BVwG W206 1312979-1

W206 1312979-1Bundesverwaltungsgericht15.05.2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Gesamter Gesetzestext

BVwG W206 1312979-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W206.1312979.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde des XXXX, StA. DR Kongo, gesetzlich vertreten durch XXXX, diese vertreten durch RA Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2007, Zl. 07 04.136-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2010 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1, 34 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger der DR Kongo, stellte, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, am 02.05.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Nach Aufforderung zur Stellungnahme durch das Bundesasylamt, wurde mit Schreiben vom 24.05.2007 mitgeteilt, dass die Verfolgungsgründe, welche für die Flüchtlingseigenschaft bei den Eltern des BF anzunehmen seien, auch auf diesen zutreffen würden. Genau die gleichen Gründe, aus welchen den Eltern Verfolgung drohe, seien auch für den minderjährigen BF gegeben, dies im Hinblick auf seine Angehörigeneigenschaft. Weiters werde auch bekannt gegeben, dass sich auch der Vater des BF als Asylwerber in Österreich aufhalte. Darüber hinaus wäre ein Aufenthalt in der DR Kongo für den BF nicht möglich, da dieser schon aufgrund seines Alters nicht alleine im Herkunftsstaat seiner Eltern existieren könne. Unzweifelhaft würde eine Ausweisung des BF nicht nur in sein Privat- und Familienleben eingreifen, sondern auch zu einer Zerstörung dieses Privat- und Familienlebens führen und die soziale Existenz und auch das Leben des BF gefährden.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.06.2007, Zl. 07 04 136-BAE, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.05.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen. Das Bundesasylamt führte im Wesentlichen aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF in seinem Heimatland einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Das Vorbringen des BF beziehungsweise der gesamten Familien im Familienverfahren sei im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft worden und sei aus dem vorgebrachten Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG hervorgekommen. In Österreich würden sich auch die Eltern des BF aufhalten, welche ebenfalls Asylwerber seien. Es liege somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Der Aufenthalt der Angehörigen sei so wie der des Antragstellers nur ein vorübergehender. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar.

4. Dagegen erhob der BF, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, mit Schriftsatz vom 21.06.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) an den Unabhängigen Bundesasylsenat (danach Asylgerichtshof; nunmehr Bundesverwaltungsgericht), mit welcher der Bescheid zur Gänze angefochten wurde. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass es einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle, dass das Verfahren hinsichtlich des Kindesvaters ignoriert worden sei. Es seien keine Feststellungen zu dessen Aufenthaltstitel in Österreich getroffen worden. Das Verfahren des Vaters des BF sei nach wie vor beim Bundesasylamt anhängig, insbesondere sei der Asylantrag weder abgewiesen noch festgestellt worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Kindesvaters in die DR Kongo zulässig sei. Richtigerweise hätte die Behörde erster Instanz keinen abweisenden Antrag hinsichtlich des BF vornehmen dürfen, solange das den Kindesvater betreffende Verfahren nicht rechtskräftig beendet ist. Weiters wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden bzw. der Status des Subsidiärschutzberechtigten.

5. Mit Schreiben vom 03.03.2009, eingelangt am 05.03.2009, wurden ergänzend zur eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) Herkunftsländerinformationen zu den Haftbedingungen, zur Anwendung von Folter, zur medizinischen Versorgung, zur Entführungen und Rekrutierungen von Kindern als Kindersoldaten und zur aktuellen, allgemeinen Situation im DR Kongo vorgelegt.

6. Am 04.08.2009 wurde dem Asylgerichtshof ein ophthalmologischer Befund betreffend den BF übermittelt.

7. Der Asylgerichtshof führte am 15.03.2010 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, in welcher die Mutter des BF angab, ihren Mann im Jahr 1995 geheiratet zu haben. Am 26.06.2004 sei sie aus ihrem Heimatland geflohen. Ihre zwei Kinder habe sie nicht mitnehmen können, denn sie sei in Gefahr gewesen. Befragt warum ihre zwei älteren Söhne im Jahr 2007 auch nach Österreich gekommen seien, antwortete die BF, dass sie dies selber nicht wisse. Sie habe in einer Pension im 10. Bezirk gewohnt und der Portier sei zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, dass man sie unten suche. Als sie unten angekommen sei, seien ihre zwei Kinder und eine weitere Person da gewesen. Sie habe seit ihrer Einreise in Österreich keinen Kontakt zu ihren Kindern gehabt, denn es sei schwierig gewesen Kontakt aufzunehmen und sie und ihr Mann hätten nicht gewollt, dass sie wissen wo sie sich aufhalten. Einmal hätte sie einem Musiker einen Brief für die Kinder mitgegeben, aber aktiv habe sie nicht veranlasst, dass ihre Kinder auch nach Österreich kommen. Ihre Kinder hätten ihr nach der Ankunft erzählt, dass die Situation im Heimatland aufgrund des Krieges mit dem Osten schlimm gewesen sei und dass auch Kinder in den Krieg geschickt worden seien. Ihre Kinder seien sechs Monate lang nicht in die Schule gegangen und hätten das Haus nicht verlassen. Befragt, aus welchem Grund die älteren Kinder vom Jugendamt abgenommen worden seien, gab die BF an, dass sie Spielzeug wollten, das sie sich aber nicht leisten hätten können. Deswegen hätten die Kinder angefangen in der Schule zu stehlen. Deshalb hätten sie die Kinder geschlagen und die Schule habe dann das Jugendamt verständigt. Treffen mit den Kindern würden regelmäßig stattfinden und sie würden öfters telefonieren. Nach Auskunft des Jugendamtes habe sich die Situation verbessert und würden sie die Kinder bald zurückbekommen. Nach ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF an, dass sie aufgrund politischer Probleme das Land verlassen hätten. Sie und ihr Mann seien Mitglieder einer politischen Partei gewesen und hätten Märsche veranstaltet und an Demonstrationen teilgenommen. Sie seien gegen den amtierenden Präsidenten gewesen und es habe viele Bedrohungen gegeben. Als sie im Jahr 2004 ihren Mann abgeholt hätten, hätte man auch sie mitgenommen und vergewaltigt. Es seien vier Männer gewesen. Es tue ihr immer noch weh darüber zu sprechen. Als sie hierher gekommen sei, habe man sie auch hier eingesperrt und sie sei medizinisch im Unterleibsbereich behandelt worden. Sie konsultiere öfter einen Arzt, die Befunde habe sie zuhause.

8. Mit Schreiben vom 27.04.2010, eingelangt am 28.04.2010, wurden ergänzende Länderberichte aus einer Anfrage an ACCORD vom 10.03.2010 übermittelt.

9. Mit Schreiben vom 09.09.2011 langte eine zusammenfassende Stellungnahme sowie ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens beim Asylgerichtshof ein. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die jüngeren Kinder alle in Österreich geboren seien und daher keine eigenen Fluchtgründe vorbringen könnten. Daher sei ihnen im Rahmen des Familienverfahrens in Bezug auf ihre Eltern Asyl zuzuerkennen. Hinsichtlich des BF dürfe darauf hingewiesen werden, dass dieser wegen seines Augenleidens einer ständigen ärztlichen Betreuung bedürfe, die ihm bei einer Rückkehr in die DR Kongo sicherlich nicht zur Verfügung stehen würde.

10. Mit Schreiben vom 03.02.2012 wurde um dringende Entscheidung im gegenständlichen Fall ersucht. Im Hinblick darauf, dass die Kinder entweder hier geboren seien oder als Kleinkinder nach Österreich kamen und hier ihre gesamte oder zumindest die Hälfte ihrer Schullaufbahn erfolgreich absolviert hätten, wie österreichische Kinder aufwachsen würden und ausschließlich in Österreich lebende Freunde hätten, würde eine Ausweisung aus Österreich einen nicht wieder gutzumachenden Entwicklungsschaden für sie bedeuten.

11. Mit Schreiben vom 06.05.2013 wurde die Mutter des BF aufgefordert, den mit Schriftsatz vom 09.04.2010 in Kopie vorgelegten Mitgliedsausweis XXXXsowie das Antragsformular im Original zu übermitteln und zu ihrer aktuellen, persönlichen Situation in Österreich Stellung zu nehmen. Weiters wurden der Mutter des BF Länderberichte zu DR Kongo übermittelt und ihr die Möglichkeit geboten innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen.

12. Mit Schreiben vom 25.06.2013 wurde dem Asylgerichtshof vom rechtsfreundlichen Vertreter der Mutter des BF mitgeteilt, dass es bei der Kontaktaufnahme mit der BF Schwierigkeiten gegeben hätte und die BF erst heute in seinem Büro erschienen sei. Da es umfassende medizinische Unterlagen gebe, die erst dem Vertreter übergeben werden, ergehe der Antrag auf weitere Fristerstreckung bis zum 02.07.2013.

13. Am 04.07.2013 wurden die angeforderten Ausweise sowie Antragsformulare der Mutter und des Vaters des BF im Original und aktuelle ärztliche Befunde der Familie vorgelegt. Der BF leide an einer Augenkrankheit die durch eine Lidoperation am 21.08.2013 behandelt werde. In Bezug auf die übermittelten Länderfeststellungen werde auf die unzureichende medizinische Versorgung im Heimatland hingewiesen. Bei einer eventuellen Rückkehr wäre vor allem für den BF keine medizinische Versorgung gewährleistet. Beigelegt wurde ein Informationsblatt der Universitätsklinik für Augenheilkunde über die Aufnahme des BF wegen einer Lidoperation.

14. Am 05.09.2013 wurde von der Mutter des BF ein Kurzbefund der Universitätsklinik für Augenheilkunde betreffend den BF persönlich beim Asylgerichtshof abgegeben.

15. Mit Fristsetzungsantrag vom 24.09.2013 wurde begehrt, der Präsident des Asylgerichtshofes möge dem zuständigen Senat zur Erlassung eines Bescheides eine angemessene Frist setzen.

15. Mit Verständigung vom 26.10.2013 wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund der Novelle des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 68/2013 die Bestimmung des §62 AsylG 2005 außer Kraft trete und es somit im gegenständlichen Fall nicht möglich sei, dem zuständigen Senat im gegenständlichen Fall eine angemessene, über den Dezember 2013 hinausgehende Frist zu setzen. Der Fristsetzungsantrag könne daher nicht mehr in Bearbeitung genommen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. 1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo und der in Österreich nachgeborene Sohn von XXXX.

1.2. Seinen Eltern und seinen Geschwistern wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, (Zl. W206 1314464-1/39E, Zl. W206 1266928-1/41E, W206 1317979-1/17E, W206 317980-1/18E , W206 1402181-1/13E und W206 1420423-1/11E ) ebenfalls Asyl gewährt.

1.3. Es ist nicht ersichtlich, dass dem strafunmündigen Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in einem anderen Staat möglich wäre.

2. Beweiswürdigung

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Zu Spruchpunkt A):

Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist

und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Dies gilt weiters für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Der Beschwerdeführer ist minderjähriger Sohn von XXXX, Zl. W206 1314464 und XXXX, Zl. W206 1266928, und sohin Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG 2005 vor.

Im vorliegenden Fall wurde dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt, gemäß § 12 leg. Cit. AsylG 1997 wurde festgestellt, dass diesem kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Hinweise darauf, dass dem strafunmündigen Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seinen Eltern in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich der Eltern des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu etwa VwGH 18.02. 2011, Zl. 2011/01/0051; 06.07.2011, Zl. 2008/19/0994) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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