W148 1421657-1•BVwG W148 1421657-1
W148 1421657-1Bundesverwaltungsgericht14.05.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit
W148 1421657-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Einzelrichter Dr. KEZNICKL über die Beschwerde des XXXX, geb. 07.01.1992, StA. Afghanistan, vom 30.09.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2011, zugestellt am 22.09.2011, zu Zl. 11 08.523-BAG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass
XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 07.08.2011 illegal nach Österreich ein und stellte am 08.08.2011 anlässlich einer Erstbefragung vor dem Landespolizeikommando Wien (Abteilung für Fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung gab der BF an, dass er muslimischer Schiit sei, der Volksgruppe der Kizilbasch (Qizilbasch) zugehörig sei, über keine Schulbildung verfüge und daher auch nicht schreiben und lesen könne, ausgebildeter Schneider sei und seit seiner Kindheit bis zuletzt als Schneider gearbeitet habe; weiters gab er an, dass er seit seiner Kindheit im Iran lebe, seine Eltern seien aus Afghanistan geflüchtet. Er sei vom Iran (Teheran), wo er seit Juni 2010 gelebt habe, schlepperunterstützt in Richtung Türkei und von dort nach Griechenland in die EU eingereist. Nach seiner Ankunft in Athen im Juni 2010 sei er bald weiter nach Patras gereist, wo er schließlich fünf Monate geblieben sei. Er habe dort in einem Waldstück mit anderen Landsleuten unter freiem Himmel gelebt und erstmals Kontakt zu Christen gehabt, von denen er Lebensmittel erhalten habe. Danach sei er über Kerkera (Griechenland) nach einer 14tägigen Inhaftierung durch griechische Behörden nach Athen gereist, wo er sich ungefähr sieben Monate aufgehalten habe. Während dieser Zeit habe er Kontakt mit seiner Familie im Iran gehabt, dann sei er nach Österreich über ihn unbekannte Orte eingereist. Der BF machte Angaben zu seinen im Iran lebenden Eltern und Geschwister (zwei Brüder, eine Schwester), der Vater sei Schiit, die Mutter Sunnitin (Mischehe).
Im Iran hätte er eine Beziehung zu einer verheirateten Frau gehabt, was er nicht gewusst habe und was ihm nach Schwierigkeiten mit deren Ehemann zur Weiterreise nach Österreich veranlasst habe, da ihm im Iran die Todesstrafe drohte. In Afghanistan habe er schon lange nicht mehr gelebt und habe dort keine Kontakte und keine Verwandte. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (BAA) am 19.09.2011 wiederholte der BF seine Angaben zu seiner Person. Er habe (zuletzt bis kurz vor seine Flucht) im Iran in einer Fabrik als Schneider gearbeitet. Die Fabrik befinde sich in XXXX, und gehöre einem Afghanen. Er selbst sei im Iran XXXX geboren weil seine Elter aus Afghanistan geflüchtet seien, später sei die Familie nach Teheran XXXX umgezogen. Die Familie lebe bis heute dort. Er habe keinen Kontakt zu ihr, weil er die Telefonnummern verloren habe. Die Familie stamme aus der Provinz Kandahar, XXXX und sei vor 27-28 Jahren in den Iran ausgereist. Er habe im Iran zuletzt wegen der Beziehung zu einer verheirateten Frau große Schwierigkeiten gehabt und sei deshalb in die EU geflüchtet.
Mit dem angefochtenem Bescheid vom 19.09.2011 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchteil III.).
Zusammengefasst hat das Bundesasylamt festgestellt, dass kein asylrelevanter Grund vorliege, weil er nie behauptet habe, dass eine konkrete persönliche gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung im Heimatland stattgefunden habe. Auch sei keine allgemeine Gefährdung seiner Person selbst gegeben. Es könne davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nicht bedroht sei. Die Identität des BF stehe nicht fest, er sei Staatsangehöriger Afghanistans, gehöre der Volksgruppe der Qizilbasch an und sei Schiit. Hinsichtlich Spruchteil II. (subsidiärer Schutz) könne aus den Angaben des BF keine Gefährdung im Falle einer Rückkehr in das Heimatland festgestellt werden.
Eine Verfahrensanordnung zur amtswegigen Beigebung eines Rechtsvertreters ist aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich.
Dagegen erhob der BF am 30.09.2011, zugestellt am 03.10.2011, rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof; die Beschwerde war zulässig. In der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass gegen die (nach dem AVG gebotenen) Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes verstoßen worden sei. Nach der Judikatur des VwGH sei von im Asylwesen tätigen Spezialbehörden von Amts wegen das ihnen zugängliche Wissen zu erheben. Diesen Anforderungen habe das Bundesasylamt nicht genügt und das Verfahren sei von Mangelhaftigkeit belastet. Der BF sei bei Abschiebung in sein Heimatland wegen Angriffen gegen Leib und Leben bedroht, weshalb er als Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) gelte. Es werde daher die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten beantragt in eventu sei ihm der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen. In eventu sei der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass er im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben werde und zur neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückzuverweisen sei.
Mit Schriftsatz vom 05.06.2012, zugestellt 08.06.2012, reichte der BF ein Taufzeugnis vom 22.05.2012 nach und führte aus, dass er schon im Iran Zweifel am muslimischen Glauben gehabt habe, in Griechenland während seines mehrmonatigen Aufenthaltes Kontakte zu Christen gehabt habe, die sich dann in Österreich fortgesetzt hätten und schließlich zu seiner Taufe am 22.05.2012 geführt habe. Er sei, im Falle der Abschiebung nach Afghanistan, an Leib und Leben bedroht. Weiteres wurde ein Schreiben der iranischen christlichen Gemeinde, XXXX, XXXX, vorgelegt, mit dem bestätigt wurde, dass der BF aktiver und praktizierender Christ sowie Mitglied der Gemeinde sei. Mit Schreiben der Babtistengemeinde XXXX, XXXX, XXXX, vom 12.05.2013 bestätigte die Babtistengemeinde XXXX durch ihren Pastor XXXX, dass der BF nach seiner Übersiedlung von XXXX nach XXXX auch dort in einer christlichen Gemeinde tätig sei. Mit Schriftsatz vom 06.04.2013 übermittelte der BF eine Vertretungsvollmacht, inklusive Zustellvollmacht, an Johannes Schalk, geb. 02.05.1949, ehrenamtlicher Mitarbeiter der Diakonie.
In einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 28.04.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht, schildert der BF ausführlich, dass er das Christentum erstmals während seiner Flucht und seinem Aufenthalt in Griechenland näher kennen gelernt habe. Griechen hätten ihm dort geholfen und er sei dort mit einem farsisprechenden Pastor in Beziehung gestanden. In Traiskirchen habe er mit einem Afghanen Kontakt gehabt, der zum christlichen Glauben übergetreten sei. Er habe mit diesem und anderen Afghanen, die zum christlichen Glauben gekommen seien, geredet. Danach sei er mit farsisprachigen Christen in Beziehung getreten. Er habe bei diesen Gesprächen ein komplett anderes Bild über das Christentum vermittelt bekommen. Seit seinem intensiveren Kontakt mit der Babtistengemeinde praktiziere er seinen christlichen Glauben regelmäßig und besuche (farsisprachigen) Gottesdienste, zuerst in XXXX, dann in XXXX. Er habe die afghanische Gesellschaft als sehr radikal erkannt und erlebe dazu im Gegensatz das Christentum als friedlich. Weiters gebe es im Islam keine Gleichberechtigung. Für den Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er aufgrund des islamischen Gesetzes das Schlimmste. Seine Herkunftsfamilie habe ihn, nachdem sie durch ihn von seiner Taufe erfahren habe, enterbt. Seither sei der Kontakt abgebrochen worden. Er würde unter massiver Bedrohung stehen, wenn er nach Afghanistan abgeschoben werden würde. Der einvernommene Zeuge (XXXX) gab an, dass der BF konvertiert sei und aktives Mitglied einer Babtistengemeinde (zuerst in XXXX) sei. An den dortigen farsisprachigen Gottesdiensten nähmen ungefähr zu Hälfte Gläubige mit afghanischer Herkunft teil.
In das Verfahren wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt), Afghanistan, mit den darin genannten Quellen eingebracht. Im Rahmen der Verhandlung vom 28.04.2014 wurde dem BF eine aktuelle Länderdokumentation des BFA (mit Stand vom 28.01.2014) zur Kenntnis gebracht. Der BF legte Beweismittel vor; sein Rechtsvertreter führte außerdem schriftlich und mündlich aus, dass er doch nicht der Volksgruppe der Kizilbasch zugehöre, sondern wahrscheinlich der Abstammung nach Tadschike sei. Überdies wurden Bestätigungen über drei absolvierte Deutschkurse vorgelegt sowie zwei Fotos von der Taufe durch den Zeugen XXXX. Weiters brachte der BF vor, dass sein richtiger Geburtstag der 7. (und nicht der 9.) Jänner sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, ist am 07.01.1992 im Iran geboren und hat am 08.08.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist gelernter Schneider und war bis zu seiner Taufe am 22.05.2012 schiitischer Moslem. Seine Eltern leben seit 27 bis 28 Jahren im Iran und er habe einen Bruder und zwei Schwestern, die ebenfalls im Iran leben; die Eltern sind vor langer Zeit aus Afghanistan ausgereist; die Eltern leben in einer konfessionellen Mischehe, die Mutter ist Sunnitin, der Vater Schiit. Der BF ist am 07.08.2011 nach Österreich illegal eingereist. Er ist auf seinem Fluchtweg erstmals während seines mehrmonatigen Aufenthaltes in Griechenland und danach in Österreich mit der christlichen Religion (zunächst der orthodoxen und dann der babtistischen Konfession) in Kontakt getreten und hat sich dafür interessiert. 2012 hat er sich dazu entschlossen sich taufen zu lassen und ist seither aktives Mitglied einer Baptistengemeinde.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den schriftlichen und mündlichen Angaben des Beschwerdeführers, eines Zeugen sowie aus dem Akteninhalt. Die Identität des Beschwerdeführers steht in dem für das Verfahren ausreichendem Maße fest. Insbesondere konnten die Angaben zur Konversion von einem Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt werden. Der BF wirkte bei seiner Aussage sehr gefestigt und ist glaubwürdig. Insbesondere konnte er glaubhaft dartun, dass er durch seine Herkunft aus einer islamisch geprägten Umgebung ein völlig anderes (und falsches) Bild vom Christentum erhalten habe und nun aktiver Christ ist.
Der Beschwerdeführer hatte erstmals auf seiner Flucht bzw. während seines vielmonatigen Aufenthaltes in Griechenland (im Wesentlichen in Patras und in Athen) Kontakte mit dem Christentum. Weiters hat sich der BF bald nach seinem Aufenthalt in Traiskirchen mit dem Christentum auseinandergesetzt, sich dann nach Kontaktnahme mit seiner späteren Gemeinde intensiv mit der christlichen Weltanschauung beschäftigt, was zu schließlich zu seiner Taufe im Mai 2012 in XXXX geführt hat. Davor hatte er bereits Einführungskurse und Gottesdienste besucht und nahm und nimmt regelmäßig am Gemeindeleben teil (XXXX).
Die Feststellungen zur nunmehrigen religiösen Überzeugung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Taufzeugnis, den sonstigen vom BF vorgelegten Urkunden und Schriftsätzen, den schriftlichen und mündlichen Aussagen des Zeugen sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Dem Beschwerdeführer ist es gelungen, im Wesentlichen glaubhaft darzutun, dass er schon auf seiner Flucht und seinem längeren Aufenthalt in Griechenland das Christentum von einer anderen Seite kennen gelernt hat. Während seines Aufenthaltes in Österreich ist er aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert.
Zur speziellen Situation von Konvertiten (insbesondere zum Christentum) in Afghanistan wird anhand der in das Verfahren eingeführten Quellen festgestellt:
Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert; ihre Zahl kann nicht annähernd verlässlich geschätzt werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen, beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Selbst zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs regelmäßig abgehalten werden, erscheinen sie nicht. Konversion vom Islam wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht und sorgt weiterhin für emotional aufgeladene öffentliche Diskussionen (s. unten). Laut der AIHRC sind Repressionen gegen Konvertiten in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften.
Einige Interpretationen der Scharia sehen die Konversion vom Islam als Apostasie an und bedrohen sie mit der Todesstrafe (vgl hierzu:
Die Apostasie im islamischen Recht, Dr. Silvia Tellenbach, Freiburg 2006, Gesellschaft für Arabisches und Islamisches Recht (GAIR) e. V.).
Auch jüngste Berichte bestätigen, dass nicht nur von offiziellen Vertretern der Staatsreligion Afghanistans (Islam), sondern auch von politischen Vertretern, Konversion eines afghanischen Staatsangehörigen islamischen Glaubens zu einer anderen Religion als schweres Verbrechen angesehen wird. Konversion wird deshalb mit drakonischen und schweren Strafen bedroht, die bis hin zur Hinrichtung reichen. Vergleiche dazu folgende Meldungen:
"Parlamentsabgeordneter fordert Hinrichtung von Konvertiten. Christliche Nachrichtenagenturen berichten, dass ein Mitglied des afghanischen Parlaments die Hinrichtung von Muslimen, die zum Christentum konvertierten, gefordert habe. Hintergrund seien afghanische Medienberichte, wonach die Zahl der Christen in Afghanistan ansteige und viele Afghanen im Ausland, insbesondere in Indien konvertierten." (Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration Briefing Notes vom 16. September 2013, abgefragt am 14.04.2014 über die Staatendokumentation des BFA.)
Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden. Konvertiten werden oft von ihren Familien und anderen traditionellen, gesellschaftlichen Strukturen als Quelle der Schande empfunden, was sie der Isolation, einem starken Druck, die Konversion zu widerrufen, und in einigen Fällen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt. Als Folge hiervon verheimlichen Konvertiten ihren Glauben oftmals und vermeiden es, diesen öffentlich auszuüben.
Insgesamt herrscht in allen Berichten und Analysen über Afghanistan völlig einhellig die Auffassung, dass die Konversion eines afghanischen Muslim (gleich welcher Ausrichtung) zum Christentum oder zu einer anderen nichtislamischen Konfession für diesen zu begründeter Angst vor Verfolgung führt.
Vergleiche hiezu (sämtliche Links sind der BFA-Staatendokumentation zu Afghanistan von September 2013, Seiten 53 f. entnommen, Zugriff 14.04.2014):
USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom:
(30.4.2013): Annual Report - Afghanistan, http://www.uscirf.gov/images/Afghanistan%202013.pdf, Zugriff 12.8.2013
USDOS - US Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report for 2012,
http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrapper, Zugriff 12.8.2013
RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (5.6.2010): Afghan lawmaker calls for execution of Christian converts from Islam,
http://www.rawa.org/temp/runews/2010/06/05/afghan-lawmaker-calls-for-execution-of-christian-converts-from-islam.phtml, Zugriff 12.8.2013
NYT - The New York Times (22.7.2013): An Afghan Church Grows in Delhi,
http://india.blogs.nytimes.com/2013/07/22/an-afghan-church-grows-in-delhi/, Zugriff 12.8.2013
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013).
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999, 99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208).
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (VwGH 9.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 8.7.2000, 99/20/0203; 21.9.2000, 98/20/0557). Es kann für das Verfahren dahingestellt bleiben, ob die Verfolgungshandlungen (nur) von Vertretern der islamischen Glaubensrichtung oder auch von staatlicher Seite direkt ausgehen.
Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist auch zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben leben zu wollen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion - allenfalls sogar mit der Todesstrafe - belegt zu werden (VwGH 30.6.2005, 2003/20/0544).
Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C 71/11 und C 99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (Verfassungsgerichtshof 12.6.2013, U 2087/2012-17).
Aus dem festgestellten Sachverhalt sowie aus den Feststellungen zur Lage von Konvertiten in Afghanistan ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit christlicher Überzeugung, welche er nicht verleugnen würde, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.
Aufgrund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewandten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.
Anhand der Ermittlungsergebnisse des Verfahrens ist daher weiters davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG vor.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt A. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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