BVwG W140 1428602-1

W140 1428602-1Bundesverwaltungsgericht14.05.2014

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Befragung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W140 1428602-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W140.1428602.1.00

Spruch

W140 1428602-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012, Zl. 12 06.249-BAT, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei reiste am 21.05.2012 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 21.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Seine niederschriftliche Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte am 23.05.2012 vor der Polizeiinspektion XXXX, Erstaufnahmestelle. Der Beschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen Folgendes an: "Afghanistan habe ich aus Angst vor den Taliban verlassen. Mein Vater war Hirte und ich habe als Schweißer mit meinem Onkel mütterlicherseits in Jalalabad gearbeitet. Wir wohnten in XXXX in den Bergen. Dort waren auch viele Taliban. Vor ca. vier Jahren als die Amerikaner nach Osama Bin Laden suchten, warfen sie Zettel aus den Flugzeugen und forderten die Menschen auf, gegen Belohnung, das Versteck von Osama Bin Laden, den Amerikanern preiszugeben. Die Taliban schossen auf ein Flugzeug. Aus diesem Grund kamen dann die Amerikaner zu uns nach Hause. Als sie sahen, dass mein Vater einen langen Bart hat und auch zwei Waffen besaß, eine Kalaschnikow und eine Pika, haben sie ihn als Taliban verdächtigt und mitgenommen. Diese Waffen hatte mein Vater zur Selbstverteidigung zu Hause. Zu diesem Zeitpunkt war ich in Jalalabad. Ich kam dann nach Kandahar und ging zum Distriktvorsteher von XXXX und fragte nach meinem Vater. Dieser sagte mir, dass ich unter einer Bedingung meinen Vater freibekommen kann, indem ich die Taliban bei den Amerikanern verrate. Ich bekam von ihm ein Funkgerät und habe dann die Taliban zu uns nach Hause eingeladen. Als sie bei uns waren, verständigte ich XXXX per Funk. Kurze Zeit später kamen die Amerikaner und nahmen die Taliban fest. Mir wurde von den Taliban vorgeworfen ein Spion zu sein und aus Angst vor ihnen, musste ich Afghanistan verlassen."

Am 23.07.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus dem Stamm Momand und sei Paschtune und gläubiger Sunnit. Weiters gab er an: "Die Amerikaner entführten meinen Vater. Deswegen musste ich nach Kandahar fahren. Ich musste recherchieren, warum die Amerikaner meinen Vater mitgenommen haben. Dann habe ich meine Familie mitgenommen und fuhr mit ihnen nach Jalalabad. Meine Familie lebt bei meinem Onkel XXXX in Jalalabad. Die restliche Verwandtschaft lebt in der Provinz Kandahar. Ein Onkel väterlicherseits namens Karim lebt in Kandahar. Meine Familie, die in Jalalabad lebt, umfasst meine Mutter, zwei Schwestern, meine Ehefrau, meinen Bruder. Mein Vater ist in Haft." Sein Elternhaus sei niedergebrannt. Sein Onkel unterstütze seine Mutter, seine Geschwister und seine Gattin. Drei Taliban seien die Söhne seines Onkels väterlicherseits. Er habe seinen Cousin väterlicherseits XXXX an den Staat verraten. Er sei vom Staat festgenommen worden. Die anderen zwei Brüder, also seine Cousins väterlicherseits, hätten sich an ihm rächen wollen und ihn als Vergeltung töten wollen. Er wisse nicht, wo sich sein Vater derzeit aufhalte. Der Beschwerdeführer führte aus: "Die Amerikaner haben aus den Flugzeugen Blätter geworfen in denen stand, dass sie Kopfgeld auf Osama ansetzen. In den Blättern forderten sie die Leute auf, ihnen Osamas Aufenthaltsort zu nennen und sie boten dafür Geld. Die Taliban haben diese Flugzeuge der Amerikaner beschossen. Dann kamen die Amerikaner und Behördenleute und umzingelten mein Elternhaus. Sie nahmen meinen Vater fest, weil er einen langen Bart trug und sie ihn als Talib verdächtigten. Zuhause hatten wir ein Maschinengewehr und eine Pika zur Selbstverteidigung. Die Amerikaner nahmen die Waffen und meinen Vater mit." Seine Mutter hätte ihn beauftragt, seinen Vater zu suchen. Die einzige wichtige Person in XXXX, die er gekannt hätte, sei der Distriktvorsteher von XXXX namens XXXX gewesen. Er hätte ihm die Festnahme seines Vaters geschildert. Er hätte ihm gesagt, sein Vater sei festgenommen worden, weil er als Talib verdächtigt worden wäre. XXXX hätte gesagt, um seinen Vater lebend zurückzubekommen, müsse er am Fall mitwirken und die Taliban an den Staat ausliefern. XXXX hätte ihm ein Mobiltelefon mitgegeben. Er hätte ihn beauftragt, ihn zu benachrichtigen, wenn er die Taliban zu sich nach Hause eingeladen hätte. Er hätte nur die drei Cousins väterlicherseits von sich gekannt und sonst gar keine Taliban. Er habe seine Cousins zu einem Gebet wegen seines Vaters eingeladen. Von seinen Cousins sei nur XXXX gekommen. Es seien auch andere Taliban mit ihm mitgekommen, die er nicht gekannt hätte. Schon vorher hätte er XXXX über die Einladung informiert und dieser hätte die Behörden informiert. Die Gäste hätten gegessen, als die Behörden gekommen wären und sie verhaftet hätten. Er hätte nirgends in Afghanistan Ruhe vor seinen Cousins väterlicherseits gehabt. Er hätte ja XXXX verraten und hätte mit der Rache seiner Brüder rechnen müssen. Die Cousins würden auch noch nach vielen Jahren Rache nehmen.

3. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012, Zl. 12 06.249-BAT, Außenstelle Traiskirchen, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde festgestellt, dass dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt wird (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt führte aus, dass in einer Gesamtbetrachtung die erkennende Behörde zum Schluss gelange, dass der Beschwerdeführer keinesfalls einen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht hätte, dem schlüssig die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden könnten und gehe die Behörde davon aus, dass es sich bei diesem Vorbringen um ein bloßes Konstrukt handle.

4. Gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen aus, dass das Bundesasylamt sein Vorbringen für unglaubwürdig befinde beziehungsweise davon ausgehe, dass keine Gefährdungslage vorliege. Das zugrunde liegende Ermittlungsverfahren sei nicht geeignet, diese Entscheidung in sachlich nachvollziehbarer Weise zu unterstützen. Vielmehr seien der Behörde Verfahrensfehler unterlaufen, bei deren Vermeidung sie zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Bei einem ordentlich durchgeführten Ermittlungsverfahren wäre die Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung im Sinne der GFK drohe und er daher in Österreich Asyl bekommen müsse. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Sie beinhalteten zwar konkrete Aussagen über Afghanistan, befassten sich jedoch nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen. Zu den Feststellungen zur Provinz Nangarhar werde ergänzend ausgeführt, dass den aktuellen Länderberichten zu entnehmen sei, dass sich die Sicherheitslage im Norden zunehmend verschlechtere. Die Sicherheitslage dort sei derart katastrophal, dass selbst ohne Hinzutreten Gefahren erhöhender Umstände für eine Zivilperson eine ernsthafte und individuelle Bedrohung von Leib und Leben im Sinne der Statusrichtlinie anzunehmen sei. Die Beweiswürdigung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Sein Vorbringen habe er sehr detailliert und lebensnah gestaltet. Ein Abgleich mit einschlägigen Länderberichten sei der Behörde in der Beweiswürdigung jedoch nicht zu entnehmen. Hätte sie einen derartigen Abgleich nämlich vorgenommen, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass die von ihm geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei und hätte auch sein persönliches Vorbringen aus einem anderen Blickwinkel beurteilt. Bezüglich seiner Angaben zur Jahreszeit beantrage er die zeugenschaftliche Einvernahme des in der Einvernahme bestellten Dolmetschers/In zum Beweis dessen, dass die Fragen zur Jahreszeit durch Fragen zur Erntezeit umschrieben worden seien. Für die afghanische Bevölkerung seien derartige Zeitangaben, wie sie in Europa gebraucht werden würden, sehr ungewöhnlich. Zum Beweis werde ein einzuholendes länderspezifisches Gutachten zur Bedeutung von Zeitangaben in Afghanistan beantragt. Einen weiteren Widerspruch vermöge die Behörde darin zu erkennen, dass sich die Talibankämpfer in seinem Haus ohne Gegenwehr verhaften hätten lassen und sein Elternhaus nicht zu Schaden gekommen sei. Die Behörde lasse dabei völlig unberücksichtigt, dass er bereits in der Einvernahme ausgeführt habe, dass das gesamte Haus von Regierungssoldaten umstellt worden wäre, und im Moment der Festnahme mehr als 10 stark bewaffnete Soldaten im Esszimmer gestanden wären und die Waffen auf die Talibankämpfer gerichtet hätten. Die erstinstanzliche Behörde habe sich nur sehr oberflächlich mit seinem Vorbringen beschäftigt und belaste den Bescheid nach mangelhaftem Ermittlungsverfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung. Ihm sei angesichts des ihn betreffenden Sicherheitsrisikos nicht möglich ausreichend Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen. Wie den dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten zu entnehmen sei, funktioniere der staatliche Schutz in Afghanistan nicht. Es sei für ihn unter diesen Umständen nicht möglich, weiterhin in Afghanistan zu leben, ohne seine Gesundheit oder sein Leben zu gefährden. Weiters verfüge er über keine sozialen Kontakte außerhalb seiner Herkunftsregion. Es sei für ihn daher unmöglich in anderen Teilen Afghanistans zu leben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Rechtliche Grundlagen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

2.1. Rechtliche Ausgangslage:

Gegenständlich waren aufgrund der Beschwerde die Spruchpunkte I, II und III des angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde in Prüfung zu nehmen.

2.2. Tatsachenebene:

Vorauszuschicken ist zunächst, dass die Verwaltungsbehörde ausführte, dass in einer Gesamtbetrachtung die erkennende Behörde zum Schluss gelange, dass der Beschwerdeführer keinesfalls einen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht hätte, dem schlüssig die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden könnten. Die Behörde gehe davon aus, dass es sich bei diesem Vorbringen um ein bloßes Konstrukt handle.

Im Übrigen bestünde eine interne Fluchtalternative, da:

"Die Feststellung, dass Sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan keiner Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sind, ergibt sich durch Einsichtnahme in die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan. Sie werden bei einer Rückkehr in keine Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden, zumal Sie als völlig gesunder, junger Mann einer Form der Arbeit (unter Zurückgreifen Ihrer beruflichen Erfahrungen als Hirte und Schweißer) nachgehen können. Letztlich kann auch davon ausgegangen werden, dass es Ihren Verwandten in Afghanistan auch möglich wäre, Ihnen finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen, zumal auch Ihr Onkel mütterlicherseits XXXX laut Ihnen durch seine Werkstatt in Jalalabad sehr gut verdient und in ausreichender Weise auch aktuell noch für Ihre Gattin, Mutter und drei Geschwister sorgt. Es kann somit in Ihrem Fall davon ausgegangen werden, dass es Ihnen nach Ihrer Rückkehr möglich sein sollte, auf finanzielle Unterstützungsleistungen durch Ihre Verwandten zurückzugreifen. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Gerade die von Ihnen widerspruchsfrei gehaltenen und daher glaubhaft gemachten familiären Verhältnisse und Verbleib Ihrer sonstigen engen Angehörigen in Afghanistan zeigen in aller Deutlichkeit, dass einerseits die Annahme einer generellen wie auch immer gearteten Gefährdung aller in Afghanistan lebenden Menschen unzulässig wäre und andererseits, dass Sie über familiäre und damit sozio-ökonomische Anknüpfungspunkte verfügen, auch die in Afghanistan operierenden Hilfsorganisationen bemühen sich um entsprechende Unterstützung der dort lebenden Menschen. Ihre Rückkehrbefürchtung, dass Sie die gleichen Probleme mit den Taliban beziehungsweise die Rache Ihrer Cousins väterlicherseits zu befürchten hätten, konnten Sie - wie ausführlich gewürdigt - nicht glaubhaft machen und begründet diese daher auch nicht die Gewährung von subsidiärem Schutz. Des Weiteren wäre es ihnen zuzumuten gewesen, sich auch in Kabul eine Zukunft aufzubauen."

Die nochmalige Überprüfung der Einvernahmeprotokolle, die mit dem Beschwerdeführer aufgenommen worden sind, ergibt die im Kern bestehende Widerspruchsfreiheit des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers, und erscheint dieses nicht unplausibel.

Die Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörde zur Situation im Herkunftsstaat - im Nachfolgenden kursiv dargestellt - lassen im Gegensatz zur Ansicht der Verwaltungsbehörde keine effektive interne Fluchtalternative annehmen. Mit diesen relativiert die Verwaltungsbehörde die von ihr festgestellte grundsätzliche Sicherheit in erheblichem Ausmaß:

Die UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) dokumentierte 3.021 zivile Tote im Jahr 2011, das ist ein Anstieg von 8 Prozent im Vergleich zum Vorjahr und ein Anstieg von 25 Prozent im Vergleich zum Jahr 2009.

Gezielte Tötungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Kräfte erreichten im Jahr 2011 mit 495 Fällen einen neuen Höchststand. Provinz- und Distriktgouverneure, lokale Regierungsvertreter, Mitglieder von Provinzräten oder des Friedensrates sowie Dorf- bzw. Stammesälteste wurden getötet.

[...]

Das United Nations Department of Safety and Security (UNDSS) in Afghanistan verzeichnete einen 18prozentigen Anstieg von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen im Vergleich zum Vorjahr.

Insgesamt stieg die Zahl der Vorfälle auf 22.903 im Jahr 2011 (2010:

19. 403; 2009: 11.524).

(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:

Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2011)

[...]

Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80% der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

[...]

Während der ersten sechs Monate des Jahres 2010 sind über 50% aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Land auf die südlichen und süd-östlichen Regionen entfallen. Jedoch treten die sicherheitsrelevanten Zwischenfälle geographisch stärker verteilt auf als in den vorigen Jahren.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)

[...]

Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten weiterhin für Todesfälle und Verletzungen, beschränkten das Land für die Landwirtschaft und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen. Das Mine Action Coordination Center for Afghanistan berichtete, dass Landminen und nicht-detonierte Munition im Schnitt 40 Personen im Monat töteten oder verletzten.

(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)

[...]

In der südlichen und südöstlichen Region passieren 64% aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Jahr 2011.

In der zweiten Hälfte 2011 ging die Zahl der zivilen Toten in Helmand und Kandahar auf 290 zurück. Dies bedeutet einen Rückgang von 39 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Dennoch bleiben diese beiden Provinzen jene mit den höchsten Opferzahlen.

In der zweiten Jahreshälfte 2011 wurden in den Provinzen Khost, Paktika, Ghazni, Kunar und Nangarhar insgesamt 446 Zivilisten getötet. Das bedeutet einen Anstieg von 34 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:

Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2011)

[...]

Militäroperationen haben Auswirkungen auf Zivilisten und führen zu Tötungen und Flucht. Zwischen Jänner und Oktober 2011 sind ca. 10.000 Personen in der östlichen Region aufgrund von Kampfhandlungen vertrieben worden.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees, Afghanistan Protection cluster: Protection Overview Eastern and South-Eastern Regions 2010 / 2011, 30.11.2011,

http://www.unhcr.org/refworld/pdfid/4f267c792.pdf, Zugriff 16.2.2012)

[...]"

In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass die Verwaltungsbehörde gerade vor dem Hintergrund dieser Feststellungen in zahlreichen anderen Fällen subsidiären Schutz aufgrund der allgemein bestehenden Unsicherheitslage in ganz Afghanistan einräumte. Es ist nicht ersichtlich, warum diese gleich gelagerten Sachverhaltsfeststellungen gegenständlich eine interne Fluchtalternative bilden sollen.

2.3. Zur Mangelhaftigkeit iSd. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG:

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei Letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Berichten zur Lage im Herkunftsstaat verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des erkennenden Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch einziger administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Im gegenständlichen Fall liegt aus folgenden Gründen eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:

Die Verwaltungsbehörde hat die zu den Provinzen Nangarhar und Kandahar notwendigen Ermittlungen und darauf aufbauend die diesbezüglich entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht vorgenommen (u.a. VfGH U 825/2012-13 vom 27.11.2013).

Weiters hat sich die Verwaltungsbehörde unzureichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Kontext mit der Gefährdung durch die Taliban auseinandergesetzt. Recherchen bezüglich der Verhaftung des Vaters des Beschwerdeführers - sowie der vom Beschwerdeführer behaupteten Verhaftung seines Cousins - wurden nicht durchgeführt.

Darüber hinaus ist es erforderlich für den konkreten Einzelfall zu begründen, inwiefern es dem Beschwerdeführer möglich ist, in Afghanistan (bzw. in welchem Landesteil) zu überleben (vgl. VfGH vom 21.02.2014, U152/2013-12).

Soweit das Bundesasylamt ausführt, dass der Beschwerdeführer auch Alternativen gegenüber der Unterkunftnahme bei seiner Familie hätte, was sich insbesondere auf die Möglichkeit einer beruflichen Tätigkeit in Kabul und damit implizit das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bejaht, kommt diesen Ausführungen vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles kein Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt (vgl. VfGH 13.03.2013, U 2185/12-15, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 20.02.2014, U 1403/2013-17).

Die Behörde ist sohin verhalten die asylwerbende Partei nochmals zum Sachverhalt zu befragen, Recherchen vorzunehmen und aktuelle Länderfeststellungen vorzuhalten.

Aufgrund des ergänzenden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde unter gleichzeitiger Bindung an die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes eine neue Entscheidung zu fällen.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Die Behebung hatte sich auf sämtliche Spruchpunkte des gegenständlich angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde zu beziehen, da die notwendig vorzunehmenden Ermittlungen auch in den Anwendungsbereich der Frage des internationalen Schutzes selbst fallen, sohin unmittelbar die Frage der Asylgewährung betroffen ist.

Da die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, war aus den dargelegten Gründen mit einer Behebung vorzugehen und von der Vornahme von Ermittlungen (durch das Bundesverwaltungsgericht) Abstand zu nehmen: Zum Einen erführe das Verfahren durch eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht insofern keine Beschleunigung, als das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann, zum anderen aus der Aktenlage sich nicht offensichtlich ergibt, dass die Entscheidung mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall rein tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass die Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG in ihrem Kernbereich auf § 28 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist und diesbezüglich seit jeher Einheitlichkeit gegeben ist.

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