BVwG I405 1438057-1

I405 1438057-1Bundesverwaltungsgericht13.05.2014

Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, politische Aktivität

Gesamter Gesetzestext

BVwG I405 1438057-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I405.1438057.1.00

Spruch

I405 1438057-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2013, Zahl 13 12.700-BAT, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein ägyptischer Staatsbürger arabischer Ethnie, stellte am 03.09.2013 den verfahrensgegenständlichen Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.

2. Der Beschwerdeführer wurde hierzu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien niederschriftlich erstbefragt ((Verwaltungsverfahrensakt, Aktenseite [AS] 9-15) und am 07.09.2013 in der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen (AS 79-103 BAA).

Im Zuge seiner Erstbefragung führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund aus, dass er Angst habe festgenommen zu werden, da er der Partei des gestürzten Präsidenten angehört habe.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 07.09.2013 erklärte der Beschwerdeführer zunächst, dass seine bisher gemachten Angaben der Wahrheit entsprächen. Die Frage, ob er politisch aktiv gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer. Aufgefordert seine Fluchtgründe detailliert anzugeben, führte der Beschwerdeführer aus: "Das Chaos(,) welches im Land herrscht und die moslemische Brüderschaft. Befragt gebe ich an, dass ich es gehasst habe in meinem Land zu leben. Ich habe selbst keine Bedrohungssituation gegen mich erlebt, aber die allgemeine unsichere Lage macht ein Leben dort schwer. Ich wollte mein Land und meine Familie nicht einfach verlassen, aber ich habe genug von dieser schlechten Situation. Erneut befragt(,) habe ich keine besonderen Fluchtgründe, sonst habe ich keine weiteren ethnischen, politischen oder ähnliche Fluchtgründe. Das ist Alles."

Befragt, ob er noch irgendwelche Probleme habe, die er angeben könne, entgegnete der Beschwerdeführer, für junge Leute sei es dort einfach nicht möglich, ein Leben aufzubauen. Befragt, ob er noch mehr angeben wolle, führte der Beschwerdeführer an, dass es alles sei. Er wolle einfach nicht zurück. Die Leute würden sich gegenseitig wie Tiere behandeln. Auf Vorhalt der Länderfeststellungen zu Ägypten erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht nachhause wolle. Der Staat sei völlig unfähig.

3. Mit angefochtenem Bescheid vom 09.09.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.09.2013 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten verfügt (Spruchpunkt III).

Zur Person des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass er Staatsangehöriger von Ägypten und ethnischer Araber sei. Zum seinem Fluchtvorbringen wurde festgestellt, dass er Ägypten ausschließlich wegen der schlechten Wirtschaftslage verlassen habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland einer Bedrohung durch Privatpersonen, oder staatlicherseits ausgehend, ausgesetzt wäre. Zur aktuellen Lage im Herkunftsland finden sich im angefochtenen Bescheid Länderfeststellungen zur Politik/Wahlen, zur allgemeinen Sicherheitslage, zum Rechtsschutz, zu den Menschenrechten, zur Religion, zur innerstaatlichen Fluchtalternative und Rückkehrfragen.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, Ägypten ausschließlich wegen der schlechten Wirtschaftslage verlassen zu haben, da sich dort junge Menschen nichts aufbauen könnten. Der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesasylamt glaubhaft angegeben, keine Bedrohungssituation in seiner Heimat erlebt zu haben. Die allgemeine unsichere politische Lage in seiner Heimat hätte jedoch die Folge, dass es dort schwer sei zu leben. Diese Ausführungen seien als glaubhaft anzusehen und daher der Beurteilung zugrunde zu legen. Die Angaben des Beschwerdeführers vor der Exekutive bezüglich einer vagen seine Person betreffenden politischen Verfolgung seien hingegen nicht glaubhaft, da sie im Widerspruch zu den mehrfach nachgefragten Behauptungen vor dem Bundesasylamt gewesen seien. Zu keinem Zeitpunkt während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er eine derartige individuelle Verfolgung angegeben. Zudem habe er mehrfach nachgefragt immer nur ausgeführt, dass er wegen der schlechten wirtschaftlichen Zukunftsaussichten seine Heimat verlassen habe. Auf die Frage was er bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat erwarten würde, habe er erneut keine konkrete Verfolgung angegeben, sondern lapidar erklärt, dass sich die Leute in seiner Heimat wie Tiere behandeln würden. Trotz mehrmaligen Nachfragens sei der Beschwerdeführer vage geblieben und habe schlussendlich erneut angegeben, dass der Staat Ägypten unfähig sei, seinen jungen Menschen eine ordentliche Zukunft zu bieten.

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen wäre, dass jedem Rückkehrer nach Ägypten Gefahr für Leib und Leben in einem solchen Maße drohe, dass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe. Des Weiteren handle es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der in seinem Heimatland nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge.

Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Ein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers liege ebenfalls nicht vor, weshalb seine Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

4. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, weshalb das Verfahren mangelhaft sei. Sie habe sich mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere das Abwiegen der Für und Wider-Punkte - nicht näher auseinandergesetzt bzw. es ohne ersichtlichen Grund lediglich auf wirtschaftliche Gründe reduziert. Der Beschwerdeführer habe bereits bei der Erstbefragung ausgeführt, er habe sich bis zum politischen Umbruch im Jänner 2011 in der Partei des im Zuge des Arabischen Frühlings gestürzten Staatspräsidenten Mubarak politisch engagiert und sei nun, da er die Möglichkeit gehabt hätte, das Land zu verlassen, aus Angst von den nunmehrigen Machthabern oder der auf Seiten der unter Mubarak verbotenen Muslimbruderschaft stehenden Bevölkerung verfolgt zu werden, aus seinem Herkunftsstaat ausgereist. Es scheine absolut unverständlich zu sein, das in der Niederschrift auf die Frage, ob der Beschwerdeführer politisch aktiv gewesen sei, mit "Nein" geantwortet worden sein soll. Nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass er seit Oktober 2009 für eine politische, zur Bewegung des damaligen Machthabers Mubarak gehörenden und von dessen Sohn Gamal Mubarak geführten Jugendorganisation namens "Jugend für die Zukunft" tätig gewesen sei. Zu den Aufgaben des Beschwerdeführers hätte unter anderem die Organisation von Ausflügen für Jugendliche und das Anwerben von Parteimitgliedern im Zuge dieser Reisen sowie das Organisieren weiterer Freizeitbeschäftigungen, aber auch die Vorbereitung und Abhaltung von Diskussionsveranstaltungen wie Diskussionsrunden, Unterstützung bei der Vorbereitung von Wahlen und allgemein die Werbung für die Partei gezählt. Das Haupttätigkeitsgebiet des Beschwerdeführers sei dabei die Wirtschafts- und Universitätsstadt XXXX im Nildelta gewesen. Im Hauptberuf sei der Beschwerdeführer Mitarbeiter einer Werbefirma gewesen, nachdem dieser die Wirtschaftsuniversität in der Sprache Englisch absolviert hätte. Allerdings sei dem Beschwerdeführer die "ehrenamtliche" Mitarbeit in der Partei Mubaraks auch im "Zivillberuf" sowie in seinem Privatleben sehr zugute gekommen. Wenn der Beschwerdeführer z.B. Behördengänge zu erledigen gehabt hätte, hätte ihm die Partei von Mubarak stets die meisten Türen geöffnet. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der Partei gewesen, eine direkte Mitgliedschaft zur genannten Jugendorganisation habe es nicht gegeben. Die Tätigkeit in der Organisation sei trotz der Präsidentschaft Mubaraks etwas konspirativ angelegt gewesen, weil sich die Mitglieder vor etwaigen Kritikern oder gar Feinden schützen und sich gegenüber den Medien bedeckt halten hätten wollen. Nach

XXXX sei der Beschwerdeführer nach absolviertem Studium an der XXXX-Universität in Kairo im Jahr 2008 gezogen. Zur Tätigkeit für die Partei sei er durch seinen ehemaligen Studienkollegen XXXX gekommen. In XXXX habe er gemeinsam mit seinem Freund XXXX eine Wohnung bezogen, zwei Monate später hätte auch dieser Freund sich für die Jugendorganisation engagiert. Zusammen mit diesen beiden Freunden sei der Beschwerdeführer den genannten Tätigkeiten für die Partei nachgegangen. Die landesweiten Demonstrationen gegen Mubarek hätten am 25.01.2011 ihren Höhepunkt erreicht. Anfang Februar sei der Präsident gestürzt worden. Etwa acht Monate später hätten die massiven Probleme des Beschwerdeführers und seiner Freunde begonnen. Zunächst sei das Büro seines Studienfreundes von Anhängern der Muslimbrüder angezündet worden, daraufhin wäre der Genannte niedergeschlagen und verschleppt worden. Der weitere Verbleib und das Schicksal seines Freundes seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Nach der Ankündigung der Muslimbrüder, sie würden alle Mubarak-Anhänger tötet, hätte der Beschwerdeführer schließlich das Land verlassen. Der Beschwerdeführer habe zwar aufgrund seiner Flucht seine Arbeit, Wohnung und sein Auto verloren, er sei jedoch entgegen der Annahme des Bundesasylamtes, nicht aus wirtschaftlichen Gründen geflohen. Die Familie des Beschwerdeführers sei wohlhabend und verfüge über eine große Eigentumswohnung in Kairo. Der Beschwerdeführer habe vergleichsweise gut verdient und sei in einer gehobenen wirtschaftlichen Position gewesen. Es sei die politische Situation gewesen, welche ihn zur Flucht gezwungen hätte. Insoweit die belangte Behörde vermeine, dass es nicht die Aufgabe der Behörde sei, durch Nachfragen Details zum Fluchtgrund zu erfragen, stehe dies im deutlichen Widerspruch zu § 18 AsylG. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer sehr wohl auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, wegen Mitgliedern der ehemals im Untergrund operierenden und seit dem Sturz von Mubarak wieder öffentlich agierenden Muslimbruderschaft, welche den engen Freund des Beschwerdeführers verschleppt und sämtliche ehemalige Anhänger Mubaraks mit dem Tod bedroht hätte, geflohen zu sein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu.

1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

1.3. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

1.4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

1.5. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.6. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

1.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

1.8. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies (in Bezug auf den angefochtenen Teil des Verfahrens) in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen in der Gesamtschau:

2.1. Das Bundesasylamt hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt. Wenngleich es die Aufgabe des Antragstellers ist, begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, den maßgeblichen Sachverhalt durch entsprechendes Nachfragen aufzuklären und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, zu allfälligen Ungereimtheiten Stellung zu nehmen, zumal sich in den Angaben des Beschwerdeführers keine konkreten Widersprüche ergeben haben. Auch wenn die erkennende Richterin nicht übersieht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise vage und oberflächlich geblieben ist, fehlt es dennoch der gesamten Einvernahme an der notwendigen Tiefe bzw. hat das einvernehmende Organ des Bundesasylamtes es verabsäumt dem Beschwerdeführer gezielte Fragen zu seiner politischen Tätigkeit sowie den daraus resultierenden Verfolgungshandlungen zu stellen, um damit ein umfassenderes und detaillierteres Bild seiner Fluchtgründe erhalten zu können, ohne die Flucht des Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Gründe zu reduzieren, wofür im Übrigen aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt keine konkreten Hinweise zu entnehmen sind.

Das Bundesasylamt hat es gegenständlich auch verabsäumt, ausreichend qualitativ vorhandenen Länderfeststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu treffen. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das Bundesasylamt auch dann aktuelle Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu treffen hat, selbst wenn man den Fluchtvortrag des Beschwerdeführers für unglaubwürdig hielte. Es wäre der belangten Behörde somit erst bei ausreichend qualitativ vorhandenen Länderfeststellungen zu all den Fluchtgründen des Beschwerdeführers überhaupt möglich gewesen, einerseits den entscheidungsrelevanten Sachverhalt und andererseits die Glaub- bzw. Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers eindeutig feststellen zu können. Um diese im anhängigen Beschwerdeverfahren aber entscheidungsrelevante Frage klären zu können, bietet der angefochtene Bescheid kein hinreichendes Tatsachensubstrat.

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - individuell unzureichende Feststellungen zur Klärung von für die Frage der Asylgewährung entscheidungsrelevanter Fragestellungen - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens mit den erhobenen Ermittlungsergebnissen nicht vorgenommen.

Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden bzw. ermittelten Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

3. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 2. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom nunmehrigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen, weshalb ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG geboten war.

4. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben - dazu werden im Speziellen die Ausführungen unter 2.1. zu beachten sein. Aufgrund des mangelhaften Verfahrens wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren die in der Beschwerde getätigten zulässigen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner politischen Tätigkeit bei ihrer Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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