BVwG L509 1400526-2

L509 1400526-2Bundesverwaltungsgericht15.05.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung, Religion,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG L509 1400526-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L509.1400526.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch RAe Mag. BISCHOF Mag. LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2008, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein iranischer Staatsangehöriger armenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 15.11.2006 als zu diesem Zeitpunkt noch Minderjähriger mit seiner Mutter in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte seine Mutter für sich und den BF einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 17.11.2006 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Mutter des BF an, dass sie Armenier bzw. Christen seien und mit den Iranern Probleme hätten. Ihr Ehegatte sei mit seinem iranischen Arbeitgeber in Streit geraten, wobei er diesen verletzt habe, woraufhin die Polizei gekommen sei. Weil ihr Ehegatte Armenier und Christ sei, habe ihn die Polizei so stark geschlagen, dass dieser am XXXX2006 im Gefängnis seinen Verletzungen erlegen sei. Anschließend sei auch die übrige Familie von den iranischen Verwandten des Arbeitgebers mit dem Umbringen bedroht worden.

I.2. Am 22.11.2006 wurde der BF im Beisein seiner Mutter niederschriftlich befragt.

Dabei gab er an, dass die Söhne des Arbeitgebers seines Vaters, der bei dem Streit ein Auge verloren habe, Rache geschworen und sie umbringen hätten wollen.

Zudem habe er im Iran wegen seiner Religion Probleme gehabt.

I.3. Am 26.11.2007 wurde die Mutter des BF erneut vom Bundesasylamt niederschriftlich befragt.

Dabei gab sie an, dass die Probleme ihres Ehegatten dazu geführt hätten, dass sie mit den Kindern den Iran verlassen habe.

Ihr Ehegatte sei am XXXX2006 im Gefängnis verstorben, woran genau, wisse sie nicht.

Die Söhne des Arbeitgebers hätten gedroht, dass jedes Familienmitglied dasselbe Schicksal erwarten würde, weswegen sie sich zur Flucht entschlossen hätte. Als Christin sei sie von der Polizei nicht Ernst genommen worden wäre, jedoch hätte auch der Dorfpfarrer nichts für sie erreichen können.

Die Mutter des BF wisse, dass ihr Ehegatte am XXXX.2006 inhaftiert und am XXXX2006 in der Polizeistation wahrscheinlich zu Tode geschlagen worden sei.

I.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2008, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Dieser Bescheid wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen damit begründet, dass die Angaben des BF bzw. seiner Mutter nicht als glaubwürdig qualifiziert werden hätten können, weswegen auch eine Verfolgungsbehauptung für den BF nicht glaubwürdig sei und könne ihm daher ebenso wenig wie seiner Mutter der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden.

I.5. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht. Mit der Berufung wurde der Bescheid infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten.

Vorgebracht wird zusammengefasst, dass für den BF eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung bestehen würde, weil die Angehörigen des Arbeitgebers seines Vaters eine aktuelle Verfolgungsgefahr für ihn darstellen würden.

Zudem wurde beantragt, den Beschwerden gem. § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

I.6. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E3 zugeteilt.

I.7. Am 13.02.2012 führte der Asylgerichtshof in der Sache des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. In dieser wurde der BF persönlich angehört und wurde mit ihm die aktuelle Lage im Iran erörtert.

I.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.04.2012, Zl. 400.526-1/2008-11E, wurde die Beschwerde gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

I.9. Gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.04.2012 wurde von dem BF bzw. seinem rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gem. Art. 144a B-VG an den VfGH erhoben.

I.10. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.07.2012 wurde der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.11. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2013, U 1160-1161/2012-6, wurde die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 23.04.2012, Zl. 400.526-1/2008-11E, aufgehoben, da der BF durch diese im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Maßstab, welcher an die Nachvollziehbarkeit und Aktualität der Länderfeststellungen anzulegen sei, nicht erfüllt sei. Darüber hinaus könne aus dem Umstand, dass der Asylgerichtshof das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen als nicht zutreffend erachte, nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass dies auch für die behauptete illegale Ausreise aus dem Iran zutreffe.

I.12. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde am 18.02.2014 der Gerichtsabteilung L509 des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.

I.13. Am 31.03.2014 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm Gelegenheit gegeben, hierzu gem. § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG innerhalb einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Darüber hinaus wurde der BF aufgefordert, Änderungen hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens, sowie seiner gesundheitlichen Situation bekannt zu geben.

I.14. Am 16.04.2013 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF eine Stellungnahme eingebracht, sowie diverse Unterlagen zur Integration des BF und seiner Familie in Österreich vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Feststellungen zur Person der BF:

Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger, Angehöriger der armenischen Volksgruppe und gehört der armenisch-christlichen Religionsgemeinschaft an.

Der BF reiste gemeinsam mit seiner Mutter illegal aus dem Iran aus und stellte seine Mutter für sich und den BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schwester des BF reiste kurz darauf ebenfalls in das österreichische Bundesgebiet ein und stelle einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Hinblick auf die Situation im Iran kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Iran asylrelevanter Verfolgung unterliegt.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat (nach Bericht des Auswärtigen Amtes in Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran, vom 11.02.2014, Stand Oktober 2013):

[...]

II. Asylrelevante Tatsachen

1. Staatliche Repressionen

Große Teile der iranischen Bevölkerung sind starken Repressionen ausgesetzt, die zahlreiche Lebensbereiche betreffen und aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund der sexuellen Orientierung erfolgen können.

Das iranische Strafrecht enthält umfangreiche Straftatbestände, die politischen Missbrauch ermöglichen. Daran hat auch eine im Juni 2013 in Kraft getretene Neufassung des Strafrechts nichts geändert (s. II.1.5.). Staatliche Repression richtet sich vor allem gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze in Frage stellt, unabhängig davon, ob die Aktivitäten politisch motiviert oder einfach Ausdruck künstlerischer Tätigkeit, religiöser Überzeugung oder volkstümlicher Bräuche sind. Dem Regime steht zur Kontrolle ein engmaschiger Überwachungsapparat zur Verfügung.

[....]

1.3. Diskriminierung von Minderheiten

Angehörige von Minderheiten machen insgesamt knapp die Hälfte der iranischen Bevölkerung aus. Der Anteil der vorwiegend im Nordwesten Irans lebenden türkischsprechenden Aseris an der Bevölkerung beträgt ca. 22 %. Kurden, Gilaki und Mazandarani, Araber, Turkomanen, Luren, Belutschen, Zaza sowie Armenier, Assyrer und Georgier bilden weitere ca. 27 % der Bevölkerung. Offizielle Statistiken zur demografischen Verteilung und genauen Anzahl von Angehörigen ethnischer Minderheiten liegen nicht vor, da die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit von staatlicher Seite nicht registriert wird.

Der Vielvölkerstaat Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten grundsätzlich eine gemäßigte Politik. Art. 19 der Verfassung sieht die Gleichberechtigung aller Menschen im Iran ungeachtet der ethnischen oder tribalen Zugehörigkeit vor. Allerdings kommt es zu Einschränkungen für Minderheiten in kultureller, wirtschaftlicher und politischer Hinsicht. Unter den ethnischen Minderheiten werden daher von Zeit zu Zeit Forderungen nach größerer kultureller Autonomie und stärkerer politischer Teilhabe laut. Diese werden von Teilen des Regimes als separatistisch empfunden und entsprechend energisch vom staatlichen Repressionsapparat verfolgt. Sämtliche bei staatlichen und halbstaatlichen Stellen Beschäftigte müssen zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine "ideologische Überprüfung" durchlaufen. Ein positives Ergebnis ist mitunter auch Voraussetzung für den Zugang zu öffentlichen Leistungen (z.B. Bildungseinrichtungen, Kreditgewährung). Diese Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Im Rahmen des mündlichen Teiles werden den Kandidaten auch Fragen mit religiösen und ethnischen Inhalten gestellt, deren Beantwortung für Nicht-Schiiten schwierig ist (z.B. zu Gebeten und Umgang mit dem Koran). Fehlerhafte bzw. unvollständige Antworten führen zwar nicht per se zu einer Ablehnung, werden aber den Sicherheitsbehörden übermittelt, die dann Kandidaten mit zweifelhaften Begründungen ablehnen.

1.4. Religionsfreiheit

Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Muslimen, darunter ca. 88 % Schiiten und ca. 10 % Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden). Die in Iran lebenden Schiiten gehören zum größten Teil zu den sogenannten 12er-Schiiten. Sie folgen einer Reihe von 12 Imamen. Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 117.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (25.000 -300.000), Zoroastrier (ca. 19.000), Juden (ca. 10.000) und Mandäer (ca. 5.000).

Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im gesetzlichen Rahmen ihre Religion frei ausüben sowie die religiöse Erziehung und das Personenstandsrecht selbständig regeln können. Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen derzeit fünf der insgesamt 290 Sitze im Parlament. Religions- und Glaubensfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144 der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983).[....) Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer.

Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, dass Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden.

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1.4.2. Christen

Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt. Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts findet Missionierungsarbeit hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assemblies of God"), sowie in weitaus geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen. Staatliche Repressionen gegen registrierte Kirchen haben in letzter Zeit zugenommen. Insbesondere Kirchen, die in persischer Sprache predigen stehen unter verstärkter Beobachtung.

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1.5. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Es ist kodifiziert im "Gesetz über die islamischen Strafen" vom 30. Juli 1991. Die letzte Änderung des Gesetzes trat am 18.06.2013 in Kraft. Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen.

Den Kern des "Scharia-Strafrechts", also des islamischen Strafrechts mit seinen z.T. erniedrigenden Strafen wie Auspeitschung, Verstümmelung, Steinigung, sowie der Todesstrafe bilden die Abschnitte zu den Qesas- und Hudud-Delikten:

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III. Menschenrechtslage

1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung

Die Verfassung vom 15. November 1979 sieht in den Schranken der islamischen Glaubens- und Rechtsordnung die Gewährung umfangreicher Menschenrechte und den Schutz von Grundfreiheiten vor. Allerdings müssen alle Gesetze, auch die Verfassung, im Einklang mit islamischen Prinzipien stehen und sind daran zu messen (Art. 4, Art. 91 der Verfassung). Dies bedeutet u.a., dass nach iranischer Rechtsauffassung die Verhängung und Vollstreckung von Körperstrafen und der Todesstrafe im Einklang mit schiitischem Recht steht und die rechtlich unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau im Prozess-, Straf-, Familien- und Erbrecht kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellt. Bei der o.a. Behandlung von Angehörigen der Oppositionsbewegung wurde wiederholt gegen Verfassungsnormen verstoßen.

Die Menschenrechtssituation wird wesentlich von nachrichtendienstlichen Strukturen bestimmt, in deren Zentrum die Sepah-Pasdaran stehen. Diese stehen universellen Menschenrechten ablehnend gegenüber. Ein im Januar 2006 geschaffenes Gremium für Menschenrechte ("National Council on Human Rights") untersteht dem Chef der Judikative, derzeit Sadeq Laridschani. Das Gremium erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien", wonach nationale Menschenrechtsinstitutionen über eine juristische Grundlage, einen klaren Auftrag sowie eine ausreichende Infrastruktur und Finanzierung verfügen sollen. Zudem sollen sie gegenüber der Regierung unabhängig sowie pluralistisch zusammengesetzt und vor allem für besonders schwache Gruppen zugänglich sein.

Iran hat folgende VN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert:

Zu der VN-Kinderrechtskonvention hat Iran den Vorbehalt erklärt, Rechte aus dieser Konvention nicht anzuwenden, wenn sie mit islamischen Rechtsvorschriften oder dem geltenden iranischen Recht nicht in Einklang stehen (sog. "Scharia-Vorbehalt"). Einige Staaten (darunter auch Deutschland) haben wegen der Unbestimmtheit des Vorbehaltes, der mit den Zielen der Konvention nicht vereinbar sei, Einspruch eingelegt.

Iran ist bemüht, der Rolle der Frau in der islamischen Gesellschaft ein positiveres Bild zu verleihen, insbesondere auf multilateraler Ebene. Im April 2010 wurde Iran in die VN-Frauenrechtskommission gewählt, obwohl das Land die VN-Konvention zur Abschaffung aller Formen der Diskriminierung gegen Frauen noch nicht ratifiziert hat. Dies sorgte für große Entrüstung bei internationalen Medien und NROs.

2. Folter

Folter ist nach Art. 38 der Verfassung verboten. Dennoch wurde von Einzelpersonen, Rechtsanwälten und NROen über zahlreiche Fälle seelischer und körperlicher Folter glaubhaft berichtet. Verhörmethoden und Haftbedingungen in Iran beinhalten in einzelnen Fällen seelische (Augenverbinden, Herbeiführung einer einschüchternden Atmosphäre und Drohungen, u.a. mit Blick auf das Wohlergehen der Familie und negative berufliche Konsequenzen, Beleidigungen, Dunkelzelle, Kontaktsperre, Schlafentzug, Androhung von Gewalt) wie körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung (Verharrenlassen in unnatürlichen Haltungen, Zusammenpferchen auf kleinem Raum, Geräuschterror sowie Vorenthalten notwendiger hygienischer Bedingungen und mangelhafte Ernährung, Schläge u.a. mit Kabeln auf Rücken und Fußsohlen, Elektroschocks, Verbrennungen mit Zigaretten bis hin zu Vergewaltigungen).

Zur Anwendung von Folter oder unmenschlicher Behandlung kommt es nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts vorrangig in den zahlreichen nicht-registrierten Gefängnissen; aber auch aus "offiziellen" Gefängnissen wird von derartigen Praktiken berichtet, insbesondere dem berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welches unmittelbar vom Geheimdienstministerium kontrolliert wird. Seit den Wahlen im Juni 2009 wurden belastbaren Berichten zufolge Häftlinge teils tagelang unter Folter verhört mit dem Ziel, Geständnisse zu erpressen. Neben der Erpressung von Geständnissen ging es den Handelnden auch darum, durch Einschüchterung und Gewaltanwendung den Willen von diesen und anderen Oppositionellen zu brechen und sie von einem weiterem Eintreten für ihre Ansichten und politischen Ziele abzuhalten. Ein mutmaßlicher Fall von Tötung durch Folter wurde im November 2012 bekannt. Der iranische Blogger Sattar Beheshti wurde am 30.10.2012 von der Internetpolizei Fatah festgenommen und in eine irreguläre Haftanstalt ohne Videoüberwachung verbracht, wo er Anfang November 2012 starb. Die Autopsie ergab, dass er Schwellungen und mehrere blaue Flecken am Körper hatte. Als wahrscheinliche Todesursache wurde ein Schock angegeben. Das iranische Parlament zeigte sich entsetzt über diesen Fall und setzte eine Untersuchungskommission ein. Bezüglich der Todesursache gewann der Ausschuss keine weiteren Erkenntnisse, sondern verwies lediglich auf den Autopsiebericht. Ergebnis der Untersuchung war eine Aufforderung an die Justiz, bessere Aufsicht über die Haftanstalten zu leisten, sowie die Empfehlung, eine Sonderuntersuchung einzuleiten, um die Schuldigen zur Verantwortung zu ziehen. Dies ist nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts bisher nicht geschehen.

3. Todesstrafe

Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten verhängt werden: Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristische Aktivitäten, Kampf gegen Gott ("Moharebeh"), Staatsschutzdelikte. Unter den Straftatbestand "Kamp gegen Gott" (Moharebeh) und Staatsschutzdelikte können auch bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams der heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin fallen und mit dem Tod bestraft werden.

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4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen, Haftbedingungen

Es sind Fälle von Bestrafung durch Verstümmelung bekannt geworden, die für Vergeltungsdelikte ("Qesas, s.o. II 1.5."), Diebstahl und für "Kampf gegen Gott" ("Moharebeh") angeordnet werden können. Da der dem Täter zugefügte Schaden in "Qesas"-Fällen auf keinen Fall größer sein darf als der vom Opfer erlittene, sehen Richter in diesen Fällen oft von der Vollstreckung der Amputation ab und versuchen die Fälle anders beizulegen (z.B. durch Zahlung von Blutgeld).

Das iStGB sieht für Diebstahl bei einer erstmaligen Verurteilung die Abtrennung von vier Fingern der rechten Hand vor, bei erneuter Verurteilung Amputation des linken Fußes. Nur vereinzelt werden Amputationen von offizieller Seite bestätigt. Im November 2012 wurden zwei Dieben in Yazd jeweils 4 Finger in der Öffentlichkeit amputiert. Die letzte öffentliche Amputation von Fingern wurde im Januar 2013 bekannt. Einem 29-jährigen Mann seien wegen des Führens einer unmoralischen Beziehung 4 Finger amputiert worden.

Peitschenhiebe werden häufig und regelmäßig als Strafe verhängt und zum Teil auch öffentlich vollstreckt. Insbesondere der Konsum von Alkohol wird - in ländlichen Gegenden - mit Auspeitschung bestraft. Vor allem bei weniger schwerwiegenden Fällen soll es zuverlässigen Berichten zufolge möglich sein, die Peitschenhiebe durch Zahlung einer Ersatzgeldstrafe zu vermeiden. Die Entscheidung darüber fällt in das Ermessen des zuständigen Richters. Ersatzgeldstrafen gibt es nicht für Wiederholungstäter.

Es gibt weiterhin willkürliche Festnahmen und lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil. Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen voneinander ab. Politische Gefangene, insbesondere aus Kreisen der Opposition, haben größtenteils unter menschenunwürdigen Haftbedingungen zu leiden.

[....]

IV. Rückkehrfragen

1. Situation für Rückkehrer

1.1. Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Brot, Wasser und Energieträger werden derzeit noch staatlich subventioniert. Iranische Staatsangehörige erhalten für die stufenweise Abschaffung der Subventionen im Rahmen der Subventionsreform staatliche Ausgleichszahlungen. Verschärfte Wirtschaftssanktionen gegen Iran, steigende Arbeitslosigkeit und hohe Inflation verschärfen die Situation für sozial schwache Iraner allerdings zunehmend. Rückkehrer erhalten keine staatlichen Leistungen, es existieren jedoch wohltätige Organisationen, die eine Grundversorgung bereitstellen. Die Pflege von Angehörigen erfolgt üblicherweise innerhalb des Familienverbandes; der Betreuungsstandard in einem staatlichen Pflegeheim liegt unter dem in Deutschland üblichen Standard. Wegen des Platzmangels in diesen Heimen ist es schwierig, dort aufgenommen zu werden.

1.2. Medizinische Versorgung

Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung hinsichtlich Hygiene, Ausstattung und Ausbildungsniveau nicht internationalen Standards, sie liegt aber in Teheran deutlich über dem Landesdurchschnitt. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Gegen Zahlung hoher Summen ist in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich.

Die Versorgung mit Medikamenten ist weitgehend gewährleistet; in speziellen Apotheken können Medikamente aus dem Ausland bestellt werden. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben. Aufgrund mangelhafter Bereitstellung von Devisen staatlicherseits und Sanktionen auch im Finanzbereich ist allerdings eine stete Verschlechterung der Versorgungslage zu beobachten, sowohl bei Medikamenten als auch bei medizinischen Gerätschaften.

Iran verfügt über ein staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen. Zumindest größere medizinische Eingriffe erfolgen nur, wenn der Patient hohe Vorauszahlungen leistet. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst; freiberuflich tätige Personen können sich freiwillig absichern. Die Regierung beabsichtigt, auch solche Bürger in die Sozialversicherung aufzunehmen, die keine angestellten Arbeitnehmer sind - eine konkrete Gesetzesvorlage ist dazu aber noch nicht erarbeitet worden. Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen).

2. Behandlung von Rückkehrern

Allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr nach Iran aus. Es kann in Einzelfällen aber zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung kann in Ausnahmefällen mit einer ein bis zweitägigen Inhaftierung einhergehen. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Auch wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine diesbezügliche Veränderung der Lage.

Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von den iranischen Auslandsvertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen sind.

Beurteilung der Rückkehrsituation durch das Bundesverwaltungsgericht:

In Hinblick auf die Rückkehr von Iranern in ihr Heimatland hat sich die Situation im Iran nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2009 verschlechtert, die Lage stellt sich derzeit allerdings nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention) - im Falle eines Zusammenhanges mit politischen Ansichten: aus asylrelevanten Gründen - gegeben ist. Gegenteiliges ist auch dem aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 11.02.2014 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran nicht zu entnehmen, vielmehr hat sich die innenpolitische Lage nach den Turbulenzen im Jahr 2009 wieder - zumindest oberflächlich - beruhigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen, wonach zwar die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation nicht außer Acht gelassen werden dürfe, in welcher der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe, diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat aber noch nicht als unzulässig iSd Art. 3 EMRK erscheinen lassen.

Der Verfassungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 20. September 2010, U 1863/09-12, unter Hinweis auf das im Vorabsatz erwähnte Urteil des EGMR, dass bei einer Rückkehr in den Iran bezüglich der Prüfung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung neben der zuvor erwähnten Berücksichtigung der angespannten Situation auch die speziellen Risiken bedacht werden müssen, denen Iraner ausgesetzt sind, wenn sie, ohne über Beweismittel für ihre legale Ausreise zu verfügen, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen. Auf Grund aktueller Länderberichte stehe fest, dass diese besonders leicht einer genauen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise aus dem Iran unterzogen werden. In solchen Fällen wäre es wahrscheinlich, dass ein Iraner ohne gültige Ausreisepapiere die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und seine Vergangenheit dabei offen gelegt würde. Diese beiden Gesichtspunkte zusammen können dazu führen, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat, der bereits vor der Ausreise - oder danach, durch sein Verhalten im Ausland - in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten war, angesichts der gegenwärtigen Umstände eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung (oder eine asylrelevante Gefährdung) darstellt.

Eine reale Gefährdung von iranischen Staatsangehörigen im Sinne des Art. 3 EMRK im Allgemeinen bei ihrer Rückkehr anzunehmen, in Anbetracht der Feststellung, dass sie weder vor ihrer Ausreise noch während ihres Auslandsaufenthaltes für iranische Behörden auffällig geworden sind, etwa bloß weil sie im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ist - ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte - aus der angeführten Judikatur jedenfalls nicht abzuleiten und würde wohl auch nicht mit den derzeitigen tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang zu bringen sein (vergl. dazu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 11.02.2014, Kap. IV Pkt. 2, Behandlung von Rückkehrern: "Allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr nach Iran aus. Es kann in Einzelfällen aber zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Auch wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine diesbezügliche Veränderung der Lage.

Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von den iranischen Auslandsvertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen sind.".)

Home Office zu religiösen Minderheiten im Iran:

Die iranische Regierung bedroht die Religionsfreiheit weiterhin systematisch, andauernd und über Gebühr, inklusive mit lang andauernder Haft, Folter, und Vollstreckung von Todesurteilen, die primär oder indirekt auf der Religion des Beschuldigten beruhen.

Iran ist eine konstitutionelle, theokratische Republik, die ihre Bürger aufgrund ihrer Religions- oder Glaubenszugehörigkeit diskriminiert. Im letzten Jahr haben sich die Bedingungen weiterhin verschlechtert, besonders für die religiösen Minderheiten, darunter vor allem die Baha¿is, die Christen und Anhänger des Sufi-Ordens. Physische Attacken, Bedrohungen, Anhaltungen, Arrest und Gefängnis wurden intensiviert. Sogar anerkannte nicht-muslimische religiöse Minderheiten, die unter dem Schutz der iranischen Verfassung stehen (Juden, armenische und assyrische Christen und Zoroastrier), sehen sich mit zunehmender Diskriminierung, Arrest und Gefängnis konfrontiert. Abtrünnige schiitische Muslime der Mehrheitsbevölkerung und sunnitische Muslime der Minderheitsbevölkerung, einschließlich Kleriker, werden eingeschüchtert, drangsaliert und festgenommen.

[.....]

Armenier, Assyrer und chaldäische Christen leben relativ friedlich und genießen ihre offizielle Anerkennung als ethnische und religiöse Minderheit. Dennoch leiden sie an einigen Einschränkungen und Diskriminierungen gegenüber anderen anerkannten Minderheiten in Bezug auf den Zugang zur Ausbildung und zu öffentlichen Anstellungen bei der Regierung oder bei der Armee.

(Quelle: HOME Office COI-Report, 16.01.201;. Punkte 19.07 und 19.39)

Weltverfolgungsindex

Platz 5: Iran

Die religiös motivierte Verfolgung von Minderheiten im islamisch geprägten Iran hat sich seit dem Jahr 2005 verschlimmert. Über 200 Christen sind im Berichtszeitraum verhaftet worden. Im Oktober 2010 hatte der oberste geistliche Führer des Iran, Ayatollah Ali Khamenei, in einer öffentlichen Ansprache vor der Gefahr durch wachsende Hauskirchen gewarnt. Auch Geheimdienstminister Heydar Moslehi soll im Oktober und November 2011 vor der Bedrohung durch christliche Hauskirchen und andere christliche Aktivitäten gewarnt haben. Armenische und assyrische Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten im Iran, denen Religionsfreiheit garantiert wird. Dennoch berichten auch sie von Repressionen und Diskriminierung. Religionswächter bespitzeln Gottes-dienste traditioneller, genehmigter Kirchen auf der Suche nach Konvertiten. Traditionellen Christen ist es zudem verboten, Konvertiten zu unterstützen. Wird diese Anordnung nicht befolgt, droht die Schließung der Kirche. Nach An-sicht der Regierung kann ein Muslim seinen Glauben nicht wechseln: Ein ethnischer Perser ist und bleibt ein Muslim, so die offizielle Sicht. Die öffentliche christenfeindliche Rhetorik hochrangiger Amtsträger ist auch für die gestiegene Zahl von Festnahmen von Christen verantwortlich. Zwar kamen die meisten Festgenommenen später wieder frei, doch der Druck auf die Haus-gemeinden aus Christen muslimischer Herkunft bleibt unvermindert hoch. Trotz des harten Kurses der Regierung und islamischer Geistlicher gründen Konvertiten jedoch immer neue Haus-gemeinden. Konvertiten aus dem Islam bilden die Mehrheit der christlichen Minderheit im Iran. Schätzungsweise mehr als drei Viertel der Christen im Land sind ehemalige Muslime.

(Quelle: Opendoors, WELTVERFOLGUNGSINDEX 2012, Wo Christen am stärksten verfolgt werden, Berichtszeitraum: 1. November 2010 bis 31. Oktober 2011)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des BF ist durch die vorgelegten Unterlagen und seine übereinstimmenden und insoweit unzweifelhaften Angaben glaubhaft. Auch die weiteren Angaben zur Person des BF, seinen familiären Verhältnissen und der illegalen Ausreise aus dem Iran ergaben sich aus seinen als glaubwürdig zu erachtenden Aussagen bzw. jenen seiner Mutter.

Die Befürchtungen, bei einer Rückkehr in den Iran festgenommen und dabei einer genauen Befragung zu ihrer Ausreise bzw. ihrem Aufenthalt im Ausland, einhergehend mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung, unterzogen zu werden, sind objektiv nachvollziehbar und stehen darüber hinaus in Einklang mit den Länderfeststellungen.

2.2. Die für die Beurteilung der relevanten Lage im Herkunftsland Iran herangezogenen Länderfeststellungen beruhen auf verschiedenen Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, da weder im AsylG 2005 noch im BFA -VG eine Senatszuständigkeit in Asylangelegenheiten vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A)

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

2. Das Bundesverwaltungsgericht geht entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes davon aus, dass die reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit des BF im gegenständlichen Fall nicht ausgeschlossen werden kann.

Diese potentielle Gefährdung beruht zum einen auf dem Umstand, dass den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen zur Situation im Iran zufolge Rückkehrer ein bis zwei Tage festgehalten und befragt werden.

Weiters ist aufgrund des Umstandes, dass der BF illegal aus dem Iran ausgereist ist und sich bereits längere Zeit im Ausland aufgehalten hat (seit Mitte November 2006), davon auszugehen, dass er besonderes die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden erweckt.

Dazu kommt, dass aus den Länderfeststellungen zum Iran hervorgeht, dass der BF als armenischer Christ im Iran ohnedies bereits schlechter gestellt ist und ihm daher auch aus diesem Grund eine längere Anhaltung in Zusammenhang mit staatlichen Repressionen droht.

In diesem Zusammenhang wird auf eine Entscheidung des VwGH (VwGH vom 24.03.2011, 2008/23/1443-6) verwiesen, in der dieser ausführt, dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde (Unabhängiger Bundesasylsenat) ein Bezug zu einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliege, zumal die drohende Verfolgung nach den Annahmen der belangten Behörde ihre Ursache einerseits (auch) in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den assyrischen Christen habe und andererseits in ihrer Gesamtheit an einer seitens iranischer Behörden bei Rückkehr - wegen des Auslandsaufenthaltes [bzw. der Auswanderungsbestrebungen in die Vereinigten Staaten] - zumindest unterstellten staatsfeindlichen politischen Gesinnung anknüpfe.

Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr sei nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt werde. Es reiche aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt werde und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten sei, oder dass die Strafe für ein im Zusammenhang mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt werde, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates diene (vgl. etwa das Erkenntnis vom 6. Mai 2004, Zl. 2002/20/0156, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 17. September 2003, Zl. 2001/20/0303, und vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0417).

Davon, dass der BF im gegenständlichen Fall die Möglichkeit hätte, diese Unterstellung in einem fairen staatlichen Verfahren zu entkräften, bzw. es sich bei den drohenden Repressalien um eine Maßnahme zum Schutz legitimer Interessen des Staates handelt, kann jedenfalls nicht ausgegangen werden.

Jedenfalls kann aufgrund der illegalen Ausreise in Verbindung mit dem über 7-jährigen Aufenthalt des BF im Ausland zusätzlich zu dem Umstand, dass er der armenischen Volksgruppe bzw. der armenisch-christlichen Religionsgemeinschaft angehört, nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem BF bei seiner Rückkehr in den Iran nicht eine staatsfeindliche politische Gesinnung unterstellt wird.

Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist es nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass die Strafe für ein im Zusammenhang mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. etwa das Erkenntnis vom 6. Mai 2004, Zl. 2002/20/0156, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 17. September 2003, Zl. 2001/20/0303, und vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0417).

Zusammenfassend ergibt sich, dass im Fall des BF somit bereits aus den angeführten Gründen von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der GFK, nämlich aus Gründen der Religion bzw. der Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe und / oder einer unterstellten politischen Gesinnung auszugehen war, sodass auf das übrige Fluchtvorbringen nicht näher einzugehen war.

Hinweise, dass einer der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnten, sind nicht hervorgekommen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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