W184 2007440-1•BVwG W184 2007440-1
W184 2007440-1Bundesverwaltungsgericht15.05.2014
Aufenthaltsrecht, Aufenthaltsverbot, Rechtsanschauung des VwGH
W184 2007440-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Pipal über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA. ungeklärt (behauptet: Sierra Leone), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2014, Zl. 303654903/14497762, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 1a FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, eine männliche Person mit ungeklärter Staatsangehörigkeit und der behaupteten Staatsangehörigkeit Sierra Leones, beantragt mit dem gegenständlichen Antrag vom 17.01.2014 die "Feststellung der Duldungseigenschaft gemäß § 46a FPG (Ausstellung einer Karte für Geduldete)". Dazu wird ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei ihren Mitwirkungspflichten im fremdenpolizeilichen Verfahren immer nachgekommen sei und dass ein Heimreisezertifikat aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht ausgestellt worden sei. Die beschwerdeführende Partei sei inzwischen in Österreich bestens integriert und benötige die Karte für Geduldete insbesondere für den Zugang zum Arbeitsmarkt. Entschiedene Sache liege in Bezug auf diesen Antrag deshalb nicht vor, weil sich der Sachverhalt seit dem letzten derartigen Antrag durch die zwischenzeitigen Integrationsschritte der beschwerdeführenden Partei geändert habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2014 wurde dieser Antrag vom 17.01.2014 auf Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 46a Abs. 1a FPG gemäß § 8 in Verbindung mit § 73 AVG als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass nach dem Wortlaut des § 46a Abs. 1a FPG die beantragte Feststellung nur von Amts wegen und nicht auf Antrag vorgesehen sei und dass im gegenständlichen Fall eine solche amtswegige Feststellung nicht erfolgt sei. Daher sei der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Bezüglich des Ersuchens auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG werde informativ mitgeteilt, dass diesem Ersuchen nicht entsprochen werden könne, weil die beschwerdeführende Partei nicht geduldet sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde die beantragte Feststellung von Amts wegen hätte vornehmen müssen. Da mit der Feststellung der Duldung gravierende rechtliche Interessen verbunden seien, stelle dieser Feststellungsbescheid das einzige notwendige Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar, um eine zukünftige Rechtsgefährdung abzuwenden, insbesondere Verwaltungsstrafen wegen illegalen Aufenthaltes.
Aus den Akten der Fremdenpolizeibehörde und des Unabhängigen Bundesasylsenates betreffend die beschwerdeführende Partei ist Folgendes ersichtlich:
Die beschwerdeführende Partei reiste am 20.08.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
Mit Bescheid der zuständigen Bundespolizeidirektion vom 24.06.2005 wurde über die beschwerdeführende Partei wegen mehrerer Straftaten ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2006 wurde I. der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und III. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 die Ausweisung nach Sierra Leone ausgesprochen. In der Begründung wurde unter anderem festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei entgegen ihrer Behauptung nicht Staatsangehöriger Sierra Leones, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit Staatsangehöriger Nigerias sei. Laut einem Sprachanalysegutachten habe die beschwerdeführende Partei weder eine Kompetenz in der Sprache XXXX noch in einer anderen Sprache Sierra Leones nachweisen können. Seine in der Sprachprobe dokumentierten Äußerungen seien mit Sicherheit nicht dem XXXX, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit dem nigerianischen Englisch bzw. dem nigerianischen XXXX zuordenbar. Auch die landeskundlichen Kenntnisse stellten sich als sehr vage, zum Teil unzutreffend und unvollständig dar.
Dieser Bescheid wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Berufungsbescheid vom 10.01.2007 bestätigt. In dieser Entscheidung wurde insbesondere ebenfalls von einer ungeklärten Identität und Staatsangehörigkeit ausgegangen und die Refoulementprüfung entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Herkunftsstaat Sierra Leone durchgeführt.
In der Folge verweigerte die beschwerdeführende Partei am 05.04.2007 eine Vorführung aus der Schubhaft zur nigerianischen Botschaft zwecks Erlangung eines Heimreisedokumentes.
Nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof betreffend die Asylentscheidung mit Beschluss vom 17.04.2007 wurde die beschwerdeführende Partei am 24.04.2007 aus der Schubhaft entlassen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.05.2011 wurde die Behandlung der Beschwerde schließlich abgelehnt.
In einem Schreiben vom 21.05.2012 übermittelte die beschwerdeführende Partei der Fremdenpolizeibehörde eine Anregung auf Duldung gemäß § 46a FPG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der zuständigen Bundespolizeidirektion vom 30.06.2012 gemäß § 46a Abs. 2 FPG abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei ihre Herkunft verschleiert und bei der letztlich durchgeführten Vorführung zur nigerianischen Botschaft am 04.05.2012 behauptet habe, Staatsbürger von Sierra Leone zu sein. Die Ausstellung eines Heimreisedokumentes verzögere sich dadurch weiter.
Dieser Bescheid wurde mit Berufungsbescheid der zuständigen Landespolizeidirektion vom 15.04.2013 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.05.2012, 2012/21/0053, gemäß der seit 01.07.2011 geltenden Rechtslage keine Antragsmöglichkeit in Bezug auf die Ausstellung einer Karte für Geduldete mehr bestehe.
Am 17.01.2014 wurde schließlich der gegenständliche neuerliche "Antrag auf Feststellung der Duldungseigenschaft gemäß § 46a FPG (Ausstellung einer Karte für Geduldete)" gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Eine amtswegige behördliche Feststellung, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, wurde von der zuständigen Behörde nicht getroffen.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Unabhängigen Bundesasylsenates.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des § 46a Abs. 1a und Abs. 1b Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wurden durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, eingeführt.
§ 46 FPG lautet in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung gemäß BGBl. I Nr. 87/2012 nunmehr auszugsweise folgendermaßen:
"Duldung
§ 46a (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß
2. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.
(1a) Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.
(1b) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(1c) ...
(2) Das Bundesamt hat Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(3) ..."
Mit der Auslegung dieser Bestimmung befasste sich bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 16.05.2012, 2012/21/0053:
"Die Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage bestehen im § 46a FPG somit zunächst darin, dass (statt der bisherigen Regelung in der Z 3 des Abs. 1) der Abs. 1a eingefügt wurde. Danach setzt die Duldung in Bezug auf die tatsächliche Unmöglichkeit einer Abschiebung nunmehr deren von Amts wegen vorgenommene Feststellung voraus. Dazu ist anzumerken, dass in der Regierungsvorlage zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR 24. GP 23) noch vorgesehen war, diese Feststellung sei von der Behörde "auf Antrag oder von Amts wegen" zu treffen. Erst aufgrund der Beratungen im Ausschuss für innere Angelegenheiten (zum dabei beschlossenen Gesetzestext siehe 1160 BlgNR 24. GP 25) entfiel sodann die Wortfolge "auf Antrag oder". Dem diesbezüglichen Bericht (1160 BlgNR 24. GP 9) lässt sich für diese Änderung keine Begründung entnehmen. Ebenfalls erst in diesem Stadium des Gesetzwerdungsprozesses wurde der Abs. 1b in den § 46a FPG eingefügt, der näher umschreibt, wann vom Fremden zu vertretende Gründe für eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung jedenfalls vorliegen."
In seinem Erkenntnis vom 25.10.2012, 2011/21/0256, wiederholte der Verwaltungsgerichtshof diese Ausführungen:
"Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 16. Mai 2012, Zl.
2012/21/0053, ... näher ausgeführt hat, setzt eine Duldung in Bezug
auf die tatsächliche Unmöglichkeit einer Abschiebung nunmehr - auf Basis der hier anzuwendenden Rechtslage nach dem FrÄG 2011 - die von Amts wegen vorgenommene Feststellung dieser Unmöglichkeit voraus. Eine Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung ist im vorliegenden Fall unbestritten nicht erfolgt. Die Beschwerdeführer sind daher - insbesondere nach § 46a Abs. 1a FPG - nicht geduldet. Von daher werden sie durch die mit den angefochtenen Bescheiden erfolgte Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht in ihren Rechten verletzt."
Auch Szymanski führt in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014, § 46a FPG, Anm. 1, 3 und 4, aus, dass die Duldung in den Fällen des Abs. 1 (rechtliche Gründe) ex lege, hingegen in den Fällen des Abs. 1a (faktische Gründe) erst aufgrund eines von Amts wegen durchgeführten Feststellungsverfahrens, welches nicht mit Bescheid, sondern mit Verfahrensanordnung abgeschlossen wird, eintritt und dass ein Feststellungsantrag jedenfalls nicht vorgesehen und daher als unzulässig zurückzuweisen ist.
Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 14.05.2004, 2000/12/0272) nicht nur die Verwaltungsbehörden von Amts wegen berechtigt, außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigung im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen. Auch der Partei des Verwaltungsverfahrens kommt unter der zuletzt genannten Voraussetzung die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid weiters dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist. Die Parteien haben somit - auch ohne eine dem § 228 ZPO vergleichbare allgemeine Regelung im Verwaltungsverfahrensrecht - die Berechtigung, eine bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall ein notwendiges Mittel ihrer Rechtsverteidigung ist.
Wie sich aus diesen von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Feststellungsanträgen ergibt, sind derartige Anträge, mögen sie auch ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung darstellen, jedenfalls dann unzulässig, wenn die einschlägigen Verwaltungsvorschriften dies ausdrücklich bestimmen.
Da § 46a Abs. 1a FPG nach seinem eindeutigen Wortlaut und dem in den Gesetzesmaterialen zum Ausdruck gebrachten klaren Willen des Gesetzgebers die gegenständliche Feststellung ausschließlich von Amts wegen erlaubt, ist also ein diesbezüglicher Feststellungsantrag unzulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auch - ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Entscheidungen - keine Bedenken gegen die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit im Sinn des Art. 89 Abs. 2 B-VG. Die beschwerdeführende Partei, die sich seit nunmehr drei Jahren illegal in Österreich aufhält, könnte etwa Verwaltungsstrafen wegen illegalen Aufenthaltes dadurch vermeiden, dass sie den mit der rechtskräftigen Ausweisung ausgesprochenen Befehl zum Verlassen des österreichischen Bundesgebietes befolgt und, allenfalls unter Gewährung von Rückkehrhilfe, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehrt.
Diese Entscheidung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Den Umfang der Verhandlungspflicht umschrieb der Verfassungsgerichtshof in seinem zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ergangenen Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, folgendermaßen:
"7.2. Im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK hat Art. 47 Abs. 2 GRC die gleiche Tragweite und Bedeutung wie jener. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend (so die Erläuterungen zur Grundrechte-Charta, ABl. 2007 C 303, S 30). Dabei ist zu beachten, dass die Garantien in Abhängigkeit von der Materie, vom Verfahrensgegenstand und von der Instanz in unterschiedlichem Maße gelten, das wiederum vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt ist. Bei Strafverfahren gelten die strengsten Anforderungen, im Rahmen von Zivilverfahren akzeptieren der Verfassungsgerichtshof und der EGMR Beschränkungen insbesondere bei der mündlichen Verhandlung und bei der Kontrolldichte, wenn es sich um Verwaltungsverfahren handelt, die bloße Auswirkungen auf Zivilrechtspositionen haben (VfSlg. 11.500/1987).
7.3. Überträgt man diese Überlegungen auf jenen Teil des Anwendungsbereichs der Chartagarantie, der nicht civil rights und Strafverfahren betrifft, so gelangt man auch für diesen zum Ergebnis, dass weitergehende Beschränkungen (als etwa im Strafverfahren) zulässig sind. Weil insoweit aber nicht mehr unmittelbar die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK herangezogen werden kann, ist das Ausmaß der Gewährleistung der Einzelgarantien letztlich durch Art. 52 Abs. 1 GRC, mithin vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist daher maßgeblich, ob Beschränkungen der Durchführung mündlicher Verhandlungen durch § 41 Abs. 7 AsylG 2005 erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
7.3.1. Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jedermann in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Daraus ist abzuleiten, dass jedenfalls dann, wenn eine Verhandlung beantragt wird, grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung besteht (vgl. EGMR 28.5.1997, Fall Pauger, Appl. 16.717/90, Z60).
7.3.2. Art. 6 EMRK steht hinsichtlich des Zugangs zu Gericht nach der Rechtsprechung des EGMR unter dem (ungeschriebenen) Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkung (beginnend mit EGMR 21.2.1975, Fall Golder, Appl. 4451/70, Z 38). Der Ausschluss der Öffentlichkeit von Verhandlungen steht unter einem ausdrücklichen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen. Auch bei anderen Garantien liegen den impliziten Beschränkungen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte zugrunde (so zur Kognitionsbefugnis EGMR 21.9.1993, Fall Zumtobel, Appl. 12.235/86, Z 29; zu Zeugenbefragungsrechten und dem Grundsatz des fairen Verfahrens EGMR 13.10.2005, Fall Bracci, Appl. 36.822/02, Z 49 ff.; bei der Verfahrensdauer kommt es auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer an, EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92, Z 61). In der jüngeren Rechtsprechung des EGMR werden auch Fragen des Anwendungsbereichs mit solchen der Anforderungen des Grundrechts in Verbindung gebracht (EGMR 19.4.2007 [GK], Fall Eskelinen u. a., Appl. 63.235/00, Z 62).
7.3.3. Verfahren, in denen über Asyl und den Aufenthalt von Fremden auf dem Gebiet eines Staates entschieden wird, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (z. B. EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98). Aus Art. 47 Abs. 2 GRC ist jedoch ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch in Fällen abzuleiten, in denen ein solches Gebot mangels Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK nicht unmittelbar aus diesem folgt. Angesichts dessen, dass Art. 47 Abs. 2 GRC ein Grundrecht anerkennt, das sich nicht nur aus der EMRK, sondern auch aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, ist er ebenso bei der Auslegung auch des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (als Ausfluss des Gebots unionsrechtskonformer Auslegung und zur Verhinderung von Situationen der Inländerdiskriminierung) zu berücksichtigen. Umgekehrt hat die Auslegung des Art. 47 Abs. 2 GRC die Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und damit die mitgliedstaatlichen Ausprägungen des Rechtsstaatsgebots zu berücksichtigen. Damit ist sichergestellt, dass bei der Auslegung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte keine von der Auslegung der korrespondierenden Charta-Rechte abweichenden Ergebnisse erzielt werden.
7.4. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen. Solche Umstände liegen etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche vor, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z 29).
Es ist vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist.
In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebot der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Fall Helmers, Appl. 11.826/85, Z 37).
7.5. Der EGMR hat im Übrigen für bestimmte Verfahrensarten explizit anerkannt, dass nicht alle Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK in gleicher Weise erfüllt werden müssen. So kommen die Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur insoweit zur Anwendung, als dies mit der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes vereinbar ist (EGMR 15.10.2009 [GK], Fall Micallef, Appl. 17.056/06, Z 86). Für verfassungsgerichtliche Verfahren anerkennt die Rechtsprechung, dass die Garantien des Art. 6 EMRK in modifizierter Form zur Anwendung gebracht werden (so etwa zur überlangen Verfahrensdauer EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92).
8. Der Verfassungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch kann er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich um die Entscheidung einer Rechtsfrage. Auch die Beschwerde zeigt nicht auf, inwieweit eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Die Entscheidung hängt allein von der Rechtsfrage ab, ob gemäß § 46a Abs. 1a erster Satz FPG die Feststellung, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, auch auf Antrag oder nur von Amts wegen zulässig ist. Zu dieser Rechtsfrage konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine eindeutig formulierte Gesetzesbestimmung und auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.05.2012, 2012/21/0053; 25.10.2012, 2011/21/0256) stützen.
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