W189 2006931-1•BVwG W189 2006931-1
W189 2006931-1Bundesverwaltungsgericht14.05.2014
Familienverfahren, Kassation
W189 2006931-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2013, Zl. 13 07.330-BAW, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslem, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern (Zlen. W189 2006929-1, W189 2006928-1 und W189 2006927-1) am 03.06.2013 noch am selben Tag für sich und als Vertreterin für ihre minderjährigen Kinder Anträge auf internationalen Schutz.
Ihr Ehemann (Zl. W189 2006930-1) stellte bereits am 10.12.2012 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin wurde am 03.06.2013 (Erstbefragung) und am 14.11.2013 niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.06.2013 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie und ihr Ehemann Ende Oktober 2012 beschlossen hätten, Tschetschenien zu verlassen. Die Beschwerdeführerin sei am 22.05.2013 mit dem Zug von XXXX nach Inguschetien und von dort nach XXXXgefahren. Die Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei legal mit ihrem vom Passamt XXXX ausgestellten Reisepass erfolgt. Sie sei von XXXX mit dem Zug nach Weißrussland gereist, von wo sie nach Polen weitergefahren sei. Dort habe sie gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern einen Asylantrag gestellt, um nicht abgewiesen oder zurückgeschickt zu werden. Sie sei schließlich schlepperunterstützt nach Österreich weitergereist, da ihr Ehemann hier lebe. Zu diesem erklärte sie, dass sie zwar laufend mit diesem telefoniert habe, jedoch keine Informationen über dessen genauen Aufenthalt gehabt habe. Im Lager in Polen habe sie zufällig erfahren, dass ihr Ehemann in Österreich lebe.
Sie könne nicht nach Polen zurückkehren, da ihr Ehemann in Österreich lebe.
Sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, da sie zu ihrem Ehemann reisen habe wollen. Sie habe ihren Ehemann seit dem 05.11.2012 nicht mehr gesehen. Er sei einfach weggefahren und wisse sie bis heute nicht, wo dieser sei. Sie habe schließlich Tschetschenien verlassen, um zu ihrem Ehemann zu fahren. Sie habe erst in Polen über ihre Schwiegermutter erfahren, dass ihr Ehemann in Österreich sei. Sie hätten zwar oft telefoniert, doch habe ihr Ehemann ihr nie erzählt bzw. auch nie einen Brief geschrieben, wo er sich aufhalte.
Ihr Fluchtgrund gelte auch für ihre minderjährigen Kinder, die sich seit deren Geburt bei der Beschwerdeführerin aufhalten würden.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe die Beschwerdeführerin Angst um ihre Kinder, da Leute zu ihnen gekommen seien, die nach ihrem Ehemann gefragt hätten.
Im Herkunftsstaat würden sich die Eltern, der Bruder und die Schwester der Beschwerdeführerin aufhalten.
Die Beschwerdeführerin brachte ihren russischen Inlandspass und die Geburtsurkunden ihrer minderjährigen Kinder in Vorlage.
Infolge der Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Antragstellung in Polen, wurden Dublin Konsultationen mit Polen geführt, wobei sich Polen als unzuständig erklärte, das Verfahren der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Kinder zu führen, da sich der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits seit Dezember 2012 im Bundesgebiet im Asylverfahren befinde.
Laut gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren nach Untersuchung am 10.07.2013 leide die Beschwerdeführerin an keiner belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung. Auch sonst würden keine psychischen Krankheitssymptome vorliegen.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 14.11.2013 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen.
Nach Schilderungen über ihre Angehörigen im Herkunftsstaat erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie mit ihrem Ehemann traditionell und standesamtlich verheiratet sei. Die Beschwerdeführerin legte ihre Heiratsurkunde vor.
Sie habe einen Mittelschulabschluss. Sie habe elf Jahre lang die Schule besucht. Sie sei nicht berufstätig, sondern als Hausfrau tätig gewesen.
Sie habe am 22.05.2013 Tschetschenien gemeinsam mit ihren Kindern verlassen. Abgesehen von ihrem Ehemann und ihren minderjährigen Kindern halte sich im Bundesgebiet die Schwester ihres Ehemannes auf.
Im Bundesgebiet lebe die Beschwerdeführerin von Sozialhilfe. Sie sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und kümmere sich hier ausschließlich um ihre Kinder.
Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Die Beschwerdeführerin sei in der Russischen Föderation/Tschetschenien nicht in Haft gewesen.
Ihr Ehemann habe ein eigenes Geschäft bzw. eine eigene Autowerkstatt gehabt.
Die Beschwerdeführerin erklärte schließlich von sich aus, dass sich im Protokoll der Erstbefragung Fehler befinden würden. Tatsächlich habe sie niemals eine gemeinsame Ausreise mit ihrem Ehemann geplant. Sie habe ihren Ehemann bereits seit dem 28.10.2012 nicht mehr gesehen und nicht, wie im Protokoll ausgeführt, am 05.11, da sie am 28.10.2012 ins Krankenhaus gekommen sei
Befragt, was die Beschwerdeführerin über die Fluchtgründe ihres Ehemannes wisse, meinte sie, dass dieser mehrmals abgeführt worden sei. Er habe mehrere Ladungen bekommen. Mehr wisse sie jedoch nicht. Ihr Ehemann habe wegen seiner Pension/Rente ein Problem gehabt.
Ihr Ehemann sei ein paar Mal - zwei oder dreimal - abgeführt worden. Sie könne sich jedoch nicht genau erinnern, wann ihr Ehemann das erste Mal abgeführt worden sei. Zuletzt sei ihr Ehemann am 31.10.2012 abgeführt worden. Ihr Ehemann sei dann am 04.11. freigelassen worden, was die Beschwerdeführerin von ihrer Schwiegermutter erfahren habe.
Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Festnahme ihres Ehemannes im Krankenhaus gewesen.
Mehr wisse sie nicht über die letzte Festnahme ihres Ehemannes. Er sei konkret in seinem Heimatdorf festgenommen worden, die Beschwerdeführerin könne hiezu jedoch keine konkreteren Angaben machen.
Befragt, ob sie wegen ihres Ehemannes im Herkunftsstaat Probleme gehabt habe, meinte sie, dass sie mehrmals von Leuten in Militäruniformen nach ihrem Ehemann befragt worden sei. Für den Fall einer Rückkehr befürchte sie, dass die Verfolger wieder beginnen würden, ihren Ehemann zu belästigen bzw. abzuführen.
Die Beschwerdeführerin verzichtete ausdrücklich darauf, zu den Länderinformationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Stellung zu beziehen, da sie die Lage in Tschetschenien kenne.
Abschließend erklärte sie, dass sie nach Österreich gekommen sei, da ihr Ehemann in Österreich sei.
Ob ihr Ehemann seine Werkstatt mit oder ohne Behördengenehmigung betrieben habe, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Er habe die Werkstatt zuhause gehabt und habe sie sich nicht in seine Sachen eingemischt.
Die Kinder der Beschwerdeführerin seien gesund.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.11.2013, Zl. 13 07.330-BAW, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Dem Bescheid wurden aktuelle Länderinformationen der Staatendokumentation zum Herkunftsstaat zu Grunde gelegt.
Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid die Identität der Beschwerdeführerin fest. Weiters wurde festgestellt, dass sie und ihre Kinder Anträge auf ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 bezogen auf das Verfahren ihres Ehemannes gestellt hätten. Weder die Beschwerdeführerin noch ihre Kinder hätten eigene Fluchtgründe.
Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Ehemann im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung ausgesetzt gewesen seien oder eine derartige Verfolgung für den Fall einer Rückkehr zu befürchten hätten.
Der Asylantrag ihres Ehemannes sei sowohl hinsichtlich Asyl als auch subsidiären Schutz negativ entschieden worden.
Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass es ihrem Ehemann nicht gelungen sei, beim Bundesasylamt glaubwürdig in Erscheinung zu treten. Dem Asylverfahren ihres Ehemannes habe es an Glaubwürdigkeit gemangelt und verwies das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang vollinhaltlich auf die Beweiswürdigung im Bescheid des Ehemannes.
Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat seien Asyl und subsidiärer Schutz nicht begründbar.
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stehe ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen. Es seien auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die die Gewährung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten.
Die getroffene Ausweisungsentscheidung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde am 23.12.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Nach geraffter Wiedergabe des Verfahrensganges und der dem Ehemann im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung wurde insbesondere moniert, dass das Bundesasylamt seine aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 entspringenden Verpflichtungen verletzt und damit den Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet habe.
Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid beziehen sich im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid des Ehemannes.
Es wurde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12.09.2011 auszugsweise zitiert, wonach es zu willkürlichen Festnahmen im Nordkaukasus im Zusammenhang mit dem Widerstand komme. Auch wurde eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 14.03.2013 erwähnt, die der Frage nachgeht, was mit Rückkehrern in die Russische Föderation geschehe, die zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hätten.
Zum subsidiären Schutz wurde ausgeführt, dass die von der belangten Behörde zitierten Länderfeststellungen bereits darlegen würden, dass die Lage in der Russischen Föderation - Tschetschenien - keinesfalls sicher sei. Im Übrigen wurden die Länderberichte aus dem Erkenntnis des EGMR vom 28.03.2013 zur Zl. 2964/12 (Case of I.K. v Austria) zitiert. Der Beschwerdeführerin wäre sohin jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.
Mit Beschluss vom heutigen Tag, Zl. W189 2006930-1/3E, behob die zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG den (den den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid vom 21.11.2013 und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Ehefrau des Beschwerdeführers zur Zl. W189 2006930-1 ist, über dessen Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.
Die Beschwerdeführerin behauptet, aufgrund der Probleme ihres Ehemannes aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis
zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Zu A)
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus.
Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
Familienangehöriger im Sinne des Asylgesetzes 2005 ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind vom Begriff der Familienangehörigen iSd. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 umfasst.
Mit dem oben genannten Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht den - den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2013 gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG behoben wurde, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 21.11.2013 keinen Bestand haben.
Der Vollständigkeit halber werden die entsprechenden Ausführungen im Beschluss des Ehemannes vom heutigen Tag wiedergegeben, zumal sich darin auch Ausführungen zur Beschwerdeführerin finden:
"Verfahrensgegenständlich hat das Bundesasylamt evidentermaßen notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, weshalb nach § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG vorzugehen war.
Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes erweisen sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft.
Der Beschwerdeführer hat kurz zusammengefasst folgendes Fluchtvorbringen erstattet:
Er sei deshalb aus dem Herkunftsstaat ausgereist, da er zuletzt in das Blickfeld der staatlichen Behörden bzw. des FSB geraten sei. Dies Deshalb, weil er eine Pension aufgrund Invalidität bezogen habe. Er sei im Zuge eines Bombenangriffs im Jahr 1996 verletzt worden und sei im darauffolgenden Jahr die Invalidität 2. Grades festgestellt worden. Ende Oktober 2012 sei er festgenommen und mehrere Tage angehalten, gefoltert und geschlagen worden. Er sei beschuldigt worden, als Kämpfer im Krieg tätig gewesen zu sein, da er andernfalls die von ihm im Jahr 1997 bezogene Pension nicht bekommen hätte können. Es sei gedroht worden, ihn umzubringen, falls er keine Auskunft darüber geben würde, mit wem, wann und wo er früher gekämpft habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch niemals gekämpft und sei auch nicht in den Widerstand involviert.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt den Sachverhalt nicht abschließend ermittelt und basierend auf den unvollständig ermittelten Sachverhalt eine mangelhafte Beweiswürdigend erstattet.
Zentraler Vorwurf des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid ist, dass der Beschwerdeführer ein vages, abstraktes, nicht konkretes Vorbringen erstattet hat, weshalb sein Vorbringen vom Bundesasylamt als nicht glaubwürdig beurteilt wurde. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in einer höchst abstrakten Weise eine Festnahme behauptet hat, ohne dazu irgendwelche Details bekannt zu geben.
Bei Durchsicht der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt wird jedoch rasch deutlich, dass der Beschwerdeführer auf sämtliche an ihn gestellte Fragen konkret geantwortet hat. Der Beschwerdeführer hat in seiner freien Schilderung auch die Gründe für seine Ausreise konkret dargelegt.
Der Beschwerdeführer schilderte von einer Festnahme samt dreitägiger Anhaltung während der er verhört, gefoltert und geschlagen worden sei.
Das Bundesasylamt hat es in der Folge unterlassen, den Beschwerdeführer konkret zu diesem fluchtauslösenden Vorfall zu befragen. Die Fragen des Bundesasylamts beschränken sich auf das wiederholte auffordern, seine Festnahme und seine Freilassung detailliert und konkret darzulegen. Diese Fragen hat der Beschwerdeführer auch jeweils beantwortet.
Wenn das Bundesasylamt demnach zum Schluss gekommen ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers vage, abstrakt und nicht konkret ist, liegt dies einzig daran, dass das Bundesasylamt keine konkreten und gezielten Fragen an den Beschwerdeführer gestellt hat, um den wesentlichen Sachverhalt zu ermitteln.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen einfachen Mann, der acht Jahre lang die Grundschule besucht hat. Von einem derart einfachen und rechtlich nicht geschulten Mann kann nicht erwartet werden, von sich aus alles Relevante für seinen Antrag vorzubringen.
Vielmehr wäre - wie im Bescheid auch zu Recht moniert - das Bundesasylamt aufgrund § 18 AsylG 2005 dazu verhalten gewesen, darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
Das Bundesasylamt hätte dem Beschwerdeführer konkrete Fragen zum vom Beschwerdeführer getätigten Vorbringen stellen müssen.
Statt ihn wiederholt aufzufordern bzw. zu ermahnen, konkrete Angaben zu seiner Festnahme samt Anhaltung zu tätigen, hätte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer konkrete Fragen stellen müssen. Von Interesse wäre in diesem Zusammenhang beispielweise folgende Fragen gewesen: Was konkret ist dem Beschwerdeführer von seinen Verfolgern vorgeworfen worden? Von wem und wie oft wurde er verhört? Durch wen und wie ist er gefoltert und geschlagen worden? Weshalb ist er wieder freigelassen worden. Welche Verletzungen hat der Beschwerdeführer von den Folterungen davongetragen? Hat der Beschwerdeführer sich im Herkunftsstaat dahingehend nach seiner Freilassung an einen Arzt oder an ein Krankenhaus gewendet? Existieren Befunde über die zugefügten Verletzungen?
In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer seine Festnahme und die darauffolgende Anhaltung bis zur Freilassung geschildert (S. 5 und 6 der Beschwerde). Das Bundesamt wird im fortgesetzten Verfahren diese Ausführungen entsprechend zu berücksichtigen haben und den Beschwerdeführer hiezu sowie zu seinen bislang getätigten Ausführungen ergänzend zu befragen haben, um alle notwendigen Angaben zu erhalten, um das Vorbringen des Beschwerdeführers einer Beurteilung unterziehen zu können.
Die belangte Behörde hat im Zuge ihrer Befragungen auch vollkommen ignoriert, dass während des laufenden Asylverfahrens auch die Ehefrau des Beschwerdeführers im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ein entsprechendes Vorbringen bezogen auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers erstattet hat.
In seiner Befragung am 22.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer lediglich eine Frage zu seiner Ehefrau gestellt, nämlich ob diese in Tschetschenien irgendwie verfolgt worden sei.
Der Beschwerdeführer meinte hiezu, dass seine Ehefrau zum Beschwerdeführer befragt worden sei. Sie hätten ihr auch gedroht, Probleme zu machen. Sie sei drei Mal wegen dem Beschwerdeführer befragt worden. (AS 186) Weitere Fragen wurden im Zusammenhang mit seiner Ehefrau nicht mehr gestellt. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht noch einmal einvernommen und dies obwohl seine Ehefrau im Zuge ihrer Befragung am 14.11.2013 vorgebracht hat, dass der Beschwerdeführer mehrmals Ladungen erhalten habe und mehrmals - ein paar Mal, zwei oder drei Mal - abgeführt worden sei. (AS 134 im Akt der Ehefrau, Zl. 13 07.330-BAW) Für die beschließende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb die Ehefrau in diesem Zusammenhang nicht näher befragt worden ist, beispielsweise über den Verbleib der Ladungen. Naheliegend wäre auch gewesen, die Ehefrau aufzufordern, die erwähnten Ladungen vorzulegen oder wenigstens über den Inhalt dieser Ladungen zu schildern.
Die Ehefrau gab im Übrigen an, nach der Ausreise ihres Mannes von Leuten in Militäruniformen zum Beschwerdeführer befragt worden zu sein (AS 134 im Akt der Ehefrau, Zl. 13 07.330-BAW). Auch hier unterließ es das Bundesasylamt weiter nachzufragen. Vielmehr wurde die Ehefrau in ihrer lediglich eine Stunde dauernden Befragung vorwiegend zu ihren äußeren Lebensumständen befragt.
Augenscheinlich im vorliegenden Fall ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers davon spricht, dass der Beschwerdeführer mehrmals abgeführt und geladen worden sein soll, der Beschwerdeführer jedoch lediglich von einer Festnahme samt mehrtägiger Anhaltung spricht.
Dem Beschwerdeführer hätten die offensichtlich von den Ausführungen des Beschwerdeführers abweichenden Ausführungen seiner Ehefrau vorgehalten werden müssen, insbesondere die behaupteten mehrmaligen Abholungen und der behauptete Erhalt von mehreren Ladungen. Die beschließende Richterin merkt in diesem Zusammenhang an, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung erklärte, im Oktober 2012 eine Vorladung des Innenministeriums in Zusammenhang mit seiner Invalidität erhalten zu haben (AS 27).
Zumal die Ehefrau von einem anhaltenden Interesse am Beschwerdeführer im Herkunftsstaat berichtet hat, werden beide auch zu befragen sein, ob bei den Angehörigen im Herkunftsstaat weiterhin nach dem Beschwerdeführer bzw. mittlerweile auch nach seiner Ehefrau gesucht wird. In diesem Zusammenhang erscheint auch von Interesse, ob dem Beschwerdeführer die Invaliditätspension unverändert - an seine Angehörigen im Herkunftsstaat - ausbezahlt wird.
Schließlich hat das Bundesasylamt als einzigen Widerspruch dem Beschwerdeführer angekreidet, dass dieser in der Erstbefragung erklärt habe, um 07 Uhr in der Früh festgenommen worden zu sein, in den folgenden Befragung jedoch stets erklärt habe, in der Nacht festgenommen worden zu sein. Der Beschwerdeführer wurde am 22.10.2013 auch näher dazu befragt, zu welcher Uhrzeit er festgenommen worden sei, jedoch wurde ihm nicht vorgehalten, dass die von ihm angeführte Tageszeit im Widerspruch mit seinem Vorbringen in der Erstbefragung steht.
Findet sich demnach ein Widerspruch in einem Detail, kann allein aufgrund dieses einen Widerspruches nicht auf die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens geschlossen werden, zumal der Widerspruch dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten wurde.
Schließlich merkt die beschließende Einzelrichterin noch an, dass der Grund für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht logisch nachvollziehbar ist. Das Bundesasylamt geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht nicht glaubwürdig ist, da dieser XXXX nicht von dem Umstand in Kenntnis gesetzt hat, dass ihm der Schriftsatz von XXXX "komisch" vorgekommen ist.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer - wie zutreffend in der Beschwerde moniert - nie ausgeführt hat, dass ihm das Schreiben von XXXX komisch vorgekommen sei, kann nicht erkannt werden, was der Beschwerdeführer XXXXH im Rahmen der Untersuchung in Bezug auf den Schriftsatz von XXXX mitteilen hätten sollen. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.10.2013 hat der Beschwerdeführer gemeint, dass er nicht wisse, weshalb XXXX einen derartigen Befund geschrieben habe. Er sei bei der Befunderstellung nur gefragt worden, welche Träume er habe. Er sei damals bei XXXXdepressiv gewesen, weil seine Familie nicht bei ihm gewesen sei. Er habe sich den Befund von XXXXübersetzen lassen und habe sich zum Befund gedacht: "So schlecht geht es mir nicht." Bei XXXXsei er selbst erleichtert gewesen, dass er nicht so krank sei, wie im Befund von XXXX dargelegt. (AS 187) Der Beschwerdeführer hat auch angegeben, dass er nicht, wie im Befund von ESRA ausgeführt, dort erklärt habe, vier Monate in Haft gewesen zu sein (AS 187).
Der Beschwerdeführer hat somit in der Einvernahme auf entsprechende Nachfrage zum Befund von XXXX Stellung bezogen und erschließt sich für die beschließende Richterin nicht, inwieweit sich daraus die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergeben soll.
Die Angaben des Beschwerdeführers über den Befund von XXXX ziehen die Aussagekraft dieses Befundes vielmehr in Zweifel, was für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers entsprechend zu berücksichtigen ist, zumal ein Sachverständigengutachten von XXXX vorliegt, dass entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid von keiner psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ausgeht. Vielmehr wird dort ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Juni 2013 an einer leichtgradigen psychiatrischen Störung gelitten habe, die am ehesten einer Anpassungsstörung mit länderdauernder depressiverer Reaktion zuzuordnen gewesen sei, wobei diese Symptomatik jedoch zum Untersuchungszeitpunkt nicht mehr fassbar gewesen sei (AS 165). Dem Beschwerdeführer wird im fortgesetzten Verfahren das Gutachten von XXXX noch einmal in korrekter Weise vorzuhalten zu sein und der Beschwerdeführer wird zu seinem Gesundheitszustand zu befragen sein. Hier wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung laut den Ausführungen des Beschwerdeführers primär daher herrührte, da er von seiner Familie getrennt gewesen ist.
Falls der Beschwerdeführer in medizinischer Behandlung steht, wird er aufzufordern sein, alle relevanten medizinischen Unterlagen vorzulegen.
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall zweifelsfrei den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ermittelt, sondern infolge unvollständiger bzw. oberflächlicher Befragungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und basierend darauf eine unvollständige und unzutreffenden Beweiswürdigung erstattet.
Bei dem vorliegenden Ermittlungsstand kann jedenfalls eine Überprüfung des Fluchtvorbringens auf seine Glaubwürdigkeit nicht schlüssig und nachvollziehbar durchgeführt werden. Der einvernehmende Referent hat es unterlassen, lenkend in die Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau einzugreifen bzw. durch konkretes Nachfragen das maßgebliche Fluchtvorbringen zu ermitteln.
Im fortgesetzten Verfahren werden demnach sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau erneut zum Fluchtvorbringen zu befragen sein, wobei insbesondere auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde heranzuziehen sein wird. Dabei werden insbesondere gezielte und lenkende Fragen zu stellen sein, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln. Auch werden dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau die bereits angeführten aber auch allenfalls im Zuge der durchzuführenden Befragung neu hinzukommende Unklarheiten und Widersprüche vorzuhalten sein.
Es steht demnach außer Zweifel, dass zur Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau unvermeidlich erscheint.
Das Bundesasylamt hat demnach den notwendigen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und hat sich darauf basierend die Möglichkeit genommen, das Fluchtvorbringen auf seine Glaubwürdigkeit überprüfen zu können.
Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da abgesehen von der Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau die Durchführung umfassender weiterer Ermittlungen nicht auszuschließen sind. Der wesentliche Sachverhalt steht nämlich infolge der mangelhaften Befragungen nicht fest und ist nicht abschätzbar, welche Ermittlungsschritte eine weitere Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nach sich zieht.
In diesem Zusammenhang wird im Besonderen darauf verwiesen, dem Beschwerdeführer allenfalls aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat zum Parteiengehör vorzuhalten, insbesondere zum konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers aber auch zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, die zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt haben.
Deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war."
Im fortgesetzten Verfahren wird die Beschwerdeführerin entsprechend gezielt zu Wahrnehmungen betreffend die Verfolgung ihres Ehemannes im Herkunftsstaat zu befragen sein, da andernfalls eine abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens nicht möglich erscheint.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) betreffend den Ehemann wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 (2. Satz) inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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