BVwG W217 1423120-1

W217 1423120-1Bundesverwaltungsgericht14.05.2014

Regest

Beweiswürdigung, Blutrache, Ermittlungspflicht, Herkunftsort,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des<br/>VfGH, Rückkehrsituation, Sicherheitslage, staatlicher Schutz,<br/>Verfolgungsgefahr

Gesamter Gesetzestext

BVwG W217 1423120-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W217.1423120.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch Mag. Marie-Luise Möller, Mag. Monika Vychytil, Dr. Wolfgang Weeber, Caritas Diözese Eisenstadt, St. Rochus-Straße 15, 7000 Eisenstadt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2011, Zahl: 11 06.433-BAE, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 28.06.2011 den Antrag, ihm internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 idgF (in der Folge AsylG) zu gewähren.

Begründend dazu gab er bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Dari am selben Tag im Wesentlichen Folgendes an:

Er gehöre der ethnischen Volksgruppe der Usbeken an, sei Sunnit und verheiratet. Er habe im Dorf XXXX, Provinz XXXX, gelebt. Als Fluchtgrund führte der BF aus, seine Mutter sei mit einer Frau befreundet gewesen, welche immer mit ihrem Sohn XXXX zu ihnen nach Hause gekommen sei. Eines Tages - er sei gerade mit seinem Hausbau beschäftigt gewesen - habe ihn seine Schwester angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Mutter nicht zu Hause sei. Sie hätten ca. 5 Tage nach der Mutter gesucht und sie nicht gefunden. Dann habe er die Frau verdächtigt, etwas mit dem Verschwinden der Mutter zu tun zu haben, und habe er die Polizei informiert. Die Polizei habe die Mutter des BF bei dieser Frau gefunden. Es habe sich herausgestellt, dass seine Mutter von XXXX entführt worden sei und XXXX seine Mutter auch geheiratet hätte. Er habe Anzeige erstattet, aber da XXXX wohlhabend gewesen sei, sei dieser nur 10 Tage eingesperrt gewesen und danach wieder frei gelassen worden. Kurz vor der Ausreise des BF habe XXXX vom BF die Anteile der Mutter am Grundstück verlangt. Es sei zu Streitigkeiten zwischen dem BF und XXXX gekommen. 5 Tage danach sei XXXX getötet worden. Dessen Familie gebe dem BF die Schuld für den Tod des XXXX. Der BF habe XXXX aber nicht getötet, daher sei er geflohen. Er sei zu Unrecht beschuldigt worden, eine Person getötet zu haben. Sein Leben in Afghanistan sei in Gefahr.

I.2. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt (Außenstelle Eisenstadt) am 25.10.2011 gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Usbekisch an, er habe bis zu seiner Ausreise in Afghanistan, im Dorf XXXX, in seinem Elternhaus gelebt. Sein Vater sei vor ca. 10 Jahren verstorben. Seit rund einem Jahr lebe seine Mutter nicht mehr im Haus in XXXX, sondern im Dorf XXXX, da sie wieder geheiratet habe. Sein Bruder, seine zwei Schwestern und seine Ehefrau wohnten nach wie vor im Haus in XXXX. Eine Schule habe er nicht besucht. Er habe als Bauhilfsarbeiter gearbeitet bzw. sei er Gelegenheitsarbeiten nachgegangen. Die Familie besitze drei Grundstücke in XXXX, die bewirtschaftet würden. Seine gesamte Verwandtschaft lebe - so wie auch die Verwandtschaft seiner Ehefrau - ausschließlich in XXXX.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, seine Mutter sei reich und besitze Grundstücke. Vor ca. einem Jahr habe seine Mutter eine Frau namens XXXX kennengelernt. Diese habe sie mit ihrem Sohn XXXX öfters besucht. Eines Tages, er sei gerade beruflich auf einer Baustelle beschäftigt gewesen, sei seine Schwester zu ihm auf die Baustelle gekommen und habe ihm gesagt, dass die Mutter nicht zu Hause bzw. verschwunden sei. Sie hätten 5 Tage nach der Mutter gesucht, sie aber nicht gefunden. Danach sei der BF zur Polizei gegangen und habe eine Vermisstenanzeige erstattet. Die Polizei habe ihn gefragt, ob er jemanden verdächtige, für das Verschwinden der Mutter verantwortlich zu sein. Der BF habe der Polizei die Frau XXXX genannt. Die Polizei habe seine Mutter bei dieser gefunden. Bei den anschließenden Nachforschungen, im Zuge derer auch XXXX für 10 Tage festgenommen worden sei, habe sich herausgestellt, dass seine Mutter zwischenzeitlich XXXXn geheiratet hätte. Anlässlich der polizeilichen Erhebungen seien sowohl XXXX, dessen Mutter XXXX wie auch die Mutter des BF festgenommen worden. Alle drei Personen seien für die Einvernahme/Befragung festgenommen worden. Dies sei in Afghanistan so üblich. Nachdem seine Mutter entlassen worden sei, habe der BF seine Mutter besucht und habe diese dem BF gesagt, dass man sie überredet bzw. mit falschen Behauptungen zur Eheschließung verleitet habe. Man habe ihr gesagt, wenn sie nicht mitkommen und XXXX heiraten würde, würde man ihre Kinder umbringen. Dies habe die Mutter jedoch aus Angst, dass die Drohung, die Kinder umzubringen, in die Tat umgesetzt würde, im Zuge der polizeilichen Ermittlungen nicht erwähnt. Ca. 20 Tage nachdem die drei Personen entlassen worden seien, sei XXXX zum BF nach Hause gekommen und habe die Anteile der Mutter des BF an den Grundstücken verlangt. Dies habe der BF verweigert. Fünf Tage später sei ein Nachbar zum BF nach Hause gekommen und habe ihm berichtet, dass XXXX getötet worden sei. In der Folge habe die Familie von XXXX - ein Onkel von ihm sei beim Militär, ein Bruder von ihm bei der Polizei in XXXX als Chauffeur tätig - den BF für den Tod des XXXX verantwortlich gemacht. Dies wisse der BF von seiner Mutter. Diese habe ihn aufgefordert, das Land zu verlassen bzw. sich in Sicherheit zu bringen. Am nächsten Tag habe er Afghanistan verlassen. XXXX sei erschossen worden, der BF habe jedoch nichts mit dessen Tod zu tun. Bei einem Weiterverbleib in XXXX hätte dem BF Blutrache gedroht. Da sein Bruder schon im Iran gewesen sei, als die Probleme mit XXXX angefangen hätten, wäre der Bruder des BF nicht von diesem Problem betroffen. Dem BF wäre es auch nicht möglich gewesen, seine Unschuld zu beweisen bzw. sich mit der Familie von XXXX zu einigen, da man ihm sicher nicht geglaubt hätte. Auch in Kabul hätte ihn die Familie des XXXX finden können, da dessen Bruder ja bei der Polizei und sein Onkel beim Militär seien. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde die Familie des XXXX den BF töten.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurde vom BF seine Geburtsurkunde als Beweismittel für sein Vorbringen vorgelegt.

Dem BF wurden die Feststellungen zur Situation in seinem Heimatland erörtert.

I.3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.11.2011, Zahl 11 06.433-BAE, den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zif 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Nicht festgestellt habe werden können, dass die Mutter des BF gezwungen worden wäre, einen gewissen XXXX zu ehelichen, der in weiterer Folge den Erbanteil der Mutter des BF eingefordert habe. Nicht festgestellt habe werden können, dass der besagte XXXX in weiterer Folge ermordet wurde. Somit sei auch nicht feststellbar, dass der BF von der Familie des besagten XXXX für dessen Tod verantwortlich gemacht wurde und der BF von der Blutrache bedroht war. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes sei festzuhalten, dass das Vorbringen jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten (asylrelevanten) Gründen darstelle/beinhalte. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, die einer Ausweisung des BF nach Afghanistan entgegenstünden bzw. diese als unverhältnismäßig erscheinen lassen würden. Im Falle der Rückkehr drohe dem BF keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte die Erstbehörde aus, dass der vom BF vorgebrachte Sachverhalt zur Gänze in Zweifel gezogen werde. Die Behauptung, von der besagten Blutrache bedroht gewesen zu sein, habe der BF nur einfach in den Raum gestellt, ohne in der Lage gewesen zu sein, diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Die Erstbehörde sei zur Ansicht gelangt, dass der BF lediglich eine Fluchtgeschichte konstruiert bzw. eine für ihn konstruierte Fluchtgeschichte eingelernt habe, ohne auch nur im geringsten persönlich davon betroffen gewesen zu sein. Augenscheinlich sei, dass das Vorbringen des BF widersprüchlich sei bzw. Widersprüche beinhalte, zu denen es nicht gekommen wäre, wenn der BF über einen tatsächlich selbst erlebten Sachverhalt berichtet hätte. So habe der BF anlässlich der Erstbefragung am 28.06.2011 vermeint, vom Verschwinden seiner Mutter über einen Anruf seiner Schwester und zu einem Zeitpunkt erfahren zu haben, an dem er mit seinem Hausbau beschäftigt gewesen sei. Bei seiner Befragung vor der Außenstelle Eisenstadt habe der BF hingegen ausgeführt, dass seine Schwester, während er sich beruflich auf einer Baustelle befunden habe, persönlich zu ihm auf die Baustelle gekommen sei und den BF persönlich über das Verschwinden der Mutter informiert hätte. Auch habe der BF anlässlich der Erstbefragung lediglich von einer Festnahme des besagten XXXX berichtet, die auf den Umstand zurückzuführen sei, dass der BF gegen diesen nachdem sich herausgestellt habe, dass die Mutter des BF von diesem entführt worden sei, eine Anzeige erstattet hätte. Dass es in diesem Zusammenhang auch - wie in weiterer Folge vor der Außenstelle Eisenstadt behauptet - zu einer Festnahme bzw. einer zehntägigen Anhaltung der Mutter des BF und der Mutter des besagten XXXX gekommen wäre, habe der BF bei der Erstbefragung nicht erwähnt. Des Weiteren habe der BF vor der Außenstelle Eisenstadt dezidiert und im Widerspruch zur Erstbefragung ausgeführt, dass er abgesehen von der Vermisstenanzeige, die zur Auffindung seiner Mutter durch die Polizei geführt hätte, gegen XXXX selbst keine Anzeige erstattet hätte. Auch die Angaben vor der Außenstelle Eisenstadt seien selbst widersprüchlich gewesen. Soweit der BF vorerst davon gesprochen habe, seine Mutter habe glaublich nicht freiwillig geheiratet, anschließend vorgebracht habe, dass seine Mutter mit falschen Behauptungen getäuscht, belogen bzw. zur Eheschließung verleitet worden wäre, habe der BF in weiterer Folge sogar behauptet, dass seine Mutter mit der Drohung, widrigenfalls ihre Kinder zu töten, mitgenommen und zur Ehe mit XXXX gezwungen worden wäre. Hätte das Vorbringen den Tatsachen entsprochen, hätte der BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend gleich vorweg und insbesondere auch gleichbleibend von einer mit Drohung erzwungenen Eheschließung gesprochen. Ebenfalls widersprüchlich seien die Ausführungen über den anschließenden Besuch des BF bei seiner Mutter gewesen. Während er zunächst ausführte, dass bei diesem besagten Besuch weder XXXX noch dessen Mutter zu Hause gewesen wären, habe der BF anschließend vermeint, dass nur XXXX nicht zu Hause gewesen wäre. Die in weiterer Folge getätigte Behauptung, dass die Mutter von XXXX diesen Besuch so einfach hingenommen hätte, könne in Anbetracht der sonstigen Ausführungen - Entführung der Mutter, Zwang zur Eheschließung, Festnahmen - nicht gefolgt werden zumal dies äußerst unplausibel erscheine. Dass das Vorbringen des BF in Bezug auf die behauptete Blutrache nicht den Tatsachen bzw. der Wahrheit entsprechen könne, manifestiere sich auch darin, als der BF sowohl anlässlich der Erstbefragung als auch vorerst noch vor der Außenstelle Eisenstadt dezidiert vermeinte, seine zwei Schwestern, seine Ehegattin und sein Bruder seien nach wie vor im Elternhaus im Dorf XXXX wohnhaft. Anschließend habe der BF auf die Frage, weshalb sein Bruder nicht der Gefahr der Blutrache ausgesetzt sei, geantwortet, dass dieser zum Zeitpunkt, als das besagte Problem mit XXXX begonnen habe, Afghanistan schon verlassen hätte.

Begründend zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen auch keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 AsylG vorliege. Selbst bei hypothetischer Zugrundelegung der Richtigkeit des Vorbringens würde im gegenständlichen Verfahren keine Verfolgung aus asylrechtsrelevanten Gründen vorliegen, und würde dem BF auch eine sogenannte "innerstaatliche Fluchtalternative" zur Verfügung stehen. Der BF könne sohin, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in einen anderen Teil Afghanistans, so etwa bzw. insbesondere in das hinreichend sichere, von der Regierung beherrschte und vom Ausland zweifelsohne ohne Probleme zu erreichende Kabul zurückkehren. Der BF sei ein zwanzigjähriger, gesunder, mobiler, arbeitsfähiger Mann, der über familiäre Anknüpfungspunkte und Besitz bzw. Vermögen (Haus und Grundstücke) in Afghanistan verfüge, womit es ihm im Falle einer Rückkehr möglich und zumutbar sein müsse, für seinen Lebensunterhalt - so zum Beispiel als Bauhilfsarbeiter in Kabul, als ein solcher er auch vor der Ausreise bzw. von 2001-2011 tätig/beschäftigt gewesen zu sein behaupte - aufzukommen. Einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG stehe nichts entgegen.

I.4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs 2 AVG wurde dem BF am 23.11.2011 die ARGE-Rechtsberatung als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.

Mit Schreiben, eingelangt beim Bundesasylamt am 7.12.2011, bevollmächtigte der BF die Caritas der Diözese Eisenstadt, Frau Mag. Marie-Luise Möller, Frau Mag. Monika Vychytil, Dr. Wolfgang Weeber, ihn in seinem Asylverfahren in rechtlichen Belangen zu vertreten.

I.5. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich das mit Schreiben des BF vom 5.12.2011, eingelangt beim Bundesasylamt am 7.12.2011, fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit welchem der Bescheid angefochten wurde. Im Wesentlichen brachte der BF darin vor, dass dem bekämpften Bescheid sowohl die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde liegen würden. Die Erstbehörde habe dem BF zwar angeboten, in ihre Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan Einsicht zu nehmen, was dieser abgelehnt habe. Die Erstbehörde habe es jedoch unterlassen, dem BF zu erklären, dass diese Unterlagen eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung seines Vorbringens darstellen würden. Aufgrund des der Erstbehörde bekannten Umstandes, dass der BF keine Schule besucht habe, hätte diese erkennen müssen, dass es dem BF nicht klar sein konnte, woraus sich diese Länderfeststellungen zusammensetzen und welche Bedeutung sie für das Asylverfahren haben. Hinsichtlich der dem BF vorgehaltenen Widersprüche werde darauf hingewiesen, dass es bei der Verständigung zwischen dem BF und der Erstbehörde höchstwahrscheinlich zu Ungereimtheiten gekommen sei, weil im gegenständlichen Verfahren Dolmetscher unterschiedlicher Sprache eingesetzt worden seien.

I.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 16.12.2011 beim Asylgerichtshof ein.

I.7. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

II.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

II.2. Rechtlich folgt daraus:

II.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 07.12.2011 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 16.12.2011 beim Asylgerichtshof eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt A):

II.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

II.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der Erstbehörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde erster Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, welches in die Verfassungssphäre eingreift, anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt Ermittlungen unterlassen werden oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet (vgl. VfGH 7.11.2008, U 67/08). Insbesondere eine Bescheidbegründung mit Ausführungen, welchen jeglicher Begründungswert fehlt, stellt willkürliches Vorgehen dar.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen sich beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken, vielmehr bedarf es einer konkreten, fallbezogenen Betrachtung der Lage im Herkunftsstaat, weil die gemachten Angaben nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/01/0002). Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes besteht die Verpflichtung der Behörde, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, selbst dann, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 2.10.2001, B 2136/00).

Die Erstbehörde hat bezüglich der asylrelevanten Verfolgung des BF (Spruchpunkt I.) festgehalten, dass die Angaben des BF als unglaubwürdig bzw. als unwahr erachtet würden. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben, zumal selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates festzuhalten wäre, dass das Vorbringen des BF - befürchtete Rache bzw. Blutrache - jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten (asylrelevanten) Gründen darstelle/beinhalte. Zur Asylrelevanz einer etwaigen Blutrache wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt nicht verkenne, dass eine befürchtete Blutrache in bestimmten Fallkonstellationen relevant sein könne. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des BF wäre der BF jedoch im gegenständlichen Fall unmittelbares Opfer der behaupteten Blutrache und somit direkt Betroffener, so dass das Motiv für die angestrebte Rache nicht in den Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Tatbestandsmerkmalen, insbesondere der "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe" - hier namentlich der Familie des Täters bzw. des verdächtigen Täters - zu finden wäre, womit keines der fünf Motive der GFK vorliegen würde.

Aus den Ermittlungen der Behörde ergibt sich nicht zweifelsfrei, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Die Erstbehörde bezog sich allein auf Widersprüche innerhalb des Vorbringens des BF in den Einvernahmen, ohne Ermittlungen zu der vom BF vorgebrachten Ermordung des XXXX und damit allenfalls im Zusammenhang stehender Umstände vorzunehmen. Es ist nicht erkennbar, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse die Erstbehörde in ihren beweiswürdigenden Ausführungen zum Schluss kommt, dass die Verfolgungsgefahr weder bewiesen noch belegt/bescheinigt sei. Zwar hat der BF bislang keine diesbezüglichen Beweismittel im Verfahren vorgelegt, jedoch hat es die Erstbehörde unterlassen, im Wege der Staatendokumentation eigene Erhebungen durchzuführen.

Es finden sich zwar Ausführungen zur in der traditionellen afghanischen Kultur verankerten Blutrache/Blutfehde, jedoch mangelt es an Länderfeststellungen zur Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates im Hinblick auf eine solche Verfolgungsgefahr.

Somit ist festzuhalten, dass die Erstbehörde im vorliegenden Fall hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung des BF ihrer Verpflichtung, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahrens durchzuführen sowie eine ganzheitliche Würdigung vorzunehmen, nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen ist.

II.2.4. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob er daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. war über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 11.12.2013, U 2643/2012) ist im Rahmen der Prüfung der Gefahrenprognose für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers - bzw. im Fall der dort drohenden Gefahr auf eine andere Region des Landes, auf welche der Beschwerdeführer verwiesen werden kann - abzustellen sowie die Möglichkeit, dorthin zu gelangen, zu überprüfen.

Bei einem Land wie Afghanistan, in dem kriegerische Zustände herrschen, ist zum einen die Erhebung von aktuellen Länderfeststellungen unbedingt erforderlich, zum anderen ist es insbesondere notwendig, dass sich die belangte Behörde mit der persönlichen Situation des Asylwerbers im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen auseinandersetzt (vgl. VfGH 2.5.2011, U1005/10).

Im bekämpften Bescheid führt die Erstbehörde zur Lage in Afghanistan unter anderem Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage, zur Sicherheitslage im Norden des Landes (welcher auch die Provinz XXXX umfasst) sowie ausführliche Angaben über die Sicherheitslage in Kabul an. Außerdem stellt sie fest, dass es dem BF jedenfalls möglich sei, sich im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan außerhalb seines Heimatdorfes - so zum Beispiel in Kabul - verfolgungsfrei niederzulassen. Er sei ein zwanzigjähriger, gesunder, mobiler, arbeitsfähiger Mann, der über familiäre Anknüpfungspunkte und Besitz bzw. Vermögen (Haus und Grundstücke) in Afghanistan verfüge, womit es ihm im Falle einer Rückkehr möglich und zumutbar sein müsse, für seinen Lebensunterhalt - so zum Beispiel als Bauhilfsarbeiter in Kabul, als ein solcher er auch vor der Ausreise bzw. von 2001-2011 tätig/beschäftigt gewesen zu sein behaupte - aufzukommen.

Zur konkreten Sicherheitslage in der Provinz XXXX, in welcher der Herkunftsort des BF liegt, enthält der angefochtene Bescheid keine Feststellungen. Im bekämpften Bescheid scheint lediglich der Name der Provinz "XXXX" unter anderen Provinzen, die in Klammer unter der Überschrift "Sicherheitslage im Norden des Landes" aufgezählt sind, auf. Eine konkrete Prüfung der Situation in der Provinz XXXX - wie in der oben zitierten Judikatur des VfGH gefordert - erfolgte durch die Erstbehörde nicht. Auch hat die Erstbehörde es gänzlich unterlassen, Feststellungen zum Reiseweg des BF für den Fall einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan zu treffen, sodass offen bleibt, wie konkret er von Kabul in die Provinz XXXX gelangen und sodann seinen Herkunftsort XXXX, wo sich der BF zuletzt bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe, sicher erreichen könnte (vgl. VfGH 13.9.2013, U1513/2012; 22.11.2013, U 597/2012; 11.12.2013, U 2643/2012).

Bezüglich der Feststellung, dem BF sei es jedenfalls zumutbar, sich z. B. in Kabul niederzulassen, ist zu bemerken, dass entsprechend der Rechtsprechung des EGMR (13.10.2011, Husseini v. Sweden) eine Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn an diesem Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den eigenen Stamm verfügbar ist. Alleinstehenden Männern ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in (halb-)städtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben; eine Prüfung im Einzelfall ist jedoch jedenfalls erforderlich. Abgesehen davon, dass die Erstbehörde im bekämpften Bescheid selbst feststellt, dass für Rückkehrer ohne Berufsausbildung das Problem, einen Job zu finden, größer ist, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt, hat sie jedoch eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die konkrete Situation des BF in Kabul unterlassen. Die Erstbehörde hätte somit zu klären gehabt, inwieweit der BF in Kabul auch ohne familiäres Netzwerk und soziale Bezugspunkte überleben und eine Existenzgrundlage aufbauen könnte (vgl. VfGH 13.3.2013, U2185/12). Auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes hat die Erstbehörde somit Ermittlungstätigkeit in entscheidenden Punkten unterlassen.

II.2.5. Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Erstbehörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage sowohl bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des subsidiären Schutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die Erstbehörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation sowie ohne möglicher Überprüfung der vom BF behaupteten Verfolgungsgründe gewürdigt hat.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm - die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen - ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet und notwendige Ermittlungen unterlassen.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der Erstbehörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Erstbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.

II.2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Dabei wird sich die Erstbehörde auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, in welcher Sprache der Dolmetsch herangezogen wird.

Zu Spruchpunkt B):

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. In der rechtlichen Beurteilung (II.) wurde unter Bezugnahme auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor der erstinstanzlichen Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Da § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, liegt keine grundsätzliche Frage betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG auf den gegenständlichen Fall vor. Im Übrigen trifft § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.3.1992, 5 Ob 105/90).

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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