W110 1437231-1•BVwG W110 1437231-1
W110 1437231-1Bundesverwaltungsgericht15.05.2014
Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>wirtschaftliche Gründe
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.7.2013, Zl. 12 18.789-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe, stellte am 28.12.2012 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
1. In seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung nannte der Beschwerdeführer als Gründe für seinen Antrag nicht näher beschriebene Probleme seines Vaters, weswegen die Familie 14 Jahre zuvor Afghanistan verlassen und seither im Iran gelebt habe. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren, da er dort keine Familie habe.
Am 1.1.2013 ließ das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zu.
2. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 17.7.2013 ergänzte der Beschwerdeführer (in Anwesenheit eines Vertreters des örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlichen Vertreters) zu seinem Alter befragt, er sei "XXXX Jahre und ein bisschen". Hinsichtlich seiner Fluchtgründen sagte er aus, dass er im Alter von zwei Jahren Afghanistan verlassen habe. Verfolgungshandlungen habe es in Afghanistan gegen ihn nicht gegeben. Seine Eltern hätten dem Beschwerdeführer jedoch abgeraten, nach Afghanistan zurückzukehren, da er dort mangels familiärer Unterstützung in Gefahr sei. Da sich die Lebensbedingungen im Iran verschlechtert hätten, habe sein Bruder entschieden, dass der Beschwerdeführer nach Europa reisen solle, um dort seine Zukunft zu gestalten und die Familie zu unterstützen.
3. Mit Schriftsatz vom 24.7.2013 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholte und insbesondere unter Bezugnahme auf zahlreiche Länderberichte ausführte, dass in Afghanistan alleinstehende Minderjährige besonders gefährdet seien.
4. Mit (am 1.8.2013 der Vertreterin des Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestelltem) Bescheid vom 26.7.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. und III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Sein Alter stellte das Bundesasylamt mit "über XXXX Jahren" fest, wobei es als Geburtsdatum den XXXX festlegte. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer seit seinem zweiten Lebensjahr ständig im Iran gelebt habe und aufgrund der schlechten Lebensbedingungen nach Europa gereist sei.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Vernehmung des Beschwerdeführers ergebe. Der Beschwerdeführer habe eine konkrete Bedrohung seiner Person in Afghanistan nicht dargelegt, sondern sich ausschließlich auf mangelnde familiäre Unterstützung in Afghanistan berufen.
Rechtlich wies das Bundesasylamt darauf hin, dass weder aufgrund der wirtschaftlichen oder sozialen Lage noch aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers Asyl zu gewähren sei. Die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers begründete das Bundesasylamt damit, dass aufgrund der allgemeinen humanitären Lage in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Zusatzprotokolle Nr. 6 bzw. 13 zur Genfer Flüchtlingskonvention bestehe.
Mit Verfahrensanordnung vom 26.7.2013 gab das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater bei.
5. Gegen Spruchpunkt I. richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht sowie im Wesentlichen die bereits in der Stellungnahme vom 24.7.2013 gemachten Aussagen wiederholt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer in einer Einvernahme die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen und der vom Beschwerdeführer abgegebenen, schriftlichen Stellungnahme festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In der Beschwerde wurde weder die Verfahrensrüge näher begründet, noch vermag der erkennende Einzelrichter von Amts wegen einen Verfahrensfehler zu erkennen.
1. 2 Da die von der belangten Behörde herangezogenen (und größtenteils aus dem Jahr 2013 stammenden) Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Afghanistan [vgl. etwa die UNHCR-Richtlinien vom 6.8.2013 oder die Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014]) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegen getreten.
1. 3 Was sein Alter anbelangt, stimmt das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesasylamt insofern zu, dass der Beschwerdeführer im Jahr XXXX geboren wurde. Dies ergibt sich aus den im gesamten Verfahren übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers, wenn dieser erklärte, im Alter von 2 Jahren "vielleicht XXXX" Afghanistan verlassen zu haben (AS 87), was sich mit seiner Aussage deckt, wonach er XXXX Jahre alt gewesen und somit im Jahr XXXX geboren worden sei. Nicht nachvollziehbar ist jedoch die Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren worden sein soll, da der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 17.7.2013 angab, er sei XXXX Jahre alt "und ein bisschen" (AS 85). Dass der Beschwerdeführer mit einer solchen Bemerkung einen mehr als sechseinhalb Monate langen Zeitraum umschrieben hat, kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Es kann somit lediglich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit am XXXX XXXX Jahre alt war. Das Bundesasylamt ist daher zu Unrecht vom XXXX als Geburtsdatum ausgegangen. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt mangels weiterer Eingrenzungsmöglichkeiten den XXXX als Geburtsdatum des Beschwerdeführers an.
1. 4 In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung bestehen aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - im Übrigen keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt bzw. gegen die im Bescheid zum Ausdruck kommende Ansicht der belangten Behörde, dass eine konkrete persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers nicht angenommen werden konnte: Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer gezielten konkreten Verfolgung von bestimmten Personen aus wie immer gearteten Gründen ausgesetzt wäre.
2. Was die Negativ-Feststellung hinsichtlich einer Verfolgung des Beschwerdeführers anbelangt, war die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides aus folgenden Gründen im Ergebnis nicht zu beanstanden:
2. 1 Der Beschwerdeführer hatte in glaubwürdiger Weise vorgebracht, bereits als Kleinkind seine Heimat verlassen und sich seither im Iran aufgehalten zu haben (AS 15, 87). Als Grund für seine Einreise nach Österreich nannte er ausschließlich persönliche Motive ohne Verfolgungshintergrund (vgl. AS 89: "BF: Nach Europa bin ich gekommen, damit ich hier zur Schule gehen kann [...] und meine Familie unterstützen kann. [...] Das sind meine Hauptgründe, wegen der Arbeit, meinem Leben, die Zukunft."; vgl. ebenso AS 19). Rückkehrbefürchtungen hinsichtlich einer Heimkehr nach Afghanistan äußerte der Beschwerdeführer nur insofern, als er auf das Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte hinwies (AS 19: "BF: Ich kann nicht nach Afghanistan zurück, weil ich dort keine familiären Anknüpfungspunkte habe; vgl. AS 89: "BF: [...] wenn ich in Afghanistan Verwandte hätte, wäre ich dorthin zurückgekehrt, [...] aber meine Eltern sagten, dass dort Gefahr für mich bestehen würde, da ich niemanden dort hätte.").
Eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers ließe sich einzig und allein aus einer Bemerkung des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung ableiten, wonach seine Familie - vor nunmehr mehr als 15 Jahren - Afghanistan verlassen habe, weil der Vater des Beschwerdeführers "damals verfolgt worden" sei (AS 19). Im weiteren Verlauf des Verfahrens erwähnte der Beschwerdeführer diesen (im Übrigen nicht näher beschriebenen) Problemkreis - trotz Einschreitens seines gesetzlichen Vertreters - nicht mehr und nahm auf etwaige (frühere) Schwierigkeiten seines Vaters weder in den Einvernahmen noch in seiner Stellungnahme auch nur andeutungsweise Bezug. Auch in seiner Beschwerde verwies er lediglich auf sein Alter und das Fehlen verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte, ohne eine persönliche Bedrohung durch allfällige seinerzeitige Verfolger seines Vaters zu erwähnen. Bei entsprechender Betrachtung des gesamten Vorbringens kann - auch unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers - nur davon ausgegangen werden, dass die "damals" in den 1990er Jahren zur Ausreise führenden Probleme des Vaters des Beschwerdeführers mittlerweile der Vergangenheit angehören und für den Beschwerdeführer selbst keine Rolle mehr spielen, andernfalls er anlässlich mehrerer Gelegenheiten ein anderes Vorbringen erstattet hätte (bzw. ihm seine Eltern auch entsprechende Informationen dazu gegeben hätten).
Das Bundesverwaltungsgericht vermag der belangten Behörde somit nicht entgegen zu treten, wenn sie auf der Grundlage der Aussagen des Beschwerdeführers nicht feststellen konnte, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Heimkehr einer konkreten und gezielten Verfolgung durch welche Personen immer in seiner Heimat ausgesetzt wäre. Auch der gegenständlichen Beschwerde lassen sich keine konkretisierenden Schilderungen hinsichtlich der vorgebrachten Geschehnisse oder Ausführungen, die eine andere Bewertung des Fluchtvorbringens nahe legen würden, entnehmen.
2. 2 Das allgemeine Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich Beleidigungen wegen seiner Religion ist ebenfalls nicht geeignet, eine Gefährdung des Beschwerdeführers zu begründen, da sich diese Probleme seiner Aussage zufolge lediglich auf den Iran bezogen und auch dort nicht systematisch vorgekommen sein sollen (AS 89). Eine konkrete Gefährdung in Afghanistan wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit hat der Beschwerdeführer nicht behauptet (und lassen sich aus den Länderfeststellungen in dieser Form auch nicht ableiten).
3. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
3.2. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
3.2. 2 Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor konkreter und aktueller sowie landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.
3.3. 2 Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der tadschikischen Ethnie alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gefährdungen als Minderjähriger ist zunächst festzuhalten, dass aus keiner der in der Beschwerde erwähnten besonderen Bestimmungen zum Schutz von Kindern bzw. Minderjährigen (siehe insb. Art. 22 der UN-Kinderrechtskonvention) eine Verpflichtung zur Gewährung von Asyl abgeleitet werden kann. Soweit behauptet wird, dass der Beschwerdeführer als Minderjähriger einer sozialen Gruppe angehören könnte und in Afghanistan Verfolgung ausgesetzt wäre, ist zu entgegnen, dass der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nur in Betracht kommt, wenn die Verfolgung immer wegen bereits bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb sich jene, die erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe werden, nicht auf jenen Grund berufen können. Verfolgung aus diesem Konventionsgrund ist daher lediglich dann zu bejahen, wenn die Repression nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen (d.h. sie würden nicht verfolgt, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten) und sich die Anknüpfung an dieses Merkmal oder die auf dem Merkmal basierende konkrete Art der Unterscheidung nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, sondern illegitim erscheint (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 105). Die aufgezeigten Gefahren treffen in Afghanistan aber nicht nur (unbegleitete) Minderjährige, auch wenn diese auf Grund ihrer Schutzlosigkeit leichtere Opfer sind. Die dargestellten Risiken hätten den Beschwerdeführer nicht getroffen, weil er im Antragszeitpunkt unbegleitetes Kind bzw. unbegleiteter Minderjähriger war, sondern weil er auf Grund seiner exponierten Stellung den allgemeinen Gefahren in seinem Herkunftsstaat weniger entgegenzusetzen hatte als beispielsweise Personen, die auf den Schutz eines familiären Netzwerkes zurückgreifen hätten können. Dies ist aber nicht asylrelevant, sondern war lediglich bei der Frage, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist, zu berücksichtigen (vgl. AsylGH 17.6.2011, C1 419420-1/2011; 19.4.2011, C18 409159-1/2009). Im Übrigen ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer mittlerweile in wenigen Wochen das 18. Lebensjahr vollendet haben und damit volljährig sein wird.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).
3. 6 Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In diesem Zusammenhang bestimmt § 24 VwGVG, dass, auch wenn eine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, eine solche unterbleiben kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung darf diesfalls weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG, die auf die erste Fallvariante des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), BGBl. I 87/2012, ebenfalls außer Kraft getretenen § 41 Abs. 7 AsylG 2005 anwendbar war, war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten unrichtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mwH).
Gemäß Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies Art. 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta (dazu ausführlich VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).
Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben:
Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte im Hinblick auf die Fluchtgründe vor. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, eine Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens in überzeugender Weise aufzuzeigen. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 u.a.).
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich (vgl. die zu 3.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es kann in vorliegendem Fall auch nicht erkannt werden, dass die bisherige Judikatur des VwGH zu § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in Hinblick auf die neue Bestimmungen der §§ 24 VwGVG und 21 Abs. 7 BFA-VG nicht mehr zu Grunde zu legen wäre.
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