BVwG W191 1429700-1

W191 1429700-1Bundesverwaltungsgericht14.05.2014

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Begründungspflicht,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, Sicherheitslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W191 1429700-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W191.1429700.1.00

Spruch

W191 1429700-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn xxxx, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2012, Zahl 11 12.256-BAT, beschlossen:69

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 15.10.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 15.10.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der er-kennungsdienstlichen Daten des BF.

1.2. In seiner Erstbefragung am 16.10.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am 01.01.1995 in xxxx, Distrikt Nejrab, Provinz Kapisa, Afghanistan, geboren. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Moslem und ledig. Sein Vater sei ca. 79 Jahre alt, seine Mutter ca. 76 Jahre. Sein Bruder xxxx, ca. 35 Jahre alt, sitze in Kabul im Gefängnis, sein anderer Bruder xxxx (später auch xxxx) sei vor ca. vier Monaten verstorben.

Von 2002 bis 2007 hätte der BF in xxxx die Grundschule besucht, danach hätte er von 2005 bis 2009 im Heimatdorf in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Von 2009 bis 2011 wäre er dann als Hilfsarbeiter in Teheran, Iran, beschäftigt gewesen.

Vor ca. zwei Jahren wäre er mit seinem Bruder xxxx von Jalalabad in den Iran gefahren. Dort habe er mit ihm gemeinsam gelebt und gearbeitet. Nach der Ermordung des Bruders sei der BF über die Türkei nach Griechenland gereist, wo man ihn erkennungsdienstlich behandelt hätte. Nach drei Monaten hätte er Griechenland verlassen und wäre, versteckt auf der Ladefläche eines LKW, nach Österreich gelangt.

Als Fluchtgrund gab er an, dass sein Bruder xxxx vor ca. fünf Jahren bei der Hochzeit eines Cousins Freudenschüsse in die Luft abgegeben hätte. Dabei habe er die Kontrolle verloren, das Gewehr sei ihm aus der Hand gerutscht und zwei Männer aus dem Dorf, Brüder namens xxxx (später auch xxxx) und xxxx, wären getötet worden. xxxx wäre in weiterer Folge festgenommen worden, er sitze bis heute in Haft. Der BF und sein anderer Bruder hätten Angst vor der Rache der Familie der Getöteten gehabt, weshalb sie in den Iran geflohen wären. Allerdings wäre ihnen die Familie der Toten nachgereist, der BF habe keine Ahnung, wie sie die Adresse ausfindig gemacht hätten. Der Bruder des BF wäre dann eines Abends erstochen worden, wobei der BF zufällig nicht zuhause gewesen wäre. Aus Angst, von der Familie, die den Taliban angehöre, ebenfalls getötet zu werden, hätte der BF hierauf den Iran verlassen.

1.3. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des BF hatte die belangte Behörde Zweifel an seinem angegebenen Alter und veranlasste eine sachverständige Altersschätzung durch das xxxx. Nach dem Ergebnis eines Panoramaröntgens des Gebisses, einer zahnärztlichen Untersuchung, einer Röntgenaufnahme der linken Hand, einer Computertomographie des Schlüsselbeins sowie einer Befragung und körperlichen Untersuchung des BF am 28.10.2011 wurde bei diesem laut Gesamtgutachten vom 10.11.2011 ein wahrscheinlichstes Lebensalter von 22 bis 24 Jahren festgestellt. Unter Berücksichtigung der spezifischen Wachstumsstadien ergebe sich ein Mindestalter von 21 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt. Das vom BF zum Untersuchungszeitpunkt geltend gemachte Alter von 16 Jahren und neun Monaten könne somit aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.

1.4. Bei seiner Einvernahme am 18.11.2011 vor dem Bundesasylamt (im Folgenden BAA), EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu und eines Rechtsberaters als Vertreter, gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass sein Vater vor vier oder fünf Jahren im Alter von 79 Jahren verstorben sei, seine Mutter lebe zurzeit bei einer Tante im Heimatdorf xxxx.

Im Iran habe er eine Geburtsurkunde, die er bei Freunden zurückgelassen hätte. Er könne versuchen, sich dieses Dokument zusenden zu lassen. Nach Vorhalt der Ergebnisse der sachverständigen Altersschätzung gab der BF an, dass ihm seine Mutter vor sechs Jahren gesagt hätte, dass er zehn Jahre alt sei. Ab diesem Zeitpunkt habe er weitergerechnet, und nunmehr sei er 16 Jahre alt.

Dem BF wurde von der Erstbehörde durch Verfahrensanordnung zur Kenntnis gebracht, dass er nunmehr als volljährig erachtet werde. Er werde daher nicht mehr von einem Rechtsberater gesetzlich vertreten. Das Geburtsdatum des BF wurde in der Folge aufgrund des Mindestalters des BF von 21 Jahren zum Zeitpunkt der Untersuchungen im Rahmen der sachverständigen Altersschätzung auf den 28.10.1990 korrigiert.

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.5. Bei seiner Einvernahme am 14.06.2012 vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, gab der BF an, dass er vor sechs Jahren gemeinsam mit seinem Bruder xxxx von seinem Heimatort xxxx nach Jalalabad gereist wäre. Dort hätten sie sich drei Jahre aufgehalten, danach wären sie in den Iran gereist, wo sie zwei Jahre lang in einem Glasgeschäft in xxxx, Teheran, gearbeitet und dort auch gewohnt hätten. Im Alter von 42 Jahren wäre dann der Bruder des BF getötet worden, und der BF wäre hierauf nach Europa geflüchtet.

In der Folge machte der BF genauere Angaben zu seiner Ausreise und seiner Beschäftigung im Iran. Auf Nachfrage, wann sein Bruder ermordet worden wäre, antwortete der BF, dass es vor ca. drei Jahren geschehen sei. Befragt nach einem genauen Datum gab der BF an, dass es nicht vor drei Jahren, sondern vor ca. einem Jahr geschehen sei. Er wäre danach vier Monate nach Österreich unterwegs gewesen und sei seit ca. acht Monaten hier. Er habe sich mit dem Datum geirrt, er habe nämlich nicht gut geschlafen.

In Afghanistan hätte es eine Feindschaft gegeben. Sein Bruder xxxx sitze in Kabul im Gefängnis, sein Bruder xxxx sei von den Feinden im Iran ermordet worden.

Bis vor sechs Jahren habe der BF gemeinsam mit seinen Eltern und seinen beiden Brüdern in xxxx in der Provinz Kapisa gelebt. Der Vater sei nunmehr verstorben, die Mutter lebe in xxxx bei einer Tante mütterlicherseits. Im Elternhaus lebe keiner mehr, dieses sei glaublich zerstört. Der Vater hätte keine Geschwister gehabt, die Mutter habe noch vier Brüder und sechs Schwestern. Zwei Brüder seien im Iran, einer lebe in Nimroz und einer in Kabul. Zu den Onkeln in Afghanistan bestehe seit sechs Jahren kein Kontakt mehr, zuvor habe er sie aber schon gesehen. Eine Schwester der Mutter lebe in Kabul, zwei Schwestern in der Provinz Parwan, eine im Heimatdorf des BF und zwei in der Provinz Kapisa. Die meisten der Tanten seien verheiratet, nur die aus Kabul und die aus xxxx seien verwitwet. Die Mutter wohne bei der verwitweten Tante im Heimatdorf, deren Söhne das landwirtschaftliche Grundstück der Familie des BF bewirtschaften würden. Davon würden alle dort leben.

Während des Aufenthaltes in Jalalabad hätte der BF keinen Kontakt zur Familie gehabt, ob dies auf xxxx auch zutreffe, wisse er nicht. Im Iran hätte er ab und zu seine Mutter angerufen, auch hier in Österreich habe er einmal mit ihr telefoniert.

Der Vater sei krank gewesen und vor fünfeinhalb Jahren verstorben. Von dessen Tod habe er erst fünf Monate später von seinem Bruder xxxx in Jalalabad erfahren. Dieser hätte telefonischen Kontakt mit der Familie gehabt. Der Vater sei glaublich fünf Monate, nachdem sie das Heimatdorf verlassen hätten, gestorben. Von wem genau der Bruder vom Tod des Vaters gehört hätte, wisse der BF nicht, er hätte nicht viel erzählt.

Vor ca. sechs Jahren sei der andere Bruder xxxx inhaftiert worden. Das genaue Datum wisse er nicht, er wisse nicht einmal, was er gestern gegessen habe. Auf das Datum habe er nicht geachtet, so gebildet sei er nicht. Er habe viereinhalb oder fünf Jahre lang eine Mittelschule besucht, ein genaues Jahr könne er nicht sagen.

Ca. 10 bis 15 Tage nach der Ermordung xxxxS hätte er den Iran verlassen. Er hätte damals bei Freunden übernachtet, und als er am nächsten Tag ins Geschäft zurückgekehrt wäre, seien dort viele Menschen und Blut gewesen. Der BF hätte nachgefragt, und man hätte ihm gesagt, dass der Bruder ermordet und die Leiche von der Polizei abgeholt worden sei. Danach wäre der BF zur Polizeidienststelle gegangen und hätte nachgefragt. Man hätte ihm erzählt, dass der Bruder mit einem Messer erstochen worden sei. Auch wäre er gefragt worden, ob er jemanden verdächtige. Er hätte geantwortet, dass es Feinde in Afghanistan gebe, aber nicht im Iran. Später hätte er die Leiche des Bruders abgeholt und sich um das Begräbnis gekümmert.

Von den Freunden wäre er ca. um 10 Uhr heimgekehrt. Der Arbeitgeber hätte ihn dann informiert, dass der Bruder ermordet worden sei. Der BF machte im Folgenden genauere Angaben zum Begräbnis des Bruders und gab an, dass er später erfahren hätte, dass die Feinde von xxxx den xxxx getötet hätten und auch hinter dem BF her seien. Befragt, von wem er dies erfahren habe, antwortete der BF, dass er andere Afghanen in Teheran gefragt hätte. Er habe mit einem Bekannten namens xxxx telefoniert, dieser hätte ihm gesagt, dass die Feinde in der Stadt xxxx nahe Teheran leben würden. Hierauf hätte ihn der BF gefragt, ob er die Feinde auch gesehen hätte.

xxxx habe der BF im Iran kennengelernt. Auf Nachfrage, auf welche Weise dieser die Feinde erkennen hätte sollen, gab der BF an, dass

xxxx aus seinem Dorf in Afghanistan stamme. Eigentlich sei er nicht aus dem Dorf, sondern aus dem Distrikt. In Afghanistan hätte er ihn noch nicht gekannt, erst im Iran hätte er ihn kennengelernt.

Afghanistan hätte der BF verlassen, weil xxxx auf der Hochzeit des Enkelkinds der Tante zwei Männer namens xxxx und xxxx getötet hätte. xxxx wäre dann von der Polizei zuhause verhaftet worden, der BF und xxxx wären nach Jalalabad geflüchtet. Die Feinde würden sowohl mit den Taliban als auch mit der Regierung zusammenarbeiten. Er kenne diese Leute, sie seien aus dem Heimatdorf.

Der Vater der Getöteten heiße xxxxsei ein Bruder der Toten. Weiters gäbe es Onkeln väterlicherseits, die Feinde des BF seien. Die Hochzeit hätte vor sechs Jahren stattgefunden, das genaue Datum wisse er nicht. Alle Mitglieder der Familie des BF, darunter der BF selbst, seine beiden Brüder und seine Eltern, wären bei der Feier anwesend gewesen. Am Nachmittag, so ca. gegen 13 Uhr 30 oder 14 Uhr, hätte xxxx die Freudenschüsse abgegeben. Der BF wäre dabei vor einem Pferd, auf dem die Braut gesessen wäre, hergelaufen. Dann wäre dem Bruder das Gewehr aus der Hand gefallen und wären die beiden Personen erschossen worden. Die anderen Hochzeitsgäste hätten dies gesehen. Eine Person, xxxx, wäre auf der Stelle gestorben, die andere erst zwei Stunden später zuhause.

Der BF wäre nach dem Vorfall nachhause gegangen, auch sein Bruder xxxx wäre heimgegangen. Der BF und seine beiden Brüder hätten dann zuhause beschlossen zu fliehen, allerdings wäre dies nur dem BF und xxxx gelungen. xxxx wäre noch am selben Nachmittag verhaftet worden. Gerichtlich verurteilt wäre er damals noch nicht worden, sein Bruder xxxx hätte ihm das während des Aufenthalts in Jalalabad erzählt. Insgesamt hätten sie sich ca. drei Jahre in Jalalabad versteckt, dann wären sie aus Angst, gefunden zu werden, in den Iran geflohen.

Dass dem Bruder das Gewehr aus der Hand gefallen wäre, hätte ihm dieser selber erzählt. Es hätten zwar unzählige Hochzeitsgäste den Vorfall bezeugen können, allerdings hätte die Familie sonst niemand gehabt, der sich um den Akt des Bruders gekümmert hätte.

Schriftstücke oder andere Beweismittel könne der BF keine vorlegen. Er könne weder selbst in den Iran reisen noch habe er jemanden, der ihm die Sachen schicken könnte. Auf Nachfrage, wo sich die Schreiben befinden würden, gab der BF an, sie weggeworfen zu haben.

Dass die Feinde in xxxx aufhältig seien, hätte er von xxxx erfahren. Dieser hätte sie dort gesehen. Seit wann diese dort gelebt hätten, hätte ihm xxxx nicht erzählt. xxxx hätte ihm nicht schon früher von den Feinden berichtet, da er diese erst ein paar Tage nach der Ermordung des Bruders gesehen hätte. Zwei Tage nach dem Tod von xxxx hätte der BF xxxx angerufen. Auch andere Afghanen aus dem Heimatdorf hätte er kontaktiert, diese hätten aber nichts gewusst.

Abschließend legte der BF eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses und eine afghanische Geburtsurkunde (Tazkira), die er nach einem Telefonat mit Freunden im Iran erhalten habe, vor. Dieser ist zu entnehmen, dass der BF aus dem Dorf xxxx stamme und im Jahre 1384 (umgerechnet 2005/2006) nach dem äußeren Erscheinungsbild zehn Jahre alt sei.

Der BF gab unter Zuhilfenahme einer Kopie der Tazkira an, dass das Dorf früher xxxx geheißen und später in zwei Teile geteilt worden wäre. Der Teil, wo der BF gelebt hätte, heiße nunmehr xxxx. Er habe dies vorher vergessen zu sagen.

1.6. Die vom BF vorgelegte Tazkira wurde einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen, wobei dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 10.08.2012 zu entnehmen ist, dass im Bereich der Formularfeldrahmen und des Textvordruckes Reproduktionsspuren festgestellt worden wären. Ferner unterscheide sich die Urkunde im Bedruckstoff und in der Drucktechnik von bereits untersuchten und für unbedenklich befundenen Formularen. Da es sich um eine Reproduktion im Tintenstrahldruck handle, sei das Formular aus urkundentechnischer Sicht als Totalfälschung zu betrachten. Inwieweit eine Ausstellung von kopierten Dokumenten in Afghanistan gängig oder zulässig sei, könne jedoch nicht beurteilt werden.

1.7. Bei seiner Einvernahme am 14.06.2012 vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):

"LA [Leiter der Amtshandlung]: Haben Sie Kontakt zu Ihren Familienangehörigen in Afghanistan?

AW [Asylwerber]: Seit ich hier bin, habe ich zwei Mal mit meiner Familie in Afghanistan telefoniert. Ich habe den Sohn meiner Tante väterlicherseits angerufen und konnte so mit meiner Mutter reden. Meine Mutter wohnt bei ihrer Schwester in der Provinz Kapisa, Distrikt Nejrab, Ortschaft xxxx, Dorf xxxx. Dabei handelt es sich auch um mein Heimatdorf. Anführen möchte ich, dass unser Dorf xxxx früher xxxx hieß.

LA: Haben Sie Geschwister?

AW: Ich habe einen Bruder. Schwester habe ich keine. Der Bruder (xxxx) ist im Gefängnis xxxx. Ein anderer Bruder (xxxx) von mir ist im Iran gestorben.

LA: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?

AW: Vor ca. 6,5 Jahren.

LA: Aus welchen Gründen?

AW: Ich hatte dort Probleme und hatte eine Feindschaft. Haben Sie vorhin gemeint, wann ich Afghanistan verlassen habe oder mein Zuhause?

LA: Sie wurden gefragt, wann Sie Afghanistan verlassen haben. Bitte hören Sie genau zu.

AW: Afghanistan habe ich vor 3,5 Jahren verlassen.

LA: Welche Probleme konkret hatten Sie in Afghanistan?

AW: Eine private Feindschaft.

LA: Mit wem?

AW: Mit anderen Leuten.

LA: Mit welchen anderen Leuten?

AW: Aus unserem Dorf.

LA: Bitte präzisieren Sie diese Aussagen.

AW: Es sind zwei Leute mit dem Namen xxxx und xxxx umgebracht worden.

LA: Was konkret hat dies mit Ihrer Person zu tun?

AW: Bei der Hochzeit vom Sohn meiner Tante väterlicherseits hat mein Bruder xxxx aus Freude in die Luft geschossen. Er verlor die Kontrolle über sein Gewehr. Dabei wurden zwei Personen verletzt. Der eine ist auf der Stelle gestorben, der andere ist nach zwei Stunden seinen Verletzungen erlegen. Nach diesem Vorfall haben wir den Entschluss gefasst, dass wir von dort fliehen sollten. Mein Bruder xxxx meinte, dass er eine andere Richtung nehmen werde. Ich und mein Bruder xxxx haben unser Zuhause verlassen. Mein Bruder xxxx wurde dann, bevor er fliehen konnte, von den Soldaten festgenommen.

Befragt gebe ich an, dass xxxx und ich uns zu meinem Onkel mütterlicherseits in Nejrab begaben. Nachts kamen wir dort an. Am nächsten Tag in der Früh begaben wir uns nach Jalalabad, wo wir drei Jahre in einem Haus, das mein Bruder pachtete, lebten. Danach sind xxxx und ich in den Iran gereist. Dort lebten wir zwei Jahre in Teheran, und zwar in einem Geschäft, wo wir gearbeitet haben. Es war ein Glasgeschäft mit dem Namen xxxx. Es gab zwei Geschäftsinhaber (Brüder). xxxx. Das Geschäft lag an der Adresse xxxx.

LA: Wann und woran ist Ihr Bruder xxxx im Iran verstorben?

AW: Nach zwei Jahren ist er dort gestorben. Ich war in jener Nacht bei Freunden. Als ich am nächsten Tag gegen 10:00 Uhr ins Geschäft kam, war dort eine Menschenmenge, und mein Bruder war tot.

LA: Wann genau hat sich dieser Vorfall zugetragen?

AW: Heute vor ca. 15 Monaten.

LA: Warum können Sie nicht das diesbezüglich genaue Datum nennen? Den afghanischen Monat?

AW: An das Datum kann ich mich nicht erinnern, aber es war heute vor 15 Monaten. Die Brüder von den getöteten Personen in Afghanistan sind in den Iran gekommen und haben meinen Bruder umgebracht.

LA: Woher wissen Sie das?

AW: Nach der Ermordung meines Bruders habe ich mit anderen afghanischen Freunden telefoniert. Ein Freund von mir namens xxxx erzählte mir am Telefon, dass unsere Feinde in xxxx leben würden und sie meinen Bruder umgebracht hätten.

LA: Woher wusste xxxx von dieser Ermordung Ihres Bruders?

AW: xxxx hat diese Personen in xxxx gesehen.

LA: Daraus allein kann doch noch nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Personen auch Ihren Bruder ermordeten.

AW: Sonst hatten wir mit niemandem ein Problem.

LA: Wissen Sie, an welchem Wochentag es zur Ermordung Ihres Bruders xxxx kam?

AW: Ich bin am Donnerstag am Abend zu meinen Freunden nach Hause gegangen, am Freitag, als ich dann ins Geschäft kam, war mein Bruder tot.

LA: Ist Ihnen bekannt, auf welche Art und Weise es zur Ermordung Ihres Bruders xxxx kam?

AW: Mit einem Messer.

LA: Woher wissen Sie das?

AW: Die Leiche meines Bruders wurde von Ärzten obduziert. Ich bekam eine Bestätigung. Dort stand geschrieben, dass er mit einem Messer umgebracht worden ist.

LA: Von wem haben Sie diese Bestätigung erhalten?

AW: Von der Polizei.

LA: Wann haben Sie diese Bestätigung seitens der Polizei erhalten?

AW: An dem Tag, wo ich die Bestätigungen von der Botschaft dorthin, gemeint zur Polizei, brachte.

LA: Wann nach Ermordung Ihres Bruders haben Sie diese Bestätigung seitens der Polizei erhalten?

AW: Einen Tag danach.

LA: Wann nach Ermordung Ihres Bruders haben Sie den Iran verlassen?

AW: Ca. 10 oder 15 Tage danach. Aber eher 10 Tage.

LA: Warum können Sie nicht angeben, wann genau?

AW: Eher 15 Tage. Ich bin dann von Teheran nach xxxx gefahren und musste dort einige Tage auf den Schlepper warten. Ich glaube, ich habe den Iran ca. 15 Tage nach Ermordung des Bruders verlassen.

LA: Wer konkret informierte Sie über die Ermordung Ihres Bruders xxxx?

AW: Das hat mir xxxx gesagt. Nein, mein Arbeitgeber hat mir das gesagt. Ich habe zuerst die Menschenmenge gesehen und dann sagte mir das mein Arbeitgeber.

LA: Warum erwähnten Sie dann erst xxxx?

AW: Das ist mir einfach so in den Mund gekommen.

LA: Wann und auf welche Art und Weise kam es nach der Ermordung Ihres Bruders zu Ihrer Kontaktaufnahme mit xxxx?

AW: Drei oder vier Tage danach ..... vier oder fünf Tage nach der

Ermordung meines Bruders habe ich xxxx angerufen.

LA: Was wurde Ihnen im Zuge dieses Telefonats seitens xxxx alles gesagt?

AW: Ich habe ihm von der Ermordung meines Bruders erzählt. xxxx sagte mir dann, dass unsere Feinde in xxxx leben würden und dass er sie gesehen habe. Vielleicht haben diese Feinde meinen Bruder getötet.

LA: Wie würden Sie die Freundschaft zu xxxx bezeichnen?

AW: Es ist eine flüchtige Freundschaft. Ich habe ihn zwei Mal im Iran gesehen. Nachgefragt gebe ich an, dass er auch aus unserem Distrikt (Nejrab) kommt. Er kannte meine Brüder. Ab und zu telefonierten wir auch miteinander.

LA: Aus welchen Gründen besorgten Sie sich eine Bestätigung bei der Botschaft?

AW: Die Polizei fragte mich, ob ich jemanden verdächtigen würde, der meinen Bruder umgebracht haben könnte. Ich gab dort an, dass ich niemanden verdächtige. Dann wurde ich von der Polizei aufgefordert, eine Bestätigung der Afghanischen Botschaft zu bringen, wonach ich niemanden verdächtigen würde.

LA: Wie kam es zu diesem Gespräch zwischen der Polizei und Ihnen? Wie kam es zu diesem Kontakt?

AW: Ich bin in xxxx zu einer Polizeidienststelle gegangen.

LA: Wann sind Sie dorthin gegangen?

AW: Am gleichen Tag, also am Freitag, gemeint am Tag der Ermordung meines Bruders xxxx. Gleich, nachdem ich im Geschäft war.

LA: Wann waren Sie dann bei der Botschaft?

AW: Am nächsten Tag. Von dort aus bin ich dann direkt zur Polizei gegangen.

LA: Was konkret stand in dieser Botschaft?

AW: Dass ich niemanden verdächtige. Das wurde von der Botschaft dann auch abgestempelt.

LA: Stand noch etwas auf dieser Bestätigung?

AW: Ich habe diese Bestätigung nicht vollständig gelesen. Ich war nicht in der Lage.

LA: Woher wusste die Botschaft von der Ermordung Ihres Bruders?

AW: Ich habe dort den Vorfall erzählt und habe angegeben, dass die Polizei mir die Leiche meines Bruders nicht übergibt, solange ich nicht die besagte Bestätigung überbringe.

LA: Aus welchen Gründen bedarf es einer solchen Bestätigung durch die Botschaft?

AW: Das weiß ich nicht.

LA: Bitte schildern Sie die weiteren Vorgänge, nachdem Sie mit dieser Bestätigung wieder bei der Polizei eintrafen.

AW: Dann erhielt ich eine Genehmigung, die Leiche meines Bruders zu übernehmen. Ich bin dann am nächsten Tag nach xxxx gegangen (Leichenhaus) und habe dort gleich den Leichnam meines Bruders übernommen. Befragt gebe ich an, dass ich mich in der Früh nach xxxx begeben habe.

LA: Wann wurde Ihr Bruder beerdigt?

AW: Am Sonntag habe ich die Leiche bekommen und noch am gleichen Tag wurde er begraben - am Nachmittag. Es kamen auch andere Afghanen zum Begräbnis am Friedhof in xxxx.

LA: Sie haben angegeben, dass xxxx und xxxx von Ihrem Bruder versehentlich angeschossen wurden. Wer von den beiden verstarb gleich, wer erst später?

AW: xxxx verstarb sofort, xxxx erst nach zwei Stunden.

LA: Woher wissen Sie davon?

AW: Mein Cousin mütterlicherseits erzählte uns das in jener Nacht, die wir beim Onkel mütterlicherseits verbrachten.

LA: Woher wusste der Cousin hiervon?

AW: Er war dort im Dorf, wo die Hochzeit stattfand.

LA: Wann genau kam es zu diesem Vorfall?

AW: Am Nachmittag, gegen 13:00 Uhr. Wir haben die Braut mit den Autos nach Hause gebracht. Dann haben wir die Braut auf ein Pferd gesetzt und nach Hause gebracht, weil die Autos nicht bis zum Haus fahren können. Ich war vor dem Pferd. Auch viele andere Hochzeitsgäste gingen vor dem Pferd.

LA: Und wo ging Ihr Bruder?

AW: Welcher Bruder?

LA: Geben Sie beide an.

AW: xxxx war hinter dem Pferd und hat geschossen.

LA: Und xxxx?

AW: Er war zu Hause.

LA: Warum fragen Sie dann, welcher Bruder gemeint sei?

AW: Ich wusste nicht, welchen der beiden Brüder Sie meinten. Auch mein anderer Bruder war dort, aber in diesem Moment, als der Vorfall passierte, war er nicht mehr in dieser Menschenmenge und schon bei uns zu Hause.

LA: Warum ging xxxx bereits früher nach Hause?

AW: Ich weiß nicht, vielleicht hatte er etwas zu tun.

Befragt gebe ich an, dass meine ganze Familie an dieser Hochzeit teilnahm. Mit meiner ganzen Familie meine ich meine Mutter, meine beiden Brüder und mich selbst. Die Hochzeit war in unserem Dorf.

LA: Warum hat Ihr Vater nicht daran teilgenommen?

AW: Mein Vater ist alt und war nur beim Essen dabei, danach aber zu Hause. Befragt gebe ich an, dass mein Vater vor ca. sechs Jahren verstorben ist. Er war krank, schwach. Er war ca. 79 Jahre alt.

LA: Was passierte, nachdem der Vorfall mit den Schüssen passierte?

AW: Ich und xxxx sind nach Hause gegangen. Dort fassten wir dann den Entschluss zu fliehen. xxxx ist dann zuhause geblieben, xxxx und ich sind geflohen.

LA: Warum hat xxxx nicht gemeinsam mit xxxx und Ihnen die Flucht ergriffen?

AW: Er sagte, er würde eine andere Richtung nehmen.

LA: Erwähnte xxxx, wohin er gehen würde?

AW: Er erwähnte etwas von einem Freund.

LA: Wann nach Ihrer Ankunft zu Hause haben Sie gemeinsam mit xxxx die Flucht zu Ihrem Onkel ergriffen?

AW: Ca. zwei Stunden danach, also eineinhalb bis zwei Stunden danach. Ich habe nicht auf die Uhr geschaut.

LA: Woher wissen Sie, dass Ihr Bruder bei der Hochzeitsfeier die Kontrolle über das Gewehr verlor?

AW: Die Hochzeitsgäste haben das auch gesehen.

LA: Damit ist die eigentliche Frage nicht beantwortet.

AW: Die Hochzeitsgäste sagten mir das. Zuhause angekommen sagte es mir auch mein Bruder xxxx.

LA: Wann nach der oben erwähnten Hochzeitsfeier ist Ihr Vater verstorben?

AW: Ca. fünf Monate danach.

LA: Welchen Kontakt hatten Sie während Ihres mehrjährigen Aufenthalts in Jalalabad zu welchen konkreten Familienangehörigen in Afghanistan?

AW: Mit niemandem. Mein Bruder hat ab und zu mit der Familie telefoniert.

LA: Wovon haben Sie in Jalalabad Ihren Lebensunterhalt bestritten?

AW: Mein Bruder erhielt von meinem Onkel mütterlicherseits namens xxxx 300.000,-- Afghani. Ich möchte etwas klarstellen, sowohl mein Onkel mütterlicherseits als auch eine der beiden getöteten Personen heißen xxxx. Mein Bruder hatte auch etwas Geld von seinem Freund erhalten, aber darüber weiß ich nichts Genaues.

LA: Wurde Ihr Bruder xxxx zwischenzeitlich enthaftet?

AW: Nein, er befindet sich nach wie vor im Gefängnis. Nach meiner Ankunft in Österreich habe ich mit meiner Mutter telefoniert. Sie sagte mir bei diesem ersten Telefonat, dass er immer noch im Gefängnis ist. Ob er verurteilt wurde, weiß ich nicht. Meine Mutter ist auch eine alte Frau.

LA: Wissen Sie, ob es gegen Ihren Bruder xxxx - während Sie noch in Afghanistan aufhältig waren - ein Gerichtsverfahren gab?

AW: Nein, das weiß ich nicht. Mir hat niemand etwas gesagt.

LA: Sie erwähnten, dass xxxx Ihnen gegenüber am Telefon erwähnte, Ihre Feinde in xxxx gesehen zu haben. Wann genau will xxxx diese Personen in xxxx gesehen haben?

AW: Wann er diese gesehen hat, sagte er mir nicht.

LA: Sie legten der Asylbehörde im Zuge des Asylverfahrens u.a. einen Original-Personalausweis vor. Eine Untersuchung durch das Bundeskriminalamt ergab, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine Beurteilung des Formularvordrucks sowie der Ausstellungsmodalitäten möglich ist. Aus dem Untersuchungsbericht vom 10.08.2012 geht auch hervor, dass sich der Personalausweis von bereits untersuchten und seitens des Bundeskriminalamtes für unbedenklich befundenen Formularen unterscheidet. Das Dokument weist Reproduktionsspuren auf. Das Dokument wird hinsichtlich der Klassifizierung demnach auch weiterhin als ‚bedenklich' geführt und verbleibt beim Asylakt. Möchten Sie sich dazu äußern?

AW: Ich habe den Personalausweis vor Jahren ausstellen lassen und war auch selbst dabei bei der Ausstellung.

(...)

LA: Ihnen werden nunmehr die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgefolgt. Sie haben die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Woche ab dem Erhalt am heutigen Tage.

AW: Ich bestätige den Erhalt der Länderfeststellungen."

1.8. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 26.09.2012, Zahl 11 12.256-BAT, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.10.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

In den Länderfeststellungen wurde zur Herkunftsprovinz des BF Kapisa Folgendes angeführt (Auszug aus dem Bescheid):

"Sicherheitslage im Zentralraum (Provinzen: Panjsher, Kapisa, Logar, Parwan, Kabul und Wardak):

Auf den Zentralraum entfielen 10 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im ersten Halbjahr 2012.

(ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Report Q2/2012, http://ngosafety.org/store/files/ANSO%20Q2%202012.pdf, Zugriff 22.8.2012)

Zwischen Juli und Dezember 2011 stieg die Zahl ziviler Toter im Zentralraum von 128 im Jahr 2010 auf 230 im Jahr 2011. Das bedeutet eine Zunahme von 80 Prozent. Dies lag vor allem an der Zunahme in der Provinz Kabul, wo in diesem Zeitraum sechs Selbstmordattentate stattfanden.

(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:

Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2011)

Den Taliban ist es gelungen[,] ihren Einfluss über die traditionelle paschtunische Basis hinaus zu erweitern[,] und sie installierten Schattenregierungen in den zentral östlichen Provinzen.

(ICG - International Crisis Group: The Insurgency in Afghanistan's Heartland, 27.6.2011,

http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/207%20The%20Insurgency%20in%20Afghanistans%20Heartland, Zugriff 23.8.2012)"

Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Zum Fluchtvorbringen wurde ausgeführt, dass der BF vage und widersprüchliche Angaben getätigt hätte, weshalb ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen wäre.

Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprechen würden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage gelange, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK darstellen könnte.

1.9. Gegen diesen Bescheid richtet sich das vom BF mit Schreiben vom 03.10.2012 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vollinhaltlich angefochten und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.

Der BF beantragte sinngemäß:

seinem Asylbegehren stattzugeben, in eventu

den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu

eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,

die Ausweisung zu beheben.

In der Beschwerdebegründung wurde das Fluchtvorbringen des BF im Wesentlichen wiederholt und ausgeführt, dass der BF und seine Brüder von der Familie xxxx verfolgt werde, da ein Bruder von ihm versehentlich zwei Mitglieder dieser Familie bei einer Hochzeit getötet hätte. Einer seiner Brüder und der BF hätten sich in Jalalabad versteckt, allerdings wären sie dort von der Familie xxxx aufgespürt worden, weshalb sie in den Iran gereist wären. Dort wären sie jedoch abermals aufgespürt worden, und der ältere Bruder wäre ermordet worden.

Zur vorgelegten Tazkira gab der BF an, dass diese im Jahr 2005 ausgestellt worden wäre. Seine Mutter, die über keinerlei Schulbildung verfüge, hätte ihn damals für zehnjährig gehalten und das auch so vor den Behörden angegeben. Diese hätten auf die Angaben der Mutter vertrauen müssen, weshalb ein falsches Geburtsdatum in der Tazkira kein ausreichender Grund sei, den BF für unglaubwürdig zu qualifizieren.

Ferner hätte der BF wiederholt auf seine geringe Schulbildung hingewiesen, die es ihm unmöglich gemacht hätte, konkrete Kalenderdaten zu nennen. Auch wäre dem BF keine Gelegenheit gegeben worden, zu den von der Behörde aufgezeigten Widersprüchen Stellung zu nehmen. Des Weiteren kritisierte der BF die mangelhafte Beweiswürdigung und brachte vor, aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden.

1.10. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 09.10.2012 beim Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) ein.

1.11. Mit offenbar durch eine Hilfsorganisation unterstützt erstellter Beschwerdeergänzung vom 24.10.2012 versuchte der BF, die im Bescheid aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten aufzuklären. Weiters führte er aus, dass die Volljährigkeitserklärung nicht mit Verfahrensanordnung, sondern mit Bescheid erfolgen hätte müssen. Er monierte auch, dass die Tazkira weder einer kriminaltechnischen Untersuchung noch einer sonstigen fachmännischen Überprüfung unterzogen worden wäre. Abschließend kritisierte der BF in weitwendigen Ausführungen anhand verschiedener Berichte staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen die Sicherheitslage in Afghanistan und in seiner Heimatprovinz Kapisa.

1.12. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Die gegenständliche - noch an den AsylGH gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 03.10.2012 beim BAA eingebracht und ist beim AsylGH am 25.10.2012 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt A):

2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07 2008 der AsylGH und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Mag auch die belangte Behörde den BF in insgesamt drei Einvernahmen ausführlich einvernommen und im gegenständlichen Bescheid bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) zutreffenderweise ausgeführt haben, dass der BF sein Fluchtvorbringen nur vage und teilweise unstimmig angegeben hat, so ist aber doch festzustellen, dass die vom BAA aufgezeigten Widersprüche für sich alleine nicht ausreichen, allgemein an der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF Zweifel aufkommen zu lassen.

So stützt sich die Argumentation des BAA insbesondere darauf, dass der BF lediglich vage und widersprüchliche Zeitangaben getätigt hätte, weshalb folglich das gesamte Vorbringen als unglaubwürdig zu beurteilen gewesen wäre. Allerdings lassen sich hierbei diese Abweichungen einerseits dadurch erklären, dass zwischen Erstbefragung und letzter Einvernahme fast ein Jahr liegt und daher auch die Angaben des BF, wie lange ein bestimmtes Ereignis zurückliegt, variieren, und andererseits wäre zu beachten gewesen, dass genauen Zeitangaben in Afghanistan nicht die gleiche Bedeutung wie in Europa zukommt und es als durchaus üblich anzusehen ist, dass afghanische Asylwerber lediglich ungefähre Datumsangaben machen können.

Auch weitere angebliche Unstimmigkeiten, beispielsweise die Bezeichnung des Enkelkindes der Tante als Cousin oder die Angaben des BF bezüglich der Informationen, die er von xxxx erhalten haben will, konnten durch den BF im Zuge seiner Beschwerde nachvollziehbar geklärt werden und lassen keine Rückschlüsse darauf zu, dass das Vorbringen des BF in seiner Gesamtheit nicht der Wahrheit entsprechen könnte. Ferner gründen einige der vom BAA vorgehaltenen Widersprüche möglicherweise lediglich auf "Versprechern" des BF, der seine Aussagen zumeist umgehend und ohne Eingreifen der Einvernahmeleiterin korrigierte, woraus ebenfalls nicht schon auf eine allgemeine Unglaubwürdigkeit des BF zu schließen war.

Zusammengefasst hätte das BAA mögliche Widersprüche mit dem BF erörtern müssen und gegebenenfalls genauere und gezieltere Fragen - nicht nur hinsichtlich für das Fluchtvorbringen weniger bedeutender Umstände (beispielsweise die Lage des Grabes des Bruders), sondern insbesondere in Bezug auf konkrete Bedrohungssituationen und Ereignisse - stellen müssen.

Somit ist festzustellen, dass es bezüglich Spruchpunkt I. im Zuge des fortgesetzten Verfahrens zu keiner abschließender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF gekommen ist, und mehrere Punkte in Zusammenhang mit der Frage, ob es zu konkreten Gefährdungsmomenten gekommen ist, ungeklärt geblieben sind.

Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des AsylGH, des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.

Hierbei ist auszuführen, dass das BAA zwar zutreffend festgestellt hat, dass es in der Heimatprovinz ausreichende familiäre Anknüpfungspunkte gibt, wobei ihm wirtschaftliche und soziale Unterstützung zukommen würde (so bewirtschaften Cousins die Grundstücke der Familie), allerdings wird in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF Kapisa nur in wenigen Zeilen behandelt und lediglich überblicksweise auf die Sicherheitslage im Zentralraum Afghanistans -und nicht auf die Situation in der betroffenen Provinz im Detail - eingegangen.

Ferner ist den Feststellungen zu entnehmen, dass auf den Zentralraum im ersten Halbjahr 2012 10 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle entfielen und die Zahl ziviler Toter von 128 im Jahr 2010 auf 230 im Jahr 2011, was einer Zunahme um 80 Prozent bedeutete, anstieg. Auch ist es den Taliban gelungen, ihren Einfluss über die traditionelle paschtunische Basis hinaus zu erweitern und Schattenregierungen in den zentral östlichen Provinzen zu installieren. Es erscheint somit nicht nachvollziehbar, wie das BAA ausgehend von diesen Feststellungen zum Ergebnis gelangt wäre, dass der BF unter diesen Umständen sicher nach Kapisa zurückkehren und dort leben könnte.

Die Ausführungen des BAA entsprechen nicht der vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese (wie der AsylGH festgestellt habe) von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH 21.09.2012, U 883/12-15, VfGH 11.10.2012, U 677/12-17). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.

Das BFA wird daher umfassendere Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF ins Verfahren einzubringen und zu prüfen haben, ob im Falle einer Rückverbringung eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des BF aufgrund seiner individuellen Situation ausgeschlossen werden könne.

2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BAA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage somit bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung, vor allem aber auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich in der Bescheidbegründung nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom (nunmehr zuständigen) BFA durchzuführen sind.

2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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