BVwG W214 2005650-1

W214 2005650-1Bundesverwaltungsgericht14.05.2014

Regest

Ausstattung, Berichtigungsantrag, Ermittlungspflicht,<br/>Ermittlungsverfahren, Feststellungsmangel, Gebührenbefreiung,<br/>Gerichtsgebühren, Innenputz, Parteiengehör, Wandstärke,<br/>Wohnnutzfläche, Zahlungsauftrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W214 2005650-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W214.2005650.1.00

Spruch

W214 2005650-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde der XXXX gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.11.2013, Zl. 3 Nc 61/13w -VNR 1, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Zahlungsauftrag gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Präsidentin des Landesgerichtes Linz zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Grundbuchseingabe vom 13.10.2008 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht XXXX die Bewilligung der grundbücherlichen Einverleibung eines Pfandrechtes für eine Darlehensforderung zugunsten der Beschwerdeführerin sowie den Vorrang dieses Pfandrechtes vor einem anderen bücherlich einverleibten Pfandrecht, wobei die Beschwerdeführerin weiters die Gerichtsgebührenbefreiung § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz (WFG) 1984 begehrte. Dem wurde - soweit aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich - antragsgemäß entsprochen.

2. In der im Akt befindlichen Gebühren-Erklärung der Kreditnehmerin wird angeführt, dass das Gebührengesetz 1957, § 33 TP 19 Abs. 4 Z 9, sowie das Wohnbauförderungsgesetz 1984 § 53 Abs. 3, maßgeblich seien. Nach Angabe der Kreditnehmerin betrage die Nutzfläche der geförderten Wohnung im neuen Eigenheim laut behördlich genehmigtem Bauplan 127,50 m².

3. Mit einem als "Beanstandung bei der Nachprüfung der Gebühren und Kosten" bezeichneten Schreiben vom 21.10.2013 trug der Revisor des Oberlandesgerichtes Linz dem Bezirksgericht XXXX auf, hinsichtlich dieser grundbücherlichen Einverleibung eine Eingabengebühr und eine Eintragungsgebühr vom Antragsteller (von der Beschwerdeführerin) einzuheben, wobei für die Vorschreibung ein "Beisatz" vorgeschlagen wurde (siehe unten Punkt 3.).

4. Mit dem im Spruch angeführten, der Beschwerdeführerin am 26.11.2013 zugestellten Zahlungsauftrag schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes XXXX der Beschwerdeführerin eine Eingabengebühr in der Höhe von 43 EUR eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG (Bemessungsgrundlage: € 54.600,00.--) von 656,00 EUR sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG in der Höhe von 8 EUR. insgesamt einen Betrag von 707,00 EUR vor. Der Zahlungsauftrag enthält (auszugsweise) folgenden "Beisatz":

"Zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 WFG 1984 ist eine der materiellen Voraussetzungen, dass die Wohnnutzfläche von 130 m² - bei mehr als fünf in gemeinsamen Haushalt lebenden Personen - 150 m² nicht überschritten werden darf. Nach durchgeführten Erhebungen (Einsichtnahme in den Bauplan) ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass diese materielle Voraussetzung nicht erfüllt ist, zumal sich eine Gesamtwohnnutzfläche von zumindest 152,82 m² ergibt; davon entfallen 21,51 m² auf das Erdgeschoss und 131,31 m² auf das Obergeschoss.

Lt. Bauplan wurde ein Abzug von 3 % für Innenputz vorgenommen; dies steht jedoch nicht in Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen bzw. der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Vielmehr ist bei Bauplänen nach gängiger Praxis davon auszugehen, dass dieselben den Innenputz bereits berücksichtigen und die tatsächliche Nutzfläche ausweisen."

5. Mit einem am 6.12.2013 eingebrachten Schriftsatz beantragte die Beschwerdeführerin die Berichtigung dieses Zahlungsauftrages und verweist darin auf ein in Kopie beigelegtes Schreiben der Liegenschaftseigentümer (unterschrieben von einem der Eigentümer), in dem diese eine Berichtigung der Gebührenvorschreibung beantragen. Begründend wird in diesem "Antrag auf Berichtigung" ausgeführt, dass sich die in § 53 Abs. 3 WFG 1984 vorgeschriebene Voraussetzung für die "Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung" (eine Nutzfläche von 130 bzw. 150 m²) dem Wortlaut nach ausschließlich auf eine geförderte Einrichtung von Wohnungen ("Bei Wohnungen ist ...überdies Voraussetzung"), nicht jedoch, - wie im vorliegenden Fall tatsächlich gewesen sei - auf die Errichtung eines Eigenheimes durch "Zu-, An- bzw. Aufbau" beziehe. Das Land Oberösterreich habe im vorliegenden Fall nach genauer Prüfung aller Voraussetzungen eine Förderung in der Höhe von EUR 32.000 (+ 2mal EUR 10.000.- für zwei Kinder) ausdrücklich für die Errichtung eines Eigenheimes gewährt, was ja auch der Förderung für ein Niedrigenergiehaus ("Zu-, Ab-, Aufbau") und nicht einer Förderung für die Errichtung einer (zweiten) Wohnung entspreche. Die Einhaltung der förderungsrechtlichen Bestimmungen sei auch nachträglich seitens des Landes Oberösterreich am 12.5.2008 genau überprüft worden. Als Unterlagen wurden der Bauplan, die Zusicherung der Förderung vom 1.8.2008, der Nachtrag zur Zusicherung vom 24.9.2010 sowie die Ankündigung einer "örtlichen Besichtigung" angeschlossen. Die beigelegte Zusicherung der Förderung durch die Oberösterreichische Landesregierung bezieht sich auf die Errichtung eines Niedrigenergiehauses mit einer Wohnung im Obergeschoß.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012 (B-VG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.

Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde (des Berichtigungsantrages) zuständig.

Gemäß § 19a Abs. 13 GEG entscheidet in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31.12.2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, nach Ablauf des 31.12.2013 die nach § 6 Abs. 1 GEG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde. Diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz die zuständige Behörde für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

1.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.1.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung erfordert - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

2.1. Vorauszuschicken ist, dass es der Behörde oblag, den gesamten für die Gebührenentscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen. Im vorliegenden Fall mangelt es im Tatsachenbereich an ausreichenden behördlichen Ermittlungen und Feststellungen, ohne die die rechtliche Beurteilung dahingehend, ob die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung vorliegen, nicht möglich ist:

2.2. § 53 Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984), BGBl. Nr. 482/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2001, hat folgenden Wortlaut:

"Gebührenbefreiung

§ 53. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte, die Beglaubigung der Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung der Darlehen gemäß den §§ 22 und 30 errichteten Urkunden und die nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhabens zusätzlich erforderlichen Darlehens- und Kreditverträge sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Ohne Rücksicht auf eine Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Darlehens- und Kreditverträge, die zur Finanzierung der in § 1 Abs. 2 vorgesehenen Zwecke mit Gebietskörperschaften, mit Fonds von Gebietskörperschaften, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, oder mit gemeinnützigen Bauvereinigungen abgeschlossen werden, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit, sofern der begünstigte Zweck nachgewiesen wird.

(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.

(4) Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3."

Gemäß § 2 Z 4 Gerichtsgebührengesetz (GGG) entsteht die Gebührenpflicht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung.

2.3. Zunächst scheint unklar, welche "Wohnung" überhaupt im Zusammenhang mit der "Errichtung eines Eigenheims durch "Zu-, An- bzw. Wohnbaus" geschaffen wird. In der Gebührenerklärung der Kreditnehmerin ist lediglich von einer Wohnung im Obergeschoß mit einer Fläche von 127,50 m² die Rede. Im Plan ist (auch) eine im Erdgeschoß eine Wohnnutzfläche von 20,88 m² angegeben. Bei der Ermittlung der Nutzfläche kommt es nicht auf den Bauplan, sondern auf die tatsächlichen Gegebenheiten, auf die tatsächliche Ausstattung an (vgl. VwGH 21.03.2012, 2009/16/0323; 12.10.2009, 2008/16/0050). Die belangte Behörde hat es unterlassen, ergänzende Ermittlungen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche durchzuführen. Die bloße Einsichtnahme in den Bauplan ist hier nicht ausreichend (vgl. VwGH 18.09.2007, 2007/16/0083).

Nach ständiger Judikatur des VwGH obliegt es der Partei, die eine Gebührenbefreiung geltend macht, die für das Vorliegen der Befreiung sprechenden Umstände selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels darzulegen (vgl. das Erkenntnis vom 12.10. 2009, Zl. 2008/16/0050). Die Behörde ist, wenn die Partei die erforderlichen Sachbehauptungen aufgestellt und damit entsprechende Beweise oder Bescheinigungsmittel angeboten bzw. geführt hat, von ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht völlig entbunden. (vgl. die Erkenntnisse vom 5.4.2011. Zl. 2010/16/0282 und vom 31.5.1999, Zl. 98/16/0321).

Im konkreten Fall wären weitere Ermittlungen und nachvollziehbare Feststellungen über die tatsächliche Art und Ausstattung dieser Räume erforderlich gewesen. Zumindest wäre den Beteiligten zu dem für ihre Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt Parteiengehör zu gewähren gewesen, um die bestehenden Widersprüche aufzulösen und festzustellen, inwieweit hier tatsächlich ergänzende Wohnnutzfläche geschaffen wurde, die der im Obergeschoß geschaffenen Wohnfläche hinzuzurechnen wäre. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Land Oberösterreich offenbar am 12. Mai 2008 im Rahmen einer Einschau die Einhaltung der förderungsrechtlichen Bestimmungen nachträglich überprüfte; über das konkrete Ergebnis der Einschau finden sich jedoch keine Unterlagen im Akt. Es ist nicht auszuschließen, dass auch derartige Unterlagen Aufschlüsse über die tatsächlichen Gegebenheiten gegeben hätten.

Im Übrigen wird auf Folgendes hingewiesen: Die bescheiderlassende Behörde vertritt den Standpunkt, nach den durchgeführten Erhebungen (Einsichtnahme in den Bauplan) ergebe sich eine Gesamtwohnnutzfläche von zumindest 152,82 m², zumal der laut Bauplan vorgenommene Abzug von 3% [von der Gesamtwohnnutzfläche] für den Innenputz nicht in Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen bzw. der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehe, vielmehr sei bei Bauplänen nach gängiger Praxis davon auszugehen, dass dieselben den Innenputz bereits berücksichtigen und die tatsächliche Nutzfläche ausweisen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Nutzfläche" iSd § 53 Abs. 3 WFG 1984 ungeachtet des Umstandes, dass § 2 WFG 1984 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, nach § 2 Z 7 WFG 1984 in der ursprünglichen Fassung auszulegen. Nach dieser Bestimmung war als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraums abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) anzusehen; Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zählen zur Nutzfläche (vgl. VwGH 21.03.2012, 2009/16/0323).

Da ausgehend von dieser Auslegung bei der Berechnung der Nutzfläche die Wandstärken von der Bodenfläche abzuziehen sind und der Verputz als (unselbständiger) Teil der Wand anzusehen ist, ergibt sich schon daraus, dass der Innenputz von Wänden die Nutzfläche iSd § 53 Abs. 3 WFG 1984 - gegebenenfalls, abhängig von der Stärke des Verputzes - vermindern kann und die Ansicht der Bescheid erlassenden Behörde in dieser Allgemeinheit unrichtig ist. Zu bedenken ist auch, dass es sich bei den Maßen in Bauplänen meist um Rohbaumaße handeln wird, was - gegebenenfalls - ebenfalls für die Vornahme eines Abzuges für den Innenputz von der Nutzfläche spricht. Inwiefern bei der Ermittlung der Nutzfläche iSd § 53 Abs. 3 WFG 1984 ein - gegebenenfalls vorzunehmender - Abzug des Innenputzes "nicht in Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen bzw. der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes" stehen sollte, wurde von der Bescheid erlassenden Behörde nicht weiter dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Insgesamt sind daher notwendige Ermittlungen des Sachverhalts im behördlichen Verfahren unterblieben, sodass zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für eine Entscheidung vorhanden und die Rechtssache letztlich noch nicht entscheidungsreif ist.

2.4. Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von dem in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen und der angefochtene Zahlungsauftrag gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit an die nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG zuständige Behörde (Präsident des entsprechenden Gerichts erster Instanz, im vorliegenden Fall: Präsidentin des Landesgerichtes Linz) zurückzuverweisen, die für das fortgesetzte Verfahren zuständig ist.

2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Zahlungsauftrag aufzuheben ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung eines Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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