BVwG W212 1428735-1

W212 1428735-1Bundesverwaltungsgericht09.05.2014

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation

Gesamter Gesetzestext

BVwG W212 1428735-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W212.1428735.1.00

Spruch

W212 1428735-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2012, ZI. 11 11.258-BAI, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Somalia, stellte am 27.09.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Hiezu wurde er am selben Tag einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 26.06.2012 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Zusammengefasst berief er sich auf Probleme mit Al-Shabaab Milizen sowie der Regierung. So sei er aufgefordert worden, für die Al-Shabaab zu arbeiten, was er jedoch abgelehnt habe. Aus diesem Grund hätte ihn die Gruppierung Al-Shabaab eines Tages verschleppt und zunächst in ein Gefängnis gebracht, wo man ihn misshandelt habe. Immer wieder sei jemand gekommen, der ihn mit den Füßen getreten, geohrfeigt und mit einem Gewehr geschlagen habe. In diesem Gefängnis habe es keine Matratze, keine Decke und weder Strom noch Licht gegeben. Nach eineinhalb Monaten sei der Beschwerdeführer in ein Trainingslager gebracht worden, wo man ihn zum Kämpfer ausgebildet habe. Bei einem geplanten Einsatz in XXXX sei dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen. In Begleitung von zwei jungen Männern habe man dem Beschwerdeführer erlaubt, seine Kleidung von zu Hause mitzunehmen. Nachdem die Begleiter draußen vor dem Haus gewartet hätten, habe der Beschwerdeführer diese Situation genutzt und sei aus dem Fenster geklettert. Nach seiner Flucht hätten die Männer öfter die Eltern des Beschwerdeführers aufgesucht und nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat würde der Beschwerdeführer von Al-Shabaab getötet werden. Die Gruppierung hätte ihn bereits in Österreich angerufen und mitgeteilt, dass sie über seinen Aufenthalt Bescheid wisse.

Hinsichtlich der erwähnten Probleme mit der Regierung gab der Beschwerdeführer an, dass er beschuldigt worden sei, mit der Gruppierung Al-Shabaab zusammenzuarbeiten. Deshalb sei er einmal verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden, wo er auch geschlagen worden sei. Seine Eltern hätten ihn schließlich freikaufen können. Der Staat würde aber immer noch glauben, dass der Beschwerdeführer mit Al-Shabaab zusammenarbeite.

Was seine Fluchtroute anbelange, so sei er im Oktober 2010 schlepperunterstützt von Somalia über die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist.

Zu seiner Person und seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, in XXXX geboren worden zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben. Er habe eine nicht abgeschlossene Berufsausbildung als Automechaniker. Von 2008 bis 2010 habe er als Mechaniker gearbeitet. Er sei Sunnit, gehöre dem Stamm der XXXX an und sei traditionell verheiratet. Seine erste Ehefrau, mit welcher er eine gemeinsame Tochter habe, sei bereits verstorben. Seine Tochter und seine jetzige Ehefrau würden bei seinen Eltern leben. Er habe drei Brüder und drei Schwestern. Der Beschwerdeführer habe gehört, dass sein jüngerer Bruder von Al-Shabaab erschossen worden sei. Im Jänner 2012 habe der Antragsteller zuletzt Kontakt zu seiner Familie gehabt. In Österreich habe er keine familiären Bindungen. Er besuche hier einen Deutschkurs (diesbezüglich legte der Beschwerdeführer zwei Bestätigungen vor; AS 197 bis 199).

In Hinblick auf seinen gesundheitlichen Zustand gab der Beschwerdeführer an, in Österreich bereits mehrere Male in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein. Er habe Schmerzen im Bauch und "in der Seite" (Aktenseite 203 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS). Man habe bei ihm eine Infektion im Bauch und eine Gastritis diagnostiziert. Momentan nehme er ein Medikament für seine Bauchbeschwerden und ein Beruhigungsmittel. Der Beschwerdeführer gab über weitere Nachfrage an, Kopfschmerzen und psychische Probleme zu haben.

Zudem legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor (AS 141 bis 195), unter anderem einen Befundbericht vom 06.06.2012. Aus diesem ergeben sich folgende Diagnosen: "derzeit unklare Flankenschmerzen links, Depression, z.n H.p pos Ulcus ventriculi - 19.1.2012, LWS Syndrom - Skoliose, Restgastritis, v.a symptomatische UPJ-Enge, Granulom 11 und 12 bei z.n. Trepanation u Exstirpation Zähne 11 und 12, chron. Obstipationsneigung u Verdauungsstörung" (AS 141).

2. Am 06.07.2012 erging ein per Fax übermitteltes Ersuchen an einen Arzt für Allgemeinmedizin um die Auskunft, welches Krankheitsbild momentan beim Beschwerdeführer vorliegen würde, welcher Behandlung er derzeit unterzogen werde und welche weiteren Behandlungsschritte geplant seien. Daraufhin wurde dem Bundesasylamt der unter Punkt 1. genannte Befundbericht vom 06.06.2012 übermittelt.

3. In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.07.2012, Zl. 11 11.258-BAI, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen u.a. zur politischen Struktur in Somalia, der dortigen Sicherheitslage, der innerstaatlichen Fluchtalternative, den Menschenrechten, den Clanstrukturen und Minderheiten, dem Rechtsschutz und zu diversen Rückkehrfragen getroffen.

Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer Staatsangehörigen aus Somalia sei und aus XXXX stamme. Er gehöre dem Mehrheitsstamm der XXXX an und sei Sunnit. Trotz der bei ihm diagnostizierten Beschwerden leide er nicht an lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen. Abgesehen davon seien in seinem Heimatland grundsätzlich medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und dem Beschwerdeführer auch zugänglich. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in der Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte.

Sodann wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner vorgebrachten Verfolgung von staatlicher Seite als auch von Seite der Al Shabaab mangels Konkretisierung, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität sowie angesichts einiger näher ausgeführter Widersprüche nicht glaubhaft sei. Vor dem Hintergrund, dass XXXX mittlerweile unter der Kontrolle der AMISOM sei, und dass sich die Al-Shabaab zurückgezogen hätten, erscheine das Vorbringen in Bezug auf eine befürchtete Rekrutierung durch die Al-Shabaab vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen in XXXX wenig wahrscheinlich. Zudem erscheine es wenig realistisch, dass man den Beschwerdeführer aus dem staatlichen Gefängnis nur gegen Zahlung eines Geldbetrages freigelassen hätte. Hätte man den Beschwerdeführer tatsächlich der Zusammenarbeit mit Al Shabaab verdächtigt, hätten die staatlichen Behörden wohl ein reges Interesse an seiner weiteren Inhaftierung gehabt, sodass eine Freilassung - bei einem begründeten, gegen den Beschwerdeführer vorliegenden Verdacht - wohl nicht erfolgt wäre.

Bezüglich der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes vermeinte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer zusammengefasst bei einer Rückkehr in die Heimat keiner Gefahr unmenschlicher Behandlung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, zumal sich die Sicherheitslage nicht nur in XXXX, sondern generell in Süd- und Zentralsomalia weitgehend verbessert habe. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat und könne somit mit finanzieller Unterstützung rechnen. Das Vorliegen einer lebensbedrohenden Krankheit sei im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen.

Die Zulässigkeit der Ausweisung wurde unter Hinweis auf das fehlende Privat- und Familienleben des Antragstellers in Österreich bejaht.

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen betont der Beschwerdeführer darin den Umstand, dass ihm das Bundesasylamt all die aufgezählten Widersprüche und angeblichen Unplausibilitäten nicht vorgehalten habe, weshalb das Ermittlungsverfahren mit schwerer Mangelhaftigkeit belastet sei. Vor allem verkenne die belangte Behörde, dass die Lage in XXXX nach wie vor gefährlich sei, insbesondere in Fällen von staatlicher Verfolgung wegen angeblicher Zusammenarbeit mit Al Shabaab und in Fällen von Verfolgung durch die Al Shabaab. Der Beschwerdeführer habe sich der Gruppierung Al Shabaab widersetzt und sei vor ihr geflohen, weshalb die Gefahr groß sei, dass sie sich an ihm rächen werde. Zudem sei der Beschwerdeführer schwer krank, und würde eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK bedeuten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vorgebracht, aus seiner Heimat geflohen zu sein, da er eine Zusammenarbeit mit der Miliz der Al Shabaab verweigert habe. Dieses Vorbringen wiederholte er in der späteren Einvernahme vom 26.06.2012 und gab weiters an, auch Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt zu haben, da man ihn der Kollaboration mit Al Shabaab bezichtigt habe.

Zum Vorwurf des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer habe die von ihm später angesprochenen Verfolgungshandlungen von staatlicher Seite in der polizeilichen Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt, was als Indiz dafür gewertet werde, dass er die vorgebrachten Geschehnisse nicht selbst durchlebt habe (AS 315 bis 316), ist Folgendes zu sagen: Zum einen stellen sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen im Vergleich zwischen Erstbefragung und der neun Monate später folgenden Einvernahme vom 26.06.2012 im Kern nicht unterschiedlich dar, sondern werden in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt lediglich ergänzt; zum anderen darf nicht übersehen werden, dass es in der Erstbefragung in erster Linie um die Erhebung der persönlichen Daten und der Ermittlung der Fluchtroute geht, auf die genauen Fluchtgründe jedoch nicht genauer

einzugehen ist (vgl. § 19 AsylG 2005: " ... Ein Fremder, der einen

Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. ..." sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012 zu U98/12).

Das Bundesasylamt stützt sich in seinen Entscheidungsgründen auf die Verbesserung der Sicherheitslage in XXXX sowie in Süd- und Zentralsomalia und führt aus, dass "die Befürchtungen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine von Al Shabaab drohende Verfolgung als haltlose und subjektive Angstempfindungen und Spekulationen zu werten seien (AS 319)", da sich - den Länderfeststellungen folgend - die Al Shabaab aus XXXX zurückgezogen habe und von ihrer Rückkehr nicht auszugehen sei. Vor dem Hintergrund zahlreicher Anschläge und dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen, wonach es keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt in Somalia gibt, ist jedoch nicht auszuschließen, dass für den Beschwerdeführer nach wie vor eine Gefährdung seiner Person durch die - gegebenenfalls im Untergrund agierenden - Al Shabaab Milizen besteht.

Im Übrigen sind für das Bundesverwaltungsgericht einige der von der belangten Behörde aufgezeigten Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar. So hat das Bundesasylamt beispielhaft angeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, eine Adresse des Gefängnisses, in welchem ihn die Gruppierung Al Shabaab angeblich eineinhalb Monate festgehalten habe, zu nennen noch die Zelle, in der er gefangen gehalten worden sei, zu beschreiben. Zudem habe er die Frage nach den Personen, die ihn dort misshandelt hätten sowie nach den dabei erlittenen Verletzungen nicht konkret beantworten können, was sein Vorbringen unglaubhaft erscheinen ließe. Hiezu ist jedoch anzumerken, dass dem Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Augen verbunden worden seien, als er von Al-Shabaab verschleppt worden sei und er während seiner Gefangenschaft auch nicht nach draußen habe gehen dürfen (AS 206 bis 208). Es ist somit nicht verwunderlich, dass der Beschwerdeführer - bei Wahrunterstellung seiner Angaben - keine genaue Adresse des Gefängnisses nennen bzw. die unmittelbare Umgebung beschreiben konnte. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer angeben können, dass sich das Gefängnis in XXXX, in der Verwaltungsregion XXXX, befunden habe (AS 206 und 207). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch nicht erkennen, dass das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers zu unkonkret gewesen sei, hat er doch selbst angegeben, dass die "Zelle eine blaue Farbe gehabt habe, vier mal vier Meter groß gewesen sei, es dort keine Matratze, keine Decke, keinen Strom und kein Licht gegeben habe und sie dort zu viert untergebracht gewesen seien, wobei ein Person sofort erschossen worden sei" (AS 207). Hinsichtlich der vorgebrachten Misshandlungen hat er angegeben, mit den Füßen getreten, geohrfeigt und mit dem Gewehr geschlagen worden zu sein, wodurch er Knochenbrüche (unter anderem einen Bruch des Schlüsselbeins), Verletzungen an der Stirn und blaue Flecken erlitten habe (AS 206, 207). Dass der Beschwerdeführer jene Personen, die ihn in der Zeit der Gefangenschaft misshandelt hätten, nicht genau benennen konnte und hiezu angab: "Es ist immer wieder ein Neuer gekommen und hat mich geschlagen" (AS 207), erscheint für das erkennende Gericht ebenfalls nachvollziehbar und können von keinem, so auch nicht vom Beschwerdeführer - sofern man seinen Angaben Glauben schenkt - in einer derartigen Situation Details abverlangt werden. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes übersieht, dass bei (möglichen) Folteropfern eine ungenaue Darstellung der Geschehnisse nicht zwingend auf die Unglaubwürdigkeit schließen lassen kann, da es zutreffendenfalls auch zu psychischen Schäden gekommen sein mag und kann daher ein primär darauf gestützter Befund der Unglaubwürdigkeit keinen Bestand haben.

An dieser Stelle ist zu bemängeln, dass sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht ausreichend mit den vorgebrachten psychischen Problemen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Auch wenn das Bundesasylamt Erkundigungen bei einem Allgemeinarzt hinsichtlich des Krankheitsbildes bzw. allfälliger Behandlungsschritte eingeholt hat, erscheint das Ergebnis dieses Ermittlungsschrittes als unbefriedigend. So ist dem Bundesasylamt trotz des Ersuchens vom 06.07.2012 um Auskunft über das genaue derzeitige Krankheitsbild des Antragstellers (vgl. AS 221: "Es ergeht nunmehr das höfliche Ersuchen um Auskunft, welches Krankheitsbild beim angeführten Asylwerber momentan genau vorliegt, ...") lediglich ein Befundbericht vom 06.06.2012 übermittelt worden, der überdies bereits schon vom Beschwerdeführer selbst im Rahmen seiner Einvernahme vorgelegt wurde und somit keine neuen Schlüsse über den Gesundheitszustand zugelassen hat. Im erwähnten Befundbericht wird unter anderem eine Depression diagnostiziert.

Das Bundesasylamt hat es verabsäumt, den zu Rate gezogenen Arzt mit einer aktuellen Untersuchung des Beschwerdeführers zu beauftragen bzw. ein fachärztliches Gutachten in Hinblick auf die vorgebrachten psychischen Probleme des Genannten einzuholen. So hat es selbst in seinen Ausführungen festgehalten, dass "es sich bei der im Befundbericht vom 06.06.2012 gestellten Diagnose einer Depression nur um eine von einem Allgemeinmediziner gestellte Diagnose handeln

würde. ... Es sei nicht genau feststellbar gewesen, ob und

gegebenenfalls unter welchen psychischen Beschwerden der Beschwerdeführer leide" (AS 308). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer anhand der von ihm geschilderten Erlebnisse während seiner Haft traumatisiert wurde und allenfalls psychische Schäden davongetragen hat, wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein entsprechendes Gutachten darüber einzuholen haben. Vor dem Hintergrund der übrigen, diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden (vgl. AS 141 bis 195), wird auch zu prüfen sein, ob sich am Gesundheitszustand allfällige weitere zu berücksichtigende Veränderungen ergeben haben.

Da der Beschwerdeführer nunmehr seit September 2011 im österreichischen Gebiet aufhältig ist, wird das Bundesamt im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme auf das Familien- und Privatleben des Genannten in Österreich einzugehen haben. Die Ergebnisse werden in die neue Entscheidung einzufließen haben.

3. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde aus obigen Erwägungen kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 28 Abs. 3 2. Satz zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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