W132 2003098-1•BVwG W132 2003098-1
W132 2003098-1Bundesverwaltungsgericht14.05.2014
Grad der Behinderung, Gutachten
W132 2003098-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 und § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit dem Bescheid vom XXXX den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vom XXXX aufgrund des nach der Richtsatzverordnung eingeschätzten Grades der Behinderung in Höhe von 20 vH abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX einen neuerlichen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Behandlungskarte Physiotherapie aus 2003
Befund, Dris. XXXX vom XXXX
Röntgenbefund, Dris. XXXX vom XXXX
Patientenbrief, Dris. XXXX, XXXX vom XXXX, XXXX
Röntgenbefund, re. Knie, Diagnose XXXX vom XXXX
Patientenbrief, XXXX, XXXX vom XXXX
Befundbericht, Dris. XXXX, Physikalische Medizin vom XXXX
OP-Bericht, XXXX, XXXXe vom XXXX
OP-Bericht, XXXX, XXXX vom XXXX
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Zustand nach traumatischer Patellaluxation rechts
Heranziehung diese Position mit dem oberen Rahmensatz, da muskulär kompensierte Kniegelenksinstabilität vorliegt. 02.05.18 20 vH
Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
02 Habituelle Patellaluxation links 02.05.27 10 vH
03 Anpassungsstörung
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da psychopathologische Auffälligkeiten feststellbar sind. 03.04.01 10 vH
Gesamtgrad der Behinderung 20 vH
Zu Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung unter Nr. 1 wird durch die funktionellen Einschränkungen 2 und 3 wegen zu geringer Relevanz dieser Leiden nicht weiter erhöht.
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Angeborene Hüftluxation, da ohne funktionelle Defizite.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom XXXX wurde dagegen unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen eingewendet, dass die Beschwerdeführerin die Einschätzung ihres linken Knies mit 10 vH als zu niedrig bewertet erachte, die Knorpelschäden seien sehr massiv. Sie habe sich seit 1987 die Kniescheibe geschätzte ca. 80 - 100 Mal luxiert, meistens im Halbjahresabstand. Es bestehe eine tiefe Knorpelfissur, ein Kapselsyndrom und auch eine Kreuzbandelongation, neben der MPFL-Rekonstruktion. Sie lege die Befunde der letzten Operation vor. Sie habe in beiden Knien gleich schlimme Schmerzen. Es sei ihr 3,5 Monate nach der letzten OP noch immer nicht möglich, krückenlos Stufen hinunter zu steigen.
Sie leide auch nach wie vor an einer Stoffwechselerkrankung und an chronischen Mangelerscheinungen trotz täglicher Substitution hochdosierter Mikronährstoffe. Sie lege Vollblutanalysen und Nährstoffpläne vor, aus welchen ersichtlich sei, dass sich die Werte bei Stressbelastung verschlechtern würden. Ihre Depressionen und Panikattacken seien bereits besser gewesen, hätten sich aber wieder verschlechtert. Durch die Einnahme klassischer Antidepressiva komme es zu einer Vielzahl von Nebenwirkungen, wie zB Gewichtszunahme, die sich wiederum negativ auf das Knieleiden auswirken würden. Sie fürchte auf Grund der Krankenstände um ihren Arbeitsplatz.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Beipacktext Cipralex mit Markierungen von Nebenwirkungen
Blutbefund XXXX vom XXXX
Datierte Fotos der Beschwerdeführerin von 2010 bis 2012
Laborbefund, Dris. XXXX
Befund, Dris. XXXX, Allgemeinmedizin vom XXXX
Laborärztlicher Befund, XXXX vom XXXX
Laborbefund, Dris. XXXX vom XXXX
Medikamentenauflistung, Dris. XXXX vom XXXX
Laborbefund, Dris. XXXX vom XXXX
Laborbefund, Dris. XXXX vom XXXX
Laborbefund, Dris. XXXX vom XXXX
Laborbefund, Dris. XXXX vom XXXX
Schulzeugnisse als Nachweis der Befreiung von den Leibesübungen
OP Bericht, XXXX, XXXX vom XXXX
Patientenbrief, XXXX, XXXX vom XXXX
In der zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten Stellungnahme vom XXXX, wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Folgendes festgehalten:
Keine neuen Aspekte, zumal weitere behinderungsrelevante Gesundheitsschäden durch die nachgereichten Berichte nicht belegt sind und insbesondere auch der aktuelle orthopädische Befundbericht des orthopädischen Spitals XXXX vom XXXX und XXXX nicht im Widerspruch zur diesbezüglichen Einstufung steht (Leiden 1 und 2). Somit keine Änderung angezeigt.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen.
In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH vorliege.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung, nunmehr Beschwerde, erhoben.
Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung im Hinblick auf die vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie das bestehende Beschwerde- und Zustandsbildes mit nur 20 vH keinesfalls gerechtfertigt sei. Insbesondere sei die beidseits bestehende Knieschädigung zu gering eingestuft worden. Es würden an beiden Knien Zustände nach durchgeführten Operationen vorliegen und die Beschwerdeführerin benötige zur Fortbewegung außerhalb des Wohnbereiches eine Krücke. Weiters sei die richtsatzmäßige Einstufung der Stoffwechselerkrankung sehr wohl gerechtfertigt. Es werde diesbezüglich auf die bereits im Rahmen des erstinstanzlich erteilten Parteiengehörs erhobenen Einwände verwiesen. Als Beweis werde die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Innere Medizin und Orthopädie/Chirurgie beantragt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden von der Bundesberufungskommission Sachverständigengutachten eingeholt.
In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, und Dris. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
Allgemeinzustand etwas reduziert, Ernährungszustand gut, 173 cm, 76 kg,
Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Lymphknoten nicht tastbar
Augen: isokor, prompte Lichtreaktion
Zunge: normal, Zähne: gering lückenhaft
Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche,
Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, elastisch, Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch
Herz: reine rhythmische Herztöne, RR 105/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch
Abdomen: Bauchdecken kräftig, weich, Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar, Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei
Obere Extremitäten: Rechtshänderin, der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Untere Extremitäten: Der Barfußgang wird bei gleicher Schrittlänge insgesamt etwas verlangsamt ausgeführt, ohne einseitiges Hinken. Zehenballen-, Fersengang wird nur kurzzeitig ausgeführt, Einbeinstand ist problemlos möglich. Anhocken wird umständlich und nur zur Hälfte ausgeführt. Es besteht eine X-Beinstellung mit einem Innenknöchelabstand von 5 cm. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge links -0,5 cm. Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird in den Narbenbereichen an beiden Knien als fehlend, sonst als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten.
Rechtes Knie: Blasse Narben um die Kniescheibe, sowie nach Arthroskopie. Kein intraartikulärer Erguss. Zohlentest ist hoch positiv. Die Kniescheibenbeweglichkeit ist endlagig eingeschränkt. Das Gelenk ist seitenbandfest in Streck- und 30° Beugestellung. Lachman Test ist negativ. Keine Schubladenzeichen.
Linkes Knie: Frischere Narben um die Kniescheibe. Zohlentest hoch positiv. Kein intraartikulärer Erguss. Kniescheibenbeweglichkeit ist endlagig eingeschränkt. Das Gelenk ist seitenbandfest in Streck- und 30° Beugestellung. Lachman Test ist negativ. Keine Schubladenzeichen. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit: Hüften seitengleich frei, Knie S rechts 0/0/100, links 0/0/115, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Umfang in cm: Oberschenkel 54 beidseits, Knie rechts 41, links 41,5, Unterschenkel rechts 39, links 40
Wirbelsäule: Schultergürtel steht horizontal, der rechte Beckenkamm steht etwa 1 cm höher. Zarte Rotationsskoliose von Brust- und Lendenwirbelsäule. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Das rechte ISG ist mäßig druckschmerzhaft.
Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits frei
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 0 cm, Seitwärtsneigen und Rotation frei
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Funktionsbehinderung an beiden Kniegelenken nach OPs wegen anlagebedingter Kniescheibenverrenkung beidseits
Unterer Rahmensatz, da beidseits nur geringe Beugehemmung besteht, jedoch ohne Ergussneigung als Zeichen eines Reizzustandes. 02.05.19 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 20 vH
Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht, wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
02 Anpassungsstörung
Unterer Rahmensatz, da leichte affektive oder somatische Symptomatik, soziale Integration ist gegeben. gZ 03.05.01 10 vH
Zu Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 VH, weil keine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung vorliegt.
Stellungnahme zu den Einwendungen: Es wird angeführt, dass eine Knieschädigung beidseits zu gering eingestuft worden sei, dass diesbezüglich Operationen stattgefunden hätten und dass zum Fortbewegen eine Stützkrücke verwendet werde. Die stattgehabten Operationen stehen außer Zweifel. Das Operationsergebnis ist aus heutiger Sicht zufriedenstellend. Ein Reizerguss ist nicht objektivierbar. Die Gelenke sind bandfest und es besteht keine relevante Gangbildstörung somit waren die Leiden entsprechend der Richtsatzverordnung im Vorgutachten korrekt eingestuft. Heute werden entsprechend der Einschätzungsverordnung beide Kniegelenke gemeinsam unter Pos. 02.05.19 berücksichtigt. Eine Stoffwechselerkrankung im Sinne der Einschätzungsverordnung konnte nicht festgestellt werden.
Stellungnahme zu den in der 1. Instanz vorgelegten Befunden: Die Befunde betreffen beide Kniegelenke und dokumentieren den Behandlungsverlauf des rechten Kniegelenks 2012 mit 2 Operationen und die physikalische Therapie bis 2013 sowie die Operation des linken Kniegelenks 04/2013.
Zu beurteilen ist allerdings der aktuelle Status und nicht ein Behandlungsverlauf. Die Leiden wurden entsprechend der geltenden Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Im internistischen Fachbereich wurden die entsprechenden Unterlagen berücksichtigt.
Stellungnahme zum Gutachten der 1. Instanz: Es kommt erstmals die Einschätzungsverordnung zur Anwendung, daher geänderte Diktion. In der Gesamtbeurteilung ist aber keine Änderung eingetreten. Eine Stoffwechselerkrankung im Sinne der Einschätzungsverordnung konnte nicht festgestellt werden.
6. Dem bevollmächtigten Vertreter wurde von der Bundesberufungskommission das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Mit Schreiben vom XXXX wurde ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen dagegen vorgebracht, dass die Einstufung der Kniegelenke mit 20 vH zu gering erfolgt sei. Bei der Beschwerdeführerin bestehe am linken Kniegelenk eine Retropatellararthrose Grad III und am rechten Kniegelenk eine Frakturläsion Grad IV. Auch würden an beiden Kniegelenken Knorpelschäden vorliegen welche nicht berücksichtigt worden seien. Es sei in der Vergangenheit zu geschätzten 80 - 100-mal aufgetretenen Luxationen der Kniescheibe links gekommen. Nur durch das Ergreifen von Vorsichtsmaßnahmen - wie Tragen von Genutrain beidseits, Unterarmstützkrücken - könne das Auftreten von weiteren Luxationen hintangehalten werden. Im Zusammenwirken der Kniegelenke sei eine Einschätzung mit mindestens 30 vH gerechtfertigt. Auch bestehe bei der Beschwerdeführerin entgegen der Feststellung des Sachverständigen eine Stoffwechselerkrankung. Es bestehe ein Vitamin E6 und ein Zinkmangel. Sie müsse auf Grund der chronischen Mangelerscheinungen seit Jahren eine Vielzahl von Mikronährstoffen zur Stabilisierung der Blutwerte zu sich nehmen.
Mit Schreiben vom XXXX wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert.
Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.
Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom XXXX erklärt, dass das bisher erstattete Vorbringen aufrechterhalten werde.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
Feststellungen:
1.1. Der Bescheid, mit welchem die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vom XXXX aufgrund des nach der Richtsatzverordnung eingeschätzten Grades der Behinderung in Höhe von 20 vH abgewiesen hat, wurde im November 2010 erlassen.
1.2. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt - wie bereits im angefochtenen Bescheid vom XXXX festgestellt - 20 vH.
1.4. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am XXXX im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Der Bescheid, mit welchem die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vom XXXX abgewiesen hat, ist mit XXXX datiert.
Zu 1.2) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem eingeholten Versicherungs-datenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Zu 1.3) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH vorliegt, zu entkräften.
Die im angefochtenen Verfahren vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des - wie beantragt - aus den Fachgebieten Unfallchirurgie und Innere Medizin eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt.
Auch wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben, als anlässlich der persönlichen Untersuchungen ermittelt wurde.
Im Beschwerdeverfahren wurden keine Beweismittel vorgelegt.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.4) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum XXXX auf.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)
In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt. (§ 27 Abs. 1 BEinstG)
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG idF BGBl. I Nr. 81/2010)
Am 01.09.2010 lag weder ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde vor, noch ein rechtskräftiger Bescheid über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der Beschwerdeführerin. Daher war gemäß § 25 Abs. 12 BEinstG iVm § 27 Abs. 1 BEinstG, der Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung einzuschätzen.
Da ein Grad der Behinderung von 20 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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