BVwG W173 1437459-1

W173 1437459-1Bundesverwaltungsgericht12.05.2014

Regest

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation

Gesamter Gesetzestext

BVwG W173 1437459-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W173.1437459.1.00

Spruch

W173 1437459-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, minderjährig, vertreten durch das Land Steiermark, dieses vertreten durch den Bezirkshauptmann Graz-Umgebung, dieser vertreten durch die Mitarbeiter der Caritas Florian Immervoll, Mag. Maria-Luise Fuchs, Jörg Krobath, Mag. Thomas Becker sowie Mag. Maria Koller, alle p.A. Caritas Sozialzentrum, 8020 Graz, Keplerstraße 82, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2013, XXXX, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des

angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und diesbezüglich die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 18.12.2012 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeidirektion Wien) am 19.12.2012 gab er an, 16 Jahre alt zu sein, sein genaues Geburtsdatum aber nicht zu kennen. Er habe zuletzt in der Stadt XXXX im Bezirk XXXX, in Afghanistan gelebt. Zuvor habe er im Dorf XXXX, Bezirk XXXX, Provinz XXXX, in Afghanistan gewohnt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung an. Zuletzt sei er als Hilfsarbeiter bei General XXXX in der Stadt XXXX tätig gewesen.

Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass er einige Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan in der Stadt XXXX von zwei unbekannten Motorradfahrern aufgefordert worden sei, einen Sprengkörper unter dem PKW seines Arbeitgebers, General XXXX, anzubringen, was er jedoch verweigert habe. Als er das Haus nach 2 Wochen wieder verlassen habe, sei er von zwei Motorradfahrern zusammengeschlagen und am Kopf, der linken Wange sowie an der Nase verletzt worden. Auf Grund seiner Schreie seien die Motorradfahrer geflüchtet. Schließlich habe der BF Afghanistan aus Angst um sein Leben verlassen müssen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, von den ihm unbekannten Verfolgern umgebracht zu werden.

Die Reise des BF sei über Auftrag seines ehemaligen Arbeitgebers General XXXX von einem Schlepper organisiert worden. Seine Reiseroute habe von XXXX aus über Kabul und über einen ihm unbekannten Landweg bis nach Österreich geführt. Der BF gab die Telefonnummer des Generals bekannt.

2. Am 18.4.2013 bevollmächtigte das Land Steiermark, dieses vertreten durch den Bezirkshauptmann Graz-Umgebung, als Kindesvertretung gemäß § 207 ABGB für den unbegleiteten minderjährigen BF namentlich genannte Mitarbeiter der Caritas mit der Vertretung des BF in asylrechtliche Angelegenheiten bis zum Eintritt seiner Volljährigkeit.

3. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 24.5.2013 gab der BF im Beisein eines Dolmetschers und seines Vertreters an, dass seine bisher gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er legte Fotos vor, die ihn mit Soldaten abgelichtet zeigten. Darüber hinaus legte er eine Tazkira mit einer nicht leserlichen Ortsangabe, ausgestellt XXXX mit der Nummer XXXX, der eine Altersangabe von 15 Jahren zu entnehmen war, und eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs datiert mit 23.5.2013 vor.

Der BF gab zu Protokoll, gemeinsam mit seinen Eltern in den letzten 5-6 Jahren für den Kommandanten General XXXX gearbeitet zu habe. Seit etwa 2 Jahren sei sein Vater verschwunden. Der BF konnte über den Verbleib seines Vaters keine Angaben machen. Trotz Suche - auch durch die Polizei - habe man seinen Vater nicht ausfindig machen können. Seit dem Verscheiden seines Vaters habe der BF mit seiner Mutter und seinem Bruder im Haus des Kommandanten gelebt, da das Heimatdorf des BF von den Taliban dominiert worden sei und er mit seiner Familie nicht mehr dorthin zurückkehren haben können. Als der BF in der Folge von 4 unbekannten, in einem Auto fahrenden Personen aufgehalten und aufgefordert worden sei, eine Mine unter dem Auto des Kommandanten zu verstecken, sei er dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Daraufhin sei er auf Ratschlag seiner Mutter und des Kommandanten 2 Wochen nicht außer Haus gegangen. Als er den ständigen Aufenthalt im Haus nicht mehr ertragen habe und sich außer Haus begeben habe, sei er von 2 vermummten, unbekannten, mit einem Moped fahrende Personen überfallen und geschlagen worden. Von diesem Überfall würden die Narben auf seiner linken Gesichtshälfte sowie auf seinem Kopf herrühren. Damals seien die unbekannten Täter auf Grund seiner Schreie geflüchtet. Nach einem Krankenhausaufenthalt über eine Nacht habe er eineinhalb Monate nur zuhause verbracht. In der Folge habe der Kommandant seine Flucht organisiert. Seine Mutter sowie sein dreijähriger Bruder würden nach wie vor in der Stadt XXXX, im Viertel XXXX, in der Gasse XXXX im Haus des Kommandanten leben. Seine Mutter arbeite dort im Haushalt. Dem BF sei der genaue Rang von XXXX unbekannt. Er sei seiner Meinung nach als Offizier einzustufen.

Befragt zu dem sich ergebenden Widerspruch zwischen seinen nunmehrigen Ausführungen und denen in der Erstbefragung, wonach ihn ursprünglich 2 Motorradfahrern zur Anbringung der Mine aufgefordert hätten, gab der BF an, seinen damaligen Rechtsberater auf die nicht korrekte Übersetzung aufmerksam gemacht zu haben. Dieser habe ihm jedoch die Auskunft gegeben, dass er alles bei seiner zweiten Einvernahme richtigstellen könne. Er habe damals die gleichen Angaben - auch auf die Fahrzeuge und die Anzahl der Personen bezogen - wie heute gemacht.

Der BF gab weiter zu Protokoll, keine andere Möglichkeit gehabt zu haben, als sein Heimatland zu verlassen, da sich die Taliban über ganz Afghanistan verteilen würden. Viele Kommandanten in XXXX seien durch die Taliban ums Leben gekommen.

Außerdem brachte der BF vor, dass er schon in Afghanistan an Hepatitis gelitten habe. Die Familie habe jedoch kein Geld zur Behandlung seiner Krankheit gehabt. Eine Schule habe er nicht besuchen können. In Österreich besuche er jedoch einen Deutschkurs und spiele Fußball.

Nach seinem Alter befragt gab der BF an, sein genaues Geburtsdatum nicht angeben zu können. Er könne lediglich angeben, 16 Jahre alt zu sein. Aufgrund der vorliegenden Tazkira in Verbindung mit den persönlichen Angaben des BF wurde sein Geburtsdatum auf XXXX korrigiert.

Nachdem dem BF die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan ausgehändigt wurden und ihm dazu eine Stellungnahmefrist bis zum 21.6.2013 eingeräumt wurde, bestätigte der BF, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben. Ebenso wurde von ihm nach Rückübersetzung durch den Dolmetscher die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift bestätigt. Eine Kopie der Niederschrift wurde ihm ausgefolgt.

4. Mit Schreiben vom 21.6.2013 brachte der BF eine Stellungnahme zur aktuellen Lage in Afghanistan - insbesondere in der Provinz XXXX - sowie zur Lage der medizinischen Versorgung in Afghanistan ein. Eine Rückkehr des minderjährigen BF würde angesichts seiner Situation im Heimatland und seiner Hepatitis-Erkrankung jedenfalls dem Wohl des Kindes nach Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention widersprechen und eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen.

Diesbezüglich legte der BF 2 Arztbriefe das Landeskrankenhauses Graz vom 22.5.2013 bzw. vom 19.6.2013 vor.

5. Mit Bescheid vom 2.8.2013, XXXX, zugestellt am 7.8.2013, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 1.8.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der BF afghanischer Staatsbürger sei, seine Identität feststehe und er an chronischer Hepatitis leide. Er habe Afghanistan wegen des Bürgerkrieges bzw. wegen der mit diesem Bürgerkrieg in direktem Zusammenhang stehenden Folgen verlassen. Das diesbezügliche Vorbringen des BF sei glaubhaft. Auf Grund der unübersichtlichen und instabilen Lage in Afghanistan könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass der BF als minderjährige Zivilperson ohne Familienanschluss nicht einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sein könnte. Darüber hinaus traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Afghanistan.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, dass die Angaben des BF, aufgrund der vorliegenden Bürgerkriegssituation und der mit diesem Bürgerkrieg in direktem Zusammenhang stehenden Folgen Afghanistan verlassen zu haben, glaubhaft und nachvollziehbar seien. Andere Gründe habe der BF nicht vorgebracht bzw. nicht vermocht, glaubhaft zu machen. Seine Unglaubwürdigkeit ergebe sich aus seinen widersprüchlichen Angaben. Während er bei der Einvernahme am 19.12.2012 von zwei Motorradfahrern gesprochen habe, habe er bei der Einvernahme am 24.5.2013 beim ersten Vorfall 2 Autos mit 4 Personen und beim zweiten Vorfall 2 Personen auf einem Moped angeführt. Diese Widersprüche seien nicht plausibel aufgeklärt worden. Die Mutter des BF lebe mit seinem dreijährigen Bruder nach wie vor beim Kommandanten in XXXX. Dies beweise, dass keine Verfolgungsabsicht erkennbar gewesen sei und auch keine Furcht vor einer möglichen Verfolgung ableitbar gewesen wäre. Die erste Instanz gelange nach rechtlicher Würdigung zu dem Schluss, dass dem BF in Afghanistan keine Verfolgung iSd GFK drohe. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen habe von ihm nicht glaubhaft gemacht werden können. Vielmehr habe er seinen Heimatstaat aus persönlichen Gründen verlassen. Sein Antrages auf internationalen Schutz habe nur dem Zweck gedient, sich nach illegaler Einreise den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Auch wenn die derzeitige Sicherheitslage in weiten Teilen Afghanistans aufgrund der zahlreichen terroristischen Aktivitäten der Taliban und anderer bewaffneter Gruppierungen und Banden als äußerst prekär und unsicher einzustufen sei, sei nicht davon auszugehen, dass die Taliban gleichsam im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan die tatsächliche Macht ausüben würden. Eine Bedrohungssituation pro futuro bestehe damit nicht.

6. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem BF am 5.8.2013 die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.

7. Gegen den am 7.8.2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF fristgerecht mit Schreiben vom 20.8.2013, eingelangt am 21.8.2013, Beschwerde, mit welcher Spruchteil I. des Bescheides wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Im Wesentlichen brachte der BF darin vor, dass es ihm gelungen sei, seine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Er habe sein Fluchtvorbringen - soweit ihm dies aus eigener Wahrnehmung und angesichts seiner Minderjährigkeit und dem damit verbundenen eingeschränkten Wissen über politische Zusammenhänge seines Heimatlandes möglich sei -schlüssig geschildert, sodass sein Antrag als ausreichend substantiiert zu werten sei. Bei Zweifeln der belangten Behörde oder Ungenauigkeiten oder vagen Angaben des BF hätte die belangte Behörde entsprechende Ermittlungsschritte zu setzen gehabt und die Minderjährigkeit des BF sowie seinen Bildungsgrad zu berücksichtigen. Den der Ausführung der belangten Behörde zum Aufenthalt seiner Mutter sowie seines Bruders im Heimatland, hielt der BF entgegen, dass Frauen in aller Regel nicht zu einem Anschlag auf Kommandanten herangezogen werden würden. Dies gelte auch für Kleinkindalter wie seinen Bruder. Der BF sei vielmehr innerhalb seiner verbliebenen Familie die einzige Person, die zur Durchführung eines geplanten Anschlages auf den Kommandanten infrage kommen könne. Dem BF wäre sehr wohl der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2. Rechtlich folgt daraus:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 21.08.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 29.08.2013 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

2.2. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Nach Judikatur des VwGH ist es Aufgabe der Behörde erster Instanz, eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylbewerbers sind auch im Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135; 31.5.2005, 2005/20/70176). Der VfGH bewertete das Verhalten einer Behörde dann als willkürlich, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfand (vgl VfGH 7.11.2008, U 67/08-9). Vielmehr bedarf es fallbezogen konkreter Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die vom BF gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 2.10.2001, B 2136/00).

Für die gegenständliche Fallkonstellation bedeutet dies, dass die belangte Behörde - selbst wenn die Angaben des BF im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht glaubhaft bzw. widersprüchlich wären - Ermittlungen bezüglich der vom BF behaupteten Tätigkeit seiner Familie für General XXXX, dessen Telefonnummer der BF sogar angegeben hat, tätigen hätte müssen. Außerdem wäre die Behörde verpflichtet gewesen, sich in diesem Zusammenhang mit den vom BF vorgelegten Fotos, welche ihn - seinen Angaben nach - mit afghanischen sowie deutschen Kommandanten zeigen würden, auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde hat dies jedoch unterlassen und somit Ermittlungsschritte zur Überprüfung der aufgestellten Behauptungen und somit zur Betrachtung der konkreten Lage nicht unternommen.

Weitere Ermittlungsschritte wären auch zum Verschwinden des Vaters des BF erforderlich, der nach Angaben des BF seit Jahren nicht mehr auffindbar sei. Da laut Angeben des BF auch die Polizei damit befasst gewesen sei, komme eine Überprüfung der diesbezüglichen Angaben des BF - durch Erhebungen bei afghanischen Polizeistationen - in Betracht. Solche Ermittlungsschritte wären - im Sinne eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vom BF gemachten Angaben erforderlich gewesen.

2.3. Zusammengefasst ist festzustellen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung des BF ihrer Verpflichtung, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen sowie eine ganzheitliche Würdigung vorzunehmen, nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß

§ 28 Abs 3 2.Satz VwGVG unvermeidlich ist. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.

2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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