BVwG L503 1309898-1

L503 1309898-1Bundesverwaltungsgericht15.05.2014

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, geänderte<br/>Verhältnisse, Integration, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit, strafrechtliche Verfolgung, vage<br/>Mutmaßungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG L503 1309898-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L503.1309898.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 01.02.2007, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gem. §§ 7, 8 Abs 1 AsylG 1997 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz: "BF") reiste mit seiner Frau und seinem Sohn am 13.08.2003 auf dem Luftweg aus Litauen kommend nach Österreich ein, ohne ein Reisedokument oder Flugticket vorweisen zu können. Laut Meldung der BPD S. war bereits zuvor an Bord des Flugzeugs aufgefallen, dass sich diverse Personen sehr lange in den Toiletten aufgehalten hätten, wobei beim Ablassen der Toiletten am Flughafen Fragmente türkischer Reisepässe aufgefunden worden seien, die sich jedoch nicht mehr hätten rekonstruieren lassen (AS. 7).

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der BPD S. am 16.08.2003 (AS. 13 ff) stellte der BF einen Asylantrag. Zu seiner Identität gab er an, er heiße XXXX, sei am XXXX in XXXX geboren und sei türkischer Staatsbürger; die Türkei habe er aufgrund von Problemen mit türkischen Soldaten und der PKK verlassen; er sei mehrmals von türkischen Soldaten festgenommen und zur PKK befragt worden (AS. 13/15).

2. Am 28.10.2004 wurde der BF im Rahmen des Dublin-Abkommens nach einem EURODAC-Treffer unter dem Namen XXXX und behaupteter syrischer Staatsangehörigkeit von Deutschland nach Österreich überstellt (AS. 35 ff).

Bei seiner Befragung vor der EAST West am 10.11.2004 gab der BF - nach mehrfacher Aufforderung, ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen - nochmals an, er heiße XXXX, sei am XXXX geboren und stamme aus der Provinz XXXX in Syrien, er habe zuletzt im Dorf XXXX gelebt und dort als Koch gearbeitet; er sei Sunnit und spreche Arabisch (AS. 113 ff). Er besitze keinen Reisepass, da er keinen Anspruch darauf habe; allerdings habe er einen Flüchtlingsausweis, in dem er, seine Frau und seine Kinder registriert seien.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, er sei aufgrund von Problemen mit dem syrischen Geheimdienst geflohen; konkret habe er drei Tage vor seiner Ausreise mit einem Mitglied des Geheimdienstes einen Streit gehabt, woraufhin er von diesem mit dem Tod bedroht worden sei; aus diesem Grunde sei sein Leben im Fall einer Rückkehr nach Syrien in Gefahr (AS. 119 ff). Seine Frau habe keine eigenen Fluchtgründe.

3. Am 18.02.2005 wurde der BF vor dem BAA, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen (AS. 213 ff).

Eingangs änderte der BF die Angaben zu seiner Identität wiederum ab und gab seine nunmehr geführten Personalien an: Er heiße XXXX, sei türkischer Staatsbürger und am 01.01.1982 in XXXX (Anmerkung: im Südosten der Türkei) geboren. Die Türkei habe er mit dem Flugzeug zunächst von Istanbul nach Moskau und letztlich weiter nach Österreich verlassen. Seinen Reisepass habe ihm der Schlepper in Wien abgenommen (AS. 213). Der Reisepass sei im Übrigen auf den richtigen Namen des BF ausgestellt gewesen, allerdings habe ihm der Schlepper den Reisepass besorgt (AS. 219).

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, er habe in der Türkei Religion bzw. arabische Religionswissenschaften studiert; in der Moschee habe er auch Arabisch-Stunden absolviert. Dort seien nicht nur der BF, sondern auch kleine Kinder unterrichtet worden; wenn der Vorbeter gerade nicht in der Moschee gewesen sei, habe der BF selbst die Kinder unterrichtet. Im Jahr 1999 sei dann ein Geheimpolizist in die Moschee gekommen und habe dem BF vorgeworfen, er würde unerlaubter Weise Unterricht erteilen bzw. bekommen; der BF, der Vorbeter sowie ein Freund des BF seien daraufhin festgenommen und zwei oder drei Tage lang angehalten und misshandelt worden. Er sei dann zum Gericht gebracht worden, wobei ihm der Richter gesagt habe, er habe keine Straftat begangen, woraufhin der BF freigelassen worden sei. Am 26.01.2000 sei der BF dann wieder festgenommen und sechs bis sieben Tage lang in einer Abteilung für Terrorismusbekämpfung angehalten und misshandelt worden; im Anschluss daran sei er zwei Monate lang in einem Gefängnis inhaftiert gewesen; im April 2000 sei er vor Gericht gestellt und vorläufig freigelassen, aber nicht freigesprochen, sondern nur bis zur nächsten Verhandlung auf freien Fuß gesetzt worden. Wie er dann von seinem Anwalt erfahren habe, sei er im Juni (müsste wohl heißen: Oktober - Anmerkung des BVwG) 2000 zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilt worden, woraufhin er nach Istanbul geflüchtet sei, wo er ständig den Wohnsitz gewechselt und sich bis zum August 2003 aufgehalten habe; sodann habe er - nachdem Zivilpolizisten auch immer wieder zu seinen Eltern gekommen seien und nach dem BF gefragt hätten und der BF zudem seinen Militärdienst hätte ableisten müssen - die Türkei verlassen.

Vorgelegt wurde vom BF ein Strafurteil des Staatssicherheitsgerichts I. vom Oktober 2000, aus dessen Übersetzung hervorgeht, dass (unter anderem) eine Person namens XXXX wegen des Verbrechens der Unterstützung der Terrororganisation Hisbollah zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 1/2 Jahren verurteilt wurde, wobei diese Strafe sogleich wegen "guter Führung" um 1/6 herabgesetzt wurde (Übersetzung AS. 253 ff).

Auf die Frage, wie er in Besitz des vorgelegten Urteils kam, gab der BF an, er habe von Österreich aus mit seinem Vater Kontakt aufgenommen und habe ihm dieser daraufhin das Urteil übermittelt (AS. 219). Das Urteil sei dem Vater des BF zu Hause zugestellt worden (AS. 221).

Auf die Frage, ob es abgesehen von den beiden geschilderten Festnahmen noch weitere Festnahmen des BF gegeben habe, gab dieser an, er sei insgesamt noch zusätzlich viermal von Zivilpolizisten mitgenommen worden, allerdings niemals länger als eine Nacht; dabei sei er etwa auch aufgefordert worden, dass er als Spion arbeite bzw. Mitarbeiter des Geheimdienstes werde (AS. 219).

Auf die Frage, wie der BF - wie von ihm angegeben - im März 2002 standesamtlich habe heiraten können, wo doch seine Haftstrafe ausständig gewesen sei, gab der BF an, die standesamtliche Trauung habe sein Schwager gemacht (AS. 221). Auf die Frage, wie er mit einem auf seinen Namen lautenden Reisepass ausreisen konnte, gab der BF an, er wisse nicht, wie der Schlepper das gemacht habe (AS. 221).

Auf die Frage, warum er in der Türkei den Militärdienst nicht ableisten wolle, gab der BF an, einem Freund sei beim Militär ein Medikament ins Essen gegeben worden, woraufhin dieser verwirrt gewesen sei (AS. 223).

Auf die abschließende Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, er müsse die vierjährige Haftstrafe verbüßen (AS. 223).

4. Aufgrund von Bedenken des zuständigen Beamten des BAA hinsichtlich der Identität des BF bzw. hinsichtlich des Umstands der vom BF vorgebrachten Verurteilung - so legte der BF kein Reisedokument vor, hatte im Asylverfahren bereits zwei andere Identitäten verwendet und insbesondere angegeben, er habe die Türkei 2003 trotz der offenen Haftstrafe mit einem auf seinen Namen lautenden Reisepass verlassen - wurden vom BAA Erhebungen im Wege der ÖB Ankara veranlasst (AS. 131 ff), die ergaben, dass das vorgelegte Urteil echt ist, der BF aber nicht die Türkei unter seinem Namen verlassen haben könne, da er ansonsten - aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung - an der Grenze festgenommen worden wäre (Bericht des Vertrauensanwalts der ÖB Ankara vom 09.03.2005, AS. 247).

5. In weiterer Folge wurden in Österreich gegen den BF im Wege des (XXXX) Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) Ermittlungen getätigt; es wurde beim BF am 10.10.2006 eine Hausdurchsuchung vorgenommen und wurde der BF vom LVT am selben Tag als Verdächtiger einvernommen, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses umfangreiche Telekommunikationsüberwachungen und Observierungen stattgefunden hätten, wobei insbesondere hervorgekommen sei, dass er in Österreich diverse der Milli Görüs zuzurechnende Räumlichkeiten betreten und darüber hinaus auch die Türkische Botschaft in Wien aufgesucht habe (AS. 365 ff). Der BF verneinte eine Nähe zu Milli Görüs; die Türkische Botschaft in Wien habe er nur deshalb aufgesucht, da er seinen türkischen Führerschein in Österreich verloren habe, wobei sein türkischer Führerschein im Rahmen der zuvor durchgeführten Hausdurchsuchung allerdings sichergestellt worden war.

6. Am 16.11.2006 langte beim BAA eine Beschäftigungsbewilligung den BF betreffend als Pizzakoch für die Zeit vom 16.11.2006 bis zum 18.04.2007 ein (AS. 299).

7. Am 17.01.2007 wurde der BF nochmals vor dem BAA, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen, wobei er insbesondere mit den Ermittlungsergebnissen des LVT, konkret mit dem Umstand, dass er bei der Türkischen Botschaft in Wien gewesen sei, konfrontiert wurde (AS. 345 ff). Sodann wurden mit dem BF die länderkundlichen Feststellungen des BAA zur Türkei erörtert.

Vorgelegt wurden vom BF im Original ein Familienbuch (samt Lichtbild) und sein türkischer Führerschein (AS. 315 ff).

8. Mit Bescheid vom XXXX, wies das BAA den Asylantrag des BF gem. § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und wurde der BF gem. § 8 Abs 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, die Identität des BF stehe aufgrund der von ihm vorgelegten Dokumente fest. Festgestellt wurde, dass der BF in der Türkei - wie dem von ihm vorgelegten Strafurteil bzw. seinem Vorbringen zu entnehmen sei - wegen Mitgliedschaft bei der Terrororganisation Hisbollah zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Dabei handle es sich sinngemäß um eine legitime Strafverfolgung und keine Verfolgung iSd GFK, sodass eine Asylgewährung nicht in Betracht komme (Spruchpunkt I.); ergänzend wurde aber auch angemerkt, dass es vor dem Hintergrund der strafrechtlichen Verfolgung des BF in der Türkei nicht nachvollziehbar sei, dass er in Österreich die Türkische Botschaft aufgesucht habe. Auch eine allfällige Einziehung des BF zum Militärdienst stelle aus näher dargelegten Gründen keine asylrelevante Verfolgung dar.

Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass der BF in der Türkei einer sonstigen Gefährdung, insbesondere iSd Art 2 oder 3 EMRK, unterliegen würde; der BF würde im Fall einer Rückkehr auch nicht in eine ausweglose Lage geraten. Somit komme auch die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht (Spruchpunkt II).

Die Ausweisung des BF in die Türkei (Spruchpunkt III.) begründete das BAA im Wesentlichen damit, dass der BF gemeinsam mit seiner Familie ausgewiesen werde und sonst keine relevanten familiären oder privaten Bindungen des BF in Österreich ersichtlich seien.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 15.02.2007 fristgerecht Beschwerde (AS. 465 ff). Darin trat er der Ansicht des BAA entgegen, er sei einfach ein Krimineller, der sich dem Zugriffsbereich der türkischen Behörden entzogen habe; vielmehr sei er ungerechtfertigt - insbesondere auch aufgrund seiner Religionszugehörigkeit - verurteilt worden und sei dieser Umstand vom BAA in keiner Weise gewürdigt worden. Aus Angst habe er auch kein Rechtsmittel gegen die Verurteilung erhoben. Zudem habe das BAA nicht berücksichtigt, dass er in Österreich gut integriert sei.

10. Am 09.02.2007 wurde das oben erwähnte Verfahren gegen den BF wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) von der Staatsanwaltschaft Eisenstadt eingestellt.

11. Am 14.05.2009 langte eine (weitere) Beschäftigungsbewilligung den BF betreffend ein (OZ 2).

12. Am 11.02.2010 langte eine (weitere) Beschäftigungsbewilligung den BF betreffend ein (OZ 3).

13. Mit Schreiben vom 10.05.2010 ersuchte der BF um Abschluss des Verfahrens; beigelegt waren dem Schreiben verschiedenste Unterstützungserklärungen für die Familie des BF sowie ein Versicherungsdatenauszug den BF betreffend (OZ 4).

14. Am 17.01.2011 langte ein Deutschprüfungszeugnis A2 den BF betreffend ein (OZ 5).

15. Am 19.10.2011 führte der AsylGH in der Sache des BF und seiner Familienmitglieder eine Beschwerdeverhandlung durch. In der Beschwerdeverhandlung wiederholte der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.

Vorgelegt wurden vom BF im Original ein Nüfus seiner Gattin und eines Kindes. Vorgelegt wurde zudem ein Auszug aus dem Geburtseintrag sein jüngstes (in Österreich geborenes) Kind betreffend.

16. Am 12.06.2012 übermittelte der BF dem AsylGH ein österreichisches Taxilenkerzeugnis und ersuchte um Übermittlung der dem AsylGH vorgelegten Originaldokumente (OZ 12).

17. Mit Schreiben vom 04.10.2012 wies der BF darauf hin, dass er eine Ausbildung zum Religionslehrer bei der XXXX machen wolle und ersuchte nochmals um Aushändigung der seine Familie betreffenden Dokumente (Familienbuch, Dokumente seiner Frau und der Kinder), woraufhin dem BF die Dokumente in Kopie ausgehändigt wurden (OZ 14).

18. Am 07.12.2012 richtete der AsylGH folgende Anfrage an die ÖB Ankara (OZ 16):

1. ) Der Beschwerdeführer hat am 13.03.2002 standesamtlich geheiratet (Details siehe Familienbuch). Ist es möglich, dass dies trotz der angeblichen Suche nach seiner Person wegen der ausständigen Haftstrafe problemlos ablief (auch wenn der dortige Bürgermeister angeblich ein Verwandter gewesen sein soll)? Dazu muss auch angemerkt werden, dass sich die Gattin des Beschwerdeführers an die Umstände der Eheschließung überhaupt nicht erinnern konnte.

2. ) Kann eruiert werden, ob gegen das erwähnte Urteil ein Rechtsmittel ergriffen wurde, wenn ja, wie der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens war?

3. ) Kann konkret eruiert werden, ob die knapp vierjährige Freiheitsstrafe tatsächlich noch offen ist oder nicht bereits (von jemand anderem?) verbüßt wurde?

4. ) Könnte auf sonstige Weise, etwa durch Befragen von Angehörigen in der Türkei (insb. Eltern), festgestellt werden, ob es sich bei dem in Österreich aufhältigen Beschwerdeführer tatsächlich um XXXX handelt?

5. ) Weiters wird um Überprüfung der Echtheit des Familienbuchs und des Nüfus der Gattin und des Kindes des Beschwerdeführers ersucht.

19. Am 21.02.2013 langte die Anfragebeantwortung im Wege der ÖB Ankara ein (OZ 18). Darin wurde sinngemäß ausgeführt, dass die vorgelegte Heiratsurkunde und der Nüfus die Gattin und das Kind des BF betreffend echt seien. Weiters wurde - wenngleich dieser Umstand bereits seinerzeit im Rahmen einer Anfrage des BAA geklärt und somit vom AsylGH nicht nochmals danach gefragt wurde - ausgeführt, dass auch das vorgelegte Strafurteil echt sei. Die vom AsylGH gestellten Fragen, wie es möglich sein kann, dass der BF trotz der offenen Haftstrafe standesamtlich heiraten konnte, ob gegen das Strafurteil allenfalls Rechtsmittel ergriffen wurden und ob die Haftstrafe allenfalls bereits verbüßt wurde, blieben in dieser Anfragebeantwortung unbeantwortet.

20. Daraufhin richtete der AsylGH am 25.02.2013 folgende ergänzende Anfrage an die ÖB Ankara (OZ 19):

1. ) Ist es möglich, dass die standesamtliche Eheschließung am 13.03.2002 problemlos ablief, obwohl XXXX wegen der offenen Haftstrafe gesucht wurde?

2. ) Wurde gegen das Gerichtsurteil ein Rechtsmittel ergriffen? Wenn Ja: Wie ist das Rechtsmittelverfahren ausgegangen?

3. ) Ist die knapp vierjährige Freiheitsstrafe derzeit noch offen oder wurde sie bereits verbüßt?

21. Am 08.05.2013 erfolgte eine erste Urgenz seitens des AsylGH an die ÖB Ankara (OZ 22).

22. Mit Schreiben vom 13.05.2013 wurde der anwaltliche Vertreter des BF seitens des AsylGH informiert, dass noch eine ergänzende Anfrage bei der ÖB Ankara getätigt wurde und ein Erhebungsergebnis in Kürze erwartet werde (OZ 23).

23. Am 02.07.2013 erfolgte eine zweite Urgenz seitens des AsylGH an die ÖB Ankara (OZ 24).

24. Am 08.07.2013 übermittelte die ÖB Ankara dem AsylGH ein Schreiben des Vertrauensanwaltes, wonach für die weiteren Ermittlungen ein Lichtbild des BF, die aktuellen Kontaktdaten seiner Familie, eine Vollmacht des BF und eine Kostengenehmigung in Höhe von € 1.000 erforderlich seien (OZ 26).

25. Mit Verfahrensanordnung vom 16.07.2013 wurde dem BF aufgetragen, ein Lichtbild sowie die unterfertigte Vollmacht vorzulegen und die aktuellen Kontaktdaten seiner Familie bekanntzugeben (OZ 27), wobei der BF dieser Anordnung nachkam (OZ 28) und sodann die entsprechenden Unterlagen samt Kostengenehmigung per E-Mail am 25.07.2013 an die ÖB Ankara übermittelt wurden (OZ 29).

26. Am 08.10.2013 erfolgte die dritte Urgenz seitens des AsylGH an die ÖB Ankara (OZ 30).

27. Am 12.11.2013 erfolgte die vierte Urgenz seitens des AsylGH an die ÖB Ankara, wobei ausdrücklich auf die Dringlichkeit hingewiesen wurde (OZ 31).

28. Am 10.12.2013 erfolgte die fünfte Urgenz seitens des AsylGH an die ÖB Ankara, wobei nochmals auf die Dringlichkeit und den Umstand, dass die bisherigen Urgenzen unbeantwortet geblieben waren, hingewiesen wurde (OZ 32).

29. Anfang Februar 2014 rief der BF mehrmals beim zuständigen Referenten des BVwG an und teilte mit, sein Vater sei verstorben und er müsse unbedingt zum Zwecke des Besuchs des Begräbnisses in die Türkei fahren; sein Asylverfahren sei noch immer nicht abgeschlossen und es müsse doch möglich sein, ihm die Ausreise in die Türkei zu "bewilligen"; seitens des Referenten wurde dem BF davon abgeraten, in die Türkei zu fahren, da dies nachteilige Folgen für sein Asylverfahren haben könne (Aktenvermerk OZ 38).

30. Mit Schreiben vom 14.02.2014 informierte das BMI das BVwG davon, dass der BF ein Schreiben an den Bundespräsidenten gerichtet hatte, welches eine freiwillige Heimreise in den Herkunftsstaat zum Zwecke der Teilnahme am Begräbnis seines Vaters beinhaltet habe. Unter einem wurde das erwähnte Schreiben übermittelt; darin ersuchte der BF um Hilfe, damit er "für ein paar Tage zum Begräbnis gehen" dürfe, zumal sein Asylverfahren noch immer nicht abgeschlossen sei und er auch kein Visum habe (OZ 35).

31. Am 03.03.2014 langte eine (weitere) Beschäftigungsbewilligung den BF betreffend ein (OZ 39).

32. Am 19.03.2014 langte eine Vollmacht von Frau G. G., Obfrau des Vereins XXXX, ein (OZ 40) und erkundigte sie sich mit Schreiben vom 01.04.2014 über den Verfahrensstand (OZ 41); mit Schreiben vom 03.04.2014 wurde sie seitens des BVwG von den noch laufenden Erhebungen, deren baldiger Abschluss zu erwarten sei, in Kenntnis gesetzt (OZ 42).

33. Am 10.04.2014 langte ein Schreiben der ÖB Ankara ein, demzufolge nach zahlreichen Urgenzen zumindest eine Äußerung des Vertrauensanwalts zum Verfahrensstand eingeholt habe werden können; den Kanzleimitarbeitern seien bei zumindest zwei Besuchen Auskünfte verweigert worden und habe der Vertrauensanwalt infolgedessen zugesichert, sich persönlich zum zuständigen türkischen Gericht zu begeben (OZ 43).

34. Am 11.04.2014 langte schließlich die Anfragebeantwortung der ÖB Ankara ein (OZ 44). Darin wird ausgeführt, es habe endlich in die strafgerichtlichen Akten den BF betreffend Einsicht genommen werden können. Im Hinblick auf das vom BF vorgelegte strafgerichtliche Urteil vom Oktober 2000 sei bereits am 13.06.2001 eine Entscheidung seitens des zuständigen Kassationsgerichts ergangen, der zufolge - aufgrund einer Gesetzesänderung - das erstinstanzliche Urteil verworfen worden und "als nicht gefällt erklärt" worden sei. Sollte innerhalb von fünf Jahren durch die ehemals verurteilte Person keine neue Straftat begangen worden sein, so werde das Urteil endgültig als "nicht existent" angesehen. Nach den Informationen des Vertrauensanwalts sei auch kein weiteres strafgerichtliches Urteil gegen den BF ergangen.

Beigelegt war der Anfragebeantwortung auch das erwähnte Urteil des Staatssicherheitsgerichts I. vom 13.06.2001, welches seitens des BVwG umgehend einer Übersetzung zugeführt wurde (Übersetzung OZ 50 und OZ 52). Darin wird explizit ausgeführt, dass das seinerzeitige, gegen den BF ergangene Urteil "aufgehoben" wird.

35. Mit Schreiben vom 28.04.2014 übermittelte das BVwG dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF antragsgemäß im Vorfeld einer soeben anberaumten Beschwerdeverhandlung das Ermittlungsergebnis der ÖB Ankara samt dem erwähnten Urteil vom 13.06.2001 und der dazugehörigen Übersetzung (OZ 53).

36. Am 06.05.2014 führte das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht in der Sache des BF und seiner Familienmitglieder eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der dem BF nochmals Gelegenheit gegeben wurde, seine Ausreisemotivation bzw. seine Rückkehrbefürchtungen sowie sein aktuelles Privat- und Familienleben umfassend darzulegen, in der mit dem BF die Erhebungsergebnisse der ÖB Ankara erörtert wurden und in der aktuelle länderkundliche Feststellungen zur Lage in der Türkei in das Verfahren eingebracht wurden.

Zu den Erhebungsergebnissen gab der BF auf das Kürzeste zusammengefasst an, er habe zwar seinerzeit gegen seine strafgerichtliche Verurteilung ein Rechtsmittel erhoben, er habe jedoch keinerlei Kenntnis davon gehabt, dass das von ihm vorgelegte strafgerichtliche Urteil bereits im Jahr 2001 aufgehoben wurde. Im Fall einer Rückkehr befürchte er dessen ungeachtet, wegen dieser Angelegenheit nach wie vor belangt zu werden bzw. müsse er jedenfalls seinen Militärdienst ableisten, was er nicht wolle.

Im Hinblick auf den aktuellen Stand seines Privat- und Familienlebens in Österreich gab der BF an, er lebe schon mehrere Jahre lang in Österreich, spreche gut Deutsch und sei als Koch beschäftigt; seine Kinder würden hier schon zur Schule gehen.

Hinsichtlich der näheren, entscheidungswesentlichen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sei auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des BF werden folgende Feststellungen getroffen:

Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden; er ist verheiratet und hat drei Kinder, wobei die beiden jüngeren Kinder in Deutschland bzw. Österreich zur Welt kamen.

Er stammt aus dem Südosten der Türkei, wobei er aber von 1998 bis 2000 im Südwesten der Türkei studierte und zuletzt in Istanbul lebte, ehe er im August 2003 nach Österreich reiste, von wo er sodann nach Deutschland weiterreiste; in weiterer Folge wurde er im Oktober 2004 nach Österreich rücküberstellt.

In der Türkei leben noch die Mutter des BF sowie zahlreiche Brüder und Schwestern, mit denen der BF telefonisch in Kontakt steht.

In Österreich arbeitete der BF in den Jahren 2006 und 2007 jeweils mehrere Monate lang als Koch im Rahmen von Saisonarbeitsbewilligungen; seit 01.12.2007 arbeitet der BF im Wesentlichen durchgehend mit entsprechenden Arbeitsbewilligungen als Koch, wobei er lediglich von Ende April bis Anfang September 2012 Arbeitslosengeld bezog; im Übrigen beschränkten sich weitere Bezüge des BF von Arbeitslosengeld zwischen seinen Beschäftigungsverhältnissen auf wenige Tage.

Der BF spricht sehr gut Deutsch und konnte die Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich in der Beschwerdeverhandlung ohne Beiziehung des anwesenden Dolmetschers beantworten.

Der BF ist in Österreich unbescholten.

1.2. Zu den vom BF vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen wird festgestellt:

Festgestellt wird, dass der BF - wie von ihm behauptet - zunächst im April 1999 wegen der Abhaltung von Korankursen in einer Moschee festgenommen und einem Gericht vorgeführt wurde, wobei vom Gericht die Freilassung des BF angeordnet wurde und es zu keinem weiteren Verfahren kam. Weiters wird festgestellt, dass der BF sodann - wie von ihm behauptet - am 26.01.2000 wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der Terrororganisation Hisbollah festgenommen wurde und bis zum 11.04.2000 in Untersuchungshaft verblieb und in weiterer Folge mit Urteil des Staatssicherheitsgerichts I. vom 17.10.2000 wegen des Verbrechens der Unterstützung der Terrororganisation Hisbollah zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 1/2 Jahren verurteilt wurde, wobei diese Strafe sogleich wegen "guter Führung" um 1/6 herabgesetzt wurde; gegen dieses Urteil hat der BF ein Rechtsmittel erhoben.

Festgestellt wird, dass dieses Urteil bereits am 13.06.2001 vom Staatssicherheitsgericht I. ersatzlos aufgehoben wurde, wobei nicht festgestellt werden kann, dass der BF - wie von ihm behauptet - von diesem Umstand erst durch den Vorhalt der Ermittlungsergebnisse der ÖB Ankara seitens des BVwG (Anfang 2014) Kenntnis erlangt hat.

Festgestellt wird, dass gegen den BF in der Türkei auch kein weiteres strafgerichtliches Urteil erging. In diesem Zusammenhang kann folglich keinerlei Interesse behördlicherseits am BF im Fall seiner Rückkehr und somit auch keinerlei Gefahr einer Verfolgung für den BF in der Türkei festgestellt werden.

Festgestellt werden kann, dass der BF in der Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit als wehrdienstflüchtig gilt und seinen Militärdienst wird ableisten müssen. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit eine systematische und schwerwiegende Schlechterbehandlung bei der Ableistung seines Militärdienstes gegenüber türkischen Wehrpflichtigen zu erwarten hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF bei Ableistung seines Militärdienstes gezielt in Kurdengebieten eingesetzt würde und an völkerrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen hätte.

Im Übrigen kann auch keine anderweitige Gefahr einer Verfolgung für den BF im Fall seiner Rückkehr festgestellt werden.

1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Fall der Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird.

1.4. Im Hinblick auf die aktuelle Situation in der Türkei wird auf die Feststellungen im Bericht des Deutschen Auswärtiges Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 26.08.2012 sowie die Feststellungen der Staatendokumentation des BAA zur Türkei vom Jänner 2013 und das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei vom März 2014 verwiesen, denen auf das Kürzeste zusammengefasst folgende Aussagen zu entnehmen sind:

Allgemeine politische Lage:

Die Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Art. 2) als demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte sowie den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk besonders verpflichtet. Staatsoberhaupt mit primär repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Ministerpräsident. Durch das Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird. Die Amtszeit beträgt sieben Jahre.

Sicherheitsbehörden:

Die Polizei untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und ist de facto die vierte Teilstreitkraft; sie untersteht in Friedenszeiten dem Innenminister und während des Ausnahmezustandes dem Oberbefehlshaber des Heeres. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz.

Staatliche Repressionen:

Es gibt keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung.

Kurden:

In der Türkei leben ca. 13 bis 15 Mio Kurden. Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeiten sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis:

Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte.

Behandlung von Rückkehrern:

Dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Zu demselben Ergebnis kommen andere EU-Staaten und die USA.

Medizinische Versorgung:

Das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet.

Militärdienst:

Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige unabhängig von seiner Volkszugehörigkeit ab dem 20. Lebensjahr; die offizielle Zahl der gegenwärtig Dienst Leistenden wird nicht veröffentlicht. Informationen zufolge leisten derzeit rund 450.000 Wehrpflichtige ihren Dienst. Die Wehrdienstfähigkeit beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem der Betreffende das 19. Lebensjahr vollendet und endet am 1. Januar im Jahr des 40. Geburtstags. Der fünfzehnmonatige Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet.

Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt. Bisher beträgt gem. Art. 63 des Militärstrafgesetzes die Strafe für Wehrdienstverweigerung, wenn die Person dem Musterungsbefehl nicht folgt und drei Monate nach Zustellung desselben gefasst wird, zwischen sechs Monaten und drei Jahren.

Zum Einsatz von Kurden in den südöstlichen Gebieten des Landes ist zu sagen, dass prinzipiell die Stationierung von Rekruten mittels eines computergesteuerten Zufallverfahrens erfolgt. Es gibt kein offizielles Gesetz, das verbieten würde, dass Kurden in diesem Gebiet eingesetzt werden dürften, jedoch gibt es eine Art Übereinkunft, dass man Kurden, die im Südosten des Landes registriert sind, nicht genau dort zur Wehrpflicht einsetzt. Außerdem ist es übliche Praxis, dass Wehrdiener weder in der Heimatprovinz eingesetzt werden, noch allzu weit weg von zuhause. Es wird auch immer wieder die Einführung eines Berufsheeres diskutiert, jedoch dürfte dies das Budget sprengen. Trotzdem versucht man die Einheiten, die gegen die PKK kämpfen durch gut ausgebildete und trainierte Berufssoldaten zu stärken.

Eine systematische Diskriminierung von Kurden kann nicht festgestellt werden, Einzelfälle können naturgemäß immer vorkommen und werden von vielen Faktoren bedingt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppenzughörigkeit des BF beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF und insbesondere den diesbezüglich vorgelegten Dokumenten wie dem Familienbuch und dem türkischen Führerschein des BF. Angemerkt sei, dass seitens des AsylGH bzw. BVwG zunächst auch Zweifel an der Identität des BF angebracht erschienen, zumal er - wie dargestellt - ein echtes strafgerichtliches Urteil aus der Türkei vorlegte, gleichzeitig aber etwa in der Türkei standesamtlich heiratete, die Türkei unter seinem Namen verließ und dann auch noch die Türkische Botschaft in Wien aufsuchte, sodass es für möglich gehalten wurde, dass sich der BF nur die Identität des Herrn XXXX angeeignet hatte. Die Erhebungen seitens der ÖB Ankara haben aber letztlich diese Zweifel ausgeräumt, zumal ja dann hervorgekommen war, dass der BF in der Türkei nicht gesucht wird.

Die Feststellungen zum (beruflichen und privaten) Lebenslauf des BF in der Türkei und in Österreich sowie zu seinen Angehörigen in der Türkei und in Österreich beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen des BF in Österreich beruhen darüber hinaus auf den vom BF vorgelegten Unterlagen wie diversen Bescheiden des AMS und einem Sozialversicherungsdatenauszug.

Von den sehr guten Deutschkenntnissen des BF konnte sich der entscheidende Richter in der Beschwerdeverhandlung ein Bild machen.

Die Feststellung, dass der BF (auch) in Österreich unbescholten ist, folgt aus einer seitens des BVwG eingeholten Strafregisterauskunft.

2.2. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF beruhen auf folgenden Erwägungen:

2.2.1. Die obige Feststellung hinsichtlich der am 17.10.2000 erfolgten Verurteilung des BF wegen des Verbrechens der Unterstützung der Terrororganisation Hisbollah sowie die Feststellung der damit in Zusammenhang stehenden Festnahme des BF am 26.01.2000 und der anschließenden, knapp dreimonatigen Untersuchungshaft beruht auf dem vom BF vorgelegten Urteil des Staatssicherheitsgerichts I. vom 17.10.2000, welches durch den Vertrauensanwalt der ÖB Ankara überprüft und als echt befunden wurde. Die Feststellung, dass der BF bereits zuvor im April 1999 wegen der Abhaltung von Korankursen in einer Moschee festgenommen und dem Gericht vorgeführt wurde, wobei vom Gericht die Freilassung des BF angeordnet wurde und es zu keinem weiteren Verfahren kam, folgt ebenso aus den diesbezüglichen Angaben im erwähnten Strafurteil vom 17.10.2000.

Die Feststellung, dass das erwähnte Strafurteil vom 17.10.2000 bereits am 13.06.2001 vom Staatssicherheitsgericht I. ersatzlos aufgehoben wurde, beruht auf dem Erhebungsbericht der ÖB Ankara vom 11.04.2014, dem auch das Urteil des Kassationsgerichts vom 13.06.2001 in Kopie beigefügt war.

2.2.2. Die Feststellung, dass der BF vom Urteil des Kassationsgericht vom 13.06.2001 nicht - wie von ihm behauptet - erst durch den Erhebungsbericht der ÖB Ankara vom 11.04.2014 Kenntnis erlangt haben kann, beruht auf folgenden Erwägungen.

Eingangs wird nicht verkannt, dass im erwähnten Urteil des Kassationsgerichts vom 13.06.2001 explizit festgehalten wird, dass dieses Urteil "in Abwesenheit" der Angeklagten erging (Übersetzung OZ 52). Insofern stimmt dies auch mit den Angaben des BF überein. Allerdings wird es vom BVwG aus folgenden Gründen geradezu für denkunmöglich gehalten, dass der BF sodann nicht doch vom Urteil Kenntnis erlangte:

2.2.2.1. So fällt zunächst bereits auf, dass der BF in seiner Beschwerde ausdrücklich angab, er habe gegen seine strafgerichtliche Verurteilung vom 17.10.2000 kein Rechtsmittel erhoben: "Ich habe aus Angst kein Rechtsmittel erhoben" (AS. 466). In völligem Widerspruch dazu gab der BF in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG an, sein damaliger Vertreter habe ein "Berufungsschreiben" verfasst, wobei der BF die Berufung sodann selbst noch in einem Internetcafé bearbeitet und per Post an das Gericht geschickt habe (Verhandlungsschrift S. 5). Bereits vor dem Hintergrund des zuletzt erstatteten Vorbringens, dass er sehr wohl ein Rechtsmittel erhoben habe, sind die sinngemäßen Angaben des BF vor dem BVwG, der Verlauf des Rechtsmittelverfahrens habe ihn nicht interessiert, da - wie er sogar von einem ihm bekannten Staatsanwalt, mit dem er über sein Verfahren gesprochen habe, gehört habe - in 99 Prozent der Fälle das erstinstanzliche Urteil ohnehin bestätigt würde, nicht nachvollziehbar, zumal nicht erhellen würde, warum der BF dann überhaupt ein Rechtsmittel erhoben hat.

Abgesehen davon ist auch anzumerken, dass das erstinstanzliche Strafurteil den eigenen Angaben des BF zufolge seinem Vater zugestellt wurde, sodass der BF nicht nur über seinen Vertreter, sondern wohl auch über seinen Vater entsprechende Informationen zum Stand des Rechtsmittelverfahrens hätte einholen können. Vor allem aber ist es äußerst unplausibel und unglaubwürdig, dass der BF hauptsächlich wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung und einer in diesem Zusammenhang drohenden Inhaftierung seine Heimat verlassen haben will, ohne vorher Erkundigungen zum Ausgang des Rechtsmittelverfahrens einzuholen.

2.2.2.2. Dass der BF bereits in der Türkei subjektiv keinerlei Angst vor Verfolgung mehr haben konnte, zeigt auch der Umstand, dass er am 13.03.2002 standesamtlich heiratete. Zwar wird in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass der BF auf entsprechende Vorhalte, wie dies trotz des Umstands, dass er sich wegen der offenen Haftstrafe vor den Behörden versteckt haben will, möglich sein konnte, angab, der Bürgermeister, der die Trauung durchgeführt habe, sei ein Verwandter gewesen und habe im Übrigen auch sein Vater bei diesem Standesamt gearbeitet. Dessen ungeachtet ist eine standesamtliche Trauung ein behördlicher Akt, bei dem sehr wohl davon auszugehen ist, dass nicht nur ein einziger Beamter davon Kenntnis erlangt, wobei hier auch zu betonen ist, dass dem BF im Anschluss an die Eheschließung ein Familienbuch ausgestellt wurde. Insofern kann hier doch der Schluss gezogen werden, dass der BF keinerlei Angst hatte, mit Behörden in Kontakt zu treten.

Zudem waren auch die Angaben des BF und seiner Frau zu den Modalitäten der Eheschließung kaum nachvollziehbar bzw. widersprüchlich. So gab der BF vor dem AsylGH auf entsprechende Vorhalte des vorsitzenden Richters, dass er sich nicht versteckt haben könne, an, er sei bei der standesamtlichen Trauung persönlich ja gar nicht anwesend gewesen (Verhandlungsschrift des AsylGH, S. 16), was zwar seltsam erscheint, aber auch nicht vorweg ausgeschlossen werden kann. Seine Frau hingegen gab vor dem AsylGH an, sie könne sich - was schon an sich sehr unplausibel ist - an die Eheschließung nicht mehr genau erinnern; sie sei aber glaublich mit dem BF und ihrem Schwiegervater zum Magistrat gegangen (Verhandlungsschrift des AsylGH, S. 16). In der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG gaben sodann der BF und seine Frau an, Schuld an diesen widersprüchlichen Aussagen trage die seinerzeitige beisitzende Richterin vor dem AsylGH; der BF brachte diesbezüglich wörtlich vor, die Beisitzerin habe "Druck" auf seine Frau ausgeübt, woraufhin seine Frau "einfach so erzählt habe", dass sie beide beim Standesamt gewesen seien (Verhandlungsschrift des BVwG, S. 6); seine Frau brachte vor, die Beisitzerin habe ihr in der Verhandlung "Stress gemacht", sodass sie vor dem AsylGH eine Aussage getätigt habe, die nicht stimme (Verhandlungsschrift des BVwG, S. 11). Diesen Behauptungen muss seitens des nunmehr entscheidenden Richters - der ja auch seinerzeit in der Beschwerdeverhandlung vor dem AsylGH den Vorsitz innehatte - auf das Schärfste entgegengetreten werden. So stellte die seinerzeitige Beisitzerin insgesamt lediglich zwei Fragen an die Frau des BF, die wörtlich

folgendermaßen lauteten: "Wer war aller dort?" ... "Sind Sie

gemeinsam mit Ihrem Mann irgendwo hingegangen?" (Verhandlungsschrift des AsylGH, S. 16). Dabei handelt es sich um völlig berechtigte Fragen, die in keiner Weise einem Unter-Druck-Setzen gleichkommen. Insofern handelt es sich bei den Anschuldigungen des BF und seiner Frau um bloße Schutzbehauptungen, die ein schlechtes Bild auf deren Glaubwürdigkeit werfen.

Zusammengefasst ist auch die standesamtliche Eheschließung des BF - wie auch immer diese konkret erfolgt sein mag - ein klares Indiz dafür, dass der BF bereits seinerzeit subjektiv keine Angst vor Verfolgung mehr hatte.

2.2.2.3. In diese Bild fügt sich auch der Umstand, dass der BF eigenen Angaben zufolge die Türkei mit einem auf seinen Namen lautenden Reisepass verlassen hat. Der BF gab zwar dazu an, der Schlepper habe sich um die Ausstellung des Reisepasses gekümmert und sinngemäß eine problemlose Ausreise garantiert, dies ändert aber nichts daran, dass der BF unter seinem eigenen Namen die Grenzkontrolle passierte, was er nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht gemacht hätte, wenn er davon hätte ausgehen müssen, dass er wegen der offenen Haftstrafe gesucht würde.

2.2.2.4. Auch das Verhalten des BF in Österreich lässt unzweifelhaft den Schluss zu, dass ihm sehr wohl bewusst war, dass er seitens der türkischen Behörden keine Verfolgung mehr zu fürchten hatte. So wurden gegen den BF in Österreich wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) Ermittlungen getätigt, in deren Zuge der BF observiert wurde, wobei hervorkam, dass er die Türkische Botschaft in Wien aufgesucht hatte. Der BF rechtfertigte diesen Besuch vor dem LVT damit, dass er seinen türkischen Führerschein verloren und die Botschaft zwecks Überbeglaubigung einer Vollmacht für seinen Vater, damit dieser für ihn in einen neuen Führerschein beantragen könne, betreten habe; im Zuge einer beim BF durchgeführten Hausdurchsuchung wurde sein türkischer Führerschein allerdings sichergestellt. Im weiteren Verfahren betonte der BF sinngemäß, er sei jedenfalls davon ausgegangen, dass er seinen Führerschein verloren habe; zudem habe er beim Betreten der Botschaft in Wien keinen Ausweis vorgezeigt.

Selbst wenn diese Angaben zutreffen sollten, so zeigt auch dieses Verhalten die mangelnde Angst des BF vor einer Verfolgung seitens des türkischen Staates auf. Zunächst ist anzumerken, dass der BF auch dann, wenn er beim Betreten der Botschaft keinen Ausweis vorzeigte, durch die Überbeglaubigung einer für seinen Vater ausgestellten Vollmacht dort jedenfalls namentlich in Erscheinung trat. Unbestritten ist, dass das Betreten der Botschaft in Wien nicht zu einer dort zu befürchtenden "Verfolgung" führen kann. Allerdings muss man sich durchaus vor Augen halten, dass die türkischen Behörden - so sie vom Aufenthaltsort einer gesuchten Person im Ausland Kenntnis erlangen - einen Auslieferungsantrag stellen können, der - trotz des offenen Asylverfahrens - die Gefahr einer Rückverbringung in die Türkei erhöhen könnte; dem BVwG sind auch zahlreiche Fälle bekannt, in denen tatsächlich seitens der türkischen Behörden entsprechende Auslieferungsanträge gestellt wurden. Bedenkt man nun, dass der BF über ein sehr hohes Bildungsniveau verfügt, so ist doch davon auszugehen, dass er über eine derartige Gefahr Bescheid wusste und sich nicht zur Türkischen Botschaft begeben hätte, wenn er nicht gewusst hätte, dass er in der Türkei nicht gesucht wird.

2.2.2.5. Schließlich hat der BF mit seinem erst Anfang 2014 gesetzten Verhalten nochmals unzweifelhaft aufgezeigt, dass er auch subjektiv keinerlei Gefahr einer behördlichen Verfolgung in der Türkei erblickte. So verstarb der Vater des BF in der Türkei, woraufhin sich der BF mehrfach an das BVwG wandte und - unter Hinweis auf die lange Verfahrensdauer - um Erteilung einer "Bewilligung" einer Reise in der Türkei ersuchte, um ihm die Teilnahme am Begräbnis seines Vaters zu ermöglichen (OZ 38). Zudem wurde das BVwG vom BMI informiert, dass der BF ein Schreiben an den Bundespräsidenten gerichtet hatte, wobei dieses Schreiben übermittelt wurde; darin ersuchte der BF um Hilfe, damit er "für ein paar Tage zum Begräbnis gehen" dürfe, zumal sein Asylverfahren noch immer nicht abgeschlossen sei und er auch kein Visum habe (OZ 35). Auf den in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG getätigten Vorhalt des entscheidenden Richters, dass er in Anbetracht seines Verhaltens wohl nicht davon ausging, dass er im Fall einer Einreise in die Türkei umgehend verhaftet würde, gab der BF sinngemäß an, gerade für ihn als ältesten Sohn der Familie sei es schlimm, nicht beim Begräbnis des Vaters anwesend zu sein und er habe im Übrigen bei seinen diversen Eingaben nicht "logisch" gedacht (Verhandlungsschrift des BVwG, S. 7/8).

Dazu ist seitens des BVwG zunächst anzumerken, dass es sich beim Tod des Vaters des BF unzweifelhaft um ein äußerst tragisches Ereignis handelt und dass es auf der Hand liegt, dass den BF die Todesnachricht tief getroffen hat. Vor diesem Hintergrund wäre es auch nachvollziehbar, dass der BF unmittelbar nach Erhalt der Todesnachricht quasi in einem "Schockzustand" eine unbedachte Handlung setzt, die auf eine Fahrt in die Türkei abzielt. Die vom BF diesbezüglich gesetzten Handlungen zeigen allerdings klar, dass diese nicht (nur) auf einem "Schockzustand" beruhen können, sondern hat der BF offensichtlich wohl überlegt gehandelt: So rief der BF etwa beim zuständigen Referenten des BVwG nicht nur einmal, sondern mehrmals mit dem Ersuchen um eine "Bewilligung" einer Fahrt in die Türkei an (OZ 38). Zudem hat der BF dann auch das erwähnte Schreiben an den Bundespräsidenten übermittelt (OZ 35) und eigenen Angaben vor dem BVwG zufolge auch den Bundeskanzler und den burgenländischen Landeshauptmann kontaktiert (Verhandlungsschrift des BVwG, S. 8). Insofern kann nicht von einer einmaligen Kurzschlusshandlung des BF, in welcher sich dieser der Konsequenzen seines Handelns nicht bewusst war, gesprochen werden, sodass dem BF kein Glauben dahingehend geschenkt werden kann, dass er - wie er zuletzt noch immer betonte - stets davon ausging, aufgrund der noch offenen Haftstrafe bei einer Rückkehr in die Türkei sofort festgenommen und inhaftiert zu werden, wobei eine sofortige Inhaftierung des BF ja auch den Besuch des Begräbnisses vereitelt hätte.

2.2.2.6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass bereits jeder einzelne der soeben aufgezählten Aspekte klar darauf hindeuten würde, dass der BF schon lange keine subjektive Angst vor Verfolgung in der Türkei mehr hatte; in ihrer Gesamtheit lassen diese Aspekte jedoch keinerlei Zweifel mehr daran. Insofern steht nach Ansicht des BVwG unzweifelhaft fest, dass der BF - selbst wenn ihm oder seinen Angehörigen das Urteil des Kassationsgerichts seinerzeit nicht zugestellt worden sein sollte - bereits in der Türkei Kenntnis vom Umstand der Aufhebung seiner Verurteilung erlangt hatte oder zumindest von diesem Umstand ausging, wobei ja auch anzumerken ist, dass die Aufhebung des Urteils aufgrund der Änderung der Gesetzeslage erfolgte, der BF ein hohes Bildungsniveau aufweist und er eigenen Angaben zufolge sogar mit einem Staatsanwalt aus seinem Bekanntenkreis über seinen Fall gesprochen hat, was schon an sich die vom BF vorgebrachte völlige Unwissenheit als äußerst unglaubwürdig erscheinen lässt.

2.2.3. In Anbetracht des Umstands, dass die strafgerichtliche Verurteilung des BF aus dem Jahr 2000 bereits im Jahr 2001 aufgehoben wurde, kann folglich aus diesem Themenbereich keine Gefahr einer Verfolgung für den BF im Fall seiner Rückkehr festgestellt werden. Daran vermag auch der völlig vage und unsubstantiierte Einwand des BF vor dem BVwG, ihn werde jener Staat, der ihn grundlos inhaftiert habe, "diesbezüglich nochmals einsperren" (Verhandlungsschrift S. 8), nichts zu ändern. Zwar ist dem BF Recht zu geben, wenn er angibt, er sei seinerzeit zu Unrecht inhaftiert und strafrechtlich belangt worden, allerdings wurde genau dies ja letztlich vom türkischen Kassationsgericht festgestellt, sodass keinerlei aktuelle Gefahr einer Verfolgung mehr für den BF besteht. Vor diesem Hintergrund kann auch dahingestellt bleiben, ob der BF seinerzeit im Vorfeld seiner strafgerichtlichen Verurteilung - wie von ihm behauptet - anlässlich seiner polizeilichen Festnahmen misshandelt wurde, und zwar nicht nur, weil dem Berichtsmaterial doch zu entnehmen ist, dass sich die Kontrolle des Polizeiapparates in den letzten 15 Jahren verbessert hat, sondern vor allem auch, weil eben kein Interesse der türkischen Sicherheitsbehörden am BF wegen seiner damaligen Handlungen mehr besteht. An dieser Einschätzung vermag schließlich auch die Antwort des BF auf die von seinem Vertreter vor dem BVwG - beinahe schon suggestiv - gestellte Frage, ob es "Repressalien" gegen Angehörige gegeben habe, dass es seines Wissen nach "Belästigungen" durch Zivilpolizisten gegeben habe und darüber hinaus glaublich deren Telefone abgehört würden (Verhandlungsschrift S. 10), nichts zu ändern, da es sich dabei um völlig vage und unsubstantiiert in den Raum gestellte Behauptungen handelt.

In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass den - unbestritten gebliebenen - Erhebungen des Vertrauensanwalts der ÖB Ankara zufolge auch kein weiteres strafgerichtliches Urteil gegen den BF erging; der BF ist in der Türkei somit unbescholten.

2.2.4. Der BF brachte weiters (wenngleich insbesondere vor dem BAA doch sehr "nebensächlich") vor, dass ihm im Falle seiner Rückkehr die Ableistung seines Militärdienstes bevorstehe, er diesen jedoch nicht ableisten wolle, da ihm dabei sicher etwas "eingeflößt" würde (AS. 221), was er auf Nachfragen insofern konkretisierte, als einem Freund bei Ableistung des Militärdienstes ein Medikament in das Essen gegeben worden sei, woraufhin dieser verwirrt gewesen sei (AS. 223). Vor dem BVwG gab der BF auf Nachfragen im Unterschied dazu an, er wolle den Militärdienst nicht ableisten, da er dem türkischen Staat, der seine berufliche Zukunft zerstört habe, nicht dienen wolle; außerdem würde ihm beim Militär "das Leben zur Hölle" gemacht werden und würde man ihm vorwerfen, dass er die Türkei schlecht gemacht habe (Verhandlungsschrift des BVwG, S. 9).

Zunächst ist dazu anzumerken, dass der BF auf Nachfragen vor dem BVwG nicht einmal angeben konnte, ob er seinerzeit in der Türkei schon einen Musterungs- oder Einberufungsbefehl erhalten hatte (Verhandlungsschrift S. 8/9), was - so dies den Tatsachen entspricht - doch eine gewisse Gleichgültigkeit des BF aufzeigt, die auf eine mangelnde Angst des BF vor dem Militärdienst hinweist. Jedenfalls gab der BF auf Nachfragen vor dem BVwG auch an, durch sein Studium sei der Militärdienst aufgeschoben worden, wobei er nicht wisse, wie lange; schließlich habe es jedoch Nachfragen seitens der Militärbehörde beim Vater des BF gegeben und sei dem Vater des BF mitgeteilt worden, der BF würde gesucht, da er ein Wehrdienstverweigerer sei (Verhandlungsschrift S. 9).

Ungeachtet der diesbezüglich vagen Angaben des BF geht das BVwG jedoch davon aus, dass der BF seinen Militärdienst tatsächlich noch nicht abgeleistet hat, als musterungs- bzw. wehrdienstflüchtig gilt und seinen Militärdienst im Fall einer Rückkehr wird ableisten müssen.

Was die Situation des BF bei Ableistung des Militärdienstes anbelangt, so konnten den vom BVwG in das Verfahren eingebrachten Berichte keine Hinweise dahingehend entnommen werden, dass kurdische Grundwehrdiener gezielt in kurdischen Gebieten eingesetzt werden und es zu geplanten, völkerrechtswidrigen Übergriffen gegen die kurdische Zivilbevölkerung kommt. Aufgrund des relativ großen kurdischen Bevölkerungsanteils lässt sich zwar nicht mit Sicherheit ausschließen, dass kurdische Rekruten auch im Osten und Südosten der Türkei ihren Dienst abzuleisten haben, eine bewusste Sonder- bzw. Schlechterbehandlung von kurdischen Rekruten wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bei der Rekrutierung sowie während des Militärdienstes verneint das erwähnte Berichtsmaterial jedoch. Weiters geht aus dem Berichtsmaterial hervor, dass im Fall der Wehrdienstverweigerung keine unverhältnismäßig hohen Strafen drohen.

Vor diesem Hintergrund kann in der Verpflichtung des BF zur Ableistung des Wehrdienstes keine "Verfolgung", etwa aus politischen, religiösen oder sozialen Gründen, erblickt werden.

2.3. Im Übrigen kam im Verfahren auch keine anderweitige Gefahr einer Verfolgung für den BF hervor. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dem Berichtsmaterial keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass dem BF in der Türkei allein aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.

2.4. Die Feststellung, dass der BF bei seiner Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten wird, beruht darauf, dass es sich beim BF um einen voll arbeitsfähigen jungen Mann handelt, der eigenen Angaben zufolge (AS. 169/171) bereits in der Türkei als Koch tätig war und der seine Arbeitsfähigkeit durch seine mehrjährige Tätigkeit als Koch in Österreich unter Beweis gestellt hat, sodass nichts dagegen spricht, dass der BF nicht auch in der Türkei für seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit sorgen könnte. Darüber hinaus leben insbesondere noch seine Mutter und eine Vielzahl von Brüdern und Schwestern in der Türkei, mit denen er auch telefonisch in Kontakt steht.

2.5. Die vom BVwG in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen beruhen auf den genannten Quellen, an deren Seriosität und Plausibilität das BVwG keine Bedenken hegt; sie geben ein in sich stimmiges Bild der derzeitigen Lage in der Türkei ab. Den Berichten wurde seitens des BF bzw. seines Vertreters nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

3.2. Nichtgewährung von Asyl gem. § 7 Asylgesetz 1997 (Spruchteil A)

3.2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat das BVwG Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

3.2.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte der BF keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung aus einem in der GFK angeführten (oder auch anderweitigen) Grund für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei glaubhaft machen. Eine Asylgewährung kommt somit nicht in Betracht.

3.2.3. Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.

3.3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 1997 in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchteil A)

3.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH E vom 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

3.3.2. Zunächst ist nochmals festzuhalten, dass bereits festgestellt wurde, dass der BF keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt ist.

Im Übrigen stellt sich die Situation laut einschlägigem Berichtsmaterial nicht dermaßen dar, dass quasi jeder, der in die Türkei abgeschoben wird, dort mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen deutet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass der BF im Falle seiner Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre, zumal dort solche Konflikte nicht bestehen.

3.3.3. Darüber hinaus sei auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen, wonach der BF arbeitsfähig ist und in keine Notlage geraten wird, die iSd Art 3 EMRK relevant sein könnte.

Eine lebensbedrohende Erkrankung des BF, welche ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren im Übrigen nicht festgestellt werden.

3.3.4. Folglich bestehen keinerlei Hinweise darauf, der BF könne in eine Lage geraten, welche seine Rückverbringung in die Türkei im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig machen könnte.

Die Rückverbringung des BF in die Türkei stellt somit keine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK dar und ist folglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.4. Unzulässigerklärung der Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 (Spruchteil A)

3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.4.2. Im gegenständlichen Fall wurde weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 1997 noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 1997 zuerkannt, sodass gem. § 75 Abs 20 AsylG 2005 zu entscheiden ist, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

3.4.3. Der BF reiste erstmals im August 2003 nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag, er reiste sodann zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach Deutschland weiter und wurde im Oktober 2004 aus Deutschland nach Österreich rücküberstellt, wo er sich seither durchgehend aufhält. Die bisherige Aufenthaltsdauer des BF in Österreich beträgt somit ca. 10 Jahre, was doch ein erheblicher Zeitraum ist.

Was die gegenständliche Verfahrensdauer anbelangt, so hat der BF zunächst selbst einen nicht unwesentlichen Teil zu deren Länge beigetragen. Der BF hat sich - wie aus obigem Verfahrensgang ersichtlich ist - insgesamt drei verschiedener Identitäten sowie Fluchtgeschichten und insgesamt zwei verschiedener Nationalitäten bedient; konkret gab er bei seiner Asylantragstellung im August 2003 an, er stamme aus der Türkei, heiße B. Ü. und habe Verfolgung in Zusammenhang mit der PKK zu befürchten; nach seiner Rücküberstellung aus Deutschland im Oktober 2004 gab er sich als syrischer Staatsangehöriger namens R. S. mit Problemen seitens des syrischen Geheimdienstes aus; erst bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 15.02.2005 gab der BF seine nunmehrige Identität und Fluchtgeschichte an. Aber auch diese Fluchtgeschichte war mit dem oben beschriebenen Verhalten des BF in der Türkei und sodann in Österreich nicht vereinbar, sodass - insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der BF seine Identität bereits zweimal gewechselt hatte - es für möglich gehalten wurde, dass sich der BF die Identität des Herrn XXXXnur angeeignet hat. Vor diesem Hintergrund erwiesen sich weitere Botschaftsanfragen seitens des AsylGH als unumgänglich, wobei ungeachtet des Umstands, dass sich diese als sehr langwierig herausstellten, ein konkretes Ergebnis abgewartet werden musste. Erst durch die Anfragebeantwortung vom April 2014 wurde der Sachverhalt insofern geklärt, als der BF in der Türkei - entgegen seinen Behauptungen - nicht mehr wegen einer noch offenen Haftstrafe gesucht wird, zumal das von ihm vorgelegte strafgerichtliche Urteil bereits 2001 aufgehoben worden war. Hingewiesen sei auch auf die ausführliche Beweiswürdigung oben, der zufolge es nicht glaubwürdig ist, dass der BF vom Umstand, dass er in der Türkei nicht mehr gesucht wird, keinerlei Kenntnis gehabt haben will. All diese Umstände relativieren die lange Verfahrensdauer doch erheblich.

Zugunsten des BF ist anzumerken, dass dessen berufliche Integration in Österreich als geglückt anzusehen ist. Bereits in den Jahren 2006 und 2007 arbeitete der BF jeweils mehrere Monate lang als Koch im Rahmen von Saisonarbeitsbewilligungen; seit 01.12.2007 arbeitet der BF im Wesentlichen durchgehend mit entsprechenden Arbeitsbewilligungen als Koch. Insofern stehen die Arbeitswilligkeit und Arbeitsfähigkeit des BF außer Zweifel und kann der BF auch für seinen Unterhalt sowie den Unterhalt seiner Familie sorgen. Hinzu kommt, dass der BF sehr gut Deutsch spricht, sodass er vor dem BVwG die Fragen zu seinem Privat- und Familienleben ohne Beiziehung des anwesenden Dolmetschers beantworten konnte. Auch zahlreiche Empfehlungsschreiben sprechen für die Integration des BF bzw. seiner Familie. Der BF ist zudem in Österreich (wie auch in der Türkei) unbescholten.

Letztlich ist die Entscheidung in gegenständlichem Fall insofern eindeutig, als sämtliche Kinder des BF hier in Österreich aufgewachsen sind und ihr gesamtes bisheriges Leben hier verbracht haben (das älteste Kind des BF war bei der Einreise ca. ein halbes Jahr alt, das zweitälteste Kind wurde zwar in Deutschland geboren, jedoch unmittelbar nach der Geburt gemeinsam mit den Eltern nach Österreich rücküberstellt, das jüngste Kind wurde in Österreich geboren), hier in den Kindergarten gingen und aktuell die Schule besuchen, sodass eine Außerlandesschaffung der Kinder des BF aufgrund deren Aufenthaltsverfestigung eine Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten würde, sodass auch den BF betreffend keine anders lautende Entscheidung denkmöglich ist.

Zusammengefasst ist nach Ansicht des BVwG in gegenständlichem Fall die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären. Im Übrigen sind die privaten und familiären Bindungen des BF nicht nur vorübergehender Natur.

3.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Was den gegenständlichen Fall betrifft, so bestehen hinsichtlich der Frage der Asylgewährung und der Gewährung von subsidiärem Schutz keine Zweifel daran, dass der BF keine Gefahr einer Verfolgung oder sonstigen Gefährdung glaubhaft machen konnte; es traten diesbezüglich keinerlei strittige Rechtsfragen auf, sodass die Revision für nicht zulässig zu erklären ist. Was die Unzulässigerklärung der Rückkehrentscheidung betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Abwägungsentscheidung iSd Art 8 EMRK verschiedene Kriterien (z. B. Dauer des Aufenthalts in Österreich, Grad der Integration, Bindungen zum Herkunftsstaat - siehe nunmehr § 9 Abs 2 BVA-VG) heranzuziehen waren, die bereits früher (siehe § 10 Abs 2 AsylG 2005 idF vor BGBl I Nr. 87/2012) vom Gesetzgeber explizit angeführt wurden und zu denen es zahlreiche höchstgerichtliche Judikate, insbesondere des VfGH, gibt, sodass es hier nicht an einer (klaren und einheitlichen) Rechtsprechung mangelt.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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