BVwG W212 2007552-1

W212 2007552-1Bundesverwaltungsgericht15.05.2014

Regest

Außerlandesbringung, real risk

Gesamter Gesetzestext

BVwG W212 2007552-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W212.2007552.1.00

Spruch

W212 1416410-2/6E

W212 2007552-1/4E

W212 2007553-1/4E

W212 2007554-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Singer über die Beschwerden von

XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2014, Zl. 801214010

XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2014, Zl. 1000915902,

XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2014, Zl. 1000916409

der mj. XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2014, Zl. 1000916300,

alle StA. der Russischen Föderation, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Ehegatten, die Drittbeschwerdeführerin und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin deren Töchter.

Eine EURODAC-Abfrage ergab für die Erstbeschwerdeführerin, dass diese am 12.08.2010 in Polen, am 20.09.2010 sowie 27.12.2010 in Österreich sowie am 06.12.2012 in Deutschland jeweils einen Asylantrag stellte.

Der am 20.09.2010 in Österreich gestellte Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2010 gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen festgestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes am 24.11.2010, GZ: S23 416.410-1/2010/3E, gemäß §§ 5 und 10 AsylG abgewiesen.

Im Stande der Schubhaft stellte die Erstbeschwerdeführerin am 27.12.2010 erneut einen Asylantrag in Österreich, welcher gemäß § 68 Abs. 1 AVG, GZ: 10 12.140-EAST Ost, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde die Erstbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 10.02.2011 in Rechtskraft.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 19.01.2011 von Österreich nach Polen überstellt.

Zu einem unbekannten Zeitpunkt ist die Erstbeschwerdeführerin nun erneut in das österreichische Bundesgebiet eingereist, ebenso gelangten die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer nach Österreich.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer am 11.01.2014 jeweils einen Asylantrag in Polen stellten, der Zweitbeschwerdeführer einen weiteren in Polen am 21.09.2011.

Die vier Beschwerdeführer stellten am 25.01.2014 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

Im Verlauf der Erstbefragung am 26.01.2014 vor der Polizeiinspektion XXXX gab die Erstbeschwerdeführerin an, sich von 21.02.2011 bis 18.10.2012 in Polen aufgehalten zu haben, wo sie einen Abschiebetermin nach Tschetschenien bekommen habe. Von Polen wäre sie jedoch nach Deutschland weitergereist, wo sie ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe und hätte sie im Juni 2013 von Deutschland nach Polen abgeschoben werden sollen. Nachdem sie erfahren habe, dass sich ihre Familie auf dem Weg nach Österreich befinde, wäre sie ebenfalls nach Österreich gereist, wo sie sich mit ihrer Familie getroffen habe.

Auf die Frage, was einer Überstellung nach Polen entgegenspreche, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie mit ihrer Familie in Österreich bleiben wolle.

Der Zweitbeschwerdeführer führte im Rahmen seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion XXXX am 26.01.2014 aus, dass er seinen Herkunftsstaat am 05.01.2014 gemeinsam mit den beiden Töchtern, der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, verlassen habe und über XXXX und XXXX/Weißrussland nach Polen gelangt sei. Sie wären von der polnischen Polizei kontrolliert worden und hätten sie Asylanträge gestellt. Im Lager XXXX habe er einen Mann von Kadirov erkannt, der ihm vor einem Jahr gedroht hätte. Er habe daraufhin mit seinen Töchtern das Lager verlassen, habe zwölf Tage in einer Wohnung gelebt und seien sie schließlich am 25.01.2014 nach Österreich gelangt. Dort hätten sie seine Ehegattin getroffen, die aus Deutschland gekommen wäre.

Er selbst wäre bereits im Jahr 2011 schon einmal in Polen gewesen und habe dort einen Asylantrag gestellt, er habe jedoch wegen der Probleme seines Sohnes zurückreisen müssen.

Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen gaben in ihren Erstbefragungen am 26.01.2014 vor der Polizeiinspektion XXXX im Wesentlichen gleichlautende Angaben zur Reiseroute wie der Zweitbeschwerdeführer zu Protokoll und gaben die beiden gleichlautend auf die Frage, was gegen eine Rückkehr nach Polen spreche, an, dass ihr Vater gesagt habe, dass es dort für sie nicht sicher sei.

Nach Aufnahme eines Konsultationsverfahrens erteilte Polen mit Schreiben vom 11.02.2014 seine Zustimmung zur Übernahme der Erstbeschwerdeführerin gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO sowie mit Erklärung vom 10.02.2014 die Zustimmung zur Übernahme der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin

III-VO.

Am 11.03.2014 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen und gab diese dabei an, dass während der eineinhalb Jahre, die sie in Polen gelebt habe, ein Mal im Flüchtlingslager von Kadirov Leuten nach ihr gefragt worden wäre. Sie habe in Polen einen negativen Bescheid bekommen und wäre sie in ständiger ärztlicher Behandlung gewesen.

Eine Tochter von ihr, XXXX, lebe bereits seit 10 Jahren in XXXX, sie habe sieben Kinder. Seit deren Ausreise hätten sie telefonischen Kontakt gehabt, einmal wäre sie von ihrer Tochter in Deutschland besucht worden. Finanzielle Abhängigkeit bestehe keine.

Der Zweitbeschwerdeführer gab im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.02.2014 an, dass er im Flüchtlingslager in Polen eine Person getroffen habe, die ihn und seine Tochter in der Heimat geschlagen habe. Diese habe zu ihm gesagt, dass egal wohin er transferiert werde, er überall gefunden werden könne. Im Flüchtlingslager habe er zusätzlich erfahren, dass diese Person mit einem Vertreter der tschetschenischen Minderheit in Polen telefoniert habe, weswegen der Zweitbeschwerdeführer mit seinen Töchtern daraufhin das Lager verlassen habe.

Namentlich kenne er diesen Mann nicht und sei mit diesem auch in Polen nichts Konkretes vorgefallen.

Nach Polen wolle er nicht zurück, Polen sei für ihn unsicher und könne in Polen jeder entführt werden.

Seine dritte Tochter XXXX, das Geburtsdatum wisse er nicht, lebe bereits seit 10 Jahren in Österreich und habe diese sechs Kinder. Finanzielle Abhängigkeit zu dieser bestehe keine, er hätte telefonischen Kontakt zu ihr gehabt seit diese aus dem Heimatland ausgereist wäre.

Die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin wurden ebenso am 19.02.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab die Drittbeschwerdeführerin hiebei an, dass sie sich in Österreich sicher fühle, in Polen gebe es eine Person, die sie verfolgen würde. Persönlich wäre sie in Polen nicht verfolgt worden, nur ihr Vater hätte den Verfolger in Polen gesehen.

Sie habe eine Schwester, die schon längere Zeit in Österreich lebe, Kontakt gebe es zu dieser Schwester seit deren Ausreise schon lange nicht.

Sie brauche medizinische Behandlung, sie habe eine Handprothese und leide unter Schmerzen.

Die Viertbeschwerdeführerin gab ebenso zu Protokoll, dass sie selbst keine Probleme in Polen gehabt habe, jedoch ihr Vater. Er habe eine der Personen in Polen gesehen, die sie in Polen bedroht hätte. Sie selbst habe diese Person jedoch nicht gesehen. Sie seien in Polen alle in Gefahr.

Mit der Schwester, die seit 10 Jahren in XXXX lebe, hätte telefonischer Kontakt seit ihrer Ausreise bestanden.

Zur gesundheitlichen Situation der Erstbeschwerdeführerin ist auszuführen, dass bei dieser laut gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, ÖÄK-Diplom für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin, Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, vom 27.02.2014, der Verdacht auf eine Anpassungsstörung, F43.2., vorliege. Auch sonstige psychische

Krankheitssymptome, nämlich: DD: Neurasthenie F48.0.,

Somatisierungsstörung F45.0, Differenzialdiagnose: hypochondrische Störung F45.2., DD wahnhafte Störung histrionische Persönlichkeitsakzentuierung lägen vor.

Die Gutachterin beschreibt, dass sich deutliche Hinweise auf hypochondrische bzw. leicht wahnhafte Ideen zu Beschwerden bzw. Umdeutungen im Sinne einer hypochondrischen Annahme, schwer erkrankt zu sein, fänden. Es lägen auch Arztbriefe sowie eine gutachterliche Stellungnahme aus dem Jahre 2010 vor und gebe es hier kaum eine Änderung in der Befindlichkeit bzw. im Störungsbild zu 2010: Die Frau glaube, schwer erkrankt zu sein, Krebs mit Metastasen zu haben. Diese Krankheiten würden aus den vorliegenden Befunden in keinster Weise hervorgehen.

In der gutachterlichen Stellungnahme wird letztlich ausgeführt, dass bei einer Überstellung eine Verschlechterung des Krankheitsbildes der Erstbeschwerdeführerin nicht sicher auszuschließen wäre, eine akute Selbstgefährdung liege derzeit jedoch nicht vor und seien auch keine akuten lebensbedrohlichen Erkrankungen zum Zeitpunkt der Untersuchung fassbar.

Mit Eingaben vom 08.05.2014 und 12.05.2014 legte die Erstbeschwerdeführerin diverse Arztschreiben von in Deutschland und Österreich durchgeführten Untersuchungen vor, die im Wesentlichen auch schon in der obigen gutachterlichen Stellungnahme mitumfasst wurden.

Außerdem eine Ambulanzkarte des Landesklinikums XXXX vom 03.05.2014, wonach über eine Untersuchung erneut Folgendes diagnostiziert wurde:

Polytopes Schmerzsyndrom, Mikrozytäre hypochrome Anämie bei Refluxösophagitis Grad I-II, leichte Antrumgastritis u. Duodenitis, Gastroenteritis, Eisenmangel, Noduli hämorrhoidalis, Analfissur.

Laut medizinischem Befund vom 07.04.2014 die Drittbeschwerdeführerin betreffend trägt diese eine Handprothese und wurden ihr diesbezüglich Infiltrationen und eine physikalische Therapie verordnet. Dr.XXXX, Facharzt für Orthopädie hielt außerdem fest, dass es sich insgesamt um eine geringe Störung handle.

I.2. Mit Bescheiden vom 12.04.2014 wurden die Anträge der vier Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge Polen zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig.

Das Bundesamt traf in diesen Bescheiden basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden wären, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Antragsteller seien nicht in der Lage gewesen, ihre Sicherheit in Polen im Allgemeinen in Zweifel zu ziehen. Ihren Angaben sei auch keinesfalls mangelnder Schutzwille oder eine mangelnde Schutzfähigkeit Polens zu entnehmen. Durch die Ausweisung der gesamten Familie aus Österreich nach Polen bleibe die Einheit der Familie gewahrt. Die Ausweisung greife somit nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführer ein. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin wurde festgehalten, dass unter Berücksichtigung ihrer Untersuchungsergebnisse aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rücküberstellung nach Polen spreche. In Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer und mj. Viertbeschwerdeführer wurden gesundheitliche Beschwerden ausgeschlossen. Die Drittbeschwerdeführerin leide an Folgen einer Handprothese, befinde sich jedoch in keinem lebensbedrohlichen Zustand. Im Übrigen seien in Polen Behandlungsmöglichkeiten gegeben, ebenso sei die medizinische Versorgung gewährleistet.

1.3. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden eingebracht und wird darin ergänzend zur bereits vorgebrachten Fluchtroute vorgebracht, dass der Zweitbeschwerdeführer mit seinen zwei Töchtern, der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen sowie auch mit seinem Sohn nach Polen habe einreisen wollen. Dabei habe sich jedoch herausgestellt, dass der Sohn ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot für die Schengener Länder habe, so wäre dieser in Weißrussland verblieben. Im Flüchtlingslager in Polen wäre ein Mitarbeiter der Miliz aus Tschetschenien zu ihnen gekommen, dieser habe gesagt, dass sie sich nirgendwo vor ihnen verstecken könnten und das sie überall in ganz Europa eigene Leute hätten. Er habe gedroht und versprochen sofort mit ihnen abzurechnen. Daraufhin hätten sie schnell das Lager verlassen und wären nach XXXX gefahren, wo sie eine private Wohnung gemietet hätten und seien sie hierauf nach Österreich gelangt. Sie würden ersuchen sie zu verstehen und einen positiven Bescheid zu fällen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität der Antragsteller ergibt sich aus den persönlich vor der Behörde getätigten Angaben.

Die Erstbeschwerdeführerin reiste über Polen und Deutschland kommend, der Zweitbeschwerdeführer mit den Dritt- und Viertbeschwerdeführern von Polen kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten sie (bzw. die Erstbeschwerdeführerin für die minderjährige Viertbeschwerdeführerin) am 25.01.2014 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Dublinverordnung an Polen und stimmte Polen der Wiederaufnahme der vier Beschwerdeführer ausdrücklich zu.

Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.

Sie haben in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.

Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der Beschwerdeführer in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen als auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer, zu ihren Asylantragstellungen sowie ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich u.a. aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Polen ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Polens. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Pkt 2.).

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde und die beschwerdeführenden Parteien ihren Antrag auf internationalen Schutz am 25.01.2014 gestellt haben sowie das Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich die VO 604/2013 (Dublin III-VO) maßgeblich.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.

Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Gemäß Art. 18 Abs. 1 ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 17 Abs. 1 sowie Art. 18 Abs. 1 Dublin III-Verordnung.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16).

Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Polen keine Anhaltspunkte, aus der Zustimmung Polens ist jedenfalls offensichtlich, dass Polen selbst Asylverfahren eingeleitet hat.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und wurde zu keinem Zeitpunkt im Verfahren bestritten.

Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin III-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerwiese an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 20034/01/0059):"Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."

(VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949.)

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt diese Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wären dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005; Zl. 2002/20/0582, VGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylweber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs. Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils.) Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird. Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublinstaat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.

Nichtsdestotrotz hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:

Im Verfahren sind keine relevanten familiären Bezüge in Österreich hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).

Das eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin (Schwägerin bzw. Tante der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) in Österreich mit ihrer Familie lebt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So gaben die Beschwerdeführer allesamt an, seit 10 Jahren mit dieser Verwandten lediglich telefonisch in Kontakt gestanden zu haben, niemals finanziell abhängig gewesen zu sein und wurde auch zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass ein gemeinsamer Haushalt in Österreich geplant wäre oder es zu anderen über das übliche Maß unter Verwandten hinausgehenden Unterstützungshandlungen gekommen wäre. Eine drohende Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben durch die Ausweisung der vier Beschwerdeführer kann somit nicht erkannt werden und wurde dies auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet.

Kritik am polnischen Asylwesen/der Situation in Polen:

Hiezu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der polnischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.

Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf russische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der polnischen Asylbehörde zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. Offenkundige Zweifel der Integrität der so mit den Beschwerdeführern durchgeführten Asyl - und fremdenrechtlichen Verfahren ergeben sich aus der individuellen Aktenlage daher nicht.

Das Asyl- und Refoulmentschutzverfahren in Polen und die Situation von Asylwerbern dort geben keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten.

Sofern die Beschwerdeführer, insbesondere der Zweitbeschwerdeführer, vorbringen, in Polen eine Verfolgung durch jene Personen zu befürchten mit denen sie bereits in ihrem Herkunftsland Probleme gehabt hätten, da diese leicht nach Polen gelangen könnten und eine Person den Zweitbeschwerdeführer erkannt hätte, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer allfälligen Angriffen nicht wehrlos ausgesetzt wären, sondern steht ihnen die Möglichkeit offen, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Polen bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführer vermochten nicht zu belegen, dass russische Behörden oder sonstige Dritte in Polen straflos Asylwerber verfolgen könnten, ohne von den polnischen Behörden, wie bei der Verfolgung anderer Straftäter, belangt zu werden. Aus der gesamten, dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass polnische Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Polen nicht regelmäßig gewährleisten könnten oder dass im polnischen Asylwesen eine rechtswidrige Zusammenarbeit mit Behörden oder Verfolgern aus einem Herkunftsstaat von AsylbewerberInnen, wie der Russischen Föderation, zu beobachten wäre. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und kann ein vollkommener und lückenloser Schutz vor derartigen Gewalthandlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegen weiters keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführer im Zuge einer sogenannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in ihr Heimatland zurückgeschoben werden könnten. Den unbedenklichen Länderfeststellungen zu Polen folgend, gewährt die Regierung Schutz vor Ausweisungen in Länder, in denen das Leben der Asylwerber oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre.

Die Beschwerdeführer konnten letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Polen sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.

Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Auch konnte von den Beschwerdeführern keine Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes belegt werden:

Die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren die Erstbeschwerdeführerin betreffend hat ergeben, dass diese zwar unter psychischen Krankheitssymptomen leide und auch der Verdacht auf eine Anpassungsstörung bestehe, jedoch seien keine akuten lebensbedrohlichen Erkrankungen zum Zeitpunkt der Untersuchung fassbar und liege auch eine akute Selbstgefährdung derzeit nicht vor. Unter therapeutischen und medizinischen Maßnahmen wurde lediglich die Anpassung der Medikation erwähnt. Unter Hinweis auf vorstehende Ausführungen zu psychischen Erkrankungen erreichen die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin jedoch keine für eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3 EMRK relevante Gravität. Die Erstbeschwerdeführerin hat sich zu keinem Zeitpunkt in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden noch gibt es Hinweise dafür, dass nötige Untersuchungen oder Behandlungen in Österreich durchgeführt werden müssen.

Auch aus den jüngst vorgelegten medizinischen Unterlagen vom 03.05.2014 des Landesklinikum XXXX ergeben sich zwar diverse internistische Krankheitsbilder (Anämie bei Refluxösophagitis, leichte Antrumgastritis, Gastroenteritis, Eisenmangel, Noduli hämorrhoidalis, polytopes Schmerzsyndrom), welche auch bereits in der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. XXXX im Wesentlichen Eingang fanden, jedoch erreichen diese Erkrankungen nicht jene Gravität, dass sie eine Überstellung der Erstbeschwerdeführerin nach Polen verbieten würden.

Dasselbe gilt auch für die Drittbeschwerdeführerin, welche eine Handprothese trägt, und daraus Beschwerden verzeichnet, welche von einem Orthopäden mit der Verordnung einer physikalischen Therapie und Infiltrationen begegnet wurde.

In Bezug auf die Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Akteninhalt somit keine Hinweise auf das Vorliegen einer für den Fall einer Überstellung zu beachtenden schweren Erkrankung. Aus den getroffenen Feststellungen geht überdies hervor, dass die Beschwerdeführer in Polen eine adäquate medizinische Behandlung erhalten können. In den Flüchtlingszentren gibt es medizinische Versorgung durch Ärzte, Kinderärzte und Krankenschwestern auf Basisniveau. Ebenso ist die psychologische Hilfe in den Flüchtlingszentren gut entwickelt, spezielle Fälle werden jeweils an Spezialisten oder Kliniken überwiesen. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger.

Demnach gibt es keine Bedenken dagegen, dass nötige Untersuchungen oder Behandlungen in Polen durchgeführt werden können.

Des Weiteren bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass die Beschwerdeführer unter möglichster Schonung ihrer Personen überstellt werden, wofür die zuständige Fremdenpolizeibehörde Sorge und Verantwortung tragen wird und etwaige Überstellungseinschränkungen zu berücksichtigen hat.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF

BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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