W132 2003526-1•BVwG W132 2003526-1
W132 2003526-1Bundesverwaltungsgericht14.05.2014
Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten
W132 2003526-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 und § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Kurzbericht, Dris. XXXX, Innere Medizin vom XXXX
Röntgenbefund beide Knie, XXXX
Laborbefund, XXXX
Gastroskopiebefund XXXX
MRT der LWS, XXXX
Interventionell-radiologisches Konsilium, XXXX
Entlassungsbericht, XXXX
Befund, XXXX
Befund Hüften, XXXX
Arztbrief, XXXX, Dermatologie vom XXXX
Kurzbrief Anästhesie,XXXX
Befund Thoraxorgane, XXXX
Externer Befund, XXXX
Aufnahmeinformation, XXXX
Befund, Dris. Sehorst, Anästhesie-Schmerzmedizin vom XXXX (3fach)
Kopien von Röntgenaufnahmen Becken vom XXXX
Patientenbrief, XXXX
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Coxarthrose beidseits, Zustand nach Hüftgelenksersatz links 12/2012
Mittlerer Rahmensatz, da mäßige Funktionsstörung nachweisbar 02.05.08 30 vH
02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschädigung im Lendenwirbelsäulensegment
Oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen degenerativen Veränderungen gZ 02.01.01 20 vH
03 Multilokuläre Gelenksschmerzen, Fibromyalgiesyndrom, Gonarthrose beidseits
Oberer Rahmensatz, da ständige Medikationspflicht ohne Funktionsstörung. gZ 04.11.01 20 vH
04 Lipödem beider Oberschenkel
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da glaubhafte Hautaffektionen im Oberschenkelinnenbereich. 05.08.01 20 vH
05 Nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit milder oraler Therapie befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann. 09.02.01 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH, da die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionellen Einschränkungen Nr. 2 - 5 nicht erhöht wird, da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigungen keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertigt.
Übergewicht stellt zwar einen Risikofaktor dar, kann jedoch bei der Beurteilung der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXXgemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom XXXXim Wesentlichen vorgebracht, dass sie an Gonarthrose beidseits leide. Dieses Leiden sei nicht gesondert berücksichtigt worden. Sie leide an einer mittelschweren Verlaufsform von Fibromyalgie und multilokulären Gelenksschmerzen. Sie habe im Monat an 14 Tagen Schmerzattacken und müsse seit einem Jahr analgetische Schmerzmedikamente zu sich nehmen. Auf Grund dieser Schmerzen leide sie an einer depressiven Begleitreaktion. Die Depressionen seien nicht berücksichtigt worden und das chronische Schmerzsyndrom sei zu gering eingeschätzt worden. Es liege ein äußerst ungünstiges Zusammenwirken zwischen Hüft- und Wirbelsäulenleiden einerseits sowie dem chronischen Schmerzsyndrom und den dadurch ausgelösten Leiden wie Depressionen, Erschöpfungszustände, Müdigkeit, Schlafstörungen, Kopfschmerzen und Reizdarm andererseits vor. Daher werde die Einholung eines orthopädischen und eines neurologischen Sachverständigengutachtens beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Befundbericht, Diagnosezentrum XXXX
Röntgenbefund, Kniegelenke, XXXX (bereits aufliegend)
Fachpsychiatrisches Gutachten, XXXX
NLG-Befund, XXXX
In den zur Überprüfung der Einwendungen von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, und von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Coxarthrose beidseits, Zustand nach Hüftgelenksersatz links 12/2012
Mittlerer Rahmensatz, da mäßige Funktionsstörung nachweisbar 02.05.08 30 vH
02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschädigung im Lendenwirbelsäulensegment
Oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen gZ 02.01.01 20 vH
03 Multilokuläre Gelenksschmerzen, Fibromyalgiesyndrom, Gonarthrose beidseits
Oberer Rahmensatz, da ständige Medikationspflicht ohne Funktionsstörung. gZ 04.11.01 20 vH
04 Lipödem beider Oberschenkel
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da glaubhafte Hautaffektionen im Oberschenkelinnenbereich. 05.08.01 20 vH
05 Nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit milder oraler Therapie befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann. 09.02.01 20 vH
06 Depressive Verstimmung, somatoforme Störung
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit milder antidepressiver Medikation das Auslangen gefunden werden kann. 03.06.01 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
07 Carpaltunnelsyndrom beidseits
Unterer Rahmensatz, da neurographisch nachgewiesen und beidseits ohne ausgeprägte typische Symptome 04.05.06 10 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH, da die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionellen Einschränkungen Nr. 2 - 7 nicht erhöht wird, da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigungen keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertigt.
Übergewicht stellt zwar einen Risikofaktor dar, kann jedoch bei der Beurteilung der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des erweiterten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom XXXX hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dagegen vorgebracht, dass das Leiden unter Punkt 3 zu gering eingestuft worden sei. Sie leide unter großen Schmerzen, eine stärkere antidepressive Medikation sei nicht möglich, da sich ansonsten die Müdigkeit weiter verstärken würde.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Psychiatrischer Stellungnahme XXXX
Gastroskopiebefund XXXX
Unfallchirurgisches Sachverständigengutachten XXXX
Orthopädischer Befundbericht XXXX
Allgemeinmedizinischer Kurzarztbrief XXXX
Röntgenbefund XXXX
In der zur Überprüfung der Einwendungen von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme vom XXXX wird von XXXXfestgestellt, dass sich keine Änderung zum eigenen Gutachten vom XXXXergebe, weil kein Befund aus dem Fachbereich der Neurologie bzw. Psychiatrie nachgereicht worden sei.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 vH beträgt.
In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass aufgrund des objektivierten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorliegen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt worden seien, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung, nunmehr Beschwerde, erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin unter einer Vielzahl von gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, welche eine massive wechselseitige Leidensbeeinflussung aufweisen würden. Insbesondere zwischen den Gesundheitsschädigungen 1, 2, 3 und 4 komme es zu einer Leidenspotenzierung, welche einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH rechtfertigen würde. Weiters sei das Hüftleiden unter Position 02.05.10 einzuschätzen, da die Streckung/Beugung 0-30-90° betrage. Das Wirbelsäulenleiden unter Nr. 2 sei unter Position 02.01.02 bis 03 einzuschätzen, da maßgebliche Einschränkungen vorliegen würden. Längeres Gehen, Stehen, Bücken, Heben oder Tragen von auch nur kleinen Lasten sei nicht möglich. Auch würden maßgebliche radiologische bzw. morphologische Veränderungen bestehen. Es bestehe dauernder Therapiebedarf und würden regelmäßig Physiotherapien in Anspruch genommen werden. Auch die unter Position 3 angeführten Gesundheitsschädigungen hätten unter Position 04.11.02 eingeschätzt werden müssen, da es sich um zumindest mittelschwere Verlaufsform handle. Die Beschwerdeführerin bedürfe seit mehr als einem Jahr einer Polypharmazie und müsse auch opiathaltige Analgetika einnehmen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Medikamentenauflistung
Befund, XXXX, HNO vom XXXX
Befundbericht, XXXX, Lungenheilkunde vom XXXX
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden von der Bundesberufungskommission ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und XXXX, Facharzt für Innere Medizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Unfallchirurgischer Status:
Kommt mit Ballerinas, das Gangbild ist symmetrisch und hinkfrei, insgesamt etwas watschelnd. Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.
Caput/Collum: unauffällig - Thorax: symmetrisch, elastisch -
Abdomen: kein Druckschmerz, massiv adipös
Obere Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Hände und Handgelenke vom äußeren Aspekt her unauffällig. Keine auffällige Rötung, Schwellung oder Überwärmung. An den Ellbogen Druckschmerz am inneren Oberarmkondyl. An den Schultern besteht Druckschmerz an den Eckgelenken. Beweglichkeit: Schultern S 40/0/180 beidseits, F 180/0/40 beidseits, beim Nackengriff reicht die Daumenkuppe bis C7, beim Kreuzgriff bis TH7. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.
Untere Extremitäten: Barfußgang ist insgesamt wankend, ohne auffälliges einseitiges Hinken. Zehenballengang, Fersengang und Einbeinstand sind problemlos möglich. Anhocken ist durchführbar, aufrichten mit abstützen. Es besteht eine X-Beinstellung mit einem Innenknöchelabstand von 12 cm. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird außen am rechten Oberschenkel als bamstig, sonst als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten.
Hüfte: An der linken Hüfte unauffällige, knapp 20 cm lange Narbe nach Totalendoprothese. Kein lokaler Druckschmerz. Rechte Hüfte:
Druckschmerz im Bereich des großen Rollhöckers. Kein Stauchungs-, Rüttel- oder Extensionsschmerz.
Rechtes Knie: Kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Gering vermehrte äußere Aufklappbarkeit. Druckschmerz an der Patellaspitze.
Linkes Knie: Ergussfrei, gering vermehrte äußere Aufklappbarkeit. Sprunggelenke sind bandfest.
Beweglichkeit: Hüften S 0/0/100 beidseits, R (S 90°) 10/0/30 beidseits, Knie S 0/0/120 (mechanische Behinderung), Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule: Der Schultergürtel ist horizontal, das Becken nicht exakt beurteilbar, die Wirbelsäule in etwa im Lot. Regelrechte Brustkyphose und Lendenlordose. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein auffälliger Hartspann. Druckschmerz wird zervikal und lumbal angegeben. Kein Klopfschmerz über den Dornfortsätzen.
Lasegue beidseits negativ. Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: KJA 3/21 cm, Seitwärtsneigen 20/0/30, Rotation 65/0/65 Brustwirbelsäule - Lendenwirbelsäule: FBA 0 cm, aufrichten mit abstützen, Seitwärtsneigen und Rotation konstitutionsbedingt endlagig eingeschränkt
Psychiatrischer Status:
Ausreichend orientiert, Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite,
Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym, Somatisierungstendenz,
Ein und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.
Neurologischer Status:
Rechtshändigkeit. Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt,
an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zehenspitzenstand bds. möglich, Fersenstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig.
Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben bis auf zeitweise Parästhesien im Ausbreitungsgebiet des N. med. bds..
Internistischer Status:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös, 170 cm, 115 kg, höchstes Gewicht war 125 kg Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig. Lymphknoten nicht tastbar. Augen: isokor, prompte Lichtreaktion. Zunge: normal, Zähne: gering lückenhaft, aber gut saniert. Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut. Thorax:
symmetrisch, mäßig elastisch. Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch. Herz: reine rhythmische Herztöne RR 140/85, Frequenz 80/Min. rhythmisch. Abdomen: adipös. Leber und Milz nicht abgrenzbar. Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei.
Extremitäten: Arme normal, an den Beinen Pulse tastbar, geringfügige Varikositas, deretwegen sie auch Stützstrümpfe trägt.
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Hüfttotalendoprothese links und beginnende Coxarthrose rechts.
Mittlerer Rahmensatz, da links ein gutes operatives Ergebnis besteht und rechts eine nur kaum objektivierbare Beweglichkeitseinschränkung. 02.05.08 30 vH
02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz, da geringe Funktionsbehinderung bei mäßigen radiologischen Veränderungen 02.01.01 20 vH
03 Multilokuläre Gelenksschmerzen
Oberer Rahmensatz, da ständige Medikationspflicht ohne objektivierbarer Funktionsbehinderung. gZ 04.11.01 20 vH
04 Diabetes mellitus Typ II
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit milder oraler Therapie eine befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann. 09.02.01 20 vH
05 Somatoforme Störung
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da derzeit keine fachärztliche Betreuung und längere Zeit relativ gute antidepressive Therapie. 03.06.01 20 vH
06 Lipödem beider Oberschenkel
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da glaubhafte Hautaffektionen im Oberschenkelinnenbereich. 05.08.01 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
07 Carpaltunnelsyndrom beidseits
Unterer Rahmensatz, da neurografisch nachgewiesen mit zeitweisen Parästhesien ohne motorische Ausfälle 04.05.06 10 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 30 vH, weil keine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung vorliegt.
Das Fibromyalgiesyndrom ist in den Positionen 3 und 5 miterfasst.
Den Einwendungen kann nicht gefolgt werden, insbesondere auch nicht, was die Behauptung einer massiven wechselseitigen Leidensbeeinträchtigung betrifft.
Aus orthopädischer Sicht liegt die Ursache für die eingeschränkte körperliche Wendigkeit am ehesten im erheblichen Übergewicht, welches auch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit für die subjektiven Symptome verantwortlich sein dürfte.
Neurologisch keine Änderung der Einschätzung, es sind bis auf zeitweise Parästhesien in den oberen Extremitäten beidseits keine neurologischen Ausfälle objektivierbar. Die mäßigen psychischen Beschwerden werden nicht von fachärztlicher Seite betreut, die antidepressive Medikation ist seit ca. 1 Jahr unverändert, bisher hat diesbezüglich keine stationäre Betreuung stattgefunden.
Stellungnahme zu den in der 1. Instanz vorgelegten Befunden: Diese wurden erneut für die Beurteilung berücksichtigt. Im internistischen Fachbereich haben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Im orthopädisch-unfallchirurgischen Fachbereich dokumentieren die vorliegenden radiologischen Befunde die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenschäden. Bei Prolaps L5/S1 wurde eine Ozonnukleolyse 09/2012 durchgeführt. Weiters liegt der Patientenbrief über Hüfttotalendoprothese links vor. Ein Röntgenbefund der Hüften von 03/2012 beschreibt eine mäßige Arthrose rechts bei unauffälliger Hüfttotalendoprothese. Der klinischen Status im unfallchirurgischen Gutachten Prof. Wruhs umfasst nur die unteren Extremitäten. Der Status unterscheidet sich nicht vom heute erhobenen. Die vorliegenden Befunde sind in vollem Umfang in den oben angeführten Diagnosen berücksichtigt.
Stellungnahme zu den in der 2. Instanz vorgelegten Befunden: in einem beigebrachten Befund wird der Verdacht auf ein obstruktives Schlaf-abnorme-Syndrom geäußert. Gesichert ist diese Diagnose bisher nicht, allein der Verdacht bewirkt keinen gesonderten Grad der Behinderung.
Stellungnahme zum Gutachten der 1. Instanz: Es findet sich keine abweichende Beurteilung.
5. Mit Schreiben vom 04.04.2014 wurde dem bevollmächtigten Vertreter und der belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 24.04.2014 ohne Begründung oder Vorlage von Beweismitteln dagegen eingewendet, dass die bisherigen Einwendungen aufrechterhalten werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am XXXX im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag XXXX eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Zu 1.2) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt.
Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte unfallchirurgische Sachverständigengutachten Dris. Wruhs beurteilt die Funktionseinschränkungen am Bewegungsapparat der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Tätigkeitprofil bzw. die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin. Auch wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als anlässlich der Untersuchungen ermittelt wurde.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war nicht geeignet das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil er mangels Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend substantiiert war.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum XXXX auf.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)
In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt. (§ 27 Abs. 1 BEinstG)
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG idF BGBl. I Nr. 81/2010)
Da ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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