G307 2007320-1•BVwG G307 2007320-1
G307 2007320-1Bundesverwaltungsgericht14.05.2014
Aufenthaltsverbot, Ermittlungspflicht, EU-Bürger, Kassation,<br/>strafrechtliche Verfolgung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>wesentlicher Verfahrensmangel
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am
XXXX, StA.: Polen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX, Zl. 10009220502, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 27.03.2014 von der Polizeiinspektion XXXX wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt angezeigt und nach §§ 170, 171 Strafprozessordnung von Organen des öffentlichenn Sicherheitsdienstes festgenommen. Der Journaldienst versehende Staatsanwalt hob die Haft am XXXX wieder auf.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, gab der BF an, sich, seit vier Wochen in Österreich zu befinden. Er begebe sich seit zwei Jahren regelmäßig nach Österreich und sei im Jahre 2013 für vier Monate im Bundegebiet aufhältig gewesen. Er wohne bei seiner Freundin XXXX in XXXX, sei dort aber wegen seines Kurzaufenthaltes nicht gemeldet.
Zum Grund seiner Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt, gab der BF an, seine Freundin habe ihn nicht in die Wohnung gelassen und habe er sich gegen die eingetroffenen Polizeibeamten zur Wehr gesetzt, wobei er alkoholisiert gewesen sei. Er habe von seinen Ersparnissen gelebt und in Österreich nicht legal, sondern "schwarz", fünfmal die Woche, zwischen 8 und 9 Stunden täglich zu einem Stundensatz von EUR 10,-
auf Baustellen gearbeitet. In Polen sei er seit 2013 arbeitslos.
In Österreich verfüge er über keine familiären Anknüpfungspunkte, zumal seine Verwandten alle in Polen aufhältig seien. Die Beziehung zu seiner in Österreich wohnhaften Freundin spräche aber gegen die Verhängung des beabsichtigten Aufenthaltsverbotes. Zum Vorhalt, die genannte Freundin habe den BF nicht in ihr Haus gelassen, brachte der BF vor, deren Verhältnis sei eben so und XXXX am gestrigen Tag aufgebracht gewesen, weil ihr Mann habe kommen wollen.
Den Hinweis auf die Anzeigen wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung am XXXX und XXXX kommentierte der BF derart, sowohl mit dem Ehemann seiner Freundin als auch in einem Heurigenlokal in eine Schlägerei verwickelt gewesen zu sein.
Dem BF wurde vorgehalten, es sei wegen der Begehung des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und seines bisher gezeigten Verhaltens von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch seine Person auszugehen, weshalb die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von fünf Jahren geplant sei. Von einer diesbezüglichen Stellungnahme machte der BF keinen Gebrauch.
Der BF habe bis dato keinen Kontakt zu herkunftsstaatlichen Sicherheitsbehörden gehabt und sei noch nie in Haft gewesen. Bis auf die Benutzung eines Asthmasprays weise er keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf und hätte er die Möglichkeit, in seinem Herkunftssaat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
2. Mit Bescheid vom XXXX, dem BF am selben Tag persönlich zugestellt, verhängte das BFA zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft gegen den BF.
3. Mit dem oben angeführten, mit XXXX datierten, dem BF am selben Tag persönlich ausgefolgten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.)
Das BFA begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, der BF habe durch seine Widerstandshandlung die erfolgten Anzeigen wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie dem unrechtmäßigen Nachgehen einer Beschäftigung gezeigt, kein Interesse an der Einhaltung österreichischer Gesetze zu haben. Sein bisheriges Verhalten beeinträchtige das Grundinteresse der österreichischen Gesellschaft an Ruhe, Sicherheit für die Person und jenes an Eigentum und sozialem Frieden. Da das gezeigte Verhalten erst kürzlich gesetzt worden sei, könne mangels hinreichender finanzieller Absicherung des BF mit einer Fortsetzung dieses Handelns gerechnet und müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden.
Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie der Lebenssituation des BF in Österreich sei auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt und überwögen die öffentlichen Interessen jene des BF am Verbleib im Bundesgebiet.
4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG, wurde dem BF durch das BFA für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Am 23.03.2014 legte XXXX eine polnische ID-Kare des BF vor, welche ihm von der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) Wien ausgefolgt wurde.
6. Mit Bericht vom 04.04.2014 bestätigte die LPD XXXX die Abschiebung des BF am selben Tag auf dem Luftweg nach Polen.
7. Mittels Telefax am 11.04.2014 eingebrachten, mit 02.04.2014 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den das Aufenthaltsverbot verhängenden Bescheid des BFA vom XXXX, Zl. 10009220502 und beantragte die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, in eventu, dessen Dauer auf ein angemessenes Maß zu senken sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, es mangle dem Bescheid des BFA an Rechtmäßigkeit, zumal dieses seine Entscheidung, unter Außerachtlassung der Unschuldsvermutung, auf ein Verhalten des BF stütze, welches zwar den Anschein erwecke, strafrechtlich relevant zu sein, jedoch bis dato zu keiner gerichtlichen Verurteilung geführt habe. Sollte es im Rahmen der anhängigen Verfahren zu einem Freispruch kommen, sei die Argumentation der belangten Behörde seiner Begründung gänzlich entzogen. Aber selbst im Falle einer Verurteilung des BF wäre unter Berücksichtigung der damit festgestellten Schwere der Tat eine individuelle Einzelfallentscheidung zu treffen, insbesondere im Hinblick auf ein tatsächliches Vorliegen einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für Grundinteressen der Gesellschaft.
Zum aktuellen Zeitpunkt mangle es jedoch jedweden Grundes zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes und kenne die österreichische Rechtsordnung keine Erlassung eines solchen "auf Vorrat".
Auch im Hinblick auf die Dauer der verhängten Maßnahme fehle es an einer Begründung und bedürfe es mangels einer vom BF ausgehender Gefahr keiner unverzüglichen Durchsetzung seiner Ausreise, weswegen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 23.04.2014 vorgelegt und sind am 25.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist polnischer Staatsangehöriger, heißt XXXX und ist am XXXX in Polen geboren.
Der BF ist im Besitz eines am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen polnischen Personalausweises.
Der BF ist seit 13.01.2006 nicht mehr in Österreich gemeldet.
Der BF brachte durch XXXX einen polnischen Personalausweis in Vorlage, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die aktuell fehlende Meldung im Bundesgebiet ist dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX wie auch den eigenen Angaben des BF zu entnehmen.
Im Übrigen ergibt sich der im Verfahrensgang festgestellte Sachverhalt aus der außer Zweifel stehenden und vom BF nicht beanstandeten Aktenlage.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur - soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme auf die genannten Einschränkungen die im Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (siehe VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes (durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz) durchzuführen ist.
Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden.
3.2.2. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:
Der Wortlaut des § 67 Abs. 1 FPG 2005 idgF verlangt für die Zulässigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbots gegenüber einem EWR-Bürger nicht unweigerlich dessen tatsächliche strafrechtliche Verurteilung. Diese Bestimmung stellt ferner ihrem Wortlaut nach klar, dass eine solche für sich genommen nicht ohne weiteres zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führen kann. Vor diesem wie Hintergrund der verfassungsrechtlich verankerten Unschuldsvermutung erscheint die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im gegenständlichen Fall, einzig gestützt auf nicht näher erforschte Verdachtsmomente und Anzeigenerhebungen nicht ausreichend um von der gesetzlich geforderten tatsächlichen, gegenwärtig bestehenden erheblichen Gefährdung für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehen zu können. Angesichts der bis dato nicht erfolgten Verurteilung des BF hat es die belangte Behörde vielmehr unterlassen, Nachforschungen zu betreiben, ob die Strafverfolgungsbehörde überhaupt die Erhebung einer Anklage beabsichtigt. Im Übrigen spricht auch eine historische Auslegung der das Aufenthaltsverbot rechtfertigenden Umstände gegen die Ansicht der belangten Behörde. Wirft man einen Blick auf die Vorgängerbestimmung des § 67 FPG, nämlich jene des § 60 FPG, so war dort die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Ermangelung einer rechtskräftigen Verurteilung nicht denkbar und wäre - auch unter Einbeziehung der weiteren dort angeführten Voraussetzungen - im gegenständlichen Fall auch gar nicht zulässig gewesen. Auch dieses Argument ist einer - ohne weiter gehende Ermittlungen seitens der belangten Behörde ausgesprochenen - Verhängung des Aufenthaltsverbots zumindest in der im Bescheid des BFA angeführten Dauer entgegenzuhalten.
Zudem findet sich im vorliegenden Verfahrensakt ein Strafregisterauszug, wonach eine Person namens XXXX, geb. XXXX, StA Polen, im Jahre 1998 vom LG XXXXzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen §§ 12, 127, 128 Abs. 1 und 4, § 129 Abs. 1 und 130, 15 StGB verurteilt worden ist, wobei aber keinesfalls feststeht, dass es sich dabei um den BF handelt. Zudem findet dieser Umstand im angefochtenen Bescheid keine Erwähnung. Darüber hinaus hat das BFA keine weiteren Ermittlungen im Hinblick auf die Straffälligkeit des BF getätigt.
Der Umstand, dass gegen den BF mehrere Anzeigen (Gefährliche Drohung, Körperverletzung etc.) vorliegen, reicht somit für sich genommen nicht hin, um aktuell ein Aufenthaltsverbot zu verhängen. Ist die belangte Behörde der Ansicht, dass das Gesamtverhalten des BF dennoch zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots führen muss, so hätte sie dies näher darzulegen gehabt.
Zudem bleibt anzumerken, dass laut Amtswissen gegen den BF keine weiteren Verurteilungen im Ausland vorliegen und vom BFA, bis auf die vom BF eingestandene "Schwarzarbeit", keine weiteren Umstände festgestellt oder erhoben wurden, die für die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit sprächen.
3.2.3. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des BFA und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten somit als mangelhaft zu bewerten. Gegenständlich erweist sich das Verfahren vor dem Bundesamt somit mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprächen, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich der Erlassung der Rückkehrentscheidung die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).
3.2.4. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA wird dabei Ermittlungen im genannten Ausmaß anzustrengen und - in Ermangelung weiter führender Argumente - das Ende der noch ausstehenden Strafverfahren abzuwarten haben.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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