L503 1309857-1•BVwG L503 1309857-1
L503 1309857-1Bundesverwaltungsgericht15.05.2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse,<br/>Familienverfahren, Integration, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 01.02.2007, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gem. §§ 7, 8 Abs 1 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch kurz: "BF") reiste mit ihrem Mann und ihrem Sohn am 13.08.2003 auf dem Luftweg aus Litauen kommend nach Österreich ein, ohne ein Reisedokument oder Flugticket vorweisen zu können. Am 16.08.2003 stellte sie unter dem Namen XXXX und behaupteter türkischer Staatsangehörigkeit einen Asylantrag.
2. Am 28.10.2004 wurde die BF im Rahmen des Dublin-Abkommens nach einem EURODAC-Treffer unter dem Namen XXXX und behaupteter syrischer Staatsangehörigkeit von Deutschland nach Österreich überstellt (AS. 19 ff).
Bei seiner Befragung vor der EAST West am 10.11.2004 gab der Gatte der BF an, er sei aufgrund von Problemen mit dem syrischen Geheimdienst geflohen; konkret habe er drei Tage vor seiner Ausreise mit einem Mitglied des Geheimdienstes einen Streit gehabt, woraufhin er von diesem mit dem Tod bedroht worden sei; aus diesem Grunde sei sein Leben im Fall einer Rückkehr nach Syrien in Gefahr (AS. 119 ff den Gatten betreffend). Seine Frau (die BF) habe keine eigenen Fluchtgründe.
3. Am 18.02.2005 wurde die BF vor dem BAA, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen (AS. 143 ff).
Eingangs änderte die BF die Angaben zu ihrer Identität wiederum ab und gab ihre nunmehr geführten Personalien an: Sie heiße XXXX, sei türkische Staatsbürgerin und am 01.01.1983 in XXXX (Anmerkung: im Südosten der Türkei) geboren; zuletzt habe sie mit ihrem Mann in Istanbul gelebt. Die Ausreise aus der Türkei sei legal mit ihrem Reisepass erfolgt.
Zu ihren Fluchtgründen gab die BF an, sie habe keine eigenen Fluchtgründe, sondern sei ausgereist, weil ihr Mann ausgereist sei (AS. 147). Auf Nachfragen nach den Fluchtgründen ihres Mannes gab die BF an, dieser habe während seines Studiums manchmal Kinder in einer Moschee unterrichtet, was dazu geführt habe, dass er als Hisbollah-Anhänger bezeichnet, festgenommen und letztlich zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, woraufhin sie in Richtung Deutschland geflohen seien (AS. 149).
4. Am 13.04.2005 langte in Kopie der Nüfus der BF ein (AS. 159), wobei dieser später am 17.01.2007 dem BAA samt einem Familienbuch im Original vorgelegt wurde (AS. 163 ff).
5. Aufgrund von Bedenken des zuständigen Beamten des BAA hinsichtlich der Identität des Gatten der BF bzw. hinsichtlich des Umstands der vom Gatten der BF vorgebrachten Verurteilung - so legte der Gatte der BF kein Reisedokument vor, hatte im Asylverfahren bereits zwei andere Identitäten verwendet und insbesondere angegeben, er habe die Türkei 2003 trotz der offenen Haftstrafe mit einem auf seinen Namen lautenden Reisepass verlassen - wurden vom BAA Erhebungen im Wege der ÖB Ankara veranlasst (AS. 131 ff den Gatten betreffend), die ergaben, dass das vorgelegte Urteil echt ist, der Gatte der BF aber nicht die Türkei unter seinem Namen verlassen haben könne, da er ansonsten - aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung - an der Grenze festgenommen worden wäre (Bericht des Vertrauensanwalts der ÖB Ankara vom 09.03.2005, AS. 247 den Gatten betreffend).
6. In weiterer Folge wurden in Österreich gegen den Gatten der BF im Wege des (burgenländischen) Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) Ermittlungen getätigt; es wurde beim Gatten der BF am 10.10.2006 eine Hausdurchsuchung vorgenommen und wurde der Gatte der BF vom LVT am selben Tag als Verdächtiger einvernommen, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses umfangreiche Telekommunikationsüberwachungen und Observierungen stattgefunden hätten, wobei insbesondere hervorgekommen sei, dass er in Österreich diverse der Milli Görüs zuzurechnende Räumlichkeiten betreten und darüber hinaus auch die Türkische Botschaft in Wien aufgesucht habe (AS. 365 ff den Gatten betreffend). Der Gatte der BF verneinte eine Nähe zu Milli Görüs; die Türkische Botschaft in Wien habe er nur deshalb aufgesucht, da er seinen türkischen Führerschein in Österreich verloren habe, wobei sein türkischer Führerschein im Rahmen der zuvor durchgeführten Hausdurchsuchung allerdings sichergestellt worden war.
7. Am 17.01.2007 wurde der Gatte der BF nochmals vor dem BAA, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen, wobei er insbesondere mit den Ermittlungsergebnissen des LVT, konkret mit dem Umstand, dass er bei der Türkischen Botschaft in Wien gewesen sei, konfrontiert wurde (AS. 345 ff den Gatten betreffend). Sodann wurden mit dem Gatten der BF die länderkundlichen Feststellungen des BAA zur Türkei erörtert.
8. Mit Bescheid vom 01.02.2007, Zahl:XXXX, wies das BAA den Asylantrag der BF gem. § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und wurde die BF gem. § 8 Abs 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, die BF selbst habe keinerlei Gefahr einer Verfolgung vorgebracht, sondern sich lediglich auf die Fluchtgründe ihres Mannes gestützt; eine Asylgewährung komme mangels Gefahr einer Verfolgung für die BF nicht in Betracht (Spruchpunkt I.).
Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass die BF in der Türkei einer sonstigen Gefährdung, insbesondere iSd Art 2 oder 3 EMRK, unterliegen würde; die BF würde im Fall einer Rückkehr auch nicht in eine ausweglose Lage geraten. Somit komme auch die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht (Spruchpunkt II).
Die Ausweisung der BF in die Türkei (Spruchpunkt III.) begründete das BAA im Wesentlichen damit, dass die BF gemeinsam mit ihrer Familie ausgewiesen werde und sonst keine relevanten familiären oder privaten Bindungen der BF in Österreich ersichtlich seien.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 15.02.2007 fristgerecht Beschwerde (AS. 261 ff), in welcher sie lediglich auf die Beschwerdegründe ihres Gatten verwies.
10. Mit Schreiben vom 10.05.2010 ersuchte der Gatte der BF um Abschluss des Verfahrens; beigelegt waren dem Schreiben verschiedenste Unterstützungserklärungen für die Familie der BF sowie ein Versicherungsdatenauszug den Gatten der BF betreffend; weiters war dem Schreiben eine fachärztliche Stellungnahme die BF betreffend beigelegt, in welcher dieser (ohne weitere Begründung) eine "Depression" attestiert wurde (OZ 4 im Akt des Gatten).
11. Am 17.01.2011 langte ein Deutschprüfungszeugnis A2 die BF betreffend ein; weiters langte eine "Klinisch-Psychologische Stellungnahme" eines psychosozialen Dienstes ein, der zufolge die BF eine sehr bemühte, lernwillige und freundliche junge Frau sei, die großen Wert auf eine gute Erziehung ihrer Kinder lege und einen Deutschkurs besuche, aufgrund der schwierigen finanziellen Lage, des Wartens auf den Asylbescheid und der Trennung von ihrer Familie leide sie jedoch an einer mittelgradigen depressiven Episode (OZ 4).
12. Am 19.10.2011 führte der AsylGH in der Sache der BF und ihrer Familienmitglieder eine Beschwerdeverhandlung durch.
13. Am 12.06.2012 übermittelte der Gatte der BF dem AsylGH ein österreichisches Taxilenkerzeugnis und ersuchte um Übermittlung der dem AsylGH vorgelegten Originaldokumente (OZ 11).
14. Mit Schreiben vom 04.10.2012 wies der Gatte der BF darauf hin, dass er eine Ausbildung zum Religionslehrer bei der "IRPA" (Islamische Pädagogische Lehranstalt) machen wolle und ersuchte nochmals um Aushändigung der seine Familie betreffenden Dokumente (Familienbuch, Dokumente seiner Frau und der Kinder), woraufhin dem Gatten der BF die Dokumente in Kopie ausgehändigt wurden (OZ 14 im Akt des Gatten).
15. Am 07.12.2012 richtete der AsylGH folgende Anfrage an die ÖB Ankara (OZ 16 im Akt des Gatten):
1. ) Der Beschwerdeführer hat am 13.03.2002 standesamtlich geheiratet (Details siehe Familienbuch). Ist es möglich, dass dies trotz der angeblichen Suche nach seiner Person wegen der ausständigen Haftstrafe problemlos ablief (auch wenn der dortige Bürgermeister angeblich ein Verwandter gewesen sein soll)? Dazu muss auch angemerkt werden, dass sich die Gattin des Beschwerdeführers an die Umstände der Eheschließung überhaupt nicht erinnern konnte.
2. ) Kann eruiert werden, ob gegen das erwähnte Urteil ein Rechtsmittel ergriffen wurde, wenn ja, wie der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens war?
3. ) Kann konkret eruiert werden, ob die knapp vierjährige Freiheitsstrafe tatsächlich noch offen ist oder nicht bereits (von jemand anderem?) verbüßt wurde?
4. ) Könnte auf sonstige Weise, etwa durch Befragen von Angehörigen in der Türkei (insb. Eltern), festgestellt werden, ob es sich bei dem in Österreich aufhältigen Beschwerdeführer tatsächlich um XXXX handelt?
5. ) Weiters wird um Überprüfung der Echtheit des Familienbuchs und des Nüfus der Gattin und des Kindes des Beschwerdeführers ersucht.
16. Am 21.02.2013 langte die Anfragebeantwortung im Wege der ÖB Ankara ein (OZ 18 im Akt des Gatten). Darin wurde sinngemäß ausgeführt, dass die vorgelegte Heiratsurkunde und der Nüfus die BF und ihr Kind betreffend echt seien. Weiters wurde - wenngleich dieser Umstand bereits seinerzeit im Rahmen einer Anfrage des BAA geklärt und somit vom AsylGH nicht nochmals danach gefragt wurde - ausgeführt, dass auch das vorgelegte Strafurteil echt sei. Die vom AsylGH gestellten Fragen, wie es möglich sein kann, dass der Gatte der BF trotz der offenen Haftstrafe standesamtlich heiraten konnte, ob gegen das Strafurteil allenfalls Rechtsmittel ergriffen wurden und ob die Haftstrafe allenfalls bereits verbüßt wurde, blieben in dieser Anfragebeantwortung unbeantwortet.
17. Daraufhin richtete der AsylGH am 25.02.2013 folgende ergänzende Anfrage an die ÖB Ankara (OZ 19 im Akt des Gatten):
1. ) Ist es möglich, dass die standesamtliche Eheschließung am 13.03.2002 problemlos ablief, obwohl XXXX wegen der offenen Haftstrafe gesucht wurde?
2. ) Wurde gegen das Gerichtsurteil ein Rechtsmittel ergriffen? Wenn Ja: Wie ist das Rechtsmittelverfahren ausgegangen?
3. ) Ist die knapp vierjährige Freiheitsstrafe derzeit noch offen oder wurde sie bereits verbüßt?
18. Am 08.05.2013 erfolgte eine erste Urgenz seitens des AsylGH an die ÖB Ankara (OZ 22 im Akt des Gatten).
19. Mit Schreiben vom 13.05.2013 wurde der anwaltliche Vertreter der BF seitens des AsylGH informiert, dass noch eine ergänzende Anfrage bei der ÖB Ankara getätigt wurde und ein Erhebungsergebnis in Kürze erwartet werde (OZ 23 im Akt des Gatten).
20. Am 02.07.2013 erfolgte eine zweite Urgenz seitens des AsylGH an die ÖB Ankara (OZ 24 im Akt des Gatten).
21. Am 08.07.2013 übermittelte die ÖB Ankara dem AsylGH ein Schreiben des Vertrauensanwaltes, wonach für die weiteren Ermittlungen ein Lichtbild des Gatten der BF, die aktuellen Kontaktdaten seiner Familie, eine Vollmacht des Gatten der BF und eine Kostengenehmigung in Höhe von € 1.000 erforderlich seien (OZ 26 im Akt des Gatten).
22. Mit Verfahrensanordnung vom 16.07.2013 wurde dem Gatten der BF aufgetragen, ein Lichtbild sowie die unterfertigte Vollmacht vorzulegen und die aktuellen Kontaktdaten seiner Familie bekanntzugeben (OZ 27 im Akt des Gatten), wobei der Gatte der BF dieser Anordnung nachkam (OZ 28 im Akt des Gatten) und sodann die entsprechenden Unterlagen samt Kostengenehmigung per E-Mail am 25.07.2013 an die ÖB Ankara übermittelt wurden (OZ 29 im Akt des Gatten).
23. Am 08.10.2013 erfolgte die dritte Urgenz seitens des AsylGH an die ÖB Ankara (OZ 30 im Akt des Gatten).
24. Am 12.11.2013 erfolgte die vierte Urgenz seitens des AsylGH an die ÖB Ankara, wobei ausdrücklich auf die Dringlichkeit hingewiesen wurde (OZ 31 im Akt des Gatten).
25. Am 10.12.2013 erfolgte die fünfte Urgenz seitens des AsylGH an die ÖB Ankara, wobei nochmals auf die Dringlichkeit und den Umstand, dass die bisherigen Urgenzen unbeantwortet geblieben waren, hingewiesen wurde (OZ 32 im Akt des Gatten).
26. Anfang Februar 2014 rief der Gatte der BF mehrmals beim zuständigen Referenten des BVwG an und teilte mit, sein Vater sei verstorben und er müsse unbedingt zum Zwecke des Besuchs des Begräbnisses in die Türkei fahren; sein Asylverfahren sei noch immer nicht abgeschlossen und es müsse doch möglich sein, ihm die Ausreise in die Türkei zu "bewilligen"; seitens des Referenten wurde dem Gatten der BF davon abgeraten, in die Türkei zu fahren, da dies nachteilige Folgen für sein Asylverfahren haben könne (Aktenvermerk OZ 38 im Akt des Gatten).
27. Mit Schreiben vom 14.02.2014 informierte das BMI das BVwG davon, dass der Gatte der BF ein Schreiben an den Bundespräsidenten gerichtet hatte, welches eine freiwillige Heimreise in den Herkunftsstaat zum Zwecke der Teilnahme am Begräbnis seines Vaters beinhaltet habe. Unter einem wurde das erwähnte Schreiben übermittelt; darin ersuchte der Gatte der BF um Hilfe, damit er "für ein paar Tage zum Begräbnis gehen" dürfe, zumal sein Asylverfahren noch immer nicht abgeschlossen sei und er auch kein Visum habe (OZ 35 im Akt des Gatten).
28. Am 03.03.2014 langte eine (weitere) Beschäftigungsbewilligung den Gatten der BF betreffend ein (OZ 39 im Akt des Gatten).
29. Am 19.03.2014 langte eine Vollmacht von Frau G. G., Obfrau des Vereins "Burgenländische Plattform Bleiberecht", ein (OZ 40 im Akt des Gatten) und erkundigte sie sich mit Schreiben vom 01.04.2014 über den Verfahrensstand (OZ 41 im Akt des Gatten); mit Schreiben vom 03.04.2014 wurde sie seitens des BVwG von den noch laufenden Erhebungen, deren baldiger Abschluss zu erwarten sei, in Kenntnis gesetzt (OZ 42 im Akt des Gatten).
30. Am 10.04.2014 langte ein Schreiben der ÖB Ankara ein, demzufolge nach zahlreichen Urgenzen zumindest eine Äußerung des Vertrauensanwalts zum Verfahrensstand eingeholt habe werden können; den Kanzleimitarbeitern seien bei zumindest zwei Besuchen Auskünfte verweigert worden und habe der Vertrauensanwalt infolgedessen zugesichert, sich persönlich zum zuständigen türkischen Gericht zu begeben (OZ 43 im Akt des Gatten).
31. Am 11.04.2014 langte schließlich die Anfragebeantwortung der ÖB Ankara ein (OZ 44 im Akt des Gatten). Darin wird ausgeführt, es habe endlich in die strafgerichtlichen Akten den Gatten der BF betreffend Einsicht genommen werden können. Im Hinblick auf das vom Gatten der BF vorgelegte strafgerichtliche Urteil vom Oktober 2000 sei bereits am 13.06.2001 eine Entscheidung seitens des zuständigen Kassationsgerichts ergangen, der zufolge - aufgrund einer Gesetzesänderung - das erstinstanzliche Urteil verworfen worden und "als nicht gefällt erklärt" worden sei. Sollte innerhalb von fünf Jahren durch die ehemals verurteilte Person keine neue Straftat begangen worden sein, so werde das Urteil endgültig als "nicht existent" angesehen. Nach den Informationen des Vertrauensanwalts sei auch kein weiteres strafgerichtliches Urteil gegen den Gatten der BF ergangen.
Beigelegt war der Anfragebeantwortung auch das erwähnte Urteil des Staatssicherheitsgerichts I. vom 13.06.2001, welches seitens des BVwG umgehend einer Übersetzung zugeführt wurde (Übersetzung OZ 50 und OZ 52 im Akt des Gatten). Darin wird explizit ausgeführt, dass das seinerzeitige, gegen den Gatten BF ergangene Urteil "aufgehoben" wird.
32. Mit Schreiben vom 28.04.2014 übermittelte das BVwG dem rechtsfreundlichen Vertreter der BF antragsgemäß im Vorfeld einer soeben anberaumten Beschwerdeverhandlung das Ermittlungsergebnis der ÖB Ankara samt dem erwähnten Urteil vom 13.06.2001 und der dazugehörigen Übersetzung (OZ 53 im Akt des Gatten).
33. Am 06.05.2014 führte das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht in der Sache der BF und ihrer Familienmitglieder eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der der BF nochmals Gelegenheit gegeben wurde, ihre Ausreisemotivation bzw. ihre Rückkehrbefürchtungen sowie ihr aktuelles Privat- und Familienleben umfassend darzulegen, in der mit der BF bzw. ihrem Gatten die Erhebungsergebnisse der ÖB Ankara erörtert wurden und in der aktuelle länderkundliche Feststellungen zur Lage in der Türkei in das Verfahren eingebracht wurden.
Zu den Erhebungsergebnissen gab der Gatte der BF auf das Kürzeste zusammengefasst an, er habe zwar seinerzeit gegen seine strafgerichtliche Verurteilung ein Rechtsmittel erhoben, er habe jedoch keinerlei Kenntnis davon gehabt, dass das von ihm vorgelegte strafgerichtliche Urteil bereits im Jahr 2001 aufgehoben wurde. Im Fall einer Rückkehr befürchte er dessen ungeachtet, wegen dieser Angelegenheit nach wie vor belangt zu werden bzw. müsse er jedenfalls seinen Militärdienst ableisten, was er nicht wolle. Die BF gab auf Nachfragen ausdrücklich an, sie habe keine eigenen Fluchtgründe (Verhandlungsschrift S. 11).
Im Hinblick auf den aktuellen Stand ihres Privat- und Familienlebens in Österreich gaben die BF und ihr Gatte an, sie würden schon mehrere Jahre lang in Österreich leben, gut Deutsch sprechen und sei der Gatte der BF als Koch beschäftigt; ihre Kinder würden hier schon zur Schule gehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person der BF werden folgende Feststellungen getroffen:
Die BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehörige der Türkei und Angehörige der Volksgruppe der Kurden; sie ist verheiratet und hat drei Kinder, wobei die beiden jüngeren Kinder in Deutschland bzw. Österreich zur Welt kamen.
Sie stammt aus dem Südosten der Türkei, wobei sie aber zuletzt mit ihrem Mann in Istanbul lebte, ehe sie im August 2003 mit ihrer Familie nach Österreich reiste, von wo sie sodann nach Deutschland weiterreisten; in weiterer Folge wurde sie im Oktober 2004 nach Österreich rücküberstellt.
In der Türkei leben noch die Eltern der BF sowie ihre neun Geschwister, mit ihren Eltern steht die BF telefonisch in Kontakt.
In Österreich widmet sich die BF der Erziehung ihrer Kinder.
Die BF spricht sehr gut Deutsch und konnte die Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich in der Beschwerdeverhandlung ohne Beiziehung des anwesenden Dolmetschers beantworten; sie hat die Deutschprüfung auf Niveau B1 abgelegt.
Die BF ist in Österreich unbescholten.
1.2. Zu den vom Gatten der BF vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen wird festgestellt:
Festgestellt wird, dass der Gatte der BF - wie von ihm behauptet - zunächst im April 1999 wegen der Abhaltung von Korankursen in einer Moschee festgenommen und einem Gericht vorgeführt wurde, wobei vom Gericht die Freilassung des BF angeordnet wurde und es zu keinem weiteren Verfahren kam. Weiters wird festgestellt, dass der Gatte der BF sodann - wie von ihm behauptet - am 26.01.2000 wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der Terrororganisation Hisbollah festgenommen wurde und bis zum 11.04.2000 in Untersuchungshaft verblieb und in weiterer Folge mit Urteil des Staatssicherheitsgerichts I. vom 17.10.2000 wegen des Verbrechens der Unterstützung der Terrororganisation Hisbollah zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 1/2 Jahren verurteilt wurde, wobei diese Strafe sogleich wegen "guter Führung" um 1/6 herabgesetzt wurde; gegen dieses Urteil hat der Gatte der BF ein Rechtsmittel erhoben.
Festgestellt wird, dass dieses Urteil bereits am 13.06.2001 vom Staatssicherheitsgericht I. ersatzlos aufgehoben wurde, wobei nicht festgestellt werden kann, dass der Gatte der BF - wie von ihm behauptet - von diesem Umstand erst durch den Vorhalt der Ermittlungsergebnisse der ÖB Ankara seitens des BVwG (Anfang 2014) Kenntnis erlangt hat.
Festgestellt wird, dass gegen den Gatten der BF in der Türkei auch kein weiteres strafgerichtliches Urteil erging. In diesem Zusammenhang kann folglich keinerlei Interesse behördlicherseits am Gatten der BF im Fall seiner Rückkehr und somit auch keinerlei Gefahr einer Verfolgung für den Gatten der BF in der Türkei festgestellt werden.
Festgestellt werden kann, dass der Gatte der BF in der Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit als wehrdienstflüchtig gilt und seinen Militärdienst wird ableisten müssen. Nicht festgestellt werden kann, dass der Gatte der BF aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit eine systematische und schwerwiegende Schlechterbehandlung bei der Ableistung seines Militärdienstes gegenüber türkischen Wehrpflichtigen zu erwarten hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Gatte der BF bei Ableistung seines Militärdienstes gezielt in Kurdengebieten eingesetzt würde und an völkerrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen hätte.
Da sich die BF lediglich auf die Fluchtgründe ihres Gatten stützte, kann vor diesem Hintergrund auch keine Gefahr einer Verfolgung für die BF selbst festgestellt werden bzw. ist auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung für die BF feststellbar.
1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall der Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird.
1.4. Im Hinblick auf die aktuelle Situation in der Türkei wird auf die Feststellungen im Bericht des Deutschen Auswärtiges Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 26.08.2012 sowie die Feststellungen der Staatendokumentation des BAA zur Türkei vom Jänner 2013 und das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei vom März 2014 verwiesen, denen auf das Kürzeste zusammengefasst folgende Aussagen zu entnehmen sind:
Allgemeine politische Lage:
Die Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Art. 2) als demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte sowie den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk besonders verpflichtet. Staatsoberhaupt mit primär repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Ministerpräsident. Durch das Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird. Die Amtszeit beträgt sieben Jahre.
Sicherheitsbehörden:
Die Polizei untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und ist de facto die vierte Teilstreitkraft; sie untersteht in Friedenszeiten dem Innenminister und während des Ausnahmezustandes dem Oberbefehlshaber des Heeres. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz.
Staatliche Repressionen:
Es gibt keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung.
Kurden:
In der Türkei leben ca. 13 bis 15 Mio Kurden. Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeiten sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis:
Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte.
Behandlung von Rückkehrern:
Dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Zu demselben Ergebnis kommen andere EU-Staaten und die USA.
Medizinische Versorgung:
Das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet.
2.1. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppenzughörigkeit der BF beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der BF und insbesondere den diesbezüglich vorgelegten Dokumenten wie dem Familienbuch und dem Nüfus der BF. Angemerkt sei, dass seitens des AsylGH bzw. BVwG zunächst auch Zweifel an der Identität des Gatten der BF - und somit auch an der BF selbst - angebracht erschienen, zumal ihr Gatte - wie dargestellt - ein echtes strafgerichtliches Urteil aus der Türkei vorlegte, gleichzeitig aber etwa in der Türkei standesamtlich heiratete, die Türkei unter seinem Namen verließ und dann auch noch die Türkische Botschaft in Wien aufsuchte, sodass es für möglich gehalten wurde, dass sich der Gatte der BF nur die Identität des Herrn XXXXangeeignet hatte. Die Erhebungen seitens der ÖB Ankara haben aber letztlich diese Zweifel ausgeräumt, zumal ja dann hervorgekommen war, dass der Gatte BF in der Türkei nicht gesucht wird.
Die Feststellungen zum Lebenslauf der BF in der Türkei und in Österreich sowie zu ihren Angehörigen in der Türkei und in Österreich beruhen auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.
Von den sehr guten Deutschkenntnissen der BF konnte sich der entscheidende Richter in der Beschwerdeverhandlung ein Bild machen; darüber hinaus legte die BF ein Deutschprüfungszeugnis (Niveau B1) vor.
Die Feststellung, dass die BF in Österreich unbescholten ist, folgt aus einer seitens des BVwG eingeholten Strafregisterauskunft.
2.2. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen der BF beruhen auf folgenden Erwägungen:
In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich die BF ausschließlich auf die Fluchtgründe ihres Gatten stützte; siehe dazu etwa zuletzt die BF in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG: "VR: Frau XXXX, Sie haben die Angaben Ihres Mannes mitverfolgt. Gibt es darüber hinaus irgendwelche Probleme im Fall einer Rückkehr, die nur Sie persönlich betreffen würden? BF: Ich selbst habe keine eigenen Fluchtgründe." (Verhandlungsschrift S. 11).
Vor diesem Hintergrund seien die beweiswürdigenden Ausführungen des BVwG in dem den Gatten der BF betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tage, Zahl: L503 1309898, wörtlich wiedergegeben, wobei mit "BF" im Folgenden der Gatte der BF gemeint ist:
"2.2.1. Die obige Feststellung hinsichtlich der am 17.10.2000 erfolgten Verurteilung des BF wegen des Verbrechens der Unterstützung der Terrororganisation Hisbollah sowie die Feststellung der damit in Zusammenhang stehenden Festnahme des BF am 26.01.2000 und der anschließenden, knapp dreimonatigen Untersuchungshaft beruht auf dem vom BF vorgelegten Urteil des Staatssicherheitsgerichts I. vom 17.10.2000, welches durch den Vertrauensanwalt der ÖB Ankara überprüft und als echt befunden wurde. Die Feststellung, dass der BF bereits zuvor im April 1999 wegen der Abhaltung von Korankursen in einer Moschee festgenommen und dem Gericht vorgeführt wurde, wobei vom Gericht die Freilassung des BF angeordnet wurde und es zu keinem weiteren Verfahren kam, folgt ebenso aus den diesbezüglichen Angaben im erwähnten Strafurteil vom 17.10.2000.
Die Feststellung, dass das erwähnte Strafurteil vom 17.10.2000 bereits am 13.06.2001 vom Staatssicherheitsgericht I. ersatzlos aufgehoben wurde, beruht auf dem Erhebungsbericht der ÖB Ankara vom 11.04.2014, dem auch das Urteil des Kassationsgerichts vom 13.06.2001 in Kopie beigefügt war.
2.2.2. Die Feststellung, dass der BF vom Urteil des Kassationsgericht vom 13.06.2001 nicht - wie von ihm behauptet - erst durch den Erhebungsbericht der ÖB Ankara vom 11.04.2014 Kenntnis erlangt haben kann, beruht auf folgenden Erwägungen.
Eingangs wird nicht verkannt, dass im erwähnten Urteil des Kassationsgerichts vom 13.06.2001 explizit festgehalten wird, dass dieses Urteil "in Abwesenheit" der Angeklagten erging (Übersetzung OZ 52). Insofern stimmt dies auch mit den Angaben des BF überein. Allerdings wird es vom BVwG aus folgenden Gründen geradezu für denkunmöglich gehalten, dass der BF sodann nicht doch vom Urteil Kenntnis erlangte:
2.2.2.1. So fällt zunächst bereits auf, dass der BF in seiner Beschwerde ausdrücklich angab, er habe gegen seine strafgerichtliche Verurteilung vom 17.10.2000 kein Rechtsmittel erhoben: "Ich habe aus Angst kein Rechtsmittel erhoben" (AS. 466). In völligem Widerspruch dazu gab der BF in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG an, sein damaliger Vertreter habe ein "Berufungsschreiben" verfasst, wobei der BF die Berufung sodann selbst noch in einem Internetcafé bearbeitet und per Post an das Gericht geschickt habe (Verhandlungsschrift S. 5). Bereits vor dem Hintergrund des zuletzt erstatteten Vorbringens, dass er sehr wohl ein Rechtsmittel erhoben habe, sind die sinngemäßen Angaben des BF vor dem BVwG, der Verlauf des Rechtsmittelverfahrens habe ihn nicht interessiert, da - wie er sogar von einem ihm bekannten Staatsanwalt, mit dem er über sein Verfahren gesprochen habe, gehört habe - in 99 Prozent der Fälle das erstinstanzliche Urteil ohnehin bestätigt würde, nicht nachvollziehbar, zumal nicht erhellen würde, warum der BF dann überhaupt ein Rechtsmittel erhoben hat.
Abgesehen davon ist auch anzumerken, dass das erstinstanzliche Strafurteil den eigenen Angaben des BF zufolge seinem Vater zugestellt wurde, sodass der BF nicht nur über seinen Vertreter, sondern wohl auch über seinen Vater entsprechende Informationen zum Stand des Rechtsmittelverfahrens hätte einholen können. Vor allem aber ist es äußerst unplausibel und unglaubwürdig, dass der BF hauptsächlich wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung und einer in diesem Zusammenhang drohenden Inhaftierung seine Heimat verlassen haben will, ohne vorher Erkundigungen zum Ausgang des Rechtsmittelverfahrens einzuholen.
2.2.2.2. Dass der BF bereits in der Türkei subjektiv keinerlei Angst vor Verfolgung mehr haben konnte, zeigt auch der Umstand, dass er am 13.03.2002 standesamtlich heiratete. Zwar wird in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass der BF auf entsprechende Vorhalte, wie dies trotz des Umstands, dass er sich wegen der offenen Haftstrafe vor den Behörden versteckt haben will, möglich sein konnte, angab, der Bürgermeister, der die Trauung durchgeführt habe, sei ein Verwandter gewesen und habe im Übrigen auch sein Vater bei diesem Standesamt gearbeitet. Dessen ungeachtet ist eine standesamtliche Trauung ein behördlicher Akt, bei dem sehr wohl davon auszugehen ist, dass nicht nur ein einziger Beamter davon Kenntnis erlangt, wobei hier auch zu betonen ist, dass dem BF im Anschluss an die Eheschließung ein Familienbuch ausgestellt wurde. Insofern kann hier doch der Schluss gezogen werden, dass der BF keinerlei Angst hatte, mit Behörden in Kontakt zu treten.
Zudem waren auch die Angaben des BF und seiner Frau zu den Modalitäten der Eheschließung kaum nachvollziehbar bzw. widersprüchlich. So gab der BF vor dem AsylGH auf entsprechende Vorhalte des vorsitzenden Richters, dass er sich nicht versteckt haben könne, an, er sei bei der standesamtlichen Trauung persönlich ja gar nicht anwesend gewesen (Verhandlungsschrift des AsylGH, S. 16), was zwar seltsam erscheint, aber auch nicht vorweg ausgeschlossen werden kann. Seine Frau hingegen gab vor dem AsylGH an, sie könne sich - was schon an sich sehr unplausibel ist - an die Eheschließung nicht mehr genau erinnern; sie sei aber glaublich mit dem BF und ihrem Schwiegervater zum Magistrat gegangen (Verhandlungsschrift des AsylGH, S. 16). In der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG gaben sodann der BF und seine Frau an, Schuld an diesen widersprüchlichen Aussagen trage die seinerzeitige beisitzende Richterin vor dem AsylGH; der BF brachte diesbezüglich wörtlich vor, die Beisitzerin habe "Druck" auf seine Frau ausgeübt, woraufhin seine Frau "einfach so erzählt habe", dass sie beide beim Standesamt gewesen seien (Verhandlungsschrift des BVwG, S. 6); seine Frau brachte vor, die Beisitzerin habe ihr in der Verhandlung "Stress gemacht", sodass sie vor dem AsylGH eine Aussage getätigt habe, die nicht stimme (Verhandlungsschrift des BVwG, S. 11). Diesen Behauptungen muss seitens des nunmehr entscheidenden Richters - der ja auch seinerzeit in der Beschwerdeverhandlung vor dem AsylGH den Vorsitz innehatte - auf das Schärfste entgegengetreten werden. So stellte die seinerzeitige Beisitzerin insgesamt lediglich zwei Fragen an die Frau des BF, die wörtlich
folgendermaßen lauteten: "Wer war aller dort?" ... "Sind Sie
gemeinsam mit Ihrem Mann irgendwo hingegangen?" (Verhandlungsschrift des AsylGH, S. 16). Dabei handelt es sich um völlig berechtigte Fragen, die in keiner Weise einem Unter-Druck-Setzen gleichkommen. Insofern handelt es sich bei den Anschuldigungen des BF und seiner Frau um bloße Schutzbehauptungen, die ein schlechtes Bild auf deren Glaubwürdigkeit werfen.
Zusammengefasst ist auch die standesamtliche Eheschließung des BF - wie auch immer diese konkret erfolgt sein mag - ein klares Indiz dafür, dass der BF bereits seinerzeit subjektiv keine Angst vor Verfolgung mehr hatte.
2.2.2.3. In diese Bild fügt sich auch der Umstand, dass der BF eigenen Angaben zufolge die Türkei mit einem auf seinen Namen lautenden Reisepass verlassen hat. Der BF gab zwar dazu an, der Schlepper habe sich um die Ausstellung des Reisepasses gekümmert und sinngemäß eine problemlose Ausreise garantiert, dies ändert aber nichts daran, dass der BF unter seinem eigenen Namen die Grenzkontrolle passierte, was er nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht gemacht hätte, wenn er davon hätte ausgehen müssen, dass er wegen der offenen Haftstrafe gesucht würde.
2.2.2.4. Auch das Verhalten des BF in Österreich lässt unzweifelhaft den Schluss zu, dass ihm sehr wohl bewusst war, dass er seitens der türkischen Behörden keine Verfolgung mehr zu fürchten hatte. So wurden gegen den BF in Österreich wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) Ermittlungen getätigt, in deren Zuge der BF observiert wurde, wobei hervorkam, dass er die Türkische Botschaft in Wien aufgesucht hatte. Der BF rechtfertigte diesen Besuch vor dem LVT damit, dass er seinen türkischen Führerschein verloren und die Botschaft zwecks Überbeglaubigung einer Vollmacht für seinen Vater, damit dieser für ihn in einen neuen Führerschein beantragen könne, betreten habe; im Zuge einer beim BF durchgeführten Hausdurchsuchung wurde sein türkischer Führerschein allerdings sichergestellt. Im weiteren Verfahren betonte der BF sinngemäß, er sei jedenfalls davon ausgegangen, dass er seinen Führerschein verloren habe; zudem habe er beim Betreten der Botschaft in Wien keinen Ausweis vorgezeigt.
Selbst wenn diese Angaben zutreffen sollten, so zeigt auch dieses Verhalten die mangelnde Angst des BF vor einer Verfolgung seitens des türkischen Staates auf. Zunächst ist anzumerken, dass der BF auch dann, wenn er beim Betreten der Botschaft keinen Ausweis vorzeigte, durch die Überbeglaubigung einer für seinen Vater ausgestellten Vollmacht dort jedenfalls namentlich in Erscheinung trat. Unbestritten ist, dass das Betreten der Botschaft in Wien nicht zu einer dort zu befürchtenden "Verfolgung" führen kann. Allerdings muss man sich durchaus vor Augen halten, dass die türkischen Behörden - so sie vom Aufenthaltsort einer gesuchten Person im Ausland Kenntnis erlangen - einen Auslieferungsantrag stellen können, der - trotz des offenen Asylverfahrens - die Gefahr einer Rückverbringung in die Türkei erhöhen könnte; dem BVwG sind auch zahlreiche Fälle bekannt, in denen tatsächlich seitens der türkischen Behörden entsprechende Auslieferungsanträge gestellt wurden. Bedenkt man nun, dass der BF über ein sehr hohes Bildungsniveau verfügt, so ist doch davon auszugehen, dass er über eine derartige Gefahr Bescheid wusste und sich nicht zur Türkischen Botschaft begeben hätte, wenn er nicht gewusst hätte, dass er in der Türkei nicht gesucht wird.
2.2.2.5. Schließlich hat der BF mit seinem erst Anfang 2014 gesetzten Verhalten nochmals unzweifelhaft aufgezeigt, dass er auch subjektiv keinerlei Gefahr einer behördlichen Verfolgung in der Türkei erblickte. So verstarb der Vater des BF in der Türkei, woraufhin sich der BF mehrfach an das BVwG wandte und - unter Hinweis auf die lange Verfahrensdauer - um Erteilung einer "Bewilligung" einer Reise in der Türkei ersuchte, um ihm die Teilnahme am Begräbnis seines Vaters zu ermöglichen (OZ 38). Zudem wurde das BVwG vom BMI informiert, dass der BF ein Schreiben an den Bundespräsidenten gerichtet hatte, wobei dieses Schreiben übermittelt wurde; darin ersuchte der BF um Hilfe, damit er "für ein paar Tage zum Begräbnis gehen" dürfe, zumal sein Asylverfahren noch immer nicht abgeschlossen sei und er auch kein Visum habe (OZ 35). Auf den in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG getätigten Vorhalt des entscheidenden Richters, dass er in Anbetracht seines Verhaltens wohl nicht davon ausging, dass er im Fall einer Einreise in die Türkei umgehend verhaftet würde, gab der BF sinngemäß an, gerade für ihn als ältesten Sohn der Familie sei es schlimm, nicht beim Begräbnis des Vaters anwesend zu sein und er habe im Übrigen bei seinen diversen Eingaben nicht "logisch" gedacht (Verhandlungsschrift des BVwG, S. 7/8).
Dazu ist seitens des BVwG zunächst anzumerken, dass es sich beim Tod des Vaters des BF unzweifelhaft um ein äußerst tragisches Ereignis handelt und dass es auf der Hand liegt, dass den BF die Todesnachricht tief getroffen hat. Vor diesem Hintergrund wäre es auch nachvollziehbar, dass der BF unmittelbar nach Erhalt der Todesnachricht quasi in einem "Schockzustand" eine unbedachte Handlung setzt, die auf eine Fahrt in die Türkei abzielt. Die vom BF diesbezüglich gesetzten Handlungen zeigen allerdings klar, dass diese nicht (nur) auf einem "Schockzustand" beruhen können, sondern hat der BF offensichtlich wohl überlegt gehandelt: So rief der BF etwa beim zuständigen Referenten des BVwG nicht nur einmal, sondern mehrmals mit dem Ersuchen um eine "Bewilligung" einer Fahrt in die Türkei an (OZ 38). Zudem hat der BF dann auch das erwähnte Schreiben an den Bundespräsidenten übermittelt (OZ 35) und eigenen Angaben vor dem BVwG zufolge auch den Bundeskanzler und den burgenländischen Landeshauptmann kontaktiert (Verhandlungsschrift des BVwG, S. 8). Insofern kann nicht von einer einmaligen Kurzschlusshandlung des BF, in welcher sich dieser der Konsequenzen seines Handelns nicht bewusst war, gesprochen werden, sodass dem BF kein Glauben dahingehend geschenkt werden kann, dass er - wie er zuletzt noch immer betonte - stets davon ausging, aufgrund der noch offenen Haftstrafe bei einer Rückkehr in die Türkei sofort festgenommen und inhaftiert zu werden, wobei eine sofortige Inhaftierung des BF ja auch den Besuch des Begräbnisses vereitelt hätte.
2.2.2.6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass bereits jeder einzelne der soeben aufgezählten Aspekte klar darauf hindeuten würde, dass der BF schon lange keine subjektive Angst vor Verfolgung in der Türkei mehr hatte; in ihrer Gesamtheit lassen diese Aspekte jedoch keinerlei Zweifel mehr daran. Insofern steht nach Ansicht des BVwG unzweifelhaft fest, dass der BF - selbst wenn ihm oder seinen Angehörigen das Urteil des Kassationsgerichts seinerzeit nicht zugestellt worden sein sollte - bereits in der Türkei Kenntnis vom Umstand der Aufhebung seiner Verurteilung erlangt hatte oder zumindest von diesem Umstand ausging, wobei ja auch anzumerken ist, dass die Aufhebung des Urteils aufgrund der Änderung der Gesetzeslage erfolgte, der BF ein hohes Bildungsniveau aufweist und er eigenen Angaben zufolge sogar mit einem Staatsanwalt aus seinem Bekanntenkreis über seinen Fall gesprochen hat, was schon an sich die vom BF vorgebrachte völlige Unwissenheit als äußerst unglaubwürdig erscheinen lässt.
2.2.3. In Anbetracht des Umstands, dass die strafgerichtliche Verurteilung des BF aus dem Jahr 2000 bereits im Jahr 2001 aufgehoben wurde, kann folglich aus diesem Themenbereich keine Gefahr einer Verfolgung für den BF im Fall seiner Rückkehr festgestellt werden. Daran vermag auch der völlig vage und unsubstantiierte Einwand des BF vor dem BVwG, ihn werde jener Staat, der ihn grundlos inhaftiert habe, "diesbezüglich nochmals einsperren" (Verhandlungsschrift S. 8), nichts zu ändern. Zwar ist dem BF Recht zu geben, wenn er angibt, er sei seinerzeit zu Unrecht inhaftiert und strafrechtlich belangt worden, allerdings wurde genau dies ja letztlich vom türkischen Kassationsgericht festgestellt, sodass keinerlei aktuelle Gefahr einer Verfolgung mehr für den BF besteht. Vor diesem Hintergrund kann auch dahingestellt bleiben, ob der BF seinerzeit im Vorfeld seiner strafgerichtlichen Verurteilung - wie von ihm behauptet - anlässlich seiner polizeilichen Festnahmen misshandelt wurde, und zwar nicht nur, weil dem Berichtsmaterial doch zu entnehmen ist, dass sich die Kontrolle des Polizeiapparates in den letzten 15 Jahren verbessert hat, sondern vor allem auch, weil eben kein Interesse der türkischen Sicherheitsbehörden am BF wegen seiner damaligen Handlungen mehr besteht. An dieser Einschätzung vermag schließlich auch die Antwort des BF auf die von seinem Vertreter vor dem BVwG - beinahe schon suggestiv - gestellte Frage, ob es "Repressalien" gegen Angehörige gegeben habe, dass es seines Wissen nach "Belästigungen" durch Zivilpolizisten gegeben habe und darüber hinaus glaublich deren Telefone abgehört würden (Verhandlungsschrift S. 10), nichts zu ändern, da es sich dabei um völlig vage und unsubstantiiert in den Raum gestellte Behauptungen handelt.
In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass den - unbestritten gebliebenen - Erhebungen des Vertrauensanwalts der ÖB Ankara zufolge auch kein weiteres strafgerichtliches Urteil gegen den BF erging; der BF ist in der Türkei somit unbescholten.
2.2.4. Der BF brachte weiters (wenngleich insbesondere vor dem BAA doch sehr "nebensächlich") vor, dass ihm im Falle seiner Rückkehr die Ableistung seines Militärdienstes bevorstehe, er diesen jedoch nicht ableisten wolle, da ihm dabei sicher etwas "eingeflößt" würde (AS. 221), was er auf Nachfragen insofern konkretisierte, als einem Freund bei Ableistung des Militärdienstes ein Medikament in das Essen gegeben worden sei, woraufhin dieser verwirrt gewesen sei (AS. 223). Vor dem BVwG gab der BF auf Nachfragen im Unterschied dazu an, er wolle den Militärdienst nicht ableisten, da er dem türkischen Staat, der seine berufliche Zukunft zerstört habe, nicht dienen wolle; außerdem würde ihm beim Militär "das Leben zur Hölle" gemacht werden und würde man ihm vorwerfen, dass er die Türkei schlecht gemacht habe (Verhandlungsschrift des BVwG, S. 9).
Zunächst ist dazu anzumerken, dass der BF auf Nachfragen vor dem BVwG nicht einmal angeben konnte, ob er seinerzeit in der Türkei schon einen Musterungs- oder Einberufungsbefehl erhalten hatte (Verhandlungsschrift S. 8/9), was - so dies den Tatsachen entspricht - doch eine gewisse Gleichgültigkeit des BF aufzeigt, die auf eine mangelnde Angst des BF vor dem Militärdienst hinweist. Jedenfalls gab der BF auf Nachfragen vor dem BVwG auch an, durch sein Studium sei der Militärdienst aufgeschoben worden, wobei er nicht wisse, wie lange; schließlich habe es jedoch Nachfragen seitens der Militärbehörde beim Vater des BF gegeben und sei dem Vater des BF mitgeteilt worden, der BF würde gesucht, da er ein Wehrdienstverweigerer sei (Verhandlungsschrift S. 9).
Ungeachtet der diesbezüglich vagen Angaben des BF geht das BVwG jedoch davon aus, dass der BF seinen Militärdienst tatsächlich noch nicht abgeleistet hat, als musterungs- bzw. wehrdienstflüchtig gilt und seinen Militärdienst im Fall einer Rückkehr wird ableisten müssen.
Was die Situation des BF bei Ableistung des Militärdienstes anbelangt, so konnten den vom BVwG in das Verfahren eingebrachten Berichte keine Hinweise dahingehend entnommen werden, dass kurdische Grundwehrdiener gezielt in kurdischen Gebieten eingesetzt werden und es zu geplanten, völkerrechtswidrigen Übergriffen gegen die kurdische Zivilbevölkerung kommt. Aufgrund des relativ großen kurdischen Bevölkerungsanteils lässt sich zwar nicht mit Sicherheit ausschließen, dass kurdische Rekruten auch im Osten und Südosten der Türkei ihren Dienst abzuleisten haben, eine bewusste Sonder- bzw. Schlechterbehandlung von kurdischen Rekruten wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bei der Rekrutierung sowie während des Militärdienstes verneint das erwähnte Berichtsmaterial jedoch. Weiters geht aus dem Berichtsmaterial hervor, dass im Fall der Wehrdienstverweigerung keine unverhältnismäßig hohen Strafen drohen.
Vor diesem Hintergrund kann in der Verpflichtung des BF zur Ableistung des Wehrdienstes keine "Verfolgung", etwa aus politischen, religiösen oder sozialen Gründen, erblickt werden."
Da sich die BF lediglich auf die Fluchtgründe ihres Gatten stützte, dieser jedoch - wie ausführlich dargestellt - keine Gefahr einer Verfolgung glaubhaft machen konnte, kann folglich auch für die BF selbst in diesem Zusammenhang keine Gefahr einer Verfolgung bestehen.
2.3. Im Übrigen kam im Verfahren auch keine anderweitige Gefahr einer Verfolgung für die BF hervor. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dem Berichtsmaterial keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass der BF in der Türkei allein aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.
2.4. Die Feststellung, dass die BF bei ihrer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten wird, beruht darauf, dass es sich bei der BF um eine gesunde junge Frau handelt, deren Rückkehr nur gemeinsam mit ihrer Familie in Betracht kommt. Insofern spricht nichts dagegen, dass der Gatte der BF auch weiterhin für den Unterhalt seiner Familie sorgen könnte, wobei auf die Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage den Gatten der BF betreffend verwiesen sei, denen zufolge dieser jedenfalls einer Erwerbstätigkeit wird nachgehen können. Darüber hinaus leben insbesondere noch die Eltern und Geschwister der BF in der Türkei, mit denen sie auch telefonisch in Kontakt steht.
2.5. Die vom BVwG in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen beruhen auf den genannten Quellen, an deren Seriosität und Plausibilität das BVwG keine Bedenken hegt; sie geben ein in sich stimmiges Bild der derzeitigen Lage in der Türkei ab. Den Berichten wurde seitens der BF bzw. ihres Vertreters nicht entgegengetreten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
3.2. Nichtgewährung von Asyl gem. § 7 Asylgesetz 1997 (Spruchteil A)
3.2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat das BVwG Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
3.2.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte die BF keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung aus einem in der GFK angeführten (oder auch anderweitigen) Grund für den Fall ihrer Rückkehr in die Türkei glaubhaft machen. Eine Asylgewährung kommt somit nicht in Betracht.
3.2.3. Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.
3.3. Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 1997 in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchteil A)
3.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH E vom 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
3.3.2. Zunächst ist nochmals festzuhalten, dass bereits festgestellt wurde, dass die BF keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt ist.
Im Übrigen stellt sich die Situation laut einschlägigem Berichtsmaterial nicht dermaßen dar, dass quasi jeder, der in die Türkei abgeschoben wird, dort mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen deutet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass die BF im Falle ihrer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre, zumal dort solche Konflikte nicht bestehen.
3.3.3. Darüber hinaus sei auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen, wonach die BF im Fall einer gemeinsamen Rückkehr mit ihrer Familie in keine Notlage geraten wird, die iSd Art 3 EMRK relevant sein könnte.
Eine lebensbedrohende Erkrankung der BF, welche ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren im Übrigen nicht festgestellt werden. Es wird zwar nicht verkannt, dass die BF einerseits eine fachärztliche Stellungnahme vom 14.06.2010 vorlegte, in welcher ihr (ohne weitere Begründung) eine "Depression" attestiert wurde (OZ 4 im Akt des Gatten); andererseits legte sie eine "Klinisch-Psychologische Stellungnahme" eines psychosozialen Dienstes vom 13.01.2011 vor, der zufolge sie eine sehr bemühte, lernwillige und freundliche junge Frau sei, die großen Wert auf eine gute Erziehung ihrer Kinder lege und einen Deutschkurs besuche, aufgrund der schwierigen finanziellen Lage, des Wartens auf den Asylbescheid und der Trennung von ihrer Familie leide sie jedoch an einer mittelgradigen depressiven Episode (OZ 4); ergänzend legte sie vor dem BVwG eine psychiatrische Stellungnahme vom 17.10.2011 vor, der zufolge sie an einer "Rezidivierend depressiven Symptomatik" leide. Dazu ist jedoch anzumerken, dass diese ärztlichen Unterlagen nicht mehr aktuell sind und die BF auf Nachfragen in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG selbst angab, sie habe früher psychische Probleme gehabt, jetzt gehe es ihr einigermaßen gut, sie stehe nicht (mehr) in ärztlicher Behandlung, sondern gehe nur in größeren Zeitabständen zur Kontrolle (Verhandlungsschrift S. 12/13). Insofern liegt bei der BF aktuell jedenfalls keine Erkrankung vor, die iSd Art 3 EMRK relevant sein könnte.
3.3.4. Folglich bestehen keinerlei Hinweise darauf, die BF könne in eine Lage geraten, welche ihre Rückverbringung in die Türkei im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig machen könnte.
Die Rückverbringung der BF in die Türkei stellt somit keine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK dar und ist folglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.4. Unzulässigerklärung der Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 (Spruchteil A)
3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.4.2. Im gegenständlichen Fall wurde weder der Status der Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 1997 noch der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 1997 zuerkannt, sodass gem. § 75 Abs 20 AsylG 2005 zu entscheiden ist, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
3.4.3. Die BF reiste erstmals im August 2003 nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag, sie reiste sodann zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach Deutschland weiter und wurde im Oktober 2004 aus Deutschland nach Österreich rücküberstellt, wo sie sich seither durchgehend aufhält. Die bisherige Aufenthaltsdauer der BF in Österreich beträgt somit ca. 10 Jahre, was doch ein erheblicher Zeitraum ist.
Was die gegenständliche Verfahrensdauer anbelangt, so hat die BF zunächst selbst einen nicht unwesentlichen Teil zu deren Länge beigetragen. Die BF hat sich - wie aus obigem Verfahrensgang ersichtlich ist - (gemeinsam mit ihrem Mann) insgesamt drei verschiedener Identitäten sowie Fluchtgeschichten und insgesamt zwei verschiedener Nationalitäten bedient; konkret gab sie bei ihrer Asylantragstellung im August 2003 an, sie stamme aus der Türkei und heiße B. C.; nach ihrer Rücküberstellung aus Deutschland im Oktober 2004 gab sie sich als syrische Staatsangehörige namens R. N. aus; erst bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 15.02.2005 gab die BF ihre nunmehrige Identität und Fluchtgeschichte an. Wie aus der den Gatten der BF betreffenden Entscheidung des BVwG vom heutigen Tage ersichtlich ist, waren in gegenständlichem Verfahren mehrere Botschaftsanfragen notwendig, da zunächst (weiterhin) die tatsächliche Identität der BF und ihres Gatten fraglich waren.
Zugunsten der BF ist anzumerken, dass ihre Integration in Österreich als geglückt anzusehen ist. Die BF spricht sehr gut Deutsch, sodass sie vor dem BVwG die Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben ohne Beiziehung des anwesenden Dolmetschers beantworten konnte. Die BF konnte auch ein Deutschprüfungszeugnis für das Niveau B1 vorlegen, was doch beachtlich ist. Auch zahlreiche Empfehlungsschreiben sprechen für die Integration der BF bzw. ihrer Familie. Die BF ist zudem in Österreich unbescholten.
Letztlich ist die Entscheidung in gegenständlichem Fall insofern eindeutig, als sämtliche Kinder der BF hier in Österreich aufgewachsen sind und ihr gesamtes bisheriges Leben hier verbracht haben (das älteste Kind des BF war bei der Einreise ca. ein halbes Jahr alt, das zweitälteste Kind wurde zwar in Deutschland geboren, jedoch unmittelbar nach der Geburt gemeinsam mit den Eltern nach Österreich rücküberstellt, das jüngste Kind wurde in Österreich geboren), hier in den Kindergarten gingen und aktuell die Schule besuchen, sodass eine Außerlandesschaffung der Kinder der BF aufgrund deren Aufenthaltsverfestigung eine Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten würde, sodass auch die BF betreffend keine anders lautende Entscheidung denkmöglich ist.
Zusammengefasst ist nach Ansicht des BVwG in gegenständlichem Fall die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären. Im Übrigen sind die privaten und familiären Bindungen der BF nicht nur vorübergehender Natur.
3.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Was den gegenständlichen Fall betrifft, so bestehen hinsichtlich der Frage der Asylgewährung und der Gewährung von subsidiärem Schutz keine Zweifel daran, dass die BF keine Gefahr einer Verfolgung oder sonstigen Gefährdung glaubhaft machen konnte; es traten diesbezüglich keinerlei strittige Rechtsfragen auf, sodass die Revision für nicht zulässig zu erklären ist. Was die Unzulässigerklärung der Rückkehrentscheidung betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Abwägungsentscheidung iSd Art 8 EMRK verschiedene Kriterien (z. B. Dauer des Aufenthalts in Österreich, Grad der Integration, Bindungen zum Herkunftsstaat - siehe nunmehr § 9 Abs 2 BVA-VG) heranzuziehen waren, die bereits früher (siehe § 10 Abs 2 AsylG 2005 idF vor BGBl I Nr. 87/2012) vom Gesetzgeber explizit angeführt wurden und zu denen es zahlreiche höchstgerichtliche Judikate, insbesondere des VfGH, gibt, sodass es hier nicht an einer (klaren und einheitlichen) Rechtsprechung mangelt.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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