BVwG W160 1424044-1

W160 1424044-1Bundesverwaltungsgericht15.05.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, geschlechtsspezifische<br/>Verfolgung, soziale Gruppe, westliche Orientierung, wohlbegründete<br/>Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W160 1424044-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W160.1424044.1.00

Spruch

W160 1424044-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Lammer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.12.2011, Zl. 11 02 640-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, reiste mit ihrem Ehegatten sowie ihrer minderjährigen Tochter illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.03.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am 22.03.2011 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei am XXXX in XXXX, Afghanistan, geboren. Sie gehöre der Religionsgemeinschaft der Sunniten und der Volksgruppe der Tadschiken an. Afghanistan habe sie gemeinsam mit ihrer Familie von

XXXX aus Richtung Iran verlassen, von wo sie weiter in die Türkei gereist wären und anschließend mit verschiedenen PKW und einem LKW bis ins österreichische Bundesgebiet verbracht worden wären. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, sie hätte vor dreieinhalb Jahren einen Pashtunen heiraten müssen. Obwohl sie und auch ihre Familie dagegen gewesen wären, hätte sie den Mann heiraten müssen, da er und seine Familie die Beschwerdeführerin und deren Familie bedroht hätten. Nach sechs Monaten Ehe sei ihr Gatte bei einem Motorradunfall ums Leben gekommen. Die Familie des Verstorbenen habe verlangt, dass die Beschwerdeführerin nun dessen Bruder heiraten solle, weil dies so Brauch sei. Der Vater der Beschwerdeführerin hätte dies nicht erlaubt, woraufhin die Familie des Verstorbenen sie mit dem Tod bedroht hätte. Diese hätten gemeint, die Beschwerdeführerin sei die Frau ihrer Familie und hätte nicht das Recht, selbst zu entscheiden. Ihren jetzigen Ehegatten habe sie sechs Monate nach dem Tod ihres ersten Ehegatten kennengelernt. Aus Angst wäre sie mit diesem in den Iran gegangen. Die Familie des verstorbenen Ehegatten hätte ihren Aufenthaltsort im Iran in Erfahrung gebracht, weshalb sie auch von dort fliehen hätten müssen. Ihre gemeinsame Tochter wäre im Iran geboren worden.

2. Am 28.03.2011 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie hinsichtlich ihres Fluchtgrundes im Wesentlichen an, die Frauen wären in Afghanistan generell in einer schlechten Situation, es seien dort auch die Taliban beheimatet und herrsche Krieg. Die Familie ihres verstorbenen Ehegatten gehöre der bewaffneten Gruppierung der "Taslimi" an, die auch Teil der Karzai-Regierung wäre. Es herrsche in Afghanistan allen Frauen gegenüber Unterdrückung, gleichgültig von welchem Ort diese stammen würden. Die Frauen hätten keine Rechte.

Vorgelegt wurden ein "Muttermilch-Ausweis" sowie eine Heiratsurkunde; letztere nennt als Datum der Eheschließung den XXXX.

Mit Schreiben vom 05.07.2011 wurden der Beschwerdeführerin Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnisnahme übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen der schriftlichen Einvernahme am 26.07.2011 Stellung zu nehmen.

3. Am 19.10.2011 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zusammengefasst an, sie hätte mit 14 Jahren jemanden zwangsweise heiraten müssen. Ihr sei das Recht nicht gegeben, frei zu entscheiden. Ihr Vater wäre gegen die Heirat gewesen und sei deshalb bedroht worden. Die Beschwerdeführerin selbst sei von ihrem zukünftigen Ehegatten am Schulweg abgepasst, in ein Auto gezerrt und bedroht worden; entweder sie heirate ihn oder er würde ihre Familie umbringen. Letztendlich habe sie diesen Mann geheiratet, um ihre Familie zu schützen. Sechs Monate später sei dieser bei einem Motorradunfall gestorben. Bei der Trauerfeier wäre sie von ihrer Schwiegermutter damit konfrontiert worden, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod deren Sohnes nun "automatisch" die Braut des anderen Sohnes (ihres Schwagers) wäre. Dies habe die Beschwerdeführerin abgelehnt. Ihr Schwager wäre verheiratet gewesen, hätte zwei Kinder gehabt und sie als "Zweitfrau" haben wollen. Der Vater der Beschwerdeführerin habe sie mit nachhause genommen, wo sie einige Zeit in Ruhe gelebt hätten. Dann sei ihr jetziger Ehegatte "aufgetaucht", die Familie der Beschwerdeführerin habe ihre Situation geschildert. Um das Problem zu lösen, hätten sie Afghanistan verlassen und wären in den Iran gegangen, wo sie illegal gelebt hätten. Noch vor der Hochzeit mit ihrem zweiten Gatten wäre dieser bedroht worden, er könne entweder freiwillig gehen, damit die Beschwerdeführerin ihren Schwager heiraten könne, andernfalls würden er, die Beschwerdeführerin und die gesamte Familie umgebracht werden. Die Familie des verstorbenen Gatten wäre in der Lage gewesen, sie auch im Iran zu finden.

Zu den im Vorfeld der Einvernahme übermittelten Länderfeststellungen zu Afghanistan nahm die Beschwerdeführerin Stellung, indem sie ausführte, dass in Afghanistan die Menschenrechte und Frauenrechte systematisch missachtet werden würden. Als Frau habe sie sich nicht geschützt und sicher gefühlt; eine Frau habe dort keinen Wert.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2011, Zl. 11 02.640-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.12.2012 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, eine asylrelevante Gefahr im Herkunftsstaat sei im Hinblick auf die Person der Beschwerdeführerin einerseits nicht vorgebracht worden und andererseits nicht glaubhaft; selbst bei Unterstellung eines glaubhaften Vorbringens erreiche dieses keine Asylrelevanz, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen gewesen wäre. Da auch keinem anderen Familienmitglied der Beschwerdeführerin Asyl gewährt worden sei, wäre daher auch im Hinblick auf das Familienverfahren keine anderslautende Entscheidung zu treffen gewesen. Da der Tochter der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 30.12.2011 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, erhalte auch sie den gleichen Schutz in gleicher Zeitdauer aufgrund des zu führenden Familienverfahrens.

5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin "im Namen aller Familienangehörigen" fristgerecht Beschwerde. Darin bringt sie nach wiederholter Schilderung ihres Vorbringens im Wesentlichen vor, dass sie im Alter von 14 1/2 Jahren unter Morddrohungen zur Heirat gezwungen worden wäre. Eine Frau habe in Afghanistan keine Rechte, es würden dort keine Menschenrechte existieren. Diejenigen, die Menschenrechte umsetzen würden, würden sich nicht daran halten. Sie sei deshalb hier, damit sie das Recht zu studieren, zu leben und das Recht zu freien Wahl bekomme. Im Namen aller jungen Frauen mit ähnlichen Problemen würde sie bitten, ihr und den jungen Frauen zu helfen, ihre Rechte zu erhalten.

6. In der am 30.04.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, an welcher ein Vertreter des Bundesasylamtes nicht teilnahm, wurde die Beschwerdeführerin neuerlich einvernommen. Dabei gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, sie habe ihren jetzigen Ehegatten in Afghanistan geheiratet. Sie habe zwei Kinder und würde diese vertreten; die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie sei bereits einmal im Alter von 14 Jahren zwangsverheiratet gewesen, ihr damaliger Gatte sei bei einem Verkehrsunfall gestorben. Nach dessen Tod habe dessen Bruder die Beschwerdeführerin heiraten wollen; dieser sei der Meinung gewesen, dass es Tradition wäre, dass die hinterbliebene Schwägerin den Bruder des Verstorbenen heiraten müsse.Sie hätte dies aber nicht gewollt. Ihr Schwager habe ihr nicht erlauben wollen, einen anderen Mann zu heiraten; dieser habe selbst bereits eine Frau und Kinder gehabt und hätte sie nur als zweite Ehefrau haben wollen. Der Vater der Beschwerdeführerin habe sie daraufhin abgeholt und (zu sich) nachhause gebracht. Später habe die Familie ihres jetzigen Ehegatten um ihre Hand angehalten. Die Beschwerdeführerin habe ihrem zukünftigen Ehegatten alles über ihre Vergangenheit erzählt; dieser sei sicher gewesen, sie heiraten zu wollen und wären beide einverstanden gewesen. Es habe sich dabei nicht um eine Zwangsheirat gehandelt. Die Lage der Frauen in Afghanistan wäre generell schlecht, Frauen würden weder Schul- noch Berufsausbildung bekommen, sie dürften nicht arbeiten. Schulen würden verbrannt werden, Schülerinnen würden mit Säure beschüttet. Frauen hätten keine Rechte; sie wären häuslicher Gewalt ausgesetzt und hätten nicht das Recht, dies zur Anzeige zu bringen. In der afghanischen Gesellschaft würden sie nicht respektiert werden, es gehe ihnen sehr schlecht. Die Beschwerdeführerin gab an, sie hätte damals nicht heiraten wollen; lieber habe sie in die Schule gehen und eine höhere Ausbildung machen wollen. Ihr damaliger Ehemann hätte sie von der Schule abgemeldet. Gefragt, wie lange sie in Österreich sei, antwortete die Beschwerdeführerin auf Deutsch "Vier Jahre". Gefragt, ob sie in Afghanistan alleine auf die Straße gehen habe dürfen, führte sie aus, es sei für Frauen nicht sicher genug, um allein auf die Straße zu gehen. Man sage immer, wenn eine Frau allein aus dem Haus gehe, brauche man nicht damit zu rechnen, dass sie heil nach Hause zurückkehre. Aufgrund von Drohungen seitens des Bruders ihres verstorbenen Ehegatten sei sie mit ihrem jetzigen Gatten in den Iran gegangen. Ihre ehemalige Schwiegerfamilie habe sie bereits vor der Heirat ihrem Sohn bedroht - würde sie diesen nicht heiraten, so würde man sie umbringen. Nach der Heirat mit ihrem aktuellen Ehegatten sei dieser und auch die Beschwerdeführerin selbst mit dem Tod gedroht worden. Bei einer Rückkehr herrsche einerseits Gefahr durch ihre ehemalige Schwiegerfamilie, andererseits müsse sie als Frau auf ihre Freiheiten wieder verzichten. Sie würde nicht unterstützt werden und wäre nicht bereit, ihr "altes" Leben wieder zu leben. Sie könne in ihrer Heimat weder arbeiten gehen noch eine Berufsausbildung machen und wolle nicht, dass ihre Kinder auf Schulbildung verzichten müssen. Ihre Tochter gehe in Österreich in den Kindergarten. Befragt, was sie mit "Freiheiten" meine, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich in Österreich frei fühle und sich frei bewegen könne. Sie wolle eine Ausbildung machen und könne alleine aus dem Haus gehen, ohne Angst haben zu müssen. Sie bringe ihre Tochter in den Kindergarten und gehe alleine zum Arzt. Sie habe zwei österreichische Freundinnen, die sie regelmäßig treffe. Ihr Ehegatte würde bei einer "Autofelgen-Firma" arbeiten. Sie habe keine Deutschkurse besucht, weil ihr Sohn noch zu klein sei und habe Deutsch mit ihren österreichischen Freunden gelernt. Ihr Ehegatte hätte bereits Deutschkurse besucht. Sobald ihr Kind größer sei, wolle sie Deutschkurse besuchen, um die Sprache zu lernen; anschließend wolle sie die Berufsschule besuchen und einen Beruf erlernen.

Im weiteren wurde anhand der vom vorsitzenden Richter beigeschafften Berichte die politische und menschenrechtliche Lage, speziell auch die Situation der Frauen in Afghanistan, erörtert. Dazu gab die Beschwerdeführerin an, dass in Afghanistan Frauen ihre Rechte nicht gewährt werden würden und die Rechte nicht respektiert würden, weshalb Frauen keine Chance hätten, sich in der Gesellschaft zu entwickeln und zu bilden - dies ist auch den Berichten zu entnehmen.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hatte den Ausführungen nichts hinzuzufügen und hatte auch zu seinem bisher erstatteten Vorbringen keine Ausführungen zu machen. Er verzichtete auf ein weiteres Vorbringen. Gefragt, wo er arbeite, gab er an, er sei von Beruf Schweißer und arbeite als solcher in einem Alufelgenbetrieb. Er arbeite, seit er im österreichischen Bundesgebiet sei.

Die Beschwerdeführerin sprach im Rahmen der mündlichen Verhandlung relativ gut Deutsch und konnte auf Deutsch vorgetragenen Sätzen folgen; auch ihr Ehegatte sprach relativ gut Deutsch. Die Beschwerdeführerin erschien zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in Jeans und einem Pullover mit Ausschnitt, sie trug die Haare zusammengebunden. Sie vermittelte einen sehr westlichen Eindruck und war zu sehen, dass das Ehepaar ihre Einstellung auch an die Kinder weiterzugeben versucht.

Vorgelegt wurden Lohn-/ Gehaltsabrechnungsbelege für den Zeitraum September 2012 bis März 2014, eine Bestätigung der XXXX (betreffend die bereits erfolgte Integration im Bundesgebiet) sowie die Geburtsurkunde des in Österreich geborenen Sohnes der Beschwerdeführerin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Sie reiste gemeinsam mit ihrem Ehegatten und der gemeinsamen Tochter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin gebar im Jahr 2013 in Österreich einen gemeinsamen Sohn.

Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin von XXXX und Mutter von XXXX sowie XXXX. Ihr Ehemann und ihre beiden Kinder im Alter von fünf Jahren und einem Jahr befinden sich derzeit ebenfalls als Asylwerber in Österreich.

Die Beschwerdeführerin hinterließ anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Eindruck, in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert zu sein.

Der Reiseweg der Beschwerdeführerin und ihrer Familie kann nicht festgestellt werden.

Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Überblick über die politische Lage:

Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karsai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor.

Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karsai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18.09.2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19.04.2013, S.1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013) .

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen.

Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011.

(ORF-online, Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer, vom 31.07.2013, vgl.: UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 15).

Von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 1.319 Zivilisten getötet. Das entspricht einer Erhöhung um 14 Prozent im Vergleich zum ersten Halbjahr 2012. Die Zahl der verletzten Zivilisten stieg demnach um 28 Prozent auf 2.533.

(ORF-online, Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer, vom 31.07.2013).

Laut UNAMA sind 74 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In neun Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere zwölf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden fünf Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht. Die neuen Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende des kommenden Jahres alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Auf die Abzugspläne der Deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online, Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer vom 31.07.2013, Frankfurter Allgemeine Zeitung, Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan, vom 31.05.2013).

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen im kommenden Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA, Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle, vom 22.07.2013).

Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ, Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung, vom 19.06.2013).

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf XXXX oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Viel und oft wird extrem gewalttätig seitens der Aufständischen in ländlichen Gebieten vorgegangen.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen sowohl pro- und anti-Regierung im Norden, Nordosten und zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 14).

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die RFK stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Unter diesen Umständen ist es von größter Bedeutung, dass das innere Gefüge der ANSF Bestand hat, das Vertrauen der Bevölkerung in ihre Sicherheitskräfte wächst und die ANSF durch fortgesetzte Unterstützung der internationalen Gemeinschaft bei der Steigerung ihres Fähigkeitsprofils gestärkt werden.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.8).

Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 3.852 zivile Opfer (1.319 Tote und 2.533 Verletzte) dokumentiert. Dies ist ein 23-prozentiger Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Für 74 Prozent der zivilen Opfer waren laut UNAMA regierungsfeindliche Elemente, für 9 Prozent regierungstreue Kräfte und für 12 Prozent Bodenkämpfe zwischen beiden Seiten verantwortlich. Die restlichen 4 Prozent konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich ZivilistInnen aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von ZivilistInnen behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1 - 2).

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 PolizistInnen getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet, Afghan police deaths double as foreign troops withdraw, vom 02.09.2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 05.03.2013).

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 13.06.2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 PolizistInnen getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 06.09.2013).

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 06.09.2013).

Sicherheitslage in den einzelnen Provinzen:

Provinz-Baghlan:

Die Provinz Baghlan wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt. Jedoch haben die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der Provinz Baghlan verstärkt.

(Khaama Press, Gunmen kill five members of a family in Baghlan province, vom 24.08.2013).

Provinz Bamyan:

Die Provinz Bamyan wird als die friedlichste Provinz des gesamten Landes angesehen. Obwohl die Provinz selbst keine Rebellenaktivitäten verzeichnet, kommt es nichtsdestotrotz manchmal zu Problemen mit den angrenzenden Provinzen Maidan Wardak, Sar-i-Pul und Parwan.

(Pajhwok Afghan News, Bamyan seen most peaceful, secure province in country, vom 27.08.2013).

Die als sehr gut bezeichnete Sicherheitslage in Bamyan im Jahr 2012 setzt sich im Jahr 2013 fort.

(Neue Zürcher Zeitung, In Afghanistan gibt es auch Erfolgsgeschichten, vom 31.07.2012).

Da die Provinz ethnisch relativ homogen ist und kaum Paschtunen hier leben (aus deren Reihen die Taliban ihre Kämpfer rekrutieren), haben die Islamisten hier bisher kaum Unruhe stiften können. Die meisten Leute in Bamyan sagten, sie fühlten sich momentan sicher. Der Truppenabzug bereitet freilich vielen schlaflose Nächte. Einige berüchtigte Warlords rühren bereits wieder die Kriegstrommel. Die große Mehrheit der Hazara scheint jedoch genug von bewaffneten Konflikten zu haben. Indirekt leidet Bamyan freilich schon heute unter der zunehmenden Instabilität in den angrenzenden Provinzen.

In Baghlan, Parwan und Maidan Wardak haben die islamistischen Extremisten in den letzten Monaten stark an Einfluss gewonnen. Die für Bamyan lebenswichtige Verbindungsstraße nach XXXX ist dadurch unsicher geworden, was zu Versorgungsengpäßen und massiven Preiserhöhungen geführt hat. Auch der Transport lokaler landwirtschaftlicher Produkte - vor allem Kartoffeln - nach XXXX ist schwierig geworden. Vertreter des Distriktrats von Shibar erklären, die prekäre Sicherheitslage stelle heute das mit Abstand größte Problem dar. Shibar grenzt an alle drei unsicheren Nachbarprovinzen, und die Bevölkerung hier fühlt sich zunehmend eingekesselt. Und die Tatsache, dass Bamyan zu einer friedlichen Insel in unsicheren Gewässern geworden ist, wirkt sich bereits auch negativ auf Hilfsprojekte aus. Seit über einem Jahr sind keine Vertreter von Hilfsorganisationen mehr in das Dorf gekommen.

Obwohl es den Menschen in Bamyan verhältnismäßig gut geht, ist überall in der Provinz die Klage zu hören, dass man gegenüber anderen Regionen vernachlässigt wird. Vertreter von Nichtregierungsorganisationen bestätigen, dass Bamyan in den letzten Jahren viel weniger Geld bekommen habe als andere Provinzen. Bamyan lag an der Seidenstraße, einer der wichtigsten Handelsrouten zwischen Mittelmeer und Asien, und erlebte von der Antike bis zum Mittelalter eine unvergleichliche Blüte. Seit dem 19. Jahrhundert wurde das mehrheitlich von turkstämmigen Hazara bewohnte Hochland von den in der Gegend herrschenden sunnitischen Paschtunen jedoch systematisch vernachlässigt. Kriege, Massaker, Enteignungen und anhaltende politische und soziale Diskriminierung ließen das florierende wirtschaftliche und kulturelle Zentrum zu einer der ärmsten Regionen Afghanistans verkommen. Auch wenn heute eine demokratisch gewählte Regierung an der Macht ist, bleibt das Misstrauen gegenüber XXXX groß. Die Regierung leite kaum Gelder an Bamyan weiter, weil sie nicht wolle, dass die Hazara vom Wiederaufbau profitierten. Die ethnische und religiöse Minderheit werde in alter Manier vernachlässigt. Die ausländischen Geber wiederum seien am zentralen Hochland nicht interessiert, weil es hier relativ ruhig sei. Ihr Fokus sei ganz auf die unsicheren südlichen Provinzen gerichtet. Während im Süden 10 Millionen Dollar für ein einziges Hilfsprojekt ausgegeben würden, bekomme man hier im besten Fall 500 000 Dollar. Allerdings sind der Provinz Bamyan aufgrund der geringeren Hilfsgelder Missmanagement und Korruption im großen Stil erspart geblieben. Mit kleineren Budgets habe man hier seit 2001 deutlich mehr erreicht als in vielen anderen Regionen.

(Neue Zürcher Zeitung, In Afghanistan gibt es auch Erfolgsgeschichten, vom 31.07.2012).

Provinz-Ghazni:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S.10)

Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.

(New York Times, Taliban Breach an International Base, Killing at Least, vom 28.08.2013)

Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten.

(BBC, Afghanistan-s Nuristan province "at mercy of the Taliban", vom 20.03.2013).

Provinz-Helmand:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S.10).

Provinz-XXXX:

Seit Juli 2011 hat die afghanische Regierung die Sicherheitsverantwortung für die Provinz XXXX inklusive der Hauptstadt XXXX. Die Übergabe eines Bezirkes (Surobi) erfolgte im April 2012 aufgrund der damals herrschenden prekären Sicherheitslage in diesem Bezirk.

(Heinrich-Böll-Stiftung, 10 Jahre nach Petersberg, vom 23.11.2011; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage vom 03.09.2012, S.5).

Provinz-Kandahar:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S.10).

Provinz-Khost:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S.10).

Lokale Beamte gaben an, dass in der Provinz Khost die Sicherheit verstärkt wurde und bis an die Grenzgegenden ausgeweitet wurde. Dies erlaubte der Regierung Kontrolle über abgelegene Gegenden zu gewinnen.

(PAJHWOK, Bolstered security spurs Khost business, vom 10.06.2013).

Seit Mitte Mai 2012 obliegt die Sicherheitsverantwortung für die Provinzhauptstadt Khost und die Provinz Khost den afghanischen Sicherheitskräften.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom 01.11.2012, S.13 und 14).

Provinz-Kunar:

Unter anderem sind die Hekmatyar Hezb-e Islami und die Taliban als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv. Diesen extremistischen Gruppen ist es ein

Anliegen die Beziehungen mit Pakistan aufrecht zu erhalten. Die Grenzregion entwickelte sich im Laufe der letzten Jahre zum Rückzugsgebiet für Taliban und andere radikale Gruppen, wo sie sich für Kämpfe gegen die internationalen Truppen stärken und neu organisieren konnten.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 03.09.2012, S.4; BAA/Staatendokumentation, Afghanistan/Pakistan-Extremistische Gruppierungen im afghanischen Grenzgebiet, vom 31.01.2011, S.3; BAA/Staatendokumentation_D-A-CH, Kooperation Asylwesen, Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar), vom 01.03.2011, S.3).

Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung in der Provinz Kunar.

In der Provinz Kunar kommt es des Öfteren zu Bombardierungen durch die pakistanische Armee, im Rahmen der Widerstandsbekämpfung. Betroffen sind vor allem die Grenzdistrikte Dangam und Nari. Aufgrund der Artillerie- und Raketenbeschüsse müssen Familien aus ihren Dörfern fliehen.

(APA, Tausende Afghanen vor Angriffen aus Pakistan geflohen, vom 26.06.2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 03.09.2012, S.10; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 10.01.2012, S.12).

Seit Mitte Mai 2012 obliegt die Sicherheitsverantwortung für die Provinzhauptstadt Asadabad sowie den Distrikten Nurgal, Chawkay und Narang den afghanischen Sicherheitskräften. Die im Juli 2011 begonnene Transition soll bis Ende 2014 für ganz Afghanistan abgeschlossen sein.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom 01.11.2012, S.13 und 14).

Die Provinz Kunar im Osten des Landes an der Grenze zu Pakistan gilt als Hochburg der Taliban und anderer militanter Gruppen. Zivile Opfer von NATO-Luftangriffen sorgen immer wieder für Streit und schwere Spannungen zwischen der Führung in XXXX und der NATO.

(ARD, Tote bei NATO-Luftangriff in Afghanistan, vom 08.09.2013).

Die Provinz ist eine Festung für bewaffnete Gruppen und viele Fremdkämpfer, unter anderem auch Araber, von denen angenommen wird, dass sie bei den afghanischen Taliban mitkämpfen. Manche werden verdächtigt, mit al-Qaida zusammenzuarbeiten.

(AlJazeera, Afghan president condemns deadly NATO strike, vom 09.09.2013).

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S.10).

Provinz-Laghman:

Beamte geben zwischenzeitlich an, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz im Vergleich zur Vergangenheit um 80 Prozent verbessert hat. Nun sind alle Straßen, die in die Bezirke führen, für den Verkehr geöffnet.

(Pajhwok, Laghman security improved; problems in far-flung areas persist, vom 06.08.2013).

Provinz-Logar:

Die Taliban sind besonders in der Provinz Logar aktiv. Die Taliban sperren Straßen, die nur dann wieder eröffnet werden, wenn die BewohnerInnen aufhören, Freiwilligenstreitkräfte zu bilden bzw. Milizen gegen sie zu mobilisieren.

(Pajhwok, Taliban stage comeback, close Azra roads, vom 22.08.2013)

Laut einem Beamten wurden 32 Rebellen im Zuge einer einwöchigen Sicherheitsoperation im Zentralraum der Provinz Logar verhaftet und dabei eine große Menge an Sprengstoff beschlagnahmt. Mehrere Dörfer wurden im Zuge dieser Operation von den Aufständischen geräumt. Auch Waffen konnten beschlagnahmt werden. Die Taliban behaupteten jedoch, dass deren Kämpfer auch weiterhin die Kontrolle über diese Gebiete hätten, und dass es sich um falsche Propaganda handle.

(Pajhwok, 32 rebels held in Logar operation, Taliban deny, vom 10.09.2013).

Provinz-Nangarhar:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S.10).

Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte Präsident Hamid Karsai am 18. Juni 2013 in der Militärakademie bei XXXX. Zuvor hatte ein Selbstmordattentäter in XXXX drei Zivilisten getötet. Karsai sprach von einer verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert.

(TAZ, Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung, vom 19.06.2013).

Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida in Nangarhar als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S. 4 und 7).

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 05.03.2013).

Provinz-Paktia:

Die Bewohner der Provinz Paktia bemerken eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage. Jedoch sind sie über die Straßenbomben und die nächtlichen militärischen Razzien überall in der Provinz besorgt. Manche Bezirke der Provinz wie zum Beispiel Zurmat, Shawak, Gardah Seria und Wazi Zadran zählen zu den unsicheren Gegenden, in denen die Rebellen des Haqqani Netzwerkes aktiv sind.

(Pajhwok, Paktia residents express concern over growing insecurity, vom 29.8.2013).

Provinz-Paktika:

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S.5).

Provinz-Panjshir:

In der Provinz Panjshir kam es im Jahr 2012 lediglich zu 5 Anschlägen und Angriffen durch regierungsfeindliche Gruppen.

(ANSO 4. Quartalsbericht 2012, vom 13.01.2013 S.16).

Provinz-Wardak:

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu XXXX. Wardak ist für die Aufständischen perfekt positioniert, welche die naheliegenden Bergdörfer unter Kontrolle haben, und sie als Basen für ihre Selbstmordattentate in die Stadt nützen. Rebellen greifen bereits hier amerikanische und afghanische Kräfte an und führen Selbstmordattentate durch. Es herrscht die Angst, dass der Abzug der amerikanischen Spezialeinheiten, die Rebellen ermutigt.

(REUTERS, Analysis: Afghan security vaccum feared along "gateway to XXXX", vom 13.03.2013).

Die Taliban-Rebellen und die al-Qaida-Kämpfer sehen Wardak als Tor für Angriffe auf die Provinz XXXX.

(BBC, Taliban bombers hit Afghanistan Wardak intelligence HQ, vom 08.09.2013).

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der defizitären Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung

von Gewalt gegen Frauen (EVAW) und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem EU und VN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung stellte die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karsai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt. Am 16. Juni hat ihre Vorsitzende, Dr. Sima Samar, bestätigt, dass der Präsident neue Kommissare ernannt habe, allerdings ohne das Ergebnis seiner Konsultationen mit der afghanischen Zivilgesellschaft zu berücksichtigen. Damit bleibt zunächst ungeklärt, ob die Voraussetzungen für die sogenannte A-Akkreditierung der AIHRC beim Internationalen Koordinierungsrat Nationaler Menschenrechtsorganisationen gegeben sind.

(vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.4; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17-19).

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.

Staatlichen Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien. Das Spektrum reicht von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien wie Tolo TV, der Tageszeitung Hasht-e-Sobh und der Nachrichtenagentur Pajhwok bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen, die von lokalen Machthabern, Parteien, dem Ausland (insbesondere Pakistan und Iran) sowie religiösen Strömungen für die eigene Propaganda genutzt werden.

Wichtigstes Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländlichen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In XXXX und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl. Nur wenige dieser Medien können sich selbst finanzieren und sind auf (internationale) Unterstützung angewiesen. Zentral bleiben landesweit auch traditionelle Kommunikationswege: Sowohl lokale Versammlungen als auch Predigten in Moscheen werden von der Bevölkerung als wichtige Informationsquelle wahrgenommen.

Das Ministerium für Information und Kultur hat ein neues Mediengesetz entworfen, das mehr Spielraum für inhaltliche Einflussnahme der Regierung auf Berichterstattung bietet. Differenzen zwischen dem liberaleren Vizeminister und dem konservativen Minister verhindern zur Zeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament.

Es kommt zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen gegen Journalisten, bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Präsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 9).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten.

Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19.04.2013).

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 10).

Schiiten:

Etwa 19 Prozent der Bevölkerung sind schiitische Muslime. Die Ismailiten, die sich selbst als zum schiitischen Islam bekennen, machen etwa 5 Prozent der Bevölkerung aus. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen, sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31.1.2012-30.1.2013) ihr traditionelles Ashura Fest in XXXX öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz, gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in XXXX statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30.4.2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22.5.2013;

BBC, Shia mosque attacked in XXXX by men in police uniforms, vom 05.09.2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009;

Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009).

Christen:

Die christliche Gemeinde wird auf 500 - 8,000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit Langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben. Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird. Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.

(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22.5.2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30.4.2013;).

Hindus und Sikh:

Genaue verlässliche Angaben über die Anzahl von Hindus und Sikhs in Afghanistan gibt es nicht. Die Zahlen variieren zwischen 3.000 und 15.000 landesweit. Im Vergleich zur Zeit unter der Taliban-Herrschaft ist die staatliche Diskriminierung dieser Gruppen deutlich zurückgegangen. Gelegentlich wird - was nach Ansicht der Deutschen Botschaft glaubhaft ist - von Diskriminierungen von Hindus und Sikhs im Hinblick auf den Zugang zu öffentlichen Ämtern berichtet, wenngleich einige Hindus und Sikhs solche Ämter bekleiden. Sie äußern sich jedoch nicht immer offen über ihre Glaubenszugehörigkeit. Hindus und Sikhs werden aber von großen Teilen der Bevölkerung als Außenseiter wahrgenommen. Kinder von Hindus und Sikhs, die afghanische Schulen besuchen, werden laut AIHRC oftmals gehänselt. Die muslimische Bevölkerung verurteilt die Feuerbestattungen, die im Hinduismus das zentrale Begräbnisritual darstellen. Die afghanische Regierung hat auf diesen Streitpunkt reagiert, indem sie den Hindus einen dafür gewidmeten Ort zur Verfügung gestellt hat.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013).

Die Sikh sollen vor etwa 200 Jahren nach Afghanistan gekommen sein. In den 1990er Jahren stieg ihre Zahl auf bis zu 50,000, wobei sie sich vor allem in Jalalabad, XXXX, Kandahar und Ghazni ansiedelten. Aber jahrzehntelange Instabilität und Intoleranz haben Immigrationswellen verstärkt und dabei die Gemeinschaft auf 372 Familien landesweit reduziert.

(RAWA news, Afghanistan Sikhs, already marginalized, are pushed to the brink, vom 17.6.2013).

Es gibt widersprüchliche Berichte, ob sich die Situation der kleinen afghanischen Hindu- und Sikh-Gemeinschaft seit dem Fall der Taliban verbessert hat. USCIRF geht davon aus, dass sich die Situation der kleinen afghanischen Sikh- und Hindu- Gemeinschaft seit dem Sturz des Taliban-Regimes verbessert. Es ist den Sikh und Hindus erlaubt, ihren Glauben auszuleben. Auch haben sie Orte, an denen sie öffentlich ihren Gottesdienst abhalten.

(US Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30.4.2013).

Sie sind jedoch auch weiterhin Ziel von Verfolgung und Diskriminierung. Die lokale Sikh- und Hindu-Gemeinschaft ist etwa Problemen ausgesetzt, wenn es um das Erwerben eines Grundstücks für Kremation geht, auch sind sie Belästigungen während größerer religiöser Festlichkeiten ausgesetzt.

(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22.5.2013).

Es gibt Schulen für Kinder von Sikh in Ghazni, Helmand, und XXXX. Obwohl mehr als ein Viertel der Sikh-Bevölkerung in Jalalabad lebt, gibt es dort keine Schule für sie. Die Regierung unterstützt Schulen der Sikh mit eingeschränkter Finanzierung, inklusive LehrerInnen für den Grundschullehrplan. Ein paar Kinder von Sikh besuchen internationale Privatschulen.

Die Hindu- und Sikh- Gemeinschaften erhalten keinen Gratisstrom für ihre Mandirs und Gurdwaras, sondern sie müssen höhere Raten wie etwa Geschäftslokale zahlen. Bis zum Ende 2012, hatte die Regierung mehrere Anfragen der beiden Gemeinschaften, die gleiche Behandlung wie Moscheen zu erhalten, nicht beantwortet.

(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22.5.2013).

Vor drei Jahrzehnten noch gab es 64 Glaubensstätten landesweit, aber heutzutage existieren nur noch neun.

(PAJHWOK Afghan news, Sikh throng temples to celebrate Vaisakhi, vom 11.4.2013).

Anarkali Kaur Honaryar ist die erste weibliche Abgeordnete, die aus der kleinen Hindu- und Sikh-Gemeinde stammt. Sie bekam im Jahr 2009 eine internationale Anerkennung für ihre Arbeit im Bereich der Frauenrechte und wurde von Staatspräsident Hamid Karzai gebeten zu den Wahlen 2010 für das Parlamentsunterhaus teilzunehmen. Allerdungs verlor sie, wurde aber von Karzai zur Repräsentantin des Oberhauses der Hindu- und Sikh-Gemeinde ernannt.

(New Indian Express, Afghan¿s only Sikh MP recounts her struggle, vom 15.02.2013).

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 9 und 10).

Justiz:

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt. Durch die Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern an die Justiz und Verwaltung durch mächtige Akteure werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.

(vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19.04.2013).

Sicherheitsbehörden:

Mit der Übernahme der Sicherheitsverantwortung kämpfen afghanische Soldaten und Polizisten inzwischen fast überall in erster Reihe und tragen damit nun das größte Risiko. Heute sind die Afghan National Security Forces (ANSF) in der Lage, die meisten Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte (RFK) eigenverantwortlich oder mit verminderter Beratung und Unterstützung durch die ISAF abwehren zu können.

Nach Einschätzung der afghanischen Regierung und ihrer Partner werden die ANSF gleichwohl auch nach dem Ende der ISAF-Kampfmission weiterhin Ausbildung, Beratung und Hilfestellung benötigen. In Chicago hatten die NATO und Afghanistan im Mai 2012 beschlossen, dass diese Aufgaben nach dem Ende von ISAF durch ein stark verringertes Truppenkontingent mit einem neuen, veränderten Auftrag wahrgenommen werden sollen.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S. 4).

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.

Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.11).

Haftbedingungen:

Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MOI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MOI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) ist verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die ANP (Afghan National Police) unter dem Innenministerium und dem NDS (National Directorate of Security), ist verantwortlich für Kurzhaftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki.

(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19.04.2013).

Folter und Misshandlungen sind nach wie vor in den Gefängnissen in Afghanistan vorhanden und stellen ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem in den Haftanstalten Afghanistans.

(United Nations Assistance Mission in Afghanistan, Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody, vom Jänner 2013; vgl.:

Afghanistan Independent Human Rights Commission, Torture, Transfers, and Denial of Due Process, vom 17.03.2012; TAZ, XXXX räumt erstmals Folter ein, vom 11.02.2013).

AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es kein adäquates Essen oder Wasser, sowie schlechte Sanitäranlagen und nicht genügend Decken den Gefängnissen gibt. Infektiöse Krankheiten sind verbreitet.

(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19.04.2013).

Todesstrafe:

Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.16; vgl.: Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21.05.2013).

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.18).

Medizinische Versorgung:

Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in XXXX und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals.

Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der

Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen.

Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen.

Das Ministerium für Öffentliche Gesundheit will zur Verbesserung der Situation auf dem medizinischen Sektor folgende Schritte einleiten:

· Erhöhung der Anzahl von Gesundheitseinrichtungen mit weiblichem Personal

· Etablierung von Zweigstellen in abgelegenen und ländlichen Regionen

· Einsatz mobiler Teams in unterversorgten Gebieten

· Trainingskurse für medizinisches Personal

· Schulung und Einsatz von Gemeindearbeitern, um Frauen aufzuklären und zur

Inanspruchnahme medizinischer Einrichtungen zu ermutigen

· Geburtshilfekurse

Das Ministerium räumt die Notwendigkeit weiterer nationaler und ausländischer Ressourcen ein, um nachhaltige Fortschritte im Gesundheitssektor zu sichern.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S.15).

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)

Ob ein Schutz in XXXX für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in XXXX weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in XXXX Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to XXXX, vom 29.05.2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in XXXX einen gibt, oder Magnetresonanzaufnahmen sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen vorbehalten bleiben.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S.16).

Interne Fluchtalternative:

Gemäss UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S.72-78).

Dokumente:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 30)

Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.

(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19.06.2012; UNICEF, Children on the Move, vom Februar 2010)

Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen

die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Eine Quelle des Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt, oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.

(Brooking Institution University of Bern, Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices, November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada, Afghanistan:

Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad, 16. Dezember 2011).

Sicherheitslage in XXXX:

Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) zitiert in ihrem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach XXXX (vom 25. Februar bis zum 4. März 2012) verschiedene Quellen bezüglich der Sicherheitslage in der afghanischen Hauptstadt: Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss (International Police Coordination Board, IPCB) zufolge gibt es in Afghanistan Orte, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) hinsichtlich der Bereitstellung von Sicherheit gut funktioniert. Dies ist vor allem in XXXX und anderen großen Städten der Fall. Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) hat sich in XXXX eine Reihe von Selbstmordanschlägen ereignet, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen ist XXXX allerdings sicherer und mehr unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan, so die IOM. Die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC) gibt an, dass Sicherheit in XXXX aufgrund von Selbstmordanschlägen ein Thema ist. Zu der Unsicherheit trägt auch die steigende Kriminalitätsrate bei. Dennoch wird XXXX als sicherer als andere Orte erachtet, so die AIHRC. Auf die Frage nach den Aktivitäten der Taliban in XXXX und anderen großen Städten erwidert die IOM, dass die Taliban-Zellen mit Sicherheit in XXXX agieren und ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Die Taliban werden sich in XXXX allerdings hauptsächlich auf Angriffe gegen wichtige ("high profile") Personen fokussieren. (DIS, 29. Mai 2012, S. 8)

In einem Bericht vom April 2012 erwähnt das Congressional Research Service (CRS), dass BeobachterInnen eine offensichtliche Zunahme großer Angriffe in der afghanischen Hauptstadt, die gemeinhin als sicher erachtet wird, feststellen. (CRS, 4. April 2012, S. 24)

Anlässlich des durch die Taliban verübten koordinierten Angriffs in XXXX am 15. und 16. April 2012 berichtet das Institute for War and Peace Reporting (IWPR), dass die BewohnerInnen der Hauptstadt nur wenig Vertrauen in die Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte haben (IWPR, 17. April 2012).

In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht all ihre Ressourcen für Angriffe in XXXX aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzten. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in XXXX aufsparen. (Foschini, 21. Jänner 2013).

In einem Artikel über einen am 24. Mai 2013 verübten Taliban-Angriff in XXXX schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass es in der afghanischen Hauptstadt wiederholt zu Taliban-Angriffen (in Form von koordinierten Selbstmordanschlägen und Feuergefechten) auf wichtige ("high profile") afghanische und internationale Einrichtungen gekommen ist. (RFE/RL, 24. Mai 2013).

Der Afghanistan-Experte Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Juni 2013, dass die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt verüben und zeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt anscheinend darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten. (Ruttig, 2. Juni 2013)

Agence France-Presse (AFP) berichtet in einem Artikel über einen am 18. Oktober 2013 verübten Selbstmordanschlag in XXXX und erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die afghanische Hauptstadt in den vergangenen Monaten relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor eine Reihe von Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen stattgefunden hatten. Ziel dieser Anschläge und Angriffe waren ausländische Einrichtungen, der Oberste Gerichtshof, der Flughafen und der Präsidentenpalast. (AFP, 18. Oktober 2013)

Am 16. November wurden bei einem Selbstmordanschlag in der Nähe des Versammlungsortes der für die Folgewoche geplanten Loja Dschirga mindestens 10 Personen getötet und mehr als 20 weitere verletzt. Bei vielen der Opfer handelte es sich anscheinend um ZivilistInnen. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (BBC News, 16. November 2013).

Am 29. November ist laut Behördenangaben ein Parlamentsabgeordneter und früherer Gouverneur der Provinz Zabul bei einem Sprengstoffattentat in seinem Haus in XXXX leicht verletzt worden. Der Angreifer hatte den Sprengstoff in seinem Turban versteckt. Zeugenaussagen zufolge wurden bei dem Anschlag mindestens zwei weitere Personen verletzt. (RFE/RL, 29. November 2013).

Am 11. Dezember hat ein Selbstmordattentäter einen Konvoi ausländischer SoldatInnen in der Nähe des internationalen Flughafens in XXXX angegriffen. Einem Sprecher des afghanischen Innenministeriums zufolge wurde niemand getötet oder verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 11. Dezember 2013).

Angaben der US-amerikanischen Botschaft zufolge ist das Gelände der Vertretung am 25. Dezember von 2 Granaten oder Raketen getroffen worden. Der Botschaft zufolge wurden bei dem Angriff keine US-amerikanischen StaatsbürgerInnen verletzt. Die Taliban hingegen teilten mit, 4 Raketen auf die Botschaft gefeuert und dabei zahlreiche Opfer verursacht zu haben. Ebenfalls am 25. Dezember wurden bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe im Osten der Hauptstadt 3 afghanische Polizisten verletzt. Dem XXXXer Polizeichef zufolge wurde im selben Gebiet außerdem eine nicht detonierte Bombe gefunden und entschärft. (RFE/RL, 25. Dezember 2013).

Am 27. Dezember sind bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten XXXXs mindestens 3 ausländische SoldatInnen getötet worden. Einem Sprecher der XXXXer Polizei zufolge wurden bei dem Anschlag, zu dem sich die Taliban bekannt haben, auch 6 afghanische ZivilistInnen verletzt. (RFE/RL, 27. Dezember 2013).

Am 4. Jänner ereignete sich laut ISAF und Angaben aus Sicherheitskreisen ein Bombenanschlag auf einen ausländischen Militärkonvoi vor einer in der Nähe der deutschen und italienischen Botschaften gelegenen ISAF-Militärbasis. Bei dem Anschlag wurden keine SoldatInnen getötet oder verletzt. Eine weitere Explosion ereignete sich im Süden XXXXs. Einem Polizeisprecher zufolge wurde dabei niemand getötet oder verletzt. (AlertNet, 4. Jänner 2014).

XXXX (APA/AFP) - Die bisher tödlichste Taliban-Attacke auf ausländische Zivilisten in Afghanistan hat zu weltweiter Bestürzung geführt. Es könne keine Rechtfertigung für die Tötung unschuldiger Zivilisten geben, die sich täglich für eine bessere Zukunft des Landes einsetzten, erklärte US-Regierungssprecher Jay Carney am Samstag.

Das Weiße Haus in Washington rief die Taliban auf, ihre Waffen niederzulegen und Friedensgespräche zu beginnen. Dies sei der Weg, um den Konflikt friedlich zu beenden. Auch die EU und die NATO verurteilten den Anschlag, bei dem am Freitag 21 Menschen getötet wurden, darunter 13 Ausländer. Vier der Opfer arbeiteten für die Vereinten Nationen. Der Anschlag sei ein "abscheulicher Bruch internationaler Menschenrechte", sagte ein Sprecher von UN-Generalsekretär Ban Ki Moon. Auch der afghanische Präsident Hamid Karsai verurteilte das Attentat und rief die US-geführten NATO-Truppen auf, "den Terrorismus zu bekämpfen". Der deutsche Außenminister Frank-Walter Steinmeier (SPD) und sein kanadischer Kollege John Baird äußerten sich bestürzt über die "feige" Tat.

Zu den ausländischen Opfern gehören zwei US-Bürger, zwei Briten, zwei Kanadier, eine Dänin, ein Russe und zwei Libanesen. Einige arbeiteten für den Internationalen Währungsfonds (IWF), für die EU-Polizeimission EUPOL sowie an der Amerikanischen Universität von XXXX. Es gebe "keine Anhaltspunkte", das auch Deutsche betroffen seien, hieß es am Samstagnachmittag aus dem Auswärtigen Amt in Berlin.

Nach Angaben des afghanischen Innenministeriums waren insgesamt drei Angreifer an dem Anschlag auf das bei Ausländern beliebte "Taverna du Liban" beteiligt. Einer sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich. Alle Attentäter kamen ums Leben. Auch der Besitzer des Restaurants wurde getötet, als er sich den Angreifern in den Weg stellte.

Getötet wurden unter anderen der ranghohe libanesische IWF-Repräsentant Wabel Abdallahin sowie zwei Mitarbeiter der EU-Polizeimission aus Dänemark und Großbritannien. Es war der verheerendste Anschlag auf ausländische Vertreter in Afghanistan, seit die Taliban Ende 2001 von der Macht in XXXX vertrieben worden waren. Ein Sprecher der Islamisten sagte, der Anschlag sei die Vergeltung für einen kürzlichen US-Luftangriff in der Provinz Parwan mit zahlreichen zivilen Opfern.

Augenzeugen berichteten von furchtbaren Szenen. "Ein Mann kam schreiend durch die Tür und fing sofort an zu schießen, einer meiner Kollegen wurde getroffen", sagte der Koch Abdul Madschid. "Ich rannte auf das Dach und sprang auf das Nachbargrundstück". Sein Kollege Atikullah konnte sich durch die Hintertür in den ersten Stock flüchten, musste aber später zur Identifizierung der Leichen in das Lokal zurück: "Überall war Blut, auf den Tischen, auf den Stühlen. Die Angreifer müssen ihre Opfer aus nächster Nähe erschossen haben."

Afghanistan steht ein schweres Jahr bevor: Die internationalen Kampftruppen sollen das Land bis Ende 2014 verlassen, anschließend sind nur noch Ausbildungs- und Unterstützungseinsätze vorgesehen.

(APA, Weltweit Bestürzung über Taliban-Angriff auf Ausländer in XXXX, vom 18.01.2014).

Zur Situation von Frauen in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen. Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor.

Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19.7.2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen betrafen und diese damit implizit anerkannten, sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte. Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.

Generell diskriminieren das Rechtssystem und die afghanische Gesellschaftsordnung Frauen in verschiedener Hinsicht. Insbesondere wegen folgender als Delikte geahndeter Handlungen droht Frauen aus politischen oder religiösen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen (auch Ehrenmorde): Verstöße gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, z. B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nichtmuslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat, Mitarbeit bei Frauenorganisationen.

Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.

Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens.

Auch schädliche traditionelle Praktiken sind in Afghanistan weit verbreitet; sie treten in unterschiedlichem Umfang sowohl in ländlichen als auch städtischen Gemeinschaften im gesamten Land und unter allen ethnischen Gruppen auf. Solche Praktiken umfassen Kinder- und Zwangsheirat, das Weggeben von Mädchen um einen Streit beizulegen, Tauschehen, erzwungene Isolierung zu Hause und Ehrenmorde.

Obwohl von der Regierung Anstrengungen unternommen werden, um die Gleichberechtigung der Geschlechter voranzutreiben, sind Frauen auf Grund der fortbestehenden Klischees und der herrschenden sie marginalisierenden Praktiken nach wie vor weit verbreiteten sozialen, politischen und wirtschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) - einschließlich geschiedener Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde - sind weiterhin gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, da sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt sind, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Es gibt Inhaftierungen auf Grund vermeintlicher "Sittlichkeitsverbrechen", wie das "Weglaufen von zu Hause" (einschließlich in Situationen von häuslicher Gewalt), unangemessen begleitet zu sein oder eine Heirat zu verweigern. In solchen Angelegenheiten wird das Gewohnheitsrecht oftmals vorrangig vor dem Straf- oder Zivilrecht angewandt. Auch sind unverhältnismäßig oft Frauen und Mädchen wegen des Bruches von Gewohnheitsrecht bzw. des Rechts der Scharia von Inhaftierungen betroffen. Frauen und Mädchen, die weglaufen, werden oft auch strafrechtlich verfolgt wegen der "Absicht", zina (Geschlechtsverkehr außerhalb der Ehe) zu begehen. Da Ehebruch und "Sittlichkeitsverbrechen" Ehrenmorde auslösen können, wurde die Inhaftierung von Frauen, die solcher Taten beschuldigt wurden, in manchen Fällen von den Behörden als Schutzmaßnahme gerechtfertigt.

Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt.

2. Die Feststellungen gründen sich auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihrer Überzeugung, an dem allgemein als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild festzuhalten, beruhen auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Sowohl nach dem Auftreten der Beschwerdeführerin als auch nach ihrer Art zu kommunizieren und in der Öffentlichkeit zu agieren handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine westlich orientierte, selbstbewusste und offene Frau. Dies zeigt sich dadurch, dass sie diese als "westlich" zu bezeichnende Einstellung an ihre Kinder (insbesondere an ihre Tochter) weitergibt und nicht nur diese darin fördert, die ihnen in Österreich zukommenden Freiheiten auszuüben, sondern diese auch für sich selbst in Anspruch nimmt. Letzteres drückt sie nicht nur mittels ihrer Bekleidung aus, sondern äußert sich dies insbesondere durch ihre Bemühungen zur eigenständigen Erlernung der deutschen Sprache - bei der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht konnte sie bereits einige Fragen selbstständig in deutscher Sprache beantworten - und der Bestrebung, eine Berufsausbildung zu machen. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Beschwerdeführerin nunmehr alleine außer Haus geht, Arztbesuche eigenständig wahrnimmt und ihre Tochter in den Kindergarten bringt.

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan (speziell zur Lage der Frauen) denen nicht entgegengetreten wurde, ergeben sich aus den angeführten Quellen, bei denen es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen handelt, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation (allgemein und insbesondere der Frauen) in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln.

Hinsichtlich des Reiseweges war eine Negativfeststellung zu treffen, da die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin unbestimmt und nicht objektivierbar sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die Beschwerdeführerin zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Aus beiden Aspekten resultierend ist die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt ist.

Nach der Einschätzung des UNHCR (vgl. dessen Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, August 2013, 55), der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182), sind Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin nicht nur sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisiken ausgesetzt (vgl. auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010, Application Nr. 23505/09, wonach Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie als sich nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden). In Afghanistan bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen und sich in einer bestimmten Weise zu kleiden haben.

Für die Beschwerdeführerin wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist. Hinzu tritt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau mit persönlicher Wertehaltung westlicher Orientierung handelt, sie also eine im Gegensatz zu dem in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Rollenbild der Frau stehende Wertehaltung verkörpert, sodass sie insofern einem erhöhten Gefährdungsrisiko unterliegt.

Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet, andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden; ganz im Gegenteil liegt den Feststellungen zufolge ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Für die Beschwerdeführerin ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie angesichts des sie als Frau westlicher Orientierung betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Die sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen so eine "besondere soziale Gruppe" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen das Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, II, 456).

Bei der Beschwerdeführerin, deren persönliche Wertehaltung als "westlich" orientierte Frau im Gegensatz zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen steht, liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer (bzw. einer ihr unterstellten) politischen Gesinnung als einer überwiegend am "westlichen" Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frau (vgl. dazu etwa VwGH, 6.7.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte ‚westliche Lebensstil' in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht") und in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; 20.06.2002, 99/20/0172).

Eine innerstaatliche Fluchtalternative für die Beschwerdeführerin besteht nicht, zumal im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation auszugehen ist, in der sie dem westlich orientierte Frauen betreffenden erhöhten Sicherheitsrisiko und den daraus resultierenden Einschränkungen ausgesetzt wäre.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer (bzw. einer ihr unterstellten) politischen Gesinnung (Orientierung an dem als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild) und ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Die Beschwerdeführerin hat keinen Asylausschlussgrund iSd § 6 AsylG gesetzt. Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben, der Beschwerdeführerin gem. § 3 Abs. 1 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gem. § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere die angeführten Erkenntnisse zur Indizwirkung von Richtlinien des UNHCR sowie zur Asylrelevanz der Bedrohungssituation, der westlich-orientierte Frauen in Afghanistan ausgesetzt sind), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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