BVwG W167 1427484-1

W167 1427484-1Bundesverwaltungsgericht14.05.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, westliche Orientierung, Zwangsehe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W167 1427484-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W167.1427484.1.00

Spruch

W167 1427484-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörige von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 31.5.2012, Zl. 12 04.567, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.3.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Einreise und Vernehmungen

Die Beschwerdeführerin hat nach legaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.

Am 16.4.2012 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. In weiterer Folge wurde sie am 11.5.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien (im Folgenden: BAA), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

Die Beschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung an, dass sie in Afghanistan einem Mann versprochen gewesen wäre. Sie habe habe sich geweigert diesen Mann zu heiraten und sei mit ihrer Mutter nach Quetta (Pakistan) geflüchtet. Dort habe sie ihren jetzigen Mann kennengelernt und geheiratet. Sie sei nun nach Österreich gekommen, um hier mit ihrem Mann zusammen zu leben. Würde sie nach Afghanistan zurückkehren, so würde sie der Mann, dem sie versprochen gewesen war, töten.

Bei der Befragung vor dem BAA führte sie ergänzend im Wesentlichen aus: Ihre Familie lebe in der Provinz Ghazni, ihre Mutter sei nach der Abreise der Beschwerdeführerin aus Pakistan dorthin zurückgekehrt. Nachdem die Beschwerdeführerin die Heirat mit dem Mann, dem sie als kleines Kind versprochen worden war, abgelehnt hatte und nach Pakistan geflohen war, hätte dieser sie verfolgt. Würde er sie finden, so würde er sie töten. Ihr Vater habe nicht von ihrem Aufenthaltsort und dem ihrer Mutter in Pakistan gewusst, nur ihr Bruder habe ihn gekannt. Ihr Vater sei mit der Heirat ihres jetzigen Ehemanns nicht einverstanden gewesen, sie habe ihn auch gar nicht gefragt. Nunmehr wisse ihr Vater, dass sie verheiratet sei, rede aber nicht mit ihr.

I.2. Bescheid des BAA

Das BAA hat mit Bescheid vom 31.5.2012, Zl. 12 04.567, über den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgesprochen. Das BAA wies den Antrag betreffend die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AslyG 2005 idgF ab (Spruchpunkt I). Den Beschwerdeführern wurde aber gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt (Spruchpunkte II und III).

Das BAA wies den Antrag in Spruchpunkt I des Bescheids mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe und dass eine Asylgewährung im Rahmen des Familienverfahren (Bezugsperson: Ehemann) nicht in Betracht gekommen sei, da die Ehe in Pakistan geschlossen wurde und somit nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Mit Verfahrensanordnung vom 1.6.2012 bestellte das BAA einen Rechtsberater.

I.3. Beschwerde

In der rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gegen Spruchpunkt I (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005) wurde die Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass ihre Mutter sich seit der Rückkehr nach Afghanistan bei ihrem ältesten Sohn in einem anderen, als dem Heimatdorf wohne. Darüber hinaus machte die Beschwerdeführerin nähere Angaben zu dem Mann, dem sie versprochen war und zu ihrer Begegnung mit ihm.

I.4. Mündliche Verhandlung

Am 13.3.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Rechtssache eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari durch. An dieser nahm die Beschwerdeführerin teil. Ein Vertreter des Bundesamts für Fremdwesen und Asyl (vormals BAA) nahm nicht teil. Beweis wurde erhoben durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin, die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie durch die Erörterung der Zusammenfassung der Länderberichte.

I.4.1. Befragung zum Leben in Österreich

Die Beschwerdeführerin erschien modisch gekleidet und trug über dem Kopf einen Schal. Sie ist Analphabetin und kann sich auch nach Angabe der Dolmetscherin in ihrer Muttersprache nur mit Mühe ausdrücken. Die Beschwerdeführerin hat bisher noch keinen Deutschkurs besucht, da sie sich um ihre einjährige Tochter kümmert und zudem im achten Monat schwanger ist.

Befragt zu ihrem Leben in Österreich gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die die meiste Zeit zu Hause verbringe, aber auch oft mit ihrer Tochter in den Park gehe. Meistens begleite sie ihr Mann. In Österreich lebe sie selbständig: sie gehe mit ihrer Tochter spazieren und alleine einkaufen, wenn es nicht viel einzukaufen gebe. Wenn sie nur 2 bis 3 U-Bahn-Stationen zurück zu legen habe, fahre sie alleine. Auf die Nachfrage ob sie im Alltag ein Problem mit Männern habe, die z.B. in einem Geschäft als Verkäufer tätig sind, reagiert die Beschwerdeführerin mit einem empörten "Nein, warum?".

Sobald ihre Tochter älter sei, solle sie den Kindergarten besuchen. Wichtig sei der Beschwerdeführerin, dass ihre Kinder die deutsche Sprache lernen. Sie wünsche sich für ihre Kinder eine gute Ausbildung und dass diese in Zukunft unabhängig sein können. Auch wenn ihre Tochter älter ist, möchte sie, dass sie sich wie die Mädchen in Österreich kleidet. Ihre Tochter dürfe sich auch den Ehemann selbst auszusuchen, dies würde auch ihr Ehemann unterstützen.

In Afghanistan habe die Beschwerdeführerin den Haushalt für ihre Eltern geführt und habe nicht in die Schule gehen dürfen. Für ihre eigene Zukunft in Österreich wünsche sie sich die Sprache zu lernen und ihre Kinder gut zu erziehen. Außerdem möchte sie arbeiten, wenn ihre Kinder größer sind; über die Art der Tätigkeit habe sie sich noch keine Gedanken gemacht.

In Afghanistan könnte sie sich nicht so kleiden, wie sie dies heute tue, da sie dort traditionell afghanische Kleidung tragen müsste, bestehend aus langen weiten Kleidern und weiten Hosen und einem großen Kopftuch.

Die in den übermittelten Länderfeststellungen betreffend die schwierige Situation von Frauen in Afghanistan wurden von der Beschwerdeführerin wie folgt kommentiert: "Ich möchte Ihnen sagen, dass ich nicht nach Afghanistan zurückkehren möchte. Ich möchte in Österreich bleiben. Ich möchte hier in Freiheit leben."

I.4.2. Befragung zu den Fluchtgründen

Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie als kleines Kind mit einem Jungen verlobt worden war. Als sie älter wurde und den Jungen gesehen habe, habe sie eine Heirat abgelehnt, da sie ihn für suchtmittelabhängig gehalten habe. Er habe sie eigenartig angesehen und ausgesehen als wäre er "high". Ihre Eltern hätten das nicht erkannt. Der damalige Verlobte habe sie bei dieser Begegnung wegen ihrer Ablehnung der Heirat mit dem Tod bedroht. "Er hat gesagt, er tötet mich, egal wohin ich gehe." Sie habe zu ihren Eltern gesagt, dass sie den Mann nicht heiraten wolle; ihr Vater habe nichts dazu gesagt. Nach diesem Treffen sei sie mit ihrer Mutter nach Pakistan geflohen. Dort seien sie von ihrem Bruder, der im Iran war, finanziell unterstützt worden. Sie habe mit ihrer Mutter in Quetta gelebt. Ihr damaliger Verlobter habe sie gesucht und verfolgt, er hätte sie töten wollen sobald er sie gefunden hätte. Dies wisse sie, weil er selber einmal gesagt hätte, dass er sie suchen und finden würde. Auf die Frage, was sie getan habe, damit ihr Exverlobter sie in Pakistan nicht findet gab die Beschwerdeführerin an, er hätte nicht gewusst, wo sie sich aufgehalten habe.

Ihr jetziger Ehemann habe in Pakistan in einem Haus gegenüber gewohnt. Sie habe ihn kennengelernt und nach einer Woche mit dem Einverständnis ihrer Mutter geheiratet. Kurz nach der Eheschließung hätte ihr Ehemann Pakistan verlassen.

Die Beschwerdeführerin glaube, dass ihre Mutter zu ihrem Sohn nach Afghanistan zurückgekehrt sei, sicher sei sie aber nicht. Ihr Vater wisse, dass sie nun verheiratet sei und sie vermute, dass ihr Bruder ihm das gesagt habe. Sie habe seit sie Pakistan verlassen habe, keinen Kontakt mehr mit ihrer Familie.

Unmittelbar nach der Verhandlung wurden die Geburtsurkunde der Tochter der Beschwerdeführerin sowie der Bescheid betreffend die Asylgewährung im Familienverfahren (Bezugsperson: Vater) vorgelegt.

I.5. Länderfeststellungen

Zeitgleich mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hatte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien Sachverhaltsannahmen zu Situation in Afghanistan zur Stellungnahme. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab keine Stellungnahme ab.

Die Beschwerdeführerin äußerte sich dazu in einer Stellungnahme nach der Verhandlung, die am 3.4.2014 einlangte. In dieser wurde auf die schwierige Situation der Frauen in Afghanistan, besonders in der Heimatprovinz der Beschwerdeführerin hingewiesen. Sie wurde dem BFA im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person der Erstbeschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Die volljährige, verheiratete Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan, stammt aus der Provinz Ghazni, gehört zur Volksgruppe der Hazara und ist Schiitin. Sie ist in Österreich unbescholten.

Die Beschwerdeführerin ist Analphabetin und kann sich auch in ihrer Muttersprache Dari nicht besonders gut ausdrücken.

Die Beschwerdeführerin hat in Afghanistan ihren Verlobten - gegen den Willen ihres Vaters - abgelehnt und ist aus diesem Grund nach Pakistan geflohen. Dort hat sie ohne Zustimmung ihres Vaters ihren jetzigen Ehemann geheiratet.

Die Beschwerdeführerin ist eine westlich gekleidete Frau, welche die Möglichkeit in Österreich in Freiheit zu leben zu schätzen weiß und ein westliche Ansichten über die Rolle der Frau in der Gesellschaft vertritt.

Zur Situation der Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführerin hat sich im Hinblick auf die Gestaltung ihres privaten Lebens den Wünschen ihres Vaters widersetzt (siehe 1.1.). Mit ihrer Familie hat die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr, ihrem Ehemann wurde in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Somit hat sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht den erforderlichen familiären Rückhalt, welcher für das Überleben als Frau in Afghanistan unbedingt erforderlich ist.

Zudem legt sie eine persönliche Haltung zur grundsätzlichen Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft an den Tag, die im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind, steht.

Die Beschwerdeführerin ist von ihrer persönlichen Wertehaltung her an dem in Europa überwiegend gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Sie befürchtet, im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund dieser persönlichen Wertehaltung einer Verfolgung ausgesetzt zu sein.

Zur Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage allgemein

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In zehn Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere elf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die

verbleibenden vier Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly / Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die ISAF (Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicher-heitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundes-wehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013); Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Präsident Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Re-gierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufbaus der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen.

(Deutsche Bundesregierung: "Fortschrittsbericht Afghanistan", vom Juni 2013, S.8)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom

18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operati-onskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S. 16 f.)

Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 ver-öffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle ver-zeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 ver-zeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70

Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Be-waffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-pro-zentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Geschlechtsspezifische Verfolgung von Frauen in Afghanistan

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungs-stück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in wei-ter Ferne.

Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freihei-ten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Rich-tern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.

Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachtei-ligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehren-morde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kundus ein unverheiratetes Liebespaar wegen "Ehebruchs" öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 8. Dezember 2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat.

Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindesthei-ratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Ent-ehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat auf-grund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Er-folg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.

Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.

Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19. Juli 2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesell-schaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbe-tracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen bestrafen und diese damit implizit anerkannten sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustim-mung des Mannes knüpfte.

Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft ge-setzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Min-derjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.

Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Ge-setzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAW-Gesetz) ver-bessert, das am 19. Juli 2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.

Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Hand-lungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark ein-geschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich haupt-sächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.

Frauen waren unter den Taliban (1996 bis 2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10 Prozent.

Nach Angaben von UNICEF können nur 18 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwi-schen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghanin-nen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25. August 2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.

Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situa-tion der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu been-den, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S 20ff, und vom 4. Juni 2013, S. 12f)

Derzeit steht ein vom afghanischen Parlament verabschiedeter Gesetzesentwurf in der Kritik der EU, westlicher Regierungen und von Menschenrechtsorganisationen. Dieser Entwurf soll das afghanische Strafrecht dahingehend abändern, dass ein "Verbot der Befragung von Personen als Zeugen" vorgesehen wird. Davon betroffen sind Verwandte, Kinder, Ärzte und Anwälte der mutmaßlichen Täter. Opfer und Zeugen von häuslicher Gewalt sind somit zum Schweigen verurteilt. Präsident Karzai und sein Kabinett haben eine Überarbeitung der umstrittenen Passage angeordnet. Die neue Formulierung ist bisher nicht bekannt. Auch bei einer geplanten Änderung ist zu befürchten, dass die Position der Frauen weiter geschwächt wird, da über das Vernehmungsverbot hinaus ein sehr weitreichendes Zeugnisentschlagungsrecht vorgesehen ist. Da der Begriff der Familie nicht definiert ist, kann dies künftig dazu führen, dass die Bewohner des gesamten Dorfs vom Zeugnisentschlagungsrecht profitieren.

(derstandard.at: Afghanistan: "Geplantes Gesetz schränkt Rechte der Frauen drastisch ein" vom 5. Februar 2014; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Afghanistan: Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch" vom 5. Februar 2014, Statement by EU High Representative Catherine Ashton on the Criminal Procedure Code in Afghanistan vom 10. Februar 2014, The Guardian "Hamid Karzai orders changes to draft law amid fears for Afghan women" vom 17. Februar 2014, The Guardian:

"Campaigners welcome Hamid Karzai's intervention on domestic abuse law" vom 17. Februar 2014)

In der Provinz Balkh ist die Lage der Fragen laut der Frauenbeauftragten der Regionalregierung zwar besser als in anderen Provinzen. Allerding wird gerade hier v.a. in den letzten beiden Jahren von einer Welle von Selbstmorden von jungen Frauen berichtet. Die meisten schlucken Rattengift oder Pestizide. Als Grund werden Zwangsheiraten oder das Verbot, die Ausbildung fortzusetzen angenommen.

(Neue Züricher Zeitung: Verliebte junge Frauen schlucken Rattengift vom 6. Februar 2014)

2. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebliche Erwägungen zugrunde:

2.1. Zur Person der Erstbeschwerdeführerin:

Die Identität der Beschwerdeführerin stand bereits im Verfahren vor dem BAA aufgrund der vorgelegten unbedenklichen Dokumente fest. Die Staatsbürgerschaft der ergab sich aus dem vorgelegten afghanischen Reisepass. Die Unbescholtenheit wurde durch die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Strafregisterauskunft belegt.

Der Bescherdeführerin fällt es schwer, Fragen zu verstehen. Auch auf sehr einfach formulierte, konkrete Fragen antwortet die Beschwerdeführerin in kurzen Sätzen bzw. einsilbig, was auf ihre - selbst für eine afghanische Analphabetin - unterdurchschnittliche Verständnis- und Ausdrucksfähigkeit zurückzuführen ist. Dennoch ist sie sehr bemüht, ihre Sicht der Dinge darzulegen. Darüber hinaus ist es der Beschwerdeführerin nicht möglich, konkrete Angaben zu Daten zu machen. Dies zeigt sich auch daran, dass sie nicht einmal das Geburtsdatum ihrer in Österreich geborenen Tochter weiß, sondern nur deren ungefähres Alter. Aus diesen Verständigungsproblemen und der mangelnden Fähigkeit Daten zu behalten, erklären sich auch die überwiegend geringfügigen Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BAA betreffend Zeiträume.

Die Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit ergab sich aus den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin im Verfahren.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Ehemann hat laut vorgelegter Heiratsurkunde und glaubhafter Aussage in Pakistan geheiratet. Sie ist Mutter einer einjährigen Tochter (eine österreichische Geburtsurkunde wurde vorgelegt) und zum Zeitpunkt der Verhandlung auch offensichtlich schwanger.

2.2. Zur Situation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan:

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich in Afghanistan einer Zwangsverheiratung widersetzt, ist glaubwürdig. Im Rahmen der Befragung führte sie im Rahmen ihrer sprachlichen Möglichkeiten nachvollziehbar aus, dass sie ihren Verlobten gegen den Willen ihres Vaters abgelehnt habe und nach Pakistan geflohen sei. Sie habe keinen Kontakt mit ihrer Familie mehr, seit ihrer Flucht nach Österreich auch nicht mehr mit ihrer Mutter. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass ihre Mutter nach Afghanistan zurück gekehrt ist. Ihrem Ehemann wurde der Status eines Asylberechtigten in Österreich bezogen auf sein Heimatland Afghanistan zuerkannt. Somit hat die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht den erforderlichen familiären Rückhalt, welcher für das Überleben als Frau in Afghanistan unbedingt erforderlich ist.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin in Afghanistan und in Österreich stützen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem BAA sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Aktenlage und die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage von Frauen in Afghanistan. Die Angaben der Beschwerdeführerin sind schlüssig, plausibel und nachvollziehbar.

Die Feststellungen zur Überzeugung der Beschwerdeführerin an dem allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild festzuhalten, beruhen auf ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sowohl nach dem äußeren Erscheinungsbild als auch nach der Art zu kommunizieren und in der Öffentlichkeit aufzutreten, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine westlich orientierte und selbstbewusste Frau, die klare Vorstellungen von ihrer beruflichen und privaten Zukunft hat.

Die Beschwerdeführerin hinterließ anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Eindruck, in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert zu sein. Während der Zeit ihres zweijährigen Aufenthalts in Österreich hat die Beschwerdeführerin einen westlichen Lebensstil angenommen. Dies zeigt sich nicht nur an ihrer Kleidung, sondern auch an ihrem Leben, das sie selbständig gestaltet.

Insgesamt ergab sich aus dem Akteninhalt sowie der Verhandlung ein für das Bundesverwaltungsgericht stimmiges Bild, wonach es sich bei der Beschwerdeführerin um eine westlich orientierte Frau handelt, die sich bereits im Heimatland über die gesellschaftlichen Normen hinweggesetzt hat, da sie sich ihrer Zwangsverheiratung durch Flucht nach Pakistan entzogen hat.

2.3. Zu den Feststellungen betreffend geschlechtsspezifische Verfolgung von Frauen in Afghanistan

Die Feststellungen zur Situation der Frauen in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Die Zusammenstellung erfolgte aus öffentlich zugänglichen Länderinformationen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, nach Überprüfung der Seriosität und Plausibilität der Dokumente, unter Bedachtnahme auf die Ausgewogenheit der Auswahl. Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, haben sich die darin angeführten Umstände nicht maßgebend geändert. Die Verfahrensparteien sind den Feststellungen auch nicht entgegen getreten.

Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Zudem hat die Beschwerdeführerin in der schriftlichen Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht die schwierige Situation der Frauen in Afghanistan bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Stammfassung BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor, die konkrete Zuteilung ergibt sich aus der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

3.1. Zu Spruchpunkt A) I)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, im Folgenden: GFK) droht.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Der Antrag auf internationalen Schutz ist allerdings gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (§ 11 AsylG 2005) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 AsylG 2005).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Heimatland. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. beispielsweise VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; VwGH 27.6.1995, 94/20/0836; VwGH 23.7.1999, 99/20/0208; VwGH 21.9.2000, 99/20/0373; VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.9.2002, 99/20/0505, VwGH 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.3.2003, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law [2. Auflage, 1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne der GFK wohlbegründet ist:

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die Beschwerdeführerin zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Aus beiden Aspekten resultierend ist die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt ist. Dies gilt für die Beschwerdeführerin umso mehr, da sie trotz ihres verhältnismäßig kurzen Aufenthalts in Österreich bereits einen westlichen Kleidungs- und Lebensstil angenommen hat, den sie beibehalten möchte.

Für die Beschwerdeführerin wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Hinzu tritt, dass es sich die Beschwerdeführerin einer Zwangsheirat widersetzt hat, ohne Einverständnis ihres Vaters ihren jetzigen Ehemann geheiratet hat, die afghanischen Bekleidungsvorschriften missachtet und ihre Tochter "westlichen Vorstellungen" entsprechend erziehen möchte. Daher ist die sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.

Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, da sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Staatliche Akteure in Afghanistan sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund konservativer Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Der Beschwerdeführerin droht Verfolgung aufgrund der ihr unterstellten politischen Gesinnung (vgl. dazu etwa VwGH, 6.7.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte ‚westliche Lebensstil' in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht").

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, da sie im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan dem normüberschreitend wahrgenommen Frauen betreffenden erhöhten Sicherheitsrisiko und den daraus resultierenden Einschränkungen ausgesetzt wäre.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht wegen der ihr unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die in Pakistan geschlossene Ehe der Beschwerdeführerin nicht bereits im Herkunftsstaat Afghanistan bestanden hat und der gemeinsamen Tochter der Status einer Asylberechtigten im Familienverfahren (Bezugsperson: Vater) zuerkannt wurde. Somit wäre ein Familienverfahren (Bezugsperson Ehemann oder Tochter) gemäß § 34 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf § 22 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 nicht zulässig gewesen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dargelegten Gründen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden

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