BVwG W149 1439070-1

W149 1439070-1Bundesverwaltungsgericht13.05.2014

Regest

Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, real risk, Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W149 1439070-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W149.1439070.1.00

Spruch

W149 1439070-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2013, Zl. 13 10.680 EAST Ost, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF

BGBl I Nr. 144/2013, (AsylG) und § 61 FPG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013, (FPG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 23.07.2013 vor Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen, Baden, einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 9).

Die am selben Tag durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 05.06.2013 in Italien erkennungsdienstlich erfasst worden war (AS 5).

Weiters wurde die Erstbefragung durch ein Organ des besagten Sicherheitsdienstes, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer ua. angab, von Afghanistan aus über die Türkei nach Italien und von dort nach Österreich gekommen zu sein (AS 9).

Am 08.08.2013 stellte das damals zuständige Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Italien ein Aufnahmeersuchen gemäß der damals geltenden Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 "zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist", ABl. L 50, 1, (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 29).

Am 12.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und zu diesem Zwecke seit dem 08.08.2013 Konsultationen mit Italien gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 57).

Per Fax vom 09.08.2013 informierte der Beschwerdeführer das Bundesasylamt über die erteilte Vollmacht an seinen rechtsfreundlichen Vertreter und ersuchte um Zustellung aller Schriftstücke an diesen (AS 73).

Per Fax vom 02.09.2013 reichte der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme zur Information über das Konsultationsverfahren vom 12.08.2013 ein.

Mit Schreiben vom 06.09.2013, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, erklärte sich Italien gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO zur Aufnahme des Beschwerdeführers bereit (AS 87).

Am 20.09.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt - EAST Ost nach erfolgter Rechtsberatung und unter Beteiligung des Rechtsberaters, des Rechtsvertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen, wobei ihm die später im Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zu Italien ausgefolgt und ihm eine Frist zur Stellungnahme bis zum 04.10.2013 eingeräumt wurde (AS 107).

Mit Fax vom 04.10.2013 beantragte der Beschwerdeführer eine Verlängerung dieser Frist zur Stellungnahme bis zum 21.10.2013 (AS 171).

Mit E-Mail des Bundesasylamtes vom 07.10.2013 wurde diesem Antrag stattgegeben (AS 173).

Mit Fax vom 16.10.2013 nahm der Beschwerdeführer zur Situation in Italien Stellung (AS 177).

2. Angefochtener Bescheid

Mit Bescheid vom 22.11.2013, Zl. 13 10.680 - EAST Ost (AS 189) (im Folgenden: angefochtener Bescheid), dem Rechtsvertreter zugestellt am 26.11.2013, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurück. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO Italien zuständig ist (I.).

Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (II.).

Zur Begründung des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, die Zuständigkeit Italiens ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer - wie der Eurodac-Treffer, die eigenen Angaben des Beschwerdeführers und die Zustimmungserklärung Italiens übereinstimmend ergeben hätten - aus der Türkei kommend dort am 05.06.2013 eingereist sei, bevor er nach Österreich kam.

Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal habe nicht festgestellt werden können und es bestehe auch keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer als Asylwerber in Italien einer Art. 3 EMRK widersprechenden systematischen Verfolgung oder Misshandlung unter Vorenthaltung behördlichen Schutzes ausgesetzt sein würde. Entsprechendes könne weder für die Vergangenheit noch für den Fall der Rückkehr nach Italien festgestellt werden.

Dabei stützte sich das Bundesasylamt auf Länderfeststellungen zu Italien aus den Jahren 2010 bis 2013 (siehe unten II.1.2), aus denen sich ergebe, dass Asylwerbern dort im Falle einer Rückführung ein faires Verfahren sowie eine Versorgung mit Unterkunft, Verpflegung und gegebenenfalls auch medizinische und psychologische Versorgung zur Verfügung stünden.

Im Übrigen liege im Falle des Beschwerdeführers auch keine schwere oder gar lebensbedrohliche Erkrankung vor, da er eine solche auch nach Befragung nicht vorgebracht habe und keine entsprechenden Hinweise hervorgekommen seien.

Schließlich könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 8 EMRK bedeute. In Österreich würden zwar ein volljähriger Sohn als anerkannter Flüchtling sowie ein Cousin und zwei Neffen leben. Mit diesen Verwandten lebe der Beschwerdeführer jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt. Ein solcher habe auch zu dem Sohn auch nur bis zu dessen Flucht nach Österreich vor drei bis vier Jahren bestanden. Zu den angeführten Verwandten bestehe zudem kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis.

Da - insbesondere aufgrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer - auch keine verstärkte Integration stattgefunden haben könne, sei die Ausweisung nach Italien kein Eingriff in die Rechte auf Schutz des Familien- bzw. Privatlebens des Beschwerdeführers.

Da dem Beschwerdeführer somit kein Aufenthaltsrecht iSd § 10 Abs. 2 AsylG zukomme, und auch keine Hinweise für die Notwendigkeit eines Aufschubs gemäß § 10 Abs. 3 AsylG vorlägen, sei eine zielstaatsbezogene Ausweisung nach Italien zulässig.

Zusammen mit dem Erlass des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein näher bezeichneter Verein als Rechtsberater amtswegig zugeteilt (AS 245).

3. Beschwerde

Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Fax vom 03.12.2013 Beschwerde beim damals zuständigen Bundesasylamt (AS 273). Der Beschwerde war eine handschriftliche Begründung in Dari beigefügt (AS 283).

In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass dem angefochtenen Bescheid veraltete Länderberichte zu Grunde läge. Flüchtlingen drohe in Italien ein Mangel an existenzieller Versorgung, insbesondere Obdachlosigkeit, und der Beschwerdeführer und seine Angehörigen seien als sechsköpfige Familie besonders gefährdet. Drei der vier Kinder seien schulpflichtig und es wäre ihnen in Italien kaum möglich, den in Österreich begonnenen Schulbesuch fortzusetzen, weshalb eine Überstellung nach Italien Österreichs Verpflichtung nach Art. 24 Abs. 2 GRC verletzen würde. Weiters könnte sich die Familie, insbesondere die Kinder, durch die bereits in Österreich lebenden Verwandten hier wesentlich leichter integrieren als in Italien.

Der Beschwerde beigefügt waren Schulbesuchsbestätigungen für drei der Kinder.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den Bescheid wegen Verfahrensfehler und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu beheben, das Verfahren in Österreich zuzulassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Gerichtliches Verfahren

Die Beschwerde langte am 10.12.2013 beim damals zuständigen Asylgerichtshof ein.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 11.12.2013 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des (hier nicht einschlägigen) Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Bundesverwaltungsgericht gab eine Übersetzung des handschriftlichen Teils der Beschwerde in Auftrag, die am 07.05.2014 einlangte.

Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch § 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), geregelt.

Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.

Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,

(BFA-VG).

Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und (Z. 1) diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder (Z. 2) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder Art 8 EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Abs. 4 steht ein Ablauf der Frist der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach der seinerzeit geltenden und insoweit nicht geänderten Rechtslage zuerkannt (siehe dazu auch II.3.2.3.).

Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

Gemäß Abs. 2 ist über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise im Erkenntnis zu entscheiden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgeblich sind.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder von sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung auch dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Im vorliegenden Fall konnte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG abgesehen werden, weil der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde (siehe oben I.2.).

II. Sachverhalt

1. Beweismittel

1.1. Aussagen des Beschwerdeführers

a) Zur Person hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben, er heiße XXXX XXXX, geb. XXXX, und sei StA. Afghanistans. Er sei seit 20 bis 23 Jahren verheiratet und habe mit seiner Frau sieben Kinder:

Seine vier minderjährigen Kinder seien bei ihm in Österreich untergebracht.

Ein namentlich näher bezeichneter volljähriger Sohn befinde sich seit drei bis fünf Jahren in Österreich. Zu ihm habe der Beschwerdeführer ein "sehr, sehr enges" Verhältnis. Er habe dem Beschwerdeführer sehr geholfen und er sei auch deswegen hier in Österreich. Finanziell habe dieser Sohn dem Beschwerdeführer allerdings kaum geholfen, weil er erst vor kurzem Asyl erhalten habe, und die Familie des Beschwerdeführers im Lager ausreichend versorgt sei. Dieser Sohn unterstütze jedoch die anderen Kinder des Beschwerdeführers, er zeige ihnen, dass sie in die Schule gehen sollten und helfe ihnen beim Deutsch-Lernen. In Afghanistan habe dieser Sohn das Schuhgeschäft der Familie geführt, da der Beschwerdeführer an Asthma leide. Dort hätte die ganze Familie immer zusammen gelebt.

Weiters würde ein namentlich näher bezeichneter Cousin des Beschwerdeführers mit seiner Familie (Mutter des Cousins und weitere Cousins und Cousinen Beschwerdeführers) in Österreich leben. Der Cousin sei bereits österreichischer Staatsbürger. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu ihm bestehe ebenfalls nicht, da der Beschwerdeführer derzeit von Österreich alles bekomme und deshalb keine Unterstützung brauche. Der Cousin bringe dem Beschwerdeführer und seiner Familie jedoch die Kultur und die Lebensweise in Österreich bei.

Eine weitere namentlich näher bezeichnete volljährige Tochter des Beschwerdeführers lebe seit vier Jahren in Finnland und sei verheiratet. Wegen ihr habe der Beschwerdeführer eigentlich nach Finnland gewollt.

Schließlich habe der Beschwerdeführer noch einen volljährigen Sohn, der mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern in der Türkei lebe.

Die Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers würden noch in Afghanistan, in der Hauptstadt Kabul, leben. Es gebe auch noch weitere Familienangehörige in Afghanistan und auch im Iran.

Zu seinem Gesundheitszustand befragt hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe seit fünf Jahren Asthma und könne deshalb auch nichts Schweres heben. Er sei derzeit in ärztlicher Betreuung und nehme Medikamente, Tabletten und zwei verschiedene Sprays.

Später hat der Beschwerdeführer weiters angegeben, er lerne in Österreich Deutsch und kenne schon die Buchstaben.

b) Zum Reiseweg nach Österreich hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben, er sei im Mai 2013 gemeinsam mit seiner Frau, den gemeinsamen vier minderjährigen Kindern sowie seinem erwachsenen Sohn Jaber, dessen Ehefrau und deren zwei gemeinsamen Kindern von Afghanistan schlepperunterstützt, illegal, per PKW über den Iran in die Türkei gereist. Sein Sohn Jaber und dessen Familie seien dort geblieben.

Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die vier minderjährigen Kinder seien auf dem Seeweg nach Italien weitergereist. Vor der Küste seien sie am 05.06.2013 von der Polizei aufgegriffen und etwa zehn Tage in einem Lager untergebracht gewesen. Dann hätten sie in Italien ihren Schlepper wiedergetroffen, mit dem vereinbart worden sei, dass er die Familie nach Finnland bringe. Da nicht alle in einem PKW Platz gehabt hätten, habe der Schlepper zunächst nur die beiden minderjährigen Söhne des Beschwerdeführers mitgenommen und nach Österreich gebracht.

Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die beiden Töchter seien noch einen Monat in Italien geblieben, bevor sie am 22.07.2013 mit dem PKW aus Italien ausgereist seien. Am 23.07.2013 habe sie der Schlepper an einem unbekannten Ort aussteigen lassen und sie hätten erfahren, dass sie nicht - wie vereinbart - in Finnland, sondern in Österreich seien.

c) Zur Situation in Italien hat der Beschwerdeführer ausgeführt, sie seien nach der Landung festgenommen worden und ihnen seien Fingerabdrücke abgenommen worden. In der Folge seien sie in einer alten Schule untergebracht worden. Nach drei Tagen sei ihnen gesagt worden, sie könnten gehen. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten jedoch nicht gehen können, da sie kein Geld gehabt hätten.

Die Polizisten hätten in der Folge dem Beschwerdeführer und seiner Familie gegenüber geäußert, dass sie nur ihretwegen bleiben müssten und hätten die Familie deshalb immer wieder bedroht. Der Beschwerdeführer habe sogar eine Ohrfeige von einem Polizisten bekommen, welcher sich später allerdings dafür entschuldigt habe. Schließlich habe dieser Polizist ihnen auch Geld gegeben, und sie hätten damit aus Italien ausreisen können.

Auf die Frage, was der Beschwerdeführer und seine Familie gegen die Misshandlungen der Polizei unternommen hätten, gab er an, sie hätten nicht gewusst, was sie dagegen tun hätten sollen.

In der schriftlichen Stellungnahme zu Italien hat der Beschwerdeführer ausgeführt, das Asylsystem in Italien sei derzeit völlig überlastet. Aufgrund der in verschiedenen Berichten genannten Zahlen von jährlichen Asylwerbern und Unterkunftsplätzen sei nicht nachvollziehbar, wieso das Bundesasylamt davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in Italien in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden könnten.

Im Falle einer Rückkehr nach Italien sei die Versorgung und Unterbringung des Beschwerdeführers und seiner Familie in einer menschenwürdigen Art und Weise nicht gesichert.

In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer dann ergänzt, dass eine seiner Töchter aufgrund des schlechten Umgangs und der schlechten Ernährung in Italien krank geworden sei. Seine Frau leide unter psychischen Problemen und werde behandelt.

1.2. Länderberichte zu Italien

a) Im angefochtenen Bescheid stützte sich die Behörde auf folgende Quellen zur entscheidungsrelevanten Situation in Italien:

Bundesasylamt, Dublin-Büro Auskunft (14.12.2012)

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland)

Bundesministerium für Inneres, Auskünfte des Verbindungsbeamten in Italien

Council of Europe: Commissioner for Human Rights

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Urteil in der Rechtssache Mohammed Hussein ua vs. Niederlande und Italien (02.04.2013)

European Council for Refugees and Exiles (ECRE) - Weekly Bulletin (24.06.2011)

EU Observer: Italy Slammed by Court Over Forced Return of Migrants to Libya (23.02.2012)

European Asylum Support Office (EASO): Pressemeldung - EASO und Italien unterzeichnen Special Support Plan (04.06.2013)

Human Rights Watch: Turned AWAY - Summary Return of Unaccompanied Migrant Children and Adult Asylum Seekers from Italy to Greece (Jänner 2013)

International Boundaries Research Unit, University of Durham - Italy and Libya Reach Agreement on Border Security an Migration (05.04.2012)

Jesuit Refugee Service (JRS Italien): Protection Interrupted. The Dublin Regulation's Impact on Asylum Seekers' Protection (Juni 2013)

Medici per i Diriti Umani (MEDU, Italien): The CIE Archipelago. Inquiry into the Italian Centers for Identification and Expulsion (13.05.2013)

Ministerio dell' Interno (Italien): The Dublin Regulation and the Asylum Procedure in Italy - Are you aware of your rights? Guide for Asylum Seekers (März 2012)

Ministerio della Salute / Ministerio dell' Interno (Italien):

Informasalute - Access to the National Health Service by Foreign Citizens (Oktober 2010)

Norwegian Organization for Asylum Seekers (NOAS, Norwegen): The Italian Approach to Asylum - System and Core Problems (April 2011)

Pro Asyl / Greek Council of Refugees: Human Cargo - Arbitrary Readmission form Italian Sea Ports to Greece (Juli 2012)

Protezione Civile (Italien): Humanitarian Emergency - Reception of Immigrants (Webseite, undatiert)

Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien (Mai 2011)

UN Human Rights: UN Special Rapporteur on the Human Rights of Migrants Concludes his Third Country Visit in his Regional Study on the Human Rights of Migrants at the Borders of the EU - Italy (08.10.2012)

Addendum - Mission to Italy (29.09. - 08.10.2012)

Comments by the Member State on the Report (21.05.2013)

UNHCR: Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy (Juli 2012)

US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for Italy (19.04.2013)

b) Folgende vom Beschwerdeführer mit der Stellungnahme vom 16.10.2013 beim Bundesasylamt bzw. später in der Beschwerdeschrift eingebrachten Informationen zur Lage in Italien dienen ebenfalls als

Beweismittel:

Der Spiegel: Nr. 41/2013, S. 106, "Friedhof der Träume" (07.10.2013)

Schweizerische Flüchtlingshilfe: Italien - Aufnahmebedingungen; Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden (Oktober 2013)

UNHCR: UN High Commissioner for Refugees - Growing numbers of Syrians arriving in southern Italy (13.09.2013)

Diese Länderinformations-Quellen kommen - soweit dies im vorliegenden Fall von Bedeutung ist - im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass es im Bereich der Aufnahme von Flüchtlingen an den Küsten Italien durchaus noch Probleme gibt. Auch die Haftbedingungen in den Abschiebezentren werden kritisiert.

Der EGMR entschied 2013 in der oa. Rechtssache Mohammed Hussein vs. Niederlande und Italien unter Bezugnahme auf sein Urteil in der Rechtssache MSS vs. Belgien (betreffend die Situation in Griechenland), dass das italienische System insgesamt zwar gewisse Mängel aufweisen mag, es könne jedoch kein systemischer Fehler bei der Versorgung festgemacht werden.

Wird ein Flüchtling im Rahmen eines Dublin-Verfahrens rücküberstellt, ist nach dem italienischen System keine Haft vorgesehen, er erhält dort die Gelegenheit, den Antrag direkt am Flughafen zu stellen, wo auch Hilfe bei der Ausstellung der notwendigen Steuernummer und der Gesundheitskarte gewährt wird.

Im Dublin-Verfahren überstellte Antragsteller erwartet in Italien ein faires Asylverfahren inklusive einer inhaltlichen Prüfung, wenn auch die Verfahrensdauer, insbesondere zwischen Antragstellung und Registrierung, kritisiert wird. Weiters besteht Schutz vor einer Abschiebung in ein Land, in dem eine Person ein Refoulement zu befürchten hat.

Außerdem wird jedem dieser Antragsteller, der nicht in der Lage ist, für seinen Aufenthalt in Italien selbst aufzukommen, umfassende Versorgung gewährt. Der Bedarf wird bei Dublin-Überstellten unmittelbar am Flughafen ermittelt. Zwar steht in Italien insgesamt die Anzahl der Plätze in den Aufnahmezentren einer höheren Zahl an Antragstellern gegenüber. Es gibt jedoch auch Unterbringungsmöglichkeiten in staatlich finanzierten privaten Unterkünften. Den Antragstellern wird im Dublin-Verfahren damit jedenfalls eine Unterbringung angeboten, wenn auch das Niveau der Versorgung in den verschiedenen Landesteilen unterschiedlich ist. Vulnerablen wird spezielle Unterstützung gewährt.

Schließlich stehen ihnen, falls erforderlich, medizinische Versorgung und psychologische Unterstützung zu. Dazu stehen den Antragstellern die Einrichtungen des Nationalen Gesundheitsdienstes offen. In den staatlichen Aufnahmezentren stehen diese vor Ort zur Verfügung. Italien ersucht überstellende Staaten im Dublin-Verfahren ausdrücklich, Informationen über behandlungsbedürftige Erkrankungen in englischer Sprache zu ermitteln, wenn solche aktenkundig geworden sind.

Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine darüber hinausgehenden oder aktuelleren Informationen bekannt, die geeignet wären, den entscheidungsrelevanten Inhalt der genannten Quellen in Frage zu stellen.

1.3. Sonstige Beweismittel

a) Die zuständigen italienischen Behörden haben auf das Aufnahmeersuchen des Bundesasylamts ihre Zustimmung "gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO" erklärt und die Aufnahme an einem Flughafen in der Nähe von Rom garantiert.

b) Laut Eurodac-Abfrage war der Beschwerdeführer am 05.06.2013 in Italien erkennungsdienstlich erfasst worden.

c) Kopie eines österreichischen Flüchtlingspasses, ausgestellt am 10.01.2013 auf den Namen des erwachsenen Sohnes des Beschwerdeführers.

d) Laut Meldebestätigung vom 10.01.2013 ist dieser Sohn an einer Adresse in Wien wohnhaft.

e) Gemäß einer in Kopie vorliegenden österreichischen ärztlichen Überweisung (undatiert) wurde der Beschwerdeführer mit der Diagnose "Astma bronchiale; COPD" zur Begutachtung an die "Lungenheilkunde" überwiesen.

f) Gemäß einer in Kopie vorliegenden Zeitbestätigung war der Beschwerdeführer am 03.10.2013 bei einem Facharzt für Lungenerkrankungen in Behandlung.

g) Laut ärztlicher Medikamentenverordnung vom 29.08.2013 wurden dem Beschwerdeführer drei gängige Präparate verschrieben.

h) Kopie eines österreichischen Reisepasses, ausgestellt den Namen des in Österreich lebenden Cousins des Beschwerdeführers.

i) Laut Meldebestätigung vom 19.04.2004 ist dieser Cousin seit 19.04.2004 in Wien wohnhaft.

2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung

a) Zur Person wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer volljährig, verheiratet und Staatsangehöriger Afghanistans ist. Er leidet an Asthma bronchiale, die Krankheit wird medikamentös behandelt und beeinträchtigt den Beschwerdeführer derzeit nur beim Heben schwerer Lasten.

Der Beschwerdeführer befindet sich in Begleitung seiner Ehefrau sowie seiner vier minderjährigen Kinder, deren Anträge auf internationalen Schutz mit Erkenntnissen vom heutigen Tage ebenfalls zurückgewiesen und die gemeinsam mit dem Beschwerdeführer zuständigkeitshalber nach Italien ausgewiesen werden.

Ein volljähriger Sohn des Beschwerdeführers lebte in Afghanistan bis zu seiner Flucht nach Österreich mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt und arbeitete im heimischen Schuhgeschäft. Er ist in Österreich anerkannter Flüchtling und lebt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in einem eigenen Haushalt. Der Sohn unterstützt den Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und die vier minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers nicht finanziell oder durch sonstige, essentielle Versorgungsleistungen. Er leistet dem Beschwerdeführer gelegentlich Hilfestellung im Alltag und unterstützt seine Geschwister im schulischen Bereich.

Ein erwachsener Cousin des Beschwerdeführers lebt ebenfalls in Österreich und ist österreichischer Staatsbürger. Er lebt mit seiner Mutter und weiteren Cousins und Cousinen in einem eigenen Haushalt. Er und seine Familie unterstützen den Beschwerdeführer und dessen Angehörige ebenfalls nicht finanziell, aber durch allgemeine Hilfeleistungen im Alltag und bei der Eingewöhnung in Österreich.

Der Beschwerdeführer lernt derzeit Deutsch.

Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Behörde [siehe II.1.1.a)]. Die afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich ebenfalls aus seinem Vorbringen, das von der Behörde insoweit nicht bezweifelt wurde.

Zur Aussage des Beschwerdeführers, er leide unter Asthma [siehe II.1.1.a)], die er durch Vorlage einer Facharztüberweisung [II.1.3.e] und einer Medikamentenverordnung [II.1.3.g)] untermauert hat, ist festzuhalten, dass es sich bei Asthma im Allgemeinen um eine gut medikamentös behandelbare Erkrankung handelt. Es sind auch keine Hinweise hervorgetreten sind, dass die Krankheit im Falle des Beschwerdeführers eine außergewöhnliche Schwere erreicht haben könnte, zumal der Beschwerdeführer selbst lediglich angegeben hat, er habe dadurch - was nicht unüblich ist - Probleme beim Heben schwerer Lasten.

Die Feststellungen zur Familie des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Behörde [II.1.1.a)], das teilweise durch Unterlagen untermauert wurde [siehe II.1.3.c), d),

h) und i)].

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Deutsch lernt, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen, das insoweit von der Behörde nicht bezweifelt wurde.

b) Zum Reiseweg nach Österreich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Mai oder Juni 2013 aus der Türkei kommend in Italien eingereist war. Dort wurde er am 05.06.2013 erkennungsdienstlich erfasst, stellte aber keinen Asylantrag. Am 22. oder 23.07.2013 reiste der Beschwerdeführer schlepperunterstützt von Italien nach Österreich. Sein Reiseziel war Finnland, wo eine weitere, volljährige Tochter lebt.

Die erstmalige Einreise in Italien aus einen Drittstaat (Türkei) kommend ergibt sich aus einer Gesamtschau des diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringens [II.1.1.b)] mit dem Eurodac-Treffer [siehe II.1.3.b)] und der Zustimmungserklärung Italiens unter Verweis auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO [II.1.3.a)], aus der geschlossen werden kann, dass insoweit auch in Italien keine anderweitigen Information vorliegen.

c) Zur entscheidungsrelevanten Situation in Italien wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer, wenn er als sogenannter Dublin-Rückkehrer nach Italien rücküberstellt wird, die Möglichkeit zur Verfügung steht, gleich am Flughafen einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Ihn erwartet danach ein faires Verfahren, bei dem insbesondere keine Gefahr einer unrechtmäßigen Ausweisung in einen Drittstaat (Refoulement) besteht. Unterbringung und medizinische Versorgung werden nach der Rücküberstellung im Dublin-Verfahren unmittelbar am Flughafen angeboten.

Diese Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den unter II.1.2. zu a) und b) angegebenen Quellen, die dem Bundesverwaltungsgericht in ihrer Gesamtheit (insbesondere auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer selbst eingebrachten Quellen) hinreichend aktuell, ausgewogen und seriös erscheinen.

Insoweit der Beschwerdeführer dazu vorgebracht hat, er und seine Familie seien nach der Ankunft an der italienischen Küste in einer alten Schule untergebracht worden, dort von Polizisten bedroht worden, und der Beschwerdeführer selbst habe von einem Polizisten eine Ohrfeige bekommen, so kann aufgrund der genannten Länderinformationen nicht ausgeschlossen werden, dass solche oder ähnliche Vorgänge nach illegaler Einreise an den Küsten Italiens tatsächlich vorkommen und der Beschwerdeführer dies erleben musste.

Allerdings ist im vorliegenden Fall allein entscheidungsrelevant, wie die Behandlung sogenannter "Dublin-Rückkehrer" in Italien erfolgt. Hier ergibt sich jedoch aus den Quellen, die sich auch auf aktuelle NGO-Informationen, Berichten des Kommissars für Menschenrechte des Europarates und eines jüngeren Urteils des EGMR stützen, dass der Zugang zum Verfahren und die Versorgung der Betroffenen in dem festgestellten Umfang zur Verfügung stehen.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtsgrundlagen

AsylG

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG Satz 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Satz 2 ist mit der Zurückweisung auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Nach Satz 3 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG (siehe unten) festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wird.

Dublin II-VO

Mit "Dublin-Verordnung" ist gemäß § 2 Abs. 1 Z. 8 AsylG die Dublin II-VO gemeint. Diese ist zwar gemäß Art. 48 der (unmittelbar anwendbaren und dem AsylG vorrangigen) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013, ABl. L 108, 31, (Dublin III-VO) mit 31.12.2013 außer Kraft getreten.

Gemäß Art. 49 Dublin III-VO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Staates für Anträge auf internationalen Schutz, welche vor dem 01.01.2014 gestellt wurden, noch nach der Dublin II-VO. Der gegenständliche Antrag wurde am 24.09.2013 gestellt, sodass insoweit diese Fassung anzuwenden ist.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Art. 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.

Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (Eurodac-VO) festgestellt wird.

Art. 15 Abs. 1 und 2 Dublin II-VO regeln die Zusammenführung von Familienmitgliedern aus humanitären Gründen im an sich nicht zuständigen Mitgliedstaat. Die Voraussetzungen sind näher geregelt, die Bestimmung geht jedenfalls davon aus, dass eine Abhängigkeit bestehen muss oder dass ein Unterstützungsbedarf wegen Schwangerschaft, neugeborenen Kindes einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters vorliegen muss.

Art. 20 Dublin II-VO regelt das Wiederaufnahmeverfahren. Gemäß Abs. 1 lit d) Satz 2 muss die Überstellung eines Asylwerbers sobald dies möglich ist erfolgen, spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Wiederaufnahmeantrages oder nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Die betroffenen Personen müssen der Zusammenführung zustimmen.

Gemäß Abs. 2 geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellungsfrist überschritten wird. Die Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist.

FPG und BFA-VG

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG (8. Hauptstück) hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen eine Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn (Z. 1) dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wird oder er (Z. 2) in einem andern Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist die Durchführung der Anordnung der Außerlandesbringung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist eine Entscheidung zur Außerlandesbringung unzulässig, wenn durch eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird. Die Erlassung der Entscheidung ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

2. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG fristgerecht beim seinerzeit noch zuständigen Bundesasylamt eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.

3. Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung

Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig, da das Bundesasylamt keine Verfahrensfehler beging, zu Recht feststellte, dass nicht Österreich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sondern Italien zuständig ist sowie zu Recht die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Italien verfügte.

3.1. Ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Bundesasylamt

Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher sowie im Falle der Einvernahme unter Beteiligung seines gewillkürten Vertreters -ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 18 Abs. 1 AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zur Person, zum Reiseweg und den entscheidungsrelevanten Umständen in Italien befragt wurde. Insbesondere wurden ihm auch die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Stellungnahme vorgehalten.

3.2. Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Feststellung der Zuständigkeit Italiens nach der Dublin II-VO (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)

Das Bundesasylamt beging keine Beurteilungsfehler als es feststellte, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers Italien zuständig und der Antrag daher gemäß § 5 AsylG iVm der Dublin II-VO als unzulässig zurückzuweisen war.

3.2.1. Zur Zuständigkeit Italiens

Was zunächst die Feststellung der Zuständigkeit Italiens betrifft, ergibt sich diese unmittelbar aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II VO, weil gemäß dem oben unter II.2.b) festgestellten Sachverhalt der Beschwerdeführer aus einem Drittland kommend erstmal nach Italien eingereist war.

3.2.2. Zur Zuständigkeit aus humanitären Gründen

Weiters liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenführung des Beschwerdeführers mit dem in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden erwachsenen Sohn oder dem als österreichischer Staatsbürger hier lebenden Cousin gemäß Art. 15 Abs. 1 oder Abs. 2 Dublin II-VO liegen nicht vor.

Nach der Judikatur (EUGH, Urteil vom 06.11.2012, C-245/11) ist der Familienbegriff zwar weit auszulegen und kann daher auch entferntere Verwandte oder erwachsene Kinder betreffen. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in einer Abhängigkeit zu den besagten Verwandten steht, er hat dies vielmehr in den Einvernahmen selbst mehrfach verneint und angeführt, er werde in der Aufnahmestelle umfassend versorgt. Es ist weiters nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Asthma-Erkrankung oder wegen seines Alters (58 Jahre alt) auf die Unterstützung einer dieser Verwandten "angewiesen" ist. Einen solchen Bedarf hat der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet [siehe oben II.1.1. zu a)].

3.2.3. Zur Zuständigkeit durch Ablauf der Überstellungsfrist

Diese Zuständigkeit ist weiters nicht nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO durch Überschreiten der Überstellungsfrist auf Österreich übergegangen. Zwar ist die sechsmonatige Überstellungsfrist, welche gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d) Dublin II-VO ab Eingang der Zustimmungserklärung des Wiederaufnahmestaates (hier: 06.09.2013) läuft, zum Entscheidungszeitpunkt bereits abgelaufen.

Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde mit Beschluss vom 11.12.2013 wurde die Überstellungsfrist jedoch gemäß Art. 20 Abs. 2 lit. d) Dublin II-VO bis zum Abschluss des gegenständlichen Gerichtsverfahrens gehemmt.

3.2.4. Zur Zuständigkeit aufgrund einer Selbsteintrittsverpflichtung

Es bestand schließlich auch keine Pflicht Österreichs vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.

Nach der Judikatur ist das Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber Es besteht auch keine Pflicht Österreichs vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.

Nach der Judikatur ist das Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) ausgesetzt wäre (zB. VfGH v. 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00, v. 15.10.2004, G 237/03, v. 17.06.2005, B 336/05 sowie v. 23.01.2007, 2006/01/0949, alle mwN)

Im vorliegenden Fall besteht kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Verfahren in Österreich und das Führen des entsprechenden Verfahrens in Italien im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 oder Art. 8 EMRK darstellt.

Was, erstens, die mögliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK wegen drohender Verfolgung und des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen in Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz in Italien betrifft, erinnert das Bundesverwaltungsgericht an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Dublin II-VO in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH v. 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die im konkreten Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH v. 26.11.1999, Zl 96/21/0499, v. 09.05.2003, Zl. 98/18/0317, und v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

Es liegt beim Antragsteller, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu ist es erforderlich, dass er ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Behörde davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt zumindest wahrscheinlich ist. (VwGH v. 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Auch etwaige geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u.a. VwGH v. 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2.c) (zur Situation in Italien) festgestellten Sachverhalt, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, der Beschwerdeführer liefe als Dublin-Rücküberstellter konkret Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu sein. Von Seiten Italiens liegen nämlich keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO vor. Selbst wenn dem System, vor allem, was die Ankunft von Flüchtlingen an den Küsten Italiens betrifft, durchaus Schwächen nachgesagt werden können, ergibt sich aus den besagten Sachverhaltsfeststellungen, dass Dublin-Rückkehrer diesen Problemen nicht ausgesetzt sind. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei keineswegs, dass der Beschwerdeführer als Vater von vier minderjährigen Kindern mit seiner Familie uU. dringender als andere auf eine Grundversorgung, insbesondere Unterkunft, angewiesen sein mag. Aus den besagten Feststellungen in Gesamtschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich als Dublin-Überstellter dem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt ist.

Was, zweitens, eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wegen der Überstellung nach Italien betrifft, erinnert das Bundesverwaltungsgericht daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (VfGH v. 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2.a) festgestellten Sachverhalt, dass im Falle des Beschwerdeführers, der lediglich an medikamentös gut behandelbarem Asthma leidet, keine der von Judikatur erfasste Erkrankung gegeben ist.

Was, drittens, eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK wegen unzulässigen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, erinnert das Bundesverwaltungsgericht an die Judikatur von EGMR und der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts, die zum Vorliegen des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des EGMR - nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das VfGH v. 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR sowie die ständige Judikatur seit VwGH v. 26.01.2006, 2002/20/0423).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2.a) festgestellten Sachverhalt, dass sich der Beschwerdeführer in Begleitung seiner engsten Familiengehörigen, nämlich seiner Ehefrau sowie seiner vier minderjährigen Kinder, befindet und diese gemeinsam mit ihm nach Italien ausgewiesen werden.

Die in Österreich als Staatsbürger, bzw. anerkannter Flüchtling lebenden volljährigen Verwandten, dh. Sohn und Cousin) leisten der Familie des Beschwerdeführers zwar allgemeine Hilfe im Alltag sowie Unterstützung der Kinder im schulischen Bereich. Finanzielle oder sonstige essentielle, materielle Versorgungsleistungen erfolgen jedoch nicht. Darin ist im gegenständlichen Fall somit insgesamt kein über das zwischen erwachsenen Kindern und Eltern übliche Maß hinausgehendes Verhältnis, insbesondere keine Abhängigkeit, im Sinne der Judikatur zu Art. 8 EMRK zu sehen. Zudem leben beide Verwandte nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem Beschwerdeführer, sondern mit ihren eigenen Familien in vom Beschwerdeführer getrennten Haushalten [II.1.3.d) und f)]..

Es ist auch nicht entscheidend, dass zumindest der eine Sohn bis zu seiner Flucht aus Afghanistan vor mehr als drei Jahren mit dem Beschwerdeführer in einem Haushalt gelebt und das Schuhgeschäft des Vaters geführt hatte, da es für ein "effektives Familienleben" unter Erwachsenen iSd. Judikatur zu Art. 8 EMRK auf die aktuelle Situation ankommt.

Somit kann durch Rücküberstellung des Beschwerdeführers zum Zwecke einer Antragstellung und Führung des Verfahrens auf Gewährung internationalen Schutzes in Italien kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben vorliegen und weiterer Ausführungen zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMKR bedarf es daher nicht.

Was schließlich eine etwaige Verletzung von Art. 8 EMRK wegen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers betrifft, so kann seine Außerlandesbringung nach Italien vor dem Hintergrund der nur wenige Monate dauernden Aufenthaltes in Österreich mangels (abgesehen von etwas Deutschkenntnissen) anderer Hinweise auf eine verstärkte Integration oder sonstige besonders intensive Bindungen an Österreich nicht als Eingriff in ein durch Art. 8 EMRK menschenrechtlich geschütztes Privatleben (gerade) in Österreich angesehen werden.

3.3. Rechtmäßigkeit der Anordnung der Außerlandesbringung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Italien (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)

Die Anordnung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers war gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG gesetzlich indiziert, da sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu Recht gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde (siehe oben III.3.2.).

Sie ist auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG unzulässig, weil dadurch nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK) eingegriffen wird.

Insoweit darf - auch unter dem Gesichtspunkt, dass die einschlägige Judikatur des EGMR und der Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 8 EMRK weitgehend in die Bestimmung des § 9 BFA-VG eingeflossen ist - auf die Erörterungen zur Rechtslage, Auslegung und Anwendung des Selbsteintritts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO im gegenständlichen Verfahren (siehe III.3.2.4) verwiesen werden.

Die Anordnung der Außerlandesbringung ist auch nicht gemäß § 61 Abs. 3 FPG für eine gewisse Zeit aufzuschieben, weil sich aus den Sachverhaltsfeststellungen nichts ergibt, wonach diese aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführer liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Im Rahmen der Prüfung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO unter III.3.2.4 wurde ebenfalls bereits erörtert, warum die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Italien kein unverhältnismäßiger Eingriff in seine Rechte aus Art. 3 EMRK darstellt. Einer Feststellung, ob eine Aufschiebung gemäß § 61 Abs. 3 FPG zu erfolgen hat, bedarf es daher nicht.

4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung werden auf die Ausführungen zur hier entscheidungsrelevanten Rechtslage und deren Auslegung durch den EGMR sowie durch die österreichischen Höchstgerichte des öffentlichen Rechts unter III.3.2 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) und unter III.3.3. (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) verwiesen werden.

Was insbesondere die Situation von sogenannten "Dublin-Überstellten" in Italien im Hinblick auf die Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, ein faires Verfahren zu erhalten sowie in Bezug auf die Grundversorgung, einschließlich der medizinischen Betreuung, betrifft, so handelt sich hiebei um Tatsachenfeststellungen [siehe oben II.2. zu c)] auf der Grundlage richterlicher Beweiswürdigung der unter II.1.2. angeführten Quellen und nicht um eine Rechtsfrage, die einer Revisionsentscheidung zugänglich ist.

VI. Ergebnis

Die Beschwerde ist zulässig, aber in allen Punkten abzuweisen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.