BVwG W212 1423946-1

W212 1423946-1Bundesverwaltungsgericht14.05.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Identität, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W212 1423946-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W212.1423946.1.00

Spruch

W212 1423946-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER über die Beschwerde von XXXX StA. Somalia alias ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2011, ZI. 11 06.349-BAG, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger, stellte am 26.06.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde hiezu am folgenden Tag erstbefragt. Zu seinen Personalien gab der Beschwerdeführer an, in XXXXSomalia geboren worden zu sein, Staatsangehöriger von Somalia zu sein und der Volksgruppe der XXXX anzugehören. Seine Heimat habe er im Jahr 1990 gemeinsam mit seinen Eltern verlassen, da Bürgerkrieg geherrscht habe. Sein Großvater und zwei Onkel seien damals von einer bewaffneten Gruppe getötet worden. Daraufhin hätten seine Eltern beschlossen Somalia in Richtung Jemen zu verlassen. Im Jemen habe sich der Beschwerdeführer bis Februar 2011 aufgehalten. Er habe dort eine Frau heiraten wollen. Ihr Vater sei jedoch dagegen gewesen und habe seine Tochter getötet; der Beschwerdeführer habe ihm entkommen können und sei über die Türkei, Griechenland und Serbien nach Österreich geflohen.

2. Am 24.10.2011 langte ein Schreiben der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein (AS 175 bis 193), worin u. a. - neben der Vorlage ärztlicher Unterlagen -unter Zitierung verschiedener Quellen auf die Sicherheitslage in XXXX (XXXX) sowie die Lage somalischer Staatsbürger, die im Jemen leben würden und von Blutrache betroffen wären, verwiesen wird. Dem vorgelegten psychiatrischen Befund vom 28.09.2011 zufolge leidet der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung.

3. Im Rahmen der Einvernahme vom 25.10.2011 vor dem Bundesasylamt wurde der Beschwerdeführer erneut zu seiner Herkunft befragt und gab dazu im Wesentlichen an, Moslem und somalischer Staatsangehöriger der Volksgruppe XXXX zu sein. Bis zu seinem sechsten Lebensjahr habe er in XXXXSomalia im Bezirk XXXX gelebt. Danach habe er im Jemen inXXXX und in XXXX gelebt und habe dort mehrere Berufe ausgeübt. Er habe als Träger, Automechaniker, Autowäscher und Fahrer gearbeitet. Sein Vater habe auch als Fahrer gearbeitet, jedoch wisse er seit 1999 nichts mehr von dessen Verbleib. Der Beschwerdeführer habe drei Schwester und zwei Brüder, wobei alle bis auf einen in XXXXSomalia geboren worden seien. Bevor der Beschwerdeführer den Jemen im Februar 2011 verlassen habe, habe es dort Demonstrationen gegeben. Seine Mutter habe ihm gesagt, er solle Jemen verlassen. Er habe sich damals in eine Jemenitin verliebt, sei mit ihr fort gegangen und habe sie ohne Einwilligung ihrer Familie geheiratet. Sie sei schwanger geworden und habe einen Sohn geboren. Ihre Familie habe sie jedoch aufgespürt und letztlich im Streit erschossen. Den Beschwerdeführer hätten sie so geschlagen, dass er das Bewusstsein verloren habe und ins Krankenhaus gebracht worden sei. Sein Kind hätten sie mitgenommen. Der Beschwerdeführer habe eine Anzeige bei der Polizei gemacht, jedoch sei seine "ganze Geschichte verdreht" (Aktenseite 213 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS) und der Beschwerdeführer für sechs Monate inhaftiert worden. Nachdem der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wurde, dass dieses Vorbringen den Jemen betreffe, und er danach gefragt wurde, ob er auch einen Fluchtgrund zu seinem Heimatland vorbringen könne, meinte der Beschwerdeführer in Somalia umgebracht zu werden. Jene Volksgruppe, die seinen Großvater getötet habe, würde auch ihn töten.

Das Bundesasylamt hielt dem Beschwerdeführer vor, vor seinem Einvernahmetermin einen Antrag auf Beigebung eines Dolmetschers für die arabische Sprache gestellt zu haben (vgl. AS 173). Da er die somalische und arabische Sprache gleich gut beherrsche, sehe die belangte Behörde dies als Indiz dafür, dass er seine wahre Herkunft zu verschleiern versuche. Dem entgegnete der Beschwerdeführer damit, dass man ihn in der Erstbefragung nicht gut verstanden und er erfahren habe, dass eine Einvernahme auch in der Sprache Arabisch möglich sei.

Des Weiteren hielt das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer vor, dass sein vorgelegtes Schreiben eines Spitals in XXXX (siehe Punkt 2.) mit 08.10.2011 datiert und somit zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden sei, als der Beschwerdeführer bereits vier Monate in Österreich aufhältig gewesen sei. Offensichtlich handle es sich bei diesem Schreiben somit um eine Gefälligkeitsausstellung.

Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab der Beschwerdeführer an, psychische Probleme zu haben. Er schlafe schlecht und weine. In Österreich sei er bereits untersucht worden.

4. Zum Zweck der Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers veranlasste das Bundesasylamt die Durchführung einer Sprachanalyse durch das XXXX Institut. Es folgten zwei Berichte, basierend auf der Analyse zweier Analytiker:

Der Sprachanalysebericht des Analytikers "ea22", welcher sich auf die somalische Sprache des Beschwerdeführers bezog, ergab folgendes:

"Der Sprecher spricht Somalisch auf Muttersprachenniveau. Der sprachliche Hintergrund des Sprechers lässt sich mit sehr hoher Sicherheit der Region um XXXX, im südwestlichen Somalia zuordnen. Der vom Sprecher angegebene sprachliche Hintergrund hat folglich einen sehr hohen Wahrscheinlichkeitsgrad."

Das Ergebnis des Analytikers "me01", welcher sich auf die arabische Sprache des Beschwerdeführers bezog, lautet wie folgt: "Der sprachliche Hintergrund des Sprechers lässt sich mit mittelhoher Sicherheit Saudi-Arabien, und gewissen dort lebenden somalischen Gruppen zuordnen. Seine Sprache weist auch Züge jemenitisches und levantinisches Arabisch auf. Der angegebene sprachliche Hintergrund des Sprechers hat einen niedrigen Wahrscheinlichkeitsgrad."

Beide Analytiker führten auch eine Kenntniskontrolle mit dem Beschwerdeführer durch.

5. Am 15.12.2011 fand neuerlich eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, in welcher ihm das Ergebnis der Sprachanalyse zur Kenntnis gebracht wurde. Nachdem der Antragsteller Kopien eines Personalausweises, einer somalischen Geburtsurkunde und von 10 Bilder vorlegte (AS 223 bis 235), wurde ihm mitgeteilt, dass die entscheidende Behörde auf Grund des Ermittlungsergebnisses und des Ergebnisses der Sprachanalyse davon ausgehe, dass die Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ungeklärt sei. Die nunmehr vom Beschwerdeführer vorgelegten Computerausdrucke würden keinen Nachweis für seine Nationalität darstellen.

6. Mit Bescheid vom 19.12.2011, Zl. 11 06.349-BAG, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten ab und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs.6 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Begründend verwies das Bundesasylamt auf die Feststellungen der beigezogenen Sprachanalytiker, aus denen sich in einer Zusammenschau ergebe, dass die Abstammung des Beschwerdeführers aus Somalia zwar glaubhaft sei, jedoch nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer tatsächlich somalischer Staatsbürger sei. So habe der Genannte zwar offensichtlich keine falschen Angaben über die Herkunft seiner Familie aus Südsomalia, konkret XXXX, gemacht. Zu XXXX, der Stadt und dem Bezirk aus dem er angeblich komme, habe er zum Zeitpunkt der Sprachanalyse jedoch keine Kenntnisse gehabt. Zudem habe er offensichtlich falsche Angaben zu seinem Aufenthalt im Jemen getätigt. Auch wenn es durchaus glaubhaft wäre, dass sich der Beschwerdeführer eine Zeit lang im Jemen aufgehalten hätte, so sei seine Aufenthaltsdauer im Jemen, von der angeblichen Ausreise aus Somalia im Jahr 1990 bis zu seiner Ausreise am 18.02.2011 zweifelhaft. Sein sprachlicher Hintergrund verweise auf Saudi Arabien und andere levantinisch sprachige Länder wie Syrien. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer keine Dokumente vorgelegt, die seine Staatsangehörigkeit dokumentieren würden.

Bezüglich der Rückkehrsituation hielt die belangte Behörde fest, dass Somalia als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auszuschließen sei und verwies - auch bezüglich der Zulässigkeit der Ausweisung - auf die Sonderbestimmung des § 8 Abs.6 AsylG. So habe der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen und keine engeren familiären oder sonstige besondere private Bindungen.

7. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin wesentliche Verfahrensmängel sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung des Bundesasylamtes. Wiederholt gab er an, in XXXXSomalia geboren worden und - nicht zuletzt aufgrund des in Somalia herrschenden Abstammungsprinzips, wonach er dieselbe Staatsbürgerschaft wie seine Eltern besitze - somalischer Staatsbürger zu sein. Im Übrigen habe er seine somalische Geburtsurkunde als Beweismittel in Vorlage gebracht. Die ihm gestellten Fragen zu Somalia und Jemen, wo er ab seinem sechsten Lebensjahr gelebt habe, habe er richtig beantwortet. Aus diesen Gründen sei eine Ausweisung ohne entsprechendes Zielland im gegenständlichen Fall rechtswidrig und habe die Asylbehörde den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - nämlich Somalia - festzustellen. Hiebei müsse jedoch das fehlende familiäre Netz des Beschwerdeführers in Somalia sowie die fehlende innerstaatliche Fluchtalternative berücksichtigt werden. Im Übrigen legte der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz Unterlagen vor, die als Nachweis seiner Integrationsbemühungen dienen sollen.

8. Mit Schreiben vom 27.02.2012, 26.07.2012, 06.12.2012, 21.10.2013, 07.01.2014 sowie 06.03.2014 legte der Beschwerdeführer weitere integrationsbegründende Unterlagen sowie einen psychiatrischen Befund vom 10.02.2012 mit der Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Im gegenständlichen Fall liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein mangelhafter Sachverhalt vor, zumal die entscheidungsrelevante Frage des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers nicht hinreichend geklärt erscheint. Der Beschwerdeführer ist im Laufe des Verfahrens mehrmals nach seinem Herkunftsstaat befragt worden und hat gleichbleibend angegeben, in Somalia geboren worden und demnach somalischer Staatsangehöriger zu sein, jedoch ab seinem sechsten Lebensjahr im Jemen gelebt zu haben.

Da das Bundesasylamt Zweifel am behaupteten Herkunftsstaat Somalia gehabt hat, hat es zwei Sprachanalysegutachten durch das Institut XXXX einholen lassen, wobei ein Analytiker die somalische Sprache des Beschwerdeführers, und der andere Analytiker die arabische Sprache des Genannten untersucht hat. Die Ergebnisse der beiden Berichte wurden bereits unter Punkt 4. im Wesentlichen wiedergegeben. In einer Zusammenschau ist hervorgekommen, dass sich der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit sehr hoher Sicherheit der Region um XXXX, im südwestlichen Somalia, zuordnen lasse und somit einen sehr hohen Wahrscheinlichkeitsgrad habe. Der zu Jemen angegebene sprachliche Hintergrund habe einen niedrigen Wahrscheinlichkeitsgrad; und lasse sich ein solcher mit mittelhoher Sicherheit Saudi-Arabien und gewissen dort lebenden somalischen Gruppen zuordnen. Da eines der Gutachten keineswegs die Herkunft des Beschwerdeführers aus Somalia ausschließt, sondern im Gegenteil "mit sehr hoher Sicherheit und einem sehr hohen Wahrscheinlichkeitsgrad" einen sprachlichen Hintergrund in Somalia bejaht, ist nicht nachvollziehbar, warum das Bundesasylamt die somalische Herkunft des Beschwerdeführers verneint.

Ohne die Kompetenz und Qualität der vom XXXX Institut vorgenommenen Gutachten im Allgemeinen anzuzweifeln, ist im gegenständlichen Fall für das Bundesverwaltungsgericht nicht verständlich, wie das Bundesasylamt allein aufgrund der vorliegenden Sprachanalyse-Berichte zum Ergebnis gelangt, dass Somalia nicht der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei und sich der wahre Herkunftsstaat nicht feststellen lasse.

Abgesehen davon, dass sich die erwähnten Berichte jeweils nur aus 3 A4-Seiten zusammensetzen, wobei nur in einigen wenigen Sätzen auf die Phonologie (Lautlehre), die Morphologie (Wortbildungslehre) sowie die Syntax (Satzlehre) eingegangen wird, enthalten die Gutachten auch nur eine kurze Kenntniskontrolle des Beschwerdeführers über Somalia und Jemen, die jedoch wenig aufschlussreich ist. Einerseits ist die Kenntniskontrolle viel zu knapp gehalten, andererseits ist daraus teilweise nicht nachvollziehbar, ob die Angaben richtig oder falsch sind. So wird beispielsweise im Gutachten, das sich auf die somalische Sprache des Beschwerdeführers bezieht, festgehalten, dass der Beschwerdeführer von seiner Mutter über eine Brücke, eine Moschee und XXXX (einen Brunnen) gehört habe. An dieser Stelle hätte weiter nachgefragt werden müssen, wie diese Bauten heißen, wo sie sich befinden und ob sie womöglich eine bestimmte Bedeutung haben. Anschließend wird zwar festgestellt, dass der Beschwerdeführer richtigerweise angegeben habe, dass sich sein Klan XXXX in die Unterklans XXXXaufteile, jedoch fehlt eine Beurteilung seiner weiteren Angaben, wonach er selbst dem Unterklan XXXX angehöre. Ebenso wenig ersichtlich ist, ob seine Aussage, wonach Mitglieder innerhalb des Klans heiraten und keine Almosen entgegen nehmen würden, den Tatsachen entspricht. Das zweite Gutachten, welches sich wiederum mit der arabischen Sprache des Beschwerdeführers auseinandersetzt, enthält auch eine zu ungenau durchgeführte Kenntniskontrolle. So reicht es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht aus, wenn die Rede davon ist, dass der Beschwerdeführer korrekte Kenntnisse über drei Krankenhäuser, fünf Bezirke, einen Platz, zwei Straßen, zwei Märkte, vier Gerichte und einen Hof/Park besitzt. Es ist nämlich nicht ersichtlich, welche Kenntnisse er tatsächlich aufweist. So ist fraglich, ob er Namen und/oder Adressen und/oder allfällige Besonderheiten nennen konnte. Es wäre auch wünschenswert gewesen, nicht nur darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer "Angaben zu Hochzeitstraditionen und dann Traditionen, die für levantinisch arabisch-sprachige Länder wie Syrien typisch seien, gemacht habe", sondern diese Angaben auch konkret anzuführen.

In einer Gesamtbetrachtung erscheinen die Gutachten dem Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall weder als fundiert noch als ausführlich genug, um daraus schließen können, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht aus Somalia stammt; dies umso weniger, als eines der Gutachten den sprachlichen Hintergrund des Beschwerdeführers in Somalia mit einem sehr hohen Wahrscheinlichkeitsgrad bejaht.

Mangels ausreichender Hinweise, die widerlegen, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in Somalia ist, hat das Bundesasylamt unzutreffende Feststellungen zu seiner Nationalität getroffen und ist in weiterer Folge fälschlicherweise davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Fall die Sondernorm des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.

Mit dem Asylgesetz 2005 wurde die Bestimmung des § 8 Abs. 6 geschaffen, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne jegliche Refoulementprüfung abzuweisen ist, sofern der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung darf sich die Asylbehörde jedoch nicht in jedem Fall auf diese Voraussetzungen zurückziehen. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (VwGH, 19.03.2009, Zl. 2008/01/0020).

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt zwar Sprachanalysegutachten eingeholt, es jedoch trotz obiger Erwägungen unterlassen, die weiter zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, wie beispielsweise die in der Einvernahme vom 15.12.2011 vorgelegten Dokumente (darunter auch eine Geburtsurkunde) einer näheren Prüfung zu unterziehen oder ein weiteres schlüssiges und ausführlicheres Gutachten einzuholen, auszuschöpfen. Dies wird das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuholen haben.

3. Da der Beschwerdeführer nunmehr seit Juni 2011 im österreichischen Gebiet aufhältig ist und nachweislich integrationsbestätigende Unterlagen vorgelegt hat, wird das Bundesamt im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme auf das Familien- und Privatleben des Genannten in Österreich einzugehen und die Ergebnisse in der neuen Entscheidung zu berücksichtigen haben. Abgesehen davon wird es in Anbetracht der diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung auch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen haben.

4. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde aus obigen Erwägungen kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 28 Abs. 3 2. Satz zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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