BVwG G308 1265307-2

G308 1265307-2Bundesverwaltungsgericht14.05.2014

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Gesamter Gesetzestext

BVwG G308 1265307-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G308.1265307.2.00

Spruch

G308 1265307-2/9Z IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,

StA. Serbien, vertreten durch XXXXsowie durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, Zl. 04 00.555-BAW, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß

§ 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von mj.

XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, gesetzlich vertreten durch die Mutter

XXXX, geb. XXXX, StA.: Serbien, diese vertreten durch XXXXsowie durchXXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, Zl. 10 02.218-BAW, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß

§ 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von mj.

XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, gesetzlich vertreten durch die Mutter

XXXX, geb. XXXX, StA.: Serbien, diese vertreten durch XXXX sowie durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, Zl. 10 02.219-BAW, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß

§ 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 07.09.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am 10.09.2003 ihren ersten Asylantrag ein, welchen sie jedoch wieder zurückzog. Am 13.01.2004 stellte die BF schriftlich über den XXXX einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt XXXX (im Folgenden: BAW).

2. Am 25.03.2004 wurde die Erstbeschwerdeführerin seitens des BAW einvernommen. Die BF gehöre der Volksgruppe der Roma serbisch-orthodoxen Glaubens an und spreche Serbisch, Romanes und etwas Deutsch.

3. Der Zweit- sowie der Drittbeschwerdeführer wurden als Zwillinge am XXXX in XXXX geboren. Die Erstbeschwerdeführerin legte dazu als gesetzliche Vertreterin die jeweiligen, am 06.12.2004 ausgestellten, Geburtsurkunden des Standesamtes XXXX am 17.01.2005 dem BAW vor und stellte für den Zweit- und Drittbeschwerdeführer ebenfalls Anträge zur Gewährung internationalen Schutzes. Die Erstbeschwerdeführerin führte aus, dass hinsichtlich des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers keine eigenen Fluchtgründe bestehen würden.

4. Am 06.07.2005 wurde seitens der Erstbeschwerdeführerin eine umfassende Zustellungs- und Vertretungsvollmacht vom 08.02.2005 für denXXXX sowie den rechtsfreundlichen Vertreter der Erstbeschwerdeführerin vorgelegt.

5. Eine weitere Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem BAW erfolgte am 28.07.2005. Anlässlich dieser Einvernahme legte die Erstbeschwerdeführerin eine ihre Person betreffende Geburtsurkunde, ausgestellt am 23.03.2005 vom Standesamt XXXX, vor, wonach sie am

XXXX in XXXX geboren ist.

6. Mit Bescheiden des BAW vom 05.10.2005 (AZ.: 04 00.555-BAW; 05 00.696-BAW; 05 00.697-BAW), wurden die dargestellten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien Montenegro, ausgenommen Kosovo, für zulässig erklärt und sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet nach Serbien Montenegro ausgewiesen.

7. Gegen den oben genannten Bescheid der Erstbeschwerdeführerin richtete sich die beim BAW fristgerecht eingelangte Berufung der Erstbeschwerdeführerin an den Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS), in welcher beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Berufungswerberin Asyl zu gewähren, oder allenfalls das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen. Die Berufung wurde dem UBAS am 28.10.2005 vorgelegt. Die Bescheide des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers erwuchsen in Rechtskraft.

8. Am 22.02.2006 erteilte die Erstbeschwerdeführerin XXXX eine Zustellvollmacht, wonach sämtliche im Asyl- sowie fremdenpolizeilichen Verfahren ergehenden Schriftstücke diesem zuzustellen seien. Die vorher unterzeichneten Zustellungs- und Vertretungsvollmachten wurden für hinfällig erklärt.

9. Vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat fand am 22.02.2008 eine mündliche Verhandlung statt.

10. Mit Erkenntnis des für die nunmehrige Beschwerde zuständigen Asylgerichtshofes vom 18.05.2009, GZ.: 15 265.307-0/2008/8E, wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Serbien für nicht zulässig erklärt, und ihr gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.05.2010 erteilt.

11. Am 11.03.2010 stellte die Erstbeschwerdeführerin erneut Anträge auf internationalen Schutz für den Zweit- und den Drittbeschwerdeführer.

12. Beim BAW langte am 13.04.2010 der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung der Erstbeschwerdeführerin ein.

13. Anlässlich dieses Verlängerungsantrages wurde seitens des BAW Sachverhaltsermittlungen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer veranlasst. Das Rechercheergebnis vom 28.09.2010 wurde der Erstbeschwerdeführerin in einer weiteren Einvernahme vor dem BAW am 29.09.2010 vorgehalten. Ebenso wurde sie zu den neuerlichen Asylanträgen für den Zweit- und den Drittbeschwerdeführer befragt und wurden ihr aktuelle Länderfeststellungen zur Republik Serbien vorgelegt.

14. Mit den gegenständlichen Bescheiden des BAW (AZ.: 04 00.555-BAW, 10 02.218-BAW und 10 02.219-BAW) vom 14.10.2010 wurde der Erstbeschwerdeführerin der seitens des Asylgerichtshofes am 18.05.2009 zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, ihre Aufenthaltsberechtigung entzogen, die Anträge auf internationalen Schutz des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers abgewiesen und die Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.

15. Gegen diese Bescheide richteten sich die seitens des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer am 27.10.2010 eingebrachten Beschwerden der Beschwerdeführer an den Asylgerichtshof. Die Erstbeschwerdeführerin beantragte, den angefochtenen Bescheid in allen seinen Spruchteilen aufzuheben und die mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.05.2009, GZ.: 15 265.307-0/2008/8E, erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte zu verlängern, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Seitens der mj. Zweit- und Drittbeschwerdeführer wurde beantragt, diesen Asyl zu gewähren, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation befasst, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen; allenfalls festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Ausweisung unzulässig sei.

Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 08.11.2010 vorgelegt.

16. Am 04.11.2011 langten beim Asylgerichtshof die Anträge der Beschwerdeführer auf Beigebung eines Rechtsberaters ein, welchen mit Verfahrensanordnungen vom 09.11.2011 entsprochen, und den Beschwerdeführern der XXXX als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde.

17. Am 24.01.2014, 06.02.2014 und 18.02.2014 wurden die gegenständlichen Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten beim Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung G308 zugeteilt.

18. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2014 wurden die Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG verständigt. Dabei wurden ihnen die aktuellen Länderberichte zu ihrem Herkunftsstaat Serbien vorgelegt und wurden sie diesbezüglich, sowie auch hinsichtlich ihres Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK, zur Stellungnahme aufgefordert.

19. Mittels am 10.03.2014 eingelangten Schriftsatzes des rechtsfreundlichen Vertreters wurden daraufhin aktuelle Schulbesuchsbestätigungen der XXXX für den Zweitbeschwerdeführer und den Drittbeschwerdeführer vorgelegt. Hinsichtlich der Länderfeststellungen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass diese nicht mit der entsprechenden Gewichtung festgestellt hätten, dass eine Rückkehr der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Kinder auf Grund der sozialen Lage in Serbien völlig ausgeschlossen sei. Die Beschwerdeführer würden keinerlei soziale Hilfe erhalten, da sie über keine Registrierung in einer Gemeinde verfügen würden, eine Krankenversicherung wäre daher ebenfalls nicht möglich. Aufgrund der Arbeitslosigkeit sei die Möglichkeit der Erstbeschwerdeführerin, eine Arbeit zu finden, nicht gegeben. Ein soziales Netz (Verwandte), die die Beschwerdeführer versorgen könnte, existiere in Serbien schon lange nicht mehr. Die Erstbeschwerdeführerin befinde sich seit dem Jahr 2003 in Österreich, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer seien in Österreich aufgewachsen und würden hier die Schule besuchen. An den Feststellungen des Asylgerichtshofes vom 18.05.2009, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Heimatort zu einer existenziellen Notlage führen würde und die Familie "keine Überlebenschance" hätte, habe sich nichts geändert.

20. In einem, am 18.03.2014 eingelangten, Schreiben des XXXX, wurden medizinische Berichte in Bezug auf den Zweit- und den Drittbeschwerdeführer hinsichtlich ihrer kognitiven Fähigkeiten vorgelegt, wonach sich bei beiden eine leichte Intelligenzminderung mit Verbesserungspotential zeigt, und die Kinder durch kontinuierlichen Schulbesuch und eine Nachmittagsbetreuung gut gefördert werden könnten. Weiters wurden die Jahreszeugnisse bzw. Schulnachrichten für den Zweit- und den Drittbeschwerdeführer vorgelegt, wonach diese nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule unterrichtet werden. Zusätzlich wurden noch Kopien der Konventionsreisepässe der Eltern der Erstbeschwerdeführerin vorgelegt.

21. Der rechtsfreundliche Vertreter zog mit der am1504.2014beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe (G308/1265307-2/7)die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide für die Beschwerdeführer zurück. Die Beschwerden gegen den jeweiligen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide wurden ausdrücklich aufrechterhalten.

22. Laut Strafregisterauskunft vom 13.05.2014 ist die Erstbeschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten. Eine Auskunft aus dem zentralen Melderegister vom 25.02.2014 ergab, dass die Beschwerdeführer seit 01.10.2003 bzw. seit 06.12.2004 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet sind und seit 03.08.2012 in XXXX leben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX geboren, eine serbische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Roma orthodoxen Glaubens. Ihre Muttersprache ist Serbisch bzw. Romanes, sie spricht aber auch Deutsch.

Die Erstbeschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Sie ist die (leibliche) Mutter des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers, der Zwillingsbrüder

XXXX, geb. XXXX in XXXX, StA.: Serbien

XXXX, geb. XXXX in XXXX, StA.: Serbien

welche mit ihr im gemeinsamen Haushalt in XXXX leben.

1.2. Die Erstbeschwerdeführerin verließ ihren eigenen Angaben zufolge ihren Herkunftsstaat Serbien zuletzt am 07.09.2003 und reiste von dort am selben Tag in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie hält sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.

Der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer sind in Österreich geboren und durchliefen hier ihre gesamte bisherige Kindergarten- bzw. Schullaufbahn. Sie besuchen in Österreich derzeit die Volksschule und werden nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule unterrichtet. Der Ausbau ihrer kognitiven Fähigkeiten bedarf weiterer Unterstützung.

1.3. Die Erstbeschwerdeführerin hat abgesehen vom Zweit- und Drittbeschwerdeführer mit welchen sie im gemeinsamen Haushalt lebt, ihre Mutter und ihren Vater als Asylberechtigte in Österreich, sowie eine ihrer Schwestern, die über einen Daueraufenthalt-EG verfügt, deren Tochter, und verfügt auch sonst über nennenswerte soziale Bindungen in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin ist bislang keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen und die Beschwerdeführer lebten von den Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer haben einen großen Freundeskreis in Österreich und haben ihr "Herkunftsland" noch nie besucht. Sie haben kaum einen Bezug zu Serbien.

Die Erstbeschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Es konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer über bestimmte Deutschkenntnisse verfügen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in den gegenständlichen Beschwerden nicht entgegengetreten wurde, auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren und den von ihnen vorgelegten, in Österreich ausgestellten, Geburtsurkunden.

Die Feststellungen zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben, den vorgelegten Bescheinigungsmitteln und dem amtswegig geführten Ermittlungsverfahren. Der Umstand, dass festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführer über bestimmte Deutschkenntnisse verfügen, ergibt sich einerseits daraus, dass der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer in Österreich geboren sind und hier in den Kindergarten und zur Schule gingen bzw. gehen, die Erstbeschwerdeführerin ebenfalls in Österreich geboren ist und bereits bei ihrer Einreise im Jahr 2003 über Deutschkenntnisse verfügte und zudem aus den Angaben ihres Vertreters.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständlichen Beschwerden sind am 08.11.2010 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständlichen - zulässigen und rechtzeitigen - Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes richten, die vor dem 31.12.2013 erlassen wurden, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A):

3.2. Wie bereits oben angeführt, sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Mit der Zurückziehung der Beschwerden vom 15.04.2014 gegen die Aberkennung des subsidiären Schutzes und Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz (Spruchteile I. der oben unter Pkt. I.14. angeführten Bescheide) und die Entziehung der Aufenthaltsberechtigung bzw. die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz (Spruchteile II. dieser Bescheide) sind diese Spruchteile in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenständlich sind demnach lediglich über die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen - vormals Ausweisungsentscheidungen - zu entscheiden, wobei hierbei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind. Da durch die Zurückziehung der Beschwerden zu den Spruchteilen I und II die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Da "Übergangsfälle" gemäß § 75 Abs. 19 vorliegen, bei denen lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, sind nunmehr Entscheidungen darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sind, oder die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidungen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen werden (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Die in den Spruchpunkten III. der angefochtenen Bescheide angeordneten Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gelten gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. In den vorliegenden Fällen handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 9 Abs. 1 BFA-VG besagt, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Laut § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff; vgl. auch Thym, EuGRZ, 2006, 541ff.).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 - seit 01.01.2014 nunmehr § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG - umgesetzt.

3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Ausweisungen der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Serbien einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:

Die Erstbeschwerdeführerin kann gegenwärtig auf eine ununterbrochene Aufenthaltsdauer in Österreich von beinahe 11 Jahren seit ihrer illegalen Einreise zurückblicken. Es trifft zwar zu, dass die Erstbeschwerdeführerin ihren ersten Asylantrag zurückgezogen hat, nur um wenige Monate später neuerlich einen Antrag zu stellen, jedoch wurde ihr seitens des Asylgerichtshofes subsidiärer Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Ihr Schutzantrag war daher nicht unbegründet. Der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer sind in Österreich geboren und haben ihr ganzes bisheriges Leben in Österreich verbracht. Die lange Aufenthaltsdauer ist insgesamt nicht durch Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch die Beschwerdeführer entstanden. Der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführer gestaltete sich bis dato strafrechtlich unauffällig. Weitgehende Unbescholtenheit gilt als Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u.a).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 2009, Zl. 2007/18/0538, mwH). Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein (vgl. dazu aus der letzten Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2008/21/0605, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen, so etwa in dem dem hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2011, Zl. 2011/18/0100, zugrunde liegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer trotz eines Aufenthaltes von elfeinhalb Jahren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weder familiäre Anknüpfungspunkte noch relevante integrationsbegründende Umstände (etwa Deutschkenntnisse oder berufliche Integration) nachgewiesen hatte. (VwGH 20.03.2012, 2011/18/0256)

Dazu ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer allesamt Deutsch sprechen. Die Erstbeschwerdeführerin ist sogar als Analphabetin eingereist und hat sich Lesen und Schreiben in Österreich angeeignet. Der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer sind in Österreich geboren. Ihre gesamte Sozialisation hat somit im Bundesgebiet stattgefunden. Es besteht kaum bis gar kein Bezug zu Serbien. Sie haben viele österreichische Freunde und gehen hier in die Schule. Weitere Hinweise einer stärkeren sozialen, sprachlichen oder gesellschaftlichen Integration sind aus dem Akteninhalt ersichtlich.

Die Beschwerdeführer führen ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK und waren bis dato von der Grundversorgung abhängig. Familienangehörige und Verwandte der Beschwerdeführer leben aufgrund eines Daueraufenthaltes EG bzw. als Asylberechtige in Österreich bzw. in Deutschland. In Serbien haben die Beschwerdeführer keine Familienangehörigen mehr.

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch die subjektiven Rechte der beschwerdeführenden Kinder angemessen zu berücksichtigen:

Insbesondere ist hier auf Art. 24 Abs. 2 und 3 GRC hinzuweisen, wonach bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens der Beschwerdeführer in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.

Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten der Beschwerdeführer ins Gewicht, zu ihren Lasten ist zu berücksichtigen, dass sie illegal in das Bundesgebiet einreiste, ihr Aufenthalt bisher zum größten Teil bzw. alleine aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war, und eine berufliche Integration der Erstbeschwerdeführerin nicht ersichtlich war.

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweisen sich die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.

Daher war den Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 (AsylG 2005) iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sind.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden sowie den eingelangten Schriftsätzen als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd. Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [AsylVerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung.

Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung war nur von Tatfragen, nicht jedoch von rechtlichen Fragen grundsätzlicher Bedeutung abhängig.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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