W113 1424721-1•BVwG W113 1424721-1
W113 1424721-1Bundesverwaltungsgericht14.05.2014
Beweiswürdigung, Dolmetscher, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>Verfolgungsgefahr
W113 1424721-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.1.2012, Zl. 11 13.936-BAW, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der nunmehrige Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat, reiste in die Republik Österreich unter Umgehung der gesetzlichen Vorschriften (illegal) ein und stellte am 17.11.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1. In der Erstbefragung vor der Sicherheitsbehörde am 17.11.2011 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er heiße XXXX, berichtigt mit Schreiben vom 8.10.2012 XXXX, sei am XXXX geboren, stamme aus Kabul in Afghanistan, sei ledig, bekenne sich zum islamischen Glauben (Sunnit), gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und seine Muttersprache sei Dari. Seine Eltern und seine Geschwister würden im Bezirk Kabul, XXXX, Afghanistan, leben.
Im September 2011 sei er legal mit dem Flugzeug von Kabul kommend in die Türkei eingereist. In der Türkei hätten Schlepper seinen Pass vernichtet. Von der Türkei sei er mit dem Boot nach Griechenland gebracht worden. Hier habe er sich der Polizei gestellt. Er habe eine Aufenthaltsbewilligung von einem Monat bekommen und die Aufforderung das Land anschließend zu verlassen. Mit Hilfe von Schleppern sei er von Griechenland über Serbien nach Österreich gekommen. In seinen Taschen wurden serbische Dinar gefunden.
Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er als Dolmetscher für eine amerikanische Firma gearbeitet habe. Er sei am Telefon mehrmals bedroht worden, wenn er mit seine Tätigkeit bei der amerikanischen Firma nicht beenden würde, würde er getötet werden. Da er auch für den Unterhalt seiner Familie verantwortlich war, habe er die Warnungen nicht ernst genommen. Bei neuerlichen Drohungen durch die Taliban habe er Afghanistan verlassen.
2. Am 22.11.2011 wurde dem Asylwerber mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Dublin Konsultation mit Ungarn seit 21.11.2011 geführt wird. Mit 23.12.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und die Entlassung aus der Schubhaft als gelinderes Mittel seitens der zuständigen Bezirkshauptmannschaft angeordnet.
3. Der Beschwerdeführer wurde als illegaler Grenzgänger durch die burgenländischen Sicherheitskräfte aufgegriffen. Bei der Durchsuchung wurde eine schwedische Identitätskarte auf den Namen
XXXX sichergestellt. Die Identitätskarte sei vom Beschwerdeführer zum Preis von 100 Euro in Athen erstanden worden. Sie wurde von dem Landeskriminalamt Eisenstadt als Totalfälschung eingestuft und eingezogen. Der Beschwerdeführer wurde auf freien Fuß angezeigt.
4. Am 23.1.2012 erfolgt die Einvernahme vor der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er Fußschmerzen aufgrund überlappender Nerven habe und sich in Behandlung befinde. Er bestätigt die personellen Angaben aus der Ersteinvernahme. Er sei Tadschike aus dem Stamme Arab. Er gibt an bis zur 12. Klasse in Kabul eine Schule besucht zu haben und somit Lesen und Schreiben zu können.
Weiters bestätigt er die Aussage in Afghanistan als Dolmetscher gearbeitet zu haben. Als Beweismittel legt er die angeführten Papiere vor, die in Kopie im Akt aufliegen:
1 Ausweis XXXX
Student ID Card XXXX
1 Konvolut an Ausbildungsbestätigungen und Zertifikaten.
Der Beschwerdeführer gab an, von der Geburt an bis etwa zum 9. Lebensjahr, bis die Taliban die Herrschaft übernommen haben, in Kabul gelebt zu haben. Seine Familie und er seien dann nach Pakistan geflüchtet. Sie hätten für 12 bis 13 Jahre dort gelebt, bis Präsident Karzai an die Macht kam, dann seien sie nach Kabul gezogen. Die gesamte Familie halte sich an diesem Ort auf. Ferner ergänzt er, dass sich der jüngste Bruder seit einem Monat beruflich in Amerika aufhalte und der älteste Bruder seit 15 bis 17 Jahren in London leben soll. Sein Vater soll im XXXX arbeiten, er sei XXXX.
Zu seinem Beruf befragt, gab er an, zuerst für drei Monate selbstständig gewesen zu sein. Er habe Bekleidung, Schmuck und Kosmetik verkauft. Anschließend habe er als Dolmetscher in der XXXX, einer militärischen Einheit, von 2009 bis 2010 gearbeitet. Im Dezember 2010 sei sein Vertrag abgelaufen. Der Vertrag sei dann für ein Jahr verlängert worden. Er habe noch fünf Monate gearbeitet, die restlichen sieben Monate habe er die Arbeit nicht fortsetzen können und er habe gekündigt. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, er habe Angst vor den Taliban. Er habe das Land verlassen, weil er von den Taliban bedroht worden sei. Er habe mit Ausländern zusammengearbeitet, die als Feinde von den Taliban betrachtet werden würden. Deshalb werde auch er von den Taliban als Feind angesehen. Während seiner Zusammenarbeit mit den Ausländern habe er mitbekommen, wie Freunde aus diesem Grund getötet worden seien.
Die Nachbarn hätten ein gutes Verhältnis zu einem Mujaheddin-Führer gehabt. Diese Nachbarn hätten ihn verbal, anlässlich einer Einladung zu einer Hochzeit, aufgefordert die Arbeit zu unterlassen. Sie wiederholten die Aussage anschließend mehrmals. Er habe diese Drohung nicht ernst genommen. Er habe dann einen Brief erhalten in welchem gestanden sei, dass heute der letzte Tag seiner Arbeit sei, sonst werde er getötet. Die Eltern hätten ihm zur Flucht geraten.
5. Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).
Das Bundesasylamt hat die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen aufgrund der Beweiswürdigung getroffen. Die Angaben zur Person hätten sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen hinsichtlich der afghanischen Staatszugehörigkeit bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ergeben und den Angaben der Dolmetscher, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Aussprache und der Verwendung seiner Muttersprache Afghane sei. Die Identität habe aufgrund der mangelnden Dokumente der illegalen Einreise nicht festgestellt werden können. Die Sachverhaltsdarstellung sei nach Ansicht der belangten Behörde zu vage, unkorrekt und abstrakt vom Beschwerdeführer dargestellt.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde die Glaubwürdigkeit abgesprochen, da er keine konkreten Angaben hätte machen können. Es wäre durchwegs oberflächlich geblieben und der Beschwerdeführer habe keine Details angeben können.
6. Der Beschwerdeführer erhob rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid. Der Bescheid wurde im vollen Umfang, wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten.
Bei seiner Rückkehr nach Afghanistan hätte er mit Verfolgung aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit, wenn auch nicht von staatlicher Seite, zu rechnen. Auf jeden Fall würde der ausreichende Schutz gegenüber der Verfolgungshandlung fehlen.
Der Beschwerdeführer habe deswegen keine konkreteren Angaben machen können, weil Daten für ihn keine Bedeutung gehabt hätten. Was den Nachbarn betrifft, kenne er diesen einfach nicht besonders gut. Zusätzliche Informationen über die Nachbarn hätten dem Beschwerdeführer auch nichts genützt, da die Taliban ein weitreichendes Netz in Kabul hätten.
Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit der einer besonderen Gefahr ausgesetzten Gruppe jener Personen auseinandergesetzt, die mit westlich orientierten Ländern zusammenarbeiten. Solcher Feststellungen hätte es aber bedurft, um die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers überhaupt beurteilen zu können. Der Beschwerdeführer verweist dazu auf eine ACCORD-Anfragenbeantwortung zu diesem Thema, wonach Dolmetscher, die für ausländische Streitkräfte arbeiten, einer besonders hohen Gefährdung unterlägen. Dadurch, dass die Behörde diese Quellen in keiner Weise berücksichtigt habe, hätte sie ihre Ermittlungspflicht verletzt.
Dem Beschwerdeführer sei daher Asyl zuzuerkennen, da er der sozialen Gruppe der Dolmetscher angehört, die für ausländische Firmen arbeiten und dadurch besonders gefährdet sind.
Darüber hinaus wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen, da sich aus den aktuellen Länderberichten ergebe, dass selbst in Kabul eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche, dass eine Abschiebung dorthin eine Verletzung von § 8 AsylG 2005 darstelle.
Der Beschwerdeführer beantragt:
eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens,
eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
ihm Asyl zu gewähren oder in eventu
gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren.
7. Mit Schreiben vom 8.10.2012 ersucht der Beschwerdeführer um Kenntnisnahme, dass sein Name im bisherigen Verfahren falsch geschrieben wurde. Tatsächlich heiße er mit Nachnamen XXXX, was sich aus dem beigelegten Dokument ergebe. Dabei handelt es sich um die Kopie einer Taskira.
8. Mit Schreiben vom 10.6.2013 legte der Beschwerdeführer zwei Berichte vor: "Information Centre Asylum and Migration- Briefing Notes - Afghanistan" und "UN condemns Taliban attack on Afghan officials, renews call for civilian protection".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig, und hat am 17.11.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er stammt aus Kabul in Afghanistan, ist ledig, bekennt sich zum islamischen Glauben (Sunnit), gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und seine Muttersprache ist Dari.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben sowie aus den Verfahrensakten und den nachgereichten Dokumenten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1.1.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ist auszuführen, dass die Bescheidbegründung der belangten Behörde die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht zu tragen vermag und den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde zur Frage der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens kein entscheidender Begründungswert zukommt:
Soweit die belangte Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan keine Verfolgung drohe, vermag sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung auf der Grundlage der Einvernahmeprotokolle nicht anzuschließen. Auch wenn das Vorbringen von der belangten Behörde als vage und oberflächlich bewertet wird, hat der Beschwerdeführer detailreich seine Verfolgungsangst schildern können.
Der Beschwerdeführer gibt an, er habe als Dolmetscher in der XXXX, einer militärischen Einheit, im Zeitraum 2009 bis Dezember 2010 gearbeitet. Bei genauer Recherche im Internet XXXX (abgerufen am 24.4.2014) hätte die belangte Behörde erkennen können, dass diese Kompanie tatsächlich existiert. Betrachtet man die eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten, welche den Behörden in solchen Fällen zur Verfügung stehen, ist es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes durchaus geboten, zumindest jene Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen, die leicht herangezogen werden können. Im konkreten Fall hätte eine Nachfrage bei der (tatsächlich existierenden) XXXX eine Bestätigung darüber gebracht, ob der Beschwerdeführer dort tatsächlich als Dolmetscher angestellt war.
Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, er habe Angst vor den Taliban. Er habe das Land verlassen, weil er von den Taliban bedroht worden sei. Er habe mit den Ausländern zusammengearbeitet, welche Feinde der Taliban sind, deshalb werde er auch von den Taliban als Feind angesehen. Während seiner Zusammenarbeit mit den Ausländern habe er mitbekommen wie Freunde aus diesem Grund getötet worden seien. Dadurch dass der Beschwerdeführer mit den Ausländern zusammengearbeitet habe, sei er von den Taliban bedroht worden er solle diese Arbeit aufgeben. Die Nachbarn hätten ein gutes Verhältnis zum Mujaheddin-Führer: XXXX gehabt. Diese Nachbarn hätten ihn verbal, anlässlich einer Einladung zu einer Hochzeit, aufgefordert die Arbeit zu unterlassen. Sie hätten die Aussage anschließend mehrmals wiederholt. Er habe diese Drohung nicht ernst genommen. Er habe dann einen Brief erhalten in welchem gestanden sei, dass heute der letzte Tag seiner Arbeit sei, sonst werde er getötet.
Dadurch, dass sich die belangte Behörde gar nicht mit der Situation der Dolmetscher, welche in Afghanistan für ausländische Firmen arbeiten, auseinandersetzt, hat sie ihre Ermittlungspflicht verletzt. Ohne ein ausreichendes Auseinandersetzen mit der Gefährdung dieser Berufsgruppe im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist es aber auch nicht möglich sein Vorbringen unter diesen Gesichtspunkten einer standhaltenden Glaubwürdigkeitsüberprüfung zu unterziehen.
Insbesondere hier lässt das behördliche Ermittlungsverfahren ein Auseinandersetzen mit der Angst des Beschwerdeführers vor einer allfälligen asylrelevanten Verfolgung vermissen. Dies wäre jedoch zur Klärung der Glaubwürdigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers unerlässlich gewesen. Denn zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". (VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; dazu auch VwGH 21.12.2000, 200/01/0131; 25.11.2001, 2001/20/011). Eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer solchen Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. (VwGH 21.9.2000; Zl. 2000/20/0286; 19.12.1995, Zl. 94/20/0858).
Aus etlichen Berichten über die Lage in Afghanistan ergibt sich, dass Dolmetscher, die für ausländische Firmen arbeiten, zu den gefährdeten Personengruppen (vgl. etwa die ACCORD Anfrage vom 28.11.2011 Afghanistan: Situation von Dolmetschern, die für die Amerikaner gearbeitet haben, und deren Familien) zählen. Die Situation hat sich seit dem nicht verbessert, was sich aus der Nachschau in den aktuellen Berichten diesbezüglich ergibt. Die belangte Behörde wird dies bei ihren noch zu tätigenden Ermittlungen zu berücksichtigen haben.
In gesamtheitlicher Betrachtung sowohl der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde als auch der ergänzungsbedürftigen Beweiswürdigung kann das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und der angeblichen Bedrohung durch die Taliban im derzeitigen Verfahrenstadium nicht als unglaubwürdig beurteilt werden. Dass dieses Tatsachenvorbringen keine Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention darzustellen vermochte, vermag ebenfalls nicht ausgeschlossen zu werden.
Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Zi 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe (gegebenenfalls auch die Aktualität der vorgebrachten Probleme) und die Sicherheitslage im Heimatgebiet des Beschwerdeführers bzw. den (individuellen) Möglichkeiten, eine innerstaatliche Fluchtalternative zu wählen, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar, im Gegenteil hat dieser in der Beschwerde in eventu diese Vorgangsweise beantragt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG trifft eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb schon deswegen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Zur vorhandenen, wie oben näher dargelegt auch anwendbaren, Judikatur zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG siehe etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135.
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