W129 1437176-1•BVwG W129 1437176-1
W129 1437176-1Bundesverwaltungsgericht12.05.2014
familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen
W129 1437176-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2013, Zl. 13 04.961-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF hinsichtlich
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
III. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge BF 3 genannt) - eine minderjährige Staatsbürgerin Georgiens, welche der georgischen Volksgruppe angehört - reiste gemeinsam mit ihrer Großmutter und ihrer Mutter (in weiterer Folge BF 2 genannt) am 17.04.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag Antrag auf internationalen Schutz. Am 26.04.2013 reiste ihr Vater (in weiterer Folge BF 1 genannt) illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen gleichartigen Antrag.
I.2. Bei der am 26.04.2013 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab BF 1 an, am 20.04.2013 mit einem Schiff von XXXX in die Ukraine gereist zu sein, von wo er am 22.04.2013 mit Hilfe zweier Männer mit dem Zug weitergereist sei. Die Zugfahrt habe ca. einen Tag gedauert. An dem ihm unbekannten Ort angekommen, seien sie gemeinsam ca. sechs Stunden durch den Wald zu einem Minibus gegangen, mit welchem sie zusammen mit einem Fahrer und drei weiteren Männern sowie vier Frauen eineinhalb Tage unterwegs gewesen seien bis sie am 26.04.2013 in Wien angekommen seien. Von dort sei er nach Baden gefahren, wo er BF 2 getroffen habe, mit der er dann gemeinsam nach XXXX gefahren sei.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, nach der im Oktober 2012 stattgefundenen Parlamentswahl wegen seiner Angehörigkeit zur nationalen Partei von der Polizei verfolgt worden zu sein. Ich habe Vorladungen bekommen und es sei ihm vorgeworfen worden, er habe Leute bestochen, damit sie seine Partei wählen. Dabei sei er von der Polizei geschlagen worden. Er habe Ladungen von der Staatsanwaltschaft bekommen, die letzte im Februar 2013. Zu diesen sei er zuletzt nicht gegangen weil er gewusst habe, was auf ihn zukommen würde. Ein weiterer Grund sei, dass sein Kind sich in Österreich aufhalte und er zu diesem habe wollen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, für mindestens zehn Jahre ins Gefängnis zu kommen.
Bereits am 17.04.2013 gab BF 2 im Rahmen ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, am 13.04.2013 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Tochter (BF3) mit einem PKW eineinhalb Stunden zu einem ihr unbekannten Ort gefahren zu sein. Von dort seien sie zwei Stunden zu Fuß weitergegangen und schließlich von einem kleinen Bus abgeholt worden mit dem sie einen Tag und eine Nacht durchgefahren seien. Danach seien sie drei Stunden zu Fuß weitergegangen und erneut von einem kleinen Bus abgeholt worden mit dem sie nach eine Fahrt von drei Tagen und Nächten in Wien angekommen seien. Dann seien sie mit einem Taxi nach XXXX gefahren.
Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, sie hätten sich bis 1993 in XXXX aufgehalten und seien in diesem Jahr nach Georgien geflüchtet. Dort hätten sie kein Dach über dem Kopf gehabt und auch keine Unterstützung erhalten. Das linke Auge der BF 2 müsse ärztlich behandelt werden. Dies sei der Hauptgrund, warum sie Georgien verlassen hätten. Überdies habe ihre Mutter ihr gesagt, sie sei Aktivistin beim Präsidenten Saakashvili gewesen. Nachdem dieser die Wahl verloren habe, hätten sie Angst gehabt und seien auch aus diesem Grund geflüchtet. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte BF 2 nichts, aber sie hätten in Georgien nichts. Für BF 3 gelte der gleiche Asylgrund.
I.3. Am 19.06.2013 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, bei der BF 1 zuerst angab, in Georgien als einziges Dokument einen Personalausweis zu besitzen. Erst auf weitere Nachfrage sagte BF 1 aus, auch andere Dokumente wie eine Mitgliedskarte oder die in der Erstbefragung erwähnten Ladungen im Heimatstaat zu haben. Auf Vorhalt, warum er diese nicht gleich erwähnt habe, gab BF 1 vor, er sei bei "Dokumenten" von jenen ausgegangen, die die Identität beweisen. Seine Fluchtgründe betreffend wiederholte BF 1 im Wesentlichen sein Vorbringen aus der Erstbefragung und führte ergänzend aus, als aktives Mitglied der Nationalistischen Partei habe er vor den Wahlen im Oktober 2012 viele Meetings und Demonstrationen organisiert, sie hätten Propaganda betrieben. Nachdem die Partei bei der Wahl verloren habe, hätten die Gegner angefangen die Mitglieder der Nationalistischen Partei zu verfolgen. Im Jänner sei er ohne Ladung von zu Hause mitgenommen worden. Er habe unterschreiben sollen, er und die anderen hätten Wahlstimmen gekauft. Natürlich sei er auch geschlagen worden. Er sei freigelassen worden, im Februar habe man ihm eine Ladung geschickt. Da habe er beschlossen, das Land zu verlassen aus Furcht mindestens für zehn Jahre ins Gefängnis zu müssen. BF 1 sei seit 2009 bei der Partei, wolle aber nicht konkret darüber reden.
Am selben Tag wurde auch BF 2 einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen, in der sie angab auch in Georgien keine Dokumente zu besitzen. Sie habe gar nichts gehabt, sie seien Flüchtlinge von 1993 gewesen. Es habe immer Geld gefehlt. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter sei BF 1 fünf Monate verschwunden gewesen. Er sei politisch aktiv und deshalb immer unterwegs gewesen. Sie trage eine Brille, auf dem einen Auge habe sie eine Fehlsichtigkeit von minus 14, auf dem anderen eine von minus 4. Die Brille habe sie beim Optiker bekommen. Ihre Tochter habe eine Geburtsurkunde, die hätten sie jedoch nicht mitgenommen. Obwohl ihre Mutter, ihr Lebensgefährte und ihre Tochter registriert seien, habe sie die Registrierung nie gebraucht, da sie außer Fieber und Grippe nie krank geworden sei und überdies dauernd umgezogen seien. Auf Vorhalt, es lägen der Behörde zahlreiche Berichte vor, dass Binnenflüchtlinge in Georgien nicht in einer derartigen Lage leben müssten, wie BF 2 beschreibe, brachte sie vor, nicht zurück zu wollen, weil sie gar nichts besitze, werde sie in ihrer Heimat erniedrigt und ausgelacht. Sie wolle nicht, dass ihr Kind (BF 3) das gleiche Schicksal habe wie sie. Es sehe so aus also ob es Hilfe gebe, aber tatsächlich gebe es keine oder wenig.
I.4. Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.07.2013, Zl 13 04.960-BAT, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz der BF 3 gemäß § § Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt und sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zu Georgien und der Familiensituation der BF 3 getroffen und sodann beweiswürdigend auf die Beweiswürdigung in den Bescheiden ihrer Eltern verwiesen.
Die Anträge des BF 1 und der BF 2 wurden ebenfalls in allen Spruchpunkten abgewiesen.
I.5. Mit Schreiben vom 30.07.2013, eingelangt am 12.08.2013, brachten die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit in wesentlichen Punkten ein und brachten vor, die Behörde dürfe nicht bloß einige Beweisergebnisse, welche sich vermeintlich widersprechen, herausgreifen, andere aber ohne Begründung nicht erwähnen. Vielmehr habe die Behörde darzulegen, warum sie gerade diesen Beweisergebnissen folge, anderen aber nicht. BF 1 habe nachvollziehbar dargelegt, dass er auf Grund der aktiven Mitgliedschaft bei der Nationalen Partei wegen seiner politischen Tätigkeit von Behörden verfolgt werde. BF 2 habe ebenfalls glaubwürdig dargelegt, ihre Mutter sei Aktivistin beim ehemaligen Präsidenten Saakashvili gewesen und nach der verlorenen Wahl aus Angst vor Repressalien und Verfolgungshandlungen sowohl wegen ihrer Mutter als auch wegen der politischen Tätigkeit ihres Ehemannes ihr Heimatland verlassen habe. Überdies sei BF 2 keine Georgierin, sie habe lediglich als Flüchtling an verschiedenen Orten in Georgien gelebt und leide an einer schwerwiegenden Augenerkrankung wegen der sie in Österreich behandelt werde.
I.6. Am 06.11.2013 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die georgische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführer teilnahmen. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
Diese öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof
gestaltete sich in den wesentlichen, hier wiedergegebenen Teilen wie
folgt (Anmerkung zu den verwendeten Abkürzungen: VR = vorsitzender
Richter, BF = Beschwerdeführer, BR = beisitzender Richter):
VR: Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit heute aus, physisch und psychisch?
BF2: Schwere Krankheiten gibt es nicht, ich habe nur Probleme mit meiner Sehkraft und ich bin zurzeit schwanger.
BF1: Ich bin gesund. Auch unsere Tochter (BF3) ist gesund.
VR: Haben Sie einen Mutter-Kind-Pass ?
BF2 legt einen Mutter-Kind-Pass vor. Der errechnete Geburtstermin ist mit XXXX angegeben. Der MK-Pass wurde ausgestellt von Frau XXXX.
[...]
VR beginnt mit der Befragung des BF1. BF2 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?
BF1: Ich habe nichts hinzuzufügen oder richtig zu stellen.
VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?
BF1: Ja.
VR befragt den BF1 hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF1 aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.
BF1: XXXX, ich bin am XXXX in XXXX geboren. Ich bin ledig, lebe aber seit 3 Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit der BF2. Wir haben uns bereits 2009 kennen gelernt. In Georgien haben wir nicht zusammen gelebt, erst hier in Ö.
VR: Wo und unter welchen Umständen haben Sie Ihre Lebensgefährtin kennen gelernt?
BF1: Ich habe sie in Georgien, in XXXX, auf dem Markt kennen gelernt.
VR: Wo haben Sie sich das erste Mal verabredet?
BF1: In XXXX trafen wir uns in Cafe's und so.
VR: Können Sie das präzisieren, jedenfalls für das erste Mal?
BF1: Ich weiß es nicht mehr, außerdem war das erste Mal in einem Pub.
VR: Wo hat Ihre Frau damals gewohnt?
BF1: In der XXXX.
VR: Unter welchen Umständen hat Ihre Frau gelebt?
BF1: Mit der Mutter.
VR: Und Ihre Frau hat bis zur Ihrer Ausreise bei ihrer Mutter in der XXXX gewohnt?
BF1: Ja, ich selbst habe aber in XXXX gewohnt.
VR: Beschreiben Sie die Wohnung Ihrer Lebensgefährtin.
BF1: Das war ein Haus für Flüchtlinge, ein ehemaliges Kindergartengebäude.
VR: Wie viele Zimmer hatten Ihre Frau und die Mutter?
BF1: Ein Zimmer gemeinsam.
VR: Diese Umstände mögen zwar ärmlich sein, ich kann aber nicht den Fluchtgrund Ihrer Frau nachvollziehen. Ihre Frau hat nämlich vereinfacht und zusammengefasst gesagt, dass sie kein Dach über den Kopf hat.
BF1: Es war ein verlassenes Haus in einem sehr schlechten Zustand.
VR: Beschreiben Sie die Umstände, unter denen Sie selbst gelebt haben?
BF1. Ich habe in einer Mietwohnung gelebt, eine 1-Zimmer Wohnung, wo ich alleine gelebt habe.
VR: Was hat dagegen gesprochen, dass Ihre Frau zu Ihnen zieht?
BF1: Ich hatte einen Konflikt mit ihrer Mutter.
VR: Deshalb hätte trotzdem Ihre Frau zu Ihnen ziehen können.
BF1: Wir waren nicht offiziell verheiratet.
VR: Sie bekommen im XXXX Ihre Tochter, spätestens da muss doch für alleine offensichtlich sein, dass Sie und Ihre Frau ein Paar sind?
BF1: Ich habe mich dann auch mit meiner eigenen Frau nicht gut verstanden.
VR und BR: Aber spätestens zum Zeitpunkt der Flucht im Jahr 2013 müssen Sie sich offenbar wieder besser verstanden haben.
BF1: Meine "Schwiegermutter" hat meine Frau unterstützt, es war daher besser, dass meine Frau bei ihrer Mutter lebte. Meine Wohnung war auch nur eine Mietwohnung.
VR und BR: Aber spätestens mit der Flucht hat Ihre Frau auf die Unterstützung ihrer Mutter verzichtet.
BF1: Ich bin alleine gereist und meine Frau ist alleine gereist, ich habe sie dann erst hier in Ö wieder getroffen. Ich weiß nicht, warum und unter welchen Umständen meine Frau deren Mutter verlassen hat. D.h. jetzt fällt mir ein, dass die Mutter meiner Frau mit nach Ö gereist ist, aber inzwischen ist sie bereits wieder zurückgekehrt.
VR: War es ein Zufall, dass Sie sich in Ö getroffen haben?
BF1: Ja, ich habe nicht einmal gewusst, dass meine Frau ausgereist ist. Durch einen puren Zufall habe ich noch vor meiner Ausreise eine Freundin meiner Frau in Georgien getroffen und diese Freundin hat mir gesagt, dass auch meine Frau nach Ö gekommen ist. Zum damaligen Zeitpunkt waren wir nicht in einer Lebensgemeinschaft. Meine Frau und ich hatten damals ein Problem.
BR: Sind Sie in der Geburtsurkunde Ihrer Tochter als Vater eingetragen?
BF1: Das weiß ich nicht, ich kenne keine Geburtsurkunde.
VR und BR tragen dem BF1 auf, in der Frist von 14 Tagen eine Geburtsurkunde der BF3 vorzulegen.
VR: Leben Sie jetzt in einer Lebensgemeinschaft mit der BF2?
BF1: Ja, jetzt schon.
VR: Seit wann leben Sie in einer Lebensgemeinschaft mit der BF2?
BF1: Seit April 2013.
VR: Wie viele Tage oder Wochen nach Ihrer Einreise wurden Sie wieder ein Paar?
BF1: Am 26.04. kam ich nach Ö, eine Woche lang lebte ich in XXXX, am 29.04. wurde ich zu ihrer Pension geschickt wo sie lebte. Dort traf ich sie erstmals wieder und seit damals leben wir auch wieder zusammen.
VR: Wie heißt Ihre Schwiegermutter mit Vornamen?
BF1: XXXX.
VR: Wann ist Ihre Schwiegermutter geboren?
BF1: Das genaue Geb.-Datum weiß ich nicht, sie ist jetzt XXXX Jahre alt.
VR: Wann ist Ihr Schwiegervater gestorben?
BF1: Sein Vorname war XXXX, er ist im Abchasien Krieg in den 90er Jahren gestorben.
VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?
BF1: Nein.
VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?
BF1: nein, ich habe nur eine Tochter, wie schon erwähnt: Meine Frau ist jetzt auch schwanger.
VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?
BF1: Nein, meine Eltern sind schon verstorben. Geschwister habe ich keine.
VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?
BF1: Nein.
VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
BF1: Georgien.
VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?
BF1: Georgisch.
VR: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?
BF1: Christlich-orthodox.
VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF1: 11 Jahre Grundschule, danach habe ich Zahntechnik-Kolleg besucht, 3 Jahre lang, dieses Kolleg habe ich auch abgeschlossen.
VR: Welches konkrete Kolleg haben Sie besucht (Name, genauer Ort)?
BF1: Es hat XXXX geheißen, es war in Tiflis im Bezirk XXXX, in der Nähe von der U-Bahnstation XXXX.
VR: Welche Prüfungsfächer hatten Sie in diesem Kolleg?
BF1 denkt lange nach und gestikuliert heftig. Wir haben Zahntechnik gelernt und keine einzelnen Fächer gehabt.
VR: Welche Professoren oder Vortragenden hatten Sie und wie heißen diese?
BF1: Es ist so lange her, ich weiß es nicht mehr.
BR: Was war Ihre Haupttätigkeit als Zahntechniker?
BF1: Ein Jahr lang in einer Polyklinik.
BR: Welche Zahnprothesen kennen Sie?
BF1: Es gibt Teilprothesen und es gibt Gesamtprothesen für das Unter- und Oberkiefer.
VR: Welche Teilprothesen gibt es und wie werden die angefertigt?
BF1: Man nimmt Abdrücke. Den Zahnersatz haben wir nicht angefertigt, wir haben das gekauft und eingesetzt.
VR: In welcher Polyklinik waren Sie tätig?
BF1: Klinik Nr. XXXX.
VR: Welche Kollegen und Vorgesetzten hatten Sie?
BF1: Ich kann mich nicht erinnern.
VR: Das ist unglaubwürdig.
BF1: Jetzt fällt mir ein: mit einem XXXX gearbeitet.
VR: Sind Sie damit einverstanden, dass der österreichische Verbindungsbeamte Einsicht in die Personalakten nimmt?
BF1: Ja.
VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?
BF1: Nach meiner Tätigkeit in der Klinik habe ich in einem Restaurant gearbeitet und zwar als Koch und zwar 3 Jahre (von 1996 bis 1999). Seitdem habe ich keine offizielle Arbeitsstelle gehabt, ich habe inoffiziell Handel betrieben, konkret mit Kleidung. Konkret war es second hand Kleidung.
VR: Wo haben Sie diese bezogen und verkauft?
BF1: Es gibt Lager, aus denen ich diese Kleidung bezogen habe und ich habe diese Kleidung dann auf dem Markt in XXXX auf dem XXXX verkauft.
VR: Davon haben Sie bis zuletzt gelebt?
BF1: Ja, hauptsächlich ja.
VR: Was haben Sie noch gearbeitet oder woher haben Sie noch Geld bezogen?
BF1: Das war mein einziges Einkommen. Ich habe im Monat etwa 300, 400 Lari verdient.
VR: Übten Sie irgendwann eine andere berufliche Tätigkeit aus?
BF1: Nein.
VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.
BF1: Nein.
VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?
BF1: Ich bin in XXXX geboren. Ich war 6 Jahre alt als wir nach XXXX gezogen sind und dann habe ich hauptsächlich in XXXX gewohnt bis zur Ausreise.
VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF1: Nein.
VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?
BF1: Nein.
VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF1: Nein.
VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?
BF1: Knapp vor meiner Ausreise.
VR. Können Sie das etwas präzisieren?
BF1: 2 Tage wurde ich festgehalten, konkret bei der Verwaltungspolizei in XXXX und dann wurde ich freigelassen.
VR: Wann genau waren diese 2 Tage?
BF1: Im Jänner 2013.
VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF1: Ja.
VR: Können Sie präzise Angaben tätigen?
BF1: In Georgien.
VR: Auch das ist bitte nicht präzise. Bitte antworten Sie so präzise wie möglich.
BF1: Bei der nationalen Bewegung.
VR: Seit wann sind Sie bei dieser Partei Mitglied?
BF1 : seit 2009.
VR: Warum sind Sie damals beigetreten?
BF1 (sehr zögerlich): Wegen der Ansichten.
VR: Wegen Ihrer Ansichten oder jener der Partei?
BF1: Diese Partei hatte eine europäische Orientierung, die anderen Parteien waren Richtung RF ausgerichtet.
VR: Wo genau haben Sie Ihren Beitritt vorgenommen, bei welcher Person oder in welchem Parteilokal?
BF1: Das war im Office der Partei, Ecke XXXX und XXXX.
VR: Bei wem haben Sie das unterschrieben?
BF1: Dort war der Leiter dieses Büros, er hieß XXXX.
VR: Wie sieht der Mitgliedsausweis aus bzw. wie hoch ist der Mitgliedsbeitrag dieser Partei?
BF1: Der Mitgliedsbeitrag beträgt 10 Lari im Monat. Der Ausweis sieht aus wie eine Art Personalausweis mit Namen, Foto und ein Stempel der Partei.
VR: Welche Zeichen, Symbole oder Insignien hatte Ihre Partei?
BF1: Die georgische Fahne.
VR: Sonst nichts?
BF1: Nur die georgische Fahne.
VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF1: Nein.
VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF1: Nein.
VR: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht?
(Der BF1 wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen.)
BF1: Nach den Wahlen im Jahr 2012 hat man begonnen, unsere Parteimitglieder zu verfolgen und ich wurde von zu Hause zur Polizei mitgenommen. Man hat mir vorgeworfen, dass ich die Leute kaufen wollte. Der Vorwurf war: Wir wollten für unsere Kandidaten die Leute kaufen, damit sie uns die Stimme geben. Ich hätte das zugeben sollen. Dann haben sie mich noch einmal hinbestellt, aber ich bin nicht hingegangen, konkret bin ich zur Staatsanwaltschaft geladen worden, das war im Februar 2013, die letzten 2 Monate vor der Ausreise habe ich mich versteckt und dann bin ich ausgereist.
VR: Welche Wahlen fanden denn konkret statt und wann fanden diese Wahlen statt?
BF1: Am 02.10.2012 fand eine Parlamentswahl statt.
VR: Welchen konkreten Kandidaten hat Ihre Partei auf der Liste für die Wahl vorgeschlagen?
BF1: XXXX. Diese Kandidaten fallen mir für unseren Bezirk ein.
VR: Zu welchem Wahlkreis gehörte Ihr Bezirk?
BF1: Bezirk XXXX, Wahllokal Nr. XXXX.
VR: Wie viele Wahlbezirke gibt es in ganz XXXX?
BF1: 5 oder 6, das sind die großen Wahlbezirke, dann gibt es noch die Wahllokale.
VR: Wie heißt denn der lokale Bezirksobmann Ihrer Partei?
BF1: Das war XXXX.
VR: Wer ist der Vorsitzende für ganz Georgien?
BF1: Der Präsident Saakashwili.
VR: Wo war das Parteilokal, wo Sie selbst ich aufgehalten und bewegt haben?
BF1: Ecke XXXX.
VR: Hatten Sie eine konkrete Funktion in der Partei?
BF1: Koordinator.
VR: Was kann ich unter Koordinator verstehen?
BF1: z. Bsp. wenn eine Partei einen Raum mieten wollte für eine Veranstaltung, dann musste ich das organisieren.
VR: Beschreiben Sie bitte, wie Sie innerhalb der Partei die Finanzierung geklärt haben. Wer hat das geprüft bzw. die Geldbeträge freigegeben
BF1: Da gab es solche Leute.
VR: Glauben Sie wirklich dass ich mit so einer vagen Antwort zufrieden bin? Nennen Sie konkrete Namen, wer waren die Finanzreferenten oder Buchprüfer oder Buchhalter in Ihrer Partei?
BF1: Ich habe einen Kostenvoranschlag gemacht, das habe ich dann an einen Finanzreferenten namens XXXX vorgelegt. Er gab dann diese Summen frei.
VR: Bei welcher konkreten Bank hatte die Partei das Konto?
BF1 denkt nach: Bei der Sachalo Bank, d.h. "Volksbank".
VR: Sind Sie damit einverstanden, dass wir im Wege des österr. Verbindungsbeamten alle Ihre Aussagen überprüfen?
BF1: Ja, wenn es dieses Office überhaupt noch geben sollte.
VR: Von wem haben Sie konkret zu welchem Zeitpunkt Ladungen bekommen?
BF1: Am 12.02. habe ich eine Ladung von der Staatsanwaltschaft bekommen.
VR: Warum sind Sie dort nicht hingegangen?
BF1: Wenn ich hingegangen wäre, wäre ich jetzt nicht hier.
VR: Diese Aussage ist mir zu vage.
BF1: Das was man mir vorgeworfen hat, ist mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren bedroht.
VR: Was geschah alles bereits im Jänner 2013?
BF1: In der Nacht wurde geklopft, ich habe die Tür aufgemacht, ich wurde in ein Auto gesetzt und wurde mitgenommen. Ich wurde zum Verwaltungsgebäude der Polizei gebracht. Dieses befindet sich im Bezirk XXXX, die Straße weiß ich nicht. Nach 1-2 Stunden wurde ich zur Einvernahme geholt. Das war ein Mann in Zivil, er hat gesagt, er sei Untersuchungsbeamter. Man hat mir Listen hingelegt, ich hätte angeblich diese Leute gegen Bezahlung bestochen, dass sie ihre Stimme für uns abgeben, das hätte ich unterschreiben müssen. Ich hätte eben ein Geständnis ablegen sollen.
VR: Hat man Ihnen irgendwie erklärt, wie es zu diesem Vorwurf gekommen sein soll?
BF1: Es waren sehr viele, mit denen man so vorgegangen ist wie mit mir.
VR: Haben Sie auch tatsächlich Stimmen gekauft?
BF1: Nein, das haben wir nicht.
VR: Wie viele Mandate bzw. wie viele Prozent der Stimmen hat Ihre Partei am 02. Oktober erworben (/bezogen auf ganz Georgien)?
BF1: 40 %.
VR: Wie viele Mandate waren das?
BF1: Insgesamt gibt es 150 Mandatare im Parlament.
VR: Ich will aber wissen, wie viele waren das?
BF1: Es waren genau 60 Mandate.
VR: Wie hoch war der Stimmenanteil für Ihre Partei in Ihrem unmittelbaren Wahlkreis?
BF1 denkt nach: 30 %.
VR: Sehr sicher scheinen Sie sich nicht zu sein.
BF1: Doch.
VR: Was hat denn die Wahlanalyse Ihrer lokalen Parteiorganisation ergeben, warum es in Ihrem Wahlkreis nur 30 % waren?
BF1: In Wirklichkeit hat die Opposition den Menschen das versprochen, was sie hören wollten. Was wesentlich ist: die Opposition hat die Wahl gewonnen, seitdem werden wir systematisch verfolgt.
VR: Sämtliche Quellen verschweigen das aber. Auch sind 40 % Anteil an Mandaten nicht gerade so, dass Ihre Partei überhaupt keinen Einfluss mehr hätte. Warum schweigen alle Mandatare dazu?
BF1: Alle Vorsitzenden sitzen im Gefängnis, z. Bsp. XXXX.
BR: Was ist mit den 60 Abgeordneten?
BF1: Diejenigen, die im Parlament sitzen, können sie nicht einfach festnehmen.
VR und BR: Warum treten diese 60 Leute dann nicht an die Öffentlichkeit?
BF1: Ich weiß es nicht.
VR: Ich trage Ihnen auf, mir binnen Frist von 14 Tagen konkrete Quellen vorzulegen, wonach es eine "systematische Verfolgung" (Ihre Worte!) Ihrer Partei gibt.
BF1: Ich nehme das zur Kenntnis.
VR: Wie haben Sie nach Ihrer Anhaltung auf diese Vorwürfe des Stimmenkaufs reagiert? Was haben Sie alles unternommen?
BF1: Sie haben mich geschlagen und freigelassen.
VR: Es war zwar nicht meine Frage, aber: Wie hat man Sie konkret geschlagen?
BF1: Ich saß auf einer Seite des Tisches, auf der anderen Seite saß der Untersuchungsbeamte. Hinter mir standen zwei Untersuchungsbeamte, die mich geschlagen haben. Man hat Wasser auf den Boden ausgeleert, mir die Schuhe ausgezogen, sie haben mir auf die Sohlen mit Polizeischlagstöcken geschlagen, dann musste ich die Füße ins kalte Wasser stellen.
VR: Wie haben Sie nach Ihrer Anhaltung auf diese Vorwürfe des Stimmenkaufs reagiert? Was haben Sie alles unternommen?
BF1: Ich habe mich versteckt.
VR: Sonst haben Sie nichts unternommen
BF1: Was hätte ich noch machen können?
VR: Das liegt doch auf der Hand.
BF1: Ich weiß nicht.
VR: Der erste Weg hätte doch logischerweise zur eigenen Partei sein müssen.
BF1: Die hatten alle Angst, daher bin ich nicht hingegangen.
VR: Woher wissen Sie das überhaupt, wenn Sie nicht hingegangen sind?
BF1: Es gab schon vor mir solche Vorfälle.
VR: Sie sagten doch selber, dass es 60 Mandatare gibt. Warum haben Sie sich nicht an diese Mandatare gewandt?
BF1: Diese hätten nichts machen können, denn diese 60 Leute sind bereits in der Minderheit.
VR: Wo konkret haben Sie sich versteckt?
BF1 sehr zögerlich: Bei Freunden.
VR: Ich habe Sie schon bei der Belehrung genau mit diesem negativen Beispiel instruiert, dass ich solche vagen Antworten nicht hören wollte.
BF1: Ich habe mich bei XXXX in XXXX versteckt, die Straße wo er wohnt weiß ich nicht.
VR: Wer war der Stellvertreter von Herrn XXXX?
BF1: Eine Frau namens XXXX.
VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF1 gestellt erhält somit auch wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird. 1. Frage:
Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)
BF1: Nein, habe ich nicht. Sie hätten mich dann verhaftet. Die Leute, die jetzt an der Macht sind, haben eine Orientierung nach Russland.
VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
BF1: Man wird mich ins Gefängnis sperren.
VR: Sie sagten ja, dass Sie noch vor der Ausreise gehört haben, dass Ihre Frau in Ö sei. War Ö daher Ihr Ziel oder war das ein Zufall?
BF1: Nein, ich wusste nicht wo ich landen würde.
VR: Die Freundin, die Ihnen gesagt hat, dass Ihre Frau schon in Ö ist: Wie heißt diese Freundin?
BF1: XXXX, den Nachnamen kenne ich nicht. Ich habe diese Freundin auf dem Markt in XXXX getroffen.
VR und BR: Wir dachten, Sie hätten sich in XXXX versteckt.
BF1: Ich bin eben dort hingefahren. Meine Frau hat dort auf dem Markt gearbeitet. Ich wollte generell fragen, wo meine Frau ist. Dann habe ich zufällig diese Freundin meiner Frau getroffen.
VR: Bis wann hatten Sie überhaupt noch Kontakt zu Ihrer Frau in Georgien?
BF1 denkt nach: Seitdem das Kind auf der Welt war, habe ich sie alle 2 Monate besucht.
VR: Wie sieht es im Zeitraum Oktober 2012 bis zu Ihrer Ausreise aus?
BF1: Wir haben öfters telefoniert, das letzte Mal im Jänner vor der Anhaltung.
VR: D.h. von der Anhaltung hat Ihre Frau nichts gewusst?
BF1: Nein.
VR: Was hat die Mutter Ihrer Frau beruflich gemacht?
BF1 denkt nach: Sie haben gemeinsam am Markt gearbeitet.
VR: Was hat Ihre Schwiegermutter in der Freizeit gemacht?
BF1: Was weiß ich. (BF zuckt die Achseln)
VR: War Ihre Schwiegermutter politisch tätig
BF1: Ich glaube, ja.
VR: Sie glauben nur?
BF1: Ich weiß es nicht genau.
VR: Bei welcher Partei?
BF1: Ich weiß es nicht.
VR Vorhalt Akt BF2 (AS 19): Angeblich soll Ihre Schwiegermutter Aktivistin für Saakashvili gewesen sein und das wissen Sie nicht?
BF1: Ich weiß, dass sie bei uns in der Partei war und für Saakashvili tätig war.
VR und BR: Jetzt auf einmal fällt Ihnen das ein?
BF1 zuckt die Schultern und schweigt.
BR: Wie lauten die Namen Ihrer Eltern und die Geburtsdaten?
BF1: Die Mutter heißt XXXX, der Mädchenname lautet XXXX, das
Geburtsdatum: .... BF denkt nach ... XXXX, geboren in XXXX, die
Mutter ist 2009 verstorben, im Oktober, das genaue Datum kenne ich nicht. Sie ist in XXXX gestorben.
Der Vater heißt XXXX, ich glaube er ist XXXX geboren, ich glaube am XXXX., in XXXX, gestorben ist er im Dezember 2004.
VR Vorhalt (AS 13): Dort steht 2001.
BF1: Das muss ein Tippfehler sein.
VR und BR: Sind Sie damit einverstanden, dass wir alle diese Angaben im Wege des österr. Verbindungsbeamten im georgischen Zivilregister überprüfen? Sind Sie auch einverstanden, dass wir Ihre Vaterschaft zu XXXX gentechnisch überprüfen?
BF1: Ja, ich bin einverstanden.
VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
BF1: Nein.
VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?
BF1: Ja, warum nicht.
VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF1: Ich bekomme Grundversorgung.,
VR: Wie verbringen Sie den Alltag?
BF1: Ich fahre Rad. Ich habe hier leider keine Freunde.
VR: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?
BF1: Nein, es gab die Möglichkeit dazu nicht.
VR: Sprechen Sie Deutsch? (Der BF1 wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten)
BF1 (auf Deutsch): Wie geht's? Hallo, guten Morgen, gute Nacht, Essen.
VR und BR kommen überein, dass der BF1 marginale Deutschkenntnisse aufweist.
VR: Besuchen Ihre Kinder einen Kindergarten oder eine Schule?
BF1: Ja, XXXX ist im Kindergarten.
(BF1 wird aufgefordert, etwaige Bestätigungen binnen 14 Tagen vorzulegen.)
VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik?
BF1: Nichts.
VR: Gerade als politisch interessierter Mensch wissen Sie nichts über die Politik Ö?
BF1: Es gab vor kurzem Parlamentswahlen. Es gibt 2 führende Parteien, die Sozialdemokraten und die Volksparteien.
VR: Wer ist das Staatsoberhaupt Österreichs?
BF1: Das ist der Präsident, seinen Namen kenne ich leider nicht.
VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.
BF1: Ich habe leider keine Freunde. (BF legt jedoch ein Befürwortungsschreiben seines Unterkunftgebers vor, Anlage./1)
VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?
BF1: Nein.
VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt?
BF1: Nein.
VR: Gibt es wesentliche Umstände, von denen Sie heute noch nichts erzählt haben?
BF1: Nein.
VR setzt mit der Befragung der BF2 fort. BF1 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?
BF2: Nein, ich habe alles gesagt.
VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?
BF2: Alles ist wahr.
VR befragt den BF2 hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF2 aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.
BF2: XXXX, ich bin am XXXX in XXXX geboren. Ich bin mit dem BF1 in einer Lebensgemeinschaft, konkret seit wir hier in Ö sind.
VR: Aber in Georgien werden Sie doch bereits eine Lebensgemeinschaft gehabt haben, oder?
BF2: Wir haben nicht gemeinsam gelebt, haben uns aber 2009 auf dem XXXX wo ich gearbeitet habe getroffen.
VR: Wo haben Sie sich zum ersten Mal verabredet?
BF2: Wir trafen uns am Markt und gingen spazieren.
VR: Wann haben Sie sich das erste Mal in einem Lokal getroffen?
BF2: Wir haben uns nur einmal im Lokal getroffen.
VR: Welches Lokal war das?
BF2: Ein Gasthaus.
VR: Wo haben Sie selbst damals gelebt?
BF2: In XXXX, in der XXXX, das war ein verlassenes Haus.
BR: haben Sie dort alleine gelebt
BF2: Ich habe alleine mit meiner Mutter gelebt, wir hatten gemeinsam ein Zimmer, dort lebten wir bis zu meiner Ausreise.
VR Vorhalt (AS 19): Sie haben bei der Erstbefragung gesagt, Sie hätten kein Dach über den Kopf.
BF2: .Wir lebten im 3. Und letzten Stock, das Dach war abgebrannt, wir hatten daher im wahrsten Sinne des Wortes kein Dach über den Kopf.
BR: Wie viel haben Sie auf dem Markt verdient
BF2: Etwa 20 Lari am Tag, manchmal auch gar nichts, ca. 200 Lari werden es im Monat gewesen sein. Davon haben meine Mutter und ich gelebt.
VR: Wo lebt Ihre Mutter heute?
BF2: Ich weiß nicht wo sie jetzt ist. Sie hat mich nur einmal angerufen und mir gesagt, ich solle mir keine Sorgen machen. Sie mochte meinen Mann nicht und hat uns wieder verlassen. Sie hat mich hier her nach Ö begleitet und hat uns wieder nach ca. 1 Monat verlassen.
BR: Warum haben Sie in Georgien nicht mit Ihrem jetzigen Lebensgefährten zusammengewohnt?
BF2: Als wir ausgereist sind (damit meine ich mich und meine Mutter), sagte meine Mutter, ich solle meinem Mann nichts sagen.
BR wiederholt die Frage.
BF2: Ich weiß es nicht, er hat es mir nicht angeboten. Manchmal war er 1 Monat verschwunden.
BR: Wenn er es Ihnen angeboten hätte, wären Sie zu ihm gezogen?
BF2 denkt nach und antwortet zögerlich: Ja.
BR: Haben Sie eine Geburtsurkunde hinsichtlich Ihrer Tochter?
Bf2 denkt nach und antwortet zögerlich: Nein.
VR: Warum nicht?
BF2: Nur meine Mutter hatte einen Personalausweis.
VR: Warum bekamen Sie keine Geburtsurkunde?
BF2: Man hat sie mir nicht gegeben.
VR: Meinen Sie, man hat Ihnen das verweigert.
BF2: Ja, man verlangte auch von mir einen Ausweis, doch ich hatte keinen.
BR: Wo haben Sie in XXXX zuletzt gelebt?
BF2: In der XXXX, im Ort XXXX.
BR: Wo liegt das in XXXX?
BF2 denkt nach und schweigt.
VR: Wissen Sie das nicht?
BF2 schweigt.
VR: Sie werden doch irgendwann einmal auf einer Karte nachgesehen haben, wo Ihr Geburtsort liegt?
BF2: Das weiß ich nicht genau. Ich habe dort bis zur 8. Klasse gelebt. Ich glaube, das ist im Osten.
VR und BR tragen die Vorlage von Identitätsdokumenten binnen Frist von 3 Wochen auf und weisen darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, im Wege des Roten Kreuzes oder eines Vertrauensanwaltes zu solchen Unterlagen zu kommen.
BF2: Ich habe Angst, dass meine Familie kaputt geht. Ich möchte mich entschuldigen für alles. BF2 beginnt zu weinen.
VR und BR: Wofür wollen Sie sich entschuldigen?
BF2: Meine Identität, meine Geschichte, das stimmt alles nicht. Es tut mir leid, ich habe immer in Tbilisi gelebt, ich bin eigentlich Juristin. Ich möchte jetzt erzählen, warum ich wirklich Georgien verlassen habe. Ich bin in Tbilisi geboren, habe alle Dokumente in Georgien, auch das Kind hat Dokumente in Georgien. BF1 ist sogar mein Ehemann, und nicht nur mein Lebensgefährte. Wir haben in Tbilisi gemeinsam gelebt und sind offiziell verheiratet. Ich habe mich verletzt und meine Geschichte ist lange. Ich habe einen Selbstmordversuch unternommen. Ich bekam eine Behandlung, da meine Mutter in der Poliklinik arbeitete. Wir hatten in armen Zuständen gelebt, dann haben wir unsere Wohnung verpfändet, eine Freundin, die in Frankreich gelebt hat, hat mir versprochen, sie würde mir helfen, tat es aber nicht, ich lebte dann auf der Straße. Dann fuhr ich nach Italien. Wir waren auch in der Politik sehr aktiv. Meine Mutter hat auch von der Saakashvili Partei regelmäßig Zahlungen bekommen, ich auch. Das ganze Geld, was wir für die Wohnung bekommen haben, haben wir für die Ausreise ausgegeben. Mein Vater starb an Krebs. Ich habe etwa 6 Monate in Italien gearbeitet, nachdem mir die Freundin in Frankreich doch nicht geholfen hat. Ich hatte eine Cousine in Italien, diese verstarb jedoch und ich wurde aus Italien hinausgeworfen. Es gab keine Arbeit in Georgien. Weder mein Mann noch ich haben eine Arbeit gefunden.
VR: D.h. der Grund warum Sie Georgien verlassen haben, waren die allgemeinen schlechten Lebensumstände?
BF2: Ja, außerdem hat Saakashvili verloren. Unsere Hoffnung war jedoch, dass er gewinnt und dass wir dann eine Arbeit bekommen, weil wir ja seine Partei unterstützt haben. Es gab ganz einfach verschiedene Probleme, die sich angehäuft haben und diese Lebensumstände haben dazu geführt, dass wir das Land verlassen haben. Ich hasse dieses Land, ich kann nicht dorthin zurück. Ich habe daher gemeinsam mit meinem Mann das Land verlassen.
VR: War Ihr Mann wirklich bei der Polizei?
BF2: Ja, das stimmt. Er wurde im Jänner angehalten.
VR: Wo wurde er festgenommen?
BF2: Ich war nicht zu Hause, mein Mann wurde von zu Hause mitgenommen.
VR: Wo waren Sie zu dem Zeitpunkt?
BF2: Ich war in der Nachbarschaft, habe einer alten Frau geholfen und habe davon nichts mitbekommen.
VR: Wann haben Sie jetzt konkret mit Ihrem Mann das Land verlassen?
BF2: Im Juni 2012.
VR: Das war doch noch vor der Wahl im Oktober 2012?
BF2: Ja, und?
VR: Saakashvili hätte doch auch bei der Wahl gewinnen können und Sie sagten ja selbst, Sie hätten diese Hoffnung gehabt?
BF2: Ja, das stimmt.
VR: Wenn Sie aber vor der Wahl das Land verlassen haben, kann es nicht sein, dass Ihr Mann im Jänner 2013 verhaftet wurde?
BF2: Gut, ich gebe zu, das stimmt auch nicht. Wir haben einzig und alleine auf Grund der allgemeinen Lebensumstände das Land verlassen.
VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
BF2: Ja, ich putze inoffiziell.
VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?
BF2: Ja.
VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF2: Von der Grundversorgung.
VR: Wie verbringen Sie den Alltag?
BF2: Ich arbeite inoffiziell, ich besuche auch einen Deutschkurs, der ist allerdings nur für Frauen. (BF2 legt eine Bestätigung vor, Anlage./2)
VR: Sprechen Sie Deutsch? (Die BF2 wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten)
BF2 (auf Deutsch): Ich kann ein bisschen Deutsch, ich weiß Deutsch, verstehe, aber aktiv Grammatik nicht gut, auch Internet, Deutschkurs 1, ich heiße XXXX und komme aus Georgien. Leider ich antworten falscher Name, geb. XXXX, früher XXXX.
VR und BR kommen überein, dass die BF2 Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweist.
VR: Besuchen Ihre Kinder einen Kindergarten oder eine Schule?
BF2: Ja. (BF2 wird aufgefordert, etwaige Bestätigungen binnen 14 Tagen vorzulegen.)
VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik?
BF2: Nicht viel, aber ich verspreche, ich werde es nachholen. Ich war in einer Musikschule und kenne Mozart und Beethoven.
VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.
BF2: Nur die, die ich im Frauen Café kennengelernt habe.
VR trägt die Vorlage entsprechender Befürwortungsschreiben binnen Frist von 14 Tagen auf.
VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?
BF2: Nur im Frauen Café.
VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt?
BF2: Nein.
VR: Sie haben soeben Ihre eigenen Daten richtig gestellt. Stimmen die Daten Ihres Mannes und Ihres Kindes?
BF2: Ich wiederhole: Ich heiße XXXX, mein Mann heißt XXXX (seine Angaben sind daher richtig), meine Tochter heißt richtig XXXX, Nachname XXXX, geb. XXXX.
Der VR befragt die BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen möchte. Dies wird verneint.
VR setzt mit der Befragung des BF1 fort. BF2 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
Der VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen möchte.
BF1 extrem zögerlich: Ich habe bereits 2012 und nicht 2013 die Heimat verlassen, im Frühjahr 2012, aus finanzieller Lage.
VR befragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden haben, dies wird bejaht.
VR befragt die BF, ob sie weitere Beweisanträge einbringen möchten. Dies wird verneint.
Mit Schreiben vom 19.11.2013 legten die Beschwerdeführer eine Bestätigung über den Kindergartenbesuch der BF 3 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
II.1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht feststeht, ist eine minderjährige Staatsangehörige Georgiens und Angehörige der georgischen Volksgruppe. Sie gelangte an einem unbekannten Datum in das österreichische Bundesgebiet und stellte durch ihrer gesetzliche Vertreterin am 17.04.2013 Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter ihrer Eltern (BF 1 und 2) lebt in Österreich mit diesen, deren Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. des jeweils angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag abgewiesen wurde (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide wurde aufgehoben; gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das jeweilige Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen).
In Österreich leben keine weiteren Verwandten der Beschwerdeführerin; im Herkunftsstaat lebt wenigstens die Großmutter mütterlicherseits der Beschwerdeführerin.
Es kann weder festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei in Georgien einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Georgien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Bei einer Rückkehr nach Georgien droht ihr weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Die beschwerdeführende Partei leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.
Die beschwerdeführende Partei ist unbescholten.
Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich derzeit nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Sie ist von keiner in Österreich lebenden Person abhängig. Die beschwerdeführende Partei versteht und spricht die deutsche Sprache kaum. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation; sie hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
II.1.2. Zur maßgeblichen Situation in Georgien:
Innenpolitik
In Georgien leben rund 4,6 Millionen Menschen (Juli 2012 est.) auf
(CIA World Factbook: Georgia, Stand 27.12.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html)
Georgien ist eine demokratische Präsidialrepublik. Die Verfassung bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen.
Die georgische Verfassung wurde im August 1995, Februar 2004 und Oktober 2010 wesentlich geändert. Eine neue Verfassung, die die Rechte von Parlament und Premierminister stärkt und die Grundlage für eine parlamentarische Demokratie schaffen soll, soll im Oktober 2013, nach der nächsten Präsidentenwahl, in Kraft treten.
Die territoriale Gliederung des Landes (Zentral- oder Bundesstaat) bleibt gemäß Verfassung bis zur Reintegration und Abhaltung freier Wahlen in den abtrünnigen Konfliktgebieten Abchasien und Südossetien offen. In allen anderen Regionen Georgiens fanden im Oktober 2006 erstmals im Rahmen der Schaffung lokaler Selbstverwaltung Kommunal- und Lokalwahlen statt. 2010 fanden Kommunalwahlen mit erstmaliger Direktwahl des Bürgermeisters von Tiflis statt. Die nächsten Kommunalwahlen stehen im Jahr 2014 an.
Nach den Parlamentswahlen im November 2003 kam es zu Massendemonstrationen und zur so genannten "Rosenrevolution", in Folge derer der Anführer der Proteste, Micheil Saakaschwili, mit rund 96 Prozent der abgegebenen Stimmen im Januar 2004 zum Staatspräsidenten gewählt wurde. Er leitete eine umfassende, mitunter radikale Reformpolitik ein.
Bei vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 5. Januar 2008 wurde Präsident Saakaschwili nach einem intensiven Wahlkampf mit 53,47 Prozent der Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt. Internationale Wahlbeobachter bescheinigten Georgien im Wesentlichen die Einhaltung der meisten demokratischen Standards, kritisierten aber auch zu beseitigende Missstände. Die Opposition erkannte das Ergebnis der Wahl nicht an.
Am 21. Mai 2008 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt. Die Regierungspartei "Vereinte Nationalbewegung" (VNB) von Staatspräsident Saakaschwili errang dabei 119 von 150 Mandaten und eine verfassungsändernde Mehrheit. Die Parlamentswahlen am 1. Oktober 2012 hat der georgische Multimilliardär Bidsina Iwanischwili mit seiner Koalition "Georgischer Traum", einem heterogenen Wahlbündnis von sechs Parteien, mit klarer Mehrheit gewonnen. Das Bündnis errang 54,97% der Stimmen und 85 von 150 Mandaten im neuen Parlament. Die VNB erhielt 65 Mandate. Die Wahlbeteiligung betrug 60,8%. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und des Europäischen Parlamentes bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, 2 auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld, mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung überwiegend der Opposition.
Auf der konstituierenden Sitzung des Parlamentes am 21. Oktober wurde der Verfassungsrechtler und Führer der Republikanischen Partei, David Usupaschwili, zum Sprecher des Parlamentes, gewählt. Das Kabinett Iwanischwili hat am 29. Oktober 2012 die Arbeit aufgenommen. Zu seinen wichtigsten Vorhaben zählen die Förderung nachhaltiger Wirtschaftsentwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)
Die 2007 begonnene politische Krise beruhigte sich 2010 erheblich. Jedoch kam es im Mai 2011 zu neuerlichen Spannungen, als einige Tage Antiregierungsdemonstrationen in Tiflis stattfanden, die mit Zusammenstößen mit der Polizei endeten. Das Durchgreifen der Behörden führte zu internationaler Ablehnung, und überschattete ein wenig Saakaschwilis Image. 2010 kam es zu einigen Verfassungsänderungen, die 2012/2013 in Kraft treten und Georgiens politisches System von einem semipräsidentiellen zu einem parlamentarischen machen.
Eine Arbeitsgruppe aus Regierungspartei und mehreren Oppositionsparteien führte in der ersten Jahreshälfte 2011 einen Dialog über das Wahlverfahren. Im Juni wurde eine Einigung erzielt und im Dezember wurde ein neues Wahlgesetz verabschiedet. Die Venedig Kommission des Europarates begrüßte dieses als einen Schritt vorwärts; wichtige Verbesserungen des Wahlsystems wurden eingeführt. Die Auswirkungen des neuen Gesetzes werden erst bei den nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2012 und 2013 sichtbar werden. Die neue Gesetzgebung ermöglicht fairen und gleichen Wahlkampf, ausgeglichene Zusammenschlüsse, transparente Datenauflistung und führt Allgemein ein institutionelles Rahmenwerk für freie und kompetitive Wahlen ein.
(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)
In den Monaten nach den Parlamentswahlen im Oktober 2012 wurden zahlreiche hochrangige Beamte der ehemaligen Regierung - etwa wegen Korruptions-, Bestechungs- oder Steuerhinterziehungsvorwürfen - festgenommen. Saakaschwilis Vereinte Nationalbewegung, aber auch die NATO, EU und das US Department of State drückten ihre Bedenken darüber aus, dass diese Festnahmen den Eindruck selektiver Justiz erwecken. Saakaschwili wirft Georgischer Traum vor, sich nicht an demokratische Spielregeln zu halten.
(Radio Free Europe/Radio Liberty: Standoff Between Georgian President, Premier Turns Even Uglier, 26.12.2012, http://www.rferl.org/content/standoff-between-georgian-president-premier-turns-even-uglier/24809060.html)
Aktivisten sammelten nach den Parlamentswahlen 2012 im Rahmen einer Petition, die den Rücktritt von Präsident Michail Saakaschwili forderte, mehr als eine Million Unterschriften. Nach Meinung der Aktivisten endet Saakaschwilis Amtszeit am 21. Jänner 2013, da diese auf fünf Jahre begrenzt sei. Saakaschiwli hatte seine zweite Präsidentschaft nach Wahlen Anfang Jänner 2008 angetreten. Nach einer Verfassungsänderung muss der Präsident jedoch so lange 3 im Amt bleiben, bis ein Nachfolger gewählt ist. Die nächsten Wahlen sind für Oktober 2013 anberaumt.
(Radio Free Europe/Radio Liberty: 1 Million Georgians Sign Petition To Oust President, 10.1.2013,
Im Dezember 2012 wurde vom Parlament ein Amnestiegesetz beschlossen, Mitte Jänner 2013 wurden daraufhin 190 Personen, die vom neuen Parlament als politische Gefangene eingestuft worden waren, entlassen.
(Civil.ge: Political Prisoners Released as Amnesty Goes into Force, 13.1.2013, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=25638, Zugriff 14.1.2013 / Ria Novosti: Trotz Widerstand Saakaschwilis: Georgien entlässt 190 Polithäftlinge aus der Haft, 13.1.2013, http://de.rian.ru/politics/20130113/265311011.html)
Allgemeine Sicherheitslage
Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Die Autonome Republik Abchasien und das Gebiet Südossetien gehören völkerrechtlich zu Georgien, stehen aber seit 1993 nicht mehr unter der Kontrolle der georgischen Regierung in Tiflis.
(Auswärtiges Amt: Reise Sicherheit - Georgien - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 10.1.2013 (Unverändert gültig seit: 11.10.2012),
Abchasien und Südossetien
Nach wochenlangen Gefechten entlang der Grenze begann Tiflis am 7. August 2008 Zchinwali anzugreifen. Russland schlug sofort zurück, indem Truppen nach Südossetien geschickt wurden, die die georgischen Truppen zurückdrängten. Zudem begann Russland über Abchasien nach Südossetien einzudringen. Bis zum 16. August war von Georgien und Russland ein durch Frankreich vermittelter Waffenstillstand unterzeichnet. Schließlich zog sich Russland an die Grenzen von Südossetien und Abchasien zurück. Jedoch behielten separatistische Kräfte einiges Territorium, das zuvor von Tiflis kontrolliert worden war.
(Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011 /
Freedom House: Freedom in the World 2012 - South Ossetia, Mai 2012 /
Freedom House: Freedom in the World 2011 - Abkhazia, Mai 2011)
Russland und Georgien führten 2008 einen Krieg, der mit der Besetzung und formalen Anerkennung von Südossetien und Abchasien durch Russland endete. Abchasien und Südossetien stehen nicht unter der Kontrolle der Zentralregierung. Die Genfer Gespräche wurden 2011 weitergeführt, führten aber zu keinen bedeutenden Entwicklungen. Durch einen Vertrag mit den beiden de facto unabhängigen Regionen kann Russland in Abchasien und Südossetien für die nächsten 49 Jahre Militärstützpunkte betreiben.
(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)
Gemäß dem Untersuchungsbericht der EU verloren während des Augustkrieges 2008 rund 850 Menschen ihr Leben. Der Bericht kam zu dem Schluss, dass die militärische Aggression von Georgien ausgegangen war.
(IIFFMCG - Independent International Fact-Finding Mission on the Conflict in Georgia: Georgia Report Volume I, September.2009, http://www.ceiig.ch/pdf/IIFFMCG_Volume_I.pdf)
Seit dem 1. Oktober 2008 ist eine zivile EU-Beobachtermission in Georgien im Einsatz (EUMM), um die Einhaltung der Sarkozy-Medwedjew-Vereinbarungen zu überwachen. Russland erkannte am 26. August 2008 unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens einseitig die Unabhängigkeit von Abchasien und Südossetien an. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit der einzige verbliebene internationale Mechanismus zur Stabilisierung in Georgien.
Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen; ca. 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die internationale Gemeinschaft hat Georgien am 22. Oktober 2008 bei einer Geberkonferenz in Brüssel für insgesamt 4,5 Mrd. USD Unterstützung bei der Bewältigung der humanitären, finanziellen und wirtschaftlichen Folgen zugesagt. Seit 2009 wurden eine Reihe neuer Siedlungen für die Vertriebenen errichtet, auch mit deutscher Hilfe.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)
Derzeit ist die Sicherheitslage zwar überwiegend stabil, ist aber schwankungsanfällig. Gegenseitige Beschuldigungen beeinflussen zudem das Klima der politischen Gespräche und schränken den Raum für konstruktive Gespräche zur Konfliktbeilegung ein. Der Zugang internationaler Organisationen zu den Konfliktgebieten ist nach wie vor eingeschränkt. Während es internationalen Vertretern im Allgemeinen erlaubt war, Suchumi und den Bezirk Gali zu besuchen, ist Südossetien weiterhin nicht zugänglich. Die seit 1.10.2008 bestehende zivile EU-Beobachtermission (EUMM) ist der einzige verbliebene internationale Mechanismus zur Stabilisierung in Georgien. Auch die EUMM hat nicht unbeschränkten Zugang zu den Konfliktgebieten.
(Council of Europe - Secretary General: Consolidated report on the conflict in Georgia (October 2011 - March 2012), 18.4.2012)
Die abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien hielten am 26. August bzw. 13. November 2011 Präsidentschaftswahlen ab. Die georgischen Behörden und die internationale Gemeinschaft erklärten die Wahlen für rechtswidrig. Die Wahlen in Südossetien waren von Protesten begleitet; auch trafen Berichte über die zunehmende Anwendung von Gewalt und die Drangsalierung von Kandidaten der Opposition ein.
Es bestand nach wie vor Besorgnis hinsichtlich der Sicherheit und Freizügigkeit der zivilen Bevölkerung in den vom Konflikt betroffenen Gebieten. Im Rahmen des international vermittelten Mechanismus zur Verhinderung und Regelung von Zwischenfällen (Incident Prevention and Response Mechanism), der die georgische und ossetische sezusammenführte, konnten gewisse Fortschritte hin zu mehr Sicherheit erzielt werden, und es wurden Gefangene ausgetauscht. Während des ganzen Jahres wurden jedoch Vorfälle gemeldet, bei denen Zivilpersonen beschossen, verletzt und verhaftet wurden, weil sie die Grenze zwischen Südossetien und Georgien illegal überquert haben sollen.
Binnenflüchtlingen wurde das Recht, in ihre ursprünglichen Wohnorte in Abchasien und Südossetien zurückzukehren, weiterhin von den dortigen De-facto-Behörden verwehrt.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Menschenrechte
Die Verfassung bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft, 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)
Georgien hat die wichtigsten internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumente und die meisten Optionalen Protokolle unterzeichnet. Seit 2003 hat Georgien das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Meinungs(äußerungs)- und Pressefreiheit ist durch die Verfassung und weitere Gesetze gewährleistet. Jedoch gab es glaubhafte Berichte, dass die Regierung diese Rechte einschränkte. Im Allgemeinen konnte die Regierung grundsätzlich privat sowie öffentlich kritisiert werden, ohne dass man Repressalien zu befürchten hatte. Jedoch kam es hier zu beachtlichen Ausnahmen. Personen berichten, sie würden sensible Themen nicht mehr via Telefon besprechen, aus Angst von staatlichen Behörden abgehört zu werden. NRO berichteten, dass es aufgrund der mangelhaften Untersuchung bei Schikanen von Menschenrechtsverteidigern nur wenige abweichende Stimmen geben würde, insbesondere außerhalb von Tiflis. Sie behaupteten außerdem, dass die Regierung den Rechtsweg nutzt um kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen. Obwohl unabhängige Medien aktiv sind und eine große Bandbreite an Ansichten ausdrücken, ist der direkte oder indirekte staatliche Einfluss auf Medien weiterhin bedenklich.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Die Medienlandschaft bleibt vielfältig, mit einer breitgefächerten Auswahl an Printmedien, aber landesweite Fernsehsender beschränken sich auf den in Staatseigentum befindlichen Öffentlichen Sender und die beiden regierungsfreundlichen Sender Rustavi 2 und Imedi. Im Juli [2012] drückte der OSZE Beauftragte für die Medienfreiheit seine Sorgen über Gewalt gegen Journalisten aus, im Besonderen die sogenannten Mereti und Karaleti Vorfälle, bei denen Journalisten physisch und verbal angegriffen wurden.
(Human Rights Watch: World Report 2013 - Georgia, 31.1.2013)
Das Fernsehen ist die Hauptquelle für Nachrichten und macht den Großteil des Werbemarktes aus. Der Leserkreis von Zeitungen ist im Allgemeinen klein. Die Verfassung sieht die Meinungsfreiheit vor und Journalisten kritisieren Beamte oft. Gemäß Freedom House ist die Medienlandschaft höchst politisiert. Das größte staatliche Fernsehen neigt dazu, die Regierung zu unterstützen, während eine Handvoll Sender mit eher eingeschränkter Reichweite die Behörden regelmäßig kritisieren.
(BBC News: Georgia Profile - Media, Stand 14.3.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-17303294)
Das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit war 2011 weiterhin eingeschränkt. Bei der Auflösung der Proteste im Mai 2011 wurden Journalisten von Exekutivbeamten physisch und verbal angegriffen. Tochtergesellschaften eines Medienunternehmens wurden nach kritischen Berichten überraschend Finanzprüfungen unterzogen. Die landesweite Medienberichterstattung ist weiterhin einseitig. Landesweite Fernsehsender unterstützen im Allgemeinen die Interessen der Regierung. Die Interessen der Opposition werden zumeist nur von Fernsehsendern in der Hauptstadt vertreten.
(Human Rights Centre: Taking Liberties, Misusing Power - Annual Human Rights Report for 2011, 2012, http://www.humanrights.ge/admin/editor/uploads/pdf/Final_Report.pdf)
Die Verfassung garantiert die Pressefreiheit und die Printmedien bieten ein weites Spektrum an politischen Meinungen. Das staatliche Fernsehen und Radio wurden 2005 in öffentlich-rechtliche Sender umgewandelt. Ihnen wird aber weiterhin vorgeworfen eine regierungsfreundliche Position einzunehmen. Um den Mangel an Transparenz in den Eigentümerverhältnissen zu verbessern wurden 2011 Gesetzesänderungen vorgenommen, wodurch Rundfunkanstalten nicht mehr durch ausländische Firmen besessen werden können und Sender ihre Eigentumsverhältnisse offenlegen müssen. Die Maßnahmen sollten ab 2012 umgesetzt werden. Der Zugang zum Internet wird von den Behörden nicht beschränkt. Die Preise für schnelle Internetverbindungen sind jedoch äußerst hoch und damit für viele Bürger unerschwinglich.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Georgia, Juli 2012)
Vereins- und Versammlungsfreiheit
Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Versammlungsfreiheit. Die Behörden genehmigten 2011 üblicherweise Versammlungen. Jedoch respektierte die Regierung die Versammlungsfreiheit uneinheitlich, einige Proteste wurden gewaltsam aufgelöst. Menschenrechtsorganisationen kritisierten einige gesetzliche Bestimmungen, darunter jene, die spontane Versammlungen verhindern. Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Vereinigungsfreiheit. In der Praxis gewährte die Regierung dieses Recht nur punktuell. Es gab 2011 Vorwürfe, dass Mitglieder von Gewerkschaften und Oppositionsparteien und deren Familien selektiv gezielt strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt waren und strengere Strafen erhielten als andere Bürger. Es gab auch Anschuldigungen, dass auf Oppositionelle, Nichtregierungsorganisationen, Lehrer und Gewerkschaftsmitglieder Druck ausgeübt wurde, indem man sie überwachte oder ihnen mit Entlassung drohte.
Es gibt außer den Registrierungsvoraussetzungen keine rechtlichen Einschränkungen für die Gründung politischer Parteien. Das im Dezember 2011 verabschiedete Wahlgesetz erlaubt es Einzelpersonen zur Wahl anzutreten, ohne Mitglied einer Partei zu sein. Mitglieder von einigen politischen Oppositionsbewegungen behaupteten, dass sie übergebührlich für Schikanen und strafrechtliche Verfolgung herausgegriffen wurden. Mitglieder einiger Oppositionsparteien berichteten, Drohanrufe erhalten zu haben, die sie zum Rückzug von der Parteimitarbeit bewegen sollten oder zivilpolizeiliche Überwachung androhten. Mitglieder von Oppositionsparteien behaupteten, dass Lehrer aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit entlassen wurden.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Im Laufe des Jahres 2011 wurden mehrere Protestveranstaltungen gewaltsam aufgelöst.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Die letzten Änderungen des Versammlungs- und Demonstrationsgesetzes widersprechen einer Entscheidung des Verfassungsgerichtes, was das Bekenntnis der georgischen Regierung zum Rechtstaat in Frage stellt. Das Recht auf Versammlungsfreiheit war 2011 weiterhin eingeschränkt. Exekutivbehörden lösten Demonstrationen mit exzessiver Gewalt auf, insbesondere bei den politischen Protesten am 26. Mai 2011 in Tiflis. Auch in genehmigte Demonstrationen wurde eingegriffen und deren Teilnehmer oft kleinerer Vergehen bezichtigt.
Das politische Klima war 2011 angespannt. Der Geschäftsmann Bidzina Ivanishvili gab im Herbst 2011 bekannt, in die Politik gehen zu wollen. Hierauf wurde ihm die georgische Staatsbürgerschaft entzogen, weitere Aktionen (wie Wirtschaftsstrafen, Festnahmen und Entlassungen) galten als politisch motivierte Einschüchterungsversuche.
(Human Rights Centre: Taking Liberties, Misusing Power - Annual Human Rights Report for 2011, 2012, http://www.humanrights.ge/admin/editor/uploads/pdf/Final_Report.pdf)
Im Dezember 2012 wurde vom Parlament ein Amnestiegesetz beschlossen, Mitte Jänner 2013 wurden daraufhin 190 Personen, die vom neuen Parlament als politische Gefangene eingestuft worden waren, entlassen.
(Civil.ge: Political Prisoners Released as Amnesty Goes into Force, 13.1.2013, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=25638 / Ria Novosti: Trotz Widerstand Saakaschwilis: Georgien entlässt 190 Polithäftlinge aus der Haft, 13.1.2013, http://de.rian.ru/politics/20130113/265311011.html)
Haftbedingungen
Georgien liegt mit 473 Insassen pro 10.000 Einwohner auf der Weltrangliste der Gefängnisbevölkerung an neunter Stelle. Mit 31.10.2012 gab es in Georgien gemäß der staatlichen Gefängnisverwaltung 21.425 Gefängnisinsassen.
(International Centre for Prison Studies: Entire world - Prison Population Rates per 100,000 of the national population, ohne Datum, http://www.prisonstudies.org/info/worldbrief/wpb_stats.php?area=allcategory=wb_poprate, / International Centre for Prison Studies: World Prison Brief - Georgia, ohne Datum,
http://www.prisonstudies.org/info/worldbrief/wpb_country.php?country=122)
Im Dezember 2012 wurde vom Parlament ein Amnestiegesetz beschlossen, in dem verschiedene Formen von Amnestien festgelegt wurden (z. B. Straffreiheit, Halbierung der Haftstrafe oder Reduktion um ein Drittel oder Viertel). Die Amnestie betrifft vor dem 2.10.2012 begangene Verbrechen. Mitte Jänner 2013 wurden 190 Personen, die vom neuen Parlament als politische Gefangene eingestuft worden waren, entlassen. Weitere rund 3.000 Insassen werden freigelassen werden, und ca. doppelt so viele eine Reduktion der Haftstrafe beantragen könnten.
(Civil.ge: Parliament Approves Law on Amnesty, 22.12.2012, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=25581/ Civil.ge: Political Prisoners Released as Amnesty Goes into Force, 13.1.2013, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=25638)
Das Büro des Ombudsmannes, EIDHR (European Instrument for Democracy and Human Rights) und viele NRO berichten weiterhin, dass die Bedingungen in den vielen Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten schlecht und manchmal lebensbedrohlich sind. Der Ombudsmann stellte fest, dass neu gebaute Einrichtungen internationalen Standards entsprechen, alte Einrichtungen aber unmenschlich sind und schlechter werden. In solchen Einrichtungen waren die Inhaftierten Überbelegung, mangelhafter medizinischer Versorgung, unzureichender Luftzufuhr und lebensbedrohlichen Bedingungen ausgesetzt. Die meisten Einrichtungen verfügen nicht über angemessene Sanitäranlagen. 2011 kamen 140 Gefangene ums Leben, 2010 waren es 142 gewesen. Tuberkulose ist die Haupttodesursache.
In vielen Gefängnissen herrscht Mangel an medizinischer Ausstattung und Medikamenten. Im Bericht des Ombudsmannes 2010 wurde ein Fortschritt bezüglich Rückgang der Überbelegung festgestellt, die weiterhin hohe Gefängnispopulation wurde jedoch betont, und festgestellt, dass die Überbelegung zu den schlechten Bedingungen und der mangelhaften medizinischen Versorgung beitrugen. Gemäß Ombudsmann waren acht Einrichtungen überbelegt. In drei Einrichtungen hatten einige Insassen keine eigenen Betten.
Ende 2011 gab es gemäß Ministeriumsauskunft 24.114 Häftlinge, 6,3% davon waren Untersuchungshäftlinge. 2010 hatte es Ende des Jahres 24.019 Häftlinge gegeben.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Die Null-Toleranz gegenüber Kriminalität und die hohe Verurteilungsrate führte zu einem Anstieg der Häftlinge. Die Überbelegung in Gefängnissen ist laut dem Ombudsmann Bericht von 2012 weiterhin problematisch und führt zu dürftigen Haftbedingungen. Im Bericht wird auch angeführt, dass in vier Gefängnissen Häftlinge keine "eigenen Betten" haben.
(Human Rights Watch: World Report 2013 - Georgia, 31.1.2013)
Am 18.9.2012 strahlten oppositionsnahe Fernsehsender Videos aus, auf denen zu sehen ist, wie Gefangene im Gldani Gefängnis geschlagen und sexuell misshandelt werden. Tausende Personen nahmen daraufhin an Demonstrationen in Tiflis teil. Präsident Saakaschwili drückte seinen Betroffenheit und Abscheu über diese Misshandlungen aus. Innenminister Bacho Achalaia trat zurück, ebenso der für Gefängnisse zuständige Minister Khatuna Kalmakhedlidze. Dutzende Gefängnismitarbeiter wurden verhaftet. Gleichzeitig wurde für den ehemaligen Wärter im Gefängnis Gldani Vladimer Bedukadze, der das Videomaterial Journalisten übergeben hatte, ein Haftbefehl ausgestellt. Er soll die Videos gegen Bezahlung eines Häftlings, dessen Sohn für das Oppositionsbündnis Georgischer Traum an den Parlamentswahlen am 1. Oktober 2012 teilnimmt, angefertigt haben.
Beobachtern zufolge stammen einige Aufnahmen aus dem letzten Jahr, und einige könnten noch älter sein. Daher scheint der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung kurz vor den Wahlen absichtlich so gewählt worden zu sein.
Giorgi Tugushi, der ehemalige Ombudsmann für Menschenrechte, wurde zum Minister für Haftanstalten ernannt. Er hatte früher die Zustände im Strafvollzug stark kritisiert.
(Insitute for War and Peace Reporting: Georgian Fury at Prison Torture, 21.9.2012,
http://iwpr.net/report-news/georgian-fury-prison-torture)
Bei einer Demonstration gegen Misshandlungen im Gefängnis stellte die Herausgeberin der Zeitschrift Liberali fest, dass solche Vorfälle in georgischen Gefängnissen endemisch seien. Oppositionspolitiker des Bündnisses Georgischer Traum machten die Regierung Saakaschwili für die Vorfälle verantwortlich. Es ist unklar, wann die meisten der Videos aufgenommen wurden, aber eines davon war mit 24. August datiert. Die Videos zeigen dutzende Wachen und Wärter, die entweder an den Misshandlungen der Gefangenen teilnehmen oder dazu ermutigen. Ein Video zeigt einen weinenden Gefangenen, der mit einem Stecken vergewaltigt wird.
Das georgische Innenministerium gab unmittelbar nach Veröffentlichung der Videos die Festnahme von drei Beamten im Gefängnis Nr. 8 in Tiflis bekannt. Die Regierung behauptete jedoch, dass einige Gefängniswärter die Misshandlungen und deren Aufnahme organisiert hätten, nachdem ein Insasse mit Verbindungen zu Georgischer Traum diese verlangt hatte. Nach Aussagen der Polizei wurden im Büro eines der Gefängniswärter 17.000$ und eine Videoausrüstung gefunden.
(Radio Free Europe/Radio Liberty: Georgian Prisons Minister Steps Down In Wake Of Abuse Video, 19.9.2012, http://www.rferl.org/content/georgian-prisons-minister-resigns-abuse-claims/24712932.html)
Der Leiter des Gefängnisses Nr. 2 in Kutaisi und drei weitere Beamte der Einrichtung wurden Ende September 2012 wegen Vorwürfen der "unmenschlichen Behandlung, Folter und Vergewaltigung" von Insassen verhaftet. Damit stieg die Anzahl von Bediensteten von Strafanstalten, die seit Auftreten des Misshandlungsskandals am 18. September verhaftet wurden, auf 16. Der neue Minister für Strafvollzug gab bekannt, dass neue Beweise für die Folter und unmenschliche Behandlung von Gefangenen aufgetaucht seien. Zudem gab er bekannt, dass er die Einrichtung eines "unabhängigen Untersuchungsteams" mit "breitem Mandat" plane, das Menschenrechtsverletzungen in Haftanstalten in den letzten Jahren untersuchen soll.
(Civil.ge: Four More Prison Officials Arrested, 27.9.2012, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=25265search)
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Justiz
Das Justizsystem leidet unter Widersprüchen bei der Interpretation und Umsetzung der Gesetze, sowie schlechten Haftbedingungen. Das Vertrauen der Bevölkerung in das Gerichtssystem verbessert sich langsam, 2011 vertrauten 53% der Befragten darauf, während es 2007 nur 22% gewesen waren. Gerichte sind besser ausgerüstet und finanziert und werden im Allgemeinen als weniger korrupt wahrgenommen. Das Gerichtssystem bearbeitet Zivilrechtsfälle mit größerer Unabhängigkeit, aber die Bearbeitung vieler Strafrechtsfälle wird weiterhin von der Staatsanwaltschaft beeinflusst. Die Freispruchrate ist extrem niedrig, wobei es 2011 Anzeichen der Verbesserung gab.
(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)
Die Justiz leidet nach wie vor unter signifikanter Korruption und Druck von der Exekutive. Die Regierung leitete einige Maßnahmen ein, die die Unabhängigkeit und Leistung der Justiz stärken soll, beispielsweise Gehaltserhöhungen für Richter und die Einführung von Geschworenengerichten. Die ersten Maßnahmen begannen 2011, aber es müssten noch umfassendere Reformen ergehen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Georgia, Juli 2012)
Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor; Einflussnahme von Außen auf die Judikative ist aber weiterhin ein Problem. Transparency International hielt in einem Bericht für 2011 fest, dass die Judikative bei gerichtlichen Entscheidungen in Strafrechtsfällen, sowie in Fällen, bei denen es um Interessen der politischen Führung geht, unter ungebührlichem Einfluss durch die Staatsanwaltschaft und Exekutivbehörden steht. Zudem unterminiert der unzureichende Grad an Unabhängigkeit die Möglichkeiten, über die Exekutive Aufsicht auszuüben. Jedoch wurde ebenfalls festgestellt, dass Bestechung in Gerichten ausgemerzt wurde, und Richter in der Mehrheit der Zivilrechtsfälle unabhängig agierten. Gemäß dem Bericht des Ombudsmannes 2010 ist die unzulängliche Begründung gerichtlicher Entscheidungen in verschiedenen Phasen ein endemisches Problem der Judikative im ganzen Land. Viele NRO beklagten, dass die Justizbehörden zugunsten der Regierungspartei wirken würden, wenn dies in einem Fall als im Regierungsinteresse gelegen zu sein schien. Einige NRO und die Oppositionsgruppen unterstellten, dass Gerichte bei Fällen in Zusammenhang mit Oppositionsaktivisten tendenziell zugunsten der Regierung entscheiden würden.
NRO und Beobachter kritisierten weiterhin den Mangel an Transparenz bei der Auswahl, Ernennung und Disziplinarverfahren von Richtern. Trotz der objektiven schriftlichen Prüfungen und Veröffentlichung der Namen potentieller Kandidaten, wurde der Ernennungsprozess als nicht hinreichend transparent kritisiert; die angewendeten Auswahlkriterien waren nicht ausreichend leistungsabhängig.
2011 erhielt die Abteilung für Justizethik und Disziplinarverfahren des Hohen Justizrates 880 Beschwerden betreffend Richter, in allen Fällen wurden Disziplinarverfahren eingeleitet. Die meisten Beschwerden wurden als unbegründet oder fehlerhaft erachtet. Ein Richter wurde entlassen, elf wurden getadelt und vier wurden gemahnt. Keine Richter oder Staatsanwälte wurden 2011 aufgrund von Korruption verurteilt.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Die UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen äußerte nach ihrem Besuch Georgiens im Juni Besorgnis hinsichtlich einiger Aspekte des Justizsystems. Sie bezog sich insbesondere auf die Rolle der Staatsanwälte, die extrem niedrige Anzahl von Freisprüchen und auf die Tatsache, dass Menschen unverhältnismäßig oft in Untersuchungshaft genommen werden.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz blieben bestehen. Reformen im Justizbereich gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten Regierung unter Premierminister Iwanischwili.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)
Sicherheitsbehörden
Georgien hat in den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform erzielt.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)
Das Innenministerium ist für den Gesetzesvollzug zuständig und kontrolliert die Polizei. Während inneren Unruhen kann die Regierung die Streitkräfte heranziehen. Das Finanzministerium hat seinen eigenen Untersuchungsdienst.
Obwohl die Sicherheitskräfte im Allgemeinen als effektiv gelten, gab es einige Berichte, dass deren Mitglieder Missbräuche mit Straffreiheit begingen. Untersuchungen von Berichten über Missbräuche durch die Polizei von Demonstranten führten zur Kündigung von vier Polizisten, einer Degradierung und 11 Verwarnungen, darunter auch hochrangige Beamte. Zu den Vergehen zählten Missbrauch von Zwangsgewalt, physische Körperverletzung von Bürgern, mangelhafte Mitarbeiterführung und das nicht Befolgen von Anweisungen. Der Ombudsmann beschrieb Disziplinarmaßnahmen als wichtiges Abschreckungsmittel, diese seien aber unzureichend und er verlangte auch strafrechtliche Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen. NRO und der Ombudsmann meinen, dass es mehr Vorkommnisse von Polizeigewalt gibt als durch die Staatsanwaltschaft untersucht wurden und bezeichnen das Unterlassen systematischer Untersuchungen und Verurteilungen vermeintlicher Täter als Beitrag zu einer Kultur der Straffreiheit. Menschenrechtsorganisationen meinen außerdem, dass viele Fälle von Missbrauch aus Angst vor Vergeltung oder mangelndem Vertrauen in die Justiz nicht gemeldet wurden.
Dem Innenministerium zufolge verhängte ihr Allgemeiner Prüfungsdienst 2011 mehr Disziplinarstrafen als 2010 (2010: 861, 2011: 1.017). Die Strafen umfassten Verwarnungen, Degradierungen und Entlassungen. Das Ministerium berichtete zudem, dass 2011 60 Polizisten für verschiedene Straftaten verhaftet wurden (2010: 46). Unter den Verbrechen 2011 fanden sich 7 Fälle von Korruption, 4 von Besitz oder Verwendung von Rauschgift, 17 von Betrug oder exzessiver Autoritätsgebrauch, 4 von Amtsmissbrauch, und 10 von Veruntreuung von Staatseigentum.
Die Polizeiakademie bildete 7.000 neue Polizisten aus, und schulte weitere 2.000 neuerlich. In Zusammenarbeit mit internationalen Partnern, wie z.B. dem Europarat, wurden Spezialausbildungen zum Thema Menschenrechte durchgeführt.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Am 24. September 2010 wurde ein Gesetz verabschiedet, das der Polizei neue Befugnisse verlieh, um verdächtige Personen anzuhalten und zu durchsuchen. Mehrere georgische Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken gegen das Gesetz, da es weder die genauen Umstände definiert, unter denen die Polizei diese Befugnisse nutzen kann, noch den Zeitraum, wie lange eine Person auf der Grundlage dieser Befugnisse festgehalten werden kann.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)
Die Verfassung und andere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Jedoch gab es Berichte, dass Regierungsbeamte solche mit eingeschränkter Verantwortlichkeit einsetzen würden. Gemäß dem Bericht des Ombudsmannes 2010 ist die Verantwortung für Folter und andere unmenschliche Behandlung weiterhin ein Problem, die Staatsanwaltschaft behandelte "fast alle Fälle" nur oberflächlich. Zudem wurden solche Vorfälle von den untersuchenden Beamten oft als Machtmissbrauch, der weniger schwere Strafen nach sich zieht, falsch charakterisiert. Gemäß EIDHR (European Instrument for Democracy and Human Rights) sind Schläge und Anwendung exzessiver Gewalt aufgrund politischer Motivation eher wahrscheinlich, etwa bei Demonstranten, die die Regierung kritisieren. EIDHR berichtete über bedeutende Verbesserungen dabei, die Anwendung von exzessiver Gewalt als Routinepraxis während polizeilichen Befragungen und Anhaltungen zu senken, was sie auf Reformen und zunehmende Professionalität zurückführen. Dennoch berichteten sie, dass die Polizei immer noch oft exzessive Gewalt anwendet.
Im "Bericht zum Nationalen Präventionsmechanismus 2010" stellte der Ombudsmann häufige Vorkommnisse fest, in denen Gefängnisangestellte Insassen misshandelten, insbesondere im Gefängnis Nr. 2 in Kutaisi. Die Untersuchungen solcher Vorwürfe sind unzureichend. 2011 kam es laut Ombudsmann in Haftanstalten, in denen sich Untersuchungshäftlinge und Verurteilte befinden, zu Misshandlungen. Gemäß EIDHR haben Gefängnisse die Polizeistationen als Hauptort von Misshandlungen abgelöst.
2011 dokumentierten NRO und der Ombudsmann einige Fälle, in denen Polizisten Gefangene misshandelt hatten, indem sie sie schlugen oder ihnen Wasser, Nahrung, Zugang zu Sanitäranlagen oder Kontaktaufnahme mit ihrer Familie oder Anwalt verweigerten.
Die Generalstaatsanwaltschaft verwaltet alle strafrechtlichen Untersuchungen von Vorwürfen der Folter und Misshandlung durch Regierungsbeamte. Staatsanwälte müssen Gewaltanwendung durch die Polizei untersuchen, wenn einem Gefangenen während der Festnahme Verletzungen zugefügt werden. In den meisten Fällen, die abgeschlossen wurden, stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass die Gewaltanwendung durch die Polizei angemessen war.
Gemäß Justizministerium begannen die Behörden 2011 20 Untersuchungen aufgrund von Foltervorwürfen (2010: 19), 9 aufgrund von unmenschlicher Behandlung (2010: 15) und einen aufgrund von Zwangsanwendung bei der Sammlung von Beweisen. 14 Fälle wurden 2011 abgeschlossen und zwei Personen wurden verurteilt. Zudem wurden vier Polizisten und zwei Gefängnisangestellte wegen Machtmissbrauch gegenüber Personen unter ihrer Aufsicht verurteilt. NRO und der Ombudsmann berichteten, dass Opfer Vorkommnisse aus Angst vor Vergeltung oft nicht meldeten.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Korruption
Georgien hat in den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 anerkennenswerte Fortschritte bei dem erfolgreichen Kampf gegen die kleine Korruption erzielt.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)
Der Kampf gegen die Korruption war auch 2011 eine der Prioritäten der Regierung. Trotz mehrfacher größerer Krisen hat die derzeitige Regierung bemerkenswerte Bemühungen gemacht, um Korruption zu bekämpfen und hat diese auf niedriger Ebene nahezu ausgemerzt. Bedeutende Fortschritte wurden bei der Erhöhung der Transparenz staatlicher Institutionen gemacht und neue Technologien wurden eingeführt, um die Bürokratie zu minimieren und den Zugang zu Information zu verbessern. Inoffizielle Zahlungen bei öffentlichen Diensten kommen nun in Georgien viel weniger oft vor als in anderen ehemaligen Sowjetstaaten oder sogar in neuen EU-Mitgliedsstaaten. Die stetigen Antikorruptionsbemühungen der Regierung seit 2003 führten zu außergewöhnlichen Ergebnissen und zeugen von dem starken politischen Willen, Korruption auszumerzen.
(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)
Georgien machte bedeutende Fortschritte im Kampf gegen Korruption. Auf dem Corruption Perceptions Index 2011 von Transparency International liegt Georgien auf Platz 64 von 182 Ländern, und erreicht 4,1 von 10 Punkten (die höchste Punkteanzahl in der Region der Ostpartnerschaft).
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 114], 15.5.2012)
Auf dem neuen Corruption Perceptions Index von 2012 von Transparency International liegt Georgien auf Platz 51 von 176 untersuchten Ländern und Territorien.
(Transparency International: Corruption Perceptions Index 2012, ohne Datum, http://www.transparency.org/cpi2012/results)
Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten und auf niedrigerer Ebene werden diese Gesetze auch effektiv umgesetzt. Mehrere Regierungsbeamte wurden 2011 aufgrund von Korruptionsvorwürfen angeklagt. Gemäß Justizministerium wurden 2011 69 Regierungsbeamte für die Annahme von Bestechungsgeldern strafrechtlich verfolgt, 60 davon wurden verurteilt. Fünf weitere Beamte wurden für das Bezahlen von Bestechungsgeld verurteilt. Gemäß Umfragedaten berichtete weniger als 1% der Georgier, Bestechungsgelder für staatliche Leistungen bezahlt zu haben.
2011 verabschiedete die Regierung einige Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption, z. B. die Einführung eines elektronischen Beschaffungssystems, um Daten von staatlichen Stellen transparenter zu machen.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Nichtregierungsorganisationen
Der Einfluss der Zivilgesellschaft auf die Ausformulierung und Umsetzung der Politik ist weiterhin schwach. Quellen für lokale Finanzierung sind weiterhin eingeschränkt; in Bezug auf internationale Finanzierung und Vernetzung sind große und etablierte NRO besser aufgestellt als neue oder weniger erfahrene NRO. 2011 nahm das georgische Parlament Änderungen beim Subventionsgesetz vor, wodurch Ministerien nunmehr NRO und Individuen direkt subventionieren können.
(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)
Einhellig wurde bestätigt, dass die Regierung den Organisationen bei ihrer Arbeit keinerlei Hindernisse in den Weg legt, ganz im Gegenteil, private Initiativen sind erwünscht und Kooperationen mit den zuständigen Ministerien laufen, ebenso gibt es Kontakt zum Ombudsmann.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen ohne staatliche Einschränkungen, sie untersuchen und veröffentlichen ihre Ergebnisse in Menschenrechtsfällen. Einige NRO arbeiteten eng mit der Regierung zusammen, und die Beamten waren kooperativ und gingen auf ihre Sichtweisen ein. Andere beschwerten sich wiederum, dass sie nicht ausreichend Zugang zu Regierungsbeamten hätten und kritisierten, dass ihre Ansichten ignoriert werden. Einige NRO berichteten auch über Vorfälle behördlicher Schikane.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Die georgische Menschenrechtsorganisation GYLA setzt sich in Georgien für die Einhaltung der Menschenrechte und rechtsstaatlicher Standards ein. Die Organisation führt kostenlose rechtliche Beratungen durch und setzt sich unter anderem für die Rechte von IDPs, für Arbeits- und Eigentumsrechte und gegen häusliche Gewalt ein.
(GYLA - Georgian Young Lawyers' Association: Annual Report 2011, ohne Datum,
http://www.gyla.ge/attachments/070_Annual%20Report%202011.pdf)
Das Human Rights Center (HRIDC) ist eine in Georgien ansässige Menschenrechts-NRO mit 30 Mitarbeitern und Büros in Tiflis, Zugdidi, Batumi, Gori und Gurjaani.
(Human Rights Center: About Us, ohne Datum, http://www.hridc.org/,)
Ombudsmann
Die Institution des Ombudsmannes wurde in Georgien mit dem Gesetz 1996 eingerichtet, das Gesetz zuletzt im Juli 2010 erneuert. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament zweimal jährlich Bericht erstatten. Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch den Staat in Georgien zu beobachten, und Menschenrechtsverletzungen aufzuzeigen und ihre Beseitigung zu unterstützen. Hierfür beobachtet der Ombudsmann nationale und lokale Behörden, Beamte und juristische Personen; überprüft von diesen getroffene Entscheidungen und kann hierzu Empfehlungen und Vorschläge abgeben. Auch Bildungsmaßnahmen gehören zum Aufgabenbereich des Ombudsmannes.
(Public Defender of Georgia: Public Defender - Organic Law of Georgia on the Public Defender of Georgia, 16.5.1996, http://ombudsman.ge/index.php?page=777lang=1n=7,)
Im Dezember 2012 wurde Ucha Nanuashvili vom Parlament als neuer Ombudsmann bestätigt. Der 38jährige war zuvor Geschäftsführer der NRO Human Rights Center, und wurde von Georgischer Traum als Ombudsmann nominiert. Seine Ernennung war von 24 Nichtregierungsorganisationen unterstützt worden. Das Amt des Ombudsmannes war seit 20. September vakant gewesen, da der vorige Ombudsmann Giorgi Tugushi von Präsident Saakaschwili zum Minister für Strafvollzug ernannt worden war.
(Civil.ge: Parliament Confirms New Public Defender, 7.12.2012, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=25524)
Die Arbeit des Ombudsmannes (Public Defender's Office - PDO) genießt hohe Glaubwürdigkeit und öffentliches Vertrauen. Parlamentarische und spezifische Kontrollberichte des Ombudsmannes führten zu öffentlichen Debatten und regten konkrete Änderungen in der staatlichen Politik an. Beispiel hierfür ist die komplette Überholung der Gesundheitsstrategie in Strafanstalten. Trotz budgetärer Einschränkungen nahmen die dem Ombudsmann von der Regierung zugeschriebenen Mittel 2011 zu.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia; Progress in 2011 and recommendations for action, 15.5.2012)
NRO betrachteten den Ombudsmann weiterhin als die objektivste der staatlichen Menschenrechtseinrichtungen. Der Ombudsmann kann keine strafrechtliche Verfolgung oder andere rechtliche Schritte einleiten, er kann aber ein Vorgehen empfehlen, auf das die Regierung reagieren muss. Das Büro des Ombudsmannes arbeitete im Allgemeinen ohne Einflussnahme der Regierung und wurde als effektiv bezeichnet. Jedoch berichtete der Ombudsmann, dass die Regierung oftmals nur teilweise oder gar nicht auf seine Untersuchungen und Empfehlungen antwortet.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Frauen
Der Geschlechteraktionsplan wurde konsequent umgesetzt. Bedeutende Probleme bei häuslicher Gewalt blieben aber bestehen. Ein staatlicher Koordinierungsmechanismus, der eingeführt wurde um diesbezügliche Politik zu bewerben, bewies sich als dysfunktional. Frauen sind in öffentlichen Ämtern weiterhin unterrepräsentiert.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 114], 15.5.2012)
In Tiflis und Gori wurden die ersten staatlich finanzierten Zufluchtstätten für Opfer familiärer Gewalt eröffnet. Im März 2010 verabschiedete das Parlament das "Gesetz zur Gleichberechtigung der Geschlechter", um Diskriminierung in den Bereichen Erwerbsarbeit, Bildung, Gesundheit und Sozialsystem sowie in der Familie zu bekämpfen.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)
Im 150-Sitze-Parlament waren 9 Frauen, 3 Personen des 19 Mitglieder zählenden Kabinetts waren Frauen, ebenso wie 6 von 19 Richtern des Höchstgerichts. Gemäß OSZE waren Frauen bei den Kommunalwahlen im Mai 2010 in Führungspositionen unterrepräsentiert, in den unteren Wahlkommissionen jedoch gut vertreten.
Vergewaltigung ist illegal, Vergewaltigung in der Ehe wird im Strafrecht jedoch nicht behandelt. Straffälle können im Allgemeinen nur nach einer Beschwerde des Opfers eingeleitet werden. Ersttäter können bis zu sieben Jahre Gefängnisstrafe erhalten, Wiederholungs- oder Mehrfachtäter bis zu zehn Jahre. Verschiedene Erschwernisgründe können bis zu 20 Jahren Haft führen. Beobachter gehen davon aus, dass Vergewaltigungsfälle unvollständig erfasst sind, weil viele aufgrund der damit verbundenen sozialen Stigmata nicht gemeldet werden bzw. die Polizei die Berichte nicht immer untersuchte. Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt sind ein Problem. Die diesbezüglichen Fälle werden laut NRO nur lückenhaft erfasst. Gemäß Innenministerium wurden 2011 445 Fälle häuslicher Gewalt gemeldet. Häusliche Gewalt ist ein Verwaltungsvergehen, das rechtlich als Verletzung des Verfassungsrechts durch physische, psychologische, wirtschaftliche oder sexuelle Gewalt oder Zwang definiert ist. Häusliche Gewalt ist nicht ausdrücklich kriminalisiert, sondern wird als Körperverletzung oder Vergewaltigung verfolgt. Das Gesetz ermöglicht es Opfern, von Gerichten sofortige Schutzverfügungen gegen Täter zu erwirken und der Polizei, vorübergehende Restriktionen gegen vermeintliche Täter zu verfügen. Das Justizministerium richtete 2011 ein Opfer-/Zeugen-Programm ein, um Opfern häuslicher Gewalt und sexueller Übergriffe bessere Hilfe zur Verfügung stellen zu können.
NRO berichteten, dass sich die Reaktion der Polizei auf Anrufe wegen häuslicher Gewalt seit 2010 aufgrund von Schulungen verbesserte.
Lokale NRO und die Regierung führten zusammen eine Hotline und Unterkünfte für misshandelte Frauen und deren minderjährige Kinder, der Platz in diesen war jedoch beschränkt. Es gab 2011 zwei staatlich geführte und zwei von NRO geführte Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt. Alle haben dieselben Regelungen und stellten im Allgemeinen dieselben Dienste zur Verfügung. Die Gesamtkapazität belief sich auf Unterkunft für 56 Frauen. 2011 waren 36 Frauen und 53 minderjährige Kinder untergebracht. Für Männer gibt es keine Einrichtungen oder Unterstützungsdienste. In den Unterkünften gab es auch Krisenzentren, die Opfern häuslicher Gewalt psychologische, medizinische und rechtliche Unterstützung bieten.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Die Situation für viele alleinstehende bzw. alleinerziehende Frauen in Georgien ist aufgrund der eher konservativen Gesellschaft nicht einfach. Den höchsten Respekt bringt die Gesellschaft einer verheirateten Frau mit Kindern entgegen. Für bedürftige Frauen gibt es diverse Anlaufstellen, die den Betroffenen mit Rat und Tat zur Seite stehen: Frauen (mit Kindern), die unter der Armutsgrenze leben, haben die Möglichkeit sich in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien eintragen zu lassen, um bestimmte Vergünstigungen zu erhalten. Unterschiedliche Organisationen bieten zahlreiche Projekte, um Hilfsbedürftige zu unterstützen. Diese können natürlich auch von Frauen in Anspruch genommen werden.
Im rechtlichen Bereich gelten das Gesetz zu häuslicher Gewalt (2006) und das Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (2010) als große Fortschritte. Entschließt sich eine von häuslicher Gewalt betroffene Frau Anzeige zu erstatten, so hat die Polizei die Möglichkeit, einstweilige Verfügungen auszustellen, damit kann die Frau 24 Stunden lang vorübergehend unter Schutz gestellt werden. Danach kommt der Fall vor Gericht. Zudem gibt es Möglichkeiten für die Opfer, sofortige Schutzverfügungen gegen die Gewalttäter zu erwirken. Nach Meinung der frauenspezifischen NGOs wurde die Polizei diesbezüglich in den letzten Jahren definitiv vertrauenswürdiger und Frauen werden in der Praxis auch tatsächlich unter Schutz gestellt. Trotzdem werden Polizisten weiterhin im Umgang mit Opfern von häuslicher Gewalt geschult.
Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, haben die Möglichkeit in einem der Frauenhäuser unterzukommen. In der Hauptstadt Tbilisi gibt es eine staatliche Unterkunft und zwei von NGOs betriebene Unterkünfte. Auch in den Regionen gibt es Frauenhäuser und Krisenzentren. Die offiziell mögliche Aufenthaltsdauer beträgt drei Monate, in Ausnahmefällen können Frauen aber auch länger bleiben. Die Unterstützung endet nicht mit dem Auszug aus dem Frauenhaus, sondern der Beistand erstreckt sich auch über Job- bzw. Wohnungssuche und juristische Beratung. Problematisch sind trotz allem die Kapazitäten der Häuser.
(BAA Staatendokumentation: D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige), Juni 2011)
Es gibt keinerlei Hilfsprogramme der Regierung für alleinstehende Mütter. Normalerweise werden allein stehende Mütter vom Familienverband in Georgien versorgt. Allerdings ist anzumerken dass in Georgien, aufgrund der strengen religiösen Anschauungen die hier immer noch vorherrschen, alleinstehende Mütter einen sehr schwierigen Stand haben. Dies gilt sowohl in der Gesellschaft als auch in der Familie. Gesellschaftlich werden alleinstehende Frauen nicht diskriminiert.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 16.5.2011)
Die Eltern sind verpflichtet, ihre minderjährigen Kinder zu ernähren, auch jene Kinder, die nicht arbeitsfähig sind, und die Unterstützung brauchen. (Artikel 1212, Zivilgesetzbuch von Georgien, 26. Juni 1997 Parlament, Gesetz 786). Die Eltern bestimmen auf Grund der Vereinbarung die Menge der Unterhaltskosten für die mündigen und minderjährigen Kinder. (Artikel 1213). Wenn die Eltern über die Höhe der Unterhaltskosten keine Vereinbarung getroffen haben, wird der Streit vom Gericht beigelegt. Die Menge der Unterhaltskosten wird vom Gericht auf Grund der angemessenen, gerechten Einschätzung im Rahmen der notwendigen Forderungen für normale Erziehung und Unterhalt des Kindes festgelegt. Bei der Bestimmung der Unterhaltkosten berücksichtigt das Gericht sowohl die realistische materielle Lage der Eltern als auch der Kinder (Artikel 1214).
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien und Aserbaidschan, per Email am 17.02.2010)
Frauen haben in Georgien auf verschiedenen Ebenen mit Problemen zu kämpfen. Hierzu zählt die für sie vergleichsmäßig hohe Armutsgefährdung. Insbesondere aufgrund der durchschnittlich geringeren Bezahlung und der höheren Lebenserwartung sind Frauen mehr als Männer von den nicht unbedingt Existenz sichernden staatlichen Sozialleistungen und Unterstützung aus dem Familienverband abhängig. Die allgemeinen Sozialhilfeprogramme sind für sie als georgische Bürger zwar zugänglich, speziell für alleinstehende oder alleinerziehende Frauen konzipierten staatlichen Unterstützungsprogramme oder -leistungen gibt es aber nicht. Die einzigen beiden staatlichen Frauenhäuser sind Opfern häuslicher Gewalt vorbehalten, wobei ob der Verbreitung des Problems zwei Frauenhäuser nicht ausreichend sind. Trotz dem vor allem in ländlichen Gebieten vorherrschenden traditionell patriarchalischen Geschlechterverhältnis kann nicht von systematischer gesellschaftlicher oder behördlicher Diskriminierung alleinstehender Frauen oder alleinerziehende Mütter ausgegangen werden.
(BAA Staatendokumentation: Analyse zu Georgien: Rückkehr - Wirtschaftliche Lage und Sozialwesen, 26.1.2011)
Homosexuelle
Gesellschaftliche Vorurteile gegenüber LGBT (Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender) sind stark. Die georgisch-orthodoxe Kirche verurteilte gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen. 2011 arbeiteten aufgrund der weitreichenden sozialen Stigmata nur zwei LGBT Organisationen offen. Berichtete Probleme waren Vorkommnisse polizeilicher Misshandlung, Gewalt in der Familie, und verbale und physische gesellschaftliche Übergriffe. Die NRO Identoba berichtete, dass Opfer von Diskriminierung und Gewalt die Vorfälle oft nicht der Polizei meldeten, weil sie ihre sexuelle Orientierung nicht Familienmitgliedern offenlegen wollten oder aus Angst vor homophoben Reaktionen der Polizei.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Homosexualität wurde im Jahr 2000 entkriminalisiert. Jedoch mangelte es an Anti-Diskriminierungsgesetzen zum Schutz traditionell diskriminierter Minderheiten.
(UN Human Rights Council: Summary prepared by the Office of the High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 15 (c) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1; Georgia [A/HRC/WG.6/10/GEO/3], 15.11.2010)
Im Mai 2012 hinderten christliche Aktivisten eine Gruppe von Schwulen und Lesben daran, anlässlich des internationalen Tags gegen die Diskriminierung von Homo- und Transsexuellen einen Gay Pride Umzug abzuhalten. Rund 20 Menschen hatten sich mit selbstgemalten Schildern und Regenbogenfahnen im Zentrum der zutiefst konservativen Hauptstadt Tiflis versammelt, um gegen Homophobie zu protestieren, als sich ihnen orthodoxe Priester mit ihren Unterstützern in den Weg stellten.
(Der Standard: Christliche Aktivisten attackieren Gay Pride in Tiflis, 17.5.2012,
http://derstandard.at/1336697147425/Christliche-Aktivisten-attackieren-Gay-Pride-in-Tiflis,)
Minderheiten
Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung, Sprache oder sozialem Status. Die Regierung setzte diese Verbote jedoch nicht immer effektiv um.
Im Parlament waren drei ethnische Armenier und drei ethnische Aseri vertreten, im Kabinett ein Angehöriger einer Minderheit. Kein Angehöriger einer Minderheit war im Höchst- oder im Verfassungsgericht. Unter höherrangigen Bürgermeistern fanden sich auch Minderheitenführer.
Fehlende Sprachkompetenz in Georgisch war weiterhin ein Haupthinderungsgrund für die Integration von ethnischen Minderheiten. Ebenso bestehen weiterhin politische, bürgerliche, wirtschaftliche und kulturelle Integrationsherausforderungen. Die Regierung unternahm mehrere Schritte um ethnische Minderheiten durch Georgisch-Sprachkurse, Bildung und Teilnahme in verschiedenen Programmen zu integrieren. Der Zugang zu höherer Bildung verbesserte sich, ebenso wie die Transportinfrastruktur zu Gebieten mit hohem Minderheitenanteil, und einige staatliche Behörden nahmen aktiv an Integrationsprogrammen teil. ECRI (European Commission against Racism and Intolerance) berichtete 2010, dass die Regierung Mitgliedern von ethnischen Minderheiten bei der Armee und Polizei Georgisch-Unterricht erteilte, und Projekte zur Förderung von Toleranz und Respekt unter Schülern entwickelte. NRO, der Ombudsmann und staatliche Organisationen berichteten dennoch weiterhin über Vorkommnisse von Diskriminierung und Gewalt gegen ethnische Minderheiten. Der Ombudsmann erwähnte in seinem Bericht 2010 insbesondere mangelnde politische Teilhabe und ungleichen Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Bildungsmöglichkeiten als weiterhin bestehende Probleme für Minderheiten.
Ethnische Armenier, Aserbaidschaner, Abchasen, Südosseten und Russen kommunizierten dort, wo sie die Mehrheit stellen gemeinhin in ihrer Muttersprache oder auf Russisch. Das Gesetz sieht vor, dass alle Schüler, die ethnischen Minderheiten angehören, Georgisch lernen müssen. Die Regierung stellte weiterhin Unterricht in der Staatssprache und in Minderheitensprachen in Minderheitenregionen zur Verfügung.
Viele NRO in Minderheitenregionen berichteten, dass es bei der Anzahl der Möglichkeiten an Georgisch-Sprachunterricht und dessen Qualität Verbesserungen gab. Die Regierung führte neue bilinguale Schulbücher in 40 öffentlichen Pilotschulen in Minderheitenregionen ein. Jedoch berichteten Mitglieder von Minderheiten, dass Schüler und einige Lehrer diese nicht verstanden, weil 30% des Textes nicht übersetztes Georgisch war.
Studenten konnten die Aufnahmeprüfung an der Universität in Minderheitensprachen ablegen und ein Programm in Anspruch nehmen, das ein Jahr intensiven Georgisch-Sprachunterricht und vier Jahre Universitätsausbildung beinhaltet und von der Regierung gezahlt wird, wenn die Aufnahmeprüfungen in einer Minderheitensprache bestanden wurde. Die Anzahl der in diesem Programm eingeschriebenen Studenten verdoppelte sich 2011 auf 432. Ein Quotensystem legt fest, dass mindestens 10% der nationalen Universitätsplätze an Armenisch und Aseri sprechende Studenten vergeben werden müssen. Gemäß Statistik waren 245 Armenisch-, 185 Aseri- und 2 Abchasisch-Sprecher in öffentlichen Universitäten eingeschrieben.
Das Gesetz sieht vor, dass Regierungsbehörden Georgisch, die Staatssprache, sprechen. Laut einigen Minderheiten schließt sie dies davon aus, sich an der Regierung zu beteiligen. Einige in der Öffentlichkeit verteilte Regierungsmaterialien sind nur auf Georgisch verfügbar. Dem Reintegrationsministerium zufolge wurden alle wichtigen legislativen Akte in Armenisch, Aseri und Russisch übersetzt.
Stellungnahmen in den Medien gegen ethnische Minderheiten nahmen merklich zu, nachdem im Juli ein Gesetz verabschiedet wurde, dass es allen religiösen Minderheitenorganisationen, die in Ländern des Europarates registriert sind, erlaubt, sich als "Körperschaften des öffentlichen Rechts" zu registrieren. Dieser Status war zuvor der Georgisch Orthodoxen Kirche vorbehalten gewesen.
Das Gesetz erlaubt die Repatriierung der muslimischen Mes'cheten, einer nationalen Minderheit, die von Stalin 1944 deportiert worden war. Mehr als 5.800 Mes'cheten hatten bis Jänner 2010 um Repatriierung angesucht, Mehr als 150 kehrten in den letzten drei Jahren inoffiziell zurück. Bis Ende 2011 waren 300 Anträge überprüft, aber aufgrund des langen und komplizierten Prozesses keine offiziellen Repatriierungen durchgeführt worden.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Ethnische Minderheiten sind nach wie vor in der staatlichen Verwaltung unterrepräsentiert. Die Europäische Charta für regionale oder Minderheitensprachen wurde von Georgien nicht unterzeichnet.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 114], 15.5.2012)
Die Regierung respektiert im Allgemeinen die Rechte von Minderheiten in jenen Gebieten, die nicht von Separatisten kontrolliert werden.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Georgia, Juli 2012)
Gemäß Volkszählung 2002 sind 83,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,5% Aseri, 5,7% Armenier, 1,5% Russen, und 2,5% gehören anderen Volksgruppen an. 71% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 9% Russisch, 7% Armenisch, 6% Aseri, und 7% sprechen eine andere Sprache. In Abchasien ist Abchasisch die Amtssprache.
(CIA World Factbook: Georgia, Stand 27.12.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html)
Es gibt keine systematische Diskriminierung von ethnischen Abchasen oder Südosseten in Georgien. Wenn es zu Schikanierungen kommen sollte, dann kann es am ehesten religiöse Minderheiten treffen. In Abchasien könnten ethnische Georgier eventuell nicht gleich den Abchasen behandelt werden. Jedoch ist die Informationslage zu den beiden De-facto-Provinzen aufgrund der administrativen Grenze nicht besonders gut. Der Zugang zu Abchasien ist einfacher, als jener nach Südossetien.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Aus Fernsehberichten und Zeitungen ist weder staatliche Verfolgung von Armeniern noch Verfolgung durch Privatpersonen bekannt.
Die georgische Bevölkerung hat eine negative Stimmung den Zeugen Jehovas gegenüber. Ungefähr Ende 2008 oder Anfang 2009 wurde eine Kirche der Zeugen Jehovas angezündet. Nähere Details sind nicht bekannt. Angriffe der Bevölkerung auf die Zeugen Jehovas sind nicht bekannt. Es ist keine wirtschaftliche Schlechterstellung aufgrund ihrer Religion bekannt.
Laut dem Befehlshaber der Geschäftsstelle Gori der EUMM leben Osseten und Georgier friedlich nebeneinander. Der seit Anfang 2009 in Georgien stationierte Befehlshaber gab an, dass ihm während seiner Amtszeit in seinem Zuständigkeitsbereich - zu diesem gehört auch Gori - keine Fälle von Auseinandersetzungen zwischen Georgiern und Osseten, bzw. Gewaltakte gegen Osseten, bekannt wurden.
Abchasen und Georgier leben ungehindert in Zentralgeorgien nebeneinander. Es sind keinerlei Übergriffe, Schlechterstellungen oder Benachteiligungen bekannt, bzw. werden weder von NGOs noch von den offiziellen Organisationen solche Fälle geschildert. Georgien (Zentralgeorgien) ist sehr bemüht Abchasen und Südosseten nicht zu benachteiligen.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 16.5.2011)
Religionsfreiheit
Die Verfassung und andere Gesetze und Richtlinien schützen die Religionsfreiheit, und die Regierung respektierte die Religionsfreiheit in der Praxis im Allgemeinen. Es gab betreffend Respekt für und Schutz der Religionsfreiheit eine Entwicklung zum Positiven. Zu den Verbesserungen zählten eine Gesetzesänderung, durch die sich religiöse Minderheiten nunmehr als Personen des Öffentlichen Rechts registrieren lassen können, weiters ein neues Gesetz, dass es Mitgliedern religiöser Minderheiten ermöglicht, den Reservewehrdienst aus Gewissensgründen abzulehnen, sowie die Umsetzung einer Richtlinie aus 2010, durch die Kleriker von Minderheitengruppen Gefängnisinsassen besuchen können. Es gab jedoch auch Berichte über anhaltende Bedenken, wie etwa über mangelhafte Restitution umstrittenen Eigentums, den privilegierten Steuerstatus der Georgisch-orthodoxen Kirche (GOC) und der nur ungenügenden Trennung von Kirche und Staat in Schulen. Es gab Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Zu den berichteten Fällen zählen religiöse Verfolgung, Eingriffe in die Ausübung religiöser Riten und Berichte über physische Übergriffe, Schikanen und Vandalismus. Minderheitengruppen werden von einigen als Bedrohung der nationalen Kirche und der kulturellen Werte des Landes betrachtet. Der Präsident und andere hochrangige Beamten unternahmen Schritte zu Förderung der Religionsfreiheit. Vertreter von Ministerien nahmen vermehrt an Gesprächen mit religiösen Führungspersönlichkeiten und NRO teil, um den Dialog betreffend religiöse Toleranz zu verbessern.
Die Verfassung erkennt die besondere Rolle der Georgisch-orthodoxen Kirche in der Geschichte des Landes an, legt aber auch die Unabhängigkeit der Kirche vom Staat fest. Ein von Regierung und GOC unterzeichnetes Konkordat anerkennt ebenfalls die besondere Rolle der GOC. Mit anderen religiösen Gruppen hat die Regierung kein Konkordat unterzeichnet. Das umstrittene Konkordat beinhaltet unter anderem: die rechtliche Immunität des Patriarchen; garantiert der Kirche das Recht, Militärkapläne zu besetzen; die Befreiung von Klerikern vom Militärdienst; und gibt der Kirche eine beratende Funktion in der Regierung, vor allem im Bildungsbereich. Jedoch müsste das Parlament für viele dieser Bestimmungen zur Ausführung Gesetze erlassen, was im Berichtszeitraum nicht getan worden war.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist für die Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen, darunter der Religionsfreiheit, zuständig. Die Menschenrechtsabteilung in der Generalstaatsanwaltschaft ist für die Überwachung des Schutzes einiger Menschenrechte, darunter der Religionsfreiheit, zuständig. Das Büro des Ombudsmannes überwacht Beschwerden über Einschränkungen der Religionsfreiheit.
(U.S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Georgia, 30.7.2012)
Im Juli 2011 kam es bezüglich der Registrierung religiöser Gruppen zu einer Gesetzesänderung, die auch Proteste der Georgisch-orthodoxen Kirche hervorrief. Nunmehr können sich religiöse Gruppen als Personen des Öffentlichen Rechts registrieren lassen, und müssen sich nicht mehr als privatrechtliche Unternehmen registrieren.
(Civil.ge: Bill on Religious Minorities Legal Status Becomes Law, 7.7.2011, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=23711)
Die Religionsfreiheit ist für die georgisch-orthodoxen Christen und einige traditionelle Minderheitengruppen, darunter Muslime und Juden, gewährleistet. Mitglieder neuerer Gruppen, wie Baptisten, Pfingstkirchen und Zeugen Jehovas sind jedoch mit Schikanen und Einschüchterung durch Exekutivorgane und georgisch-orthodoxe Extremisten konfrontiert.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Georgia, Juli 2012)
Gemäß der Volkszählung 2002 sind fast 84% der ethnischen Georgier mit der Georgisch-orthodoxen Kirche verbunden. Eine kleine Anzahl vor allem ethnischer Russen hängen den drei anders denkenden orthodoxen Schulen an (Molokani, Staroveriy, Dukhoboriy).
Neben der Georgisch-orthodoxen Kirche bestehen seit Jahrhunderten auch die Armenisch-apostolische und die Römisch-katholische Kirche, sowie Judentum und Islam. Es gibt eine starke Übereinstimmung zwischen der Ethnizität, Religionszugehörigkeit und der Region in der man lebt. Insgesamt sind rund 10% der Bevölkerung Muslime. Aseris, die vorwiegend muslimisch sind, sind die zweitgrößte ethnische Gruppe (rund 7% der Bevölkerung). Diese stellen in der südöstlichen Region Kwemo-Kartli die Bevölkerungsmehrheit dar. Andere muslimische Gruppen sind die ethnischen Georgier von Adscharien, sowie die tschetschenischen Kisten in der nordöstlichen Region. Armenier sind die drittgrößte ethnische Gruppe (rund 6% der Bevölkerung), diese gehören vorwiegend der Armenisch-apostolischen Kirche an. Sie stellen die Mehrheitsbevölkerung in der südlichen Region Samtsche-Jawacheti dar.
Römisch-Katholische, kurdische Jesiden, Griechisch-orthodoxe und Juden machen zusammen weniger als 5% der Bevölkerung aus. Protestanten und andere nicht-traditionelle Glaubensgemeinschaften wie Baptisten, Zeugen Jehovas, Pfingstkirchler und Hare Krishnas werden zahlenmäßig größer, stellen aber weniger als 1% der Bevölkerung dar.
(U.S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Georgia, 30.7.2012)
Jesiden
Die georgische Mehrheit akzeptiert die jesidische Präsenz in Georgien als "traditionell". Die in Georgien in den letzten Jahren vorgekommenen Fälle von religiöser Gewalt richteten sich eher gegen Gruppen wie etwa die Zeugen Jehovas, als gegen Jesiden. Die Jesiden stellen eine zahlenmäßig kleine, verteilte städtische Minderheit dar. Es gibt keine Hinweise auf eine speziell gegen Jesiden gerichtete Diskriminierung. Der Rückgang der jesidischen Gemeinschaft ist vor allem auf strukturelle und interne Schwächen der Gemeinschaft und die Entscheidung von Jesiden, Georgien oder die Gemeinschaft zu verlassen, zurückzuführen.
(Writenet: The Human Rights Situation of the Yezidi Minority in the Transcaucausus, Mai 2008)
Der Hauptgrund für Jesiden-Kurden, Georgien zu verlassen, ist die sozioökonomische Lage des Landes und die vermeintlichen Entwicklungsmöglichkeiten im Ausland. Die Wirtschaftskrise erschwerte die Bedingungen für die meisten Bevölkerungsteile, traf aber vulnerable Gruppen wie die Jesiden-Kurden besonders stark. Die Schwierigkeiten für Jesiden-Kurden, Arbeit zu finden rühren oft von der mangelhaften Kenntnis der georgischen Sprache her. Die Schwierigkeiten können aber auch mit Vorurteilen der Mehrheitsgesellschaft zusammenhängen. Obwohl es keine Beweise für eine Diskriminierung der Jesiden-Kurden gibt, kann es für Personen die einer Minderheitengruppe angehören oft schwieriger sein, einen Job zu finden als für ethnische Georgier.
(European Centre for Minority Issues: Jenny Thomsen - The Recent Flow of Asylum-Seekers from Georgia to Poland, Dezember 2009)
Bis September 2011 hatten vier Gruppen die neue gesetzliche Möglichkeit für religiöse Gruppen, sich als Personen des Öffentlichen Rechts registrieren zu lassen, in Anspruch genommen:
Die "All-Georgia Muslim Administration", Caucasus Administration of Latin Catholics, " Chaldo-Assyrian Catholic community of Georgia" und die " Spiritual Assembly of Yazidis of Georgia".
(Civil.ge: Four Groups Registered For Now Under New Law of Legal Status of Religious Minorities, 28.9.2011, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=23974search)
Wehrdienst
Anfang 2012 wurde der Wehrdienst von 12 auf 15 Monate verlängert. Verteidigungsminister Irakli Alasania plant nunmehr, den Wehrdienst zunächst wieder von 15 auf 12 Monate zu verkürzen und innerhalb der nächsten vier Jahre völlig abzuschaffen.
(Civil.ge: Alasania: Georgia Plans Fully Professional Army in Four Years, 7.1.2013, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=25623 / Radio Free Europe/Radio Liberty: Georgian Army Will Become Fully Professional In Four Years, 8.1.2013, http://www.rferl.org/content/georgian-army-to-become-fully-professional/24818153.html)
Gemäß dem Gesetz über Wehrdienst müssen alle männlichen georgischen Bürger zwischen 18 und 27 Jahren, die für den Militärdienst registriert sind oder verpflichtet sind, sich zu registrieren, Wehrdienst leisten. Bestimmte Personengruppen werden vom Wehrdienst ausgenommen. Bürger können nicht-militärischen alternativen Arbeitsdienst in speziellen Arbeitsbereichen leisten.
(Ministry of Defence of Georgia: How to Join Army, ohne Datum, http://www.mod.gov.ge/en/ArmedForces/HowToJoinArmy/ / OSCE 2:
Questionaire on the Code of Conduct on politico-military aspects of Security, 13.4.2012, http://www.osce.org/fsc/89720%20)
Der Wehrdienst kann auch verschoben werden.
(Ministry of Defence of Georgia: Rights and Obligations of Military Servicemen, ohne Datum,
http://www.mod.gov.ge/en/ArmedForces/Manual/,)
Desertion/Wehrdienstverweigerung
Die Desertion vom Militärdienst ist in Georgien strafbar mit der strafrechtlichen Verantwortung, und wird mit Freiheitsentzug von drei bis sieben Jahren, unter erschwerenden Umständen fünf bis zehn Jahren, geahndet. Gesetz: Paragraph 389, Strafrechtgesetzbuch Georgiens.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 16.5.2011)
Man kann von seiner strafrechtlichen Verantwortung befreit werden (oder sich freikaufen), wenn die Desertion zum ersten Mal begangen wurde und sie als Resultat schwieriger Umstände geschehen ist wie beispielsweise aufgrund schlechter Unterkunftszustände in der Kaserne, Versorgung usw.
Meistens kommt es nicht zu Verurteilungen, weil das Gericht die Person den Wehrdienst ableisten lässt bzw. abermals dazu auffordert. In ganz seltenen Ausnahmefällen wird die Person zu einer Geldstrafe in Höhe von 1000 GEL verurteilt. Wird die Strafe nicht bezahlt, muss man ersatzweise eine Haftstrafe von 30 Tagen absitzen. Aber solche Fälle gibt es sehr wenige, fast keine, so ein führender Spezialist in der Militärabteilung des Vorstands eines Bezirks in Tbilissi.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 16.5.2011 / The Criminal Code of Georgia, 15.2.2000, http://www.unhcr.org/refworld/docid/404c5dc11.html )
Wehrersatzdienst
Aus Gründen des Gewissens, der Religion oder des Glaubens kann man sich dem Wehrdienst enthalten, und einen nichtmilitärischen alternativen Arbeitsdienst für 18 Monate leisten.
(Ministry of Defence of Georgia: Rights and Obligations of Military Servicemen, ohne Datum,
http://www.mod.gov.ge/en/ArmedForces/Manual/,)
Bürger Georgiens haben das Recht auf Wehrersatzdienst:
nicht-militärische, alternative Arbeit.
Gesetz Georgiens "über nicht-militärische, alternative Arbeit", 3.
Artikel:
Nicht-militärische, alternative Arbeit ist gesellschaftlich nützlicher Zivildienst, es ist Ersatzdienst für Militärdienst und beruhend auf einer Begründung des Verzichts auf den Grundwehrdienst auf Grund des Gewissens, Religion und des Glaubens.
Der nicht-militärische, alternative Arbeitsdienst soll den Schwierigkeiten im Grundwehrdienst entsprechen. Seine Dauer soll länger sein, als der Grundwehrdienst laut Gesetzgebung bestimmt ist.
Zum nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst werden die Bürger von der entsprechenden staatlichen Kommission eingezogen/einberufen.
Bürger, die den nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst leisten, und ihre Familien, können die gleichen Privilegien in Anspruch nehmen, die im Gesetz für Soldaten festgelegt sind.
Die Frist des nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienstes gilt für Bürger als gemeinsame und spezielle Dienstzeit. Seinen sozialen Schutz sichert während Dienstes in der nicht militärischen, alternativen Arbeit die Gesetzgebung.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 16.5.2011 / DCAF-Security Sector Laws of Georgia: The Law of Georgia on Non-Military, alternative Labour service; 28.10.1997)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Freiheiten wurden in Abchasien und Südossetien in der Praxis durch die De-facto-Behörden und russische Besatzungstruppen eingeschränkt. Das georgische Gesetz beschränkt Reisen von Ausländern aus und nach Abchasien und Südossetien. Personen die wirtschaftliche Aktivitäten in den besetzten Gebieten durchführen müssen bestimmte Auflagen erfüllen.
Die De-facto-Behörden und russische Truppen in Abchasien und Südossetien schränkten die Bewegungsfreiheit ein, indem die freie Bewegung der lokalen Bevölkerung über die administrative Grenze für medizinische Versorgung, Pensionen, religiöse Dienste und Bildung einschränkten. Kontrollpunkte der De-facto-Milizen und russischen Grenzwachen verhinderten oft Bewegungen der Bürger sowohl innerhalb dieser Regionen als auch zwischen diesen Regionen und von georgischen Behörden kontrollierten Gebieten. Obwohl die abchasischen De-facto-Behörden die administrative Grenze zum restlichen Georgien weiterhin für offiziell geschlossen erklärten, erlaubten sie eingeschränkte Überquerungen bei der Rukhi-Brücke. Im Juli 2010 war ein Bewilligungssystem eingerichtet worden, über das für die einfache Überquerung der Grenze 100 russische Rubel zu zahlen sind.
Die südossetischen De-facto-Behörden erlaubten eingeschränkte Reisebewegungen nach und aus der Region Achalgori, deren verbleibenden Einwohner hauptsächlich ethnische Georgier sind. Internationale Beobachter erhielten eingeschränkten Zugang nach Abchasien, aber nur eine kleine Anzahl erhielt gelegentlich und stark eingeschränkt Zugang nach Südossetien. Die südossetischen De-facto-Behörden verweigerten den meisten internationalen Organisationen, darunter dem UNHCR, humanitären Zugang.
Ein abchasisches "Staatsbürgerschaftsgesetz" erlaubt eine russisch-abchasische, jedoch keine georgisch-abchasische Doppelstaatsbürgerschaft. Ethnische Georgier, die in Abchasien leben, müssen die abchasische Staatsbürgerschaft annehmen, um Unternehmen zu gründen, Bankkonten zu eröffnen, sich an Wahlen zu beteiligen, frei zu reisen und um Eigentum zu erwerben.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Die Agentur für Zivilregister funktioniert als juristische Person des Öffentlichen Rechtes im Verwaltungsbereich des Justizministeriums Georgiens seit 30. Januar 2006.
(VB für Georgien: Anfragebeantwortung, per Email am 16.5.2011)
Binnenflüchtlinge (IDPs)
Die erste Welle interner Vertreibungen ereignete sich zu Beginn der 1990er Jahre, als rund 220.000 Personen aus Abchasien und Südossetien vertrieben wurden. Die georgische Regierung verabschiedete erst 2007 eine Staatliche Strategie für den Umgang mit diesen IDPs. Im Zuge des Augustkrieges 2008 kam es zu einer zweiten Vertreibungswelle. 2009 wurde von der georgischen Regierung für alle IDPs in Kerngeorgien ein Aktionsplan erarbeitet, der sich insbesondere mit der Lösung von Wohnraumproblemen beschäftigt.
(Amnesty International: In the waiting room: Internally displaced people in Georgia, 5.8.2010,
Die Regierung räumte der Bereitstellung von angemessenem Wohnraum für etwa 247.000 Menschen, die infolge der bewaffneten Konflikte in den 1990er Jahren und im Jahr 2008 vertrieben worden waren, Priorität ein. Ein Regierungsprogramm, das darauf abzielte, diesen Personen dauerhafte Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, führte jedoch zu mehreren rechtswidrigen Zwangsräumungen, die gegen nationale und internationale Standards verstießen.
Eine Reihe von Zwangsräumungen in Tiflis traf 2011 hunderte binnenvertriebene Familien. In den meisten Fällen wurden die Räumungen ohne angemessene Rücksprache, Benachrichtigung oder Zugangsmöglichkeit zu Rechtsmitteln durchgeführt. Den Vertriebenen wurden außerhalb der Hauptstadt, vor allem in ländlichen Gebieten, alternative Unterkünfte angeboten. Das Recht auf angemessenes Wohnen - das auch den Zugang zu Arbeit und einer gesicherten Lebensgrundlage umfasst - wurde nicht immer in vollem Umfang respektiert.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Für IDPs gibt es eine große Anzahl von (Reintegrations)Projekten. Nicht nur Projekte zur grundlegenden humanitären Unterstützung, wie die Bereitstellung von Unterkünften, Kleidung und Nahrungsmittel oder die Verteilung von landwirtschaftlichen Produkten wie Kartoffel oder Zwiebel sind hier zu nennen, sondern vor allem auch Unterstützung in Bezug auf die medizinische Versorgung. Es gibt zum Beispiel psychosoziale Programme speziell für Betroffene des Augustkrieges 2008, Gesundheitsvorsorge bei Schwangerschaften, oder auch Bereitstellung von Medikamenten. Ebenso wird den IDPs Hilfe bei der Registrierung als IDP angeboten, sowie bei der Jobsuche und Ausbildung.
IDPs haben Zugang zur medizinischen Versorgung und aufgrund ihrer Herkunft keine Nachteile zu erwarten. Es gibt keine systematische Diskriminierung von ethnischen Abchasen oder Südosseten in Georgien. Wenn es zu Schikanierungen kommen sollte, dann kann es am ehesten religiöse Minderheiten treffen. In Abchasien könnten ethnische Georgier eventuell nicht gleich den Abchasen behandelt werden. Jedoch ist die Informationslage zu den beiden De-facto-Provinzen aufgrund der administrativen Grenze nicht besonders gut. Der Zugang zu Abchasien ist einfacher, als jener nach Südossetien.
Viele IDPs wohnen in Sozialhäusern, wobei einige mittlerweile in die extra erbauten IDP-Siedlungen weitergesiedelt sind.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Die georgische Regierung registriert Daten zu IDPs mit offiziellem IDP-Status. Als IDPs sind gesetzlich jene Personen definiert, die ihr Heim aufgrund von Aggressionen durch einen ausländischen Staat verloren haben oder wegen Besetzung des Territoriums vertrieben wurden. Kinder mit mindestens einem IDP-Elternteil können ebenfalls um IDP-Status ansuchen. Personen, die aufgrund von Naturkatastrophen oder innerhalb Abchasiens oder Südossetiens vertrieben wurden, oder dorthin zurückkehrten, werden nicht als IDPs registriert.
Im Zuge des Konfliktes im August 2008 flohen Personen aus Südossetien (einschließlich Akhalgori), aus Abchasien (einschließlich dem Kodori-Tal), der Stadt Gori und Dörfern in den Regionen Shida Kartli und Samegrelo. Insgesamt wurden mindestens 158.000 Personen vertrieben (75.852 aus Südossetien, 65.800 aus Gori und angrenzenden Dörfern, 12.701 aus Westgeorgien und 4.350 aus Abchasien). Rund 128.000 fanden auf georgisch kontrolliertem Gebiet Zuflucht, mindestens 30.000 gingen von Süd- nach Nordossetien. 10.000 bis 15.000 Personen, hauptsächlich ethnische Osseten, wurden innerhalb Südossetiens vertrieben; 19.381 Personen, hauptsächlich ethnische Georgier, wurden von Südossetien über die ABL (Administrative Border Line, administrative Grenze) in georgisch kontrolliertes Gebiet vertrieben und rund 100.000 Bewohner der Region Shida Kartli wurden innerhalb von georgisch kontrolliertem Gebiet vertrieben.
Die Zahlen zu IDPs gelten als ungenau und sind teilweise widersprüchlich. Die Anzahl der IDPs wird je nach Quelle mit 255.000 bis 275.000 angegeben. Gemäß UNHCR sind 24% der IDPs Kinder und 17% ältere Menschen.
Geschätzte 108.600 Personen, rund 78% aller Binnenflüchtlinge von 2008, kehrten innerhalb eines Jahres zurück. Das betraf vor allem die Region Shida Kartli, die an Südossetien grenzt und während dem Krieg stark zerstört wurde. Die sozio-ökonomischen Bedingungen sind bis heute schwierig. Vertreter von Südossetien und Abchasien sind gegen eine Rückkehr von IDPs in Gebiete unter ihrer Kontrolle, aber eine Rückkehr nach Akhalgori (Südossetien) und Gali (Abchasien) ist erlaubt. Rund 22.000 IDPs konnten oder wollten noch 2011 nicht an ihren ursprünglichen Wohnort, meist in Südossetien, zurückkehren. Binnenflüchtlinge sind sowohl in den Bezirk Gali in Abchasien, als auch nach Südossetien und in unumstrittene Gebiete Georgiens zurückgekehrt. Über Rückkehrer nach Südossetien ist wenig bekannt, da der Zugang humanitärer Organisationen in das Gebiet eingeschränkt ist. Rückkehrer nach Abchasien und in unumstrittene Gebiete Georgiens entlang der ABL zu Südossetien sind mit mehreren Hindernissen für eine nachhaltige Rückkehr konfrontiert:
Unsicherheit, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, ungeeigneter Wohnraum, wenig Arbeitsmöglichkeiten und Lebensgrundlagen, und schlechte Qualität der Bildung. Dennoch kehren immer wieder kleine Gruppen von Binnenflüchtlingen zurück.
(IDMC: Partial progress towards durable solutions for IDPs; A profile of the internal displacement situation, 21.3.2012)
IDPs betreffend sind weiterhin einige Fragen offen. Die "Umsiedlungen" der Regierung sind problematisch, wenngleich es hier zu stetigen Verbesserungen kam. Zu den Bedenken zählen: Information an die IDPs über bevorstehende Delogierungen; widersprüchliche Angebote für alternativen Wohnraum; mangelhafte Beachtung bestimmter Schutzbedürftigkeiten. Die EU stellt über finanzielle und technische Mittel Unterstützung zur Verfügung, 2011 erhielten dadurch 860 IDP-Familien neuen Wohnraum. Es gab auch Fortschritte im Bereich der Angelegenheiten von IDPs: Fortschritte gab es etwa durch die Einrichtung einer Hotline für IDPs, eines Servicezentrums für IDP in Tiflis und vier weiterer regionaler Servicezentren. Jedoch bestehen strukturelle und personelle Defizite im Ministerium für Reintegration fort. 2010 festgelegte Prinzipien, auf eine dauerhafte Lösung des Wohnraumproblems hinzuarbeiten, wurden weitgehend eingehalten.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia; Progress in 2011 and recommendations for action 15.5.2012)
UNHCR unterstützt in Georgien insgesamt rund 273.000 Personen (Asylwerber, Staatenlose, Binnenflüchtlinge). Rund 129.000 Binnenflüchtlinge sind einer dauerhaften Lösung nahe, benötigen aber nach wie vor humanitäre und Entwicklungshilfe. 2012 sollte in Einklang mit dem Plan der "2011-2015 UN Development Assistance Framework" der entscheidende Übergang von humanitärer Hilfe für IDPs und Flüchtlinge hin zu nachhaltiger längerfristiger Entwicklung stattfinden. Dem UNHCR stehen für Georgien für 2012 14,954,098 US$ zur Verfügung, 12,142,791 US$ hiervon für Projekte für Binnenflüchtlinge.
(UNHCR: 2012 Regional Operations Profile - Eastern Europe, ohne Datum,
http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/page?page=49e48d2e6submit=GO)
Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge erhalten eine monatliche Beihilfe aus dem Sozialleistungsprogramm. Die monatliche Beihilfe für Vertriebene und Flüchtlinge, die in staatlich geführten Zentren leben, beträgt zur Zeit 22 GEL und für diejenigen, die im privaten Sektor leben, 28 GEL.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Georgien, Juni 2012)
Rückkehrfragen
Die Wirtschaftsentwicklung Georgiens, getragen vom Aufschwung im Finanz-, Immobilien-, Transport- und Bausektor, gestaltete sich bis 2008 mit hohen, z.T. zweistelligen Wachstumsraten sehr dynamisch. Der Krieg zwischen Georgien und Russland 2008 sowie die globale Wirtschafts- und Finanzkrise führten allerdings zu einem wirtschaftlichen Einbruch. Dieser konnte dank umfangreicher Hilfszusagen der internationalen Gebergemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD aufgefangen werden. Nach einer Rezession im Krisenjahr 2009 wurden daher bereits 2010 und 2011 wieder Wachstumsraten des BIP von 6,4% und 7,0% verzeichnet, mit denen die gesamte Wirtschaftsleistung des Landes zum Jahresende 2011 mit ca. 14,2 Mrd. USD einen neuen Höchststand erreichte. Dieser Trend setzte sich auch im ersten Halbjahr 2012 branchenübergreifend fort. Im Vorfeld der Parlamentswahlen 2012 beflügelt wurde der öffentlich finanzierte Bausektor (Infrastruktur, Bau und Sanierung öffentlicher Einrichtungen).
Dennoch weist die georgische Wirtschaft auch heute noch erhebliche strukturelle Defizite auf. Die industrielle Produktion ist verhältnismäßig gering ausgeprägt und entwickelt. Es gibt keine dominanten Sektoren oder Abhängigkeiten von einzelnen Gütern (wie z. B. Rohstoffen) oder Dienstleistungen (z.B. Tourismus). Der Zustand der Landwirtschaft ist auch trotz staatlicher Maßnahmen mangels moderner Ausstattung und Investitionen weiterhin entwicklungsbedürftig; die vorherrschende Wirtschaftsform ist die Subsistenzwirtschaft. Der Tourismussektor hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen: die Zahl ausländischer Besucher ist 2011 um 39% im Vergleich zum Vorjahr auf 2,8 Mio. gestiegen.
Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 leiden große Teile der georgischen Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, unter Armut, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt weiterhin bei gut 15%.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand November 2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Wirtschaft_node.html)
Die Inflation beschleunigte sich 2011 aufgrund der internationalen Preiserhöhungen bei Nahrung und Gas, und erreichte 8,5%.
Genaue Zahlen zu Armut gibt es nicht, aber die Zahlen der Sozialdienstagentur weisen darauf hin, dass etwas über ein Drittel der Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt. Die Arbeitslosenrate ist trotz des wirtschaftlichen Aufschwungs die höchste in der Region, und lag 2011 mit 16,5% geringfügig höher als 2010 mit 16,3%.
Die Regierung verlautbarte im Oktober 2011 eine sozioökonomische 10-Punkte-Strategie, um die Modernisierung und Beschäftigung in Angriff zu nehmen, darunter auch die Sozialpolitik zu präzisieren. Als Teil dessen wurden beschränkte Steuerbefreiungen für Firmen eingeführt, die Personen zwischen 45 und 60 beschäftigen, um die Berufstätigkeit in dieser Altersgruppe zu erhöhen.
Gemäß der Georgischen Versicherungsvereinigung ging die Anzahl der Personen, die staatlich finanziert versichert waren, seit Mai 2010 um fast 16% auf 857.142 Personen zurück.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia; Progress in 2011 and recommendations for action 15.5.2012)
Der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete liegt seit 2005 bei 115 Lari (68$) im Monat. Der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete liegt bei 90 Lari (54$) im Monat. Das offizielle Existenzminimumeinkommen liegt bei 138 Lari (82$) für einen durchschnittlichen Konsumenten und 276 Lari (164$) für eine vierköpfige Familie.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Sozialwesen
Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.
Gesetzliche Renten
Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:
Erreichen des Rentenalters: Männer - 65 Jahre, Frauen - 60 Jahre
Feststellung des Behindertenstatus
Tod des Hauptversorgers/Ernährers
Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:
Georgische Staatsbürger mit permanentem Wohnsitz auf georgischem Territorium
Ausländer und staatenlose Personen, die sich zum Zeitpunkt der Renten- Antragstellung bereits seit 10 Jahren dauerhaft und legal auf georgischem Territorium aufhalten, mit gleichen Rechten wie georgische Staatsbürger, sofern dies nicht durch internationale Abkommen Georgiens anderweitig bestimmt wird.
Für die Rente kann man sich anmelden, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.
Die folgenden Rentenbeiträge sind zum 1. Mai 2012 festgelegt:
Mindest Rentenbeitrag - 55 GEL
Rentenbeitrag basierend auf Rentenalter - 100 GEL
Rentenbeitrag für schwerbehinderte Personen - 100 GEL
Rentenbeitrag für leicht behinderte Personen - 70 GEL
Rentenbeitrag für Personen ohne Hauptversorger/Ernährer - 55GEL
Ab dem 1. September 2012 ist die Einführung einer "Rentenpakets" vorgesehen, welches sowohl monetäre, als auch nicht-monetäre Komponenten enthalten wird - die gesetzliche Rente und die Krankenversicherung. Die Kosten eines solchen "Sozialpakets" belaufen sich auf:
125 GEL (100 GEL Rentenbeitrag und 25 GEL für die Versicherung) für Frauen im Alter zwischen 60 und 67 Jahren und Männer im Alter zwischen 65 und 67 Jahren.
140 GEL (115 GEL Rentenbeitrag und 25 GEL für die Versicherung) für alle die 67 Jahre alt oder älter sind.
Zuteilung sowohl von monetären als auch von nicht-monetären Komponenten des Rentenpakets sind in dem entsprechenden Regierungserlass festgelegt.
Sozialhilfe
In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet. Es gibt folgende Kategorien finanzieller
Unterstützung:
Unterhaltszuschuss: Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 30 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 24 GEL hinzu.
Haushaltsbeihilfen: Haushaltsbeihilfen werden einer von der georgischen Gesetzgebung definierten Personengruppe zur Rückerstattung kommunaler und anderer Kosten gewährt. Anspruchsberechtigt sind Personen, die gesetzlich definierten Kategorien angehören.
Reintegrationsbeihilfe: Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.
Pflegebetreuungsbeihilfe: Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind.
Familienfürsorgebeihilfe: Familienfürsorgebeihilfe wird gewährt, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen.
Beihilfen zu den Lebenshaltungskosten erhalten nur Binnenflüchtlinge, Familien die von Erdbeben oder andere Naturkatastrophen betroffen sind und Offiziere, die auf vertraglicher Basis dienen.
Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.
Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge erhalten eine monatliche Beihilfe aus dem Sozialleistungsprogramm. Die monatliche Beihilfe für Vertriebene und Flüchtlinge, die in staatlich geführten Zentren leben, beträgt zur Zeit 22 GEL und für diejenigen, die im privaten Sektor leben, 28 GEL.
Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Georgien, Juni 2012)
Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien, werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:
Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte
Personen: kostenlose (Berufs)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.
Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.
Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren).
Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten.
Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 GEL (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden.
(BAA Staatendokumentation: D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige), Juni 2011 / U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy:
Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2010, März 2011)
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.
(Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.
NGOs können ohne Einschränkungen arbeiten und sich registrieren lassen. Alle besuchten NGOs bestätigten dies und fügten noch hinzu, dass die Kooperation mit den Ministerien sehr gut sei und private Initiativen sogar bestärkt werden.
Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in Tbilisi. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tbilisi wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tbilisi beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Gesundheitswesen
Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% von staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulanten Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zur Zeit in den verschiedenen Regionen des Landes.
Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:
Psychische Verfassung:
ambulante Leistungen:
psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)
Psychosoziale Rehabilitation
Psychische Verfassung von Kindern
Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen
Stationäre Leistungen:
Stationäre psychiatrische Leistungen für Kinder und Erwachsene
Dringende medizinische Behandlungen für Patienten
Stationäre Behandlungen von psychischen und das Verhalten betreffende Störungen, ausgelöst durch Alkoholmissbrauch
Die Leistungen innerhalb des Programms sind komplett abgedeckt, mit Ausnahme von psychischen und das Verhalten betreffende Störungen, ausgelöst durch Alkoholmissbrauch
Tuberkulose- Behandlung:
Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:
Ambulante Leistungen:
Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement
Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind
Stationäre Leistungen:
Spezielle stationäre Behandlung von Tuberkulose Patienten
Komplexe Diagnose, wenn ein Krankenhausaufenthalt des Patienten und Laboruntersuchungen notwendig sind
Spezielle chirurgische Behandlungen von Tuberkulose Patienten
Beschaffung und Aushändigung von Medikamenten und anderen Materialien, die für die Tuberkulosebehandlung in Gefängnissen notwendig sind
Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
HIV / AIDS
Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen;
Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)
Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)
Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
Früherkennung und Untersuchung von Patienten
Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs
Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten
Diagnose und Überwachung von Epilepsie
Immunisierung:
Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)
Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden
Die Bereitstellung, Lagerung und strategische Verteilung von speziellen Seren und Impfungen
Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut
Die Verteilung von Impfungen, Seren und anderen Materialien (Spritzen und Sicherheitsbehältern) gemäß dem Grundsatz der "Kühlkette" vom mittleren Level zur Verwaltungseinheit
Gesundheit von Mutter und Kind
Pränatale Überwachung;
Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett
Die Früherkennung von Gendefekten
Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphillis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind
Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose
Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen
Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist.
Behandlung von Diabetes
Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden
Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet
Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet
Dialyse und Nierentransplantation
Die Durchführung von Blutdialysen
Die Durchführung von Bauchfelldialysen
Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können
Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen
Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger
Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.
Palliative Betreuung von unheilbar Kranken
Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaisi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet
Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)
Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben
Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.
Leistungen des Notfallkrankenwagens und medizinischer Transport
Leistungen des Notfallkrankenwagens
Medizinischer Transport
Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.
Dorfarzt: Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten.
Drogensucht
Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie
Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind.
Notfallbehandlung
Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:
Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)
Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.
Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.
Behandlung von onkologischen Erkrankungen
Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 18 Jahren:
Die Diagnose und Behandlung von Patienten mit onkologischen Erkrankungen (unter anderem auch neuro-onkologische)
Stationäre und Ambulante Behandlung von Patienten mit onkologischen hematologischen Erkrankungen
Die Leistungen des Programms sind für Personen unter 18 Jahre vollständig abgedeckt; Personen über 60 Jahre müssen eine Zuzahlung von 30% leisten.
Herzoperationen
Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)
Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)
Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren)
Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben.
Notfallbehandlung und stationäre Behandlungen von Kleinkindern bis 3 Jahre
Die stationäre Behandlung von Kindern
Die Notfallbehandlung von Kindern
Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Georgien, Juni 2012)
Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge). Kontakt: Pharmazeutischer Informationsdienst (Telefone: (99532) 25 22 33). Hier kann Auskunft über Verfügbarkeit und Preise von Medikamenten erteilt werden.
Krankenversicherung: Das Pilotprogramm für eine Krankenversicherung der Bevölkerung die unter der Armutsgrenze lebt, läuft seit 2007 in der Hauptstadt Tiflis und der Region Imereti (Resolution der Regierung von Georgien #166 vom 31. Juli 2007 "Zur Festlegung von Krankenversicherungsgutscheinen für die Bevölkerung von Tiflis und der Region Imereti, die unterhalb der Armutsgrenze lebt"). 2009 wurde das staatliche Krankenversicherungssystem auf alle georgischen Staatsbürger, die unterhalb der Armutsgrenze leben, Lehrer und Binnenflüchtlinge (IDPs) ausgeweitet. Die Zahl der Versicherten in diesem Programm beläuft sich auf 800.000 bis 900.000. Ausgenommen der Anzahl der Leistungsempfänger, stieg das Limit der geplanten chirurgischen Eingriffe (inklusive der der tagesstationären Kliniken) innerhalb des ausgeweiteten Versicherungsprogramms auf insgesamt 15.000.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Georgien, Juni 2012)
Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tbilisi hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung.
Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgischen Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.
Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig.
Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.
In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tbilisi teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Hepatitis: Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Die Kosten dafür sind vom Patienten selbst zu tragen. Lebertransplantationen können laut der im Zuge der FFM Georgien im April 2011 besuchten Privatklinik HEPA nicht durchgeführt werden, Patienten müssten hierzu entweder nach Aserbaidschan oder in die Türkei reisen.
Die Kosten und die Behandlungsdauer von Hepatitis hängen vom Genotyp ab. Sie betragen in der privaten Klinik HEPA:
bei Genotyp 2 und 3 dauert die Behandlung 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL (ca. 6 140 Euro)
bei Genotyp 1 und 4 dauert die Behandlung 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL (ca. 12 366 Euro)
Obwohl die Behandlung für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht ohne weiteres erschwinglich ist, werden in der HEPA Klinik monatlich ca. 500 Patienten behandelt. Etwa 10% beenden die Behandlung aus Kostengründen früher. 10-15% der Patienten können sich die Behandlung selbst leisten, die restlichen Patienten müssen sich Unterstützung aus dem Freundes- und Familienkreis sichern: es werden Autos, Häuser, etc. verkauft, um dem Kranken die Behandlung zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der "Republik Bank" aufzunehmen.
In der HEPA Klinik wird Hepatitis mittels einer wöchentlichen Injektion von Interferon behandelt. Zusätzlich müssen die Patienten Tabletten schlucken, die ihnen - im Gegensatz zum Interferon - von den Pharmafirmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Hepatitis-Tests und Behandlungen werden auch im Aids-Zentrum in Tbilisi durchgeführt.
Bis auf Lebertransplantationen können in Georgien alle Folgen von Hepatitis behandelt werden, so auch Leberzirrhosen. Die Kosten hierfür betragen 530 GEL (ca. 226 Euro) für Konsultation, Untersuchung und Behandlung. Wenn dabei keine Komplikationen auftreten liegen die Kosten bei 300 GEL (ca. 128 Euro). Davon bezahlt 60% der Staat - diese monetäre Unterstützung ist zeitlich nicht limitiert.
(BAA Staatendokumentation: D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Georgien Medizinische Versorgung - Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011)
Behandlung nach Rückkehr
Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)
Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die kein Aufenthaltsrecht in Österreich haben, oder die in Österreich um Asyl angesucht haben und nun ihren Antrag zurückziehen möchten, können für ihre freiwillige Rückkehr Unterstützung in Anspruch nehmen. Auf Anfrage von Nichtregierungsorganisationen (NRO) und Behörden organisiert IOM die Rückreise und stellt sicher, dass die Menschen wohlbehalten in ihrer Heimat ankommen, wobei die Bedürfnisse von unbegleiteten Minderjährigen, alleinstehenden Frauen und älteren Menschen besonders berücksichtigt werden. Die Finanzierung wird bei Bedürftigkeit vom Bundesministerium für Inneres (BM.I) übernommen.
(IOM Wien: Unterstützte freiwillige Rückkehr aus Österreich, ohne Datum,
http://www.iomvienna.at/de/aktivitaeten/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreich)
2010 kehrten 176 Personen im Rahmen dieses Programms nach Georgien zurück, 2009 136 und 2008 74 Personen.
(IOM Wien: Unterstützte freiwillige Rückkehr aus Österreich - Statistik, ohne Datum,
II.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen sich auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben ihrer Eltern. Die Nichtfeststellung ihre Identität betreffend gründet sich darauf, dass die Eltern der Beschwerdeführerin keine personenbezogenen Dokumente hinsichtlich ihrer Identität vorgelegt haben. Auch das Bundesasylamt ging von diesem Sachverhalt aus. Im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof bzw. nunmehr Bundesverwaltungsgericht ist auch kein Grund hervorgekommen, wonach an diesen Angaben zu zweifeln wäre. Insbesondere da in der mündlichen Verhandlung eine andere Identität hervorgekommen ist.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus den Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach sie gesund sei. Das Bundesverwaltungsgericht zog daraus den Schluss, dass die beschwerdeführende Partei jedenfalls nicht an einer akut lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes leidet, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben und zu den im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus den Angaben im Laufe des Verfahrens, insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
II.2.2. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder in der Verhandlung noch in einer Stellungnahme inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Georgien zugrunde gelegt werden konnten.
Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass sich die allgemeine Lage in Georgien in einem gewissen Ausmaß stabilisiert hat, wenngleich nicht verkannt wird, dass die Menschrechtslage im Kaukasus dennoch zumindest teilwiese weiterhin problematisch ist und dass mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und in Einzelfällen auch schwere Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien sind jedoch individuell glaubhaft zu machen und führen im Falle ihrer individuellen Glaubhaftmachung auch konsequenterweise zur Gewährung von Asyl.
II.2.3. Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den er Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Das Bundesverwaltungsgericht kam nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen auf Grund der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die von ihm behauptete Verfolgung und die Fluchtgründe unglaubwürdig ist und nicht den Tatsachen entspricht.
BF 1 und BF 2 gaben in der mündlichen Verhandlung letztlich ausdrücklich zu, dass sie einzig und allein der allgemeinen schlechten Lebensumstände sowie ihrer finanziellen Lage wegen ihr Heimatland verlassen haben und ihr bisheriges Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass keine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen besteht.
Zu A)
II.3.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 bestand die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
II.3.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 3 Abs. 8 Z 1 VWGbk-ÜG können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat.
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes war Vorsitzender Richter des mit Ablauf des 31.12.2013 zuständigen Senates des Asylgerichtshofes.
II.3.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
II.3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der von den Eltern der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt erweist sich, wie beweiswürdigend dargelegt, als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen. Aus den Gesamtangaben der beschwerdefrührenden Partei ist somit nicht ableitbar, dass sie in Georgien konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, da sich aus dem Vorbringen keine glaubwürdige individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin ergeben hat. Die beschwerdeführende Partei konnte somit nicht glaubhaft darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen somit nicht erfüllt.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.
II.3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die beschwerdeführende Partei keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in Georgien eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle der beschwerdeführenden Partei nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die beschwerdeführende Partei vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer akut lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei unzulässig machen könnten, vor. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die beschwerdeführende Partei hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht keineswegs, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener es Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07 und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; vom 29.9.2007, B328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).
Vom Vorhandensein entsprechender Behandlungsmöglichkeiten in Georgien ist im vorliegenden Fall auszugehen: Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen:
vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).
Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die beschwerdeführende Partei bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der beschwerdeführenden Partei im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nach ihrer Rückkehr nach Georgien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. BF 1 ist ein junger und erwerbsfähiger Mann, er gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Protokoll, er fühle sich in der Lage, auch körperlich anstrengende Tätigkeiten zu übernehmen. Zwar gab BF 2 in der mündlichen Verhandlung an, weder sie noch BF 1 hätten in Georgien Arbeit gefunden, jedoch hat BF 1 in Georgien den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht, beherrscht die georgische Sprache und ist mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut. Es kann BF 1 zugemutet werden, auch nach seiner Rückkehr das für sein (und das der BF 2 und 3) Überleben Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es BF 1 deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für den Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen. Auch der Umstand einer mangelnden Berufsausbildung oder Berufserfahrung und der damit einhergehenden Benachteiligung am Arbeitsmarkt führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal die beschwerdeführenden Partei angesichts des bestehenden familiären und sozialen Netzwerkes nicht völlig auf sich alleine gestellt ist und entsprechende Unterstützung erhalten kann bzw. wird. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die beschwerdeführende Partei kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Georgien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Wie erwähnt verfügt die beschwerdeführende Partei in Georgien nach wie vor über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. In Georgien leben Verwandte der Beschwerdeführerin, es ist daher davon auszugehen, dass die Verwandten bzw. Familienangehörigen im Falle der Rückkehr zumindest anfänglich unterstützend zur Seite stehen werden und dass das vorhandene familiäre und soziale Umfeld der beschwerdeführenden Partei die Wiedereingliederung in die georgische Gesellschaft - welche nach einer nicht überlangen Ortsabwesenheit keine Probleme bereiten sollte - erleichtern wird.
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Georgien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.
Der beschwerdeführenden Partei ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würden. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
II.3.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
II.3.5.1.
§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:
"Alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."
§ 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
II.3.5.2. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) unzulässig wäre.
II.3.5.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Die Eltern der Beschwerdeführerin brachten vor, in Österreich - abgesehen von seiner ihrem Ehepartner und der gemeinsamen Tochter - keine weitere Familie zu haben. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich, sodass eine Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen würde.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob mit der Ausweisung auch in das Privatleben der beschwerdeführenden Partei eingriffen wird und bejahendenfalls, ob auch dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich und stellte am 17.04.2013 einen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügt über keine intensiven Bindungen, worauf schon ihre kurze Aufenthaltsdauer in Österreich hindeutet (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum
80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen...".).
Darüber hinaus entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Die Beschwerdeführerin musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz (Zustellung mit 30.07.2013) ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; sie konnte somit bereits drei Monate nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).
Im gegenständlichen Fall sind keine Umstände erkennbar, die auf eine während des etwas über einjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet entstandene außergewöhnliche Integration der beschwerdeführenden Partei schließen lassen: BF 1 und BF 2 sind am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während seines Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung für sich und die gemeinsame Tochter (BF 3) in Anspruch genommen und sind auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. BF 1 und BF 2 besuchen in Österreich - abgesehen von der Teilnahme an Deutschkursen - keine Bildungseinrichtungen und ist auch nicht Mitglied in Vereinen bzw. sonstigen Organisationen oder leistet gemeinnützige Arbeit. Die Beschwerdeführerin besucht seit September 2013 den Kindergarten. Sie befindet sich in einem anpassungsfähigem Alter, es ist zu erwarten, dass sie ihre Schulausbildung problemlos im Herkunftsstaat beginnen kann.
BF 1 und BF 2 weisen kaum Kenntnisse der deutschen Sprache auf - doch selbst wenn das Sprachniveau deutlich höher wäre, wäre anzumerken, dass aus dem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden kann, und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil der beschwerdeführenden Partei die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).
BF 1 und BF 2 sind zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein weder die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029) noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. etwa VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).
Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Georgien erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Georgien zu dem Schluss, dass die beschwerdeführende Partei ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie den weit überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht hat, noch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, da sich dort nach wie vor Verwandte befinden. BF 1 und BF 2 sprechen sowohl die georgische als auch die russische Sprache, sodass auch eine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen. Weiters ist die Beschwerdeführerin mit den Gepflogenheiten der georgischen Gesellschaft vertraut. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.
Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Georgien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Unter den angeführten Aspekten erweist sich ein Eingriff in das Privatleben der beschwerdeführenden Partei als gerechtfertigt.
Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte. Die vorliegende Ausweisungsentscheidung steht zudem einem legalen Aufenthalt unter Beachtung der allgemeinen aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen bzw. einem humanitären Aufenthalt nicht entgegen (siehe idS VfGH 12.6.2010, U 614/10).
Im vorliegenden Verfahren wurde hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt, dass diese an einer akut lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass sie an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Art. 3 EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund seiner Rückkehr nach Georgien ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der oben angeführten Judikatur der Höchstgerichte kann zum derzeitigen Zeitpunkt die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung nicht erkannt werden.
Somit war gem. § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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