die Staatendokumentation eine mit 24.09.2013 datierte Anfragebeantwortung. XXXXübermittelte das mit 28.10.2013 datierte Rechercheergebnis.

Die Mutter wurde am 27.11.2013 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, in Anwesenheit ihrer Vertreterin (ohne Zustellvollmacht) niederschriftlich einvernommen.

Betreffend den Beschwerdeführer erklärte sie, dass dieser gesund sei. Eigene Fluchtgründe wurden von der Mutter für den Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.11.2013, Zl. 13 07.932-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu.

Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt.

Das Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest.

Zudem wurde festgestellt, dass für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien. Seine gesetzliche Vertretung habe sich zur Begründung seines Asylantrages auf die Fluchtgründe in ihrem Verfahren berufen und habe für den Beschwerdeführer denselben Schutzumfang wie für sie beantragt.

Beweiswürdigend wurde darauf verwiesen, dass die Mutter zur Begründung des Asylantrages des Beschwerdeführers auf ihre Ausreisegründe in ihrem Verfahren verwiesen habe. Hinsichtlich dieser Befürchtungen wurde auf die Bescheidbegründung im Verfahren seiner Mutter verwiesen.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Mutter keine glaubhafte Verfolgung vorgebracht habe. Eigene Fluchtgründe wurden für den Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit ihrer Mutter habe dem Beschwerdeführer der Flüchtlingsstatus nicht zuerkannt werden können.

Gegen diesen Bescheid wurde am 19.12.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben, in der dieser seinem gesamten Umfang nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

Darin wurde primär moniert, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid der Mutter zu Unrecht der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.05.2013 (offensichtlich gemeint: die Recherche von XXXX) gefolgt sei.

Der Beschwerdeführer und seine Familie seien Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und ihnen sei daher der Status von Asylberechtigten zu gewähren, da sie im Herkunftsstaat verfolgt werden würden.

Am 03.04.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer die Mutter des Beschwerdeführers zur Aktualität ihrer Fluchtgründe und jener ihrer minderjährigen Kinder - also auch des Beschwerdeführers - befragt wurde (OZ 4Z). Ein informierter Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil. An der mündlichen Verhandlung nahm ein für die Verhandlung bevollmächtigter Vertreter teil.

Dort erklärte die Mutter im Wesentlichen, dass sie XXXX erst in Österreich kennengelernt habe. Sie sei damals bereits schwanger gewesen. Sie hätten rituell geheiratet, sie lebe mit ihrem Mann jedoch nicht zusammen.

XXXX habe unterschrieben, dass er der leibliche Vater des Beschwerdeführers sei, obwohl dies nicht zutreffe.

Angaben zum Vater des Beschwerdeführers tätigte die Mutter nicht. Sie sei mit dem Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2012 rituell verheiratet worden, woraufhin die Probleme mit der Familie ihres verstorbenen Mannes begonnen hätten. Vom Vater des Beschwerdeführers habe sie sich noch vor der Ausreise getrennt und dadurch scheiden lassen. Dokumente würden weder über die Eheschließung noch über die Scheidung existieren.

Im Hinblick auf die zahlreichen Länderberichte im angefochtenen Bescheid wurde einzig eine Auskunft von Accord vom 25.03.2014 in das Verfahren aufgenommen.

Die anwesende Rechtsvertretung legte keine zusätzlichen Dokumente vor und verzichtete auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme.

Für die minderjährigen Kinder - den Beschwerdeführer und seine Schwester - würden die gleichen Gründe wie für die Mutter gelten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner minderjährigen Schwester, Zlen. 13 07.932-BAI, 12 15.864-BAI und 12 15.865-BAI sowie durch die Einvernahme der Mutter im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2014, durch Einsicht in den FI- und AIS-Auszug von XXXX (EDV-Zl. 05 19.052) und schließlich durch Einsichtnahme in einen Bericht von Accord vom 25.03.2014 zur Frage der Situation von Witwen in Tschetschenien.

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist ein im Bundesgebiet geborener Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. An seiner Identität haben sich infolge der Vorlage unbedenklicher Dokumente keine Zweifel ergeben.

Die Mutter hat für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Der Beschwerdeführer selbst hat im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu befürchten.

Das Fluchtvorbringen seiner Mutter - auf das sich der Beschwerdeführer mangels eigener Fluchtgründe bezieht - konnte mangels glaubhafter Angaben nicht festgestellt werden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 04.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer im Familienverfahren mit seiner Mutter (rechtskräftig) subsidiärer Schutz zuerkannt.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: 1) Können Witwen frei darüber entscheiden, ob und wen sie heiraten wollen? Bringt eine außereheliche Beziehung einer Witwe Schande über die Familie des verstorbenen Mannes? 2) Staalicher Schutz für Frauen [a-8631] vom 25. März 2014

  1. Können Witwen frei darüber entscheiden, ob und wen sie heiraten wollen? Bringt eine außereheliche Beziehung einer Witwe Schande über die Familie des verstorbenen Mannes? Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo, ein unabhängiges Organ der norwegischen Migrationsbehörden, das verschiedenen AkteurInnen innerhalb der Migrationsbehörden Herkunftsländerinformationen zur Verfügung stellt, schreibt in einem im Februar 2014 veröffentlichten Bericht zu Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien, dass Frauen in Tschetschenien üblicherweise nicht für Polygamie seien. Dennoch sei die Einstellung dazu gemischt, da Polygamie Möglichkeiten für Frauen biete, die ansonsten weniger Möglichkeiten hätten, zu heiraten. Es handle sich dabei um Witwen, Frauen, die verlassen worden seien, und Frauen über 35 Jahre. Einen Mann zu haben sei im Nordkaukasus von großer Bedeutung:

In demselben Bericht schreibt Landinfo weiter, dass eine Witwe sofort gefragt werde, ob sie zusammen mit den Kindern im Haus der Schwiegereltern bleiben, oder ohne Kinder ein neues Leben beginnen wolle. Dies gebe der Mutter die Möglichkeit, erneut zu heiraten. Wenn die Mutter bei den Schwiegereltern lebe, erwarte man von ihr, dass sie das Gedenken an den verstorbenen Ehemann in Ehren halte und nicht wieder heirate. Es gebe kein Verbot für eine Witwe, wieder zu heiraten, aber in diesem Fall verliere sie für gewöhnlich den Kontakt zu ihren Kindern:

Irena Brežná, eine slowakisch-schweizerische Schriftstellerin und Journalistin, die sich unter anderem mit Frauenrechten in Tschetschenien befasst, verfasst im November 2010 einen Artikel für die Neue Zürcher Zeitung (NZZ), eine Schweizer Tageszeitung, in dem Folgendes erwähnt wird:

"Eine Witwe, und wie viele gibt es davon nach zwei grausamen Kolonialkriegen, muss sich entscheiden: Entweder lebe ich mit meinen Kindern oder mit einem neuen Mann. Heiratet sie, zieht sie alleine ins Haus des Mannes ein." (NZZ, 8. November 2010) In einem im April 2008 veröffentlichten Bericht zu einem im Oktober 2007 abgehaltenen Workshop von ACCORD und UNHCR zu Tschetschenien wird erwähnt, dass laut UNHCR Witwen von ihren Verwandten wieder verheiratet werden könnten. Sie würden jedoch als Frauen zweiter Klasse gelten und seien daher als Bräute nicht besonders beliebt:

Die internationale Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) schreibt in einem Artikel vom Oktober 2012, dass FrauenrechtsaktivistInnen der Organisation mitgeteilt hätten, dass ihrer Ansicht nach mit der "Tugendkampagne" von Ramsan Kadyrow die Anzahl der sogenannten Ehrenmorde in Tschetschenien zugenommen habe. Sie würden dies auf die Tatsache zurückführen, dass derartige Verbrechen nicht nur weitgehend nicht bestraft, sondern eher sogar begrüßt und gefördert würden. Im Laufe der vier vorangegangenen Jahre habe HRW immer mehr Berichte über "Ehrenmorde" oder versuchte "Ehrenmorde" in Tschetschenien erhalten. Die meisten Berichte hätten nicht mit Hilfe von Interviews mit Angehörigen und direkten Zeugen verifiziert werden können, da diese große Angst vor den Folgen hätten. In machen der berichteten Fälle habe man jedoch als Täter entfernte männliche Verwandte der Opfer, die für die Strafverfolgungsbehörden arbeiten würden, identifiziert. Mehrere AktivistInnen hätten HRW gegenüber angegeben, dass in den meisten Fällen, von denen sie erfahren hätten, die Frauen nicht getötet worden seien, weil sie tatsächlich Ehebruch begangen hätten oder als unverheiratete Frauen Sex mit Männern gehabt hätten. Es sei vielmehr der Fall gewesen, dass man sie getötet habe, weil sie beim Händchenhalten mit einem Mann fotografiert worden seien, weil man erfahren habe, dass sie

verfängliche ("susceptible") SMS oder Anrufe erhalten hätten, oder auch einfach nur aufgrund von Gerüchten:

  1. Staatlicher Schutz für Frauen

Das US-amerikanische Außenministerium schreibt in seinem im Februar 2014 veröffentlichten Jahresbericht zur Menschenrechtslage (Beobachtungszeitraum 2013), dass zu den im Jahr 2013 gemeldeten Problemen unter anderem Einflussnahme auf die Justiz, weitverbreitete Korruption, Gewalt gegenüber Frauen und die Einschränkung von Frauenrechten in bestimmten Regionen gehört hätten. Korruption sei in der Exekutive, Legislative und Judikative auf allen Regierungsebenen weit verbreitet gewesen. Korruption habe sich unter anderem in Form von Bestechung von Beamten und Erpressung manifestiert. Bestechung sei zwar strafrechtlich verfolgt worden, jedoch sei der generelle Mangel der Durchsetzung weiterhin ein Problem gewesen. Staatliche Korruption sei weiterhin in zahlreichen Bereichen weit verbreitet gewesen, darunter in den Strafverfolgungsbehörden und im Justizsystem. Die meisten Fälle von häuslicher Gewalt seien aus technischen Gründen abgewiesen worden oder ein Versöhnungsprozess, der von einem Friedensrichter geleitet werde und zum Ziel habe, die Familie zu erhalten, sei eingeleitet worden. Die verfügbaren Rechtsmittel bei häuslicher Gewalt hätten von administrativen Strafen bis hin zu Scheidung gereicht. NGOs hätten berichtet, dass lokale Polizisten sich manchmal geweigert hätten bei Vergewaltigungen oder häuslicher Gewalt zu reagieren, bis das Leben des Opfers direkt in Gefahr gewesen sei:

In seinem Jahresbericht vom April 2013 (Beobachtungszeitraum 2012) schreibt das USDOS,

dass häusliche Gewalt weiterhin ein großes Problem gewesen sei. Es habe keine wesentliche Bestimmung zu häuslicher Gewalt gegeben. Die beiden Gesetze, die Körperverletzungen betroffen hätten, seien allgemein gehalten gewesen und hätten es der Polizei nicht erlaubt, eine strafrechtliche Untersuchung einzuleiten, wenn das Opfer nicht Anzeige erstattet habe

Die meisten Fälle von häuslicher Gewalt seien nicht in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft gefallen. Laut NGOs seien Polizisten oft nicht gewillt gewesen, Anzeigen wegen häuslicher Gewalt aufzunehmen und hätten Opfer häufig davon abgebracht, Anzeigen zu erstatten:

Landinfo schreibt in seinem oben bereits zitierten Bericht zur Lage von Frauen vom Februar 2014 unter Bezug auf mehrere Quellen, dass es in Russland das generelle Problem gebe, dass Fälle von häuslicher Gewalt nicht gemeldet und die Täter kaum strafrechtlich verfolgt würden.

In einem Bericht des UNO-Ausschusses gegen Folter aus dem Jahr 2012 werde Besorgnis darüber ausgedrückt, dass nur wenige Fälle von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen gemeldet würden. Der Bericht behandle die Situation in Russland allgemein und gehe nicht gesondert auf den Nordkaukasus ein. Landinfo sei jedoch fest davon überzeugt, dass der Schutz von Frauen im Nordkaukasus noch geringer sei als im restlichen Russland. Eine Umfrage zu geschlechterspezifischer Gewalt im Nordkaukasus zeige, dass die Mehrheit der befragten Frauen der Ansicht sei, dass Frauen Gewalt, die vom Ehepartner oder Partner

verübt worden sei, in den meisten Fällen nicht melden würden aus Angst vor einer Scheidung oder dem Verlust der Kinder. Dies werde von mehreren Quellen bestätigt. Wenn eine Frau sich wegen häuslicher Gewalt an ein Gericht wende, bedeute dies einen Bruch mit der Familie ihres Ehemannes. Gewalt gegen Frauen werde heute weniger Aufmerksamkeit geschenkt. Nach Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation seien Frauen sich nicht immer über ihre Rechte bewusst. Ein tschetschenischer Anwalt habe bei einem Treffen 2013 angegeben, dass wenige Frauen wegen Misshandlungen zu Hause vor Gericht gehen würden.

Der Generalstaatsanwalt habe angegeben, dass Männer in solchen Fällen nur selten verurteilt würden. In den wenigen Fällen, in denen Männer wegen Gewalt gegen Frauen verurteilt worden seien, seien die Strafen geringer gewesen als in anderen Fällen von Gewalt. Nach Angaben einer NGO in Grosny aus dem Jahr 2009 gebe es keine Frauenhäuser in Tschetschenien:

In einer Anfragebeantwortung des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) vom November 2013 zu häuslicher Gewalt wird unter Bezug auf mehrere Quellen erläutert, dass Polizisten sich sträuben oder weigern würden, bei Fällen von häuslicher Gewalt einzuschreiten.

Mehrere Quellen würden berichten, dass Polizisten häusliche Gewalt als familiäre, private oder persönliche Angelegenheit sehen würden. Reuters habe 2013 berichtet, dass russische Polizisten den Opfern häufig raten würden, nach Hause zurückzukehren und sich mit ihrem Ehemann zu versöhnen. Das ANNA National Centre for the Prevention of Violence habe angegeben, dass Opfer häuslicher Gewalt oft mit extremen Schwierigkeiten konfrontiert gewesen seien, wenn sie bei der Polizei um Hilfe angesucht hätten. Außerdem seien sie manchmal wegen fehlender festgelegter Vorgehensweisen auf Vorurteile, Stereotypen und persönliche Ansichten gestoßen. Laut einer außerordentlichen Professorin am Department of

Political Science and Women's Studies der City University of New York sei die Polizei nicht effektiv bei der Unterstützung von Opfern und nicht gewillt, den Fällen anhand der vorhandenen Gesetze nachzugehen. ANNA habe beobachtet, dass Polizisten Opfern sexueller Gewalt gegenüber Vorurteile, Feindseligkeit und Argwohn an den Tag legen würden und sie manchmal beschuldigen würden, die Gewalt zu provozieren oder die Anschuldigungen zu konstruieren:

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 25. März 2014)

? ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and

Documentation: Summary of the ACCORD-UNHCR Country of Origin Information Seminar

on Chechnya; Vienna, 18 October 2007, April 2008 (verfügbar auf ecoi.net)

https://www.ecoi.net/file_upload/432_1208870793_coi-seminar-chechnya-oct-2007.pdf

? HRW - Human Rights Watch: Virtue Campaign on Women in Chechnya under Ramzan

Kadyrov, 29. Oktober 2012

http://www.hrw.org/news/2012/10/29/virtue-campaign-women-chechnya-underramzan-

kadyrov

? IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Russia: Domestic violence; recourse and

protection available to victims of domestic violence; support services and availability of

shelters (2010-2013) [RUS104604.E], 15. November 2013 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/264540/391149_de.html

? LandInfo - Norwegian Country of Origin Information Centre:

Tsjetsjenia:

Ekteskapsinngåelse, skilsmisse og barnefordeling, 28. Februar 2014a (verfügbar auf

ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1395062349_2806-1.pdf

? LandInfo - Norwegian Country of Origin Information Centre:

Tsjetsjenia: Kvinners

situasjon, 28. Februar 2014b (verfügbar auf ecoi.net)

https://www.ecoi.net/file_upload/1788_1395062724_2805-1.pdf

? NZZ - Neue Zürcher Zeitung: Raub der Tschetscheninnen, 8. November 2010

http://www.nzz.ch/aktuell/feuilleton/uebersicht/raub-der-tschetscheninnen-1.8303420

? USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 -

Russia, 19. April 2013 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html

? USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 -

Russia, 27. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html

Das Bundesasylamt hat dem angefochtenen Bescheid im Übrigen nachfolgende Länderinformationen zugrunde gelegt, wobei lediglich die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Passagen wiedergegeben werden:

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.05.2013

1. Wie sind die gesetzlichen Obsorgeregelungen in der Russischen Föderation/Tschetschenien?

2. Ist es denkbar/realistisch, dass die Familie eines verstorbenen Mannes der Kindesmutter das Sorgerecht streitig macht?

Nachfolgend die Antwort des Attachee für Migrationangelegenheiten der ÖB Moskau:

Obsorge in der Russischen Föderation:

Nach russischem Recht sind grundsätzlich beide Elternteile, unabhängig davon, ob sie verheiratet, unverheiratet oder geschieden sind, im Bezug auf das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder gleichberechtigt. Im Zuge einer Scheidung wird nicht automatisch auch das Sorgerecht geregelt. Sorgerechtsfragen, d.h. Aufenthaltsbestimmungsrecht, Besuchsrechte, usw., können, wenn die Eltern nicht zu einer Übereinkunft kommen, gerichtlich geregelt werden.

Wird ein Elternteil bei der Durchsetzung seiner Rechte (z.B. Besuchsrechte) vom anderen Elternteil behindert, kann das Gericht eine Geldstrafe verhängen oder die Rechte des Elternteils mit Hilfe von Gerichtsvollziehern durchsetzen. Dies geschieht in der Praxis allerdings äußerst selten. Nach Einschätzung eines Experten für russisches Recht wird in der Russischen Föderation bei getrennten Wohnsitzen der Eltern, das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Kindern unter 10 Jahren a priori der Mutter zugesprochen. Ist das Kind älter als 10 Jahre wird seine Meinung ebenfalls berücksichtigt. Grundsätzlich kann man sagen, so der Experte, dass im russischen Obsorgeverfahren die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit eingehalten werden, davon ausgenommen sind jedoch die russischen Regionen im Nordkaukasus (v.a. Tschetschenien und Dagestan), wo nicht von einer Rechtsstaatlichkeit im Obsorgeverfahren auszugehen ist.

Obsorge in der Republik Tschetschenien

Die Republik Tschetschenien ist Teil der Russischen Föderation, das heißt, dass auch dort, die russischen Gesetze gelten. In Tschetschenien sei es laut Vertretern verschiedener NGOs jedoch traditionell bedingt üblich, dass Kinder im Fall einer Scheidung beim Vater bzw. der Familie des Vaters bleiben.

Die Realität wird von den NGO-Vertretern unterschiedlich beschrieben. Von manchen wird konstatiert, dass es für die Familie des Vaters eine Schande sei, wenn das Kind nicht bei ihm bzw. seiner Familie bleibt und es sich um Einzelfälle handelt, wenn die Kinder nach der Scheidung bei der Mutter bleiben. Von einer anderen NGO-Vertreterin wiederum heißt es, dass es in Tschetschenien max. 5% der Männer kümmert, was Nachbarn und Verwandte denken, materielle Fragen stünden für die meisten im Vordergrund. Es gäbe durchaus Fälle in denen die Kinder nach einer Scheidung bei der Mutter bleiben, vorausgesetzt, dass diese das überhaupt will. Dabei wäre zu beachten, dass geschiedene Frauen, die gemeinsam mit ihren Kindern leben, in der Regel nicht wieder heiraten können, da traditionell die Frau zum neuen Mann zieht und es hier Animositäten gegen die Kinder des Vorgängers geben kann.

Einhellig wurde von den Kontaktpersonen der Botschaft bestätigt, dass Frauen sich in Obsorgefragen (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Besuchsrechte) nur sehr selten an ein Gericht wenden und, falls doch, die Unterstützung ihrer Familie bräuchten, um den Gerichtsweg zu bestreiten. In den meisten Fällen würden diese Fragen allerdings in der Familie oder mit Hilfe eines religiösen Vermittlers geregelt.

Eine Anwältin aus der Republik Tschetschenien führte im Rahmen eines Seminars im Juni 2012 aus, dass der Weg zum Gericht sei für geschiedene Frauen in Tschetschenien oft der letzte Ausweg ist, wenn andere Vermittlungsversuche (über Verwandte, religiöse Vertreter, usw.) gescheitert sind. Frauen würden diesen Schritt aber scheuen, weil er die Beziehung zum Ex-Mann endgültig zerstört, was viele tschetschenische Frauen für falsch halten. Tschetschenische Gerichte würden ihre Entscheidungen in Obsorgefragen häufig mit den materiellen Verhältnissen der Eltern begründen, wobei eine tschetschenische Frau im Falle einer Scheidung in der Regel leer ausgehe. Nachdem eine geschiedene Frau in der Regel in das Elternhaus zurückkehren würde, brauche sie die Zustimmung ihrer Eltern, ihre Kinder bei sich aufzunehmen. Diese Zustimmung würde von den Eltern, so die Anwältin, manchmal verwehrt. Aus all diesen Gründen könnten, so die Anwältin, faktisch nur sehr wenige geschiedene Frauen in Tschetschenien ihre von der russischen Gesetzgebung vorgesehenen Rechte im Bezug auf ihre Kinder auch durchsetzen.

Bei einer Recherche der Botschaft im Internet konnten insgesamt vier Gerichtsentscheidungen aus den Jahren 2010 - 2011 tschetschenischer Gerichte zum Thema Scheidung und Aufenthaltsbestimmungsrecht der mj. Kinder gefunden werden. Bei diesen vier Entscheidungen wurde bei fehlender Übereinkunft der Eltern in drei Fällen das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter zugesprochen, in einem Fall dem Vater. Die Entscheidungen wurden von den Gerichten u.a. auch mit dem Gutachten der Jugendwohlfahrtsbehörde zu den materiellen Umstände, Lebensverhältnissen der Elternteile begründet.

Bei Rücksprache der Botschaft mit einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde berichtet, dass die Aufteilung des Besitzes im Fall einer Scheidung von den gemeinsamen Ehejahren abhängig ist (egal, ob die Ehe offiziell vor dem Standesamt geschlossen wurde) und abhängig davon, wo die Kinder nach der Scheidung leben würden. Dies sei einer der materiellen Gründe, warum Eltern ein Interesse daran haben, dass die Kinder nach der Scheidung bei ihnen leben. Auch wurde mitgeteilt, dass im Falle des Todes des Ehemannes, die Kinder in der Regel bei der Mutter bleiben.

ÖB Moskau (10.05.2013): Auskunft des Attachee für Migrationsangelegenheiten, per Email

3. Sind die Behörden in Fällen, in denen einer Kindesmutter das Sorgerecht für minderjährige Kinder streitig gemacht wird, schutzfähig und schutzwillig?

Im Folgenden werden daher allgemeine Informationen zur Menschenrechtslage bzw. zum Rechtsschutz zur Verfügung gestellt.

In Russland existiert eine Vielzahl von Sicherheitsdiensten. Es wird unterschieden zwischen den föderalen Sicherheitskräften, welche der Russischen Föderation unterstehen, und lokalen Abteilungen, welche den Behörden der einzelnen Republiken unterstellt sind. Die föderalen Streitkräfte im Nordkaukasus bestehen einerseits aus der russischen Armee, welche dem russischen Verteidigungsministerium MO RF angehört (am Kampf gegen den bewaffneten Widerstand sind auch viele Sondereinheiten des Geheimdienstes der russischen Armee (GRU) beteiligt), andererseits sind auch Polizeieinheiten des Innenministeriums MVD RF aktiv, um die lokalen Sicherheitskräfte zu verstärken und zu kontrollieren. Diese lokalen Sicherheitskräfte unterstehen ihrerseits den Innenministerien (MVD) der einzelnen Republiken. Innerhalb der Polizei gibt es zahlreiche Sondereinheiten, wie beispielsweise die OMON (Abteilung zur Aufstandsbekämpfung). Die Truppen der MVD sind hauptsächlich für die Kontrolle der Städte und Dörfer zuständig, sie beaufsichtigen Checkpoints und führen "Säuberungsaktionen" durch. Ebenfalls präsent im Nordkaukasus ist der Inlandgeheimdienst der Russischen Föderation (FSB). Dabei handelt es sich sowohl um den föderalen FSB als auch um lokale Abteilungen. Dieses komplizierte Geflecht erschwert es oft, die Verantwortlichen für Rechtsverletzungen zu finden, und erlaubt es den Behörden, sich gegenseitig die Schuld zuzuschieben.

In Tschetschenien sei durch die "Tschetschenisierung" des bewaffneten Konflikts das "Recht auf illegale Gewalt" von den föderalen Truppen auf dem Kreml nahe stehende, lokale Gruppen übertragen worden, schreibt Memorial. [...]

Die (sowohl lokalen als auch föderalen) Sicherheitskräfte nehmen in der Regel weder Rücksicht auf die Zivilbevölkerung noch auf Gesetzmäßigkeit, zumal sie weder mit Untersuchungen noch mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen müssen.

Schweizerische Flüchtlingshilfe (12.09.2011): Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1316165361_nordkaukasus-sicherheits-und-menschenrechtslage-2011.pdf, Zugriff 18.04.2013

Tschetschenien hat trotz starker Fortschritte im Wiederaufbau nach wie vor ein Problem eine transparente Regierung, politischen Pluralismus, die Rechtsstaatlichkeit und Frauenrechte zu gewährleisten.

International Crisis Group (19.10.2012): The North Caucasus: The Challenges of Integration (I), Ethnicity and Conflict, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350913897_220-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-i-ethnicity-and-conflict.pdf, Zugriff 13.05.2013

Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. [...]

Das neue Polizeigesetz, das im März 2011 in Kraft trat, führte eine formelle Beurteilung aller Polizeibeamten ein und reduzierte die Anzahl der Polizisten. Das Gesetz brachte jedoch keine wesentlichen Fortschritte mit sich, denn es enthielt keine substanziell neuen Bestimmungen, um Polizeibeamte stärker zur Rechenschaft zu ziehen und die Straflosigkeit im Falle von Menschenrechtsverletzungen durch Polizisten zu bekämpfen. [...]

Trotz anhaltender Bemühungen, die Effektivität und Unabhängigkeit der Justiz zu verbessern, gab es 2011 zahlreiche Berichte über unfaire Verfahren, in denen dem Vernehmen nach politische Einflussnahme und Korruption sowie Absprachen zwischen Richtern, Staatsanwälten und Polizei eine Rolle spielten.

AI - Amnesty International 24.05.2012): Amnesty International Report 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], http://www.ecoi.net/local_link/217500/339394_de.html, Zugriff 18.04.2013

Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der in der Region führenden NRO Memorial gegenüber unkooperativ. [...]

Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO zusammenzuarbeiten, die ihre Aktivitäten kritisierten. [...]

In Tschetschenien tätige Menschenrechts-NRO, darunter das Committee Against Torture, berichteten über Drohungen und Einschüchterungen durch Exekutivorgane

Sicherheitsdienste in Tschetschenien nahmen NRO ins Visier, deren Schwerpunkt auf Frauenrechten in Tschetschenien lag, und warnten diese, nicht mit ausländischen Gesprächspartnern zu sprechen, und insbesondere nicht einen Menschenrechtsworkshop in Stockholm zu besuchen.

U.S. Department of State (24.05.2012): Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/217664/338428_de.html, Zugriff 18.04.2013

Der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates bezweifelt ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.

Council of Europe - Parliamentary Assembly 05.03.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf, Zugriff 18.04.2013

Das auswärtige Amt berichtet:

Ein gravierendes Problem ist nach wie vor die mangelnde Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten.

AA - Auswärtiges Amt (06.07.2012): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation

Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese war dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wurde, und viele Beamte waren in korrupte Praktiken involviert.

Korruption war sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählten die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gab, war der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption war zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet, wie im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen.

U.S. Department of State (24.05.2012): Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/217664/338428_de.html, Zugriff 18.04.2013

Amnesty International berichtet:

In anderen Bereichen, denen die Regierung Vorrang einräumte, wie der weiteren Modernisierung des Landes, der Bekämpfung der Korruption und der Reform der Strafjustiz, waren dagegen nur wenige konkrete Ergebnisse zu erkennen [...]

AI - Amnesty International 24.05.2012): Amnesty International Report 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], http://www.ecoi.net/local_link/217500/339394_de.html, Zugriff 18.04.2013

Auf dem Corruption Perceptions Index 2012 von Transparency International lag Russland auf Platz 133 von 176 untersuchten Ländern und Territorien.

Transparency International: Corruption Perceptions Index 2012, ohne Datum, http://www.transparency.org/cpi2012/results, Zugriff 07.05.2013

Nachfolgend ein Auszug aus dem Asylländerbericht des BMeiA:

Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russische Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russisches Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollen damit die Bürgerrechte gestärkt werden: vorgesehen ist etwa, dass Festgenommene über ihre Rechte informiert werden müssen und einen Telefonanruf machen dürfen. Für die Reform des Innenministeriums hat die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum soll die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden.

Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem.

Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet:

Korruption ist allgegenwärtig - in der Gesundheitsversorgung, im Bildungswesen, an den Gerichten, auf dem Arbeitsmarkt.

Schweizerische Flüchtlingshilfe (12.09.2011): Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1316165361_nordkaukasus-sicherheits-und-menschenrechtslage-2011.pdf, Zugriff 18.04.2013

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.09.2013

1. Wie sind die gesetzlichen Obsorgeregelungen für Halbwaisen in der Russischen Föderation/XXXX?

2. Ist es denkbar/realistisch, dass die Familie eines verstorbenen Mannes der Kindesmutter das Sorgerecht streitig macht bzw. inwieweit hat die Familie eines Verstorbenen Elternteils überhaupt Anspruch auf die Obsorge eines Kindes, wenn der andere Elternteil die Obsorge seit der Geburt wahrnimmt?

Zusammenfassung, Quellenlage/Quellenbewertung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass traditionell das Sorgerecht von Kindern bei einer Scheidung oder auch Tod des Ehemannes seiner Familie das Sorgerecht gehören würde. Bis zum Alter von sieben Jahren bleiben Kinder meist bei der Mutter. Dies ist islamisches Recht.

XXXX ist Teil der Russischen Föderation und somit gelten die Gesetze der Russischen Föderation genauso wie in allen anderen Teilen der Russischen Föderation.

Die Quelle ist eine Analyse der Staatendokumentation und ist nach den verpflichtenden wissenschaftlichen Standards gefertigt.

Die österreichischen Vertretungsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben speziell Vertrauensanwälte, Gutachter oder Sachverständige einsetzen. Durch ihre fachliche Qualifikation, ihre Sprachkenntnisse und ihrem weitreichenden Netzwerkpool können sie dem Anforderungsprofil der Vertretungsbehörde entsprechend Ihr Fachwissen bzw. die jeweils angefragte Information an die jeweilige Vertretungsbehörde (oder auch dem Verbindungsbeamten) weiterleiten und können daher als äußerst zuverlässige Quelle bezeichnet werden.

Einzelquellen:

In der Analyse der Staatendokumentation Russische Föderation: Frauen in Tschetschenien vom 8.4.2010 wird folgendes berichtet:

Bei Scheidungen verlangt es die Tradition, dass Kinder bei der Familie des Vaters bleiben. Auch bei unehelichen Kindern gilt diese Regel, derzufolge Kinder dem Vater "gehören". Im Falle des Todes eines Ehemannes, übernimmt den Traditionen folgend ebenfalls seine Familie die Erziehung seiner Kinder. Ethnische Tschetscheninnen, die ihren Mann verloren haben oder geschieden wurden, ziehen für gewöhnlich zu ihren Familien zurück. Einige Witwen und Geschiedene kehren nicht zu ihrer Familie zurück, sondern leben allein. Das islamische Gesetz sieht es allerdings vor, dass Kinder bis sieben Jahren bei der Mutter bleiben. Die religiösen Autoritäten würden empfehlen, dieses Gesetz zu berücksichtigen und danach das Kind nach seinem Wunsch zu fragen. Aufgrund des großen Traditionsbewusstseins der Tschetschenen ist es sehr wahrscheinlich, dass sich die Kinder für den Vater entscheiden. Die Bräuche werden jedoch in der heutigen Zeit nicht mehr von allen beachtet. Traditionell werden Familienangelegenheiten durch die älteren Familienmitglieder geregelt. Heutzutage gibt es aber auch Paare, die sich bei Problemen an Gerichte wenden, etwa um Sorgerechtsfragen nach einer Scheidung zu klären. Gemäß einem Bericht des UNHCR von 2008 sei es die gängige Praxis der Gerichte, der Mutter das Sorgerecht zuzusprechen.

Auch Vesta zufolge bestehen in Tschetschenien in der Praxis Rechtsschutzmöglichkeiten: Eine Frau kann sich, wenn ihr der Mann oder dessen Familie nach einer Scheidung die Kinder wegnimmt, an ein Gericht wenden. Gerichte würden auch nach Angaben der NRO bei Sorgerechtsfragen in der Regel zugunsten der Mütter entscheiden. Es bestehe die reelle Chance, dass nach einem Vorbringen bei Gericht die Kinder der Mutter zurückgegeben werden. Zudem besteht die Möglichkeit, das Problem durch die jeweiligen Familienältesten lösen zu lassen.

Vesta stellt das Bild in Bezug auf Scheidungs- oder Todesfälle allgemein differenzierter dar: Eine Frau mit nur einem Kind würde, wenn ihr Mann verstirbt, im Normalfall zu ihren Eltern zurückgehen und ein weiteres Mal heiraten. In diesem Fall würden oft Verwandte der Mutter das Kind aufziehen. Eine Frau mit zwei oder mehreren Kindern würde nach dem Tod ihres Mannes bei den Verwandten des Mannes bleiben. Diese müssten ihr, sofern sie nicht an eine Wiederverheiratung denkt, Wohnraum zur Verfügung stellen und ihr materielle Unterstützung leisten. Beschließt die Frau, erneut zu heiraten, so könnten ihr die Verwandten des Mannes die Kinder wegnehmen und diese großziehen. Jedoch gebe es bei all diesen Konstellationen auch Ausnahmen. Auch Littell erwähnt in seinem Reisebericht, dass bei dem Tod eines Mannes üblicherweise dessen Familie, etwa sein Bruder, die Verantwortung für die Frau und gegebenenfalls auch die Kinder übernehmen würde.

Nur sehr selten wenden sich Mütter an ein Gericht, dies wird gesellschaftlich nicht gutgeheißen. Ob sich eine Frau an ein Gericht wendet oder nicht, hängt stark von ihrer individuellen Situation ab.

Alleinerziehende Frauen werden laut Vesta jedenfalls in der Gesellschaft als "normal" betrachtet werden. Bezug nehmend auf das Problem, dass es für viele tausend Tschetschenen weiterhin keine geeigneten Unterkünfte gibt, schreibt Littell, dass rund 90% dieser Flüchtlinge alleinerziehende Mütter seien. Nach Meinung des UNHCR in einer Einschätzung Ende 2007 (in dem bereits erwähnten, Anfang 2008 veröffentlichten Bericht) hängen alleinstehende Frauen im Allgemeinen stark von der Unterstützung ihrer Verwandten ab. Witwen und Geschiedene könnten von ihren Verwandten wieder verheiratet werden, werden aber in der Regel als "Frauen zweiter Klasse" angesehen, und sind daher nicht besonders beliebte Bräute.

BAA-Analyse der Staatendokumentation (8.4.2010): Russische Föderation: Frauen in Tschetschenien

In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation für das BAT am 14.1.2013 (Russische Föderation RB_Scheidung in Tschetschenien zu finden auf I-Ghost) findet sich eine gleichlautende Passage von der Konsulatsabteilung der ÖB Moskau:

Traditionell bleiben in Tschetschenien die Kinder nach einer Scheidung beim Vater bzw. der Familie des Vaters.

Konsularabteilung der ÖB Moskau (14.1.2013): Anfragebeantwortung per Email

3. Sind die Behörden in XXXX in Fällen, in denen einer Kindesmutter das Sorgerecht für minderjährige Kinder streitig gemacht wird, schutzfähig und schutzwillig bzw. sind die staatlichen Behörden in XXXX im Falle von Übergriffen durch die Familie des verstorbenen Ehemannes schutzfähig und schutzwillig?

4. Wie stellt sich die allgemeine Lage in XXXX für Frauen in der Situation der oa. Antragstellerin (Alleinerzieherin) dar?

Wiederum ist zu sagen, dass XXXX ein Teil der Russischen Föderation ist und somit gelten die Gesetze der Russischen Föderation genauso wie in allen anderen Teilen der Russischen Föderation.

Bezüglich Schutzfähigkeit bzw. -wiligkeit:

Die juristische Einschätzung, ob ein Staat schutzwillig- bzw. fähig ist, obliegt nicht der Staatendokumentation, sondern dem/der verfahrensführenden Referent/in. Derartiges würde sowohl den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards, als auch dem Erlass Staatendokumentation 2013 (I-Ghost; zu finden unter "Neuerungen Staatendokumentation") widersprechen.

Die Staatendokumentation darf jedoch allgemeine Informationen bereitstellen. Ebenso wird hier auf Die noch gültigen Länderfeststellungen auf I-Ghost verwiesen (Rechtsschutz).

Im Folgenden werden allgemeine Informationen zur Verfügung gestellt.

Zusammenfassung, Quellenlage/Quellenbewertung:

Alle folgenden Quellen sind Standardquellen der Staatendokumentation und somit als verlässlich anzusehen.

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass das russische Gesetz zwar die Unabhängigkeit der Justiz vorsieht, jedoch häufig unter Einfluss von Exekutive, Militär und anderen Sicherheitskräften steht. Dies vor allem in politisch sensiblen Bereichen, oder bei Strafverfahren. In Bezug auf die individuelle Fragestellung ist auf die oben zitierte BAA-Analyse der Staatendokumentation hinzuweisen. Die relevanten Passagen werden hier gleich zu Beginn bei den Einzelquellen zitiert:

Einzelquellen:

BAA-Analyse der Staatendokumentation:

Gerichte würden auch nach Angaben der NRO [VESTA] bei Sorgerechtsfragen in der Regel zugunsten der Mütter entscheiden. Es bestehe die reelle Chance, dass nach einem Vorbringen bei Gericht die Kinder der Mutter zurückgegeben werden. Zudem besteht die Möglichkeit, das Problem durch die jeweiligen Familienältesten lösen zu lassen.

Nur sehr selten wenden sich Mütter an ein Gericht, dies wird gesellschaftlich nicht gutgeheißen. Ob sich eine Frau an ein Gericht wendet oder nicht, hängt stark von ihrer individuellen Situation ab.

Alleinerziehende Frauen werden laut Vesta jedenfalls in der Gesellschaft als "normal" betrachtet werden.

BAA-Analyse der Staatendokumentation (8.4.2010): Russische

Föderation: Frauen in Tschetschenien

IOM berichtet bezüglich Unterstützung für Frauen:

In verschiedenen Regionen Russlands gibt es weitere ergänzende finanzielle Hilfsprogramme für alleinstehende Mütter. So sieht z.B. das Moskauer Programm [...] zusätzliche städtische Zahlungen vor, die auf die individuelle Sozialkarte überwiesen werden (monatliche Kompensation der Lebensmittelausgaben in Höhe von RUB 600 (USD 21) für Kinder bis 3 Jahre und RUB 250 bis 650 (9-23 USD) für Kinder bis 16 Jahre.

Alleinstehende Mütter erhalten außerdem Preisnachlässe für viele Waren, Konsumgüter und pharmazeutische Erzeugnisse, sowie materielle Hilfe in Naturalien. Zusammen mit der Sozialkarte bekommt man eine Auflistung von Geschäften, Apotheken und Dienstleistungsunternehmen, die Preisnachlässe gewähren. Gemäß den Rechtsnormen föderaler und kommunaler Gesetzgebung haben alleinstehende Mütter (und Väter) ein Vorrecht auf eine Wohnungszuteilung aus den kommunalen Wohnungsbeständen.

Im Rahmen verschiedener "gender projects" unterhalten diverse Nichtregierungsorganisationen in einigen Regionen der Russischen Föderation Frauenasyle. Die meisten Nichtregierungsorganisationen, die solche Asyle betreiben, werden von internationalen oder ausländischen Organisationen finanziert. Leider ist die fehlende Finanzierung der Hauptgrund dafür, dass längst nicht alle Bedürftige Hilfe dieser Art bekommen können. Es gibt faktisch in jeder russischen Region Krisenzentren für Frauen. Diese werden sowohl von staatlichen Sozialdiensten als auch von internationalen Programmen gesponsert und bieten soziale, psychologische und juristische Beratung für folgende Gruppen an:

IOM - International Organisation of Migration (6.2012):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

Zum Justizsystem berichtet US DOS:

Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Jedoch waren Richter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen Sicherheitskräften ausgesetzt, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Gesetzlich ist für Haftbefehle, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Festnahmen ein richterlicher Beschluss nötig. Dies wurde meistens eingehalten, wenngleich dieser Vorgang gelegentlich von Bestechung oder politischer Druckausübung unterminiert wurde.

Der Ombudsmann für Menschenrechte gab an, dass 57% der bei ihm einlangenden Beschwerden in Zusammenhang mit Grund-/Persönlichkeitsrechten stehen, hiervon standen 59% in Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren.

Verfahren werden üblicherweise vor einem Richter ohne Jury geführt. Der Angeklagte gilt als unschuldig. Das Gesetz sieht für einige Verbrechen in höheren regionalen Gerichten auch Geschworenengerichte vor. Bestimmte Verbrechen, darunter Terrorismus, Spionage und Geiselnahme, müssen von aus drei Richtern bestehenden Ausschüssen verhandelt werden. Nur ein kleiner Anteil aller Strafrechtsfälle wird vor Jurys verhandelt (600-700 pro Jahr). Während Richter rund 1% der Angeklagten freisprechen, erklären Jurys rund 20% der Angeklagten für unschuldig. Es besteht die Möglichkeit, gegen Freisprüche Einspruch zu erheben.

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.9.2013

Freedom House berichtet:

Geschworenengerichte werden in der Praxis nur selten eingesetzt. Jurys sprechen Angeklagte eher frei als Richter, diese werden aber oft von höheren Gerichten aufgehoben, die eine neuerliche Verhandlung verlangen können, bis das gewünschte Ergebnis erzielt wird. Seit 2008 gibt es bei Terrorismusfällen keine Geschworenengerichte mehr. Da russische Staatsbürger die heimischen Gerichte oft nicht als fair betrachten, wenden sie sich zunehmend an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 24.9.2013

US DOS berichtet weiter:

Während eines Verfahrens muss die Verteidigung keine Beweise vorlegen und kann Zeugen ins Kreuzverhör nehmen und Zeugen der Verteidigung aufrufen. Angeklagte haben das Recht, Beschwerde einzulegen. Vor der Verhandlung wird Angeklagten eine Kopie der Anklage zur Verfügung gestellt. Das Gesetz sieht die kostenlose Ernennung eines Anwalts vor, wenn sich der Verdächtige keinen leisten kann. Jedoch waren Angeklagte mit niedrigem Einkommen aufgrund der hohen Kosten fachkundiger Rechtsvertretung oft nicht kompetent vertreten, und in abgelegenen Teilen des Landes gibt es wenig qualifizierte Verteidiger. Verteidiger haben das Recht, ihre Klienten zu besuchen, aber einige gaben an, dass ihre Gespräche elektronisch überwacht wurden und die Gefängnisbehörden ihnen den Zugang manchmal nicht gewähren.

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.9.2013

Die ÖB Moskau berichtet zur Situation von Frauen:

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen.

Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. [...] Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.

[Anmerkung: XXXX befindet sich im Föderationskreis Südrussland und nicht im Föderationskreis Nordkaukasus.]

ÖB Moskau (9.2012): Asylländerbericht Russische Föderation

2. Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis

zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat ob-jektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asyl-werber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Zunächst ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Unabhängigen Bundesasylsenates, aber auch des Verwaltungsgerichtshofes nicht von einer Gruppenverfolgung (generelle asylrelevante Verfolgung nur allein wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie) gesprochen werden kann (z.B. UBAS vom 24.01.2007, Zl. 254.119/0-VIII/22/04, UBAS vom 27.01.2007, Zl. 256.753/5E-VIII/22/05, u.v.a.m.; VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/20/0771, VwGH vom 26.06.2008, Zl. 2006/20/0685, u. a.).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Vorauszuschicken ist, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich die Frage der allfälligen Asylgewährung ist, zumal dem Beschwerdeführer bereits rechtskräftig subsidiärer Schutz zuerkannt wurde.

Wie in der diesbezüglichen Entscheidung vom heutigen Tag ausführlich dargelegt, fehlt es den von der Mutter des Beschwerdeführers angegebenen Gründen hinsichtlich einer Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat an der Glaubwürdigkeit bzw. hat sich im Fall seiner Mutter nicht ergeben, dass diese im Herkunftsstaat aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgung ausgesetzt sein würde.

Aus den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers haben sich auch sonst keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft ergeben, wobei diesbezüglich auf die näheren Ausführungen in das diese betreffende im Rahmen dieses Familienverfahrens ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag verwiesen wird.

Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes keine asylrelevante aktuelle Verfolgungsgefahr beim Beschwerdeführer feststellen konnte. Dem Fluchtvorbringen seiner Mutter - auf welches sich der Beschwerdeführer mangels eigener Fluchtgründe bezieht - wurde die Glaubwürdigkeit versagt bzw. hat sich im Fall der Mutter mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung im Herkunftsstaat aus den in der GFK genannten Gründen ergebe.

Alles in allem sieht der erkennende Einzelrichter beim Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK genannten Verfolgungsgrund.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehöriger gemäß § 1 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat:

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag zu Zl. W226 1436219-2/6E wurde die Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers gegen die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamtes als unbegründet abgewiesen. Die minderjährige Schwester des Beschwerdeführers erhält ebenfalls eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung.

Mangels Gewährung von Asyl an einen anderen Familienangehörigen kommt Derartiges für den Beschwerdeführer auch im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 nicht in Betracht.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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