BVwG L501 2001659-1

L501 2001659-1Bundesverwaltungsgericht14.05.2014

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG L501 2001659-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L501.2001659.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Oberösterreich, vom 07.10.2013, BP XXXX, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF teilweise stattgegeben.

Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt sechzig (60) von Hundert (vH).

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz bP genannt) hat am 28.05.2013, eingelangt am 03.06.2013, beim Bundessozialamt (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung eingebracht.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Antrag auf Rehabilitations-, Kur- bzw. Erholungsaufenthalt vom XXXX

Arztbrief von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom

XXXX

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXXz, Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 24.07.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Epilepsie

unveränderte Beurteilung zu Vorgutachten 04.10.02 50 vH

02 Melanom

unveränderte Beurteilung zu Vorgutachten 13.01.01 10 vH

03 Bluthochdruck

unveränderte Beurteilung zu Vorgutachten 05.01.01 10 vH

04 Zuckererkrankung

mit oraler Dauermedikation, Langzeitwerte gering über der Norm, strenge Diät erforderlich, Endorganschäden konnten nicht erhoben werden 09.02.01 20 vH

05 inkompletter Gesichtsfelddefekt rechts

unveränderte Beurteilung zu Vorgutachten 11.02.04 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 50 vH

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. 2 nicht erhöht.

Begründung

BEGRÜNDUNG: Die Epilepsie unter lfd. Nr. 1 ist weiterhin führend. Die im Übrigen angeführten Leiden haben keine steigernde Wirkung.

Keinen Krankheitswert haben bzw. bedingen keine dauernde Behinderung:

Stumpfes Bauchtrauma, Krampfadern OB

Hinsichtlich Krankheitszustände, die einen GdB von mind. 20 vH bedingen, ist formularmäßig angekreuzt "Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids".

Die belangte Behörde hat der bP mit Schreiben vom 19.09.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Die bP hat unter Vorlage eines neuen Beweismittels vorgebracht, dass

die aufgrund der Diabetes erforderliche Medikation sowie die vom Rehabilitationszentrum als hoch angesehenen Werte HbA1c von 7,5 nach der Entlassung bzw. 7,2 lt. Befund des KH der Elisabethinen die zusätzliche Belastung erkennen lassen würden, zumal ein HbA1c Wert von 7,5 lt. Diabetikerschulung zum zweifachen Risiko/Herzinfarkt führen würde,

nicht von einem Langzeitwert gering über der Norm gesprochen werden könne,

die Beurteilung hinsichtlich der Prozentualrechnung keine medizinische, sondern eine juristische Frage sei und die Anrechnung von zusätzlich 20% zu den bestehenden 50% beantragt werde.

Vorgelegte Beweismittel:

Ambulanzbrief des Krankenhauses der Elisabethinen Linz vom XXXX

Das Schreiben der bP samt vorgelegtem Beweismittel wurde dem ärztlichen Dienst des Bundessozialamtes zur Stellungnahme weitergeleitet. Der Leitende Arzt, Dr. XXXX, stellte fest, dass die krankheitsimmanenten Behinderungen bereits erfasst sind, die Einschätzung der funktionellen Behinderungen korrekt durchgeführt sind und sich auch bei Vorlage des neuen Befundes keine Abänderung ergibt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des GdB ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. beträgt. Festgehalten wurde, dass die Zusatzeintragungen "Der Inhaber des Passes ist Diabetiker" und "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" gegeben sind.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde am 10.10.2013, eingelangt am 14.10.2013, an die bis 31.12.2013 zuständig gewesene Bundesberufungskommission - fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die prozentuelle Würdigung juristisch/verwaltungsrechtlich und nicht medizinisch zu entscheiden sei und der Antrag gestellt werde, zum Grad der Behinderung von 50% (Epilepsie) den Grad der Behinderung von 20% (Zuckererkrankung) hinzuzurechnen, wodurch sich ein GdB von insgesamt 70% ergeben würde.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Innere Medizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 05.12.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Epilepsie

unterer Rahmensatz, da Epilepsie mit notwendiger medikamentöser Therapie und seltenen Anfällen 041002 50 vH

02 Z.n. Melanomentfernung linker Unterarm

unterer Rahmensatz, da Z.n. Entfernung eines bösartigen Hauttumors, der zur Gänze entfernt werden konnte und die Therapie damit abgeschlossen ist 130101 10 vH

03 Bluthochdruck

Blutchodruck mit medikamentöser Einfachtherapie 050101 10 vH

04 Zuckererkrankung

bei Diabetes mellitus, notwendiger medikamentöser Therapie, 1 Medikament muss genommen werden

mittlerer Rahmensatz, da medikamentöse Therapie notwendig und zufriedenstellender HbA1c-Wert 090201 10 vH

05 inkompletter Gesichtsfelddefekt rechts

Einschätzung wie bereits nach dem GA Dr. XXXX 110204 10 vH

06 chronisch venöse Insuffizienz

Einschätzung mit dem 3. unteren Rahmensatz, da ein Z.n. mehrmaligen Krampfadern-OP's vorliegt, noch immer Krampfadern bestehen, ein Z.n. Unterschenkelgeschwür links vorliegt und ein Stützstrumpf rechts erforderlich ist 050801 30 vH

Gesamtgrad der Behinderung 60 vH

Das Hauptleiden ist die Epilepsie. Durch die bestehenden Krampfadern und des Z.n. dreimaliger Krampfadern-OP und nunmehr wieder bestehenden Krampfadern und der notwendigen Stützstrümpfe besteht eine relevante Beeinträchtigung aus einem anderen Organbereich, sodass dieses Leiden das Hauptleiden um eine weitere Stufe steigert.

Der Diabetes erhöht nicht, da medikamentös behandelt und sich funktionell nicht ungünstig auf das Hauptleiden auswirkt.

Folgende Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stumpfes Bauchtrauma; die erniedrigten Thrombozyten. Die erhöhte GGT wurde nicht gesondert beurteilt. Da man derzeit davon ausgehen kann, dass diese entweder mit dem Diabetes oder als Medikamentennebenwirkung der antiepileptischen Therapie zu sehen ist, ist diese Leberwerterhöhung bei den oben angeführten Diagnosen schon inkludiert.

Bei der Einschätzung wurden sämtliche von der bP vorgelegten Befunde berücksichtigt.

Stellungnahme zu dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten:

Lfd. Nr. 1-5 hat sich keine abweichende Beurteilung ergeben.

Lfd. Nr. 6 Es hat sich die Situation bzgl. der Venen geändert. Die bP musste wegen wieder aufgetretenen Krampfadern am rechten Bein operiert werden. Es liegen allerdings wiederum vermehrte Kampfadern am rechten Bein vor. Er muss Venenstrümpfe tragen, es zeigen sich teilweise Verhärtungen am rechten Unterschenkel. Es liegt ein Z.n. Unterschenkelgeschwür im Bereich des linken Unterschenkels vor. Aus diesem Grund wurde bei der heutigen Untersuchung die Venensituation mit der Pos.Nr. 050801 und 30% eingestuft. Diese Situation hat sich im Vergleich zum GA der belangten Behörde verschlechtert, da zwischenzeitlich auch eine OP am rechten Bein durchgeführt werden musste.

5. Mit Schreiben vom 25.02.2014 wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Die bP bringt mit Schreiben vom 28.2.2014 vor, dass sich die Diabetesmedikation erhöht habe und weiterhin beantragt werde, die Diabeteserkrankung im Ausmaß von 20% als erhöhend zu bewerten.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

In weiterer Folge wurde Frau Dr. XXXX um eine Gutachtensergänzung ersucht, welches hg. am 08.04.2014 eingelangt ist.

Die Verschlechterung des HbA1c Wertes und die Erhöhung der medikamentösen Therapie in dem angeführten Ausmaß begründet nicht die Einschätzung einer höheren GdB. Bezüglich des Diabetes mellitus bestehen keine wesentlichen funktionellen Defizite. Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich alleine noch keinen Grad der Behinderung. Es wird eine Einfachmedikation eingenommen und nicht eine Mehrfachmedikation. Bei der Medikation handelt es sich um eine Medikation bei der die Gefahr einer Unterzuckerung nicht besteht (Hypoglykämie). Somit kann trotz der Erhöhung der Einzeldosis die Einschätzung wie vorgeschlagen beibehalten werden. Der Diabetes wirkt sich nicht erhöhend auf die Gesamteinschätzung aus.

Mit Schreiben vom 10.04.2014 wurde die Gutachtensergänzung der bP übermittelt, eine Stellungnahme wurde nicht eingebracht.

6. Da der Sachverhalt geklärt ist, wurde von einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die bP mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 v.H.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem zentralen Melderegister.

Zu 1.2) Das eingeholte Sachverständigengutachten ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen, wobei die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, den festgestellten Funktionseinschränkungen entsprechen. Die bP hatte Gelegenheit, die ausführlich begründeten Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies hat sie jedoch unterlassen. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachte Erhöhung der Medikation samt HbA1c-Wert von 7,4 war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 v.H. vorliegt, zu entkräften.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. Nr. I 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist daher durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Der erkennende Senat sieht unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal der Sachverhalt geklärt und auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten ist.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine

Die bP bringt in ihren Schriftstücken im Wesentlichen vor, dass die prozentuelle Würdigung der Funktionsbeeinträchtigungen juristisch/verwaltungsrechtlich und nicht medizinisch vorzunehmen sei und beantragt, es möge zum Grad der Behinderung von 50% (Epilepsie) der Grad der Behinderung von 20% (Zuckerkrankheit) hinzugerechnet werden. Insoweit die bP die rechtliche Qualifizierung der Funktionseinschränkungen anspricht, ist ihr dem Grunde nach zwar beizupflichten, sie ist jedoch auf die - zur Richtsatzverordnung ergangene und auf die Einschätzungsverordnung anzuwendende - einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Verwaltungsbehörde die Gesamtbeurteilung jedenfalls unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis zu vollziehen hat, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat (vgl. VwGH vom 01.06.1999„ Zl. 94/08/0088).

Hinsichtlich der gewünschten Addition (20% Diabetes zu 50% Epilepsie) ist auf § 3 der Einschätzungsverordnung zu verweisen, dass die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren sind sowie gleichfalls auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 24.09.2003,Zl. 2003/11/0032).

Im vorliegenden Fall ist - wie oben ausgeführt - die Sachverständige Dris XXXX in ihrem Gutachten auf die bei der bP aufgetretenen Leidenszustände im Einzelnen eingegangen, hat sie bewertet und zusammenfassend festgestellt, dass das führende Leiden (Epilepsie) einen Grad der Behinderung von 50% erreicht, durch das Leiden betreffend Krampfadern eine Erhöhung von 60% bewirkt wird, der Diabetes jedoch nicht erhöhend wirkt, da medikamentös behandelt und sich funktionell nicht ungünstig auf das Hauptleiden auswirkt. Das Gutachten wurde vom Senat als schlüssig erkannt und der vorgenommenen Gesamtbeurteilung im Sinne der angeführten Judikatur zu Grunde gelegt.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren bei der vorliegenden Entscheidung nicht zu lösen, zumal sich der erkennende Senat bei der entscheidungswesentlichen Frage der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientieren konnte. Die Revision ist daher nicht zulässig.

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