W155 1417712-1•BVwG W155 1417712-1
W155 1417712-1Bundesverwaltungsgericht14.05.2014
Abwesenheit, alleinstehend, befristete Aufenthaltsberechtigung,<br/>Dauer, individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W155 1417712-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXXder Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXXeine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.5.2015 erteilt.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 3.11.2009 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am 3.11.2009 gab der Beschwerdeführer an, seine im Iran lebende Familie verlassen zu haben und über die Türkei und Italien auf dem Landweg nach Österreich gelangt zu sein. Er habe den Iran verlassen, weil er als afghanischer Staatsbürger ohne Ausweis (ohne Aufenthaltsgenehmigung) nicht menschenwürdig behandelt worden sei.
Zur Feststellung seines Alters holte die belangte Behörde Gutachten ein, die ergaben, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung 18,9 Jahre oder älter gewesen ist. Das Geburtsdatum wurde daher mit XXXXfestgesetzt.
Das gegenständliche Verfahren wurde am 12.4.2010 durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte an den Beschwerdeführer in Österreich zugelassen.
In einer weiteren Einvernahme am 19.5.2010 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er im Iran geboren worden sei und mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder in der Stadt Karaj gelebt habe. Seine älteren Schwestern seinen mit Iranern verheiratet. Sein Vater sei Afghane und vor 30 Jahren während des Krieges aus Afghanistan in den Iran geflüchtet, trotz zweimaliger Abschiebung sei er wieder in den Iran zurückgekehrt. Er betreibe ein Möbelgeschäft. Seine Mutter sei Iranerin. Mit einer Identitätskarte habe sich die Familie im Bereich Karaj aufhalten können.
Er habe 9 Jahre die Schule besucht und nach einem Unfall (Beinbruch) die Schulbildung nicht mehr fortgesetzt und als Holzarbeiter gearbeitet. Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes betonte der Beschwerdeführer, im Iran nicht mehr leben zu können, weil ihm das Leben dort nicht mehr gefalle. Er habe nach Europa reisen wollen. Zudem habe er Angst, wie sein Vater nach Afghanistan abgeschoben zu werden.
Das Bundesasylamt stellte in weiterer Folge zur Klärung nachstehender Fragen, eine Anfrage an die Österreichische Botschaft in Teheran im Wege der Staatendokumentation,
ob der Beschwerdeführer die in der Einvernahme erwähnten Schulen besucht habe,
ob Eltern und Bruder an der angegebenen Adresse wohnen,
welchen Aufenthaltsstatus die Familie im Iran habe,
ob der Vater afghanischer Staatsbürger sei,
ob die Kinder afghanische Staatsbürger (wie der Vater) seien,
wie sich die wirtschaftliche Lage der Familie gestalte,
ob der Vater ein Möbelgeschäft besitze und
wie sich die Lage und Rechte von Familien gestalten, die sich seit 30 Jahren im Iran aufhielten.
In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 3.1.2011 wird auszugsweise folgendes ausgeführt:
"Recherchen an iranischen Schule seinen durch die Präsenz der paramilitärischen Basij nur mit Risiko verbunden (die diesbezüglichen detaillierten Ausführungen werden hier nicht wiedergegeben).
Nachbarn hätten bestätigt, dass der Beschwerdeführer nach Angabe der Eltern im Iran geboren worden und in die Schule gegangen sei.
Die Eltern hätten an der vom Beschwerdeführer genannten Adresse gewohnt, seien aber nach Angaben der Nachbarn und des Hausverwalters wegen finanzieller Probleme verzogen. Der Vater besitze kein Möbelgeschäft, sondern habe auf einer Geflügelfarm gearbeitet. Derzeit sei er Hausmeister und verrichte Gelegenheitsarbeiten. Die Mutter sei gelegentlich als Haushaltshilfe tätig.
Der Aufenthaltsstatus und das Vorliegen einer Staatsangehörigkeit seien nicht recherchierbar."
Zur allgemeinen Situation von Afghanen im Iran hat das von der belangten Behörde herangezogene ACCORD (=Austrian Centre of Origin Asylum Ressarch and Documentation) auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"Flüchtlinge müssten sich registrieren lassen und in Gebiete siedeln, die die Regierung genehmigt habe. Personen, die der Umsiedlung nicht nachgekommen seien, gelten als nicht registriert und könnten abgeschoben werden. Afghanische Flüchtlinge hätten geringere Aussichten auf dem Arbeitsmarkt. Die Staatsbürgerschaft könne nicht von der iranischen Mutter abgeleitet werden, wenn diese mit einem Afghanen verheiratet sei. Die Kinder dieser Verbindung erhielten keine Geburtsurkunde und es sei ihnen nicht möglich in die Schule zu gehen bzw. wäre ein Schulbesuch kostenpflichtig. Ausnahmen bestünden für Familien mit SID - Karten. Die afghanische Gemeinde im Iran hätte selbstveraltende Schulen errichtet. Diese Schulen würden eine Einschreibung von 11 Jahren vorsehen. Diese Schulen seien mittlerweile von der Iranischen Regierung verboten worden, das Verbot unterschiedlich vollzogen worden.
Registrierten Afghanen würden Arbeitsgenehmigungen ausgestellt werden. Ausländer könnten kein Geschäft ohne erforderliche Dokumente betreiben."
Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).
Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte ferner fest, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt im Iran gelebt habe, weil sein Vater schon vor seiner Geburt das Heimatland Afghanistan aufgrund des vorherrschenden Krieges verlassen habe. Zur Volljährigkeit, zum Wohnort und zur familiären Situation des Beschwerdeführers wurden ebenfalls Feststellungen getroffen. Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt das Gutachten der Sachverständigen zur Volljährigkeit, die Angaben des Beschwerdeführers über seine Staatsangehörigkeit und seine familiäre Situation im Iran im wesentlich als glaubwürdig. Auch das Vorbringen über die Gründe des Verlassens des Herkunftslandes erschien der belangten Behörde als schlüssig. Dass dem Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder politischen Gesinnung oder existenziellen Notlage drohe, wurde nicht festgestellt.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer einer Gefahr vor Verfolgung nicht ausgesetzt sei und eine solche auch nicht zu erwarten habe. Der Beschwerdeführer habe lediglich Angst vor einer Abschiebung aus dem Iran nach Afghanistan vorgebracht. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführers mit seinem Vorbringen keine seine Person betreffende Gefährdungslage im Sinne der Konvention ableiten könne und eine Arbeitsaufnahme im Afghanistan als erlernter Tischler zugemutet werden könne. Darüber hinaus könne er die Unterstützung seiner im Iran aufhältigen Familie in Anspruch nehmen. Seine Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde damit, dass es keine Hinweise gebe auf unzulässigen Eingriff in Rechte nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit folgender Begründung:
Er verfüge im Iran über keine Aufenthaltsgenehmigung, sondern nur eine Identitätskarte für den Bereich Karaj. Er habe Angst nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Es sei schon mehrmals von der Polizei kontrolliert und festgenommen worden. Diese Situation sei sehr belastend. Es gäbe verschiedene Aufenthaltstitel für afghanische Flüchtlinge. Bei Amayesh II Karten sei die Bewegungsfreiheit auf die registrierte Provinz beschränkt. Die Behörde hätte zwar Ermittlungen über seine Familie durchgeführt, nicht aber über deren Aufenthaltsstatus. Er sei im Ian geboren und hätte keinerlei Bindung zu Afghanistan, sodass ein Leben dort nicht zumutbar sei. Es wäre jedenfalls, wie in gleichgelagerten Fällen, subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen.
Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf verschiedene Berichte über Afghanische Flüchtlinge im Iran.
Mit Beschluss vom 9.6.2011 bestellte das Asylgericht für das gegenständliche Verfahren eine Rechtsberaterin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen sowie der Ergebnisse der Ermittlungen durch die Staatendokumentation festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In der Beschwerde wurde weder die Verfahrensrüge näher begründet, noch vermag das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einen Verfahrensfehler zu erkennen.
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und mittlerweile volljährig. Seine Identität steht nicht fest. Am 3.11.2009 hat er gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Er ist im Iran geboren. Seine Mutter ist Iranerin, sein Vater Afghane. Seine Eltern und Geschwister leben im Iran. Der Beschwerdeführer war noch nie in Afghanistan aufhältig und verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte. Die Flucht aus dem Iran erfolgte aus rein persönlichen Gründen. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine gezielte, konkrete asylrelevante Verfolgung in Afghanistan droht.
Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer in keine existenzbedrohende Notlage gedrängt werde und als gesunder junger Mann einer Arbeit in Afghanistan nachgehen könne, ist nicht nachvollziehbar.
Festgestellt wird ferner, dass die im Verfahren beim Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte (zB Berichte verschiedener Behörden, Berichte internationaler Organisationen, Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen) auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen. Soweit sie für den vorliegenden Fall entscheidungsrelevant sind, sind sie nach wie vor als aktuell anzusehen, auch wenn die Feststellungen älteren Datums sind.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus durchgeführten Ermittlungen der belangten Behörde und auch aus den im Ergebnis+ glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in das ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul" (Stand 10.01.2014), die Folgeberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013) und der UNAMA (Mid-Year Report 2013, Juli 2013) sowie in die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013 versichert hat.
Die Feststellungen über den Aufenthaltsort und die Familiensituation des Beschwerdeführers ergeben sich aus der widerspruchsfreien und unbedenklichen Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Teheran und der Dokumentation von ACCORD im Wege der Staatendokumentation beim Bundesasylamt. Der Beschwerdeführer bestätigte im wesentliche diese Ausführungen.
In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Ausführungen in der Beschwerde - auch keine Bedenken gegen die Annahme der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan keine gezielte konkrete Verfolgung droht.
Wie bereits die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung hervorgehoben hat, hat der Beschwerdeführer überhaupt nicht vorgebracht, in Afghanistan bedroht worden zu sein. Er gab lediglich an, im Iran nicht mehr leben zu können, weil afghanische Flüchtlinge nicht menschenwürdig behandelt werden und er auf Grund seines unsicheren Aufenthaltsstatus Angst hat, nach Afghanistan abgeschoben zu werden.
Eine asylrelevante Verfolgung brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Er berief sich auf Probleme persönlicher Art und allgemeine Probleme die Sicherheitslage und Versorgungslage Afghanistan sowie die Stadt Kabul betreffend.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden u.a.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.
Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU (im Folgenden: GRC) jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Artikel 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Artikel 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Artikels 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.10.2013, Zl. 2013/07/0088, im Zusammenhang mit Artikel 47 Abs. 2 GRC - betreffend eine Beschwerde, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde - obiter festgehalten: "Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche und in erster Linie ‚hochtechnische' Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28.05.2013, Zlen. 2012/05/0120 bis 0122, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner das Urteil des EGMR vom 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 27.09.2013, 2012/05/0213)."
Zu A)
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur einer Volksgruppe bzw. zu einer Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 04.06.2013, S. 9 f).
Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch den Länderberichten (vgl. Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff) hat sich ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Die Flucht des Vaters vor ca. 30 Jahren in den Iran während des Krieges in Afghanistan kann zu keiner gegen den Beschwerdeführers gerichteten Verfolgungshandlung führen.
Der Beschwerdeführer brachte vor, den Iran verlassen zu haben, weil keine menschenwürdige Lebenssituation gegeben war und die Angst vor Ausweisung nach Afghanistan bestanden hat. Ein Leben in Afghanistan sei für ihn nicht zumutbar, es gebe dort keine Anknüpfungspunkte. Damit macht der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der GFK geltend. Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungshandlung aus der in der GFK genannten Gründen ist nicht erkennbar.
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor, sodass die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I abzuweisen war.
Zu den Spruchpunkten II, III und IV:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:
Wie sich anhand der Länderfeststellungen der belangten Behörde erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.
In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführer oder, wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte, eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.
Es ist weiters zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sich in einem anderen Landesteil niederlassen könnte, wo sein Schutz gewährleistet wäre und ihm ein Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt mit seiner Familie im Iran gelebt hat und seine Eltern sowie Geschwister nach wie vor im Iran leben. Zu seinem Heimatstaat Afghanistan fehlen ihm jegliche familiäre Anknüpfungspunkte.
Der Beschwerdeführer ist bei einer Ausweisung nach Afghanistan daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Hier ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer zuvor niemals in Kabul aufgehalten hatte, weder über ein familiäres, soziales Netz noch über ausreichende Kenntnisse über die Infrastrukturellen Gegebenheiten verfügt. Er wäre vorerst auf sich alleine gestellt und es würde ihm daher auch aus diesem Grunde schwerer als anderen fallen, sich in der Hauptstadt in Bezug auf die Existenzsicherung zu Recht zu finden. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Wie sich auch anhand der ins Verfahren einbezogenen Länderdokumente zeigt, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für Alleinstehende meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich (etwa AsylGH 11.11.2010, C2 315.601-1/2008).
Die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Ausweisung nach Afghanistan Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen.
Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben und in Spruchpunkt IV. eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Aus den in das Verfahren eingebrachten internationalen Länderberichten ergibt sich unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sohin, dass dieser im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtlose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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