BVwG L510 2005521-1

L510 2005521-1Bundesverwaltungsgericht14.05.2014

Regest

Beitragszuschlag, Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L510 2005521-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L510.2005521.1.00

Spruch

L510 2005521-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 25.06.2013, GZ: 046-113(2) - 47/13, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 1 VwGVG, § 412 ASVG idF BGBl. Nr. 411/1996, § 17 VwGVG, als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit im Einleitungssatz des Spruches bezeichneten Bescheid hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (folgend kurz SGKK) der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz bP), XXXX, als Dienstgeber wegen Meldepflichtverletzung iSd § 33 Abs 1 ASVG gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 1300,-- vorgeschrieben.

2. Der Bescheid wurde der bP mit Wirksamkeit vom 27.06.2013 durch Hinterlegung nachweislich zugestellt (Rückschein im Akt).

3. Mit Fax vom 07.08.2013 (Faxzeile) wurde Einspruch erhoben. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass die Dienstnehmerin nur zur Probe angestellt gewesen sei. Es wäre nicht bekannt gewesen, dass in einem solchen Fall eine sofortige Anmeldung erforderlich sei.

4. Mit Schreiben der SGKK vom 07.08.2013 wurden die Verwaltungsakte samt Stellungnahme der Landeshauptfrau von Salzburg zur Entscheidung über den Einspruch vorgelegt. Ergänzend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zustellung des Bescheides vom 25.06.2013 am 27.06.2013 durch Hinterlegung beim Postamt (siehe Rückschein) erfolgt sei. Der Einspruch sei am 07.08.2013 per Fax übermittelt worden (siehe Faxzeile). Gem. § 412 ASVG könne ein Bescheid binnen einem Monat nach Zustellung durch Einspruch an den Landeshauptmann angefochten werden. Nach Monaten bestimmte Fristen enden mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 32 AVG). Die Einspruchsfrist sei demnach bereits abgelaufen und der eingebrachte Einspruch als verspätet zurückzuweisen.

5. Mit Schreiben vom 14.08.2013 hat die Landeshauptfrau von Salzburg die Stellungnahme der SGKK der bP, mit der Möglichkeit dazu binnen 4 Wochen Stellung zu beziehen, übermittelt (Hinterlegung beim Postamt mit 21.08.2013, Rückschein im Akt). Der Aktenlage kann nicht entnommen werden, dass eine solche eingelangt wäre.

6. Am 25.03.2014 wurde das Verfahren der entscheidenden Geschäftsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.

1. Feststellungen:

Die bP hat das Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid verspätet eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 und Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 28 VwGVG

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[...]

§ 31 VwGVG

(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) [...]

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

§ 412 ASVG idF BGBl. Nr. 411/1996

(1)Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen können binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. [...] Der Einspruch ist beim Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat, einzubringen. [...].

§ 32 AVG

(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33 AVG

(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, wurde der Bescheid der SGKK vom 25.06.2013 am 27.06.2013 an der Zustelladresse der bP durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.

Die einmonatige Frist (§ 412 Abs 1 ASVG) zur Einbringung des Rechtsmittels endete daher gem. § 32 Abs 2 iVm § 33 AVG mit Ablauf des 27.07.2013.

Gegenständlicher Einspruch wurde jedoch nachweislich erst am 07.08.2013 eingebracht, weshalb er sich als verspätet erweist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung inhaltlich von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

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