W160 2007068-1•BVwG W160 2007068-1
W160 2007068-1Bundesverwaltungsgericht15.05.2014
Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W160 2007068-1/2E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2014, Zl. 831672206/1751934, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 13.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 14.11.2014 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 21.11.2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Bei den Einvernahmen brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, wegen eines Streites von Hindus mit Sikhs sein Heimatland verlassen zu haben.
2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 28.11.2013, Zahl: 13 16.722-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt, außerdem wurde auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen.
3. Gegen diesen ordnungsgemäß und rechtzeitig zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2014, GZ: W169 1439118- 1/5E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 aus, dass das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig zu werten sei und wurden die Gründe hierfür eingehend dargelegt. Unabhängig davon stünde dem Beschwerdeführer eine innerstaatlichen Fluchtalternative offen. Ferner wurde umfassend ausgeführt, warum dem Beschwerdeführer der Status des subsidiären Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG nicht zu erteilen sei.
Hinsichtlich der Zurückverweisung der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst folgendes aus:
"Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
...
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im November 2013 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal war und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylbewerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan und hat auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat-und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstadt verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaaten bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben und der Beschwerdeführer auch Sprachen des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt eine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einen Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Daher ist davon auszugehen, das die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.
Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren ist zur Prüfung der Zulässigkeit eine Rückkehr Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen".
5. In der Folge erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ohne Wahrung des Parteiengehörs und ohne Durchführung einer Einvernahme, den angefochtenen Bescheid.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.03.2014, Zl. 831672206/1751934, stellte dass Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVM § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass dem Beschwerdeführer aktuell weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt worden sei. Unter einem wäre mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint worden; dies unter Einbeziehung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Indien. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesens Asyl sei seit der kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes den behördlichen allgemeinen Länderfeststellungen entsprechend keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten im Heimatland des Beschwerdeführers hervorgekommen. Der Beschwerdeführer halte sich seit November 2013 in Österreich auf, er habe in Österreich keine Familienangehörigen. Eine legale, rechtmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein wären bis dato im Verfahren nicht hervorgekommen; derartiges hätte der Beschwerdeführer gegenüber der erkennenden Beschwerde und gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht in keiner Weise vorgebracht. Es seien auch keine Aspekte einer schützenswerten Integration hervorgekommen, solche habe der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Die belangte Behörde traf im Folgenden umfassende Länderfeststellungen zur Situation in Indien.
Beweiswürdigend sah das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Sachverhalt als geklärt an und führte aus, dass sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hätte, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, da der Beschwerdeführer auch nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesverwaltungsgericht - trotz Kenntnis eines laufenden Verfahrens - kein neues, vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Sachverhalt abweichendes Vorbringen erstattet habe.
Rechtlich gelangte die belangte Behörde im Wesentlichen zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt geltend gemacht habe, der zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG führen würde. Da der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich habe, bestehe kein Eingriff in sein Familienleben. Hinsichtlich des Privatlebens wurde ausgeführt, dass die Einreise des Beschwerdeführers im November 2013 illegal und damit rechtswidrig gewesen sei, sein Aufenthalt sei allein aufgrund der Betreibung des Asylverfahrens und somit lediglich für dessen Dauer legalisiert. Der Beschwerdeführer habe keine familiären, verwandtschaftlichen oder privaten Bindungen in Österreich. Er gehe keiner legalen, regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, sei daher nicht selbsterhaltungsfähig und verfüge nicht über umfassende Deutschkenntnisse. Auch besuche er keine Kurse, gehe keinem Studium nach und übe keine Tätigkeit in einem Verein aus. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich seien überdies keine Aspekte einer außergewöhnlichen oder schützenswerten Integration hervorgekommen. Es seien keine Sachverhalte im Verfahren hervorgekommen bzw. seinen solche nicht vorgebracht worden, welche auf das Vorliegen besonderer Integrationstatbestände hinweisen würden. Das bestehende öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers würde durch seine persönlichen Interessen nicht aufgewogen, da nicht von einer Integration des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an der Ausweisung liege somit keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens vor. Es könne nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen hätten lassen, wären nicht hervorgekommen. Aus einer Gesamtabwägung ergebe sich, dass die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Der Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG sei nicht zu erteilen gewesen, da dieser zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten sei, was beim Beschwerdeführer nicht in Betracht komme.
Eine Abschiebung nach Indien sei zulässig; die Frist hierfür betrage 14 Tage. Besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, hätten nicht festgestellt werden können.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 10.04.2014 fristgerecht und zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und ficht die Entscheidung im vollen Umfange an.
Der Beschwerdeführer stamme aus Indien und hätte seine Heimat aus asylrelevanten Umständen verlassen. Er habe ein nachvollziehbares und glaubwürdiges Vorbringen erstattet. Vor dem Hintergrund der Berichtslage hätte dem Beschwerdeführer Asyl, in eventu subsidiärer Schutz erteilt werden müssen. Der Beschwerdeführer sei gut integriert, negative Faktoren wären nicht vorhanden. Durch die Zurückweisung der Rechtssache an das BFA sei die Verpflichtung entstanden, sämtliche Faktoren neu und unvoreingenommen zu überprüfen. Dazu wäre es notwendig gewesen, die Beschwerdeführer zu laden und zu seiner Situation umfangreich zu befragen sowie Erhebungen und Prognosen anzustellen. Alles dies sei nicht geschehen. Auch setze sich die belangte Behörde nicht mit der persönlichen Situation und den Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich auseinander. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsamer, freundlicher und integrationswilliger Mensch, der seine Chancen hier in Österreich nutzen möchte. Er arbeite als Zeitungszusteller und sei selbsterhaltungsfähig. Er sei im Stande, für seine gesamten Lebenskosten selbst aufzukommen und nimmt keine sozialen oder staatlichen Geldaushilfen in Anspruch. Das Erlernen der deutschen Sprache hat der Beschwerdeführer bereits in Angriff genommen uns sei auch für andere Bildungsprogramme sehr geeignet. Die Prognose bezüglich eines weiteren Aufenthaltes in Österreich müsse daher als äußerst positiv beurteilt werden. Solch eine Prognose habe die belangte Behörde aber insgesamt versäumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A)
Die gegenständliche Beschwerde langte am 10.04.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein und wurde am 16.04.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß Absatz 5 leg.cit. sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, dazu verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Dies muss umso mehr für das Bundesverwaltungsgericht gelten (vgl. BVwG 24.01.2014, W170 1428858-1/4E).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 16.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Ansicht des erkennenden Gerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Aufgrund folgender Erwägungen ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren ebenso wie die notwendige Ermittlung des Sachverhalts in qualifizierter Weise unterlassen worden sind:
Der angefochtene Bescheid leidet unter dem schweren Mangel, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt hat und dem Beschwerdeführer weder Parteiengehör zu seiner Situation in Österreich gewährt noch diesen im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt hat. Sohin hat die belangte Behörde die zur Entscheidungsfindung notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts unterlassen.
Im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde werden lediglich den Ausführungen des Erkenntnisses des BVwG vom 18.02.2014, GZ. W169 1439118 - 1/5E, welche im Rahmen der Zurückverweisung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung dargelegt wurden, entsprechenden Annahmen getroffen. Ergänzende Ausführungen wurden in keiner Weise getätigt.
Der Beschwerdeführer wurde zuletzt vor dem Bundesasylamt am 21.11.2013 (somit vor etwa sechs Monaten) niederschriftlich einvernommen und zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinen persönlichen (zB. aktuellen Kursbesuchen, Tätigkeiten in Vereinen usw.) und familiären (zB. familiäre Beziehungen) Verhältnissen befragt. Zwischenzeitlich ist es zu keiner neuerlichen Befragung des Beschwerdeführers gekommen. Sohin wurde die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung keiner ausreichenden, aktuellen Beurteilung unterzogen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Pflicht, im Rahmen einer neuerlichen mündlichen Befragung des Beschwerdeführers und durch konkrete Recherchen, die auf die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers abgestellt sind, verabsäumt und es somit unterlassen, den notwendigen, entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln.
Durch das rechtswidrige Unterlassen der Wahrung des Parteiengehörs bzw. der Durchführung einer Einvernahme, war die belangte Behörde nicht in der Lage, Kenntnis von allfälligen neues Sachverhaltselementen zu erlangen und basiert daher der angefochtene Bescheid möglicherweise auf falschen, jedenfalls aber auf unaktuellen und in keiner Weise verifizierten Grundlagen. Es ist nicht von vornherein ungeprüft auszuschließen, dass in den seit der letzten Einvernahme vergangenen Monaten nichts Integrationsrelevantes geschehen sei. Hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zumindest Parteiengehör gewährt, so wäre er in der Lage gewesen, seine privaten Bindungen zum Bundesgebiet (oder Ähnliches) darzulegen.
Dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben wird, wurde sohin nicht nachgekommen.
Betrachtet man die Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, so ist (in Hinblick auf die oben angeführte höchstgerichtlichen Judikatur) anzunehmen, dass der angefochtene Bescheid aufgrund der Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit (nicht nur in einem, sondern in allen entscheidenden Punkten) und der Nichtdurchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens mit Willkür belastet ist (vgl. dazu nochmals VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
Nach dem gesetzlichen Konzept des § 75 Absatz 20 zweite Variante ist hinsichtlich der Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein neues Verfahren nach der neuen Rechtslage zu führen, welches sich nicht ausschließlich auf das Beweisergebnis des seitens des Bundesverwaltungsgerichtes geführten Verfahrens, das auf einer anderen Rechtslage basierte, stützen kann. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl muss zumindest der aktive Versuch unternommen werden (sei es ihm Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs oder der niederschriftlichen Einvernahme des Asylwerbers) neue Sachverhaltselemente in Erfahrung zu bringen.
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass gemäß § 75 Absatz 20 zweite Variante im Falle der Zurückverweisung des Verfahrens an die belangte Behörde, die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend sind, wodurch das Erfordernis weitergehender Ermittlungen indiziert ist.
Auch stellte der Gesetzgeber mit der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG klar, dass der Entscheidungsrahmen der Beschwerdeinstanz ab dem 1.1.2014 durch § 10 AsylG in der Fassung, wie er von der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung anzuwenden war, abgesteckt wird. In diesem Rahmen hat das erkennende Gericht zu prüfen, ob schon aufgrund dieses Sachverhalts feststeht, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht zulässig ist oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
Da der rechtliche und tatsächliche Rahmen, in dem sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ua. im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bewegt, über jenen, den sie vor dem 1.1.2014 gem. § 10 AsylG in der Fassung, wie er von der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung anzuwenden hatte, hinausgeht, kann über die Frage der Rückkehrentscheidung bzw. der weiteren spruchgemäß entschiedenen Sachverhalte zweifelsohne erst dann bescheidmäßig abgesprochen werden, wenn dieser weitergehende (maßgebliche) Sachverhalt ermittelt wurde.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben ist und die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen wurden. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Beschwerdefall vorliegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme sohin hinreichend mit der aktuellen privaten/familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich auseinanderzusetzen haben. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob seit der letzten Einvernahme des Beschwerdeführers nunmehr Aspekte einer schützenswerten Integration vorgekommen sind und ob bzw. inwieweit sich die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Familienverhältnisse, Beziehungen, eventuell aufgetretene Krankheiten etc.) bis dato geändert haben. Dabei ist auch der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes als Teil des von der belangten Behörde zu berücksichtigenden Sachverhaltes anzusehen, weshalb sich die belangte Behörde mit den dort gemachten Einwendungen (insbesondere der in der Beschwerde dargelegten Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller sowie der Selbsterhaltungsfähigkeit) auseinanderzusetzen haben wird. Aufgrund der dadurch gewonnen Ermittlungsergebnisse wird eine entsprechende Würdigung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu erfolgen haben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
Abschließend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit geboten wurde, zu den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen über die derzeitige Lage in Indien Stellung zu nehmen, wozu ihm ebenfalls im fortgesetzten Verfahren (innerhalb einer angemessenen Frist) Gelegenheit zu geben ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 02.10.2001, B 2136/00, davon aus, dass die Asylbehörde auch dann nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, entbunden wird, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und irreal erscheint. Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt nicht korrekt und keinesfalls ausreichend ermittelt hat.
Aufgrund der aufgezeigten unzulänglichen Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich von selbst, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen und die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das allenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 u.v.a.). Hinsichtlich der gegenständlichen Entscheidung konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zudem gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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