L511 1418607-2•BVwG L511 1418607-2
L511 1418607-2Bundesverwaltungsgericht09.05.2014
Ermittlungspflicht, fehlende Länderfeststellungen, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH
L511 1418607-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2013, Zahl: 10 11.330-BAG, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl)
Der Beschwerdeführer reiste am 01.12.2010 illegal in Österreich ein und brachte am gleichen Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 19-21).
Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos Wien fand am 02.12.2010 statt (AS 19-29).
Die Zulassung des Verfahrens erfolgte mit 13.12.2010 (AS 55).
Am 19.01.2011 (AS 69-77) wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zur Lage im Gazastreifen zur Kenntnis gebracht (AS 137-145).
Der Beschwerdeführer legte im Verfahren folgende Dokumente vor:
Kopie seines palästinensischen Reisepasses, einen nationalen Führerschein, einen palästinensischen Personalausweis, eine Geburtsurkunde sowie diverse Bestätigungen, insbesondere über die Beschädigung seines Wohnhauses, über seine Mitgliedschaft bei Musikorganisationen und seine Teilnahme an einer Konferenz des XXXX im Jahr 1999 (AS 79-135).
Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies mit Bescheid vom 14.03.2011, Zl. 10 11.330-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt II erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt III gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.03.2012 (AS 151-170).
Der Bescheid wurde am 21.03.2011 durch persönliche Ausfolgung an den Beschwerdeführer zugestellt (AS 179).
Mit Schreiben vom 30.03.2011 wurde gegen Spruchpunkt I des oben bezeichneten Bescheides des Bundesasylamtes fristgerecht Beschwerde erhoben (AS 183-205).
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Der Asylgerichtshof veranlasste die Übersetzung der Beschwerde (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 1-5).
Mit Verfahrensanordnung vom 24.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 zur Seite gestellt (OZ 7-9).
Der Beschwerdeführer brachte mehrere Beschwerdeergänzungen in Vorlage (OZ 10, 13, 14).
In Erledigung der fristgerecht erhobenen Beschwerde (AS 183-203) behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.04.2013, GZ E4 418.607-1/2011-17E, den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück (OZ 17 [AS 283-302]).
Zwischenzeitiges Verfahren bezüglich des Subsidiären Schutzes
Mit e-mail vom 30.11.2011 wurden seitens des Österreichischen Roten Kreuzes für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Familienzusammenführung nach § 35 AsylG 2005 Kopien der Reisepässe und der Geburtsurkunden seiner Familienmitglieder sowie der Heiratsurkunde, Fotos der Familie und Bestätigungen über die Registrierung als palästinensische Flüchtlinge (UNRWA) vorgelegt (AS 223-229 bzw. 231-235).
Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 20.01.2012 (AS 237) erteilte das Bundesasylamt eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.03.2013 (AS 243-247).
Auf Antrag der gesamten Familie vom 28.02.2013 (AS 255) verlängerte das Bundesasylamt die befristeten Aufenthaltsberechtigungen aller Familienmitglieder bis 12.03.2014 (AS 261-263).
Fortgesetztes Verfahren vor dem Bundesasylamt
Am 06.06.2013 (AS 325-331) wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen.
Im Akt einliegend finden sich das (allgemeine) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation "Gaza-Streifen" vom Juni 2013 (AS 335-346).
Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies mit Bescheid vom 10.07.2013, Zl. 10 11.330-BAG, den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (AS 347-375).
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.07.2013 zugestellt (AS 389).
Mit Verfahrensanordnung vom 10.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 zur Seite gestellt (AS 377).
Am 22.07.2013 wurde gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht Beschwerde erhoben (AS 391-421).
Die Verfahren mit den hg. GZ 1.418.607, 1.432.449, 1.432.450, 1.432.451, 1.432.452, 1.432.453, 1.432.454, 1.432.455, 1.432.456 und
1.432. 457 werden als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt.
Verfahrensinhalt
Vorbringen im ersten Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen als Fluchtgrund vor, er habe sein Herkunftsland verlassen, da er auf Grund seiner Betätigung als Musiker und Friedensaktivist und seiner Teilnahme an einer internationalen Friedenskonferenz Probleme mit der Hamas bekommen habe und von dieser bedroht worden sei. Zudem habe man ihm eine verbotene Beziehung zu einem Mädchen vorgeworfen. Sein Leben sei deshalb in Gefahr (AS 3ff, 69ff). Sein Haus sei im Krieg von den Israelis zerstört worden und bei der letzten israelischen Invasion seien 16 Verwandte von ihm ums Leben gekommen (AS 27).
Bescheid
Das Bundesasylamt wies in Spruchpunkt I den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab da es das Vorbringen mit nachstehender Begründung als nicht glaubwürdig qualifizierte (AS 164-166):
"Sie berufen sich im Wesentlichen darauf, dass Sie 1999 an einer Friedenskonferenz des XXXX teilgenommen hätten. Wegen dieser Teilnahme und wegen Ihrer Musik, die von Frieden. Freiheit und Liebe handelt, wollen Sie seitens der regierenden Fundamentalisten verfolgt worden sein. Sie waren jedoch trotz eingehender Befragung nicht in der Lage zu beschreiben, in welcher Form Sie genau verfolgt worden sein sollen. Sie gaben nur immer an, dass man Ihnen vorgeworfen habe mit Israel zusammen zu arbeiten und dass man Ihnen Drohbriefe geschickt habe. Sie behaupteten auch, man habe Sie immer wieder zur Polizei und zum Geheimdienst bestellt, konnten jedoch auch dazu nur sehr vage Angaben machen. Als Sie gefragt wurden, was die Polizei gegen Sie unternommen habe, gaben Sie dann abweichend an, dass es der Geheimdienst gewesen sei, der Sie zu sich gerufen habe. Auf die Frage, was Ihnen beim Geheimdienst passiert sei, gaben Sie aber wieder nur lapidar an, man habe Sie oft geholt und manchmal geschlagen.
Was nun Ihre Behauptung betrifft, dass man Sie wegen einer Beziehung zu einer Studentin angezeigt habe und Sie deshalb ebenfalls verfolgt werden, ist zu sagen, dass sich dieser Teil Ihrer Aussage zu unlogisch und in sich nicht schlüssig darstellt, um glaubhaft zu sein.
So gaben Sie einerseits an, man habe Sie wegen dieser Anzeige mehrmals zur Polizei vorgeladen und die Polizei habe gemeint, es sei für Sie besser aus Gaza wegzugehen, da Sie ansonsten von der Familie des Mädchens verfolgt würden, andererseits gaben Sie aber an, dass alles geheim ablaufe, weshalb man das Mädchen nicht einmal in ein Polizeigebäude vorgeladen habe, um sie nicht zu gefährden. Wenn also die Polizei mit solcher Diskretion vorging, wäre eine Bedrohung durch die Familie des Mädchens jedenfalls nicht zu erwarten gewesen. Dieser Widerspruch ist ein weiteres Indiz dafür, dass Ihre Angaben zum Fluchtgrund nicht der Wahrheit entsprechen.
Sie haben sich bei der Befragung im Wesentlichen immer wieder wiederholt und behauptet, man habe Sie verfolgt, ohne diese angebliche Verfolgung näher konkretisieren zu können. Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen". Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind. Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.
Im konkreten Fall vermochten sie jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.
Glaubhaft bleibt nur Ihre weitere Behauptung, dass Sie Ihr Herkunftsland aufgrund des Konfliktes zwischen Israel und den Palästinensern verlassen hätten. Es ist eine amtsbekannte Tatsache, dass viele Palästinenser genau aus diesem Grund ihr Herkunftsland verlassen möchten."
In Spruchpunkt II wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, da das Bundesasylamt infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als Zivilperson im autonomen Palästinensergebiet Israels (Gazastreifen) ausging (AS 168).
In Spruchpunkt III wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 13.03.2012 erteilt (AS 151).
Beschwerde
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen seine Angaben im bisherigen Verfahren. Er verwies insbesondere auf die Probleme mit den islamischen Fundamentalisten, welche auf seine künstlerische Tätigkeit und seine Mitgliedschaft bei der XXXX, bestehend aus Palästinensern und Israelis, zurückzuführen seien. Er sei deswegen auch mehrmals vom Geheimdienst verhört, geschlagen und bedroht worden. Weiters konkretisierte der Beschwerdeführer seine Bedrohung in Folge der verbotenen Beziehung mit einem Mädchen und beantragte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (AS 185-187, OZ 5).
Erkenntnis des Asylgerichtshofes
Der Asylgerichtshof behob den Bescheid des Bundesasylamtes in Form einer Sammelbehebung der Bescheide aller Familienangehörigen (OZ 17).
Im Hinblick auf die Behebung des Bescheides des Beschwerdeführers führte der Asylgerichtshof im Erkenntnis aus (OZ 17 S18):
"Ferner hat der Erstbeschwerdeführer vorgebracht, wegen seiner künstlerischen und friedenspolitischen Tätigkeit sowie seines damit in Zusammenhang stehenden Engagements für die Aussöhnung zwischen Palästinensern und Israelis (etwa als Mitglied der XXXX in the Palestinian Territories, der XXXX und der XXXX) in seinem Herkunftsstaat verfolgt worden zu sein.
Ausgehend von diesem Vorbringen, welches vom Bundesasylamt offenbar nicht als gänzlich unglaubwürdig erachtet wurde, hat es das Bundesasylamt auch verabsäumt, Feststellungen zur Lage von Künstlern und Friedensaktivisten in den palästinensischen Autonomiegebieten Israels/ Gaza-Streifen zu treffen. Dazu gehört jedenfalls auch die Klärung der Frage, ob und inwieweit derartige Personen einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnten. Diesbezüglich werden daher vom Bundesasylamt ergänzende und geeignete Ermittlungen, etwa durch Einbeziehung der Staatendokumentation der belangten Behörde, sowie eine neuerliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vorzunehmen sein, wobei auch gerade die individuelle Situation des BF1 zu berücksichtigen sein wird.
Das Bundesasylamt wird somit im fortgesetzten Verfahren eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller, entscheidungsrelevanter und auch auf die individuelle Situation des Erstbeschwerdeführers abgestimmter Feststellungen, die in weiterer Folge dem BF1 unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, vorzunehmen haben und werden die vom Erstbeschwerdeführer in Vorlage gebrachten Dokumente - nochmals - zu würdigen sein. Ohne Nachholung der hier aufgezeigten und für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde.
Ferner brachte der Erstbeschwerdeführer nunmehr im Zuge des Rechtsmittelverfahrens ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben vom 28.03.2013 bzw. 01.06.2011 (OZ 14) in Vorlage. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird auch dieses Schreiben einer Übersetzung zuzuführen und ebenfalls entsprechend zu würdigen sein."
Fortgesetztes Ermittlungsverfahren
Im fortgesetzten Verfahren gestaltete sich die Einvernahme des Beschwerdeführers wie folgt: (AS 328-329)
"Mir wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt?
Ja.
Sie wurden am 19.01.2011 ausführlich zu Ihren Asylgründen befragt. Hatten Sie damals die Gelegenheit alle Ihre Asylgründe ausführlich darzulegen?
Ich möchte zu meiner damaligen Aussage noch etwas hinzufügen. Ich bin aus mehreren Gründen nach Österreich gekommen. Es gibt allgemeine und spezielle Gründe. Unser Haus in Gaza wurde zerstört und ich kam dabei beinahe ums Leben. Ich habe Angst, dass ich im nächsten Krieg sterben werde. Bereits 16 Leuten aus meiner Familie und der meiner Frau sind in Gaza im Krieg bereits ums Leben gekommen. Ich bin auch Mitglied in der XXXX. Ich war in dieser Funktion in Israel.
Unterbrechung: Diese Themen wurden bereits ausführlich in der letzten Einvernahme abgehandelt. Wollen Sie heute weitere Gründe geltend machen, die Sie in der letzten Einvernahme nicht anführen konnten?
Es gibt Differenzen zwischen der Hamas und der Fatah. Deshalb kann ich nicht mehr nach Gaza zurückkehren. Der Grund ist, dass ich mit einem der Fatah in Österreich getroffen habe und davon gibt es ein Foto, das ich hier vorlege. Dieses Bild wurde in Gaza bekannt und die Hamas meint, dass ich mich mit einem Feind der Hamas getroffen habe und daher bin ich auch ein Feind der Hamas.
Wie konnte dieses Foto in Gaza bekannt werden?
Mein Freund Majid Deeb hat dieses Foto von mir und dem Fatah Mann bei der Oper in Wien gemacht.
Vorhalt: Können Sie erklären, wie ein privates Bild der Hamas zur Kenntnis gelangen soll?
Majid hat dieses Foto einem anderen Freund, Salama Shaban, gegeben und der hat es in facebook eingestellt.
Können Sie erklären, wie die Hamas davon Kenntnis erlangen sollte?
Meine Familie hat mich aus Gaza angerufen und hat mich gefragt, weshalb ich mich mit einem Feind der Hamas fotografieren lassen kann und meine Familie sagte mir, dass diese Bild auf facebook zu sehen ist und dass die Hamas dieses Foto gesehen hat.
Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
Ja.
Mir wird nun die Niederschrift rückübersetzt und ich habe danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung!"
Zweiter Bescheid des Bundesasylamtes
Das Bundesasylamt begründete den neuerlichen abweisenden Bescheid im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit zunächst wortgleich mit dem Erstbescheid (siehe 2.2.1.) und ergänzte die Begründung wie folgt (AS 371-372):
"Aus dem von Ihnen der Beschwerde beigefügten englischen Text ergibt sich nichts anderes, als Sie in Ihrer Einvernahme am 19.01.2011 bereits angegeben haben. Der Text ist in einem sehr einfachen und sehr gut verständlichen Englisch abgefasst, sodass auf eine Übersetzung verzichtet werden konnte, zumal der Verfasser des gegenständlichen Bescheides sehr gut Englisch spricht. In diesem Text wiederholen Sie lediglich Ihre Ausführungen vom 19.01.2011 unter Hinweisen auf die Einvernahmesituation im Gespräch mit dem Leiter der Amtshandlung.
Ihre Gattin wurde zu Ihren angeblichen Problemen ebenfalls befragt. Sie konnte jedoch ebenfalls keine ausreichend ausführlichen Angaben machen, die Ihre Aussage bestätigt hätten. Sie sprach lediglich davon, dass Sie Musiker gewesen seien und dass es deshalb Probleme gegeben habe. Zu den angeblichen Problemen konnte Sie jedoch nicht mehr angegeben, als dass es Drohungen gegeben haben soll und dass Sie einmal einen Drohbrief erhalten hätten.
Aufgrund dieser ebenfalls äußerst vagen und somit nicht wirklich glaubhaften Aussage in Verbindung mit Ihrer eigenen Aussage geht die erkennende Behörde davon aus, dass Sie wohl Musiker gewesen sind, dass es jedoch zu den behaupteten Verfolgungshandlungen nie gekommen ist.
Wie den Länderfeststellungen und den ständigen Medienberichten zu entnehmen ist, handelt es sich bei der Hamas um eine politische Organisation strenggläubiger Moslems, die die politische Lage im Gazastreifen kontrolliert. Gerade in Ländern mit einer strengen moslemischen Ausrichtung muss nun aber jedermann Einschränkungen in Kauf nehmen, die vom Glauben her vorgegeben sind. Dazu gehören eben auch zum Beispiel Verbote, dass Männer mit Frauen gemeinsam tanzen, dass gewisse Folkloretänze verboten sind, Alkoholverbot und dergleichen. Weiters muss die ganze Bevölkerung in solchen Ländern auch Vorschriften, wie zum Beispiel Bekleidungsvorschriften, hinnehmen. Derartige Verbote und Vorschriften gibt es in vielen islamischen Ländern wie dem Iran, Afghanistan, Pakistan und nicht nur im Gazastreifen. Jedermann muss unter solchen Umständen auch bewusst sein, dass Übertretungen zu einer Bestrafung führen. Die erkennende Behörde geht davon aus, dass Sie weitern Sanktionen dadurch entgehen können, indem Sie sich an das seitens der Hamas ausgesprochene Verbot solcher Folkloreveranstaltungen halten. Ihrer Aussage konnten keine weiteren Gründe entnommen werden, die zu einer weiteren Verfolgung seitens der Hamas führen könnten.
Nicht nachvollziehbar bleibt auch Ihre Behauptung, man würde Sie nun in Gaza suchen, da Sie in Österreich mit einem Mitglied der Fatah fotografiert worden seien. Sie legten der erkennenden Behörde zwar ein Foto vor, auf dem Sie mit einer unbekannten Person zu sehen sind, dieses Foto stammt jedoch nicht aus dem facebook, bzw. ergibt sich aus dem Foto selbst keinerlei Zusammenhang mit einer Veröffentlichung auf facebook. Sie konnten nicht angeben, wo und wie dieses Foto auf facebook zu finden sein könnte. Eine Recherche auf facebook hat mit den von Ihnen angegeben Daten zu keinem positiven Ergebnis geführt. Somit ist im Zusammenhang mit Ihrer an sich im Gesamten nicht glaubhaften Aussage davon auszugehen, dass Sie hier nur einen weiteren - nicht beweisbaren - Fall konstruieren, um eine Verfolgung Ihrer Person in Gaza glaubhaft erscheinen zu lassen.
Von einer Ihnen auch in Zukunft drohenden Gefahr einer Verfolgung kann somit nicht ausgegangen werden."
Beschwerde
Im Rahmen der Beschwerde hat der Beschwerdeführer den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und machte unrichtige Beweiswürdigung, mangelhafte Ermittlung des Sachverhalts, Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend (AS 395).
Der Beschwerdeführer monierte, dass seitens des Bundesasylamtes keine ernsthaften individuellen Ermittlungen in Anbetracht der Situation des Beschwerdeführers getätigt wurden und daher zu Unrecht auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers geschlossen wurde. Auch die Länderfeststellungen würden sich nur auf die allgemeine politische, menschenrechtliche Situation und Sicherheitslage beziehen (AS 401), womit das Bundesasylamt den Aufträgen des Asylgerichtshofes, etwa Feststellungen zur Lage von Künstlern und Friedensaktivisten in den palästinensischen Autonomiegebieten, allenfalls unter Einbeziehung der Staatendokumentation, zu treffen, nicht entsprochen habe (AS 395-397).
Das Bundesasylamt habe das Vorbringen als vage, unkonkret und unschlüssig befunden, obwohl der Beschwerdeführer nur sehr oberflächlich einvernommen worden war und ihm keine Möglichkeit gegeben worden war, sein Anliegen ausführlich zu schildern (AS 397).
Entgegen dem Auftrag des Asylgerichtshofes sei auch verabsäumt worden, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zum Beweisergebnis unter Einräumung einer angemessenen Frist einzuräumen (AS 401).
Insgesamt sei nach Ansicht des Beschwerdeführers seine Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Palästina misshandelt, bedroht oder gar ermordet zu werden, nachvollziehbar und begründet und er stellte daher die Anträge, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen (AS 405).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
entscheidungswesentliche Feststellungen
Die im Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 05.04.2013, E4 418.607-1/2011-17E, für erforderlich erachteten Sachverhaltsermittlungen wurde von der Erstbehörde (erneut) nicht durchgeführt, so dass nach wie vor kein ausreichend ermittelter Sachverhalt vorliegt.
Der Beschwerdeführer legte mit 29.11.2011 eine UNRWA-Registrierung seiner Familie im Original vor, welche bis dato unberücksichtigt blieb. (AS 231, 235).
Beweiswürdigung
Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt, sowie die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers (OZ 2-1), sowie den hg. Vervaltungsverfahrensakten seiner Familienmitglieder 1432449, 1432450, 1432451, 1432452, 1432453, 1432454, 1432455, 1432456 und 1432457.
Rechtliche Beurteilung
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG
Rechtsgrundlage und bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.
zur Anwendung von § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Der Asylgerichtshof hat das gegenständliche Verfahren bereits einmal gemäß § 66 Abs. 2 AVG an das Bundesasylamt mit oben unter I.2.4.2. zitierter Begründung zurückverwiesen. Diese Entscheidung war getragen von der Ansicht, dass eine abschließende Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nur vor dem Hintergrund von individualisierten Länderfeststellungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Situation von Künstlern und Friedensaktivisten und deren allfälliger Gefährdung im Herkunftsland des Beschwerdeführers, möglich ist.
Dem vorliegenden Verwaltungsakt kann nicht entnommen werden, dass nunmehr Ermittlungen zu diesem Themenbereich getätigt worden wären.
Im Verwaltungsakt finden sich erneut lediglich die allgemeinen Länderfeststellungen zum Gaza-Streifen. Eine Individualisierung im Hinblick auf die vom Asylgerichtshof geforderten Themenbereiche ist nicht erfolgt. Somit konnten auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente, etwa die sein Vorbringen auch im Hinblick auf die Gefährdungssituation bestätigenden Schreiben des XXXX in München, der XXXX Berlin sowie eines britischen Journalisten, erneut keiner Stichhaltigkeitsüberprüfung vor dem ermittelten Länderhintergrund unterzogen und in der Folge mit dem Beschwerdeführer erörtert werden. Im Gegenteil, wie der Beschwerdeführer über seine Mitgliedschaft bei der "XXXX" sprechen wollte, wurde er sogar, wie aus der oben unter 2.5.1. zitierten Einvernahme ersichtlich ist, vom Verhandlungsleiter unterbrochen.
Da das vorangegangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.04.2013, GZ: E4 418.607-1/2011-17E ua., nach wie vor dem Rechtsbestand angehört, ist im gegenständlichen Fall auch das Bundesverwaltungsgericht an die tragende Rechtsansicht und die diesbezügliche Begründung dieses Erkenntnisses gebunden (vgl. dazu VwGH 30.01.2014, 2013/10/0197; 26.09.2013, 2013/07/0062; 25.06.2013, 2012/08/0064; 15.09.2005, 2002/07/0094; 20.12.2001, 2001/08/0050).
Ergänzend darf auf die ständige Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden, wonach das Vorbringen eines Asylwerbers, das eng mit politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat in Verbindung steht, jedoch nur auf der Basis eines entsprechenden Fachwissens unter Heranziehung aktueller Berichte zur Ländersituation beurteilt werden kann (vgl für viele: VwGH 23.02.2006, 2005/01/0104). Beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens dürfen nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränkt werden, sondern es bedarf vielmehr auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil die Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 28.01.2005, 2004/01/0476; 18.04.2002, RS4 2001/01/0023), wobei die Asylbehörden von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden sind, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).
Im Hinblick auf diese höchstgerichtliche Judikatur und die oben bereits zitierte Bindungswirkung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes wird es daher Aufgabe der belangten Behörde sein, ausreichend individualisierte Länderfeststellungen, insbesondere zur Situation von Künstlern und Friedensaktivisten im Gazastreifen, zu treffen.
Im gegenständlichen Fall sind somit immer noch (dieselben) wesentlichen Teile des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG.
Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Anmerkungen für das fortgesetzte Verfahren
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie eine Bestätigung der UNRWA-Registrierung (AS 236) vorgelegt haben.
Der Verfassungsgerichtshof hat unter Hinweis auf die diesbezügliche EuGH-Judikatur (EuGH 17.06.2010, Bobol, C31/09; 19.12.2012, El Kott ua, C-364/11) im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL festgehalten, dass Österreich seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Art. 12 der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen ist, als nach dem in § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt". Eine ausdrückliche Regelung, die die - in Satz 2 des Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL vorgesehene - "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, als diese - im Unterschied zu nicht unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL fallenden Personen - für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind und dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH, El Kott, Rz 76). Somit dürfte es sich bei Satz 2 des Art. 12 lit. a der Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln, die mangels Umsetzung in der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist (vgl. Art. 38 Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte (vgl. dazu VfGH 12.09.2013, U1053/2012; 29.06.2013, U706/2012; 29.06.2013, U674/2012).
Ist daher von der Echtheit der UNRWA-Registrierung auszugehen, dann hat der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise den Schutz der UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen und es ist daher entsprechend der zitierten VfGH-Judikatur gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 Status-RL zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist, oder ob er "ipso facto"-Schutz genießt, da ihm dieser Schutz oder Beistand "aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist".
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortgesetzten Verfahren die bereits im Erkenntnis vom 05.04.2013, GZ E4 418.607-1/2011-17E, angeführten Ermittlungen im Hinblick auf die Lage von Künstlern und Friedensaktivisten in den palästinensischen Autonomiegebieten Israels, konkret im Gaza-Streifen, zu tätigen haben sowie unter Berücksichtigung der jüngsten VfGH-Judikatur im Hinblick auf die, allenfalls auf Authentizität zu überprüfende, UNRWA-Registrierung zu überprüfen haben ob der Beschwerdeführer "ipso facto"-Schutz genießt.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Unzulässigkeit der Revision
Wie sich aus der oben unter A) Punkt 3.2. und 3.3. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche wie dargelegt auch auf § 28 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.
Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
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