W224 1416616-1•BVwG W224 1416616-1
W224 1416616-1Bundesverwaltungsgericht13.05.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Misshandlung, politische Gesinnung, Schutzunfähigkeit, Spionage
W224 1416616-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2010, Zl. 10 05.758-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2014, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.07.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 02.07.2010 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er der Volksgruppe der Paschtunen angehöre und Sunnit sei. Afghanistan habe er vor etwa einem Monat und 15 Tagen mit Hilfe eines Schleppers verlassen und dafür 13.000 US-Dollar bezahlt. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Englisch gelernt und sich mit Amerikanern unterhalten habe, weshalb die Taliban gedacht hätten, er sei ein Spion. Als er nach Hause gekommen sei, sei er von den Taliban mitgenommen und eine Woche gefangen gehalten worden. Die Taliban hätten ihn geschlagen und versucht, Dinge, die er nicht gewusst habe, aus ihm heraus zu prügeln. Vom Mullah sei ihm geholfen worden, der bei der Lösegeldübergabe 500.000,- Afghani eingesetzt habe. Unmittelbar nach seiner Freilassung seien einige Taliban von Amerikanern aufgegriffen worden. Die Taliban hätten gedacht, dass der Beschwerdeführer dafür verantwortlich gewesen sei und seien daher zu ihm nach Hause gekommen. An diesem Tag sei er aber bei seinem Schwiegervater gewesen und daher sei statt ihm sein Vater von den Taliban mitgenommen worden. Seine Mutter sei weinend zum Onkel gekommen und habe erzählt, dass die Taliban gedroht hätten, sie würden den Beschwerdeführer, wenn sie ihn erwischen werden, nicht lebend zurück schicken. Daraufhin sei die Flucht des Beschwerdeführers geplant worden.
3. Am 08.07.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er in XXXX, XXXX, XXXX, XXXX aufgewachsen sei und dort bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Vor etwa einem Monat und 15 Tagen habe er seinen Wohnort verlassen, habe sich eine Woche in Kabul aufgehalten und schließlich Afghanistan verlassen. Seine Reise sei von seinem Onkel, der auch sein Schwiegervater sei, organisiert worden. Bezahlt worden sei sie von seiner Mutter, die etwas gespart und ihren Goldschmuck verkauft habe sowie von seinem Schwiegervater. Afghanistan habe er verlassen, weil die Situation in XXXX sehr schlecht gewesen sei. Abends seien überall die Taliban und tagsüber die Amerikaner. Der Beschwerdeführer sei an der englischen Sprache interessiert gewesen und habe deshalb mit den amerikanischen Soldaten gesprochen. Er habe erreichen wollen, dass sein Englisch besser werde. Jemand habe ihn dann verraten und die Taliban hätten gedacht, dass er ein Spion sei. Er sei von ihnen entführt und sehr stark geschlagen worden. Seine Füße würden deswegen noch immer schmerzen. Die Taliban hätten bei ihm auch nichts gefunden und er habe ihnen gesagt, dass er einfach nur mit den Soldaten gesprochen habe und er auch keine Informationen weitergegeben habe. Er sei dann von den Taliban gewarnt worden, dass er tot wäre, wenn sie ihn nochmals mit den Soldaten sehen würden. Die Entführung habe sich vor ca. zwei Monaten ereignet. Er sei ca. eine Woche in einer Station der Taliban festgehalten worden. Für seine Freilassung hätten die Taliban vom Vater des Beschwerdeführers 500.000,- Afghani verlangt, die sein Vater auch bezahlt habe. Vier oder fünf Tage später sei die Talibanstation von den Amerikanern bombardiert worden, wobei viele der Taliban ums Leben gekommen seien. Der Familie des Beschwerdeführers sei von den Taliban vorgeworfen worden, sie verraten zu haben. Am Abend seien die Taliban zum Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen, hätten nach dem Beschwerdeführer gesucht und schließlich seinen Vater mitgenommen, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause, sondern beim Schwiegervater gewesen sei. Am nächsten Tag sei die Mutter des Beschwerdeführers zum Onkel gekommen und habe davon erzählt. Sie habe den Onkel gebeten, etwas zu unternehmen. Der Onkel habe gemeint, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen müsse, da man vor den Taliban nicht fliehen könnte. Der Beschwerdeführer sei vom Onkel nach Kabul geschickt worden und die Ausreise sei organisiert worden.
4. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.07.2010 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es ihm psychisch schlecht gehe und er nicht richtig schlafen könne. Er befinde sich derzeit nicht in Therapie. Wegen seines Beins habe er schon in Afghanistan Schmerzmittel genommen, die ihm sein Onkel in der Apotheke besorgt habe. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan eine Geburtsurkunde, wisse aber nicht, ob es sie noch gebe. Er sei Staatsangehöriger Afghanistans, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, sei Sunnit, verheiratet und habe keine Kinder. Er sei im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX geboren und aufgewachsen. Mit 10 Jahren sei er zur Schule gegangen, die er in der 9. Klasse abgebrochen habe. Gelegentlich habe er in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Einen eigenen Beruf oder eine Ausbildung habe er nicht gehabt. Der Beschwerdeführer habe im Dorf XXXX, Ort XXXX, Distrikt XXXX mit seiner Frau und seinen Eltern gelebt. Geschwister habe er nicht. In seiner Heimat würden noch seine Mutter und seine Gattin leben. Den Aufenthaltsort seines Vaters, der von Taliban entführt worden sei, kenne er nicht. Zwei Tanten und zwei Onkel mütterlicherseits würden im Dorf XXXX, das auch zum Ort XXXX gehöre, leben. Väterlicherseits habe er keine Verwandte. Sein Vater sei vier oder fünf Tage nach der Freilassung des Beschwerdeführers entführt worden. Zum Zeitpunkt der Entführung seines Vaters habe sich der Beschwerdeführer bei seinem Schwiegervater, der auch sein Onkel sei, aufgehalten. Das Haus des Onkels/Schwiegervaters sei ca. 45 Gehminuten vom Haus der Familie des Beschwerdeführers entfernt. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Onkel nach Kabul gegangen und habe sich dort in einem Hotel aufgehalten. Sein Onkel habe den Schlepper organisiert. Die Kosten für die Reise hätten 13.000 US-Dollar betragen, die vom Beschwerdeführer, seiner Mutter und seinem Onkel getragen worden wären. Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Schule Englisch gelernt habe und sich öfter mit ausländischen Truppen unterhalten habe, als diese zu seiner Schule gekommen seien. Er sei der einzige gewesen, der mit ihnen gesprochen habe. Er glaube, dass die anderen Schüler kein Interesse gehabt hätten. Leute aus dem Dorf hätten den Taliban gesagt, dass er ein Spitzel für die Amerikaner sei. Daraufhin seien in der nächsten Nacht Taliban zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn geschlagen und mitgenommen. Eine Woche sei er in einen Keller eingesperrt gewesen. Immer wieder sei er gefragt worden, warum er mit den ausländischen Truppen gesprochen habe und was er ihnen über die Taliban erzählt habe. Er sei sehr oft geschlagen worden und sie hätten ihm mit dem Gewehrkolben auf die Beine geschlagen. Für seine Freilassung habe sein Vater 500.000,- Afghani bezahlt. Sein Vater habe dem Mullah das Geld gegeben und dieser habe es an die Taliban weitergegeben. Etwa vier bis fünf Tage später seien die Taliban erneut zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gesucht, der aber beim Schwiegervater gewesen sei. Zu seinem Vater hätten sie gesagt, dass der Beschwerdeführer den Amerikanern bzw. der Regierung etwas über sie gesagt habe. Es seien vier bis fünf Taliban verschwunden, wofür die ausländischen bzw. inländischen Truppen verantwortlich wären. Deshalb hätten sie den Vater des Beschwerdeführers mitgenommen. Die Taliban seien davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer dahinter stecken könnte. Die Mutter des Beschwerdeführers sei weinend zum Schwiegervater gekommen und habe erzählt, dass der Vater verschwunden sei. Sie habe gewollt, dass der Beschwerdeführer weggehe, weil sein Leben in Gefahr wäre. Daraufhin sei er nach Kabul gegangen und dann ausgereist. Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zu Afghanistan vorgehalten, zu denen er keine Stellungnahme abgab.
5. Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 28.08.2010 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen Depression vorliege. Die leichtgradige Verlaufsform ergebe sich aufgrund der fehlenden Einschränkung bzgl. der Alltagsaktivitäten bzw. finde sich kein Rückzugsverhalten. Es ergebe sich keine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit. 79 % der Patienten seien nach etwa 5 Jahren symptomfrei und psychosozial gut integriert. Eine Besserung stelle sich oft rasch ein. Die bestehende Symptomatik sei leichtgradig ausgeprägt. Es fänden sich keine Hinweise für ein erhöhtes Suizidrisiko. Folglich sei eine Verschlechterung im lebensbedrohlichen Ausmaß unwahrscheinlich. Insgesamt sei eine fortlaufende Remission zu erheben - trotz fehlender spezifischer Psychopharmakatherapie oder Psychotherapie. Weiters fänden sich keine Hinweise für eine zwischenzeitliche Exacerbation der depressiven Symptomatik. Im Falle einer Überstellung nach Afghanistan wäre aus medizinischer Sicht im Bedarfsfall die Verwendung eines Beruhigungsmittels indiziert. Die vom Beschwerdeführer getätigten Angaben seien schlüssig und widerspruchsfrei. Es fänden sich keine Hinweise für eine Störung der räumlichen oder der zeitlichen Orientierung.
6. Eine an die Staatendokumentation gerichtete Anfrage wurde am 22.10.2010 beantwortet. Aus der Anfragebeantwortung ergibt sich, dass der Ermittler mit einem aus dem Dorf XXXX stammenden Fahrer in das Dorf XXXX gefahren sei. Der Ermittler habe den Fahrer befragt, der nie vom Beschwerdeführer oder von der Familie des Beschwerdeführers gehört habe. Der Dorfälteste von XXXX habe angegeben, dass er alle Dorfbewohner, ganz besonders die älteren Leute kennen würde, aber der Vater des Beschwerdeführers sei ihm nicht bekannt. Der Dorfälteste habe von einer Person namens XXXX erzählt, dessen Vater XXXX heiße und aus dem Dorf XXXX im Distrikt
XXXX stamme. Als der Ermittler XXXX aufgesucht habe, habe ihm dieser aber gesagt, dass sein Sohn namens XXXX XXXX nicht im Ausland sei, sondern im Innenministerium in Kabul arbeite. Ein weiterer Sohn namens XXXX würde in London leben. XXXX habe vermutet, dass vielleicht ein Freund seiner Söhne ins Ausland gegangen sei und die Identität seines Sohnes XXXX benutze. Der Ermittler habe auch den Dorfältesten des Dorfes XXXX aufgesucht, der ihm auch gesagt habe, dass er den Beschwerdeführer und dessen Familie nicht kennen würde. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Region XXXX kenne niemand. In der Nähe des Dorfes XXXX im Distrikt XXXX gebe es keine solche Region. Auch im Dorf XXXX habe sich der Ermittler nach dem Beschwerdeführer erkundigt, aber auch dort habe niemand etwas über den Beschwerdeführer oder seine Familie gewusst. Es gebe auch keine Boys High School im Dorf XXXX. Einheimische Kinder des Dorfes würden entweder in die XXXX High School im Dorf XXXX oder in die XXXX High School gehen. Der Ermittler habe die XXXX Boys High School aufgesucht und Kontakt mit einem Lehrer aufgenommen. Dieser habe erklärt, nichts vom Beschwerdeführer und dem von ihm behaupteten Vorfall zu wissen. Der in der XXXX High School befragte Lehrer habe auch nichts über den Beschwerdeführer bzw. den von ihm behaupteten Vorfall gewusst.
Die in der Anfrage gestellten Fragen wurden wie folgt beantwortet:
Der Beschwerdeführer sei an keiner der von ihm genannten Adressen bekannt und die Dorfbewohner wüssten nichts über die Identität des Beschwerdeführers. Es habe nicht eruiert werden können, ob der Beschwerdeführer ein Problem mit Taliban gehabt habe, da er niemandem an den von ihm angegebenen Adressen im Distrikt XXXX bekannt sei. Es gebe auch keine Informationen über den Vater des Beschwerdeführers. Im Dorf XXXX gebe es keine Schule. Die Buben aus diesem Dorf würden entweder die Schule im Dorf XXXX oder im Dorf XXXX besuchen. In diesen Schulen werde auch Englisch unterrichtet. Der Beschwerdeführer sei an keiner der beiden Schulen bekannt. Es könne daher auch nicht gesagt werden, ob der Beschwerdeführer mit ausländischen Truppen gesprochen habe.
7. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.11.2010 wurde dem Beschwerdeführer das psychiatrische Gutachten vom 28.08.2010 zur Kenntnis gebracht. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er wisse, keine psychische Krankheit zu haben. Dennoch bereite es ihm Sorgen, dass er von seiner Familie, seiner Mutter, seiner Gattin fern sei. Er könne manchmal ohne Schlaftabletten nicht schlafen. Der Vorfall der ihm passiert sei, würde ihn auch noch beschäftigen. Dem Beschwerdeführer wurden auch die Ermittlungsergebnisse der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 21.10.2010 zur Kenntnis gebracht. Dazu gab der Beschwerdeführer an, weder in XXXX noch in XXXX gelebt zu haben. Er habe in XXXX gelebt, weshalb klar sei, dass ihn die Bewohner der anderen Dörfer nicht kennen würden. Auch in der Schule würde man ihn kennen. Die Dörfer XXXX und XXXX seien weit weg von seinem Heimatort. Die Leute würden auch nicht gut auf ihn zu sprechen sein, da sie ihn mit den Ausländern sprechen gesehen hätten. Sie hätten auch noch sehr viel Kontakt mit den Taliban. Wo sich seine Familie derzeit aufhalte, wisse er nicht. Er hoffe, dass sein Vater wieder von den Taliban entlassen worden sei. Es sei auch möglich, dass seine Familie wegen der Taliban geflüchtet sei.
8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2010, Zl. 10 05.758-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend wurde ausgeführt, dass eine Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers durch Taliban nicht habe festgestellt werden können. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass er von Taliban mitgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer sei in dem Gebiet, in dem er gelebt hätte, nicht bekannt. Der Beschwerdeführer leide an einer Anpassungsstörung mit leichtgradiger Depression. Es bestehe keine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit. Aufgrund der ausführlichen Ermittlungen und dem Bericht der Österreichischen Botschaft gehe die Behörde davon aus, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familie in den von ihm angegebenen Dörfern gelebt hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass weder sein Onkel oder seine Frau im Dorf XXXX noch der Beschwerdeführer selbst und seine Familie im Dorf XXXX bekannt seien, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, dass ihn und seine Familie jeder im Dorf kennen würde und man nur nach seinem Namen fragen müsste, um das Haus der Familie zu finden. Zudem sei auch merkwürdig, dass im Dorf XXXX, das in der Nähe von XXXX gelegen sei, ein Mann denselben Namen wie der Vater des Beschwerdeführers trage, dessen Sohn denselben Namen wie der Beschwerdeführer habe und dieser Mann davon ausgehe, dass vermutlich jemand die Identität seines Sohnes angenommen habe. Die Ermittlungen hinsichtlich seines Fluchtgrundes hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer an den vom Ermittler aufgesuchten Schulen nicht bekannt sei und der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall keinem der dort befragten Lehrer bekannt sei. Dazu habe der Beschwerdeführer bloß vorgebracht, die vom Ermittler aufgesuchten Schulen nicht besucht zu haben. Aufgrund dieser Tatsachen habe sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgeschichte in ihrer Gesamtheit als realitätswidrig erwiesen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit der allgemein mangelnden Sicherheitslage im Heimatgebiet des Beschwerdeführers begründet.
9. In der gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhobenen Beschwerde nahm der Beschwerdeführer zunächst Stellung zum Ergebnis der in seiner Heimatregion durchgeführten Ermittlungen. Es könne sein, dass die in seiner Heimat befragten Personen aus Misstrauen gegenüber einer fremden Person - dem Vertrauensanwalt der Botschaft -, die sich sehr detailliert über eine bestimmte Familie bzw. Person erkundige, behaupten, die Familie bzw. Person nicht zu kennen. Seine Familie sei im Dorf XXXX bekannt, darüber hinaus jedoch nicht. Leute in XXXX oder XXXX würden seine Familie nicht kennen. Genauso wenig sei es verwunderlich, dass er in der XXXX High School und in der XXXX High School nicht bekannt sei, da er immer gesagt habe, die XXXX High School besucht zu haben. Diese Schule sei in XXXX XXXX in der Ortschaft XXXX. Die Stadt XXXX - Bezirkshauptstadt im Osten des Bezirks XXXX - habe nichts mit XXXX XXXX zu tun. Hinsichtlch der aktuellen Lage in seiner Heimat zitierte der Beschwerdeführer aus verschiedenen Berichten aus den Jahren 2008 und 2010. Diese Berichte würden bestätigen, dass seine Furcht vor Verfolgung wohlbegründet und plausibel sei.
In einem der Beschwerde beigefügten handschriftlichen Schreiben schildert der Beschwerdeführer abermals, dass ihm seitens der Taliban Spionagetätigkeit unterstellt worden wäre, weil er mit den Amerikanern gesprochen habe.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.04.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der Folgendes auszugsweise erörtert wurde:
"[...]
R: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe, also die Gründe, aus denen Sie die Afghanistan verlassen haben, abschließend.
BF: In unserer Ortschaft herrschen hauptsächlich die Taliban, afghanische Sicherheitskräfte oder ausländische Gruppen sind sehr selten gekommen, dies auch nur tagsüber. Da ich ein wenig Englisch in der Schule gelernt habe, habe ich mich mit den Amerikanern unterhalten. Die Dorfbewohner haben mich dabei gesehen, sie hatten dann den Taliban über mich berichtet. Eines Nachts bin ich von zu Hause von den Taliban abgeholt worden. Sie haben mich eine Woche in einem Keller eingesperrt. Dort wurde ich geschlagen und gefoltert. Sie haben mir unterstellt, dass ich Informationen über den Taliban den Amerikanern geben würde. Sie sagten ich sei ein Spion, ich habe versucht ihnen zu erklären, dass ich nur mit den Amerikanern sprechen würde. Da mein Vater wusste, dass ich von den Taliban entführt worden war, konnte er mit Hilfe des Mullahs den Kontakt zu den Taliban herstellen. Mein Vater hat 500.000 Afghani als Strafe den Taliban gezahlt und diese haben mich frei gelassen. Vor meiner Freilassung haben sie mir gedroht, meine Spionagetätigkeit nicht mehr fortzusetzen. Ich bin darauf hin nach Hause gegangen, nach ca.3 oder 4 Tagen ist ein Hauptstützpunkt der Taliban von den Amerikanern angegriffen worden. Nach diesen 3 oder 4 Tagen wurden die Stützpunkte der Taliban angegriffen, dabei sind sehr viele Taliban, die selbst Bewohner der naheliegenden Ortschaften waren, getötet worden. Die Taliban sind eines Nachts wieder zu uns ins Haus gekommen. In jener Nacht war ich bei meinem Schwiegervater, der auch mein Onkel mütterlicherseits ist. Die Taliban waren auf der Suche nach mir. Da sie mich nicht finden konnten, haben sie meinen Vater mitgenommen. Meine Mutter ist weinend zum Haus meines Schwiegervaters, zu ihrem Bruder gekommen und hat vom Besuch der Taliban berichtet. Sie hat zu meinem Schwiegervater gesagt, dass mein Leben in Gefahr sei und er mir bei der Ausreise aus dem Land helfen solle. Da ich das einzige Kind meiner Mutter bin, hat sie sich sehr große Sorgen gemacht. Sie wollte, dass ich in Sicherheit lebe. Aus diesem Grund hat sie auch meinen Onkel gebeten meine Ausreise zu organisieren. Er ist mit mir in die Stadt Kabul gefahren, ich habe eine Woche in einem Hotel in Kabul verbracht. Mein Onkel hat einen Schlepper gefunden, dieser hat meine gesamte Ausreise bis Österreich organisiert.
R: Haben Sie abschließend jetzt alles zu Ihrer Flucht geschildert?
BF: Wenn mein Leben nicht in Gefahr gewesen wäre, hätte ich niemals meine Familie oder meine Mutter verlassen. Aufgrund der soeben geschilderten Probleme war ich gezwungen aus Afghanistan zu fliehen.
R: Wann genau war der Vorfall, an dem die Taliban angegriffen wurden? Können Sie mir vielleicht ein Datum sagen?
BF: Eine Nacht bevor meiner Ausreise nach Kabul ist es zu diesem Angriff auf die Taliban gekommen.
R: Wann genau war der Vorfall, an dem die Taliban in das Haus Ihrer Familie kamen und Ihren Vater mitnahmen? Können Sie mir vielleicht ein Datum sagen?
BF: Ich kann ihnen dazu kein genaues Datum nennen. In Afghanistan ist es nicht üblich, dass man sich genaue Daten zu bestimmten Ereignissen aufschreibt oder merkt. Ich weiß leider kein genaues Datum.
R: Wo gingen Sie zur Schule?
BF: Meine Schule hieß XXXX XXXX, diese war ca. eine Stunde zu Fuß von meinem Heimatdorf entfernt.
R: Wann und wo sprachen Sie mit den ausländischen Truppen Englisch?
BF: Wenn die ausländischen Truppen gekommen sind und ich sie zufälligerweise gesehen habe, habe ich mit ihnen gesprochen. Sie sind ca. ein bis zwei Mal im Monat gekommen. Ich habe vielleicht drei Mal mit ihnen gesprochen, ein genaues Datum kann ich ihnen nicht genau nennen.
R: Worüber haben Sie gesprochen?
BF: Wir waren Kinder, ich habe mit Ihnen small-talk geführt. Ich habe sie gefragt wie es ihnen geht und woher sie kommen. Ich wurde gefragt, wo ich in die Schule gehe und wo ich Englisch gelernt habe. Diese Gespräche haben nicht länger als 5 oder 10 Minuten gedauert.
R: Haben auch andere Schüler mit den ausländischen Truppen gesprochen?
BF: Ich konnte etwas besser Englisch als die anderen Kinder, ich war sehr interessiert mit den Amerikanern zu sprechen. Es gab dort auch andere Kinder, diese sind aber meist am Straßenrand gestanden. Ich hatte sehr viele Mitschüler, deren Väter oder Brüder selbst Taliban waren.
R: Was passierte, nachdem Sie von den Taliban mitgenommen wurden? Können Sie soweit es Ihnen möglich ist, schildern, inwiefern Sie misshandelt wurden?
BF: Die Taliban haben mich mit Holzstäben geschlagen, sie waren der Meinung, dass ich ihnen nicht die Wahrheit sage. Man sieht nach wie vor Narben der Verletzungen, die sie mir zugefügt haben. Wenn ich längere Zeit in der Arbeit stehe und müde werde, spüre ich noch die Schmerzen.
R: Wo waren Ihre Verletzungen hauptsächlich?
BF: Ich bin an den Beinen verletzt worden.
R: Was haben Sie gemacht, als Sie wieder nach Hause gekommen sind?
BF: Als mein Schwiegervater davon erfahren hat, dass ich wieder zu Hause bin, ist er zu uns gekommen. Nachdem er die Verletzungen an meinen Beinen gesehen hat, hat er von der Apotheke Schmerzmittel, Salben und Bandagen mitgebracht. Selbst bei meiner Reise nach Kabul musste ich noch die Schmerzmittel nehmen.
R: Wann ist Ihr Vater von den Taliban freigelassen worden?
BF: Ich befand mich auf dem Fluchtweg, als die Taliban meinen Vater freigelassen hatten. Als ich selbst in Pakistan war, hab ich mit ihm darüber gesprochen. Er hat gemeint, dass er ca. 10 Tage von den Taliban festgehalten wurde. Sie hatten ihn ebenfalls geschlagen und gefoltert. Von ihm wollten sie Informationen über meinen Aufenthaltsort erhalten.
R: Im erstinstanzlichen Verfahren schildern Sie einmal, dass Leute der Taliban von den Truppen mitgenommen wurden, dann schildern Sie wiederum, viele Taliban bei dem Bombenangriff getötet wurden. Wie erklären Sie sich diesem Widerspruch?
BF: Ich habe bei jeder Einvernahme gesagt, dass die Taliban von den Amerikanern angegriffen wurden und dass bei diesem Angriff viele Taliban gestorben sind. Es kann sein, dass es hier ein Fehler des Dolmetschers war und dieser mich nicht richtig verstanden hat.
R: Zu Beginn der Befragung habe ich Sie gefragt, ob Sie die Dolmetscher in allen Einvernahmen gut verstanden haben und ob Ihnen alles rückübersetzt wurde. Was sagen Sie dazu?
BF: Meine erste Einvernahme wurde mir nicht Zeile für Zeile rückübersetzt. Es wurde sehr viel zusammenfassend wieder gegeben. Ich habe niemals gesagt, dass die Taliban von den Amerikanern festgenommen und mitgenommen wurden. Ich habe immer nur davon gesprochen, dass die Taliban angegriffen wurden und dabei viele gestorben sind.
R: Warum sind Sie auf Grund der Vorfälle nicht zur Polizei gegangen und haben es gemeldet?
BF: Wenn es in Afghanistan ein funktionierendes Polizeisystem geben würde, hätten die Taliban vor allem in unseren Ortschaften nichts zu suchen.
R: Wenn Sie die Probleme mit dem geschilderten Vorfall nicht hätten, könnten Sie dann im Herkunftsstaat leben?
BF: Hätte ich diese Probleme nicht, hätte ich meine Mutter keine einzige Minute alleine gelassen, ich habe sie nun verloren, es ist meine Schuld.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
BF: Ich lebe in Österreich, abgesehen davon, dass ich hier sehr alleine bin, habe ich sonst keine Schwierigkeiten, meine Ehefrau hat bis zum Tod meiner Mutter sie unterstützt. Ich möchte gerne, dass meine Ehefrau ebenfalls nach Österreich kommt.
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. R an BF:
Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder Beweisanträge stellen?
BF: Ich weiß nicht was ich sagen sol[l]. Wäre mein Leben in Afghanistan nicht tatsächlich in Gefahr, hätte ich auf keinen Fall meine Eltern oder meine Ehefrau verlassen. Mir ist klar, dass ich mit meinem derzeitigen Status in Österreich leben und arbeiten kann. Ich möchte aber eine Sicherheit haben, dass ich immer hier bleiben darf. Ich ersuche Sie daher in meinem Fall eine gute Entscheidung zu treffen. Mit meinem derzeitigen Status, kann ich m ich außerhalb Österreichs nicht aufhalten. Ich darf nicht verreisen.
R fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[...]"
11. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Antrag eine Frist von zwei Wochen zur Erstattung einer Stellungnahme zu den dem Beschwerdeverfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen gewährt. Unter Zitierung näherer Passagen aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen nahm der Beschwerdeführer zu ebendiesen Stellung. Darüber hinaus trat er abermals - wie bereits in der Beschwerde - den Ermittlungsergebnissen, die das Bundesasylamt auf Grund der Erkundigungen des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft Islamabad in Afghanistan dem erstinstanzlichen Verfahren zu Grunde legte, mit näherer Begründung entgegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen sowie der Glaubensrichtung der Sunniten. Er lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan mit seiner Eltern und seiner Frau im Dorf XXXX, Ort XXXX, Bezirk XXXX, Provinz XXXX. Der Beschwerdeführer hat von 2001-2010 die Schule besucht und gelegentlich in der eigenen Landwirtschaft geholfen.
Der Beschwerdeführer verließ seinen Heimatort im Mai 2010 und reiste schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 01.07.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, wonach er von Taliban gefangen gehalten, misshandelt und der Spionage verdächtigt worden sei, weil er sich mit Soldaten der US-amerikanischen Truppen unterhalten habe, ist glaubhaft und wird der Beurteilung zu Grunde gelegt.
Zur Situation in Afghanistan:
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karzai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt, die endgültige Kandidatenliste wurde im November 2013 veröffentlicht. An die Wahlen wird sich eine Phase der Regierungsbildung anschließen, die angesichts der noch ungefestigten Verfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Provinz Wardak:
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul. Wardak ist für die Aufständischen perfekt positioniert, welche die naheliegenden Bergdörfer unter Kontrolle haben, und sie als Basen für ihre Selbstmordattentate in die Stadt nützen. Rebellen greifen bereits hier amerikanische und afghanische Kräfte an und führen Selbstmordattentate durch. Es herrscht die Angst, dass der Abzug der amerikanischen Spezialeinheiten die Rebellen ermutigt.
(Reuters: Analysis: "Afghan security vaccum feared along gateway to Kabul" vom 13. März 2013)
Die Taliban-Rebellen und die al-Qaida-Kämpfer sehen Wardak als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul.
(BBC: "Taliban bombers hit Afghanistan Wardak intelligence HQ" vom 8. September 2013)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, es läge in Bezug auf ihn eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor, weil er auf Grund von Gesprächen mit den US-amerikanischen Truppen von Taliban gefangen gehalten, misshandelt und der Spionage verdächtigt worden sei, so erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen aus folgenden Gründen als glaubhaft:
Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Afghanistans ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getätigten anschaulichen Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Gründen, die ihn zur Ausreise aus Afghanistan veranlasst haben, der persönliche Eindruck, den das Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer gewinnen konnte, sowie die widerspruchsfreien, plausiblen und detaillierten Ausführungen des Beschwerdeführers führten dazu, dass der Beschwerdeführer den Eindruck vermitteln konnte, die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt zu haben. Davon, dass sich die vorgebrachte Fluchtgeschichte "in ihrer Gesamtheit als realitätswidrig" erwiesen hätte, wie noch das Bundesasylamt seine Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrages begründete, konnte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Rede sein. Die im angefochtenen Bescheid dargelegten weiteren Bedenken des Bundesasylamtes hinsichtlich der Plausibilität des Vorbringens sind in ihrer Allgemeinheit ebenfalls nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in relevanter Weise zu erschüttern, da dieser demgegenüber in der Darlegung seiner individuellen Betroffenheit von Verfolgungsmaßnahmen der Taliban überzeugend war.
Soweit das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid darauf Bezug nimmt, dass der Beschwerdeführer und dessen Verwandte in den Dörfern, in denen ein Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Islamabad Erkundigungen nach dem Beschwerdeführer und dessen Verwandten tätigte, nicht bekannt gewesen sei und aus diesem Grund folgert, dass dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei (vgl. S. 44 bis 46 des angefochtenen Bescheides), so ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme am 12.11.2010 angab, nicht in jenen Dörfern gelebt zu haben bzw. zur Schule gegangen zu sein, in denen durch die Österreichische Botschaft ermittelt worden sei. Auch in der Beschwerde legte der Beschwerdeführer nachvollziehbar dar, dass die Ermittlungen der Österreichischen Botschaft keinen Erklärungswert in Bezug auf die von ihm getätigten Aussagen hätten, weil sie in den falschen Dörfern stattgefunden hätten. Darüber hinaus könne es nach Ansicht des Beschwerdeführers sein, dass die in seiner Heimat befragten Personen aus Misstrauen gegenüber einer fremden Person - dem Vertrauensanwalt der Botschaft -, die sich sehr detailliert über eine bestimmte Familie bzw. Person erkundige, behaupten, die Familie bzw. Person nicht zu kennen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts erscheinen die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers schlüssig. Da der Beschwerdeführer den Ermittlungsergebnissen des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft Islamabad sowohl im Verfahren vor dem Bundesasylamt als auch in der Beschwerde fundiert entgegen getreten ist und ein Wiederholen der Ermittlung - nachdem nunmehr vier Jahre seit der Flucht des Beschwerdeführers aus seiner Heimat vergangen sind - wohl nicht mehr realisierbar ist, wird den seitens des Beschwerdeführers widersprochenen Ermittlungsergebnissen der personenbezogenen Recherche des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft Islamabad keine Beweiskraft insofern beigemessen, als daraus Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers gezogen werden. Diese Sichtweise entspricht auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 22.5.2003, 99/20/0578, mwN; VwGH 21.4.2011, 2011/01/0129), wonach die Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des § 52 AVG darstellt. Es handelt sich dabei um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinne des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass sich die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Eine Beweiswürdigung, die hierauf nicht Bedacht nimmt, ist - so der Verwaltungsgerichtshof - fehlerhaft.
Die Aussagen des Beschwerdeführers erweisen sich daher als umfangreich, frei von Widersprüchen und stellen sich - vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen - auch als plausibel dar.
Die Feststellungen zu Afghanistan basieren auf den zugrunde gelegten Länderfeststellungen. Bei den in den Feststellungen zitierten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso wie von internationalen Organisationen wie dem UNHCR. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchpunkt A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Z 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;
auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;
vom 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;
VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;
VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
2. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:
Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen zusammenfassend ergibt, wurde der Beschwerdeführer, von Taliban gefangen gehalten, misshandelt und der Spionage verdächtigt worden sei, weil er sich mit Soldaten der US-amerikanischen Truppen unterhalten hat. Nachdem der Beschwerdeführer auf Grund der Zahlung von Lösegeld frei gelassen wurde, wurde der örtliche Hauptstützpunkt der Taliban angegriffen. Die Furcht des Beschwerdeführers, von den Taliban getötet zu werden, ist vor dem Hintergrund, dass ihn die Taliban zu Hause gesucht und in seiner Abwesenheit seinen Vater entführt haben, jedenfalls maßgeblich wahrscheinlich und aktuell, zumal die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan kriminelle Handlungen begünstigt. Dass dem Beschwerdeführer Verfolgung erheblicher Intensität droht, ist angesichts der bereits erfolgten Entführung seiner Person und auch seines Vaters offenkundig.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers kommt die Anknüpfung an eine bestimmte politische Gesinnung zum Tragen. Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es nämlich, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (Hinweis Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz 408). Im gegenständlichen Fall ginge die Unterstellung einer politischen Gesinnung zwar nicht vom Staat aus, doch wäre eine solche Unterstellung seitens der Taliban, nämlich "Spionage für die US-amerikanischen Truppen" zu betreiben und sich damit gegen die Interessen der Taliban zu stellen, von Bedeutung (vgl. dazu die Algerien betreffenden Erkenntnisse des VwGH vom 16.07.2003, 2000/01/0518; 22.08.2006, 2005/01/0728). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). Die Prüfung, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, angesichts der zu befürchtenden politisch motivierten Eingriffe ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt, dass eine solche Wahrscheinlichkeit deshalb zu bejahen ist, weil in Afghanistan derzeit weder ein funktionierender Polizei- oder Justizapparat besteht, noch überhaupt davon auszugehen ist, dass der tatsächliche Machtbereich der gegenwärtigen Regierung über die Grenzen der Hauptstadt reicht. Im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung. Es kann vor diesem Hintergrund in Verbindung mit der Feststellung, dass Taliban-Rebellen in XXXX, der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, bereits amerikanische und afghanische Kräfte angreifen und Selbstmordattentate durchführen und die Taliban-Rebellen sowie die al-Qaida-Kämpfer die Provinz XXXX als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul sehen, nicht davon gesprochen werden, dass der afghanische Staat derzeit in der Lage ist, dem Beschwerdeführer, welcher aktuell und massiv einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre, Schutz gewähren könnte. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523). Ausgehend von der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer besteht daher nicht, wovon bereits das Bundesasylamt hinsichtlich seiner Entscheidung, dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen schlechten Lage in Afghanistan subsidiären Schutz zu gewähren, implizit ausgegangen ist.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.
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