BVwG G310 2001814-1

G310 2001814-1Bundesverwaltungsgericht13.05.2014

Regest

Ausländerbeschäftigung, Einstellung, Gegenstandslosigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG G310 2001814-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G310.2001814.1.00

Spruch

G310 2001814-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sabrina MAIER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Horst BARWINEK als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX in XXXX, XXXX, vertreten durch Dr. XXXX, Rechtsanwalt in XXXX gegen die Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bruck/Mur vom 13.06.2012, GZ. 08114 / ABB-Nr. 3545295, 3545297, 3545299, 3545300, 3545301, 3545304, 3545305, 3545306, 3545308, 3545309, 3545311, 3545313 EUEB, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1, erster Halbsatz, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. Mit den Bescheiden vom 13.06.2012 lehnte die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bruck/Mur (im Folgenden: AMS Bruck/Mur) die Anträge der beschwerdeführenden Partei vom 19.04.2012 auf Bestätigung der EU-Entsendung für zwölf rumänische Staatsangehörige für die berufliche Tätigkeit als Forstarbeiter gemäß § 18. Abs. 12 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ab und untersagte die Entsendung.

2. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diese Bescheide fristgerecht Berufung, datiert mit 26.06.2012.

3. Mit Bescheid vom 08.08.2012 wies die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark die Anträge gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 18 Abs. 12 AuslBG sowie § 4 AÜG zurück.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 06.06.2013, Zl. B 1184/2012-7, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

5. Mit Erkenntnis vom 24.01.2014, Zl. 2013/09/0093, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

6. Am 24.02.2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Verfahrensakten ein.

7. Über Aufforderung durch das BVwG teilte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 24.03.2014 (OZ 8) mit, dass die damals erhobene Berufung vom 26.06.2012 aufrecht gehalten und nicht zurückgezogen wird.

8. Mit Beschluss vom 01.04.2014 (OZ 9) wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, da im Anbringen vom 24.03.2014 keine Gründe für ein fortdauerndes rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die damals erhobene Berufung angeführt worden sind. Die beschwerdeführende Partei wurde darauf hingewiesen, dass rumänische Arbeitskräfte seit dem 01.01.2014 nunmehr im Hinblick auf das eingetretene Ende der Übergangsfrist (vgl. § 1 Abs. 2 lit. l und § 32a AuslBG idgF) volle Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen. Demnach ist rumänischen Arbeitskräften seit dem 01.01.2014 ein unbeschränkter Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt möglich. Unter Verweis auf den Beschluss des VwGH vom 12.07.2011, Zl. 2011/09/0079, wurde weiter ausgeführt, dass einer Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde im gegenwärtigen Zeitpunkt nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zukäme.

9. Mit Schriftsatz vom 11.04.2014 führte die beschwerdeführende Partei unter Verweis auf

§ 18 Abs. 12 AuslBG aus, dass die beschwerdeführende Partei einen Anspruch auf Ausstellung einer EU-Bestätigung habe und sei dies im ausständigen Bescheid zu verfügen. Aufgrund des angefochtenen rechtswidrigen Bescheides habe man die rumänischen Arbeitnehmer nicht als Erfüllungsgehilfen zur Herstellung des von der beschwerdeführenden Partei mit den XXXX vereinbarten Werkes nicht einsetzen können, so dass ihr durch das schuldhafte und vorwerfbare gegenständliche Verhalten der Landesgeschäftsstelle des AMS Steiermark ein Schaden von rund 40.000,-- Euro entstanden sei. Die beschwerdeführende Partei beabsichtige, dies in einem Amtshaftungsverfahren gegenüber der Republik Österreich geltend zu machen und sei dies ebenfalls unzweifelhaft als ein Grund für ein fortdauerndes rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die vorliegende Beschwerde anzusehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Hinsichtlich des relevanten Sachverhalts wird auf den beschriebenen Verfahrensgang verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20f AuslBG sieht vor, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden hat. Somit ist im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu A)

1. Wann ein Verfahren im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen ist, wird im VwGVG nicht eigens geregelt. Jedoch steht die Einstellung nach allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen, vergleichbar mit einer Verfahrenseinstellung durch den VwGH gemäß § 33 VwGG, der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 5).

In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht, die in Literatur und Rechtsprechung zu § 33 VwGG entwickelten Einstellungsgründe auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.

2. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen (vgl. VwGH 18.03.2003., Zl. 2001/11/0017).

Gegenstandslosigkeit wird immer dann angenommen werden können, wenn der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt würde, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann somit auch dann eintreten, wenn durch Änderungen maßgebender Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (Vgl. VwGH, 18.03.2003, Zl. 2002/18/0120; 27.06.1997, Zl. 96/21/0377, mwN.).

Die beschwerdeführende Partei bezweckt mit der vorliegenden Beschwerde nach wie vor die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und damit eine neuerliche - positive - Entscheidung der belangten Behörde über die Anträge auf Bestätigung der EU-Entsendungen für die in den Bescheiden angeführten rumänische Staatsangehörigen, obwohl diese in der Folge nicht für die XXXX tätig wurden, wie aus der Stellungnahme vom 11.04.2014 hervorgeht, und rumänische Staatsangehörige mittlerweile seit 01.01.2014 über unbeschränkten Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt verfügen.

Dem oben angeführtem Beschluss des VwGH vom 12.07.2011, Zl. 2011/09/0078 lag ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Demnach wurde ungarischen Staatsbürgern im Jahr 2009 die Entsendung untersagt. Ungarische Staatsangehörige genießen seit dem 01.05.2011 nunmehr im Hinblick auf das eingetretene Ende der Übergangsfrist volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Der VwGH sah ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung für nicht mehr gegeben an, weil ungarischen Arbeitnehmern - den betroffenen ungarischen Arbeitskräften ungeachtet der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Untersagung - seit dem 01.05.2011 ein unbeschränkter Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt möglich ist. Gründe für ein fortdauerndes rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die vorliegende Beschwerde hat die beschwerdeführende Partei damals nicht ins Treffen geführt. Einer Entscheidung über die gegenständlichen Beschwerden käme somit im gegenwärtigen Zeitpunkt nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu. In einem solchen Fall sind zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerden in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die darüber anhängigen Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0189, mwN).

Berücksichtigungswürdige Gründe für ein fortdauerndes rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die vorliegende Beschwerde hat die beschwerdeführende Partei auch im gegenständlichen Verfahren nicht ins Treffen geführt. Allein ein Verweis auf § 18 Abs. 12 AuslBG, wonach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen hat, und dem daraus abgeleiteten nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei nach wie vor bestehenden Anspruch auf die Ausstellung der EU-Entsendebestätigungen, vermögen im Hinblick auf die obigen Ausführungen ein fortdauerndes rechtliches Interesse nicht zu begründen.

Anhaltspunkte dafür, dass im Beschwerdefall die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung der beschwerdeführenden Partei durch die angefochtenen Bescheide gegeben wäre, sind weder ersichtlich, noch lassen sie sich der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei entnehmen. Demzufolge war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Hinsichtlich des beabsichtigten Amtshaftungsverfahrens ist auszuführen, dass der beschwerdeführenden Partei diese Option nach wie vor offen steht. Mögliche Amtshaftungsansprüche hindern daher die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit nicht (vgl. VwGH, 16.10.2013, Zl. 2012/04/0117 mit Hinweis auf den Beschluss vom 11.12.2012, 2011/05/0173).

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die Bestimmungen des VwGVG unverändert übertragbar.

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